Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
Vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 117 - VORIS 11410 -)
Geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) (1)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Landessymbole | 1 |
Verwendung des Landeswappens | 2 |
Befugnisse der Staatskanzlei | 3 |
Inkrafttreten | 4 |
Landeswappen | Anlage 1 |
Landesflagge | Anlage 2 |
(1) Red. Anm.:
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88):
"Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden."
§ 1 NWappG - Landessymbole
(1) Das Land führt als Landeswappen einen Halbrundschild mit einem springenden weißen Ross (Wappentier) im roten Feld gemäß der Anlage 1 .
(2) Das Land führt in der Landesflagge die Landesfarben Schwarz-Rot-Gold mit dem Landeswappen gemäß der Anlage 2 .
§ 2 NWappG - Verwendung des Landeswappens
(1) 1 Das Landeswappen und das Wappentier dürfen nur die Dienststellen des Landes führen oder in sonstiger Weise verwenden. 2 Anderen ist die Verwendung des Landeswappens und des Wappentieres untersagt.
(2) Untersagt ist auch die Verwendung eines dem Landeswappen oder dem Wappentier zum Verwechseln ähnlichen Wappens oder Zeichens.
(3) 1 Die Staatskanzlei kann Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstigen Trägern öffentlicher Aufgaben gestatten, das Landeswappen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu verwenden. 2 Die Staatskanzlei kann im Einzelfall die Verwendung des Landeswappens genehmigen, insbesondere zu heraldischen, künstlerischen oder bildenden Zwecken.
§ 3 NWappG - Befugnisse der Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen. 2 Die Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes finden ergänzende Anwendung.
§ 4 NWappG - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das Gesetz über Wappen, Flaggen und Siegel vom 13. Oktober 1952 (Nds. GVBl. Sb. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 372), und
2.
die Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Bauten vom 8. Mai 1991 (Nds. GVBl. S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2005 (Nds. GVBl. S. 103).
Hannover, den 8. März 2007
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Jürgen G a n s ä u e r
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f
Anlage 1 NWappG
(zu § 1 Abs. 1 )
LANDESWAPPEN
SCHILDBREITE ZUR HÖHE 6 : 7
Anlage 2 NWappG
(zu § 1 Abs. 2 )
LANDESFLAGGE
FLAGGENLÄNGE ZUR HÖHE 3 : 2
Feedback