Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigen...
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden“

Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden“

Vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 297 - VORIS 64000 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung1
Zweck des Sondervermögens2
Finanzierung3
Zweckbindung4
Verwaltung5
Übersicht und Nachweis6
Auflösung des Sondervermögens7
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung eines "Sondervermögens zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen" vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 297)

§ 1 EnSanSVG - Errichtung

1 Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden". 2 Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2 EnSanSVG - Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen dient dazu, den Nachholbedarf bei der Erhaltung des unbeweglichen Landesvermögens durch investive Sanierungsmaßnahmen mittelfristig fortlaufend abzubauen, die Unterbringung von Flüchtlingen durch investive Baumaßnahmen in landeseigenen Gebäuden zu ermöglichen und die Bereitstellung der Mittel dafür mehrjährig zu sichern.

§ 3 EnSanSVG - Finanzierung

1 Das Land führt dem Sondervermögen bis zum 31. Dezember 2013 einen Betrag in Höhe von 120 000 000 Euro und im Haushaltsjahr 2015 einen Betrag in Höhe von 70 000 000 Euro zu. 2 Im Haushaltsjahr 2022 führt es dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von 242 401 000 Euro und im Haushaltsjahr 2023 einen Betrag in Höhe von 68 837 000 Euro zu. 3 In den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 führt es dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von jährlich 21 000 000 Euro zu.

§ 4 EnSanSVG - Zweckbindung

1 Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung
1.
investiver Sanierungsmaßnahmen in den Bereichen
a)
landeseigener Hochbau,
b)
Landesstraßen und
c)
Energieeinsparung im landeseigenen Gebäudebestand
sowie
2.
investiver Baumaßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden
verwendet werden. 2 Maßnahmen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden, müssen dazu dienen, dass der Vermögensgegenstand vom Land weiterhin selbst genutzt werden kann. 3 Sie dürfen im Zusammenhang mit anderen baulichen Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, soweit die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gesichert ist und der Nachweis nach § 6 Satz 3 geführt werden kann. 4 Einzelheiten regelt das Finanzministerium.

§ 5 EnSanSVG - Verwaltung

Das Sondervermögen wird vom Finanzministerium verwaltet; die Verwaltung kann ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden übertragen werden.

§ 6 EnSanSVG - Übersicht und Nachweis

1 Für jedes Haushaltsjahr wird eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens erstellt. 2 Diese Übersicht ist Bestandteil des Haushaltsplans des Landes und wird als Kapitel 5134 im Einzelplan 13 ausgewiesen. 3 Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres wird der Haushaltsrechnung des Landes ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens beigefügt.

§ 7 EnSanSVG - Auflösung des Sondervermögens

Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn der Bestand vollständig verausgabt wurde.
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