Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

Vom 20. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 178 - VORIS 21013 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 GKL-StVG

(1) Dem am 15. Dezember 2011/19. Januar 2012 unterzeichneten Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem § 20 Abs. 1 am 1. Juli 2012 in Kraft.

Art. 2 GKL-StVG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2012 tritt das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 391) außer Kraft.
Hannover, den 20. Juni 2012
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann D i n k l a
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident David M c A l l i s t e r

Anlage GKL-StVG - Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

> Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
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