Niedersächsisches Gesetz über die Planfeststellung für Hochspannungsleitungen in der Erde (Niedersächsisches Erdkabelgesetz)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetz über die Planfeststellung für Hochspannungsleitungen in der Erde (Niedersächsisches Erdkabelgesetz)

Niedersächsisches Gesetz über die Planfeststellung für Hochspannungsleitungen in der Erde (Niedersächsisches Erdkabelgesetz)

Vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 709 - VORIS 75300 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Möglichkeit der Planfeststellung1
Planfeststellungsverfahren2
Zuständigkeit3
Inkrafttreten4

§ 1 Nds. EKG - Möglichkeit der Planfeststellung

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von mehr als 110 Kilovolt, die in der Erde verlegt werden, kann auf Antrag des Vorhabenträgers ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden
1.
für einen technisch und wirtschaftlich sinnvollen Teilabschnitt einer Hochspannungsleitung, der nicht als Freileitung errichtet und betrieben werden kann, weil
a)
Mindestabstände zu Wohngebäuden einzuhalten sind oder
b)
der Teilabschnitt in einem Gebiet liegt, das vor dem 15. Oktober 2007 nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden ist, oder
2.
für Vorhaben, bei denen nicht höhere Kosten zu erwarten sind als für die Errichtung und den Betrieb einer Hochspannungsfreileitung, die denselben Zweck erfüllt.
(2) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

§ 2 Nds. EKG - Planfeststellungsverfahren

1 Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 4 und 5 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der §§ 43a bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes. 2 § 43e Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

§ 3 Nds. EKG - Zuständigkeit

Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde.

§ 4 Nds. EKG - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 13. Dezember 2007
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Jürgen G a n s ä u e r
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f
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