Gesetz über die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz über die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"

Gesetz über die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung"

Vom 24. Februar 2012 (Nds. GVBl. S. 20 - VORIS 21064 -)
Geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2019 (Nds. GVBl. S. 10)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung, Sitz1
Zweck und Aufgaben2
Stiftungsvermögen3
Organe4
Kuratorium5
Geschäftsführung6
Satzung7
Aufsicht8
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift9

§ 1 APAStiftG - Errichtung, Sitz

(1) Es wird die "Stiftung Zukunft der Altenpflegeausbildung" als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2 APAStiftG - Zweck und Aufgaben

1 Die Stiftung hat den Zweck, die Attraktivität der Altenpflegeausbildung zu erhöhen, um eine ausreichende Zahl qualifizierten Personals in der Altenpflege zu sichern. 2 Sie soll insbesondere
1.
die Bereitschaft ambulanter und stationärer Einrichtungen, an der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege mitzuwirken,
2.
die Attraktivität der Berufe in der Altenpflege,
3.
das Interesse junger Menschen, einen Beruf in der Altenpflege zu ergreifen, und
4.
Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Ausbildung und den Beruf in der Altenpflege
fördern.

§ 3 APAStiftG - Stiftungsvermögen

(1) 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Mittel auf die Stiftung über, die von der Umlagestelle nach § 9 Abs. 1 des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Altenpflege-Berufegesetzes (APBG) vom 20. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25), verwaltet werden. 2 Ausgenommen ist ein Betrag in Höhe von 1.583.199 Euro, den das Land für die Liquiditätssicherung der Umlagestelle aufgewendet hat. 3 Mittel, die der Umlagestelle erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den am Umlageverfahren beteiligten Trägern der Einrichtungen zugehen, überträgt die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 fortbestehende Umlagestelle auf die Stiftung.
(2) Das Stiftungsvermögen nach Absatz 1, auch soweit es durch Zustiftungen erhöht wird, seine Erträge sowie sonstige Mittel der Stiftung sind für den Stiftungszweck zu verwenden und können dabei verbraucht werden.

§ 4 APAStiftG - Organe

Organe der Stiftung sind das Kuratorium und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 5 APAStiftG - Kuratorium

(1) 1 Das Kuratorium besteht aus zehn Mitgliedern. 2 Diese werden von der Landesregierung jeweils für die Dauer von vier Jahren wie folgt berufen:
1.
das vorsitzende Mitglied auf Vorschlag des für Soziales zuständigen Ministeriums (Fachministerium),
2.
das stellvertretende vorsitzende Mitglied auf Vorschlag des Kultusministeriums,
3.
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
in Niedersachsen,
4.
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen,
5.
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und
6.
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen.
3 Wiederberufungen sind zulässig. 4 Die Landesregierung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. 5 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.
(2) Das Kuratorium beschließt über
1.
die Förder- und Tätigkeitsschwerpunkte,
2.
den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
3.
die Berufung oder Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
4.
die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
5.
die Vergabe von Fördermitteln und
6.
die Angelegenheiten, die es sich zur Beschlussfassung vorbehalten hat.
(3) Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung.
(4) Das Kuratorium wird von dem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen.
(5) 1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse des Kuratoriums kommen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds den Ausschlag. 4 In Haushalts- und Personalangelegenheiten können die Beschlüsse des Kuratoriums nur mit Zustimmung des den Vorsitz führenden Mitglieds gefasst werden.
(6) Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.
(7) Bis zur ersten Sitzung des Kuratoriums nimmt das Fachministerium die Aufgaben des Kuratoriums wahr; es lädt auch zur ersten Sitzung des Kuratoriums ein.

§ 6 APAStiftG - Geschäftsführung

(1) 1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 In persönlichen Angelegenheiten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers wird die Stiftung vom vorsitzenden Mitglied oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Kuratoriums vertreten.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieses Gesetzes, der Satzung und der Beschlüsse des Kuratoriums, bereitet die Sitzungen des Kuratoriums vor und führt dessen Beschlüsse aus.
(3) 1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres den Haushaltsplan auf. 2 Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres erstellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine Jahresrechnung.
(4) 1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2 Wiederberufungen sind zulässig. 3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 7 APAStiftG - Satzung

(1) 1 Die Satzung der Stiftung wird vom Kuratorium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder beschlossen. 2 Sie bedarf der Genehmigung des Fachministeriums. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Änderungen der Satzung entsprechend.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
(3) In die Satzung sind insbesondere Regelungen zur Beratung des Kuratoriums durch in
der Altenpflege sachkundige Dritte aufzunehmen.

§ 8 APAStiftG - Aufsicht

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.

§ 9 APAStiftG - Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) 1 Gleichzeitig treten
1.
das Altenpflege-Berufegesetz vom 20. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25), und
2.
die Umlageverordnung zum Altenpflege-Berufegesetz vom 2. Oktober 1996 (Nds. GVBl. S. 427), geändert durch Verordnung vom 5. August 1999 (Nds. GVBl. S. 319),
außer Kraft. 2 § 9 Abs. 1 APBG ist bis zur endgültigen Abwicklung des Umlageverfahrens nach § 8 APBG weiter anzuwenden.
Hannover, den 24. Februar 2012
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann D i n k l a
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident David M c A l l i s t e r
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