Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)
Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)
Vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 482 - VORIS 32230 -) (1)
Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Obligatorische Streitschlichtung | 1 |
Örtliche Zuständigkeit | 2 |
Anwendung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes | 3 |
Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung | 4 |
Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen | 5 |
Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers | 6 |
Beendigung, Erfolglosigkeitsbescheinigung | 7 |
Gebührenermäßigung und Absehen von der Kostenerhebung | 8 |
Vorschuss | 9 |
Übergangsregelung | 10 |
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 482)
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 482) |
§ 1 NSchlG - Obligatorische Streitschlichtung
(1) 1 In den in Absatz 2 genannten Streitigkeiten ist die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten erst zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt nach dem Niedersächsischen Schiedsämtergesetz (NSchÄG) als Gütestelle nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen
(obligatorische Streitschlichtung). 2 Der Kläger hat eine vom Schiedsamt ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen.
(2) Die obligatorische Streitschlichtung findet statt in Streitigkeiten über Ansprüche
1.
nach den §§ 910 , 911 und 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ,
2.
wegen
a)
der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Einwirkungen und
b)
der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte,
wenn es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
3.
wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, und
4.
nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
1.
Klagen nach den §§ 323 , 323 a , 324 und 328 der Zivilprozessordnung , Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten
Frist zu erheben sind,
2.
Streitigkeiten in Familiensachen,
3.
Wiederaufnahmeverfahren,
4.
Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
5.
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
6.
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung , und
7.
Klagen, denen nach anderen Rechtsvorschriften ein außergerichtliches Verfahren vorauszugehen hat.
(4) Die obligatorische Streitschlichtung ist nur erforderlich, wenn die Parteien in Niedersachsen
in demselben Landgerichtsbezirk oder in aneinander angrenzenden Amtsgerichtsbezirken
eine Wohnung oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
(5) 1 Die obligatorische Streitschlichtung ist nicht erforderlich, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, den Streit vor einer nach § 97 des Niedersächsischen Justizgesetzes anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Stelle, die außergerichtliche Streitbeilegung betreibt, beizulegen. 2 Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 2 NSchlG - Örtliche Zuständigkeit
1 Für die obligatorische Streitschlichtung ist das Schiedsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Wohnung oder ihren oder seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 2 Richtet sich der Anspruch gegen mehrere Personen, die in Bezirken verschiedener Schiedsämter eine Wohnung oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, so wählt die Antragstellerin oder der Antragsteller unter diesen Schiedsämtern. 3 Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll eines anderen Schiedsamts vereinbaren, dass die obligatorische Streitschlichtung vor diesem Schiedsamt stattfindet.
§ 3 NSchlG - Anwendung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes
Für die obligatorische Streitschlichtung gelten die §§ 9, 10, 12, 15 bis 36 und 43 bis 51 mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und des § 18 NSchÄG entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen getroffen sind.
§ 4 NSchlG - Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung
1 Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller unentschuldigt nicht zu dem Termin
der Schlichtungsverhandlung oder entfernt sie oder er sich unentschuldigt vor deren
Schluss, so ruht das Verfahren. 2 Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann es jederzeit wieder aufnehmen.
§ 5 NSchlG - Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen
Die Schiedsperson kann abweichend von § 27 Satz 1 NSchÄG einer Partei auf Antrag gestatten, sich in dem Termin der Schlichtungsverhandlung durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, wenn der Partei unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen, und die bevollmächtigte Person zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.
§ 6 NSchlG - Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers
1 Ist eine Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so zieht die Schiedsperson, wenn sie die zur Führung der Verhandlung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht selbst besitzt, eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher hinzu. 2 Die Schiedsperson soll vorrangig solche Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzuziehen, die eine Vergütung nicht beanspruchen.
§ 7 NSchlG - Beendigung, Erfolglosigkeitsbescheinigung
(1) 1 Die obligatorische Streitschlichtung endet, wenn
1.
die Schiedsperson aus den in § 17 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 NSchÄG genannten Gründen nicht tätig werden darf,
2.
die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner
a)
dem Termin der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist,
b)
sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung entfernt hat oder
c)
ihre oder seine Identität nicht nachgewiesen hat
oder
3.
die Streitigkeit zwischen den Parteien nicht einvernehmlich beigelegt werden konnte.
2 In diesem Fall erteilt die Schiedsperson den Parteien eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens.
(2) 1 Die Schiedsperson erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf deren oder dessen Antrag eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens auch dann, wenn das Schlichtungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten seit der Stellung des Antrags ( § 21 NSchÄG ) durchgeführt worden ist. 2 Zeiten, in denen das Schlichtungsverfahren ruht, werden nicht berücksichtigt.
(3) 1 Die Bescheinigung enthält
1.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
2.
Angaben über den Gegenstand der Streitigkeit und das Begehren,
3.
Angaben über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags nach § 20 Abs. 1 Satz 1 NSchÄG und, außer im Fall des Absatzes 2, der Verfahrensbeendigung sowie
4.
die Angabe des Ortes und des Datums ihrer Ausstellung.
2 Sie wird mit der Unterschrift der Schiedsperson und dem Dienstsiegel versehen.
(4) 1 Für die Bescheinigung über das Scheitern einer Streitschlichtung vor einer Gütestelle oder Stelle nach § 1 Abs. 5 Satz 1 gilt Absatz 3 entsprechend. 2 Aus der Bescheinigung muss sich außerdem ergeben, dass sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner mit der Durchführung der Streitschlichtung vor dieser Stelle einverstanden erklärt hat oder es sich bei der Schlichtungsstelle um eine solche nach § 1 Abs. 5 Satz 2 handelt.
§ 8 NSchlG - Gebührenermäßigung und Absehen von der Kostenerhebung
Die Schiedsperson hat
1.
die Gebühren zu ermäßigen oder von ihrer Erhebung abzusehen und
2.
von der Erhebung von Auslagen einschließlich der Auslagen für die Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers ganz oder teilweise abzusehen,
wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen erforderlich ist.
§ 9 NSchlG - Vorschuss
1 Zahlt die Antragstellerin oder der Antragsteller den nach § 45 Abs. 2 NSchÄG verlangten Vorschuss nicht oder nicht vollständig innerhalb der für die Zahlung bestimmten Frist, so ruht das Verfahren. 2 Durch Zahlung des verlangten Vorschusses ist das Verfahren wieder aufgenommen.
§ 10 NSchlG - Übergangsregelung
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Klagen, die vor dem 1. Januar 2010 bei Gericht eingegangen sind. 2 Gleiches gilt für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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