NDG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)

Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83 - VORIS 28200 04 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388)
Inhaltsübersicht(1)§§
Einleitende Bestimmung1
Abschnitt 1
Hauptdeiche, Hochwasserdeiche, Sperrwerke, Schutzdeiche, Schutzdünen
Begriffsbestimmung2
Widmung3
Abmessungen und Bestandteile des Deiches4
Deicherhaltung5
Erhaltung der Sperrwerke5a
Deichpflicht6
Träger der Deicherhaltung7
Träger der Erhaltung der Sperrwerke7a
Kostenbeteiligung des Landes8
Deicherhaltungsverbände9
(weggefallen)10
Übernahme als Hauptdeich11
Bau von Deichen und Sperrwerken12
Verlegung der Deichlinie13
Benutzung14
Besondere Bauwerke15
Anlagen landseitig vom Deich16
Duldungspflichten17
Deichschau18
Deichbuch19
Entwidmung20
Schutzdünen20a
Abschnitt 2
Deichvorland, Sicherungsstreifen
Erhaltung des Deichvorlandes21
Deichboden22
Sicherungsstreifen23
Vorland vor hochliegendem Gelände24
Abschnitt 3
Eigentum
Eigentum am Deich25
Eigentum im Deichvorland26
Abschnitt 4
Deichverteidigung, Notdeiche, zweite Deichlinie
Deichverteidigung27
Notdeiche28
Zweite Deichlinie29
Abschnitt 5
Behörden, Deichaufsicht, Bußgeldbestimmungen
Behörden, Deichaufsicht30
Zuständigkeiten30a
Kostenerstattung31
Ordnungswidrigkeiten32
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Bestehende Rechte und Befugnisse33
Beschränkung und Aufhebung34
Entschädigung für Eigentumsbeschränkung35
Eintragung und Anmeldung bestehender Rechte36
Verpflichtungen Dritter37
Gründung weiterer Deichverbände37a
Außer Kraft tretende Vorschriften38
In-Kraft-Treten39
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1,

§ 1 NDG - Einleitende Bestimmung

Dieses Gesetz gilt für
1.
Hauptdeiche, Hochwasserdeiche, Sperrwerke und Schutzdeiche;
2.
das von diesen Deichen und Sperrwerken geschützte Gebiet;
3.
Schutzdünen;
4.
das Deichvorland;
5.
den Sicherungsstreifen;
6.
Notdeiche;
7.
die zweite Deichlinie.

§§ 2 - 20a, Abschnitt 1 - Hauptdeiche, Hochwasserdeiche, Sperrwerke, Schutzdeiche, Schutzdünen

§ 2 NDG - Begriffsbestimmung

(1) Hauptdeiche sind Deiche, die dem Schutz eines Gebietes vor Sturmflut zu dienen bestimmt
sind.
(2) Hochwasserdeiche sind Deiche, die dem Schutz eines Gebietes vor Hochwasser zu dienen
bestimmt sind.
(3) Sperrwerke sind Bauwerke mit Sperrvorrichtungen in Tidegewässern, die dem Schutz eines Gebietes vor erhöhten Tiden, vor allem vor Sturmfluten, zu dienen bestimmt sind.
(4) Schutzdeiche sind Deiche oberhalb eines Sperrwerks, die dem Schutz eines Gebietes vor Wasser zu dienen bestimmt sind, das wegen der Sperrung des Tidegewässers nicht abfließen kann.
(5) Schutzdünen sind Dünen, die dem Schutz eines Gebietes vor Sturmflut dienen oder den Bestand einer Insel sichern.

§ 3 NDG - Widmung

(1) Ein Deich erhält die Eigenschaft eines Hauptdeiches, Hochwasserdeiches oder Schutzdeiches und ein Bauwerk der in § 2 Abs. 3 genannten Art die Eigenschaft eines Sperrwerkes durch Widmung, die die Deichbehörde durch Verordnung ausspricht.
(2) Deiche, die am 1. April 1963 dem Schutz eines Gebietes vor Sturmflut oder Hochwasser dienten und unter staatlicher Schau standen, haben auch ohne Widmung die Eigenschaft eines Hauptdeiches oder Hochwasserdeiches. Deiche, die in der Zeit vom 1. April 1963 bis zum 30. April 1974 von der oberen Deichbehörde in anderer Weise als durch Verordnung gewidmet worden sind, gelten auch weiterhin als gewidmet.
(3) Privatrechtliche Verfügungen oder Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die Grundfläche und den Deichkörper oder Rechte an ihnen berühren die Widmung nicht.

§ 4 NDG - Abmessungen und Bestandteile des Deiches

(1) Die Abmessungen des Deiches sind von der Deichbehörde nach Anhören des Trägers der Deicherhaltung festzusetzen.
(2) Die Höhe der Hauptdeiche ist nach dem zu erwartenden höchsten Tidehochwasser (maßgebender Sturmflutwasserstand), die Höhe der Hochwasserdeiche nach dem zu erwartenden höchsten Hochwasser und die Höhe der Schutzdeiche nach dem zu erwartenden höchsten Wasserstau beim Sperren des Tidegewässers zu bestimmen. Hierbei ist der örtliche Wellenauflauf zu berücksichtigen.
(3) Zum Deich gehören neben dem Deichkörper auch die Sicherungswerke, wie Fußbermen, Deichgräben, Fuß- und Böschungssicherungen.

§ 5 NDG - Deicherhaltung

(1) Der Deich ist in seinem Bestand und in seinen vorgeschriebenen Abmessungen so zu erhalten, dass er seinen Zweck jederzeit erfüllen kann (Deicherhaltung). Dasselbe gilt für die Schutzwerke des Deiches im Deichvorland oder im Watt, wie Steinbänke, Buhnen.
(2) Eine Deichstrecke, die noch nicht die nach § 4 festgesetzten Abmessungen besitzt oder mehr als 20 cm von ihrer vorgeschriebenen Höhe verloren hat, ist entsprechend zu verstärken und zu erhöhen.
(3) Eine beschädigte Deichstrecke ist unverzüglich instand zu setzen.
(4) Die Deichbehörde hat mindestens alle 20 Jahre zu prüfen, ob die vorgeschriebenen Abmessungen vorhanden sind. Gefährdete Deichstrecken sind in kürzeren Zeitabständen zu prüfen.

§ 5a NDG - Erhaltung der Sperrwerke

Die Sperrwerke sind so zu erhalten und zu betreiben, dass sie ihren Zweck jederzeit erfüllen können.

§ 6 NDG - Deichpflicht

(1) Die Eigentümer aller im Schutz der Deiche und Sperrwerke gelegenen Grundstücke (geschütztes Gebiet) sind zur gemeinschaftlichen Deicherhaltung verpflichtet (Deichpflicht). Dasselbe gilt für die Erbbauberechtigten. Zum geschützten Gebiet gehören auch die Bodenerhebungen, die von geschütztem Gebiet umschlossen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ostfriesischen Inseln.

§ 7 NDG - Träger der Deicherhaltung

(1) Die Erhaltung der Hauptdeiche obliegt den in der Anlage genannten Wasser- und Bodenverbänden (Deichverbände) und auf den Ostfriesischen Inseln dem Land. Den Deichverbänden obliegt im jeweils geschützten Gebiet auch die Erhaltung der Schutzdeiche. Die Verbände können ihre Umgestaltung ( §§ 60 , 61 des Wasserverbandsgesetzes ) beschließen. Das Fachministerium wird ermächtigt, die Anlage durch Verordnung anzupassen, soweit dies wegen der Umgestaltung von Verbänden, wegen der Widmung neuer Deiche oder Sperrwerke oder wegen sonstiger Veränderungen geboten ist.
(2) Die Erhaltung der Hochwasserdeiche obliegt den Wasser- und Bodenverbänden, die mit dieser Aufgabe entweder am 1. April 1963 bereits bestanden oder seither gegründet worden sind. Solange die Deichpflichtigen noch nicht in einem Wasser- und Bodenverband zusammengeschlossen sind, obliegt die Deicherhaltung denjenigen, die am 1. April 1963 dazu verpflichtet waren. Die Deichbehörde hat jedoch auf den Zusammenschluss der Deichpflichtigen hinzuwirken.
(3) Für die Erhaltung der Schutzdeiche, die nicht einem Deichverband nach Absatz 1 obliegt, sind die Wasser- und Bodenverbände zuständig, denen vor dem 1. Januar 2004 die Erhaltung dieser Deiche zugeordnet war oder die für diesen Zweck gegründet werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Staat zur Deicherhaltung verpflichtet ist.
(5) Die Deicherhaltung obliegt den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Verbänden als öffentliche Aufgabe.
(6) Erhaltungspflichten
für Deichstrecken, die auf und neben einem Siel liegen,
für Deichstrecken, die im Ganzen oder zum Teil aus Mauern, Gebäuden oder anderen Bauwerken bestehen,
für Anschlussstrecken eines Deiches, die auf dem Haupt- oder Hochwasserdeich liegen,
für Fahrwege auf dem Deich,
für Binnendeichgräben, die auch andere Grundstücke entwässern oder die als Grenze dienen,
die am 1. April 1963 anderen oblagen, bleiben unberührt.

§ 7a NDG - Träger der Erhaltung der Sperrwerke

Die Erhaltung und der Betrieb der Sperrwerke obliegt dem Land, soweit nicht ein anderer
gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist.

§ 8 NDG - Kostenbeteiligung des Landes

(1) Von den Kosten der Deicherhaltung trägt das Land diejenigen für die Herstellung der festgesetzten Abmessungen ( § 5 Abs. 2 ), wenn es der Verstärkung und Erhöhung des Deiches vorher zugestimmt hat. Dasselbe gilt für die Errichtung der Schutzwerke im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 , wenn das Land ihrer Errichtung vorher zugestimmt hat.
(2) Die Kosten der Erhaltung von Schutzwerken im Deichvorland oder im Watt ( § 5 Abs. 1 ) trägt das Land, wenn es den Erhaltungsmaßnahmen vorher zugestimmt hat.
(3) Hat das Land Erhaltungs- oder Errichtungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zugestimmt, so leitet und koordiniert eine vom Fachministerium bestimmte Landesbehörde die Planung und erbringt im Leistungsbild Ingenieurbauwerke im Sinne der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) die Grundleistungen und besonderen Leistungen im Sinne des § 3 HOAI . Das Gleiche gilt für die Leistungsbilder Freianlagen und Verkehrsanlagen im Sinne der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, soweit sie mit dem Deich oder dem Schutzwerk verbunden sind.
(4) Zu den übrigen Deicherhaltungskosten kann das Land einem Deichverband auf dessen Antrag Zuwendungen gewähren, wenn
a)
die Beitragslast (Deichlast) für die Deicherhaltung ( § 5 Abs. 1 ) die durchschnittliche Beitragslast in den Deichverbänden erheblich übersteigt oder
b)
die Schäden an einem Deich ( § 5 Abs. 3 ) außergewöhnlich groß sind oder
c)
besondere Umstände anderer Art eine Zuwendung erfordern.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für andere Träger der Deicherhaltung.
(6) Das Fachministerium erteilt die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 und entscheidet über Anträge nach den Absätzen 4 und 5; hierbei hat es sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu halten.

§ 9 NDG - Deicherhaltungsverbände

(1) Mitglieder der zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände ( § 7 Abs. 1 bis 3 ) sind die nach § 6 Deichpflichtigen.
(2) Die Deichbehörde legt durch Verordnung die Grenzen des geschützten Gebietes eines jeden Deichverbandes nach § 7 Abs. 1 nach den in der Anlage bestimmten Höhenlinien fest.
(3) Die Deichbehörde legt durch Verordnung für jeden Wasser- und Bodenverband nach § 7 Abs. 2 die Grenzen des geschützten Gebietes nach dem höchsten bekannten Hochwasser unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten fest.
(4) Die Deichbehörde legt durch Verordnung für jeden Wasser- und Bodenverband nach § 7 Abs. 3 die Grenze des geschützten Gebietes nach dem zu erwartenden höchsten Wasserstau bei Sperrung des Tidegewässers unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten fest.
(5) Die Deichbehörde legt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durch Verordnung auch den Verlauf der Grenze zwischen unmittelbar aneinander grenzenden Verbänden fest. Die Verbände sind anzuhören.
(6) Die Verordnungen nach den Absätzen 2 bis 5 können die Grenzen zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so haben die Landkreise und kreisfreien Städte, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren. Jedermann kann diese Karten kostenlos einsehen; hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die Grenzen im Text der Verordnung grob zu beschreiben. Die Beschreibung nach Satz 4 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1:50.000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist.
(7) Einer Verordnungsregelung nach den Absätzen 2 bis 5 bedarf es nicht, soweit vor dem 1. Mai 1974 festgelegte Verbandsgrenzen unverändert fortbestehen.
(8) Für die zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände gilt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, das Wasserverbandsgesetz ; insbesondere richten sich danach der Gegenstand und der Maßstab der Beitragslast (Deichlast).

§ 10 NDG

(weggefallen)

§ 11 NDG - Übernahme als Hauptdeich

(1) Die Absicht, einen Deich zu bauen, der als Hauptdeich oder Schutzdeich übernommen werden soll, ist der Deichbehörde anzuzeigen. Diese bestimmt nach Anhören des Deichverbandes die Linienführung und die Abmessungen des Deiches, schreibt seine Bauweise vor und überwacht die Bauausführung.
(2) Ein Deich, der nach Absatz 1 gebaut worden ist, muss auf Antrag der Verfügungsberechtigten vom Deichverband übernommen und von der Deichbehörde als Hauptdeich oder Schutzdeich gewidmet werden, wenn er fünf Jahre die vorgeschriebenen Abmessungen gehabt hat und in allen Teilen in gutem Zustand ist.
(3) Ein Deich, der in seinen Abmessungen einem Hauptdeich oder Schutzdeich entspricht und in allen Teilen in gutem Zustand ist, kann auf Antrag der Verfügungsberechtigten einem Deichverband übergeben und von der Deichbehörde als Hauptdeich oder Schutzdeich gewidmet werden.
(4) Die Deichbehörde entscheidet über die Anträge nach Anhören des Deichverbandes und regelt im Streitfall die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Beteiligten.

§ 12 NDG - Bau von Deichen und Sperrwerken

Zuständige Behörde für Entscheidungen über die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Hauptdeichen, Hochwasserdeichen, Sperrwerken und Schutzdeichen nach den §§ 68 bis 71a des Wasserhaushaltsgesetzes und den §§ 107 bis 114 des Niedersächsischen Wassergesetzes ist die Deichbehörde. § 108 des Niedersächsischen Wassergesetzes gilt entsprechend für Hochwasserdeiche und Schutzdeiche.

§ 13 NDG - Verlegung der Deichlinie

(1) Die Deichbehörde kann die Verlegung der Linie eines Deiches anordnen, wenn dieser zerstört oder so stark beschädigt ist, dass seine Instandsetzung nicht vertretbar ist. Der Träger der Deicherhaltung ist anzuhören.
(2) Die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Verlegung der Deichlinie ausgedeicht werden, können für die Wertminderung der ausgedeichten Flächen vom Träger der Deicherhaltung eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

§ 14 NDG - Benutzung

(1) Jede Benutzung des Deiches (Nutzung und Benutzen), außer zum Zweck der Deicherhaltung durch ihren Träger, ist verboten. Das gilt entsprechend für natürliche Bodenerhebungen, die im Zuge eines Deiches liegen und dessen Zweck erfüllen.
(2) Die Deichbehörde kann zur Befreiung vom Verbot des Absatzes 1 Ausnahmen genehmigen. Die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden darf sie nur in besonderen Fällen öffentlicher oder allgemeinwirtschaftlicher Belange zulassen, wenn die Sicherheit des Deiches gewährleistet bleibt. Der Träger der Deicherhaltung ist anzuhören; dessen bedarf es nicht, wenn die Aufsichtsbehörde ihre Aufgabe nach dem Recht der Wasser- und Bodenverbände übertragen hat.
(3) Die Ausnahmegenehmigung ist widerruflich. Sie muss widerrufen werden, wenn die Benutzung die Deicherhaltung erheblich beeinträchtigt.
(4) Bei Widerruf der Ausnahmegenehmigung hat deren Inhaber keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat auf seine Kosten Anlagen zu beseitigen und den alten Zustand wiederherzustellen, wenn es der Träger der Deicherhaltung verlangt.
(5) Werden die Abmessungen des Deiches geändert, so gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauanlagen dürfen nur erteilt werden, wenn die Deichbehörde den Antragsteller von dem Verbot des Absatzes 1 durch eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 befreit hat.
(7) Ist für eine Anlage eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden, so hat deren Inhaber dem Träger der Deicherhaltung alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Anlage zusätzlich entstehen; dies gilt auch, wenn die Abmessungen des Deiches geändert werden.

§ 15 NDG - Besondere Bauwerke

(1) Bauwerke innerhalb der Grenzen des Deiches, die der Ent- und Bewässerung oder dem Verkehr dienen, dürfen nur mit Erlaubnis der Deichbehörde nach Anhören des Trägers der Deicherhaltung angelegt, geändert oder beseitigt werden. Das Gleiche gilt für Wasser-, Gas-, Öl- und elektrische Leitungen innerhalb der Grenzen des Deiches.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den Anschluss eines Deiches.
(3) Die Erlaubnis ist widerruflich. Sie ist insbesondere dann zu widerrufen, wenn das Bauwerk die Deicherhaltung beeinträchtigt. § 14 Abs. 4 , 5 und 7 gilt sinngemäß.
(4) Die Bauwerke sind vom Inhaber der Erlaubnis zu erhalten. Erfüllt dieser seine Erhaltungspflicht nicht oder nicht genügend, so hat die Deichbehörde die notwendigen Arbeiten auf seine Kosten ausführen zu lassen.

§ 16 NDG - Anlagen landseitig vom Deich

(1) Anlagen jeder Art dürfen in einer Entfernung bis zu 50 m von der landseitigen Grenze des Deiches nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Für Anlagen, die dem Verkehr dienen, gilt § 15 sinngemäß.
(2) Die Deichbehörde kann zur Befreiung vom Verbot des Absatzes 1 Ausnahmen genehmigen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den Belangen der Deichsicherheit vereinbar ist. Der Träger der Deicherhaltung ist anzuhören. Die Ausnahmegenehmigung ist widerruflich.
(3) Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauanlagen dürfen nur erteilt werden, wenn die Deichbehörde dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 erteilt hat.

§ 17 NDG - Duldungspflichten

(1) Soweit es die Erhaltung eines Deiches oder eines Sperrwerkes verlangt, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die zur Erhaltung des Deiches oder Sperrwerkes Verpflichteten oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.
(2) Gebäude und das unmittelbar dazugehörende befriedete Besitztum dürfen nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten betreten und vorübergehend benutzt werden. Sie dürfen ohne Einwilligung betreten und vorübergehend benutzt werden
1.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
2.
soweit sie zu Arbeits- und Geschäftsräumen gehören, während der jeweiligen Arbeits- und Betriebszeit.
Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
(3) Entstehen beim Betreten oder vorübergehenden Benutzen der Grundstücke Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 18 NDG - Deichschau

Der ordnungsgemäße Zustand des Deiches mit seinen Anlagen und Schutzwerken im Deichvorland und im Watt ist von der Deichbehörde bei einer Deichschau im Frühjahr und im Herbst zu prüfen, soweit es sich nicht um landeseigene Deiche handelt. Die Behörden arbeiten so zusammen, dass die Deichschau für jeden Wasser- und Bodenverband ( § 7 Abs. 1 bis 3 ) einheitlich durchgeführt werden kann. Der Aufsichtsbehörde des Verbandes ist Gelegenheit zu geben, an der Deichschau teilzunehmen.

§ 19 NDG - Deichbuch

(1) Jeder Träger der Deicherhaltung hat für seinen Deich ein Deichbuch einzurichten und zu führen. Die Deichbehörde übernimmt dies für Hochwasserdeiche, die kein Träger der Deicherhaltung erhält.
(2) Das Deichbuch muss enthalten
1.
Lageplan, Längsschnitt und Querschnitt des Deiches;
2.
Angaben über
Sicherungs- und Schutzwerke,
besondere Bauwerke ( § 15 ),
Wege, die der Deichverteidigung dienen, und andere Einrichtungen der Deichverteidigung,
Eigentum,
genehmigte Benutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen,
Rechte aufgrund eines besonderen Rechtstitels und Verpflichtungen Dritter,
eine zweite Deichlinie;
3.
Prüfungsprotokolle über die Deichabmessungen.

§ 20 NDG - Entwidmung

(1) Hauptdeiche, Hochwasserdeiche, Sperrwerke und Schutzdeiche, bei denen die Voraussetzungen
des § 2 nicht mehr zutreffen, hat die Deichbehörde durch Verordnung zu entwidmen. Der Träger der Deicherhaltung ist anzuhören.
(2) Durch die Entwidmung wird der Deich oder das Sperrwerk dem Eigentümer zur freien Verfügung überlassen, es sei denn, dass der Deich zur zweiten Deichlinie bestimmt wird ( § 29 ).

§ 20a NDG - Schutzdünen

(1) Dünen erhalten die Eigenschaft von Schutzdünen durch Widmung. Die Deichbehörde spricht die Widmung durch Verordnung aus, soweit dies für den Sturmflutschutz und den Bestandsschutz der Inseln erforderlich ist. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Zu den Schutzdünen gehören auch ihre Sicherungswerke.
(2) Für die Verordnung nach Absatz 1 gilt § 9 Abs. 6 entsprechend.
(3) Für Schutzdünen gelten die §§ 14 , 15 , 18 und 20 entsprechend.

§§ 21 - 24, Abschnitt 2 - Deichvorland, Sicherungsstreifen

§ 21 NDG - Erhaltung des Deichvorlandes

(1) Die zwischen Hauptdeich und Uferlinie (mittleres Tidehochwasser) liegende unbedeichte oder bedeichte Fläche (Deichvorland) muss als Deichschutz vom Träger der Deicherhaltung in der von der Deichbehörde zu bestimmenden Breite erhalten werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Deichvorland zum Schutz des Deiches zu pflegen.
(2) Reicht das im Abbruch liegende Deichvorland als Deichschutz nicht mehr aus, so hat der Träger der Deicherhaltung Schutzwerke zu errichten und zu erhalten. Die Eigentümer des Deichvorlandes haben sich an den Kosten dieser Arbeiten nach dem Maße ihres Vorteils zu beteiligen, wenn der Träger der Deicherhaltung es verlangt. Die Deichbehörde entscheidet im Streitfall über die Höhe des Beitrages.
(3) Für das Vorland vor Hochwasserdeichen und Schutzdeichen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
(4) Die Deichbehörde kann zum Schutz des Deiches Art und Umfang der Benutzung des Deichvorlandes durch Verordnung regeln. Der Träger der Deicherhaltung ist anzuhören.

§ 22 NDG - Deichboden

(1) Die Deichbehörde hat nach Anhören des Trägers der Deicherhaltung und der betroffenen Grundstückseigentümer im Deichvorland, auch wenn es bedeicht ist, Flächen zu bestimmen, aus denen Boden und Soden (Deichboden) für die Unterhaltung der Hauptdeiche zu entnehmen sind. Hierfür sind diese Flächen vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erhalten.
(2) Soweit der Deichboden in den nach Absatz 1 vorgesehenen Flächen nicht ausreicht, ist er aus dem übrigen Deichvorland zu entnehmen.
(3) Soweit der Deichboden nicht im Deichvorland gewonnen werden kann, hat der Deichverband in seinem Verbandsgebiet Flächen zu bestimmen, aus denen der Deichboden zu entnehmen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23 NDG - Sicherungsstreifen

(1) Ist das Deichvorland weniger als 200 m breit, so kann die Deichbehörde eine Wattfläche bis zu 500 m Breite vor der Uferlinie bestimmen (Sicherungsstreifen), in der jede Benutzung des Wattbodens, außer für Zwecke des Deichschutzes, verboten ist.
(2) Die Deichbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 widerruflich zulassen, wenn keine nachteiligen Folgen für den Deich und seine Schutzwerke zu erwarten sind.

§ 24 NDG - Vorland vor hochliegendem Gelände

Für das Vorland vor dem hochliegenden Gelände bei Dangast und zwischen Arensch und Duhnen gelten die §§ 21 und 23 sinngemäß.

§§ 25 - 26, Abschnitt 3 - Eigentum

§ 25 NDG - Eigentum am Deich

Das Eigentum an den Hauptdeichen, an den Sperrwerken, an den Schutzdünen, an den Hochwasserdeichen, an den Schutzdeichen, an den Bauwerken und an den Deichen der zweiten Deichlinie wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 26 NDG - Eigentum im Deichvorland

Das Deichvorland bis zur Uferlinie gehört dem Land, es sei denn, dass es im Eigentum eines anderen steht. Bestehende Rechte auf Anlandungen am Meeresufer werden hierdurch nicht berührt.

§§ 27 - 29, Abschnitt 4 - Deichverteidigung, Notdeiche, zweite Deichlinie

§ 27 NDG - Deichverteidigung

(1) Der Träger der Deicherhaltung hat für die Deichverteidigung vorzusorgen. Dazu gehört, dass für die Deichverteidigung befestigte Wege vorhanden sind, die notwendigen Geräte, Baustoffe und Beförderungsmittel bereitstehen und der Deich jederzeit zugänglich ist. Soweit die in Satz 2 bezeichneten Wege Verbandsanlagen des Trägers der Deicherhaltung sind oder von diesem unterhalten werden, gilt § 8 sinngemäß.
(2) Die Deichbehörde erlässt für jeden Deich nach Anhören des Trägers der Deicherhaltung eine Verordnung über die Deichverteidigung (Deichverteidigungsordnung).

§ 28 NDG - Notdeiche

(1) Besteht die Gefahr, dass der Deich einer Sturmflut, einem Wasserstau bei Sperrung des Tidegewässers oder einem Hochwasser nicht mehr standhalten wird, so hat der Träger der Deicherhaltung auf Anordnung der Deichbehörde einen Notdeich anzulegen und so lange zu erhalten, bis der gefährdete Deich wieder instand gesetzt ist. Für die Kosten gilt § 8 Abs. 3 Buchst. b sinngemäß.
(2) Die Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Notdeich errichtet und aus denen Deichboden entnommen worden ist, können für die Nutzungsbeschränkung von dem Träger der Deicherhaltung eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Wird der Notdeich nach Instandsetzung des Hauptdeiches nicht zur zweiten Deichlinie
( § 29 ) bestimmt, so können die Eigentümer, auf deren Grundstücken der Notdeich errichtet und aus deren Grundstücken der Deichboden entnommen worden ist, die Wiederherstellung des alten Zustandes innerhalb einer von der Deichbehörde zu bestimmenden Frist verlangen.

§ 29 NDG - Zweite Deichlinie

(1) Deiche, die geeignet sind, bei einem Bruch des Hauptdeiches oder eines Sperrwerkes die Überschwemmung im geschützten Gebiet einzuschränken, sind von der Deichbehörde durch Verordnung als zweite Deichlinie zu widmen, soweit sie nicht wegen ihrer überwiegenden Bedeutung für den Sturmflutschutz ( § 2 Abs. 1 ) als Hauptdeiche, für den Schutz vor Wasser, das wegen der Sperrung des Tidegewässers nicht abfließen kann ( § 2 Abs. 4 ), als Schutzdeiche oder für den Hochwasserschutz ( § 2 Abs. 2 ) als Hochwasserdeiche gewidmet werden oder gewidmet bleiben. Als zweite Deichlinie können auch Deiche gewidmet werden, die dem Schutz eines Gebietes vor Wasser zu dienen bestimmt sind, das wegen der Sperrung des Tidegewässers nicht abfließen kann, wenn es nicht erforderlich ist, diese Deiche als Schutzdeiche zu widmen. Für die als zweite Deichlinie gewidmeten Deiche legt die Deichbehörde den Umfang der Unterhaltung fest.
(2) Wird bei der Vorverlegung eines Hauptdeiches der aufgegebene Deich zur zweiten Deichlinie
bestimmt, so sind die Bauwerke im Sinne des § 15 in dem noch notwendigen Umfang von den bisher dazu Verpflichteten weiterhin zu unterhalten. Für nicht benötigte Bauwerke gilt § 14 Abs. 4 Satz 2 sinngemäß.
(3) Werden nach der Widmung eines Sperrwerkes die oberhalb gelegenen Deiche als zweite Deichlinien gewidmet, so gelten für sie die §§ 14 und 15 entsprechend.
(4) Deiche der zweiten Deichlinie, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen, hat die Deichbehörde durch Verordnung zu entwidmen. Der Träger der Deicherhaltung ist zu hören.

§§ 30 - 32, Abschnitt 5 - Behörden, Deichaufsicht, Bußgeldbestimmungen

§ 30 NDG - Behörden, Deichaufsicht

(1) Oberste Deichbehörde ist das Fachministerium.
(2) Die Aufgaben der unteren Deichbehörden nehmen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte wahr. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen ( § 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ). Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis, eine große selbständige Stadt mit dem Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der unteren Deichbehörde erfüllt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fachministeriums und ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen.
(3) (weggefallen)
(4) Die Deichbehörden haben sicherzustellen, dass die den Trägern der Deicherhaltung durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllt werden (Deichaufsicht). Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach dem Recht der Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.

§ 30a NDG - Zuständigkeiten

Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist die untere Deichbehörde zuständig. Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Sind in derselben Sache mehrere Deichbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Deichbehörde; das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten ungewiss ist. Die zur Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr trifft auch im Fall einer Aufgabenübertragung nach Satz 2 die untere Deichbehörde.

§ 31 NDG - Kostenerstattung

Zwingt eine unbefugte Benutzung der Deiche ( § 14 ) oder der besonderen Bauwerke ( § 15 ) oder die Verletzung von Pflichten aus diesem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen zu behördlichem Einschreiten, so kann die Deichbehörde den Benutzern oder Verpflichteten die Kosten auferlegen. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die unbefugte Benutzung eine andere Pflichtverletzung oder der Umfang der zu treffenden Maßnahmen ermittelt werden musste.

§ 32 NDG - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen den Vorschriften des § 14 Abs. 1 und des § 15 Abs. 1 den Deich benutzt, insbesondere Anlagen jeder Art errichtet, ändert oder beseitigt,
2.
entgegen § 16 Abs. 1 in einer Entfernung bis zu 50 m von der landseitigen Grenze des Deiches
a)
dem Verkehr dienende Anlagen ohne Erlaubnis der Deichbehörde anlegt, ändert, beseitigt oder
b)
Anlagen anderer Art ohne Ausnahmegenehmigung der Deichbehörde ( § 16 Abs. 2 ) errichtet oder wesentlich ändert,
3.
entgegen § 23 ohne Ausnahmegenehmigung der Deichbehörde ( § 23 Abs. 2 ) den Wattboden innerhalb des Sicherungsstreifens anders als für Zwecke des Deichschutzes benutzt,
4.
einer Vorschrift einer aufgrund des § 21 Abs. 4 oder des § 27 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Eine solche Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Verordnung vor dem 1. Juni 1970 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§§ 33 - 39, Abschnitt 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 NDG - Bestehende Rechte und Befugnisse

(1) Am 1. April 1963 bestehende Rechte zur Benutzung des Deiches und des Deichvorlandes, die auf einem besonderen Rechtstitel beruhen, gelten mit dem bisherigen Inhalt fort.
(2) Am 1. April 1963 bestehende Befugnisse zur Benutzung des Deiches, die nicht auf einem besonderen Rechtstitel beruhen, gelten als Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse nach Maßgabe der §§ 14 und 15 fort.

§ 34 NDG - Beschränkung und Aufhebung

(1) Die in § 33 Abs. 1 bezeichneten Rechte hat die Deichbehörde zu beschränken oder aufzuheben, wenn ihre weitere Ausübung die Erhaltung des Deiches oder seines Vorlands erheblich beeinträchtigen würde. Soweit notwendig, kann hierbei auch die Beseitigung von Anlagen verlangt werden. Der Träger der Deicherhaltung hat eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Er ist anzuhören. Die Rechte können ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden, wenn das vor dem 1. April 1963 geltende Recht dies zuließ.
(2) Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt sinngemäß für Anlagen, die aufgrund von Befugnissen ohne Rechtstitel vor dem 1. April 1963 innerhalb der Grenzen des Deiches oder landseitig von ihm ( § 16 ) errichtet worden sind. Dies gilt nicht, wenn bei der Genehmigung der Anlage der Widerruf vorbehalten worden ist.
(3) Ist eines der in § 33 Abs. 1 bezeichneten Rechte ganz oder teilweise erloschen, so kann die Deichbehörde den bisherigen Inhaber verpflichten, auf seine Kosten Anlagen ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen.

§ 35 NDG - Entschädigung für Eigentumsbeschränkung

Wird durch die Anwendung des § 16 die bauliche Nutzung eines Grundstücks landseitig vom Deich, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Eigentümer vom Träger der Deicherhaltung insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als der Wert des Grundstücks wesentlich gemindert wird. Hatte der Grundstückseigentümer bereits Vorbereitungen getroffen, um das Grundstück in dem bisher zulässigen Umfang baulich zu nutzen, so kann er auch dafür eine angemessene Geldentschädigung verlangen, dass diese Vorbereitungen an Wert verlieren.

§ 36 NDG - Eintragung und Anmeldung bestehender Rechte

(1) Die in § 33 Abs. 1 bezeichneten Rechte sind, soweit bekannt, von Amts wegen nach Weisung der Deichbehörde in das Deichbuch des Wasser- und Bodenverbandes einzutragen.
(2) Die Deichbehörde hat die Inhaber von Rechten, die bei ihr oder bei dem Wasser- und Bodenverband nicht angemeldet oder sonst bekannt sind, bis zum 1. April 1965 öffentlich aufzufordern, sie binnen drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Deichbuch anzumelden. Rechte, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekannt geworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, ist Satz 2 nicht anzuwenden.
(3) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.

§ 37 NDG - Verpflichtungen Dritter

Verpflichtungen Dritter, die am 1. April 1963 einem Deichverband gegenüber aufgrund eines besonderen Rechtstitels bestanden, gelten gegenüber den nach diesem Gesetz gegründeten Deichverbänden weiter, wenn sie Rechtsnachfolger sind.

§ 37a NDG - Gründung weiterer Deichverbände

(1) Die in den Nummern 16 und 17 der Anlage genannten Deichverbände werden am 1. Januar 2004 gegründet.
(2) Die in der Anlage bezeichnete Aufsichtsbehörde beruft die Verbandsversammlungen des Deichverbandes nach Absatz 1 ein, die erforderlich sind, bis der Deichverband handlungsfähig ist. Sie erstellt einen Satzungsentwurf sowie ein Verzeichnis der Mitglieder und ermittelt die Tatsachen, aus denen sich feststellen lässt, wie viele Stimmen jedes der Mitglieder haben wird. Den Beteiligten ist in einem Anhörungstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in Satz 2 genannten Unterlagen zu geben; § 14 Abs. 1 und 4 bis 6 sowie § 15 Abs. 4 des Wasserverbandsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörde erlässt die Satzung. Die Aufsichtsbehörde sorgt für die erste Berufung der Organe des Deichverbandes. Die von der Aufsichtsbehörde einberufenen Verbandsversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen worden ist.
(4) Die Trägerschaft der Deicherhaltung geht am 1. Januar 2004 auf die Deichverbände nach Absatz 1 über. Bis die Deichverbände nach Absatz 1 ihre Tätigkeit aufnehmen, haben die am 31. Dezember 2003 zur Deicherhaltung verpflichteten Deichverbände die Deiche im Auftrag und auf Kosten der Deichverbände nach Absatz 1 zu erhalten.
(5) Die Deichverbände nach Absatz 1 sind jeweils Gesamtrechtsnachfolger der Deichverbände nach Absatz 4 Satz 2. Die Gesamtrechtsnachfolge tritt ein, sobald der Deichverband nach Absatz 1 seine Tätigkeit aufnimmt. Ist ein Deichverband nach Absatz 4 Satz 2 für ein Gebiet zuständig, das sich auf das Gebiet mehrerer Deichverbände nach Absatz 1 erstreckt, so vereinbaren diese die Auseinandersetzung im Verhältnis der Einheitswerte der auf sie entfallenden Flächen des Deichverbandes nach Absatz 4 Satz 2.
(6) Der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit wird von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht. Mit diesem Zeitpunkt sind die Deichverbände nach Absatz 4 Satz 2 aufgelöst.

§ 38 NDG - Außer Kraft tretende Vorschriften

(1) Folgende Rechtsvorschriften treten für das Land Niedersachsen außer Kraft:
1.
Neufelder Deichordnung vom 20. April 1698,
2.
Deichordnung für das Herzogtum Bremen vom 29. Juli 1743,
3.
Deichordnung für die Insel Neuwerk vom 2. November 1802,
4.
Deich- und Siel-Ordnung für Ostfriesland vom 12. Juni 1853 (Hann. Gesetzsamml. Abt. III S. 49) nebst den zu ihr erlassenen Ausführungsvorschriften,
5.
Deichordnung für das Herzogtum Oldenburg vom 8. Juni 1855 (Old. GBl. Bd. 14 S. 765),
6.
Deich- und Sielordnung für das Fürstentum Lüneburg und die vormals Lauenburgischen Landesteile vom 15. April 1862 (Hann. Gesetzsamml. S. 33),
7.
Deich- und Abwässerordnung für die Grafschaften Hoya und Diepholz vom 22. Januar 1864 (Hann. Gesetzsamml. S. 11) nebst den dazu ergangenen Ausführungs-Bekanntmachungen,
8.
Deichordnung für den Alten Hadeler Seebandsdeich vom 26. Januar 1906,
9.
Döser Deichordnung vom 20. Juli 1911.
(2) Andere Rechtsvorschriften und Gewohnheitsrechte treten außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz entgegenstehen oder ihm inhaltsgleich sind.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften auf Vorschriften verweisen oder Bezeichnungen verwenden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 39 NDG - In-Kraft-Treten (*))

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1963 in Kraft.
(2) Soweit das Gesetz die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen enthält, tritt es am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 23. Februar 2004
Niedersächsisches Umweltministerium
S a n d e r Minister
(*)) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 1. März 1963 (Nds. GVBl. S. 81). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 16. Juli 1974 (Nds. GVBl. S. 387) sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
Fußnoten
(*)) Amtl. Anm.: Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 1. März 1963 (Nds. GVBl. S. 81). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 16. Juli 1974 (Nds. GVBl. S. 387) sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.

Anlage 1 NDG

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