Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über öffentlich-rechtliche Vereinbarungen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über öffentlich-rechtliche Vereinbarungen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung
Vom 9. Oktober 2002 (Nds. GVBl. S. 771 - VORIS 28200 -)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 771)
Geändert durch Staatsvertrag vom 30. August 2007 (Nds. GVBl. S. 704)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 704, 2008 S. 23)
Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Niedersachsen schließen vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg und des Niedersächsischen Landtages folgenden Staatsvertrag:
Art. 1 AbwHH-S
(1) Die Stellen, die in den vertragsschließenden Ländern für die öffentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung zuständig sind, können zum Zweck der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Aufgabenerfüllung über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit dient einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung.
(2) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Stelle kann diese öffentliche Aufgabe der entsprechenden Stelle des anderen Landes ganz oder teilweise auch für ihr Gebiet übertragen. In diesem Fall wird die Befugnis, in Bezug auf die Aufgabe der Abwasserbeseitigung Satzungen zu erlassen, auf die übernehmende Stelle übertragen. Von der übernommenen Rechtsetzungsbefugnis darf die übernehmende Stelle nur mit einer in jedem Einzelfall zu erteilenden Zustimmung der übertragenden Stelle Gebrauch machen.
(3) Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 delegiert die übertragende Stelle sämtliche mit der Aufgabe in Verbindung stehenden hoheitlichen Befugnisse auf die übernehmende Stelle. Die übernehmende Stelle ist insbesondere berechtigt, nach Maßgabe der für die übertragende Stelle geltenden Abgabengesetze Gebühren und Beiträge zu erheben und Kostenerstattung zu verlangen.
(4) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, sind die Vorschriften des Hamburgischen Abwassergesetzes , des Hamburgischen Wegegesetzes , des Sielabgabengesetzes, des Niedersächsischen Wassergesetzes und des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in ihrer jeweiligen Fassung in dem von der Aufgabenübertragung gemäß Absatz 2 Satz 1 betroffenen Gebiet entsprechend der Landeszugehörigkeit weiterhin anzuwenden. Bei der Übertragung der Satzungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 2 durch eine niedersächsische Gemeinde sind die Vorschriften des § 6 Absätze 2 und 4 bis 6 und des § 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) mit den nachfolgenden Änderungen im Gebiet der niedersächsischen Gemeinde weiterhin anzuwenden, von der übernehmenden Stelle für deren Gebiet erlassene Satzungen sind wie Satzungen der niedersächsischen Gemeinde öffentlich bekannt zu machen und zur Einsicht von ihr bereitzuhalten.
Art. 2 AbwHH-S
Für die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Artikel 1 gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes . Für den Vollzug der übertragenen Aufgaben gegenüber Dritten gilt das Verwaltungsverfahrens-, Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht sowie das abgabenrechtliche Verfahrensrecht des Landes, in dem das betroffene Grundstück oder die betroffene Einrichtung des Dritten liegt.
Art. 3 AbwHH-S
(1) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Artikel 1 bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung ist die Aufsichtsbehörde der Stelle, der durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung Aufgaben übertragen werden. Die nach Satz 2 zuständige Aufsichtsbehörde wird das Einvernehmen der Aufsichtsbehörde der die Aufgaben übertragenden Stelle des anderen Landes herbeiführen, bevor sie über die Genehmigung entscheidet. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
(2) Auch über andere Aufsichtsmaßnahmen, die sich auf die Durchführung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auswirken und über eine Informationsanforderung hinausgehen, werden die Aufsichtsbehörden zuvor das Einvernehmen herstellen.
Art. 4 AbwHH-S
Dieser Staatsvertrag ist mit einer Frist von fünf Jahren zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Artikel 2 und 3 gelten jedoch für die vor dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages rechtswirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter.
Art. 5 AbwHH-S
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. (1)
Hamburg, den 9. Oktober 2002
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Der Senator der Behörde für Umwelt und Gesundheit Peter R e h a a g
Hannover, den 9. Oktober 2002
Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Umweltminister Wolfgang J ü t t n e r
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 1. Juni 2003 (Bek. vom 20. Mai 2003, Nds. GVBl. S. 209).
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