Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zum Konkordat
Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zum Konkordat
Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zum Konkordat
Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zum Konkordat
Vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 103 - VORIS 22300 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 NdsK-DVbgÄndÜbkG 2007
(1) Der am 27. Oktober 2006 unterzeichneten Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen wird zugestimmt.
(2) Die Übereinkunft wird nachstehend veröffentlicht (1) .
(1) Red. Anm.:
Übereinkunft hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden in die Durchführungsvereinbarung eingearbeitet.
| Fußnoten | |
|---|---|
| (¹) Red. Anm.: | Übereinkunft hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden in die Durchführungsvereinbarung eingearbeitet. |
Art. 2 NdsK-DVbgÄndÜbkG 2007
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Hannover, den 7. März 2007
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Jürgen G a n s ä u e r
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f