Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 79 - VORIS 92100 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 309)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Finanzierung von Zuwendungen des Landes | 1 |
Förderungsfähige Vorhaben | 2 |
Voraussetzungen der Förderung | 3 |
Höhe und Umfang der Förderung | 4 |
Programme | 5 |
Verteilung der Mittel | 6 |
Wirkung der Programme | 7 |
Übergangsvorschrift | 8 |
Inkrafttreten | 9 |
§ 1 NGVFG - Finanzierung von Zuwendungen des Landes
(1) 1 Das Land stellt für kommunale Verkehrsvorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden jährlich Finanzmittel in Höhe von mindestens 150 000 000 Euro zur Gewährung von Zuwendungen im Sinne des § 2 bereit. 2 Die dem Land nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 ( BGBl. I S. 2098 , 2102 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 ( BGBl. I S. 2755 ), zustehenden Finanzmittel werden auf diesen Betrag angerechnet und nach Maßgabe des Satzes 1 ebenfalls für Zuwendungen nach § 2 verwendet.
(2) Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
§ 2 NGVFG - Förderungsfähige Vorhaben
1 Folgende Vorhaben können durch Zuwendungen aus den Finanzmitteln gemäß § 1 Abs. 2 gefördert werden:
1.
Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der
a)
Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart,
b)
nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr oder dem schienengebundenen regionalen Güterverkehr dienen,
2.
Bau oder Ausbau von
a)
verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
b)
besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
c)
verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
d)
verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen,
e)
Verkehrsleitsystemen und Verkehrsinformationssystemen (auch verkehrsträgerübergreifend) sowie von Umsteigeanlagen mit Park- oder Halteplätzen und von Fahrradstationen, die der Verringerung des Kraftfahrzeugverkehrs dienen,
f)
öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des Baugesetzbuchs und
g)
Radwegen und sonstige investive Vorhaben zur Förderung des Radverkehrs
in der Baulast von kommunalen Baulastträgern (Gemeinden oder Landkreise),
3.
Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden innerörtlichen Straßen in der Baulast von kommunalen Baulastträgern (Nummer 2),
4.
Bau oder Ausbau von Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen , insbesondere im Hinblick auf Barrierefreiheit , sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit die Anlagen jeweils dem öffentlichen Personennahverkehr dienen,
5.
Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr sowie sonstige Vorhaben mit Verbesserungen, insbesondere informationstechnischer Art, für die Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen sowie Systeme für die fortlaufend angepasste Fahrgastinformation (einschließlich Systeme, welche die tatsächlich zu erwartende Ankunftszeit erkennen lassen) und die Fahrgastnavigation,
6.
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz , soweit kommunale Baulastträger (Nummer 2) als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben ,
7.
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz , soweit nichtbundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenwegs Kostenanteile zu tragen haben,
8.
Beschaffung von Omnibussen, soweit hierbei die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen und die Fahrzeuge zur Einrichtung, zum Erhalt oder zur Verbesserung von Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs erforderlich sind, wenn sie überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden ,
9.
Beschaffung von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit hierbei die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen.
2 Als Ausbauvorhaben im Sinne des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 gelten auch
1.
die Grunderneuerung und
2.
der verkehrsgerechte Ausbau (einschließlich Maßnahmen zur Verringerung von Lärm und Erschütterungen)
von Verkehrswegen, soweit die Vorhaben die Verkehrssicherheit verbessern, die Gebrauchsfähigkeit des Verkehrswegs langfristig sicherstellen oder der Verkehrsbeschleunigung, der Energieeffizienz oder der Erhöhung des Gebrauchswerts des Verkehrswegs dienen; als Erhöhung des Gebrauchswerts des Verkehrswegs gilt insbesondere die Ausweitung seiner Nutzbarkeit, die Steigerung seiner Attraktivität oder seiner Verfügbarkeit oder seine Anpassung an die Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften.
§ 3 NGVFG - Voraussetzungen der Förderung
(1) Voraussetzung für die Förderung ist, dass
1.
das Vorhaben in den Fällen des § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7
a)
nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse oder der Lärmsituation dringend erforderlich ist und den Erfordernissen der Raumordnung entspricht,
b)
in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen oder als Lärmschutzmaßnahme in einem Lärmaktionsplan nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten ist,
c)
mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, abgestimmt ist,
d)
bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit geplant ist,
2.
das Vorhaben die Barrierefreiheit nach § 7 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes berücksichtigt oder Maßnahmen zum Abbau von Barrieren beinhaltet,
3.
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnitts des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.
(2) Bei der Planung von Vorhaben im Sinne des § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören; verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, so sind stattdessen die entsprechenden Verbände anzuhören .
(3) Bei der Bewilligung von Zuwendungen zu Vorhaben im Sinne des § 2 Satz 1 Nrn. 8 und 9 ist zu berücksichtigen, ob die Umstellung der Fahrzeuge auf umweltverträgliche und umweltschonende Antriebssysteme und Treibstoffe möglich ist.
§ 4 NGVFG - Höhe und Umfang der Förderung
(1) Aus den Finanzmitteln nach § 1 Abs. 2 können Vorhaben nach § 2 mit bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden.
(2) 1 Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2 . 2 Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
(3) 1 Nicht zuwendungsfähig sind
1.
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
2.
Kosten für den eigenen Verwaltungsaufwand des Zuwendungsempfängers,
3.
Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
a)
nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,
b)
vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.
2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 6 in Verbindung mit § 6b des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie auf wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 6c NKAG , wenn die Beitragssatzung für die Verwendung der Zuschüsse Dritter eine Regelung nach § 6b Abs. 1 Satz 2 NKAG oder nach § 6c Abs. 5 Satz 3 NKAG vorsieht.
§ 5 NGVFG - Programme
(1) 1 Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt Jahresprogramme auf, die die förderungsfähigen Vorhaben nach § 2 enthalten. 2 Es kann außerdem für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung Mehrjahresprogramme aufstellen und jährlich fortschreiben.
(2) 1 In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. 2 Für jedes Vorhaben sind Angaben zu den voraussichtlichen Gesamtkosten, den zuwendungsfähigen Kosten und den vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aufzunehmen.
(3) 1 Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Jahresprogramme sind die Vorhaben aufzunehmen, für die voraussichtlich haushaltsrechtliche Ermächtigungen erteilt werden. 2 Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.
§ 6 NGVFG - Verteilung der Mittel
Die Bereitstellung der Finanzmittel nach § 1 Abs. 1 ist so aufzuteilen, dass der Anteil der Mittel für den Schienenverkehr und den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr zusammen jährlich 50 Prozent beträgt.
§ 7 NGVFG - Wirkung der Programme
Die Finanzmittel nach § 1 Abs. 2 dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme nach § 5 aufgenommen sind.
§ 8 NGVFG - Übergangsvorschrift
Vorhaben, die nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung oder den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Landes in den am 31. Dezember 2013 geltenden Programmen des Landes enthalten waren, werden auch in die Programme nach § 5 übernommen.
§ 9 NGVFG - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Hannover, den 27. März 2014
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Bernd B u s e m a n n
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l
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