Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Art. 2 Abs. 2)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Art. 2 Abs. 2)

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Art. 2 Abs. 2)

Vom 7. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 220 - VORIS 82300 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 AG SGBIIÄndG

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), wird wie folgt geändert:
1.
§ 5 erhält folgende Fassung:
"§ 5 Landeszuschuss
(1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit jährlich 136 Mio. Euro.
(2) Eine Hälfte des Zuschusses wird entsprechend der jährlichen Mehrbelastung der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch das Inkrafttreten des Artikels 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ( BGBl. I S. 2954 ) gemäß der Anlage verteilt.
(3) 1 Im Übrigen wird der Zuschuss entsprechend den Ausgaben der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende von der zuständigen Behörde jährlich vor Beginn des Zahlungsjahres festgesetzt. 2 Der Festsetzung legt sie die Ausgaben der kommunalen Träger ab Mitte des vorvergangenen Jahres bis zur Mitte des Jahres, das dem Festsetzungszeitraum vorangeht, zugrunde. 3 Abweichend von Satz 2 setzt sie den Zuschuss für das Jahr 2007 auf der Grundlage der Ausgaben für das Jahr 2006 fest.
(4) 1 Die zuständige Behörde zahlt den Landeszuschuss in gleichen monatlichen Beträgen an die kommunalen Träger aus. 2 Für das Jahr 2007 werden die Monatsbeträge, die auf Zeiträume bis zur Festsetzung entfallen, nachgezahlt."
2.
Die Anlage erhält folgende Fassung:
"Anlage (zu § 5 Abs. 2)
Jährliche Verteilungdes Landeszuschusses nach § 5 Abs. 2
Kommunale TrägerBetrag in tausend Euro
Region Hannover2.956
Landkreise
Ammerland3.341
Aurich0
Celle0
Cloppenburg2.002
Cuxhaven2.881
Diepholz0
Emsland2.470
Friesland206
Gifhorn4.070
Goslar2.091
Göttingen5.810
Grafschaft Bentheim1.783
Hameln-Pyrmont0
Harburg4.662
Helmstedt11
Hildesheim0
Holzminden773
Leer0
Lüchow-Dannenberg202
Lüneburg3.140
Nienburg (Weser)160
Northeim447
Oldenburg1.748
Osnabrück3.955
Osterholz716
Osterode am Harz0
Peine1.121
Rotenburg (Wümme)1.726
Schaumburg0
Soltau-Fallingbostel0
Stade0
Uelzen0
Vechta2.470
Verden1.126
Wesermarsch738
Wittmund276
Wolfenbüttel1.511
Kreisfreie Städte
Braunschweig4.396
Delmenhorst3.185
Emden0
Oldenburg (Oldenburg)4.059
Osnabrück3.120
Salzgitter0
Wolfsburg285
Wilhelmshaven561".

Art. 2 AG SGBIIÄndG

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) § 5 und die Anlage (zu § 5 Abs. 2) des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Hannover, den 7. Juni 2007
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Jürgen G a n s ä u e r
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian W u l f f
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