Nds. AG SchKG
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Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)

Vom 9. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 401 - VORIS 21141 -)
Geändert durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungszweck1
Grundsätze der Förderung2
Förderungsberechtigte3
Anknüpfung an die bisherige Förderung4
Ausweitung der Förderung wegen eines Angebotsdefizits5
Überprüfung und Anpassung der Förderung6
Höhe der Förderung und Verfahren7
Mitteilungspflichten8
Beratungsstellen in katholischer Trägerschaft9
In-Kraft-Treten10

§ 1 Nds. AG SchKG - Regelungszweck

Durch dieses Gesetz wird in Ausführung des § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) das Nähere über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach § 3 SchKG und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ( § 8 SchKG ) durch das Land geregelt.

§ 2 Nds. AG SchKG - Grundsätze der Förderung

(1) Durch die Förderung soll im Sinne der §§ 3 und 8 SchKG ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sichergestellt werden, bei dem die Ratsuchenden zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.
(2) Für ein ausreichendes Beratungsangebot müssen je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner eine vollzeitbeschäftigte Beratungskraft oder in entsprechendem Umfang Teilzeitbeschäftigte zur Verfügung stehen (Versorgungsschlüssel).
(3) 1 Die Möglichkeit der Ratsuchenden, zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auszuwählen (Absatz 1), ist sichergestellt, wenn mindestens zwei Beratungsstellen vorhanden sind, deren Träger insoweit ein unterschiedliches Selbstverständnis haben. 2 Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft sowie Ärztinnen und Ärzte werden insoweit nicht berücksichtigt.
(4) 1 Ob das Beratungsangebot den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 entspricht, ist jeweils für die in der Anlage aufgeführten Versorgungsbereiche zu beurteilen. 2 Das Beratungsangebot eines Versorgungsbereiches gilt als wohnortnah.
(5) Gefördert werden nach Maßgabe dieses Gesetzes die Personal- und Sachkosten, die zur Sicherstellung eines Beratungsangebots nach den Absätzen 1 bis 4 in Niedersachsen erforderlich sind.

§ 3 Nds. AG SchKG - Förderungsberechtigte

(1) Förderung können erhalten:
1.
gemeinnützige oder kirchliche Träger einer Beratungsstelle nach
§ 3 SchKG
oder einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach
§ 8 SchKG
,
2.
kommunale Träger einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle sowie
3.
als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle staatlich anerkannte Ärztinnen und Ärzte.
(2) Beratungsstellen nach § 3 SchKG werden nur gefördert, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Beratung bieten und zu deren Durchführung in der Lage sind.

§ 4 Nds. AG SchKG - Anknüpfung an die bisherige Förderung

1 Beratungsstellen, die im Jahr 2004 als staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen vom Land gefördert wurden und sowohl als Beratungsstelle nach § 3 SchKG als auch als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach § 8 SchKG weiterhin rechtmäßig tätig sind, werden nach näherer Maßgabe der §§ 6 und 7 weiter gefördert. 2 Bei Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft werden für die Förderung nach Satz 1 Beratungskräfte in dem Umfang berücksichtigt, der der Förderung für das Jahr 2004 zugrunde lag, soweit sich aus den §§ 5 bis 7 nichts anderes ergibt.

§ 5 Nds. AG SchKG - Ausweitung der Förderung wegen eines Angebotsdefizits

(1) 1 Stellt das Land fest, dass ein Beratungsangebot nach den Anforderungen des § 2 Abs. 1 bis 4 nicht sichergestellt ist, so ist die Förderung nach Maßgabe des Absatzes 2 auszuweiten. 2 Für die Beurteilung nach Satz 1 werden auf den Versorgungsschlüssel angerechnet
1.
die Beratungskräfte der Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft in dem Umfang, in dem sie bisher für die Förderung berücksichtigt wurden und weiterhin tätig sind,
2.
die Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft jeweils mit einer vollzeitbeschäftigten Person sowie
3.
die als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle anerkannten Ärztinnen und Ärzte jeweils als eine vollzeitbeschäftigte Person.
(2) 1 Entspricht das Beratungsangebot nicht den Anforderungen nach § 2 Abs. 2 oder 3 , so fordert das Land mögliche Empfänger einer Förderung auf, sich um diese Förderung zu bewerben. 2 Vorrang haben die Bewerbungen mit einem Angebot sowohl von Beratung nach § 2 SchKG als auch von Schwangerschaftskonfliktberatung. 3 Unter mehreren gleichrangigen Bewerbungen wird nach Ermessen ausgewählt; dabei soll auch ein ausgewogenes Verhältnis von Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft, Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft sowie Ärztinnen und Ärzten angestrebt werden.
(3) Mögliche Empfänger einer Förderung nach Absatz 2 Satz 1 können auch solche sein, die bereits nach diesem Gesetz gefördert werden.

§ 6 Nds. AG SchKG - Überprüfung und Anpassung der Förderung

(1) 1 Das Land stellt für Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft für das Jahr 2006 (Bezugsjahr) und danach für jedes fünfte Jahr (Überprüfungsjahr) die Gesamtzahl der Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz nach Maßgabe des Absatzes 2 fest. 2 Hat sich die Gesamtzahl der Beratungen einer Beratungsstelle in einem Überprüfungsjahr um mehr als 50 vom Hundert gegenüber der Gesamtzahl des Bezugsjahres verändert, so kann das Land der Förderung bei dieser Beratungsstelle eine entsprechend angepasste Zahl an Beratungskräften zugrunde legen. 3 Ist nach Satz 2 eine Anpassung vorgenommen worden, so gilt das Jahr der Anpassung als neues Bezugsjahr.
(2) 1 Die mehrmalige Beratung einer Person in derselben Sache zählt als eine Beratung. 2 Die Beratung einer Gruppe zählt als drei Beratungen. 3 Ist eine Beratungsstelle nur als Beratungsstelle nach § 3 SchKG oder nur als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach § 8 SchKG in die Förderung einbezogen, so werden nur die in dieser Funktion durchgeführten Beratungen berücksichtigt.

§ 7 Nds. AG SchKG - Höhe der Förderung und Verfahren

(1) 1 Die in die Förderung einbezogenen Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft erhalten für jede nach den §§ 4 bis 6 zu berücksichtigende vollzeitbeschäftigte Beratungskraft, die mit ihrer Arbeitszeit vollständig für die Beratung nach diesem Gesetz zur Verfügung steht, eine Förderung in Höhe von 80 vom Hundert des Personalkostenbetrags für Angestellte der Vergütungsgruppe IV b im öffentlichen Dienst einschließlich der Sachkostenpauschale. 2 Der Personalkostenbetrag richtet sich nach den am 1. Januar des Förderjahres gültigen Tabellen der standardisierten Personalkostensätze, die das für Finanzen zuständige Ministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen bekannt macht. 3 Beratungskräfte, die mit einem Teil der regelmäßigen Arbeitszeit für die Beratung nach diesem Gesetz zur Verfügung stehen, werden anteilig berücksichtigt. 4 Die Förderung wird für ein Kalenderjahr auf Antrag gewährt. 5 Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen.
(2) 1 Die in die Förderung einbezogenen Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft und Ärztinnen und Ärzte erhalten auf Antrag eine jährliche Beratungspauschale . 2 Die Höhe der Pauschale ergibt sich
1.
bei einer Beratungsstelle in kommunaler Trägerschaft durch Vervielfachung der Zahl der im Vorjahr durchgeführten Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz und
2.
bei einer Ärztin oder einem Arzt durch Vervielfachung der Zahl der im Vorjahr durchgeführten Schwangerschaftskonfliktberatungen
mit 46 Euro. 3 § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. 4 Die Höhe des Betrages je Beratung verändert sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; er wird bis 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet. 5 Stichtag für Veränderungen nach Satz 4 ist jeweils der 1. Januar des Förderjahres. 6 Veränderungen nach Satz 4 werden im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. 7 Wird die Beratungsstelle neu in die Förderung einbezogen, so wird im ersten Förderjahr die durchschnittliche Anzahl an Beratungen vergleichbarer Beratungsstellen zugrunde gelegt. (1)
(3) 1 Stellt im Laufe des Förderjahres eine Beratungsstelle die Beratung ein, so werden für den darüber hinausgehenden Zeitraum die Bewilligung zurückgenommen und der Förderungsbetrag zurückgefordert. 2 Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Beratungsstelle nach Absatz 1 Satz 1 im Laufe des Förderjahres den personellen Umfang ihres Beratungsangebots verringert.
(1) Red. Anm.:
Gemäß Erl. d. MS v. 15. 12. 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 27) beträgt die Beratungspauschale ab 1. 1. 2024 66 EUR je Beratung.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Gemäß Erl. d. MS v. 15. 12. 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 27) beträgt die Beratungspauschale ab 1. 1. 2024 66 EUR je Beratung.

§ 8 Nds. AG SchKG - Mitteilungspflichten

Wer nach diesem Gesetz Förderung erhält, hat der zuständigen Behörde
1.
nach deren näherer Bestimmung auf Verlangen
a)
jährlich die Anzahl und durchschnittliche Dauer der Beratungen,
b)
jährlich den Umfang, in dem Beratungskräfte im Förderjahr für Beratungen nach diesem Gesetz zur Verfügung gestanden haben, und
c)
sonstige für die Förderung und die Sicherstellung des Beratungsangebots wesentliche Angaben sowie
2.
unverzüglich wesentliche Einschränkungen und die Einstellung des Beratungsangebots
mitzuteilen.

§ 9 Nds. AG SchKG - Beratungsstellen in katholischer Trägerschaft

1 Die Bistümer Hildesheim und Osnabrück sowie der niedersächsische Teil des Bistums Münster erhalten für Beratungsstellen in katholischer Trägerschaft, die in Niedersachsen ausschließlich Beratung nach § 2 SchKG anbieten, nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 auf Antrag eine gesonderte Förderung der Personal- und Sachkosten. 2 Für die Förderung nach Satz 1 werden Personalkostenbeträge für insgesamt 13,5 vollzeitbeschäftigte Beratungskräfte berücksichtigt. 3 § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. 4 § 5 Abs. 3 und § 8 bleiben unberührt.

§ 10 Nds. AG SchKG - In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Hannover, den 9. Dezember 2005
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Jürgen G a n s ä u e r
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f

Anlage Nds. AG SchKG - Versorgungsbereiche

(zu § 2 Abs. 4 Satz 1 )
Die Versorgungsbereiche umfassen die Gebiete der jeweils genannten Körperschaften.
1.
Versorgungsbereich 1: die Landkreise Cuxhaven, Harburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme) und Stade;
2.
Versorgungsbereich 2: die Landkreise Celle, Gifhorn, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Soltau-Fallingbostel und Uelzen sowie die kreisfreie Stadt Wolfsburg;
3.
Versorgungsbereich 3: die Landkreise Helmstedt, Hildesheim, Peine und Wolfenbüttel sowie die kreisfreien Städte Braunschweig und Salzgitter;
4.
Versorgungsbereich 4: die Landkreise Göttingen, Goslar, Holzminden und Northeim;
5.
Versorgungsbereich 5: die Landkreise Hameln-Pyrmont und Schaumburg sowie die Region Hannover;
6.
Versorgungsbereich 6: die Landkreise Diepholz, Nienburg (Weser), Oldenburg, Vechta und Verden sowie die kreisfreien Städte Delmenhorst und Oldenburg (Oldenburg);
7.
Versorgungsbereich 7: die Landkreise Emsland, Grafschaft Bentheim und Osnabrück sowie die kreisfreie Stadt Osnabrück;
8.
Versorgungsbereich 8: die Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Friesland, Leer, Wesermarsch und Wittmund sowie die kreisfreien Städte Emden und Wilhelmshaven.
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