Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (Nds. GVBl. S. 105 - VORIS 11120 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 417)

§ 1 LMinG

Die Mitglieder der Landesregierung stehen nach Maßgabe der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung und dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Lande.

§ 2 LMinG

Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt mit der Bestätigung der Landesregierung durch den Landtag nach Artikel 20 Abs. 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung , im Falle einer Wahl nach Artikel 21 Abs. 2 mit der Annahme der Wahl. Es endet mit der Bestätigung einer neuen Landesregierung oder im Falle der Wahl eines neuen Ministerpräsidenten nach Artikel 21 Abs. 2 mit der Annahme der Wahl.

§ 3 LMinG

Das Amtsverhältnis der Minister beginnt mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über die Berufung. Es endet mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über das Ende des Amtsverhältnisses. Die Aushändigung der Urkunden nach den Sätzen 1 und 2 darf nicht durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden; im Fall des Satzes 2 darf sie durch die amtliche Veröffentlichung der Urkunde ersetzt werden.

§ 4 LMinG

Die Mitglieder der Landesregierung bekennen sich nach Artikel 22 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung vor dem Landtage zu den Grundsätzen eines republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates und leisten den dort vorgeschriebenen Eid.

§ 5 LMinG

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Das Landesministerium kann Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn es sich um die Entsendung in Organe von Unternehmungen handelt, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. Jede Zulassung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Sie sollen gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Gehört ein Mitglied der Landesregierung im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung dem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Unternehmens anderer Rechtsform an, auch wenn diese keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, so hat es die dafür gezahlten Vergütungen unverzüglich an das Land abzuführen, soweit sie insgesamt 6.200 Euro im Jahr übersteigen. Zur Ermittlung des abzuführenden Betrages sind von den erhaltenen Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen abzusetzen; die für die Beamtinnen und Beamten nach § 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes geltenden Vorschriften über die Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen gelten insoweit entsprechend. § 76 des Niedersächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Schadensersatz im Sinne des § 76 des Niedersächsischen Beamtengesetzes besteht jedoch nur insoweit, als er den Gesamtbetrag der Vergütung übersteigt, die dem Mitglied der Landesregierung bis dahin nach Satz 1 belassen worden war.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, keine Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen. Die Landesregierung kann Ausnahmen zulassen. Sie kann diese Befugnis auf die Staatskanzlei übertragen.

§ 6 LMinG

Die Mitglieder der Landesregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, Verschwiegenheit über solche ihnen amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten zu wahren, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder besonders vorgeschrieben ist.

§ 7 LMinG

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen oder Sachverständige in einem gerichtlichen oder sonstigen Verfahren nur mit Genehmigung des Landesministeriums aussagen. Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Über andere Umstände dürfen die im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung als Sachverständige nicht vernommen werden, wenn das Landesministerium erklärt, dass die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(3) § 16 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.

§ 7a LMinG

(1) Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende ihres Amtsverhältnisses eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald das Mitglied oder ehemalige Mitglied der Landesregierung, das eine in Absatz 1 genannte Beschäftigung aufzunehmen beabsichtigt, mit Vorbereitungen für die Aufnahme der Beschäftigung beginnt oder ihm die Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen. Wird die Monatsfrist nicht eingehalten, so kann die Landesregierung die Aufnahme der Beschäftigung bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.
(3) Die Landesregierung kann die nach den Absätzen 1 und 2 angezeigte Beschäftigung für die Zeit der ersten 18 Monate nach dem Ende des Amtsverhältnisses ganz oder teilweise untersagen, soweit öffentliche Interessen dadurch beeinträchtigt werden, dass die Beschäftigung
1.
in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das Mitglied oder ehemalige Mitglied der Landesregierung während seiner Amtszeit tätig ist oder war, oder
2.
das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigen kann.
Die Untersagung darf die Dauer von einem Jahr nur dann überschreiten, wenn öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist zu begründen.
(4) Die Entscheidung der Landesregierung ist ohne Begründung im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
(5) Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Absatz 3 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 12 Abs. 2 ein weitergehender Anspruch ergibt.

§ 8 LMinG

(1) Die Verantwortung der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 23 und nach Artikel 31 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung .
(2) Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Landesregierung findet nicht statt.

§ 8a LMinG

(1) Mitglieder der Landesregierung, die nicht Abgeordnete des Landtages sind, können beim Ministerpräsidenten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen.
(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung des betroffenen Mitgliedes der Landesregierung statt, wenn der Ministerpräsident das Vorliegen von Anhaltspunkten für den hinreichenden Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verantwortung festgestellt hat.
(3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 vom Ministerpräsidenten durchgeführt. Er berichtet dem Landtag über seine Feststellungen. Die Berichte sind als Landtagsdrucksachen zu veröffentlichen.
(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beschließt die Landesregierung.

§ 9 LMinG

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, monatlich folgende Amtsbezüge:
1.
ein Amtsgehalt, und zwar
der Ministerpräsident in Höhe des um 27,4 vom Hundert,
die Minister in Höhe des um 12,86 vom Hundert
erhöhten Grundgehalts der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung B des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes, zuzüglich des für diese Besoldungsgruppe geltenden Familienzuschlages,
2.
eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar
der Ministerpräsident in Höhe von 750 Euro,
die Minister in Höhe von 500 Euro,
3.
bei getrennter Haushaltsführung eine Entschädigung von 250 Euro.
(2) Die Amtsbezüge werden im Voraus gezahlt. Für denselben Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Amtsbezüge nicht gleich hoch, so sind die höheren Amtsbezüge zu zahlen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung sowie Versorgungsempfänger im Sinne des § 11 Abs. 1 erhalten Beihilfen entsprechend den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen.
(4) § 52 des Niedersächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.

§ 9a LMinG

(weggefallen)

§ 10 LMinG

(1) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhalten die Mitglieder der Landesregierung eine Entschädigung für Reisekosten. Bei amtlicher Tätigkeit am Sitz der Landesregierung werden die Kosten im Sinne des § 10 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes übernommen. Reisen als Vertreter eines Unternehmens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 sind keine amtliche Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2.
(2) Die Entschädigung richtet sich nach den für die Landesbeamten jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen mit der Abweichung, dass
1.
die entstandenen Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln bis zur Höhe der nächst höheren Beförderungsklasse erstattet werden,
2.
an die Stelle des Tagegeldes eine Entschädigung in Höhe der unvermeidbaren Ausgaben tritt, wenn die Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 außergewöhnlichen Aufwand für die Verpflegung erfordert, der aus dem Gesamtbetrag der Tagegelder nicht gedeckt werden kann, und
3.
sich bei einer amtlichen Tätigkeit im Ausland die Entschädigung nach den für die Mitglieder der Bundesregierung jeweils geltenden Bestimmungen richtet.

§ 11 LMinG

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach
den Vorschriften der §§ 12 bis 15 .
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 12 LMinG

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre.
(3) Als Übergangsgeld wird gewährt
1.
für die ersten drei Monate das Amtsgehalt in voller Höhe,
2.
für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte des Amtsgehalts.
Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.
(4) Mehrere unterbrochene Amtszeiten sind zusammenzurechnen, jedoch sind die Monate abzuziehen, für die früher schon Übergangsgeld gezahlt wurde. Die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich nach den Amtsbezügen des letzten Amtes.

§ 13 LMinG

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Landesregierung mindestens drei Jahre angehört hat.
(2) Das Ruhegehalt beträgt nach einer Amtszeit von
1.
drei Jahren 19,13 vom Hundert,
2.
vier Jahren 23,44 vom Hundert,
3.
fünf Jahren 27,74 vom Hundert
des Amtsgehalts. Danach steigt es mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 vom Hundert des Amtsgehalts bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. Bei Anwendung des Satzes 2 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 3 gilt entsprechend
(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bei einer Amtszeit von bis zu acht Jahren bis zum Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 60. Lebensjahr vollendet hat. Mit jedem über acht Jahre hinausgehenden Amtsjahr endet die Ruhenszeit ein Jahr früher, jedoch nicht vor Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 55. Lebensjahr vollendet.
(4) Eine vorausgegangene Amtszeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer anderen Landesregierung ist zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Amtszeit nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 gilt ein Rest von mehr als zweihundertdreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr.
(5) Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt in Höhe von mindestens 27,74 vom Hundert des Amtsgehalts. Die Landesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.

§ 14 LMinG

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung
( § 11 Abs. 2 ). § 13 Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung der Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung; der Bemessung ihrer Versorgung ist ein Ruhegehalt in Höhe von mindestens 35 vom Hundert des Amtsgehalts zu Grunde zu legen. Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte.
(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat und für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Hinterbliebenenversorgung ( § 11 Abs. 2 ), die aus dem Übergangsgeld nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 berechnet wird. Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 15 LMinG

Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt ( § 11 Abs. 2 ).

§ 16 LMinG

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate mit seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt erdient hätte. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte oder Richter über den Zeitpunkt des Endes des Amtsverhältnisses als Mitglied der Landesregierung hinaus Mitglied der Volksvertretung eines Landes oder des Bundestages ist und sein Amt als Beamter oder Richter kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist; in diesen Fällen ist § 69 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung und die Zeit von der Beendigung des Amtsverhältnisses bis zur Wiederverwendung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand gilt als Dienstzeit im Sinne des Beamten- und Besoldungsrechts.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kommunalbeamte und Körperschaftsbeamte ( § 1 Nrn. 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ), die zu Mitgliedern der Landesregierung ernannt werden. Das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenbezüge werden vom Lande übernommen.
(4) Wird ein Arbeitnehmer des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. Dabei sind § 56 Abs. 6 sowie die §§ 64 bis 67 , 71 und 74 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei Arbeitnehmern, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, tritt an die Stelle des Ruhegehalts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Hälfte des Entgelts, das dem Arbeitnehmer in seiner Entgeltgruppe zugestanden hätte, wenn er im Dienst verblieben wäre. War ein Arbeitnehmer bis zum Beginn des Amtsverhältnisses Pflichtversicherter in der Deutschen Rentenversicherung, so erstattet ihm sein Arbeitgeber, wenn er sich während seiner Amtszeit freiwillig weiterversichert, die Hälfte der für die Weiterversicherung aufgewendeten Versicherungsbeiträge bis zu der Höhe, die er hätte zahlen müssen, wenn der Arbeitnehmer im Dienst verblieben wäre. Entsprechendes gilt für eine gesetzliche Krankenversicherung und für eine Lebensversicherung, die an Stelle der Versicherung für Arbeitnehmer zugelassen war. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung fortzuführen.

§ 17 LMinG

Hat ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge ( § 9 ) zu zahlen sind, Anspruch auf Bezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht dieser Anspruch bis zur Höhe der Amtsbezüge.

§ 18 LMinG

(1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung aus einem früheren Amtsverhältnis oder aus einem früheren Dienst- oder privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so ruht dieser Anspruch für den Zeitraum, für den Amtsbezüge ( § 9 ), Übergangsgeld ( § 12 ) oder Ruhegehalt ( §§ 13 , 15 ) zu zahlen sind, bis zur Höhe dieser Bezüge. Für die Anwendung des Satzes 1 gilt auch das Übergangsgeld nach Ministerrecht als ruhegehaltähnliche Versorgung. § 64 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung für denselben Zeitraum neben dem Übergangsgeld ( § 12 ) Ruhegehalt ( §§ 13 , 15 ) zu, so werden nur die nach der Anwendung der jeweiligen Anrechnungsregelungen verbleibenden höheren Versorgungsbezüge gezahlt.
(3) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst verwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als sie die Bezüge aus der Verwendung für denselben Zeitraum übersteigen. Das Gleiche gilt, wenn es auf Grund der Verwendung ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung bezieht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Hinterbliebene ( §§ 14 , 15 ) entsprechende Anwendung.
(5) Erhalten ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen aus einem nach dem 1. Januar 1970 begründeten Amtsverhältnis Versorgungsbezüge und daneben Renten der in § 66 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art, so ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe dieser Renten. § 66 Abs. 3 , 4 , 6 und 8 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(6) Erhalten ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Bundestages, so sind die Versorgungsbezüge um 75 vom Hundert dieser Entschädigung zu kürzen; 25 vom Hundert der Versorgungsbezüge sind jedoch mindestens zu belassen.
(7) Beziehen ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen neben Versorgungsbezügen nach den §§ 13 , 14 Abs. 1 und § 15 Einkünfte außerhalb des öffentlichen Dienstes
1.
im Sinne des § 33a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder b des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes ,
2.
aus nicht selbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen,
3.
aus selbständiger Arbeit,
4.
aus Gewerbebetrieb oder
5.
aus Land- und Forstwirtschaft,
so ist § 64 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
(8) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Einkünfte außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 7, so erhält es daneben Übergangsgeld nur insoweit, als das Übergangsgeld die Einkünfte für denselben Zeitraum übersteigt.
(9) Übersteigt bei einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das Mitglied des Niedersächsischen Landtages ist, die Summe aus der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Versorgung, der gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes gekürzten Grundentschädigung nach § 6 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und einer Vergütung im Sinne des § 33a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder b des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes das Amtsgehalt, das ihm nach § 9 Abs. 1 als aktivem Mitglied der Landesregierung in der zuletzt bekleideten Funktion zustünde, so vermindert sich die Versorgung um den überschießenden Betrag.

§ 18a LMinG

Die beamtenrechtlichen Vorschriften über das Führen von Personalakten (§ 50 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 88 bis 95 des Niedersächsischen Beamtengesetzes) sind auf die Personalaktendaten der Mitglieder der Landesregierung entsprechend
anzuwenden, soweit sich aus § 7a nichts anderes ergibt.

§ 19 LMinG

Das Landesministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 20 LMinG

(1) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 vor dem 1. Januar 2005 eingetreten sind, gilt § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. Artikel II des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung vom 16. Dezember 1992 (Nds. GVBl. S. 337) bleibt unberührt. § 81 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 Sätze 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend; dies gilt nicht für den gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach zwei Jahren Amtszeit erreichten und den in § 13 Abs. 5 Satz 1 festgelegten Mindestruhegehaltssatz und das danach ermittelte Ruhegehalt.
(2) Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung und deren Hinterbliebene bleiben die bis dahin nach diesem Gesetz erworbenen Versorgungsansprüche gewahrt. Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung nach dem 31. Dezember 2004 erneut Mitglied der Landesregierung, bleibt der nach Absatz 1 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Vom-Hundert-Satz gewahrt, wenn der Vom-Hundert-Satz für das neue Ruhegehalt hinter dem Vom-Hundert-Satz für das frühere Ruhegehalt zurück bleibt.
(3) Die Höhe des Amtsgehaltes der Mitglieder der Landesregierung richtet sich für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.
(4) Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem 1. Januar 1993 aus ihrem Amt ausgeschieden sind, und für die am 1. Januar 1993 im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung sowie für deren Hinterbliebene sind die §§ 13 und 14 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung nach dem 1. Januar 1993 erneut Mitglied der Landesregierung, so bleibt der nach Absatz 4 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Vomhundertsatz gewahrt, wenn der Vomhundertsatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Vomhundertsatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt.
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