Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
DE - Landesrecht Niedersachsen

Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg

Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg

Vom 8./14./22. April 1981 (Nds. GVBl. S. 407 - VORIS 30500 02 00 00 000 -)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 12. Dezember 1981 (Nds. GVBl. S. 407)
Geändert durch Staatsvertrag vom 10. März 2014 (Nds. GVBl. S. 166, 224) (1) (2)
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz,
und
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
(1) Red. Anm.
Artikel 2 des Staatsvertrages vom 10. März 2014 (Nds. GVBl. S. 166, 224):
"Sind bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 des Staatsvertrags vom 8./14./ 22. April 1981 in der bisher geltenden Fassung bei dem gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg anhängig geworden, für die nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags der gemeinsame Senat beim Finanzgericht Hamburg nicht mehr zuständig wäre, so gehen diese Verfahren, soweit eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist, in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Niedersächsische Finanzgericht oder das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht nach Maßgabe ihrer örtlichen Zuständigkeit über."
(2) Red. Anm.
Bekanntmachung
über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Vom 21. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 224):
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 166) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Satz 4 am 17. Juli 2014 in Kraft getreten ist.

Art. 1 FGSenErrStV

(1) Die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein errichten einen gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg. Wenn es der Geschäftsanfall erfordert, können im Einvernehmen der beteiligten Landesjustizverwaltungen weitere gemeinsame Senate gebildet werden.
(2) Dem gemeinsamen Senat werden, soweit der Finanzrechtsweg durch Bundesrecht eröffnet ist, aus den Gebieten der vertragschließenden Länder zugewiesen:
1.
Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen,
2.
andere Angelegenheiten, die der Zollverwaltung auf Grund von Rechtsvorschriften übertragen sind, mit Ausnahme der auf den Zoll übertragenen Verwaltung der Steuern im Sinne von
§ 3 Absätze 1
und
2 der Abgabenordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (
BGBl. I S. 4318
), soweit diese Übertragung nach dem 13. Juli 2013 wirksam geworden ist,
3.
Angelegenheiten aus der Durchführung der Agrarmarktordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Andere Angelegenheiten als die Verwaltung der Steuern im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung bleiben von der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nummer 2 unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Übertragung unberührt.

Art. 2 FGSenErrStV

(1) Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein beteiligen sich an den persönlichen und sächlichen Kosten des gemeinsamen Senats nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2) Für die Kostenregelung werden den tatsächlichen Verwaltungsausgaben des Finanzgerichts Hamburg als Beitrag zu den Versorgungslasten 29 v.H. der Summe der Bezüge der Bediensteten des Finanzgerichts Hamburg zugeschlagen.
(3) Der danach bei Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Finanzgerichts Hamburg sich ergebende Fehlbetrag oder Überschuss geht zu Lasten oder zu Gunsten der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Verhältnis der Zahl der im abgelaufenen Haushaltsjahr insgesamt erledigten Streitsachen zu der Zahl der im gleichen Zeitraum für die einzelnen vertragschließenden Länder erledigten Streitsachen.

Art. 3 FGSenErrStV

(1) Der Haushaltsplan für das Finanzgericht Hamburg wird, soweit er den gemeinsamen Senat betrifft, im Einvernehmen mit den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufgestellt.
(2) Die Haushaltsrechnung legt und prüft die Freie und Hansestadt Hamburg. Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein erhalten Abschriften.

Art. 4 FGSenErrStV

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages gehen die bei dem Niedersächsischen Finanzgericht und bei dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht anhängigen Streitsachen der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Art, soweit eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist, in der Lage, in der sie sich befinden, auf den gemeinsamen Senat über.

Art. 5 FGSenErrStV

Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber den beiden anderen Ländern oder einem von ihnen als auch von den anderen Ländern oder einem von ihnen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg. Artikel 4 gilt entsprechend.

Art. 6 FGSenErrStV

Die Verträge der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer gemeinsamen Kammer für Zoll- und Verbrauchsteuersachen beim Finanzgericht Hamburg vom 16. März/3. April 1952 und vom 19. Juli 1954 werden aufgehoben.

Art. 7 FGSenErrStV

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Diese teilt den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. (1)
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 31. Dezember 1981 (Bek. vom 18. Januar 1982, Nds. GVBl. S. 14).
H a m b u r g, den 8. April 1981
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Eva L e i t h ä u s e r
H a n n o v e r, den 22. April 1981
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister der Justiz
Hans-Dieter S c h w i n d
K i e l, den 14. April 1981
Für das Land Schleswig-Holstein
Der Justizminister
C l a u s e n
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