NBankG
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Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)

Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)

Vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 712 - VORIS 77000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 240)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Umwandlung und Übertragung
Umwandlung, Trägerschaft, Sitz1
Abspaltung und Übertragung der Niedersächsischen Landestreuhandstelle2
Vermögensübergang3
Übergang der Arbeits- und Versorgungsverhältnisse4
Zweiter Abschnitt
Aufgaben, Organisation
Übertragung von Aufgaben5
Erfüllung der Aufgaben6
Verpflichtung und Haftung des Landes7
Stammkapital8
Organe9
Aufgaben der Organe10
Beirat11
Verordnungsermächtigung12
Dritter Abschnitt
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Aufsicht, Prüfung
Haushalts- und Wirtschaftsführung13
Gewinne, Verluste, Entlastung14
Aufsicht15
Prüfung durch Prüfungsbehörden16
Kostenbefreiung, Amtshilfe17
Vierter Abschnitt
Übergangsregelungen
Betriebsvereinbarungen bei der NBank GmbH18
Übergangspersonalrat19
Organe und Beirat20
Abgabenbefreiung21
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen22
Inkrafttreten23
Anlagen
Grundsätze für die Finanzierung von Exporten(zu § 5 Abs. 2 Nr. 6) Anlage

§§ 1 - 4, Erster Abschnitt - Umwandlung und Übertragung

§ 1 NBankG - Umwandlung, Trägerschaft, Sitz

(1) 1 Durch formwechselnde Umwandlung der Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (im Folgenden: NBank GmbH) wird die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts "Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)" errichtet. 2 Die NBank GmbH besteht in Gestalt der NBank in neuer Rechtsform weiter. 3 Träger der NBank ist das Land.
(2) Sitz der NBank ist Hannover.

§ 2 NBankG - Abspaltung und Übertragung der Niedersächsischen Landestreuhandstelle

Die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - (im Folgenden: Landestreuhandstelle) wird aus dem Vermögen der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - (im Folgenden: Landesbank) abgespalten und auf die NBank übertragen.

§ 3 NBankG - Vermögensübergang

(1) 1 Das der Landestreuhandstelle zugeordnete Aktiv- und Passivvermögen geht durch die Übertragung nach § 2 von der Landesbank auf die NBank über. 2 Die NBank ist insoweit Gesamtrechtsnachfolgerin der Landesbank. 3 Der Übergang nach Satz 1 schließt Rechte aus Grundschulden und Hypotheken ein, die zugunsten der Landesbank oder ihrer Rechtsvorgänger mit dem in Klammern beigefügten Zusatz "Wohnungsbauförderungsmittel" eingetragen sind.
(2) 1 Das Finanzministerium stellt das von Absatz 1 erfasste Aktiv- und Passivvermögen auf der Grundlage der zum 31. Dezember 2007 erstellten Schlussbilanz der Landestreuhandstelle fest. 2 Die Feststellung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. 3 Eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 4 NBankG - Übergang der Arbeits- und Versorgungsverhältnisse

(1) 1 Durch die Übertragung nach § 2 tritt die NBank in die Rechte und Pflichten der Landesbank aus den im Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, die personalwirtschaftlich der Landestreuhandstelle zugeordnet sind; dies gilt auch für ruhende Arbeitsverhältnisse. 2 Sind Rechte und Pflichten durch eine Dienstvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwischen der NBank und den Beschäftigen; sie können durch neue Dienstvereinbarung geändert werden. 3 Satz 2 gilt nicht für Regelungen über die Dauer, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, die Pausen und die Ordnung im Betrieb. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten für gekündigte Dienstvereinbarungen entsprechend, soweit sie nachwirken.
(2) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die Landesbank oder die NBank wegen der Übertragung der Landestreuhandstelle nach Absatz 1 ist unwirksam; mit dieser Übertragung können auch Kündigungen gegenüber den bisherigen Beschäftigen der NBank GmbH nicht begründet werden.
(3) Die NBank tritt in alle Verpflichtungen der Landesbank zur Gewährung von Ruhegeld, Hinterbliebenenversorgung, Beihilfe und sonstigen Leistungen gegenüber den ausgeschiedenen Betriebsangehörigen und ihren Hinterbliebenen ein, soweit diese Leistungen von der Landestreuhandstelle getragen wurden.

§§ 5 - 12, Zweiter Abschnitt - Aufgaben, Organisation

§ 5 NBankG - Übertragung von Aufgaben

(1) 1 Die NBank ist das zentrale Förderinstitut des Landes und unterstützt das Land bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 2 Sie kann auch für andere Träger öffentlicher Verwaltung als Förderinstitut tätig werden.
(2) Der NBank können die folgenden Aufgaben zur Erfüllung im eigenen Namen übertragen werden:
1.
Durchführung, Verwaltung und Abwicklung öffentlicher Fördermaßnahmen in den Bereichen
a)
Wohnungs- und Siedlungswesen, Entwicklung von Wohnquartieren sowie Wohnungswirtschaft,
b)
Städtebau einschließlich der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung sowie der zugehörigen Infrastruktur,
c)
Mittelstand und freie Berufe,
d)
Wagnis- und Wachstumsfinanzierung von Unternehmen,
e)
technischer Fortschritt, insbesondere in Bezug auf Technologie und Innovation,
f)
Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und Entwicklung strukturschwacher
Gebiete,
g)
Infrastruktur,
h)
Ansiedlung von Unternehmen und Standortmarketing,
i)
Tourismus,
j)
Arbeitsmarktpolitik,
k)
Bildung,
l)
Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,
m)
rationelle Energienutzung, erneuerbare Energien und Energieeinsparung,
n)
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie ländlicher Raum,
o)
Kultur, Kunst, Film und Medien,
p)
Wissenschaft und Forschung,
q)
Gesundheitswesen,
r)
Familie, Generationen, Jugend und Sport,
s)
international vereinbarte Förderprogramme,
t)
internationale Zusammenarbeit;
2.
Beteiligung an Projekten, die im Interesse der Europäischen Gemeinschaft liegen und von der Europäischen Investitionsbank oder einer ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitution mitfinanziert werden;
3.
Gewährung von Darlehen und anderen Finanzierungsformen an kommunale Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände;
4.
Durchführung von Treuhand- und Verwaltungsgeschäften aus öffentlichen Mitteln;
5.
Durchführung von Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen;
6.
Finanzierung von Exporten in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Exporte im Einklang mit den für die Europäische Gemeinschaft bindenden internationalen Handelsabkommen stehen und den in der Anlage dargestellten Grundsätzen entsprechen.
(3) 1 Aufgaben nach Absatz 2 können nur übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die NBank die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. 2 Die Übertragung von Aufgaben des Landes vereinbart das jeweilige Fachministerium mit der NBank; die Übertragung von Aufgaben eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung vereinbart dieser mit der NBank. 3 In der jeweiligen Aufgabenübertragung sind die staatlichen Fördermaßnahmen konkret zu beschreiben. 4 Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums und in den Fällen des Satzes 2 Halbsatz 2 auch der Zustimmung des Fachministeriums. 5 In den Vereinbarungen ist auch die Deckung der zusätzlichen Kosten der NBank für die Aufgabenerfüllung zu regeln.
(4) 1 Aufgabenübertragungen nach Absatz 3 sind vor Vertragsschluss durch das Fachministerium dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtages mitzuteilen. 2 Widerspricht der Ausschuss einer Vereinbarung nach Satz 1, so bedarf diese der Zustimmung des Landtages.

§ 6 NBankG - Erfüllung der Aufgaben

(1) 1 Die NBank ist bei ihrer gesamten Tätigkeit an das Recht der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Beihilfevorschriften und das Diskriminierungsgebot, gebunden. 2 Sie ist zu Wettbewerbsneutralität verpflichtet.
(2) Die NBank darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1.
Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungshilfen gewähren,
2.
Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen,
3.
Unternehmen gründen, Beteiligungen an Unternehmen eingehen und sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen an Unternehmen stehende Geschäfte besorgen,
4.
Beteiligungskapital für Wagnis- und Wachstumsfinanzierungen bereitstellen,
5.
Beratungs- und andere Dienstleistungen erbringen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sowie
6.
Bankgeschäfte wahrnehmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind und mit den Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wobei Effektenhandel, Einlagengeschäfte und Girogeschäfte nur für eigene Rechnung durchgeführt werden dürfen.
(3) Die NBank ist berechtigt, nach Maßgabe des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Wahrnehmung von öffentlichen Förderaufgaben im Sinne des § 5 Abs. 2 Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.
(4) 1 Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 dürfen nur mit Zustimmung des Finanzministeriums übernommen werden. 2 Die Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit die für das laufende Kalenderjahr erteilte haushaltsgesetzliche Ermächtigung noch nicht ausgeschöpft ist.
(5) Die NBank kann zur Erfüllung einer Förderaufgabe nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 mit Zustimmung des jeweiligen Fachministeriums und des Finanzministeriums eigene Förderprogramme auflegen und eigene Fördermaßnahmen treffen.
(6) Die NBank darf Tochterunternehmen nur dann gründen und sich an Beteiligungsunternehmen nur dann beteiligen, wenn diese Unternehmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
(7) 1 Die NBank beschafft sich die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel, soweit diese nicht aus öffentlichen Haushalten zur Verfügung gestellt werden, durch Aufnahme von Darlehen und sonstigen Refinanzierungsmitteln; Absatz 4 gilt entsprechend. 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt nicht für die Aufnahme von Darlehen, die der Refinanzierung von Darlehen dienen, die die NBank ausgegeben hat. 3 Sie ist berechtigt, Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben. 4 Die Ausgabe von Pfandbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen bedarf der Zustimmung
des Finanzministeriums.
(8) Die NBank kann Eigentum an Grundstücken, Wohnungseigentum und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und grundstücksgleiche Rechte nur erwerben, wenn dies zur Vermeidung von Verlusten oder für den eigenen Bedarf erforderlich ist.

§ 7 NBankG - Verpflichtung und Haftung des Landes

(1) Das Land ist gegenüber der NBank verpflichtet, deren wirtschaftliche Basis zu sichern und die NBank funktionsfähig zu erhalten.
(2) 1 Das Land haftet für die Verbindlichkeiten der NBank unbeschränkt. 2 Gläubiger können das Land erst in Anspruch nehmen, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der NBank nicht zu erlangen ist.
(3) Das Land haftet abweichend von Absatz 2 Satz 2 unmittelbar
1.
für die von der NBank zur Refinanzierung von Fördermaßnahmen aufgenommenen Darlehen einschließlich der dafür ausgegebenen Schuldverschreibungen und
2.
für Verbindlichkeiten, die von der NBank im Rahmen von Fördermaßnahmen ausdrücklich gewährleistet werden.

§ 8 NBankG - Stammkapital

(1) 1 Das Stammkapital der NBank beträgt 150 Millionen Euro. 2 Es ist durch Bareinlage zu erbringen. 3 Das Land ist alleiniger Anteilsinhaber.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Erhaltung des Stammkapitals einen Verlust der NBank bis zur Höhe des jeweiligen Stammkapitals auszugleichen, soweit dies durch Maßnahmen der Bankenaufsicht notwendig wird.
(3) 1 Die NBank kann stille Einlagen, Genussrechtskapital sowie nachrangige Verbindlichkeiten und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes nur aufnehmen, wenn damit eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Organe der NBank nicht verbunden ist. 2 Die Aufnahme der Mittel bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums.

§ 9 NBankG - Organe

(1) Organe der NBank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) 1 Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden Mitglied und einem oder zwei weiteren
Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat bestellt.
(3) 1 Der Verwaltungsrat besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und sieben weiteren Mitgliedern.
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Landesregierung bestimmt und vom
Finanzministerium bestellt.

§ 10 NBankG - Aufgaben der Organe

(1) 1 Der Vorstand führt die Geschäfte der NBank in eigener Verantwortung. 2 Er vertritt die NBank gerichtlich und außergerichtlich. 3 Die Mitglieder des Vorstands sind für die Führung der Geschäfte der NBank gemeinsam verantwortlich. 4 Mitglieder des Vorstands, die ihre Pflichten verletzen, sind der NBank zum Ersatz
des hieraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. 5 Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der NBank zu handeln.
(2) 1 Der Verwaltungsrat bestimmt die Grundsätze der Geschäftstätigkeit der NBank, berät den Vorstand und überwacht dessen Tätigkeit. 2 Er kann, ungeachtet einer Regelung nach § 12 Nr. 5 , beschließen, dass weitere Geschäfte und Maßnahmen, die für die NBank von besonderer Bedeutung sind, seiner vorherigen Zustimmung bedürfen.
(3) Der Verwaltungsrat kann sich und dem Vorstand jeweils eine Geschäftsordnung geben, soweit nicht Regelungen durch Verordnung getroffen sind.

§ 11 NBankG - Beirat

Zur sachverständigen Beratung der NBank in Förderbelangen wird ein Beirat gebildet.

§ 12 NBankG - Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln
1.
die Amtszeit und das Nähere über die Zusammensetzung und die Bestellung der Mitglieder der Organe der NBank,
2.
die Stellvertretung in den Organen der NBank,
3.
die Vertretung der NBank gegenüber den Mitgliedern des Vorstands,
4.
das Nähere über die Vertretung der NBank durch den Vorstand,
5.
Geschäfte und Maßnahmen, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,
6.
die Zusammenarbeit in den Organen und zwischen den Organen der NBank sowie die Zusammenarbeit der NBank mit ihrem Träger,
7.
die Beschlussfassung des Verwaltungsrats,
8.
die Bildung von beratenden Ausschüssen des Verwaltungsrats einschließlich der Aufgaben und des Verfahrens,
9.
die Bildung des Beirats und das Nähere über seine Tätigkeit sowie
10.
das Bekanntmachungsorgan der NBank.

§§ 13 - 17, Dritter Abschnitt - Haushalts- und Wirtschaftsführung, Aufsicht, Prüfung

§ 13 NBankG - Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) 1 Die NBank ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. 2 Ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die §§ 106 bis 110 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung finden auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der NBank keine Anwendung.
(4) 1 Der Vorstand legt den geprüften Jahresabschluss, den Prüfungsbericht und den Lagebericht dem Verwaltungsrat vor. 2 Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest.

§ 14 NBankG - Gewinne, Verluste, Entlastung

Das Finanzministerium entscheidet über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten sowie die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats.

§ 15 NBankG - Aufsicht

1 Soweit die NBank als Förderinstitut des Landes tätig wird, unterliegt sie der Fachaufsicht des jeweiligen Fachministeriums. 2 Im Übrigen unterliegt sie der Rechtsaufsicht des Finanzministeriums.

§ 16 NBankG - Prüfung durch Prüfungsbehörden

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der NBank unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
(2) Bedient sich die NBank zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Dritten, so hat sie sicherzustellen, dass der Landesrechnungshof berechtigt ist, bei dem Dritten zu prüfen.
(3) Werden der NBank Mittel zur Verwendung für Förderzwecke bereitgestellt, so hat sie sicherzustellen, dass die bestimmungsgemäße Verwendung
1.
der vom Land bereitgestellten Mittel durch den Landesrechnungshof und
2.
der von anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung bereitgestellten Mittel durch das Fachministerium und den anderen Träger sowie durch den Landesrechnungshof
bei den Geförderten geprüft werden kann.
(4) Die NBank hat sicherzustellen, dass Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, durch den Landesrechnungshof geprüft werden können.

§ 17 NBankG - Kostenbefreiung, Amtshilfe

(1) Soweit das Land von der Zahlung von Kosten befreit ist, ist auch die NBank von der
Zahlung von Kosten befreit, insbesondere von Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz,
dem Gerichtsvollzieherkostengesetz und dem Gerichtskostengesetz .
(2) Die Behörden des Landes sind verpflichtet, der NBank unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.

§§ 18 - 21, Vierter Abschnitt - Übergangsregelungen

§ 18 NBankG - Betriebsvereinbarungen bei der NBank GmbH

Die bei der NBank GmbH am 31. Dezember 2007 bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen als Dienstvereinbarungen bei der NBank fort, jedoch nicht über den 31. Dezember 2009 hinaus.

§ 19 NBankG - Übergangspersonalrat

(1) 1 Bei der NBank wird ein Übergangspersonalrat gebildet. 2 Er hat die Rechtsstellung des Personalrats der NBank. 3 Der Übergangspersonalrat besteht aus acht Mitgliedern, von denen jeweils vier Mitglieder von dem am 31. Dezember 2007 bestehenden Betriebsrat der NBank GmbH und von dem zu diesem Zeitpunkt für die Landestreuhandstelle zuständigen örtlichen Personalrat der Landesbank, jeweils aus seiner Mitte, bestimmt werden. 4 Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der konstituierenden Sitzung ( § 29 Abs. 1 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes - NPersVG ) des neu gewählten Personalrats, jedoch spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2008.
(2) 1 Die Wahl des neuen Personalrats ist vor dem 1. Juli 2008 durchzuführen. 2 Der Übergangspersonalrat bestellt den Wahlvorstand vor dem 1. Februar 2008. 3 Besteht am 1. Februar 2008 kein Wahlvorstand, so beruft der Vorstand der NBank auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer bei der NBank vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 4 Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung. 5 § 18 Abs. 3 und 4 NPersVG gilt entsprechend.

§ 20 NBankG - Organe und Beirat

(1) 1 Die Geschäftsführer der NBank GmbH, deren Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2007 nicht beendet ist, sind ab dem 1. Januar 2008 für die Dauer ihres jeweiligen Dienstverhältnisses Mitglieder des Vorstands der NBank. 2 Der bisherige Sprecher der Geschäftsführung der NBank GmbH ist in dem in Satz 1 bezeichneten Zeitraum das vorsitzende Mitglied des Vorstands der NBank.
(2) Bis die Mitglieder des Verwaltungsrats der NBank bestellt sind, bilden die Mitglieder
des Aufsichtsrats der NBank GmbH den Verwaltungsrat der NBank.
(3) Bis die Mitglieder des Beirats der NBank berufen sind, bilden die Mitglieder des Verwaltungsbeirats
der NBank GmbH den Beirat der NBank.

§ 21 NBankG - Abgabenbefreiung

Für Rechtshandlungen, die wegen der Regelungen in den §§ 1 bis 3 erforderlich sind, werden Abgaben nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet, soweit
eine solche Befreiung durch Landesrecht geregelt werden kann.

§§ 22 - 23, Fünfter Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 22 NBankG - Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
§ 5 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 426), erhält folgende Fassung:
"§ 5 Verfahren
Soweit das Fachministerium die Mittel des Sondervermögens nicht selbst verwaltet oder durch Landesdienststellen verwalten lässt, kann es sich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 der Investitions- und Förderbank Niedersachsen bedienen."

§ 23 NBankG - Inkrafttreten

(1) 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt § 12 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Am 1. Januar 2008 treten außer Kraft:
1.
das Gesetz zur Übertragung von Förderaufgaben auf die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH vom 23. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (Nds. GVBl. S.239),
2.
das Gesetz über die Übertragung von Förderaufgaben auf die Niedersächsische Landestreuhandstelle vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 213),
3.
das Gesetz zur Übertragung eines niedersächsischen Anteils am Kapital der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 11. Oktober 2000 (Nds. GVBl. S. 266) und
4.
das Gesetz über die Einbringung von Fördervermögen des Landes Niedersachsen in das haftende Eigenkapital der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 358).
Hannover, den 13. Dezember 2007
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Jürgen G a n s ä u e r
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f

Anlage 1 NBankG - Grundsätze für die Finanzierung von Exporten

Anlage (zu § 5 Abs. 2 Nr. 6 )
1. Beteiligungen der NBank an Konsortialfinanzierungen auf Aufforderung durch und unter Führung eines oder mehrerer Kreditinstitute oder anderer Finanzierungsinstitutionen dürfen nur zu Konditionen erfolgen, die für das Unternehmen günstiger oder für die NBank ungünstiger als die Konditionen sind, die dem Unternehmen von den anderen am Konsortium beteiligten Kreditinstituten oder anderen Finanzierungsinstitutionen eingeräumt werden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die Aufforderung oder Führung durch ein Förderinstitut oder eine Finanzierungsinstitution erfolgt, bei der die NBank direkt oder indirekt
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
Der Finanzierungsanteil von Förderinstituten darf nicht über 50 vom Hundert hinausgehen, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu; ein Finanzierungsanteil über 75 vom Hundert ist unzulässig.
2. Bei Beteiligungen der NBank an Konsortialfinanzierungen in eigener Initiative oder bei eigener Führung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
a)
Es muss eine Zusammenarbeit mit mindestens einem Mitverantwortlichen geben, der kein Förderinstitut und auch keine Finanzierungsinstitution ist, bei der die NBank direkt oder indirekt
aa)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt,
bb)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
cc)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leistungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
b)
Dem Begünstigten werden keine günstigeren Konditionen als durch andere am Konsortium beteiligte Kreditinstitute oder andere Finanzierungsinstitutionen eingeräumt, und die NBank akzeptiert keine Konditionen, die ungünstiger sind als diejenigen, die von den anderen Kreditinstituten oder anderen Finanzierungsinstitutionen angeboten werden.
c)
Eine maximale gesamte Beteiligungsquote der NBank von 25 vom Hundert wird nicht überschritten, es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen der NBank im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu; ein Finanzierungsanteil aller Förderinstitute von über 50 vom Hundert ist unzulässig.
d)
Die NBank muss bereit sein, mit allen in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstituten konsortial zusammenzuarbeiten.
3. Allein kann die NBank nur tätig werden, wenn
a)
ein Land aus der OECD-Länderrisikokategorie 7 betroffen ist oder
b)
ein Land aus den OECD-Länderrisikokategorien 5 oder 6 betroffen ist, das zugleich in Teil I der DAC-Liste der OECD aufgeführt ist, und die Finanzierungssumme über fünf Millionen Euro, aber unter 50 Millionen Euro liegt und die Laufzeit der Finanzierung vier Jahre überschreitet.
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