Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
Niedersächsisches Berufsakademiegesetz (Nds. BAkadG)
Vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 233 - VORIS 22280 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 384)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Nds. BAkadG - Begriff und Aufgaben
(1) Berufsakademien sind Einrichtungen nichtstaatlicher Träger, die eine mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermitteln. Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung in Betrieben der Wirtschaft oder vergleichbaren Einrichtungen der Berufspraxis (Betriebe) und aus einem mit der praktischen Ausbildung abgestimmten Studium an der Berufsakademie, mit der die Betriebe zusammenwirken (duale Ausbildung).
(2) Berufsakademien sind besondere Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs neben den Hochschulen.
(3) Das Land Niedersachsen darf sich an der Trägerschaft für eine Berufsakademie nicht beteiligen.
§ 2 Nds. BAkadG - Staatliche Anerkennung
(1) Eine Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 bedarf der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung "Berufsakademie" in ihrem Namen führen oder sonst verwenden will. Der staatlichen Anerkennung bedürfen auch die Einführung neuer und die wesentliche Änderung bestehender Ausbildungsgänge.
(2) Die staatliche Anerkennung ist auf Antrag des Trägers der Berufsakademie von dem fachlich zuständigen Ministerium zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Zwischen Betrieben, die nach Art und Ausstattung für eine Ausbildung nach § 1 Abs. 1 geeignet sind, und der Berufsakademie muss in einem Ausbildungsrahmenplan für jeden Ausbildungsgang vereinbart sein:
a)
der Inhalt der praktischen Ausbildung unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils nach Nummer 2 Buchst. a,
b)
die zeitliche und inhaltliche Abstimmung von praktischer Ausbildung und Studium, wobei die Zeitanteile in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen.
2.
Zum Studium an der Berufsakademie dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a)
zum Studium an einer niedersächsischen Hochschule berechtigt sind und
b)
von einem geeigneten Betrieb angemeldet werden, mit dem sie einen Vertrag über eine Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 abgeschlossen haben.
3.
Die Berufsakademie muss
a)
über eine ausreichende Anzahl pädagogisch geeigneter Lehrkräfte und
b)
über die für den Studienbetrieb im Übrigen erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung
verfügen. Die Lehrkräfte müssen in der Regel sowohl einen Hochschulabschluss als auch eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung erworben haben. Hat eine Lehrkraft keinen Hochschulabschluss erworben, so ist eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung unerlässlich.
4.
Die Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durchführt.
5.
Für die Berufsakademie muss ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören.
6.
Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden.
7.
Der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen.
8.
Die von der Berufsakademie verwendeten Bezeichnungen müssen eine Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen ausschließen.
§ 3 Nds. BAkadG - Landeskuratorium
(1) Zur Förderung der Entwicklung und Koordination der Berufsakademien in Niedersachsen wird ein Landeskuratorium eingerichtet, das zugleich das Ministerium in grundsätzlichen Angelegenheiten der Berufsakademien berät.
(2) Das Landeskuratorium ist zu hören,
1.
bevor über einen Antrag auf staatliche Anerkennung gemäß
§ 2 Abs. 2
entschieden wird, und zwar insbesondere zu den Anerkennungsvoraussetzungen gemäß
§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 3
,
2.
bevor Rahmenprüfungsvorschriften gemäß
§ 4 Abs. 1
erlassen werden,
3.
bevor weitere Berufsbezeichnungen gemäß
§ 5 Abs. 2
vorgesehen werden,
4.
bevor über die Genehmigung der Einführung, wesentlichen Änderung oder Aufhebung eines Studienganges gemäß
§ 6
entschieden wird.
(3) In das Landeskuratorium werden durch das Ministerium berufen:
1.
drei Vertreterinnen oder Vertreter der Leitungen der Berufsakademien,
2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter
a)
der an Berufsakademien tätigen Lehrkräfte,
b)
der Studierenden der Berufsakademien,
c)
der niedersächsischen Industrie- und Handelskammern sowie der sonstigen berufsständischen Kammern in Niedersachsen,
d)
der Unternehmensverbände Niedersachsen e. V.,
e)
des Landesverbandes Niedersachsen-Bremen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
f)
des Landesbezirks Niedersachsen des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
g)
der niedersächsischen Fachhochschulen,
h)
der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens.
Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der vertretenen Einrichtungen, Verbände und Gruppen. Solange die Lehrkräfte und die Studierenden der Berufsakademien keine Vertretung auf Landesebene besitzen, werden ihre Vertreterinnen oder ihre Vertreter auf Vorschlag der Leitungen der Berufsakademien berufen.
§ 4 Nds. BAkadG - Prüfungen
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Rahmenprüfungsvorschriften für die Ausbildungsgänge der Berufsakademien zu erlassen, in denen insbesondere geregelt werden:
1.
die Ausbildungsziele,
2.
die Dauer der Ausbildung und ihre zeitliche Gliederung im Wechsel zwischen praktischer
Ausbildung und Studium,
3.
der Aufbau des Studiums, die mindestens vorzusehenden Fächer und deren Gewichtung für die Prüfung,
4.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an die Prüfenden.
Die Rahmenprüfungsvorschriften müssen gewährleisten, dass
1.
die Ausbildung den Anforderungen an ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule genügt,
2.
die Abschlussprüfung den für Prüfungen an Hochschulen geltenden Grundsätzen entspricht und
3.
an der Abschlussprüfung mindestens zwei Professorinnen oder Professoren mitwirken.
(2) Die Berufsakademie regelt die Prüfungen durch Prüfungsvorschriften. Diese bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Rahmenprüfungsvorschriften nicht eingehalten werden.
§ 5 Nds. BAkadG - Berufsbezeichnungen
(1) Wer die Abschlussprüfung einer Berufsakademie bestanden hat, darf die dem jeweiligen Ausbildungsgang entsprechende Berufsbezeichnung wie folgt führen:
1.
Betriebswirtin (Berufsakademie) oder Betriebswirt (Berufsakademie) - Betriebsw. (BA)
-,
2.
Technische Betriebswirtin (Berufsakademie) oder Technischer Betriebswirt (Berufsakademie)
- Techn. Betriebsw. (BA) -,
3.
Wirtschaftsinformatikerin (Berufsakademie) oder Wirtschaftsinformatiker (Berufsakademie)
- Wirtsch.-Inform. (BA) -,
4.
Ingenieurin (Berufsakademie) oder Ingenieur (Berufsakademie) - Ing. (BA) -,
5.
Wirtschaftsingenieurin (Berufsakademie) oder Wirtschaftsingenieur (Berufsakademie)
- Wirtsch.-Ing. (BA) -.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Anerkennung weiterer Ausbildungsgänge durch Verordnung entsprechende weitere Berufsbezeichnungen vorzusehen.
§ 6 Nds. BAkadG - Weiterführende Studiengänge an Fachhochschulen
Für Absolventinnen und Absolventen der Berufsakademien bieten die Fachhochschulen bei Bedarf weiterführende Studiengänge an, die zu einem Diplomgrad gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes führen. Diese Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie einschließlich der Prüfung innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden können.
§ 6a Nds. BAkadG - Bachelor-Ausbildungsgänge
(1) Berufsakademien können Ausbildungsgänge einführen, die mit der Abschlussbezeichnung Bachelor mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz abgeschlossen werden.
(2) Ein Bachelor-Ausbildungsgang darf nur dann staatlich anerkannt werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen
nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sowie 4 bis 7 erfüllt sind und außerdem
1.
die Ausbildung nach Umfang und Anforderungen einem anwendungsbezogenen Bachelor-Studiengang entspricht, der an einer Hochschule angeboten wird oder angeboten werden könnte,
2.
die eingesetzten Lehrkräfte außer in besonders begründeten Ausnahmefällen sowohl einen Hochschulabschluss oder eine gleichstehende Qualifikation als auch eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung besitzen und
3.
das nach der Prüfungsordnung notwendige Lehrangebot zu mindestens 60 vom Hundert von Personen vermittelt wird, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Professorenamt an einer Fachhochschule erfüllen, und von denen
a)
mindestens ein Drittel hauptberuflich bei der Berufsakademie beschäftigt ist und
b)
die übrigen Personen hauptberuflich an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule lehren.
(3) Vor der Anerkennung eines Bachelor-Ausbildungsgangs ist dieser durch eine vom Land und von der Berufsakademie unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung, die das fachlich zuständige Ministerium bestimmt, in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). Die Akkreditierung muss die Feststellung einschließen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nrn. 1 bis 3 erfüllt sind.
(4) Auf Bachelor-Ausbildungsgänge finden die §§ 4 bis 6 keine Anwendung. Die §§ 5 , 7 Abs. 2 und 3 und § 67 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes gelten entsprechend.
(5) Der Abschluss eines Bachelor-Ausbildungsgangs vermittelt dieselben Berechtigungen
wie der Bachelor-Abschluss einer Hochschule.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Abschlüsse von Bachelor-Ausbildungsgängen, die an der Berufsakademie eines anderen Bundeslandes erworben worden sind, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 und 3 erfüllt sind.
§ 7 Nds. BAkadG - Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie oder ein Ausbildungsgang
1.
nicht innerhalb einer vom Ministerium bestimmten angemessenen Frist eröffnet wird,
2.
geschlossen wird oder ohne Zustimmung des Ministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist.
(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden,
1.
in den in
§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bestimmten Fällen,
2.
wenn der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher Aufforderung der Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachkommt.
(3) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Ministerium auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und des § 6a Abs. 2 hinwirken kann.
§ 8 Nds. BAkadG - Zuwendungen
Zuwendungen zum Betrieb oder für Investitionsmaßnahmen von Berufsakademien werden aus Landesmitteln oder aus Mitteln, über die das Land verfügen kann, nicht gewährt.
§ 9 Nds. BAkadG - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die nach
§ 2 Abs. 1
erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung "Berufsakademie" betreibt, einen neuen Ausbildungsgang einführt oder einen bestehenden Ausbildungsgang wesentlich ändert,
2.
eine Berufsbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes "Berufsakademie" oder "BA" oder
die Abschlussbezeichnung "Bachelor" verleiht, ohne auf Grund staatlicher Anerkennung
hierzu berechtigt zu sein,
3.
entgegen
§ 2 Abs. 2 Nr. 8
Bezeichnungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen führen können,
4.
eine Berufsbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes "Berufsakademie" oder "BA" unberechtigt führt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 10 Nds. BAkadG - Änderung von Gesetzen
Änderungen hier nicht wiedergegeben.
§ 11 Nds. BAkadG - Übergangsvorschriften
(1) Eine Einrichtung, die am 1. Juli 1993 die Bezeichnung "Berufsakademie" in ihrem Namen geführt oder sonst verwendet hat, darf diese Bezeichnung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Jahr lang weiter führen oder verwenden, auch wenn sie nicht nach § 2 anerkannt ist.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Berufsakademien rechtmäßig erworbene Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz "Berufsakademie" oder "BA" dürfen weiter geführt werden.
(3) Wer vor Verkündung dieses Gesetzes eine Ausbildung an einer Berufsakademie begonnen hat, darf bei erfolgreichem Abschluss die für den Ausbildungsgang vorgesehene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Berufsakademie" oder "BA" führen, auch wenn die Berufsakademie nicht nach § 2 anerkannt wird.
(4) Wenn im Anerkennungsverfahren festgestellt wird, dass einem Ausbildungsgang einer gemäß § 2 anerkannten Berufsakademie eine Berufsbezeichnung gemäß § 5 entspricht, die von der bisherigen Berufsbezeichnung abweicht, darf statt der bisherigen die abweichende Berufsbezeichnung geführt werden.
(5) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie im Rahmen einer Abiturientenausbildung eine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "VWA" erworben hat, darf stattdessen diese Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Berufsakademie" oder "BA" führen, wenn der entsprechende Ausbildungsgang der Berufsakademie anerkannt worden ist. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 12 Nds. BAkadG - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1994 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 3 und 4 Abs. 1 bereits am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
H a n n o v e r, den 6. Juni 1994
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
M i l d e
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
S c h r ö d e r
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