NSpG
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Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)

Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)

Vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609 - VORIS 20320 -)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 312)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Sparkassen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Sparkassenträger1
Zusammenlegung von Sparkassen2
Rechtsnatur3
Aufgaben4
Aufgaben des Trägers, Haftung der Sparkasse5
Sparkassenverordnung, Sparkassensatzung6
Sparkassenzweckverbände7
Zweiter Abschnitt
Verwaltung der Sparkassen
Organe8
Vorstand9
Aufgaben des Vorstands, Berichtspflichten10
Zusammensetzung des Verwaltungsrats11
Vorsitz im Verwaltungsrat12
Mitglieder des Verwaltungsrats13
Ausschließungsgründe14
Schweigepflicht15
Aufgaben des Verwaltungsrats16
Sitzungen des Verwaltungsrats17
Einspruch18
Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen19
Kreditausschuss, sonstige Ausschüsse20
Prüfungsausschuss20a
Beschäftigte der Sparkasse21
Dritter Abschnitt
Rechnungslegung und Entlastung
Geschäftsjahr22
Jahresabschluss und Entlastung23
Verwendung des Jahresüberschusses24
Vierter Abschnitt
Staatsaufsicht
Aufsicht25
Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde26
Zweiter Teil
Girozentrale
Aufgaben27
Dritter Teil
Sparkassen- und Giroverband
Rechtsnatur, Aufsicht28
Aufgaben, Verbandssparkassen29
Vierter Teil
Andere Träger
Andere Träger30
Fünfter Teil
Auflösung von Sparkassen, Haftung des Trägers
Auflösung der Sparkasse31
Haftung des Trägers32
Sechster Teil
Änderungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Änderung anderer Vorschriften33
Sparkassenwesen in der Region Hannover33a
Übergangsregelung34
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten von Vorschriften35

§§ 1 - 26, Erster Teil - Sparkassen

§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NSpG - Sparkassenträger

(1) Träger von Sparkassen können Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände sein (Kommunale Träger). Den Zweckverbänden dürfen nur Kommunen angehören. Die Träger dürfen ihre Sparkassen nicht veräußern. Die Vorschriften des § 29 Abs. 4 und des § 30 über die Übertragung von Sparkassen auf andere Träger sowie § 7 Abs. 3 bleiben unberührt.
(2) Die Errichtung einer Sparkasse und die Übernahme der Trägerschaft für eine bestehende Sparkasse bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde.

§ 2 NSpG - Zusammenlegung von Sparkassen

(1) Sparkassen können durch übereinstimmende Beschlüsse der Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte zusammengelegt werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. In dieser Vereinbarung ist der Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge festzulegen (Fusionszeitpunkt); ein hiervon abweichender Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für die Rechnung der übernehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag), kann festgelegt werden.
(2) Die Zusammenlegung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Länderübergreifende Zusammenlegungen bedürfen darüber hinaus eines Staatsvertrages.
(3) Das Vermögen der übernommenen Sparkasse geht in dem in der Genehmigung bestimmten Zeitpunkt der Zusammenlegung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Sparkasse über.
(4) Ist die Zusammenlegung von Sparkassen zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Finanzdienstleistungen erforderlich, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde den Trägern eine angemessene Frist zur einvernehmlichen Zusammenlegung der Sparkassen nach Absatz 1 setzen. Von unzureichender Leistungsfähigkeit ist auszugehen, wenn Tatsachen im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes die Annahme rechtfertigen, dass der Bestand des Instituts gefährdet oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigt werden kann. Kommt die Zusammenlegung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so ist die Sparkassenaufsichtsbehörde ermächtigt, die Zusammenlegung unter gleichzeitiger Regelung der Trägerschaft durch Verordnung herbeizuführen. Vor dem Erlass der Verordnung sind die beteiligten Träger anzuhören.
(5) Rechtshandlungen, die der Zusammenlegung von Sparkassen nach den Absätzen 1 bis 4 dienen, sind frei von öffentlichen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

§ 3 NSpG - Rechtsnatur

Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

§ 4 NSpG - Aufgaben

(1) Sparkassen sind wirtschaftlich selbständige Unternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen. Sie unterstützen im Geschäftsgebiet der Sparkasse die kommunale Aufgabenerfüllung des Trägers im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich. § 29 Abs. 4 und § 30 bleiben unberührt.
(2) Sparkassen dürfen nur in ihrem Geschäftsgebiet Zweigstellen errichten und werbend tätig werden, soweit sich aus den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden abweichenden Regelungen nichts anderes ergibt. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Sparkassen können alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit nicht bestimmte Arten von Geschäften nach Maßgabe der Sparkassenverordnung ( § 6 Abs. 1 ) ausgeschlossen werden. Weitere Geschäfte, die auch von anderen Kreditinstituten üblicherweise ihren Kunden angeboten werden und mit zulässigen Geschäften der Sparkasse im engen Sachzusammenhang stehen, sind ebenfalls zulässig.

§ 5 NSpG - Aufgaben des Trägers, Haftung der Sparkasse

(1) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(2) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

§ 6 NSpG - Sparkassenverordnung, Sparkassensatzung

(1) Die Sparkassenaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Begrenzung des Geschäftsrisikos durch Verordnung zu bestimmen, dass Sparkassen bestimmte Arten von Geschäften nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen betreiben dürfen.
(2) Die Organisation und die Verwaltung der Sparkasse sowie die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Sparkassenorgane, des Kreditausschusses und der anderen Ausschüsse des Verwaltungsrats sowie die allgemeinen Grundsätze für die Geschäftspolitik werden durch Satzung geregelt, die der Träger beschließt.
(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde veröffentlicht eine Mustersatzung für Sparkassen. Die Satzung einer Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde nur, soweit sie von der Mustersatzung abweicht.

§ 7 NSpG - Sparkassenzweckverbände

(1) Für die Verbandsordnung eines Sparkassenzweckverbands gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit , soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung zu dem Inhalt der Verbandsordnung weitere Regelungen zu treffen, die besonderen Bedürfnissen der Sparkassenzweckverbände Rechnung tragen; diese Regelungen dürfen vom Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit abweichen. Ein Sparkassenzweckverband kann kein Stammkapital bilden.
(2) Der Verwaltungsaufwand und die sonstigen Kosten des Sparkassenzweckverbands werden von der Sparkasse getragen. Die dafür geleisteten Aufwendungen der Sparkasse unterliegen der Jahresabschlussprüfung im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde und ihrer Feststellung durch den Verwaltungsrat der Sparkasse auch hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Aufwands im Sparkassenzweckverband. Beim Sparkassenzweckverband kann auf den Erlass einer Haushaltssatzung, auf eine mehrjährige Finanzplanung, auf die Jahresrechnung und auf die Bestimmung des zuständigen Rechnungsprüfungsamts nach Maßgabe der Verbandsordnung verzichtet werden.
(3) Um eine die Landesgrenzen überschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sparkassenwesens zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags zu ermöglichen, können auch Sparkassen in privater Rechtsform sowie mit ihnen verbundene Unternehmen mit Sitz außerhalb des Landes Niedersachsen Mitglieder in einem Sparkassenzweckverband nach § 1 sein, wenn sie einem regionalen Sparkassen- und Giroverband angehören und wenn es keine widerstreitenden Interessen im Verhältnis zu der Zweckverbandssparkasse gibt.

§§ 8 - 21, Zweiter Abschnitt - Verwaltung der Sparkassen

§ 8 NSpG - Organe

Organe der Sparkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

§ 9 NSpG - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied oder
weiteren Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Satzung der Sparkasse
bestimmt.
(2) Vorstandsmitglieder werden mit Zustimmung des Trägers durch den Verwaltungsrat für die Dauer von längstens fünf Jahren bestellt.
(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung.

§ 10 NSpG - Aufgaben des Vorstands, Berichtspflichten

(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. Er hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Sparkasse zu handeln.
(2) Auf Verlangen des Verwaltungsrats hat der Vorstand diesem über bestimmte Angelegenheiten der Sparkasse zu berichten.
(3) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über
1.
die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,
2.
den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse,
3.
Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können.
Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(4) Der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats über diese Berichte spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
(5) Gegenüber Vorstandsmitgliedern wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 11 NSpG - Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 9, 12, 15 oder 18 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen
aus
1.
der oder dem Vorsitzenden,
2.
fünf, sieben, neun oder elf vom Träger entsandten Mitgliedern und
3.
den Mitgliedern, die nach dem
Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz
gewählt werden.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgabe der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung und Ersatz ihres Verdienstausfalls. Die Sparkassenaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln, insbesondere Pauschal- und Höchstbeträge festzusetzen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sollen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.
Sie haben beratende Stimme.

§ 12 NSpG - Vorsitz im Verwaltungsrat

(1) Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrats ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers, soweit nicht dessen Vertretung (Rat, Kreistag oder Zweckverbandsversammlung) eines ihrer Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden wählt. Ist eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegt, Träger der Sparkasse, so wird die oder der Vorsitzende von dieser bestimmt.
(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrats, so ist im Fall einer Verhinderung ihre oder seine Vertretung im Amt berechtigt, beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.
(4) Ist ein Mitglied der Vertretung des Trägers Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrats, so ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, im Verhinderungsfall ihre oder seine Vertretung im Amt, berechtigt, beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen und ihre oder seine Ansicht zu jedem Punkt der Tagesordnung vor dem Verwaltungsrat darzulegen.
(5) Der Verwaltungsrat wird bei der Abgabe von Erklärungen und beim Empfang von an ihn gerichteten Erklärungen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten.

§ 13 NSpG - Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde
besitzen. In einer Sparkasse, die eigene Schuldtitel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat, die zum Handel in einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind, muss mindestens ein Mitglied nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über Sachverstand in der Rechnungslegung oder in der Durchführung von Abschlussprüfungen verfügen.
(2) Ist der Träger der Sparkasse eine Kommune, so müssen die vom Träger entsandten Mitglieder ( § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ) zur Vertretung des Trägers wählbar sein. Bei Zweckverbandssparkassen, deren Träger nur Kommunen als Mitglieder angehören, müssen die vom Träger entsandten Mitglieder ( § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ) zur Vertretung eines der Verbandsmitglieder wählbar sein. Von den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die von der Vertretung des Trägers entsandt werden, darf nicht mehr als die Hälfte dieser Vertretung angehören. Als Mitglied im Sinne des Satzes 3 gilt auch das nach § 12 Abs. 1 zur oder zum Vorsitzenden gewählte zusätzliche Mitglied der Vertretung des Trägers.
(3) Ist der Träger ein Zweckverband, dem neben Kommunen auch Sparkassen in privater Rechtsform angehören ( § 7 Abs. 3 ), so müssen die von den kommunalen Verbandsmitgliedern entsandten Verwaltungsratsmitglieder ( § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ) zur Vertretung eines der kommunalen Verbandsmitglieder wählbar sein. Für die auf die kommunalen Verbandsmitglieder entfallenden Mitglieder des Verwaltungsrats gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(4) Ist der Träger der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband ( § 29 Abs. 4 ) oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ( § 30 ), so muss die Hälfte der vom Träger entsandten Mitglieder des Verwaltungsrats ( § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ) zur Vertretung einer Kommune im Geschäftsgebiet der Sparkasse wählbar sein.
(5) Das Verfahren zur Bestimmung der von kommunalen Trägern ( § 1 Abs. 1 Satz 1 ) zu entsendenden Mitglieder des Verwaltungsrates richtet sich nach § 71 Abs. 2 , 5 und 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ( NKomVG ).
(6) Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, so entsendet der Träger, der das Verwaltungsratsmitglied entsandt hat, für den Rest der Wahlperiode des Verwaltungsrats ein neues Verwaltungsratsmitglied.
(7) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Verwaltungsrat für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Träger gebildet, ansonsten beträgt die Amtszeit fünf Jahre. Der Verwaltungsrat übt seine Tätigkeit darüber hinaus bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Verwaltungsrats aus.
(8) In Fällen der Zusammenlegung, des Trägerwechsels und des Eintritts einer privaten Sparkasse im Sinne von § 7 Abs. 3 in einen bestehenden Sparkassenzweckverband wird ein neuer Verwaltungsrat gebildet.

§ 14 NSpG - Ausschließungsgründe

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
1.
Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied des Vorstands bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eine Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind,
2.
Beschäftigte des Trägers oder der Sparkasse mit Ausnahme der nach
§ 110 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
gewählten Vertreterinnen und Vertreter sowie mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden,
3.
Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder persönlich haftende Gesellschafter, Vorstands-, Verwaltungsrats- oder Aufsichtsratsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter oder Beschäftigte eines Unternehmens sind, das gewerbsmäßig Finanzdienstleistungsgeschäfte betreibt oder vermittelt,
4.
Personen, die bereits in zehn juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Mitglied in einem Aufsichtsrat oder in einem vergleichbaren Gremium sind,
5.
Personen, die gesetzliche Vertreterinnen oder gesetzliche Vertreter eines von der Sparkasse abhängigen Unternehmens sind,
6.
Personen, die gesetzliche Vertreterinnen oder gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft sind, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Sparkasse angehört.
(2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, über deren Vermögen während der letzten zehn Jahre das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die während dieser Zeit die Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung oder eine ähnliche Erklärung aufgrund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften abgegeben haben.
(3) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Mitglieder in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und privatrechtlichen Unternehmen der Sparkassenfinanzgruppe sowie im Verbandsvorstand des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands.
(4) Ein Mitglied des Verwaltungsrats scheidet aus, wenn bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 eintreten.

§ 15 NSpG - Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur Verschwiegenheit, insbesondere über vertrauliche Angelegenheiten und Geheimnisse der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der Tätigkeit.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats.

§ 16 NSpG - Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.
(2) Der Verwaltungsrat stellt die Mitglieder des Vorstands für die Dauer von längstens fünf Jahren an. Er bestimmt mit Zustimmung des Trägers die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Mitglied des Vorstands und die Ernennung zur oder zum Vorsitzenden und zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie mangelnde fachliche oder persönliche Eignung. Die Abberufung bedarf der Zustimmung des Trägers.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und erlässt eine Geschäftsanweisung über die Zuständigkeit des Kreditausschusses und der anderen Ausschüsse des Verwaltungsrats.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt über
1.
die Geschäftsordnung für den Vorstand,
2.
die vom Vorstand beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsausrichtung,
3.
die Aufnahme stiller Einlagen sowie die Festsetzung des Höchstbetrags für die Gewährung von Genussrechten und die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten als haftende Eigenmittel; die Aufnahme stiller Einlagen als haftende Eigenmittel bedarf außerdem der Zustimmung des Trägers,
4.
das Eingehen und die Aufgabe von Beteiligungen an Unternehmen, die nicht der Sparkassenfinanzgruppe angehören, nach Maßgabe der Wertgrenzen seiner Geschäftsordnung,
5.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken nach Maßgabe der Wertgrenzen seiner Geschäftsordnung; sollen jedoch Grundstücke erworben werden, um Verluste bei einer Zwangsversteigerung zu vermeiden, oder sollen so erworbene Grundstücke veräußert werden, so ist der Vorstand zuständig,
6.
die Errichtung, Übertragung, Verlegung und Auflösung von Zweigstellen,
7.
den Neubau und Umbau von Verwaltungsgebäuden nach Maßgabe der Wertgrenzen seiner Geschäftsordnung,
8.
den Geschäftsbericht (Lagebericht), den Jahresabschluss, die Entlastung des Vorstands und die Verwendung des Jahresüberschusses nach
§ 24
.
(5) Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass bestimmte Geschäfte und Maßnahmen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sind, seiner vorherigen Zustimmung bedürfen.
(6) Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gelten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder ( § 10 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 ) entsprechend.

§ 17 NSpG - Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch viermal im Jahr. Er ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrats die Beratung oder Beschlussfassung über einen bestimmten Gegenstand beantragt.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschluss. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss zur Erledigung der gleichen Tagesordnung unverzüglich eine neue Sitzung einberufen werden; die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden. Der Verwaltungsrat ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Stimmen können auch schriftlich abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, in dringenden Fällen die Abstimmung im schriftlichen Verfahren herbeizuführen; dabei kommt ein Beschluss nur zustande, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 18 NSpG - Einspruch

Hält ein Vorstandsmitglied einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig, so hat es dagegen schriftlich Einspruch einzulegen und den Einspruch mit einer Begründung unverzüglich dem Verwaltungsrat vorzulegen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat der Vorstand den Einspruch unverzüglich der Sparkassenaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Einspruch des Vorstands hat bis zur Entscheidung durch die Sparkassenaufsichtsbehörde aufschiebende Wirkung.

§ 19 NSpG - Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen

(1) Ein Mitglied des Verwaltungsrats oder des Vorstands darf bei keiner Entscheidung oder Beratung mitwirken oder anwesend sein, die ihm selbst, seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten, seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner, einer oder einem Verwandten bis zum dritten oder einer oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer ihm durch Adoption verbundenen oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(2) Das gilt auch, wenn das Mitglied
1.
persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter, Vorstands-, Verwaltungsrats- oder Aufsichtsratsmitglied, Leiterin oder Leiter, Arbeiternehmerin oder Arbeitnehmer eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann,
2.
in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob ein Mitwirkungsverbot besteht, so entscheidet in Angelegenheiten seiner Mitglieder der Verwaltungsrat, im Übrigen die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats.

§ 20 NSpG - Kreditausschuss, sonstige Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat hat einen Kreditausschuss zu bilden. Der Kreditausschuss wirkt nach Maßgabe der Satzung bei der Kreditvergabe mit. Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie mindestens zwei, höchstens vier vom Träger entsandten weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats, im Fall der Verhinderung die oder der aus dem Kreis des Kreditausschusses gewählte stellvertretende Vorsitzende. Für die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses wählt der Verwaltungsrat jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seinen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 vom Träger entsandten Mitgliedern.
(2) Der Kreditausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und mehr als die Hälfte seiner weiteren Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse über die Vergabe eines Kredits dürfen nur gefasst werden, wenn die für die Vergabe des Kredits zuständigen Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Die übrigen Vorstandsmitglieder sollen an den Sitzungen des Kreditausschusses teilnehmen.
(3) Die Satzung der Sparkasse kann weitere beratende Ausschüsse des Verwaltungsrats vorsehen. Bei der Besetzung sind die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu berücksichtigen.

§ 20a NSpG - Prüfungsausschuss

(1) In einer Sparkasse, die Schuldtitel im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 ausgegeben hat, hat der Verwaltungsrat einen Prüfungsausschuss einzurichten. Der Prüfungsausschuss hat
1.
den Rechnungslegungsprozess,
2.
die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems,
und des Risikomanagementsystems der Sparkasse sowie
3.
die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses
zu überwachen und außerdem die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere die von diesem für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen, zu überprüfen und zu überwachen. Er hat den Verwaltungsrat zeitnah über seine Überwachungs- und Überprüfungstätigkeit zu unterrichten.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzendem und drei Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 , darunter das Mitglied nach § 13 Abs. 1 Satz 2 . Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden führt ein aus der Mitte des Prüfungsausschusses gewähltes Mitglied den Vorsitz. Bei den Sitzungen des Prüfungsausschusses müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein.
(3) Der Verwaltungsrat kann auf die Einrichtung eines Prüfungsausschusses verzichten, wenn er dessen Aufgaben selbst wahrnimmt.

§ 21 NSpG - Beschäftigte der Sparkasse

(1) Die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Sparkasse bestimmen sich nach den für die Gemeinden und Landkreise in Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) § 15 gilt für die Mitglieder des Vorstands und die übrigen Beschäftigten der Sparkasse entsprechend.
(3) Für dienstrechtliche Maßnahmen und für die Entbindung von der Schweigepflicht (Absatz 2) ist hinsichtlich der Vorstandsmitglieder der Verwaltungsrat und hinsichtlich der übrigen Beschäftigten der Sparkasse der Vorstand zuständig.

§§ 22 - 24, Dritter Abschnitt - Rechnungslegung und Entlastung

§ 22 NSpG - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 23 NSpG - Jahresabschluss und Entlastung

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie den Lagebericht im Sinne der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften vor.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde von der Prüfungsstelle ( § 29 Abs. 3 ) des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands geprüft. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann in Einzelfällen die Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführen lassen.
(3) Nach Abschluss der Jahresabschlussprüfung gemäß Absatz 2 stellt der Verwaltungsrat den mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss unverzüglich fest und entscheidet über die Billigung des Lageberichts. Die Sparkassenaufsichtsbehörde veranlasst die Übermittlung des Prüfungsberichts an den Vorstand und an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats; den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrats wird der Prüfungsbericht durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats in geeigneter Weise zugänglich gemacht. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann gegenüber dem Verwaltungsrat innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu dem Prüfungsbericht Stellung nehmen. Nach Ablauf der Frist beschließt der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstands und legt den mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss und den Lagebericht, gegebenenfalls mit der Stellungnahme der Sparkassenaufsichtsbehörde, dem Träger vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse.
(4) Der Vorstand hat den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Beschluss über die Verwendung des Überschusses und die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats unverzüglich der Sparkassenaufsichtsbehörde zuzuleiten.
(5) Der Jahresabschluss wird veröffentlicht.

§ 24 NSpG - Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Weist der Jahresabschluss einen Überschuss aus, so ist in der Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 dessen Verwendung zu bestimmen. Soweit die Eigenmittelausstattung und die Liquidität sowie die Wahrung des kreditwirtschaftlichen Handlungsspielraums der Sparkasse dies erfordern, ist der Jahresüberschuss mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage zuzuführen.
(2) Die Sparkasse kann den ausgewiesenen Bilanzgewinn an den Träger abführen. Bei seiner Entscheidung hat der Verwaltungsrat die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse zu berücksichtigen.
(3) Der Träger hat den an ihn abgeführten Betrag im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 zu verwenden.

§§ 25 - 26, Vierter Abschnitt - Staatsaufsicht

§ 25 NSpG - Aufsicht

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Sparkassenaufsicht stellt sicher, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse dem geltenden Recht entsprechen.
(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.

§ 26 NSpG - Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde

(1) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann jederzeit sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie schriftliche und mündliche Berichte sowie die Akten anfordern. Sie kann selbst oder durch Beauftragte an Ort und Stelle die Geschäftsvorgänge prüfen. Hierbei kann sie sich auch der Einrichtungen des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands bedienen.
(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die rechtswidrig sind, beanstanden und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse und Anordnungen dürfen nicht vollzogen werden.
(3) Erfüllt eine Sparkasse die ihr nach dem geltenden Recht obliegenden Pflichten nicht, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde an Stelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine oder einen Beauftragten durchführen lassen.
(4) Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Sparkasse nicht gewährleistet ist und die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht ausreichen, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse auf deren Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat im Rahmen ihres oder seines Auftrags die Stellung eines Organs der Sparkasse.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 hat die Sparkassenaufsichtsbehörde den Träger unverzüglich zu unterrichten.

§ 27, Zweiter Teil - Girozentrale

§ 27 NSpG - Aufgaben

Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - ist das zentrale Kreditinstitut für die Sparkassen des Landes Niedersachsen. Bestehende abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§§ 28 - 29, Dritter Teil - Sparkassen- und Giroverband

§ 28 NSpG - Rechtsnatur, Aufsicht

(1) Die niedersächsischen Sparkassen und ihre Träger bilden den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband. Der Verband kann die Kurzbezeichnung "Sparkassenverband Niedersachsen" führen.
(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Rechtsverhältnisse werden durch eine Satzung geregelt, die der Genehmigung durch die Sparkassenaufsichtsbehörde bedarf.
(3) Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Sparkassenaufsichtsbehörde.
(4) Die Sparkassenaufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Pflichten der Prüfungsstelle ( § 29 Abs. 3 ). Sie kann hierzu Untersuchungen durchführen; sie kann die Untersuchungen auch durch Dritte durchführen lassen. Sie kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Pflichten sicherzustellen. Erhält die Sparkassenaufsichtsbehörde seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen konkreten Hinweis auf einen Pflichtverstoß der Prüfungsstelle, so hat sie diesen zu untersuchen und erforderlichenfalls Maßnahmen anzuordnen, die den Pflichtverstoß beenden. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann, wenn es zu erheblichen Pflichtverstößen gekommen ist, anordnen, dass der Verband die Leiterin oder den Leiter der Prüfungsstelle oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter abberuft. Die Sparkassenaufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich ein Arbeitsprogramm und ihren Tätigkeitsbericht. Die Überwachung der Prüfungsstelle ist von Personen wahrzunehmen, die über Sachverstand in der Rechnungslegung oder in der Durchführung von Abschlussprüfungen verfügen.

§ 29 NSpG - Aufgaben, Verbandssparkassen

(1) Der Verband hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern. Die Verbandsversammlung kann im Rahmen der Selbstverwaltung risikobegrenzende Maßgaben für die Sparkassen in einer Satzung beschließen.
(2) Der Verband berät die Sparkassenaufsichtsbehörde gutachtlich und führt in ihrem Auftrag oder im Auftrag anderer gesetzlich ermächtigter Stellen Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durch.
(3) Die Prüfung der Jahresabschlüsse, der konsolidierten Abschlüsse und der Lageberichte der Sparkassen wird innerhalb des Verbandes von einer Prüfungsstelle wahrgenommen. Die Satzung des Verbandes hat für die Prüfungsstelle vorzusehen, dass sie
1.
sich als Abschlussprüfer registrieren lässt,
2.
an die Prüfungsstandards für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gebunden ist,
3.
die für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen zu beachten hat und
4.
ihre Prüfungen unabhängig von den Weisungen der Organe des Verbandes durchführt.
(4) Der Träger einer Sparkasse kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung seine Trägerschaft auf den Verband übertragen. Der Verband kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Trägerschaft für eine von ihm übernommene Sparkasse (Verbandssparkasse) auf einen anderen Träger im Sinne der §§ 1 und 30 übertragen. Die Übertragungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Auf Verbandssparkassen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 30, Vierter Teil - Andere Träger

§ 30 NSpG - Andere Träger

Stellt die Sparkassenaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband fest, dass die in § 2 Abs. 1 und 4 sowie § 29 Abs. 4 vorgesehenen Optionsstufen zu keiner Lösung führen, die Erfüllung des öffentlichen Auftrags in angemessener Frist sicherzustellen, so kann im Gesamtinteresse der kommunal verfassten Sparkassen eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegt, von der Sparkassenaufsichtsbehörde durch Verordnung zum Träger einer Sparkasse bestimmt werden, um auf diese Weise die Erfüllung des öffentlichen Auftrags zu gewährleisten. Voraussetzung ist, dass der neue Träger zugestimmt hat und die Institutssicherung im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gewährleistet ist. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, so kann der bisherige kommunale Träger verlangen, dass die Sparkassenaufsichtsbehörde durch Verordnung den bisherigen Rechtszustand wieder herstellt; in der Verordnung kann die Zahlung eines Wertausgleichs bestimmt werden.

§§ 31 - 32, Fünfter Teil - Auflösung von Sparkassen, Haftung des Trägers

§ 31 NSpG - Auflösung der Sparkasse

(1) Eine Sparkasse kann nur aufgelöst werden, wenn eine Zusammenlegung nach § 2 ausgeschlossen erscheint und eine Übertragung der Trägerschaft nach § 29 Abs. 4 , § 30 oder nach Absatz 2 zur flächendeckenden Erfüllung des öffentlichen Auftrags ungeeignet ist. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann auf Kosten der Sparkasse ein Gutachten des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands zu der Frage einholen, ob eine Übertragung nach Satz 1 möglich ist.
(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann durch Verordnung die Trägerschaft für eine Sparkasse auf einen anderen Sparkassenträger übertragen, wenn die Auflösung der Sparkasse nicht anders abzuwenden ist, wenn die flächendeckende Erfüllung des öffentlichen Auftrags die Übertragung erfordert und der andere Träger zugestimmt hat. Die Übertragung der Trägerschaft bewirkt die Aufnahme der Sparkasse durch die Sparkasse des anderen Trägers. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Veräußerung von Vermögenswerten außerhalb des laufenden Sparkassenbetriebs untersagen.
(3) Die Auflösung einer Sparkasse erfolgt durch Beschluss des Trägers. Vor der Beschlussfassung ist der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband anzuhören. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Veräußerung von Vermögenswerten außerhalb des laufenden Sparkassenbetriebs untersagt.
(4) Nach Erteilung der Genehmigung zur Auflösung hat der Vorstand
1.
die Auflösung der Sparkasse insgesamt dreimal im Abstand von jeweils vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und
2.
die bei der Sparkasse bestehenden Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.
Nach Satz 1 Nr. 2 gekündigte Guthaben werden nach Ablauf der gemäß Satz 1 Nr. 2 bestimmten Frist nicht weiter verzinst.
(5) Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.
(6) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an den Träger und ist von diesem im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 zu verwenden.

§ 32 NSpG - Haftung des Trägers

(1) Der Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkasse aufgrund einer durch die Mitgliedschaft im Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind begründet und fällig im Sinne der Sätze 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
(2) Der Träger stellt bis zum 18. Juli 2005 sicher, dass die Sparkasse ihre Aufgabe erfüllen kann (Anstaltslast). Mit Wirkung vom 19. Juli 2005 wird die Anstaltslast durch die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 ersetzt.

§§ 33 - 35, Sechster Teil - Änderungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33 NSpG - Änderung anderer Vorschriften

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stamgesetz eingearbeitet.
(1) § 26 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 4. März 1971 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), erhält folgende Fassung:
"§ 26 Öffentliche Sparkassen
Sparkassen, für die das Niedersächsische Sparkassengesetz gilt, sowie die Braunschweigische Landessparkasse sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet."
(2) § 81 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), wird wie folgt geändert:
1.
In Absatz 1 werden die Worte "Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen" durch die Worte "Niedersächsischen Sparkassengesetzes" ersetzt.
2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird die Verweisung "§ 11 Abs. 1 NSpG" durch die Verweisung "§ 12 Abs. 1 Satz 1 NSpG" ersetzt.
bb)
In Nummer 3 wird das Wort "zwölf" durch das Wort "zehn" ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Verweisung "§ 11 Abs. 4 NSpG" durch die Verweisung "§ 12 Abs. 4 NSpG" ersetzt.
c)
In Satz 4 wird die Verweisung "§ 11 Abs. 1 NSpG" durch die Verweisung ""§ 12 Abs. 1 Satz 1 NSpG" ersetzt.
3.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Verweisung "§ 12 NSpG" durch die Verweisung "§ 13 NSpG" ersetzt.
b)
In Satz 5 wird die Verweisung "§ 12 Abs. 2 NSpG" durch die Verweisung "§ 13 Abs. 5 NSpG" ersetzt.
4.
In Absatz 7 wird die Verweisung "§ 27 NSpG" durch die Verweisung "§ 24 NSpG" ersetzt.
5.
In Absatz 8 werden nach der Abkürzung "NSpG" die Worte "in der ab 19. Juli 2005 geltenden Fassung" gestrichen.

§ 33a NSpG - Sparkassenwesen in der Region Hannover

(1) Für die Sparkasse Hannover gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in den Absätzen 2 bis 8 nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Träger der Sparkasse ist die Region Hannover.
(3) Der Verwaltungsrat der Sparkasse besteht aus folgenden Personen:
1.
der oder dem Vorsitzenden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ,
2.
der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Landeshauptstadt Hannover oder der Region Hannover, die oder der nicht den Vorsitz im Verwaltungsrat nach Absatz 4 Satz 1 führt,
3.
zehn nach Absatz 5 zu wählenden weiteren Mitgliedern und
4.
den Mitgliedern, die nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz gewählt werden.
Wählt die Regionsversammlung eine Regionsabgeordnete oder einen Regionsabgeordneten zur oder zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates, so gehört abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Landeshauptstadt Hannover oder der Region Hannover dem Verwaltungsrat im Wechsel in der nach Absatz 4 Satz 1 vorgegebenen Weise an. Für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten, die oder der dann nicht Mitglied des Verwaltungsrates ist, gilt § 12 Abs. 4 entsprechend. Von den Mitgliedern des Verwaltungsrates nach Satz 1 Nr. 3 darf der Vertretung des Trägers nicht mehr als die Hälfte einschließlich der oder des nach § 12 Abs. 1 Satz 1 gewählten Vorsitzenden angehören.
(4) Sofern nicht die Regionsversammlung eine Regionsabgeordnete oder einen Regionsabgeordneten zur oder zum Vorsitzenden wählt, wechselt der Vorsitz im Verwaltungsrat zwischen der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Region Hannover und der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Landeshauptstadt Hannover nach Ablauf von jeweils der Hälfte der Wahlperiode der Regionsversammlung. Die Reihenfolge wird einvernehmlich von den beiden Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten oder, falls diese sich nicht einigen, von der Regionsversammlung festgelegt. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, die oder der dann nicht den Vorsitz führt, kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter mit der ständigen Vertretung im Verwaltungsrat beauftragen.
(5) Von den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 in den Verwaltungsrat zu wählenden Personen muss jeweils die Hälfte zum Rat der Landeshauptstadt Hannover oder zum Rat einer der übrigen regionsangehörigen Gemeinden wählbar sein. Für die Wahl der erstgenannten Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates kann der Rat der Landeshauptstadt Hannover einen Wahlvorschlag machen, für die Wahl der anderen Hälfte können die Regionsabgeordneten aus den anderen regionsangehörigen Gemeinden einen Wahlvorschlag machen; die in die Wahlvorschläge nach Halbsatz 1 aufzunehmenden Bewerber werden entsprechend § 71 Abs. 2 , 5 oder 10 NKomVG bestimmt, mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 71 Abs. 2 NKomVG die Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen jeweils um die zum Rat der Landeshauptstadt Hannover wählbaren Regionsabgeordneten zu verringern sind. Liegen Wahlvorschläge der nach Satz 2 Halbsatz 1 Berechtigten vor, so beschließt die Regionsversammlung zunächst darüber. Liegen beide Vorschläge nach Satz 2 vor, so können sie nur gemeinsam angenommen werden. Soweit Vorschläge nicht angenommen worden sind, schließt sich das Verfahren gemäß § 13 Abs. 5 an.
(6) Sofern nicht die Regionsversammlung eine Regionsabgeordnete oder einen Regionsabgeordneten zur oder zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates wählt, ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, die oder der nicht den Vorsitz im Verwaltungsrat nach Absatz 4 Satz 1 führt, Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreditausschusses. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Landeshauptstadt Hannover oder der Region Hannover, die oder der Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates ist, ist Mitglied im Kreditausschuss.
(7) Die Anteile des Reingewinns der Sparkasse, die nach § 24 an den Träger abgeführt werden, sind für gemeinnützige Zwecke je zur Hälfte in den Gebieten des ehemaligen Landkreises Hannover und der Landeshauptstadt Hannover zu verwenden. Entsprechendes gilt im Fall einer Auflösung der Sparkasse für die Verwendung des nach einer Liquidation verbleibenden Vermögens.
(8) Wird die Sparkasse gemäß § 2 mit einer anderen Sparkasse zusammengelegt, so kann die Trägerschaft (Absatz 2) auf einen Zweckverband übertragen werden. In diesem Fall sind die Absätze 3 bis 7 und § 180 Abs. 4 NKomVG nicht mehr anwendbar.

§ 34 NSpG - Übergangsregelung

Ein bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits amtierender Verwaltungsrat und sein bereits gebildeter Kreditausschuss bleiben für die Dauer der allgemeinen kommunalen Wahlperiode im Amt. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, so richtet sich die Wahl eines Ersatzmitglieds nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 35 NSpG - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten von Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das Sparkassengesetz für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch § 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63),
2.
die Niedersächsische Sparkassenverordnung vom 18. Juni 1990 (Nds. GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2002 (Nds. GVBl. S. 730),
3.
die Verordnung zu § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. September 1977 (Nds. GVBl. S. 469),
4.
die Niedersächsische Sparkassenbesoldungsverordnung vom 7. Juli 1970 (Nds. GVBl. S. 285).
Hannover, den 16. Dezember 2004
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Jürgen G a n s ä u e r
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian W u l f f
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