NHundG
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Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)

Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) *)

Vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184 - VORIS 21011 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593)
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich1
Allgemeine Pflichten2
Sachkunde3
Kennzeichnung4
Haftpflichtversicherung5
Mitteilungspflicht6
Gefährliche Hunde7
Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde8
Beantragung der Erlaubnis9
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis10
Zuverlässigkeit11
Persönliche Eignung12
Wesenstest13
Führen eines gefährlichen Hundes14
Mitwirkungspflichten, Betretensrecht15
Zentrales Register16
Zuständigkeit, sonstige Maßnahmen17
Ordnungswidrigkeiten18
Übergangsregelungen19
*)
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184)

§ 1 NHundG - Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich

(1) Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in Niedersachsen durch Hundehalterinnen und Hundehalter, die
1.
in Niedersachsen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind,
2.
sich länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhalten, wobei unwesentliche Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben, oder
3.
den Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben und der Hund sich dort aufhält,
sowie für das Führen von Hunden in Niedersachsen.

§ 2 NHundG - Allgemeine Pflichten

Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

§ 3 NHundG - Sachkunde

(1) 1 Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. 2 Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. 3 Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. 4 Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, so muss die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde besitzen.
(2) 1 In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über
1.
die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts,
2.
das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
3.
das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden,
4.
das Erziehen und Ausbilden von Hunden und
5.
Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden
nachzuweisen. 2 In der praktischen Sachkundeprüfung ist nachzuweisen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit einem Hund angewendet werden können. 3 Die die Prüfung abnehmende Person oder Stelle hat über das Bestehen der jeweiligen Prüfung eine Bescheinigung auszustellen und dafür ein vom Fachministerium für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.
(3) 1 Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die eine Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat. 2 Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer die für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.
(4) Eine Person oder Stelle, die
1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.
in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland eine entsprechende
Anerkennung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als anerkannt.
(5) 1 Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2 Hat die Fachbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 3 Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Fachbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
(6) 1 Die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich
1.
innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat,
2.
Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist,
3.
Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat,
4.
eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gleichwertig anerkannt worden ist,
5.
eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt,
6.
für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist, oder
7.
einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.
2 Die nach Satz 1 Nr. 4 als gleichwertig anerkannten Prüfungen macht das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

§ 4 NHundG - Kennzeichnung

1 Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. 2 Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 ("Radio-frequency identification of animals - Code structure", Ausgabe August 1996) entsprechen. 3 Der Transponder muss den im Standard ISO 11785 ("Radio-frequency identification of animals - Technical Concept", Ausgabe Oktober 1996, Berichtigung Dezember 2008) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen. 4 Die ISO-Normen können bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, bezogen werden; sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 5 NHundG - Haftpflichtversicherung

1 Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen. 2 Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 17 Abs. 1 zuständige Gemeinde. 3 Satz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.

§ 6 NHundG - Mitteilungspflicht

(1) 1 Wer einen Hund hält, hat vor Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes gegenüber der das zentrale Register ( § 16 ) führenden Stelle Folgendes anzugeben:
1.
seinen Namen, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort,
2.
seine Anschrift,
3.
das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes,
4.
die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung und
5.
die Kennnummer des Hundes ( § 4 Satz 1 ).
2 Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.
(2) Die folgenden Änderungen hat die Hundehalterin oder der Hundehalter innerhalb eines Monats gegenüber der das zentrale Register führenden Stelle anzugeben:
1.
die Aufgabe des Haltens des Hundes,
2.
das Abhandenkommen und den Tod des Hundes sowie
3.
Änderungen der Anschrift.

§ 7 NHundG - Gefährliche Hunde

(1) 1 Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere
1.
Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
2.
auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,
so hat sie den Hinweis zu prüfen. 2 Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. 3 Die Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1 Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der Fachbehörde unverzüglich mitzuteilen. 2 Die Fachbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 8 NHundG - Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde

(1) Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 7 festgestellt worden ist, bedarf der Erlaubnis der Fachbehörde.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht
1.
die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde und
2.
juristische Personen des öffentlichen Rechts und fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.

§ 9 NHundG - Beantragung der Erlaubnis

1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat unverzüglich nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine Erlaubnis nach § 8 zu beantragen oder das Halten des Hundes aufzugeben. 2 Wird die Erlaubnis beantragt, so gilt das Halten des gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. 3 Wird die Haltung des Hundes aufgegeben, so sind der Fachbehörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben; diese oder dieser ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist. 4 Ab Feststellung der Gefährlichkeit ist der Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Beißkorb zu tragen.

§ 10 NHundG - Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 8 ist nur zu erteilen, wenn
1.
die Hundehalterin oder der Hundehalter
a)
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b)
die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit ( § 11 ) und persönliche Eignung ( § 12 ) besitzt und
c)
nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische Sachkundeprüfung gemäß § 3 mit dem Hund bestanden hat, § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung,
2.
die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest ( § 13 ) nachgewiesen ist und
3.
der Hund gemäß § 4 gekennzeichnet und für ihn eine Versicherung nach § 5 nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) 1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. 2 Die Frist kann auf Antrag einmal um höchstens drei Monate verlängert werden. 3 Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
(4) 1 Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden. 2 Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 11 NHundG - Zuverlässigkeit

1 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1.
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2.
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
2 Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. 3 Die Fachbehörde kann im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen.

§ 12 NHundG - Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer
1.
geschäftsunfähig ist,
2.
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
3.
aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Fachbehörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.

§ 13 NHundG - Wesenstest

(1) 1 Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest nachzuweisen, der gemäß den Vorgaben des Fachministeriums durchgeführt worden ist. 2 Der Wesenstest ist von einer vom Fachministerium zugelassenen Person durchzuführen. 3 Die Zulassung wird Personen, die nach § 3 der Bundes-Tierärzteordnung die Berufsbezeichnung "Tierärztin" oder "Tierarzt" führen dürfen, auf Antrag erteilt, wenn sie vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden haben.
(2) Eine Person, die
1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.
in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
oder in einem anderen Bundesland nach gleichwertigen Anforderungen eine entsprechende
Zulassung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als zugelassen.
(3) 1 Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2 Hat das Fachministerium nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Zulassung entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 3 Wer eine Zulassung erhalten hat und die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies dem Fachministerium oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.

§ 14 NHundG - Führen eines gefährlichen Hundes

(1) 1 Ein gefährlicher Hund darf nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter persönlich oder von einer Person geführt werden, die eine Bescheinigung nach Satz 2 besitzt. 2 Die Fachbehörde stellt einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass sie den gefährlichen Hund führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.
(2) Beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks hat
1.
die Hundehalterin oder der Hundehalter die Erlaubnis nach § 8 und
2.
die beauftragte Person die Erlaubnis nach § 8 und die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2
mitzuführen und der Gemeinde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) 1 Außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke ist ein gefährlicher Hund anzuleinen. 2 Auf Antrag kann die Fachbehörde den Leinenzwang, insbesondere unter Berücksichtigung des Wesenstests, ganz oder teilweise aufheben.
(4) § 9 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 15 NHundG - Mitwirkungspflichten, Betretensrecht

(1) 1 Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Personen, die einen Hund halten oder führen, auf Verlangen der Gemeinde oder der Fachbehörde die den Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2 Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) 1 Beschäftigte und sonstige Beauftragte der Gemeinde und der Fachbehörde dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
1.
Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2.
Betriebsräume während der Betriebszeiten
betreten. 2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt.

§ 16 NHundG - Zentrales Register

(1) 1 Das Fachministerium führt ein zentrales Register, in dem die Angaben der Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 6 gespeichert werden. 2 Das Register dient der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter.
(2) 1 Das Fachministerium kann das Führen des zentralen Registers einer Landesbehörde übertragen. 2 Es kann auch eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Führen des zentralen Registers beauftragen, wenn die Beauftragte die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bietet. 3 Das Fachministerium macht die Übertragung oder Beauftragung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. 4 Die Beauftragte ist befugt, in entsprechender Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und der aufgrund des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Kosten zu erheben. 5 Die Beauftragte unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums.
(3) Die Fachbehörde und die Gemeinde können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz Auskunft aus dem zentralen Register einholen.

§ 17 NHundG - Zuständigkeit, sonstige Maßnahmen

(1) 1 Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der §§ 2 bis 6 und 14 . 2 Die Fachbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Übrigen.
(2) 1 Die Aufgaben der Fachbehörde nach diesem Gesetz werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. 2 Die Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte und der selbstständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
(3) Die Gemeinden und Fachbehörden erfüllen ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.
(4) 1 Die zuständigen Behörden können die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen. 2 Die Gemeinde kann Hundehalterinnen und Hundehaltern, insbesondere wenn sie
1.
a)
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
b)
geschäftsunfähig sind,
c)
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sind,
2.
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
3.
aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen können,
aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem Beißkorb zu versehen oder das Halten des Hundes untersagen. 3 Zur Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 Buchst. c kann die Gemeinde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
(5) Die Befugnis der nach § 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.

§ 18 NHundG - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 einen Hund ohne die erforderliche Sachkunde hält,
2.
entgegen § 4 einen Hund ohne Kennzeichnung durch einen Transponder hält,
3.
entgegen § 5 Satz 1 einen Hund ohne Haftpflichtversicherung hält,
4.
entgegen § 6 Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
5.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 das Halten eines Hundes nicht unverzüglich mitteilt,
6.
entgegen § 8 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
7.
die nach § 9 Satz 3 oder § 14 Abs. 4 erforderlichen Angaben nicht macht,
8.
entgegen § 9 Satz 4 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist oder keinen Beißkorb trägt,
9.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 4 zuwiderhandelt,
10.
entgegen § 14 Abs. 1 eine Person mit dem Führen eines gefährlichen Hundes beauftragt, die für den Hund keine Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 besitzt,
11.
entgegen § 14 Abs. 2
a)
die Erlaubnis nach § 8 oder
b)
die Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2
nicht mitführt oder nicht aushändigt,
12.
entgegen § 14 Abs. 3 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist,
13.
entgegen § 15 Abs. 1 eine Feststellung nicht ermöglicht, eine Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 4 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 19 NHundG - Übergangsregelungen

(1) 1 Ist ein Hund, der vor dem 1. Juli 2011 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen nach § 4 Sätze 2 und 3 entspricht, mit einer Kennnummer gekennzeichnet worden, so ist dies ausreichend.
2 In diesem Fall hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dafür zu sorgen, dass der Fachbehörde bei Bedarf für den Transponder ein Lesegerät zur Verfügung steht.
(2) Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), gelten als Erlaubnisse nach § 8 fort.
(3) Wer am 1. Juli 2013 einen Hund hält, der älter als sechs Monate ist, hat die Angaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis zum 1. August 2013 zu machen.
(4) Zulassungen von Personen und Stellen für die Durchführung eines Wesenstests nach § 9 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), gelten als Zulassungen nach § 13 fort.
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