NWaldLG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)

Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)

Vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112 - VORIS 79100 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis(1)§§
Erster Teil
Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen, Zusammenwirken
Gesetzeszweck1
Wald und übrige freie Landschaft2
Waldeigentumsarten3
Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende4
Berücksichtigung der Waldfunktionen, Zusammenarbeit der Behörden5
Zweiter Teil
Forstliche Rahmenplanung
Forstliche Rahmenpläne6
Verfahren der forstlichen Rahmenplanung7
Dritter Teil
Walderhaltung, Erstaufforstung, Waldbewirtschaftung und -entwicklung
Waldumwandlung8
Erstaufforstung9
Entschädigung10
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft, eigendynamische Waldentwicklung11
Kahlschlagsbeschränkung, Wiederaufforstung und -bewaldung12
Waldschutz13
Behördliche Maßnahmen14
Sonderregelungen für die Bewirtschaftung von Landes-, Kommunal-, Stiftungs- und Genossenschaftswald15
Vierter Teil
Betreuung und Förderung
Fachkundige Bewirtschaftung des Kommunalwaldes nach § 15 und des Genossenschaftswaldes16
Betreuung des Privatwaldes und sonstigen Kommunalwaldes17
Waldbauliche Förderung17a
Förderung der Betreuung17b
Erteilung allgemeiner Auskünfte17c
Fünfter Teil
Maßnahmen gegen Waldbrände und Schädlinge
Bestellung von Waldbrandbeauftragten18
Aufgaben und Befugnisse der Waldbrandbeauftragten19
Kreiswaldbrandbeauftragte20
Schutz vor Brand- und Schädlingsgefahren21
Beihilfe zur Brandschutzversicherung22
Sechster Teil
Betreten der freien Landschaft
Recht zum Betreten23
Begehen24
Fahren25
Reiten26
Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile27
Weitergehende Gestattungen28
Rücksichtnahme29
Haftung30
Verbote und Sperren31
Geltung anderer Vorschriften32
Siebenter Teil
Verhalten in der freien Landschaft
Pflichten zum Schutz vor Schäden33
Verbote zum Schutz vor Schäden34
Schutz vor Brandgefahren35
Feld- und Forstschutz36
Achter Teil
Freizeitwege
Bestimmung von Freizeitwegen37
Verfahren38
Wirkungen der Bestimmung39
Entschädigung40
Überörtliche Freizeitwege41
Neunter Teil
Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten42
Behörden43
Übergangsregelungen44
Änderung des Realverbandsgesetzes45
Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern46
Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes47
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes48
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover49
In-Kraft-Treten50
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 5, Erster Teil - Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen, Zusammenwirken

§ 1 NWaldLG - Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist,
1.
den Wald
a)
wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion),
b)
wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion) und
c)
wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion)
zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
2.
die Forstwirtschaft zu fördern,
3.
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen und
4.
die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen.

§ 2 NWaldLG - Wald und übrige freie Landschaft

(1) Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.
(2) Nicht zur freien Landschaft gehören
1.
Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,
2.
Gebäude, Hofflächen und Gärten,
3.
Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie
4.
Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
(3) Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Nach einer Erstaufforstung oder wenn sich aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben, liegt Wald vor, wenn die Fläche den Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird.
(4) Zum Wald im Sinne des Absatzes 3 gehören auch
1.
kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen, Lichtungen, Waldwiesen, mit dem Wald zusammenhängende und ihm dienende Wildäsungsflächen und Wildäcker,
2.
Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch dienende Flächen wie Parkplätze, Spielplätze und Liegewiesen sowie
3.
Moore, Heiden, Gewässer und sonstige ungenutzte Ländereien, die mit Wald zusammenhängen und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind.
(5) Als Wald gelten
1.
mit dem Wald im Sinne der Absätze 3 und 4 verbundene überwiegend für den Eigenbedarf der Waldbesitzenden bestimmte Waldbaumschulen und
2.
mit Waldbäumen bestandene Parkanlagen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 4 fallen und nicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen.
(6) Waldflächen im Sinne der Absätze 3 bis 5 verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.
(7) Wald sind nicht
1.
kleinere Flächen in der übrigen freien Landschaft, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind,
2.
Hofgehölze,
3.
Flächen, auf denen Waldbäume mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden (Kurzumtriebsplantagen),
4.
Weihnachtsbaumkulturen,
5.
Schmuckreisigkulturen.

§ 3 NWaldLG - Waldeigentumsarten

(1) Staatswald ist der Wald im Alleineigentum des Landes Niedersachsen oder der Anstalt Niedersächsische Landesforsten (Landeswald), des Bundes oder eines anderen Landes.
(2) Kommunalwald ist der Wald im Alleineigentum einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, eines Zweckverbandes oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft.
(3) Stiftungswald ist der Wald im Alleineigentum einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Stiftung des öffentlichen Rechts.
(4) Privatwald ist der nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallende Wald, auch wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts Eigentümer ist.
(5) Genossenschaftswald ist der Privatwald im Alleineigentum eines Realverbandes im Sinne
des niedersächsischen Realverbandsgesetzes oder einer Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz .

§ 4 NWaldLG - Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende

(1) Waldbesitzende sind die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer und die nutzungsberechtigte Person, sofern diese unmittelbare Besitzerin des Waldes ist.
(2) Sonstige Grundbesitzende sind die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks in der übrigen freien Landschaft und die nutzungsberechtigte Person, sofern diese unmittelbare Besitzerin des Grundstücks ist.

§ 5 NWaldLG - Berücksichtigung der Waldfunktionen, Zusammenarbeit der Behörden

(1) Die Behörden berücksichtigen bei ihren Planungen und Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 . Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten ist bereits in der Vorbereitungsphase zu unterrichten; außerdem ist sie anzuhören, soweit Rechtsvorschriften nicht eine weiterreichende Beteiligung vorsehen.
(2) Entscheidungen nach den §§ 8 , 9 und 12 Abs. 2 , die die Waldbehörde entweder selbst trifft oder an denen sie im Wege der Herstellung des Einvernehmens mitwirkt, werden, sofern die Behörde nicht über eigenes forstlich ausgebildetes Personal verfügt, im Benehmen mit der Anstalt Niedersächsische Landesforsten getroffen. Dasselbe gilt für Entscheidungen eines Landkreises als Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 4.
(3) Betreffen Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundeswaldgesetzes Privatwald, so hat die Anstalt Niedersächsische Landesforsten vor einer Stellungnahme nach Absatz 1 oder 2 die Landwirtschaftskammer Niedersachsen forstfachlich zu beteiligen.

§§ 6 - 7, Zweiter Teil - Forstliche Rahmenplanung

§ 6 NWaldLG - Forstliche Rahmenpläne

Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur sowie zur Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sollen forstliche Rahmenpläne aufgestellt werden. In den forstlichen Rahmenplänen sind die zur Erreichung der Ziele nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen im Plangebiet darzustellen.

§ 7 NWaldLG - Verfahren der forstlichen Rahmenplanung

(1) Die oberste Waldbehörde stellt das Landeswaldprogramm als forstlichen Rahmenplan für das Land auf. Die Waldbehörden können regionale forstliche Rahmenpläne aufstellen.
(2) Zu dem Entwurf des Landeswaldprogramms erhalten
1.
die betroffenen Träger öffentlicher Belange,
2.
die übrigen betroffenen Verbände auf Landesebene und
3.
die nach
§ 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
anerkannten Vereine
Gelegenheit zur Stellungnahme.

§§ 8 - 15, Dritter Teil - Walderhaltung, Erstaufforstung, Waldbewirtschaftung und -entwicklung

§ 8 NWaldLG - Waldumwandlung

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Waldbehörde in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird.
(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit die Umwandlung erforderlich wird durch
1.
Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung,
2.
eine Baugenehmigung oder eine Bodenabbaugenehmigung oder
3.
von der Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordnete Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes .
Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 hat die dafür zuständige Behörde die Absätze 3 bis 8 anzuwenden; sie entscheidet im Einvernehmen mit der Waldbehörde. Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten die Absätze 3 bis 8 sinngemäß.
(3) Die Waldbehörde kann die Genehmigung erteilen, wenn
1.
die Waldumwandlung Belangen der Allgemeinheit dient oder erhebliche wirtschaftliche
Interessen der waldbesitzenden Person die Umwandlung erfordern und
2.
die in Nummer 1 genannten Belange und Interessen unter Berücksichtigung der Ersatzmaßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 Satz 5 und der Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 das öffentliche Interesse an der Erhaltung der folgenden Waldfunktionen überwiegen:
a)
Schutzfunktion:
aa)
erhebliche Bedeutung der Waldfläche für das Klima, den Wasserhaushalt, den Erosionsschutz oder die Bodenfruchtbarkeit der Umgebung,
bb)
erhebliche Bedeutung der Waldfläche für den Schutz einer Siedlung oder eines öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen,
cc)
Schutz vor erheblichen Schäden oder Ertragsausfällen in benachbarten Waldbeständen,
dd)
Festlegung der Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für Natur und Landschaft oder
ee)
erhebliche Bedeutung der Waldfläche für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich Arten- und Biotopschutz,
b)
Erholungsfunktion:
aa)
Festlegung der Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für die Erholung,
bb)
Darstellung oder Festsetzung der Waldfläche in einem Bauleitplan als Wald oder Grünfläche,
cc)
Lage der Waldfläche in einer Gemeinde, deren Waldanteil erheblich hinter dem Landesdurchschnitt zurückbleibt, oder
dd)
andere erhebliche Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung,
c)
Nutzfunktion:
erhebliche Bedeutung der Waldfläche für die forstliche Erzeugung.
Liegt Wald mit einer Gesamtgröße von bis zu 2.500 m² innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, so kann eine Umwandlung genehmigt werden, sofern nicht bei der nach Satz 1 vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Sicherung der genannten Waldfunktionen weit überwiegt.
(4) Eine Waldumwandlung soll nur mit der Auflage einer Ersatzaufforstung genehmigt werden,
die den in § 1 Nr. 1 genannten Waldfunktionen entspricht, mindestens jedoch den gleichen Flächenumfang hat. Das Alter des Waldbestandes der umzuwandelnden Fläche bleibt dabei unberücksichtigt. Die Genehmigung kann im Ausnahmefall auch mit der Auflage versehen werden, andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts durchzuführen. Die Genehmigung kann befristet erteilt werden. In diesem Fall ist durch Auflage anzuordnen, dass die Fläche innerhalb angemessener Frist wieder aufgeforstet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Renaturierung von Mooren sowie bei Maßnahmen der Naturschutzbehörde, die
1.
dem Bestand von Heiden,
2.
der Pflege und Entwicklung im Sinne von § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder
3.
der Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang 1 sowie der Habitate der Arten nach Anhang 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),
dienen.
(5) Die Ersatzmaßnahmen nach Absatz 4 Sätze 1 und 3 können nicht verlangt werden, soweit
1.
seit dem 1. April 2009
a)
eine Erstaufforstung durchgeführt wurde, ohne dass dazu eine rechtliche Verpflichtung bestand und ohne dass die Erstaufforstung mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, oder
b)
eine natürliche Waldneubildung zugelassen wurde,
2.
der Eigentümer der Ersatzflächen der Durchführung einer Maßnahme nach Nummer 1 zustimmt und
3.
die Waldbehörde feststellt, dass die Maßnahme nach Nummer 1 geeignet ist, die Umwandlung auszugleichen.
Die Waldbehörde hat anstelle einer Ersatzmaßnahme nach Absatz 4 eine Walderhaltungsabgabe zu verlangen, wenn eine Ersatzmaßnahme nicht vorgenommen werden kann, weil zu ihrer Durchführung Grundstücke benötigt werden, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können. Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach den Kosten, die die waldbesitzende Person für eine Ersatzaufforstung, einschließlich der Kosten für die üblicherweise erforderliche Kulturpflege, und für den Flächenerwerb auf der Grundlage ortsüblicher Ackerlandpreise aufwenden müsste. Die Waldbehörde soll die Walderhaltungsabgabe für Erstaufforstungen verwenden; sie kann die Abgabe im Ausnahmefall für andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts verwenden. Die Zahlung der Walderhaltungsabgabe kann durch das Angebot gleichwertiger dem Wald dienender Ersatzmaßnahmen abgewendet werden.
(6) Werden Ersatzmaßnahmen nach Absatz 4 vorgenommen oder durch Maßnahmen nach Absatz 5 ersetzt, entfallen daneben Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht.
(7) Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt oder sind die Waldbäume zu diesem Zweck beseitigt worden, so soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der Grundfläche anordnen, sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Genehmigung erteilt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend, wenn
1.
Waldflächen nach § 2 Abs. 3 in einer Gesamtgröße von mehr als einem Hektar in Waldflächen nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder
2.
Wald nach § 2 Abs. 3 , 4 , 5 Nr. 1 und Abs. 6 in eine mit Waldbäumen bestandene Parkanlage nach § 2 Abs. 5 Nr. 2
überführt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Überführung von Waldflächen in Moorflächen.

§ 9 NWaldLG - Erstaufforstung

(1) Erstaufforstungen, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind, bedürfen der Genehmigung durch die Waldbehörde. Andere Erstaufforstungen sind der Waldbehörde spätestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
(2) Die Waldbehörde kann die Genehmigung (Absatz 1 Satz 1) einer Erstaufforstung ablehnen und eine Erstaufforstung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anzeige (Absatz 1 Satz 2) untersagen, wenn
1.
die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die Regelungen einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder die Darstellungen eines Flächennutzungsplans der Erstaufforstung entgegenstehen oder
2.
eine Abwägung ergibt, dass
a)
Ziele, Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der Raumordnung sowie
b)
besondere Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege
entgegenstehen.
Die Waldbehörde kann auf die Anzeige hin oder mit der Genehmigung Auflagen erteilen, wenn dadurch den entgegenstehenden Belangen nach Satz 1 ausreichend Rechnung getragen werden kann; sie kann die Genehmigung auch befristen.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden keine Anwendung, wenn die Erstaufforstung
1.
aufgrund eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung erforderlich wird,
2.
von einer durch die Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordneten Pflege- und Entwicklungsmaßnahme nach § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes umfasst ist, oder
3.
eine Ersatzaufforstung ( § 8 Abs. 4 , 7 oder 8 ) ist, an deren Anordnung die Waldbehörde durch eigene Entscheidung oder Herstellung des Einvernehmens beteiligt war.
(4) Die Waldbehörde kann die Beseitigung einer Erstaufforstung verlangen, wenn
1.
eine Grundfläche ohne die erforderliche Genehmigung aufgeforstet wird und die Genehmigung nicht erteilt werden kann,
2.
eine Grundfläche aufgeforstet wird, ohne dass der Waldbehörde die erforderliche Anzeige zugegangen ist, und die Erstaufforstung untersagt werden kann.

§ 10 NWaldLG - Entschädigung

(1) Wird die Genehmigung einer Waldumwandlung oder Erstaufforstung versagt und entstehen der waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person dadurch erhebliche Nachteile, die dieser Person auch unter Berücksichtigung der Bindungen, die sich aus der Lage und der Bedeutung des Grundstücks innerhalb der Landschaft ergeben, nicht zuzumuten sind, so leistet ihr das Land auf Verlangen eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung setzt die Waldbehörde auf Antrag der waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 und 4 und des § 17 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (NEG) fest. Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung gilt § 43 NEG entsprechend.
(3) Soll eine Umwandlungsgenehmigung zum Schutz einer Siedlung oder eines anderen, öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen aufgrund des § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b versagt werden, so hat beim Schutz einer Siedlung die Gemeinde, im Übrigen der Träger der öffentlichen Aufgabe das Land von Entschädigungsansprüchen der waldbesitzenden Person freizustellen.

§ 11 NWaldLG - Ordnungsgemäße Forstwirtschaft, eigendynamische Waldentwicklung

(1) Die waldbesitzende Person hat ihren Wald ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig zu bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft). Ordnungsgemäß ist die Forstwirtschaft, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt.
(2) Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind insbesondere:
1.
Langfristigkeit der forstlichen Produktion,
2.
Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder,
3.
ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wild lebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen,
4.
bei Aufforstungen Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat-
und Pflanzengutes bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
5.
bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand,
6.
Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und -transport,
7.
standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen, soweit er zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit erforderlich ist,
8.
möglichst weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Einsatz des integrierten Pflanzenschutzes,
9.
Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie
10.
Maßnahmen zur Waldschadensverhütung.
(3) Eine Waldfläche kann unter Aussetzung der Nutzfunktion der eigendynamischen Entwicklung überlassen werden, wenn die waldbesitzende Person dies der Waldbehörde angezeigt hat oder es sich um Landeswald handelt. Absatz 2 Nrn. 8 bis 10 gilt auch für die eigendynamische Waldentwicklung. Die eigendynamische Entwicklung gilt als beendet, wenn Holz entnommen wird, um es wirtschaftlich zu verwerten.

§ 12 NWaldLG - Kahlschlagsbeschränkung, Wiederaufforstung und -bewaldung

(1) Die waldbesitzende Person hat der Waldbehörde Hiebmaßnahmen, die sich auf eine zusammenhängende Waldfläche von mehr als einem Hektar erstrecken und den Holzvorrat dieser Fläche
1.
auf weniger als 25 vom Hundert verringern oder
2.
vollständig beseitigen,
vorher anzuzeigen (Kahlschläge). Nicht anzuzeigen sind Hiebmaßnahmen in geschädigten Beständen, wenn die Nutzung zur Vermeidung weiterer Schäden wirtschaftlich geboten oder der Kahlschlag aus Gründen des Waldschutzes erforderlich ist, sowie Hiebmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 1
1.
zur Einleitung, Förderung oder Übernahme einer Naturverjüngung oder
2.
zum Vor- und Nachanbau mit anderen Baumarten.
Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten braucht Maßnahmen nach Satz 1 im Landeswald nicht anzuzeigen, hat aber die Untersagungsgründe des Absatzes 3 zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf nur durchgeführt werden, wenn
1.
die Waldbehörde ihr zugestimmt hat oder
2.
seit dem Eingang der Anzeige bei der Waldbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne dass diese die Maßnahme untersagt hat.
(3) Die Maßnahme soll untersagt werden, wenn durch sie
1.
die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes erheblich beeinträchtigt werden kann,
2.
der Boden und die Bodenfruchtbarkeit der Fläche oder des benachbarten Gebiets erheblich geschädigt werden können oder
3.
der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann.
(4) Die waldbesitzende Person hat Waldkahlflächen, die nicht im Rahmen einer wissenschaftlichen Maßnahme oder zur Erfüllung der Voraussetzungen eines ökologischen Gütesiegels (Zertifizierung) der eigendynamischen Entwicklung überlassen sind, in angemessener Frist wieder aufzuforsten. Sie kann die Flächen stattdessen, wenn eine standörtlich geeignete ausreichende Verjüngung in spätestens drei Jahren nach Entstehung der Kahlfläche zu erwarten ist, einer natürlichen Verjüngung überlassen. Ist nach drei Jahren eine Verjüngung nach Satz 2 nicht entstanden, so hat die waldbesitzende Person die Flächen wieder aufzuforsten.
(5) Verlichtete Waldbestände, die nicht der eigendynamischen Entwicklung überlassen sind, hat die waldbesitzende Person in angemessener Frist zu ergänzen, soweit diese sich nicht ausreichend natürlich verjüngen.

§ 13 NWaldLG - Waldschutz

Gehen von Waldflächen einer waldbesitzenden Person Gefahren für benachbarte Waldflächen anderer Waldbesitzender durch Schadorganismen aus, so hat die waldbesitzende Person den Gefahren nach den bewährten Regeln der forstlichen Praxis entgegenzuwirken. Satz 1 gilt auch für die einer eigendynamischen Entwicklung überlassenen Waldflächen.

§ 14 NWaldLG - Behördliche Maßnahmen

Kommt die waldbesitzende Person ihren Verpflichtungen aus § 11 Abs. 1 , § 12 Abs. 4 und 5 und § 13 nicht nach, so kann die Waldbehörde die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen erlassen. Bei Kommunal- und Genossenschaftswald trifft die für die Körperschaft zuständige Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.

§ 15 NWaldLG - Sonderregelungen für die Bewirtschaftung von Landes-, Kommunal-, Stiftungs- und Genossenschaftswald

(1) Im
1.
Landes-, Kommunal- und Stiftungswald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 50 Hektar,
2.
Kommunalwald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 5 und nicht mehr als 50 Hektar und
3.
Genossenschaftswald
hat die ordnungsgemäße Forstwirtschaft (§ 11 Abs. 1 und 2) sowie der Waldschutz (§ 13) durch fachkundige Personen im Sinne des Absatzes 2 zu erfolgen (fachkundige Bewirtschaftung); die Entwicklung von Flächen nach § 13 Satz 2 sowie die Erforderlichkeit von Waldschutzmaßnahmen nach § 13 Satz 1 auf diesen Flächen ist in geeigneten Abständen zu überprüfen. Die Waldbesitzenden weisen der zuständigen Waldbehörde in Bezug auf die vorhandene Naturalausstattung ihres Waldes jeweils nach Ablauf von zehn Jahren, erstmals mit Ablauf des Planungszeitraums des am 1. Januar 2022 geltenden periodischen Betriebsplans, nach, dass die Verpflichtungen des Satzes 1 erfüllt worden sind; der Nachweis ist durch fachkundige Personen zu erstellen. Für Wald nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 genügt ein zahlenbasierter Nachweis über die Beachtung der Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2. Bei der Berechnung der Flächengröße nach Satz 1 sind Teilflächen, die der eigendynamischen Entwicklung überlassen werden, mitzuzählen.
(2) Fachkundig ist, wer
1.
einen für die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst erforderlichen Hochschulabschluss erworben hat oder
2.
eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder nach der Niedersächsischen Laufbahnverordnung gleichwertige Berufsqualifikation besitzt.
(3) Der Landeswald ist zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere unter Beachtung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes, zu bewirtschaften. Durch Umsetzen des Regierungsprogramms zur "Langfristigen Ökologischen Waldentwicklung in den Niedersächsischen Landesforsten (LÖWE)" trägt die Anstalt Niedersächsische Landesforsten dafür Sorge, im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung den nachwachsenden Rohstoff Holz bereitzustellen und die Schutzfunktionen des Waldes gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. b sowie die Erholungsfunktion zu fördern. Insbesondere hat die Anstalt Niedersächsische Landesforsten einen angemessenen Baumbestand zu erhalten, die Erzeugnisse des Waldes wirtschaftlich zu verwerten sowie die Öffentlichkeit über die vielfältigen Wirkungen des Waldes durch Bildungs- und Erziehungsarbeit zu unterrichten. Der Schutzfunktion des Waldes als Lebensraum für wildlebende Tiere und wildwachsende Pflanzen ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Hierfür
1.
soll der Flächenanteil der Laubbaumarten im Landeswald unter Beachtung der Erkenntnisse der Klimafolgenforschung langfristig auf 65 vom Hundert erhöht werden,
2.
sollen Reinbestände auf die natürlich vorkommenden Waldgesellschaften beschränkt werden,
3.
soll der Flächenanteil der über 100-jährigen Bäume im Landeswald über 25 vom Hundert hinaus weiterentwickelt werden,
4.
sollen Bestandsphasen mit Bäumen über 160 Jahre langfristig einen Anteil von 10 vom Hundert erreichen,
5.
soll auf Kahlschläge und eine ganzflächige maschinelle Bodenbearbeitung auf Verjüngungsflächen einschließlich Mulchen verzichtet werden,
6.
soll für den Erhalt der Biodiversität ein Totholzvorrat in wirksamer Höhe von durchschnittlich auf die Gesamteigentumsfläche der Anstalt Niedersächsische Landesforsten bezogen mindestens 40 Kubikmeter je Hektar vorgehalten werden und
7.
soll die Waldverjüngung bevorzugt durch Naturverjüngung erfolgen, sofern sie unter Berücksichtigung des Klimawandels auch zukünftig standortgerecht ist und nicht andere Schutz- und Entwicklungsfunktionen des Waldes entgegenstehen.
(4) Soweit hinsichtlich Kommunal- und Genossenschaftswald eine Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wird, kann die zuständige Aufsichtsbehörde anordnen, dass innerhalb angemessener Frist sichergestellt wird, dass zur Erfüllung der Pflicht fachkundige Personen tätig werden. Wird die Anordnung nicht befolgt, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle der waldbesitzenden Person einen Betreuungsvertrag schließen. Die Aufsichtsbehörde hat auf die vorzeitige einvernehmliche Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses hinzuwirken, wenn die waldbesitzende Person für eine anderweitige Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 sorgt.

§§ 16 - 17c, Vierter Teil - Betreuung und Förderung

§ 16 NWaldLG - Fachkundige Bewirtschaftung des Kommunalwaldes nach § 15 und des Genossenschaftswaldes

(1) Zur fachkundigen Bewirtschaftung von Kommunal- und Genossenschaftswald nach § 15 Abs. 1 Satz 1 sind Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 in ausreichender Zahl einzusetzen. Die Verpflichtung des Satzes 1 kann entweder durch eigenes Personal der Waldbesitzenden erfüllt oder mittels einer betreuten Bewirtschaftung (Betreuung) der Waldflächen durch Personal eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses, dessen Mitglied die Waldbesitzenden sind, oder durch einen Vertrag sichergestellt werden, der abgeschlossen werden kann mit
1.
der Anstalt Niedersächsische Landesforsten,
2.
der Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
3.
einer anderen kommunalen Körperschaft,
4.
einem privaten Unternehmen oder
5.
einer Einzelperson.
Zur Betreuung gehört die betriebliche Beratung. Die Betreuung kann darauf beschränkt werden, die Bewirtschaftungsmaßnahmen zu planen, den Nachweis nach § 15 Abs. 1 Sätze 2 oder 3 zu erbringen und die Überprüfungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 vorzunehmen.
(2) Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen sollen den Besitzenden von Wald nach Absatz 1 Satz 1 auf deren Anforderung den Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 Satz 2 anbieten.

§ 17 NWaldLG - Betreuung des Privatwaldes und sonstigen Kommunalwaldes

Besitzende von Privatwald sowie von Kommunalwald, der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllt, können zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft Verträge mit den in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 Genannten schließen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen soll den Besitzenden von Wald nach Satz 1 auf deren Anforderung den Abschluss eines Vertrages anbieten.

§ 17a NWaldLG - Waldbauliche Förderung

Beihilfen für waldbauliche Maßnahmen in der forstwirtschaftlichen Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie gewährte Beihilfen nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel des Landes sollen nur für standortgerechte, europäische Baumarten gewährt werden. Sofern die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt zu einer abweichenden Einschätzung zu Satz 1 gelangt, kann das zuständige Ministerium in den Richtlinien zur Gewährung der Beihilfen Ausnahmen definieren. Förderfähig sind insbesondere Baumarten, die sich neben ihrer Standortgerechtigkeit durch eine hohe CO 2 -Speicherfähigkeit und Wuchsleistung auszeichnen.

§ 17b NWaldLG - Förderung der Betreuung

Das Land kann Besitzenden von Kommunal- und Genossenschaftswald Zuwendungen nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel gewähren, wenn sie für ihre Waldflächen Betreuung nach § 16 in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Betreuung von Waldflächen der Besitzenden von Wald nach § 17 in Verbindung mit § 16, wenn die Betreuung durch fachkundige Personen nach § 15 Abs. 2 erfolgt. Der Zweck der Zuwendungen nach den Sätzen 1 und 2 soll jeweils auf die Umsetzung und Weiterentwicklung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, die sowohl die wirtschaftliche als auch die ökologische und soziale Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe sicherstellt, gerichtet sein.

§ 17c NWaldLG - Erteilung allgemeiner Auskünfte

Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erteilen den Besitzenden von Privatwald sowie von Kommunalwald, der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllt, unentgeltlich nicht betriebsbezogene Auskünfte zu allgemeinen Fragen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.

§§ 18 - 22, Fünfter Teil - Maßnahmen gegen Waldbrände und Schädlinge

§ 18 NWaldLG - Bestellung von Waldbrandbeauftragten

(1) Die Waldbehörde legt Waldbrandgefahrenbezirke fest und bestellt für diese Waldbrandbeauftragte. Die Bestellung, der Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Waldbrandbeauftragten werden öffentlich bekannt gemacht.
(2) Zu Waldbrandbeauftragten dürfen nur folgende Personen, wenn sie im Sinne des § 15 Abs. 2 fachkundig sind, bestellt werden:
1.
Forstbedienstete des Landes, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, des Bundes, der Landkreise, der Gemeinden und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
2.
Leiterinnen und Leiter privater Forstbetriebe und
3.
Bedienstete von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach den §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes .
Sie dürfen nur mit ihrer Zustimmung und der Zustimmung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers bestellt werden.
(3) Waldbrandbeauftragte nehmen ihre Aufgaben im Auftrag der Waldbehörde wahr. Diese kann Weisungen erteilen, Berichte anfordern und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anordnen.
(4) Kosten für die Tätigkeit der Waldbrandbeauftragten werden vom Land nicht erstattet.

§ 19 NWaldLG - Aufgaben und Befugnisse der Waldbrandbeauftragten

(1) Die Waldbrandbeauftragten treffen vorsorgliche Maßnahmen gegen Waldbrände, insbesondere organisieren sie einen Feuerwarndienst für die Waldbesitzenden. Die Maßnahmen sollen mit den Landkreisen und Gemeinden des jeweiligen Gefahrenbezirks abgestimmt werden.
(2) Die Waldbrandbeauftragten können anordnen, dass Waldbesitzende in ihrem Wald auf eigene Kosten
1.
die erforderlichen Zufahrten, Wendeplätze und Wasserstellen für die Feuerwehren anlegen und
2.
im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit weitere Sicherheitsvorkehrungen treffen.
Maßnahmen, die dem Schutz der Wälder mehrerer Waldbesitzender dienen, sind nach § 21 zu treffen.
(3) Bei der Bekämpfung eines Waldbrandes unterstützen die Waldbrandbeauftragten die Einsatzleitung der Löschkräfte.

§ 20 NWaldLG - Kreiswaldbrandbeauftragte

(1) Die Waldbehörde bestellt für ihr Gebiet eine Forstbeamtin oder einen Forstbeamten zur Kreiswaldbrandbeauftragten oder zum Kreiswaldbrandbeauftragten.
(2) Die Kreiswaldbrandbeauftragten
1.
fördern die Zusammenarbeit der Waldbrandbeauftragten mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister und den Feuerwehren,
2.
beraten den Landkreis fachlich,
3.
sorgen für die Unterrichtung und Fortbildung der Waldbrandbeauftragten in allen die Waldbrandbekämpfung betreffenden Fragen,
4.
sind Mitglied im Katastrophenschutzstab und
5.
wirken, wenn im Katastrophenfall Waldbrände zu bekämpfen sind, in der Technischen Einsatzleitung mit; ihnen kann die technische Leitung eines Einsatzes oder die Leitung eines Abschnitts übertragen werden.

§ 21 NWaldLG - Schutz vor Brand- und Schädlingsgefahren

Zum Schutz des Waldes gegen Brandgefahr und gegen Schadorganismen kann die Waldbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Maßnahmen nur für mehrere Waldbesitzende gemeinsam oder durch den einzelnen Waldbesitzenden allein nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchzuführen sind. Sind Bestimmungen über das Gebiet einer Waldbehörde hinaus erforderlich, so trifft die oberste Waldbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Die Kosten sind auf die Waldbesitzenden nach Maßgabe des ihnen entstehenden Vorteils umzulegen.

§ 22 NWaldLG - Beihilfe zur Brandschutzversicherung

Das Land gewährt Besitzenden von Privatwald für die Versicherung ihres Waldes gegen Brandgefahr eine Beihilfe in Höhe von 50 vom Hundert der Kosten eines angemessenen Versicherungsschutzes. Die Versicherungssumme darf den Bestandswert nicht überschreiten. Das Land kann auch, statt die Beihilfe nach Satz 1 zu gewähren, zusichern, dass es für einen ebenso hohen Betrag wie die Versicherung aufkommt, soweit die Versicherung 50 vom Hundert des nach den Sätzen 1 und 2 versicherbaren Schadens nicht übersteigt.

§§ 23 - 32, Sechster Teil - Betreten der freien Landschaft

§ 23 NWaldLG - Recht zum Betreten

(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft ( § 2 Abs. 1 ) betreten und sich dort erholen. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(2) Nicht betreten werden dürfen
1.
Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
2.
Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
3.
Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.

§ 24 NWaldLG - Begehen

Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren und das Benutzen von Krankenfahrstühlen ohne Motorkraft ein.

§ 25 NWaldLG - Fahren

(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege ( § 37 ).
(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

§ 26 NWaldLG - Reiten

(1) Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen ( § 25 Abs. 2 Satz 2 ) gestattet. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung
als Radwege gekennzeichnet sind.
(2) Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.

§ 27 NWaldLG - Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile

In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.

§ 28 NWaldLG - Weitergehende Gestattungen

Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden können die Benutzung ihrer Grundstücke über die Regelungen der §§ 23 bis 25 , 26 Abs. 1 und des § 27 hinaus gestatten. Eine Gestattung nach § 27 darf nur begrenzt auf wenige Tage und nur in Einzelfällen erteilt werden.

§ 29 NWaldLG - Rücksichtnahme

Wer Grundstücke im Rahmen der §§ 23 bis 28 betritt, darf die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke und andere Personen nicht schädigen, gefährden oder belästigen. Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Reiterinnen und Reiter haben besondere Rücksicht auf andere Personen zu nehmen. Sie haben Krankenfahrstühlen, Fußgängerinnen und Fußgängern Vorrang einzuräumen, es sei denn, dass sie auf gekennzeichneten Radwegen fahren oder auf gekennzeichneten Reitwegen reiten.

§ 30 NWaldLG - Haftung

Wer von den Betretensrechten nach den §§ 23 bis 28 Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere nicht für
1.
natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,
2.
natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,
3.
aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
4.
Gefahren, die dadurch entstehen, dass
a)
Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) außerhalb von tatsächlich öffentlichen Wegen ( § 25 Abs. 1 Satz 2 ) begangen wird,
b)
die freie Landschaft in der Nachtzeit (Buchstabe a) mit Fahrrädern ohne Motorkraft außerhalb von Radwegen oder von Fahrwegen ( § 25 Abs. 2 Satz 2 ) befahren wird oder
c)
bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden, sowie für
5.
Gefahren außerhalb von Wegen, die
a)
natur- oder waldtypisch sind oder
b)
durch Eingriffe in die freie Landschaft oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.
Die Haftung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchst. b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald oder die freie Landschaft betreten, von den Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden vorsätzlich herbeigeführt wird.

§ 31 NWaldLG - Verbote und Sperren

(1) Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den §§ 23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben,
2.
zur Brandverhütung,
3.
zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung,
4.
zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an Badeteichen und Grillplätzen,
5.
zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke,
6.
zum Schutz der besonders geschützten Arten von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen sowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist,
7.
wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Wildes durch Besucherinnen und Besucher
8.
zur Bejagung des Schalenwildes
a)
durch Treib-, Drück- oder Stöberjagden oder
b)
durch andere Formen der Bejagung, wenn jagdrechtliche Abschusspflichten ohne die Sperrung nicht mehr zu erfüllen sind,
9.
aus wichtigem Grund für weitere Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist.
Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse dürfen auch errichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um Schäden durch Wild auf Straßen und Nachbargrundstücken zu verhüten; diese Sperranlagen sind so zu gestalten, dass die Ausübung der Betretensrechte soweit möglich gewährleistet bleibt, zumindest durch begehbare oder überschreitbare Vorrichtungen auf den vorhandenen Wegen.
(2) Die Errichtung von Gehegen für wild lebende Tiere zum Zweck der Jagdausübung (Jagdgehege) ist in der freien Landschaft unzulässig.
(3) Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 9 und Satz 2 gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung durch die Waldbehörde, sofern sie die Dauer von einer Woche überschreiten sollen. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(4) Sind Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit Absatz 1 nicht vereinbar, so kann die Waldbehörde die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Anordnungen treffen. Die Anordnungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.

§ 32 NWaldLG - Geltung anderer Vorschriften

Unberührt bleiben die Vorschriften des Straßenrechts, des Straßenverkehrsrechts, des Naturschutzrechts, des Jagdrechts und anderer Rechtsvorschriften, die das Betreten einschränken oder dazu in weiterem Umfang berechtigen.

§§ 33 - 36, Siebenter Teil - Verhalten in der freien Landschaft

§ 33 NWaldLG - Pflichten zum Schutz vor Schäden

(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,
1.
dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a)
nicht streunen oder wildern und
b)
in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind,
2.
Koppeltore, Wildgattertore und andere zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder von Wegen dienende Vorrichtungen nach dem Öffnen zu schließen,
3.
das eigene und das anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke zu beaufsichtigen oder zu sichern.
(2) Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine zu führen sind
1.
zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder
2.
zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen.
Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b bleiben unberührt.

§ 34 NWaldLG - Verbote zum Schutz vor Schäden

Es ist in der freien Landschaft verboten, unbefugt
1.
Bäume, Hecken, Wallhecken, Sträucher, Pflanzen und Früchte ohne vernünftigen Grund zu beschädigen,
2.
Feld- und Waldwege und die dazugehörenden Einrichtungen zu beschädigen oder ihre Benutzung erheblich zu erschweren,
3.
Wegweiser, Hinweisschilder, Einfriedungen, Geländer und elektrische Zäune, Vorrichtungen, die zum Schutz von Bäumen dienen, sowie Vorrichtungen, die zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder Wegen dienen oder zur Verhütung von Unfällen aufgestellt sind, wegzunehmen, umzuwerfen, zu beschädigen, unkenntlich, unwirksam oder unbrauchbar zu machen,
4.
Stamm-, Stoß- oder Losnummern sowie entsprechende Zeichen an stehenden oder gefällten Stämmen und an aufgeschichteten Stößen von Holz oder anderen Walderzeugnissen sowie an Torf zu zerstören, unkenntlich zu machen, nachzumachen oder zu verändern,
5.
aufgeschichtete forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu betreten, umzuwerfen, zu verstreuen, vom Standort zu entfernen oder deren Stützen wegzunehmen,
6.
zur Bewässerung eines Grundstücks dienendes Wasser abzuleiten und
7.
Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ableitung oder Zuleitung von Wasser oder zur Beregnung dienende Anlagen zu beseitigen, zu beschädigen oder in einer ihre Funktion beeinträchtigenden Weise zu verändern.

§ 35 NWaldLG - Schutz vor Brandgefahren

(1) In Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Dies gilt nicht für Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende und Personen, die zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und für diese auf den Grundstücken Dienste oder Arbeiten verrichten, sowie für die dort zur Jagd Befugten.
(2) Das Grillen ist nur auf Grillplätzen gestattet, die die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende Person angelegt hat.
(3) Wer in Wald, Moor, Heide oder in gefährlicher Nähe davon ein Feuer angezündet hat, hat es zu überwachen. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden.
(4) Die Waldbehörde kann in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung
1.
den Zutritt zu Wald, Moor und Heide verbieten oder beschränken,
2.
Verbote nach Absatz 1 über den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober hinaus ausdehnen oder
3.
andere oder weitergehende Bestimmungen über den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen in Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon treffen.
(5) Sind Bestimmungen nach Absatz 4 über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erforderlich, so erlässt die oberste Waldbehörde die Verordnung.

§ 36 NWaldLG - Feld- und Forstschutz

Die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach dem Sechsten und nach diesem Teil dieses Gesetzes obliegen den Feld- und Forstordnungsbehörden ( § 43 Abs. 2 Satz 1 ) sowie im Außendienst den Behörden nach § 43 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie den Feldhüterinnen, Feldhütern, Forsthüterinnen und Forsthütern. Die Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter sind Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte ( § 50 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes ). Sie haben nicht die Befugnisse nach den §§ 14 bis 16 , 18 und 24 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes .

§§ 37 - 41, Achter Teil - Freizeitwege

§ 37 NWaldLG - Bestimmung von Freizeitwegen

(1) Es obliegt den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, Grundflächen in der freien Landschaft zu Wanderwegen, Radwegen, kombinierten Wander- und Radwegen oder Reitwegen (Freizeitwegen) zu bestimmen. Freizeitwege dienen dazu, die freie Landschaft und den Zugang zu Ufern für das Betreten ( § 23 Abs. 3 ) zu erschließen. Reitwege können auch dazu dienen, den Verkehr auf anderen Straßen und Wegen von Reitenden zu entlasten.
(2) Zu Freizeitwegen dürfen bestimmt werden
1.
Privatwege, soweit nicht
a)
deren sonstige Zweckbestimmung durch die vorgesehene Benutzung erheblich beeinträchtigt wird oder
b)
Erfordernisse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angrenzenden Grundflächen oder andere schutzwürdige Interessen der betroffenen Grundbesitzenden überwiegen,
2.
mit schriftlicher Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auch sonstige Grundflächen.

§ 38 NWaldLG - Verfahren

(1) Zur Vorbereitung der Bestimmung eines Freizeitweges stellt die Gemeinde einen Wegeplan
auf. Der Plan muss folgende Angaben enthalten:
1.
die Bezeichnung der von dem Weg durchschnittenen Grundstücke nach dem Katasternachweis,
2.
die vorgesehene Breite und Ausbauart des Weges und
3.
die vorgesehene Verwendung des Freizeitweges nach
§ 37 Abs. 1 Satz 1
.
Dem Plan ist eine topografische Karte im Maßstab von mindestens 1 : 25.000 beizufügen, in der der geplante Verlauf des Weges dargestellt ist.
(2) Die Gemeinde legt den Plan mit der Karte für die Dauer eines Monats zur Einsicht aus. § 73 Abs. 4 und 5 Sätze 1, 2 Nrn. 1 und 2 und Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist bestimmt die Gemeinde durch Allgemeinverfügung den Freizeitweg und seine Verwendung ( § 37 Abs. 1 Satz 1 ); sie entscheidet dabei über etwaige Einwendungen. Die Allgemeinverfügung muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und die Karte (Absatz 1 Satz 3) enthalten. Sie ist öffentlich bekannt zu machen. Auf die Veröffentlichung der Karte kann verzichtet werden, wenn diese zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten wird und die Bekanntmachung darauf hinweist. Den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, ist die Verfügung zuzustellen; auf die Zustellung der Karte kann in den Fällen des Satzes 4 verzichtet werden.

§ 39 NWaldLG - Wirkungen der Bestimmung

(1) Soweit die Bestimmung zum Freizeitweg unanfechtbar ist, sind die Betroffenen verpflichtet,
dessen Herrichtung und Betreten zu dulden.
(2) Die Gemeinde hat die Freizeitwege gemäß ihrer Verwendung ( § 37 Abs. 1 Satz 1 ) zu kennzeichnen. Sie hat die Wege zu unterhalten und insbesondere bauliche Anlagen wie Brücken, Treppen, Geländer und Durchlässe in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Das Betreten der Freizeitwege geschieht auf eigene Gefahr; § 30 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes sammelt die Gemeinde die auf Freizeitwegen lagernden Abfälle, die Erholungssuchende verbotswidrig zu hinterlassen pflegen, zur weiteren Entsorgung auf eigene Kosten auf und stellt sie an zentralen Abholstellen für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur kostenlosen Übernahme bereit, wenn behördliche Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend Erfolg versprechend erscheinen. Die Gemeinde kann ihre Pflicht vertraglich auf Dritte übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten auf an Freizeitwege angrenzenden Grundflächen entsprechend, sofern die Besitzer dieser Flächen von der Gemeinde verlangen, dass Abfälle im Sinne des Satzes 1 beseitigt werden.
(4) Auf Verlangen einer waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person, deren Grundstück an einen Freizeitweg angrenzt, hat die Gemeinde
1.
den Freizeitweg zeitweise zu sperren,
2.
dessen zeitweise Sperrung zu gestatten oder
3.
den Freizeitweg zu verlegen oder aufzuheben,
soweit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 nicht mehr vorliegen. Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann die Gemeinde einen Freizeitweg zeitweise sperren oder ihn verlegen oder aufheben. Für die Aufhebung und Verlegung gilt § 38 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Aufhebung die Aufstellung eines Wegeplans sowie Einzelangaben über den Weg und seinen Verlauf nicht erforderlich sind.

§ 40 NWaldLG - Entschädigung

(1) Werden Grundflächen zu Freizeitwegen bestimmt, so leistet die Gemeinde den Betroffenen auf deren Verlangen eine Entschädigung für den Rechtsverlust und für sonstige durch die Maßnahme eintretende Vermögensnachteile.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Gemeinde für den Rechtsverlust eine laufende Entschädigung in Höhe des für Grundflächen gleicher Art ortsüblichen Miet- oder Pachtzinses, mindestens jedoch in Höhe des für landwirtschaftlich genutzte Grundflächen der geringsten Ertragsklasse ortsüblichen Landpachtzinses zu zahlen. Die Entschädigung setzt die Gemeinde auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 und 4 NEG fest. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Festsetzung der Entschädigung wesentlich geändert, so wird diese neu festgesetzt. Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung gilt § 43 NEG entsprechend.
(3) Die Gemeinde kann die Bestimmung eines Freizeitweges davon abhängig machen, dass Dritte, insbesondere Reitvereine und gewerbliche reitsportliche Unternehmen, sie von der Entschädigungspflicht freistellen und eine etwa notwendige Herrichtung und die Unterhaltung des Weges übernehmen, sofern der Weg auf Betreiben der Dritten bestimmt werden soll oder sonst bevorzugt deren Belangen dient. Die Freistellung wirkt nicht gegenüber Entschädigungsberechtigten.

§ 41 NWaldLG - Überörtliche Freizeitwege

Freizeitwege, die innerhalb des Bereichs einer Samtgemeinde über das Gebiet einer Mitgliedsgemeinde hinausführen, sind von der Samtgemeinde zu bestimmen und zu unterhalten. Die Samtgemeinde hat die Entschädigung nach § 40 festzusetzen und zu leisten. Freizeitwege, die innerhalb des Kreisgebiets über das Gebiet einer Samtgemeinde oder einer nicht zu einer Samtgemeinde gehörenden Gemeinde hinausführen sollen, sind durch den Landkreis zu bestimmen und zu unterhalten. In den Fällen des Satzes 3 hat der Landkreis die Entschädigung nach § 40 festzusetzen und zu leisten. Die §§ 37 bis 40 gelten entsprechend.

§§ 42 - 50, Neunter Teil - Schlussbestimmungen

§ 42 NWaldLG - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 8 Abs. 1 , 2 Satz 1 und Abs. 8 erforderliche Genehmigung
1.
Wald in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umwandelt,
2.
Waldflächen nach § 8 Abs. 8 überführt oder
3.
Waldbäume ( § 2 Abs. 3 ) zu Zwecken nach Nummer 1 oder 2 fällt, rodet oder auf sonstige Weise beseitigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
1.
entgegen § 23 Abs. 2
a)
eine Waldkultur, Walddickung, Waldbaumschule oder eine Fläche, auf der Holz eingeschlagen wird,
b)
einen Acker in der Zeit vom Beginn der Bestellung bis zum Ende der Ernte oder
c)
eine Wiese oder Weide während der Aufwuchszeit
betritt;
2.
über die Gestattung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 hinaus mit einem Krankenfahrstuhl mit Motorkraft oder mit einem Fahrrad in der freien Landschaft außerhalb von Wegen fährt;
3.
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 mit einem Kraftfahrzeug oder einem von Zugtieren gezogenen Fuhrwerk oder Schlitten außerhalb der Fahrwege fährt;
4.
über die Gestattung nach § 26 Abs. 1 hinaus in der freien Landschaft reitet;
5.
entgegen einer Verordnung nach § 26 Abs. 2 ohne amtliches Kennzeichen reitet, soweit die Verordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
6.
entgegen § 27 im Wald oder in der übrigen freien Landschaft zeltet oder einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil aufstellt oder sich darin aufhält;
7.
ein Grundstück entgegen einem rechtmäßigen oder von der Waldbehörde genehmigten Verbot nach § 31 betritt.
Nicht ordnungswidrig ist das Verhalten in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 4 und 6, wenn eine weitergehende Gestattung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden gemäß § 28 erteilt worden ist, in den Fällen des § 27 jedoch nur, wenn sich die Gestattung in den Grenzen des § 28 Satz 2 hält.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 12 Abs. 1 einen Kahlschlag nicht rechtzeitig anzeigt;
2.
entgegen § 12 Abs. 2 einen Kahlschlag durchführt;
3.
entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft nicht streunt oder wildert;
4.
entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine geführt wird;
5.
entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 ein Koppel- oder Wildgattertor oder eine Vorrichtung, die zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder Wegen dient, nachdem er sie geöffnet hat, nicht wieder schließt;
6.
entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 eigenes Vieh oder anvertrautes Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke nicht beaufsichtigt oder sichert;
7.
dem Gebot einer Verordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 über das Anleinen von Hunden zuwiderhandelt, soweit die Verordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
8.
entgegen § 34 Nr. 1 einen Baum, eine Hecke, eine Wallhecke, einen Strauch, Pflanzen oder Früchte ohne vernünftigen Grund beschädigt;
9.
entgegen § 34 Nr. 2 einen Feld- oder Waldweg oder eine dazugehörende Einrichtung beschädigt oder ihre Benutzung erheblich erschwert;
10.
entgegen § 34 Nr. 3 einen Wegweiser, ein Hinweisschild, eine Einfriedung, ein Geländer, einen elektrischen Zaun, eine Vorrichtung, die zum Schutz von Bäumen dient, oder eine Vorrichtung, die zur Sperrung eines Weges oder eines Eingangs in ein eingefriedetes Grundstück dient oder zur Verhütung von Unglücksfällen aufgestellt ist, wegnimmt, umwirft, beschädigt oder unkenntlich, unwirksam oder unbrauchbar macht;
11.
entgegen § 34 Nr. 4 die Stamm-, Stoß- oder Losnummer oder ein entsprechendes Zeichen an einem stehenden oder gefällten Stamm oder an einem aufgeschichteten Stoß von Holz, einem anderen Walderzeugnis oder an Torf zerstört, unkenntlich macht, nachmacht oder verändert;
12.
entgegen § 34 Nr. 5 aufgeschichtete forstwirtschaftliche Erzeugnisse umwirft, verstreut, vom Standort entfernt oder deren Stützen wegnimmt;
13.
entgegen § 34 Nr. 6 zur Bewässerung eines Grundstücks dienendes Wasser ableitet;
14.
entgegen § 34 Nr. 7 einen Graben, einen Wall, eine Rinne oder eine andere zur Ableitung oder Zuleitung von Wasser oder zur Beregnung des Grundstücks dienende Anlage beschädigt, beseitigt oder in einer ihre Funktion beeinträchtigenden Weise verändert;
15.
entgegen § 35 Abs. 1 , auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 , in Wald, Moor oder Heide oder in gefährlicher Nähe davon ein Feuer anzündet oder raucht;
16.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 ein Feuer, das er in Wald, Moor, Heide oder in gefährlicher Nähe davon angezündet hat, nicht überwacht;
17.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 2 in Wald, Moor und Heide oder in gefährlicher Nähe davon einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft;
18.
dem Verbot einer Verordnung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 43 NWaldLG - Behörden

(1) Die Aufgaben der Waldbehörden und der höheren Forstbehörde nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswaldgesetzes nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr. Oberste Waldbehörde ist das Fachministerium.
(2) Die Aufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörden nehmen die Gemeinden wahr. Diese berufen Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter. Als solche dürfen nur Personen bestellt werden, die zur Gemeinde in einem Beamten- oder Dienstverhältnis stehen. Ausnahmsweise können nach Satz 2 Personen zur neben- oder ehrenamtlichen Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben berufen werden, wenn ein enger Sachzusammenhang der Vollzugsaufgaben mit einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis besteht und die Weisungsgebundenheit gegenüber der Gemeinde gewährleistet ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind für Außendienstaufgaben zuständig:
1.
die Anstalt Niedersächsische Landesforsten im Landeswald und, vorbehaltlich der Nummer 2, in dem von ihr verwalteten Stiftungswald,
2.
die Klosterkammer Hannover in dem von ihr verwalteten Stiftungswald.
Diese Aufgaben einschließlich der Aufgaben der Forsthüterinnen und Forsthüter nach § 36 Satz 2 können nur fachkundige Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 wahrnehmen.
(4) Für den Bundeswald beleiht die oberste Waldbehörde abweichend von Absatz 2 Satz 2 die Forstämter des Bundes mit den Außendienstaufgaben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die unmittelbare Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führen vorbehaltlich des Satzes 2 Nr. 2 die Landkreise als Waldbehörden. Die oberste Waldbehörde führt die unmittelbare Fachaufsicht über
1.
die ihr nachgeordneten Waldbehörden,
2.
die kreisfreien und großen selbständigen Städte für die Aufgaben nach Absatz 2
3.
die Forstämter für die Aufgaben nach Absatz 3 und über
4.
die Beliehenen für die Aufgaben nach Absatz 4.
(6) Die Aufgaben der Waldbehörden sowie der Feld- und Forstordnungsbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die für diese Aufgaben entstehenden Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
(7) Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte sowie der selbständigen Gemeinden für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise nach diesem Gesetz wird ausgeschlossen ( § 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ).

§ 44 NWaldLG - Übergangsregelungen

(1) § 46 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1978 (Nds. GVBl. S. 595) gilt mit der Maßgabe fort, dass sich die unter diese Vorschrift fallenden Waldgenossenschaften durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auflösen können.
(2) Eine am 31. März 2009 als Weihnachtsbaum- oder als Schmuckreisigkultur genutzte Waldfläche muss unverzüglich nach der Beendigung dieser Nutzung in eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft ( § 11 ) überführt werden, sofern der Grundbesitzende nicht nachweist, dass die Fläche bei Begründung der Kultur keine Waldfläche war.

§ 45 NWaldLG - Änderung des Realverbandsgesetzes

(Änderungen hier nicht wiedergegeben)

§ 46 NWaldLG - Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern

(Änderungen hier nicht wiedergegeben)

§ 47 NWaldLG - Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

(Änderungen hier nicht wiedergegeben)

§ 48 NWaldLG - Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

(Änderungen hier nicht wiedergegeben)

§ 49 NWaldLG - Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

(Änderungen hier nicht wiedergegeben)

§ 50 NWaldLG - In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das
Landeswaldgesetz
in der Fassung vom 19. Juli 1978 (Nds. GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101),
2.
das Gesetz über den Körperschafts- und Genossenschaftswald vom 4. März 1961 (Nds. GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 494),
3.
das Feld- und Forstordnungsgesetz in der Fassung vom 30. August 1984 (Nds. GVBl. S. 215), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101).
Hannover, den 21. März 2002
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Rolf Wernstedt
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Sigmar Gabriel
Markierungen
Leseansicht