Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"
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Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"

Gesetz über die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz"

Vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 649 - VORIS 22100 -)
Geändert durch Gesetz vom 20. September 2017 (Nds. GVBl. S. 286)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 SBKG - Errichtung, Sitz

(1) Es wird die "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz" als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. In ihr gehen der Braunschweigische Vereinigte Kloster- und Studienfonds und die Braunschweig-Stiftung auf.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Braunschweig.

§ 2 SBKG - Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus drei Teilvermögen:
1.
dem Teilvermögen Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds,
2.
dem Teilvermögen Braunschweig-Stiftung und
3.
dem übrigen Stiftungsvermögen.
(2) Die Teilvermögen sind gesondert zu führen. Im Rechtsverkehr muss das Handeln für ein Teilvermögen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erkennbar sein. Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Rechte oder Pflichten der in der "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz" aufgegangenen Stiftungen gegenüber Dritten, insbesondere der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, bestehen als Verpflichtung der "Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz" zugunsten oder zulasten des jeweiligen Teilvermögens nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 fort.
(3) Die Teilvermögen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Bei ihrer Verwaltung ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu verfahren und auf die Erzielung möglichst günstiger Erträge zu achten.
(4) Die zur Verwaltung der Teilvermögen erforderlichen Personal- und Sachmittel sind in den Teilhaushalten für die Teilvermögen gesondert auszuweisen.

§ 3 SBKG - Zweck und Aufgaben

(1) Die Stiftung soll die kulturellen und historischen Belange des ehemaligen Landes Braunschweig wahren und fördern. Ihr obliegt es insbesondere, unbeschadet gleichgerichteter Förderung durch das Land
1.
aus den Erträgen des Teilvermögens Braunschweigischer Vereinigter Kloster- und Studienfonds kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke im ehemaligen Land Braunschweig zu fördern,
2.
aus den Erträgen des Teilvermögens Braunschweig-Stiftung die Technische Universität Braunschweig, das Staatstheater Braunschweig und das Braunschweigische Landesmuseum zu fördern.
Sie wirkt mit dem Herzog Anton Ulrich-Museum in Braunschweig, der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel, dem Niedersächsischen Landesarchiv - Standort Wolfenbüttel - und dem Staatlichen Naturhistorischen Museum in Braunschweig zusammen.
(2) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann die Stiftung weitere Aufgaben im Bereich der regionalen Kulturförderung übernehmen. Erträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 dürfen hierfür nicht verwandt werden.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung .
(4) Zur Erhaltung des Wertes der Stiftungsvermögen können Teile des jeweiligen jährlichen Ertrags einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 4 SBKG - Finanzierung und Mittelverwendung

(1) Die Aufgaben der Stiftung werden erfüllt aus
1.
den Erträgen des Stiftungsvermögens und
2.
Zahlungen des Landes und Dritter, die nicht als Zustiftungen dem Stiftungsvermögen zufließen.
(2) Das Land zahlt der Stiftung jährlich eine Finanzhilfe für die Verwaltung des Teilvermögens Braunschweig-Stiftung nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(3) Nach Abzug der Kosten für die Verwaltung der Teilvermögen dürfen sämtliche Mittel nur für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 verwendet werden.

§ 4a SBKG - Personal

(1) Die Stiftung kann zur Verwaltung der Teilvermögen und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 eigenes Personal beschäftigen.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 tritt die Stiftung anstelle des Landes in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die das Land mit Personen geschlossen hat, die am 31. Dezember 2017 bei der Stiftung tätig sind oder ausgebildet werden. Das Land hat den betroffenen Personen den Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse unverzüglich, persönlich und schriftlich mitzuteilen und sie gleichzeitig auf das Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist nach Satz 3 sowie die Regelungen der Sätze 4 und 5 und der Absätze 3 und 4 hinzuweisen. Ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis geht nicht nach Satz 1 über, wenn die betroffene Person dem Übergang gegenüber dem Land innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens nach Satz 2 widersprochen hat. Die Stiftung ist verpflichtet, die nach Satz 1 übernommenen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden weiterzubeschäftigen. Die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte bestehen fort.
(3) Die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen finden in ihrer jeweiligen Fassung sowohl auf die bestehenden als auch auf neu begründete Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Stiftung Anwendung. Die Stiftung ist verpflichtet, zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(4) Das Land stellt der Stiftung über den 31. Dezember 2017 hinaus die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden zur Verfügung, die dem Übergang ihres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses nach Absatz 2 Satz 3 widersprochen haben, sowie die Beamtinnen und Beamten, die am 31. Dezember 2017 bei der Stiftung tätig sind. Die Stiftung erstattet dem Land zum Abschluss jedes Haushaltsjahres die Kosten für das nach Satz 1 für die Verwaltung der Teilvermögen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 überlassene Personal aus den Erträgen des jeweiligen Teilvermögens. Zu den zu erstattenden Personalkosten für Beamtinnen und Beamte ist ein Versorgungszuschlag hinzuzurechnen, dessen Höhe sich nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes richtet.

§ 5 SBKG - Organe der Stiftung

(1) Die Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat und
2.
die Direktorin oder der Direktor.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 6 SBKG - Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus
1.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter
a)
der Aufsichtsbehörde,
b)
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und
c)
der Stadt Braunschweig
sowie
2.
bis zu sechs weiteren sachkundigen Mitgliedern, die von der Aufsichtsbehörde für die Dauer von drei Jahren berufen werden; dabei ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Verbandsglieder des Zweckverbands Großraum Braunschweig zu berücksichtigen.
Eine Vertretung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder für eine Amtsdauer von drei Jahren. Das Wahlergebnis bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(4) Dem Stiftungsrat obliegt die Beschlussfassung über
1.
alle Angelegenheiten, die er sich zur Entscheidung vorbehalten hat,
2.
Förder- und Tätigkeitsschwerpunkte der Stiftung,
3.
die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der Stiftung,
4.
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen,
5.
die Gewährung von Zuwendungen der Stiftung ab einer von ihm zu bestimmenden Höhe,
6.
die Jahresabschlüsse der Stiftung,
7.
die Entlastung der Direktorin oder des Direktors und
8.
die Geschäftsordnung der Stiftung.
(5) Der Stiftungsrat kann der Direktorin oder dem Direktor Weisungen erteilen.
(6) Zu den Sitzungen des Stiftungsrates soll jeweils ein Vertreter der Institutionen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 beratend hinzugezogen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 SBKG - Präsidentschaft

(1) Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates führt die Bezeichnung Präsidentin oder Präsident. Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder des Stiftungsrates führen die Bezeichnung Vizepräsidentin oder Vizepräsident.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident repräsentiert die Stiftung und beruft die Sitzungen des Stiftungsrates ein. Zur ersten Sitzung beruft die Aufsichtsbehörde den Stiftungsrat ein.

§ 8 SBKG - Direktorin oder Direktor

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird von dem Stiftungsrat mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellt. Bis zur Bestellung einer Direktorin oder eines Direktors nimmt die Aufsichtsbehörde deren oder dessen Aufgaben wahr.
(2) Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese nach außen. Sie oder er hat aus dem Kreis der für die Stiftung tätigen Bediensteten eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestimmen.
(3) Der Direktorin oder dem Direktor obliegt es insbesondere,
1.
die Beschlüsse des Stiftungsrates vorzubereiten und auszuführen,
2.
die Haushalts- oder Wirtschaftpläne der Stiftung aufzustellen und auszuführen und
3.
über Zuwendungen zu entscheiden, soweit nicht der Stiftungsrat zuständig ist.

§ 9 SBKG - Aufsicht

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des für Kultur zuständigen Ministeriums und hinsichtlich der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 , soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt, dessen Fachaufsicht.

§ 10 SBKG - In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Neue Landschaftsordnung für das Herzogthum Braunschweig vom 12. Oktober 1832 (Nds. GVBl. Sb. III S. 6), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 1989
(Nds. GVBl. S. 345),
2.
das Gesetz über die Errichtung einer Braunschweig-Stiftung vom 28. Januar 1934 in der Fassung des Gesetzes vom 5. August 1936 (Nds. GVBl. Sb. II S. 568).
Hannover, den 16. Dezember 2004
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Jürgen G a n s ä u e r
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian W u l f f
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