Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
Vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 202 - VORIS 11110 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes | 1 |
Übergangsbestimmungen | 2 |
Inkrafttreten | 3 |
Art. 1 AbgGÄndG - Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:
1.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Höchstbeitrages der für den Wohnort des Abgeordneten zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse" durch die Worte "durch Rechtsverordnung nach § 243 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs festgelegten Beitragssatzes" ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort "Annahme" durch das Wort "Beginn" ersetzt.
bb)
Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"³Bestand ein Anspruch auf Beihilfen nach Satz 1 oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften bereits am Tag vor dem Beginn des Mandats, so erhält der Abgeordnete Beihilfen nach Satz 1 auch ohne einen Antrag nach Satz 2; in diesem Fall kann er innerhalb der Frist des Satzes 2 beantragen, anstelle der Beihilfen den Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten. ⁴Der Antrag nach Satz 3 Halbsatz 2 ist für die Wahlperiode unwiderruflich."
2.
§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3" durch die Angabe "§ 13 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 3 und Abs. 3" ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"²An die Stelle des Beginns des Mandats nach § 13 Abs. 2 Satz 3 tritt der Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs der in Satz 1 genannten Leistungen."
c)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
d)
Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:
"⁵Als Zuschuss zu den Kosten der Krankenversicherung wird höchstens die Hälfte des durch Rechtsverordnung nach § 241 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs festgelegten Beitragssatzes gezahlt."
e)
Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 6 bis 8.
f)
In dem neuen Satz 7 werden die Worte "und einer Pflegeversicherung" durch die Worte "oder auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer Krankenversicherung anstelle der Gewährung von Beihilfen" ersetzt.
Art. 2 AbgGÄndG - Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes kann ein Abgeordneter, der nach § 13 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes Beihilfen in entsprechender Anwendung des Beamtenrechts erhält, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes beantragen, einen Zuschuss nach § 13 Abs. 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes zu erhalten.
(2) Ein Versorgungsempfänger, dessen Frist zur Beantragung der Gewährung von Beihilfen nach § 24 Abs. 1 Satz 5 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 7. Mai 2007 endete, kann innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes beantragen, ihm anstelle der Gewährung von Beihilfen ab 1. März 2008 einen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung nach § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes zu gewähren.
Art. 3 AbgGÄndG - Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 26. Februar 2008 in Kraft. 2 Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 2 am Tag seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 13. Mai 2009
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann Dinkla
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian Wulff
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