Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
In der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473 - VORIS 21062 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nrn. 37, 69)
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Geltungsbereich | 1 |
Zweiter Teil | |
Rettungsdienst | |
1. Abschnitt | |
Aufgabe, Aufbau und Durchführung | |
Sicherstellungsauftrag | 2 |
Träger des Rettungsdienstes | 3 |
Rettungsdienstbereiche, Zusammenarbeit der kommunalen Träger, Bedarfsplanung | 4 |
Beauftragte | 5 |
Rettungsleitstelle | 6 |
Zentrale Koordinierungsstelle | 6a |
Großschadensereignisse | 7 |
Freiwillige Helferinnen und Helfer in Wasser- und Bergrettung | 7a |
Rettungswache | 8 |
Rettungsmittel | 9 |
Personal | 10 |
Telenotfallmedizin | 10a |
Aufzeichnungen | 11 |
Schutz von Bezeichnungen | 12 |
Landesausschuss "Rettungsdienst" | 13 |
2. Abschnitt | |
Kosten | |
Plankostenermittlung | 14 |
Vereinbarungen zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern | 15 |
Vereinbarungen zwischen dem Träger, den Beauftragten und den Kostenträgern | 15a |
Benutzungsgebühren | 16 |
Mehrere kommunale Träger | 17 |
Schiedsstelle | 18 |
Experimentierklausel | 18a |
Dritter Teil | |
Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes | |
1. Abschnitt | |
Genehmigungspflicht und zuständige Behörde | |
Genehmigungspflicht | 19 |
Genehmigungsbehörde | 20 |
2. Abschnitt | |
Kraftfahrzeuge | |
Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes | 21 |
Voraussetzung der Genehmigung | 22 |
Umfang der Genehmigung | 23 |
Nebenbestimmungen | 24 |
Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft | 25 |
- aufgehoben - | 26 |
Verantwortlichkeit des Unternehmers | 27 |
Kraftfahrzeuge und Personal | 28 |
3. Abschnitt | |
Luftfahrzeuge | 29 |
Vierter Teil | |
Verordnungsermächtigungen und Bußgeldvorschriften | |
Verordnungsermächtigungen | 30 |
Bußgeldvorschriften | 31 |
Fünfter Teil | |
Schlussvorschriften | |
- aufgehoben - | 32 |
Inkrafttreten | 33 |
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst. |
§ 1, Erster Teil
§ 1 NRettDG - Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe und die Zulassung Dritter zum qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes.
(2) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen
1.
innerhalb eines Rettungsdienstbereichs zwischen räumlich getrennten Teilen derselben Behandlungseinrichtung mit Fahrzeugen, die dem Betrieb der Einrichtung dienen,
2.
durch die Sanitätsdienste der Polizei zu eigenen Zwecken,
3.
mit Fahrzeugen, die dem Krankentransport auf dem Gelände eines gewerblichen Unternehmens dienen, und
4.
Behinderter, deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist.
2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Beförderung unter intensivmedizinischen Bedingungen durchgeführt werden muss.
(3) Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Seeaufgabengesetz , dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz und dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz bleiben unberührt.
§§ 2 - 18a, Zweiter Teil - Rettungsdienst
§§ 2 - 13, 1. Abschnitt - Aufgabe, Aufbau und Durchführung
§ 2 NRettDG - Sicherstellungsauftrag
(1) 1 Der Rettungsdienst hat als medizinische, funktionale und wirtschaftliche Einheit die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen nach Absatz 2 dauerhaft sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag). 2 Die Sicherstellung erfolgt durch den bodengebundenen Rettungsdienst einschließlich der Wasser- und Bergrettung sowie durch die Luftrettung.
(2) 1 Der Rettungsdienst hat
1.
bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten unverzüglich die erforderlichen medizinischen Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung), wobei dies auch die Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken einschließt (Großschadensereignis), soweit nicht der Eintritt des Katastrophenfalls festgestellt wird,
2.
bei sonstigen Verletzten oder Erkrankten, bei denen medizinische Maßnahmen notwendig werden könnten, diese in kurzer Zeit am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfalltransport),
3.
lebensbedrohlich Verletzte oder Erkrankte unter intensivmedizinischen Bedingungen
in eine andere Behandlungseinrichtung zu verlegen (Intensivtransport),
4.
sonstige Kranke, Verletzte oder Hilfsbedürftige zu befördern, die nach ärztlicher Verordnung während der Beförderung einer fachgerechten Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (qualifizierter Krankentransport).
2 Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen.
§ 3 NRettDG - Träger des Rettungsdienstes
(1) Träger des Rettungsdienstes sind
1.
das Land für die Luftrettung und
2.
im Übrigen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Städte Cuxhaven, Göttingen, Hameln und Hildesheim für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich (kommunale Träger).
(2) Der Rettungsdienst obliegt diesen kommunalen Trägern als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.
§ 4 NRettDG - Rettungsdienstbereiche, Zusammenarbeit der kommunalen Träger, Bedarfsplanung
(1) 1 Der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Trägers des Rettungsdienstes bildet den Rettungsdienstbereich. 2 Rettungsdienstbereich für die Luftrettung ist das Gebiet des Landes.
(2) 1 Der Träger des Rettungsdienstes hat in seinem Rettungsdienstbereich den Rettungsdienst sicherzustellen. 2 Benachbarte kommunale Träger sollen zusammenarbeiten, wenn dies der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages dient. 3 Die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammenarbeit bleiben unberührt.
(3) 1 Zuständig für einzelne Leistungen des Rettungsdienstes ist der Träger des Rettungsdienstes, in dessen Rettungsdienstbereich der Ort liegt, an dem
1.
der Verletzte, Kranke oder Hilfsbedürftige erstmalig versorgt oder aufgenommen oder
2.
das in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannte Gut aufgenommen
werden soll (Einsatzort). 2 Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 2 Satz 2 können Ausnahmen vereinbart werden.
(4) 1 Jeder Träger des Rettungsdienstes stellt für seinen Rettungsdienstbereich sicher, dass die erforderlichen Rettungswachen ( § 8 ) und Rettungsmittel ( § 9 ) vorhanden sind. 2 Intensivtransportwagen sollen von mehreren kommunalen Trägern gemeinsam vorgehalten werden, wenn dies der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages dient. 3 Jeder kommunale Träger stellt darüber hinaus für seinen Rettungsdienstbereich sicher, dass eine Rettungsleitstelle ( § 6 ) und eine örtliche Einsatzleitung ( § 7 ) vorhanden sind. 4 Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsleitstelle, der Rettungswachen und der Rettungsmittel müssen dem Stand der Technik entsprechen. 5 Rettungsmittel der gleichen Zweckbestimmung müssen innerhalb eines Rettungsdienstbereichs in Ausstattung und Ausrüstung einheitlich sein.
(5) Werden Intensivtransportwagen nicht von mehreren kommunalen Trägern gemeinsam vorgehalten, obwohl die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 vorliegen, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen treffen.
(6) 1 Jeder Träger des Rettungsdienstes stellt im Benehmen mit den gesetzlichen Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Kostenträger) für seinen Rettungsdienstbereich einen Plan auf, aus dem sich ergibt, wie eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes sichergestellt werden soll. 2 Der Plan ist regelmäßig fortzuschreiben.
§ 5 NRettDG - Beauftragte
(1) 1 Der Träger des Rettungsdienstes kann Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 und der Einrichtung und der Unterhaltung der Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 ganz oder teilweise beauftragen. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass der Beauftragte die ihm übertragene Aufgabe so erfüllt, wie dies der Träger des Rettungsdienstes selbst nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen tun müsste. 3 Bei der Auswahl der Beauftragten können die Eignung und Bereitschaft zur Mitwirkung am Katastrophenschutz sowie zur Bewältigung von Großschadensereignissen berücksichtigt werden.
(2) 1 Die Beauftragung nach Absatz 1 erfolgt innerhalb eines Rettungsdienstbereiches einheitlich entweder
1.
durch die Erteilung eines Dienstleistungsauftrages oder mehrerer Dienstleistungsaufträge oder
2.
durch die Erteilung einer Dienstleistungskonzession oder mehrerer Dienstleistungskonzessionen.
2 § 107 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. 3 Der Beauftragte handelt im Namen des Trägers des Rettungsdienstes; im Fall einer Beauftragung nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nicht für die Erhebung der Entgelte.
(3) 1 Leistungen des Rettungsdienstes dürfen geschäftsmäßig nur von Trägern des Rettungsdienstes und Beauftragten erbracht werden. 2 Für den geschäftsmäßigen qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes gelten die §§ 19 bis 29 .
§ 6 NRettDG - Rettungsleitstelle
(1) 1 Die Rettungsleitstelle ist die Einsatzzentrale für den Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereichs. 2 Die Rettungsleitstelle wird zusammen mit der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle im Rettungsdienstbereich
als integrierte Leitstelle betrieben. 3 Mehrere kommunale Träger können eine für ihre jeweiligen Rettungsdienstbereiche zuständige gemeinsame integrierte Leitstelle betreiben. 4 Integrierte Leitstellen und gemeinsame integrierte Leitstellen sind Rettungsleitstellen
im Sinne dieses Gesetzes.
(2) 1 Die kommunalen Träger und das Land können vereinbaren, dass die gemeinsame integrierte Leitstelle und eine Polizeidienststelle Räumlichkeiten und sonstige der Aufgabenerfüllung dienende Mittel gemeinsam nutzen (Leitstellenkooperation). 2 In diesem Fall dürfen Aufzeichnungen und Protokolle nach § 11 nur von dem Personal der gemeinsamen integrierten Leitstelle gefertigt, aufbewahrt
und verarbeitet werden.
(3) 1 Die Rettungsleitstelle nimmt Hilfeersuchen entgegen und veranlasst, koordiniert und
lenkt entsprechend der ihr gemeldeten Lage den Einsatz aller Rettungsmittel. 2 Sie ist gegenüber den im Rettungsdienstbereich tätigen Personen weisungsbefugt, jedoch während eines Einsatzes nicht gegenüber der Notärztin oder dem Notarzt in medizinischen Angelegenheiten und nicht gegenüber der Pilotin oder dem Piloten in flugtechnischen Angelegenheiten. 3 Die Rettungsleitstelle darf den Einsatz von Rettungsmitteln anderer Rettungsdienstbereiche, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden, nur anordnen, wenn sonst die Versorgung von lebensbedrohlich Erkrankten oder Verletzten gefährdet wäre.
(4) 1 Die Rettungsleitstelle wird mit dem Personal und den Führungs- und Telekommunikationsmitteln ausgestattet, die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 2 Sie muss über die allgemeinen Notrufe nach Maßgabe des Absatzes 5 ständig erreichbar sein und ständige Telekommunikationsverbindungen zu sämtlichen Einrichtungen des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich, zu benachbarten Rettungsleitstellen und zu den für den Rettungsdienstbereich zuständigen Einsatzleitstellen des Katastrophenschutzes und der Gefahrenabwehr haben. 3 Die Rettungsleitstelle soll auch Telekommunikationsverbindungen zu den Krankenhäusern des Rettungsdienstbereichs haben.
(5) 1 Die Rettungsleitstelle stellt bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von der Rettungsleitstelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. 2 Hierzu stellt die Rettungsleitstelle zusätzlich zur Sprachkommunikation auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73) bereit. 3 Stellt sie darüber hinaus Video-Bewegtbilder als Kommunikationsmittel bereit, so muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nr. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80), für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden.
(6) 1 Die Rettungsleitstelle führt Verzeichnisse der für die Durchführung des Rettungsdienstes bedeutsamen medizinischen und pharmazeutischen Dienste und Einrichtungen; sie kann von den Krankenhausträgern, den Kammern und anderen Dritten die für die Führung der Verzeichnisse notwendigen Auskünfte verlangen. 2 Die Träger der Krankenhäuser im Rettungsdienstbereich gewährleisten, dass der Rettungsleitstelle laufend die verfügbaren Behandlungskapazitäten gemeldet werden.
(7) 1 Für den Einsatz von Rettungsluftfahrzeugen ist die Rettungsleitstelle des Stationierungsortes zuständig, soweit nicht die zentrale Koordinierungsstelle zuständig ist. 2 Wird die Einsatzlenkung einer anderen Rettungsleitstelle übergeben, so unterrichtet diese die Rettungsleitstelle des Stationierungsortes ständig über den Aufenthaltsort des Rettungsluftfahrzeuges.
§ 6a NRettDG - Zentrale Koordinierungsstelle
(1) 1 Das Land betreibt eine zentrale Koordinierungsstelle. 2 Diese koordiniert den Einsatz, wenn ein Intensivtransport aufgrund medizinischer Indikation mit einem Rettungsluftfahrzeug durchzuführen ist. 3 Kommunale Träger können der zentralen Koordinierungsstelle die Aufgabe der Koordinierung des Einsatzes des von ihnen vorgehaltenen Intensivtransportwagens übertragen. 4 Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium kann die Aufgabe der Koordinierung des Einsatzes der Intensivtransportwagen durch Verordnung auf die zentrale Koordinierungsstelle übertragen, wenn dies der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages dient.
(2) 1 Das Land kann die Durchführung der Aufgaben der zentralen Koordinierungsstelle ganz oder teilweise auf einen kommunalen oder mehrere kommunale Träger, die eine gemeinsame Rettungsleitstelle nach § 6 Abs. 1 Satz 2 betreiben, mit dessen oder deren Einvernehmen übertragen. 2 Der kommunale oder die kommunalen Träger handeln im Namen des Landes. 3 § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1 Das Land kann, wenn eine Aufgabenübertragung nach Absatz 2 nicht möglich ist, auch einen Dritten oder mehrere Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung der Aufgaben der zentralen Koordinierungsstelle beauftragen, wenn dieser oder diese gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 mit dem Betrieb einer Rettungsleitstelle beauftragt ist oder sind. 2 § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 7 NRettDG - Großschadensereignisse
(1) 1 Jeder kommunale Träger bestimmt für seinen Rettungsdienstbereich eine örtliche Einsatzleitung, die bei einem Großschadensereignis am Einsatzort Aufgaben der Rettungsleitstelle übernimmt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Lenkung des Einsatzes erforderlich ist, und die medizinische Versorgung leitet. 2 Sie ist gegenüber den am Einsatzort tätigen Personen anstelle der Rettungsleitstelle weisungsbefugt, jedoch nicht gegenüber der Pilotin oder dem Piloten in flugtechnischen Angelegenheiten.
(2) Die örtliche Einsatzleitung besteht mindestens aus einer Notärztin oder einem Notarzt, die oder der hierfür besonders fortgebildet sein muss (Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt), und einer organisatorischen Leiterin oder einem organisatorischen Leiter.
(3) Die Rettungsleitstelle bestimmt im Einzelfall, ob die örtliche Einsatzleitung an ihrer Stelle tätig wird.
(4) Die Träger des Rettungsdienstes bereiten unter Beteiligung der Krankenhausträger Maßnahmen, insbesondere Notfallpläne, zur Bewältigung von Großschadensereignissen vor.
(5) Werden zur Bewältigung von Großschadensereignissen ergänzend Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes eingesetzt, so gelten für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 und § 18 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes ( NKatSG ) entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 17 Abs. 5 und 6 NKatSG der Träger des Rettungsdienstes an die Stelle der Katastrophenschutzbehörde tritt.
§ 7a NRettDG - Freiwillige Helferinnen und Helfer in Wasser- und Bergrettung
Werden zur Bewältigung von Einsätzen der Wasser- und Bergrettung freiwillige Helferinnen und Helfer eingesetzt, so gelten für diese § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 und § 18 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 17 Abs. 5 und 6 NKatSG der Träger des Rettungsdienstes an die Stelle der Katastrophenschutzbehörde tritt.
§ 8 NRettDG - Rettungswache
(1) In jedem Rettungsdienstbereich sind Rettungswachen in der erforderlichen Anzahl und
Ausstattung zu betreiben.
(2) In Rettungswachen stehen die für die Durchführung des Rettungsdienstes erforderlichen Personen und Rettungsmittel zum Einsatz bereit.
(3) 1 Die Notärztin oder der Notarzt hält sich in der Rettungswache oder in einem geeigneten Krankenhaus für den Einsatz bereit. 2 In Ausnahmefällen kann zugelassen werden, dass sich die Notärztin oder der Notarzt an einem anderen geeigneten Ort bereithält.
§ 9 NRettDG - Rettungsmittel
1 Im Rettungsdienst sind Rettungsmittel einzusetzen. 2 Rettungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Krankenkraftwagen (Notarztwagen, Intensivtransportwagen, Rettungswagen, Notfallkrankenwagen, Krankentransportwagen), Notarzteinsatzfahrzeuge, Rettungsluftfahrzeuge (Rettungshubschrauber, Intensivtransporthubschrauber oder andere geeignete Luftfahrzeuge) sowie für die Wasser- und Bergrettung geeignete Fahrzeuge. 3 Für Transporte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 können auch andere geeignete Fahrzeuge verwendet werden, wenn kein Rettungsmittel eingesetzt werden kann.
§ 10 NRettDG - Personal
(1) 1 Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal muss fachlich und gesundheitlich geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 2 Es muss entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden.
(2) 1 Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz in der Regel mit mindestens
zwei Personen zu besetzen. 2 Das Notarzteinsatzfahrzeug ist neben einer Notärztin oder einem Notarzt in der Regel mit einer Person zu besetzen, die mindestens zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" berechtigt ist. 3 Der Rettungswagen ist in der Regel mit einer Person zu besetzen, die mindestens zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" berechtigt ist. 4 Bis zum 31. Dezember 2026 kann anstelle einer Person nach Satz 3 eine Person eingesetzt werden, die zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" berechtigt ist. 5 Der Notfallkrankenwagen ist mindestens mit einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter zu besetzen, die oder der die notwendige Einsatzerfahrung (mindestens 100 Notfallrettungseinsätze) vorweist. 6 Beim qualifizierten Krankentransport ist der Krankentransportwagen in der Regel mindestens mit einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter zu besetzen.
(3) 1 In medizinischen Fragen sowie in Angelegenheiten des Qualitätsmanagements wird der Rettungsdienst eines kommunalen Trägers außerhalb des Einsatzes von einer Ärztlichen Leiterin oder einem Ärztlichen Leiter geleitet. 2 Die Ärztliche Leiterin oder der Ärztliche Leiter ist auch für die Aus- und Fortbildung des im Rettungsdienst eingesetzten nichtärztlichen Personals verantwortlich. 3 Mehrere kommunale Träger können eine gemeinsame Ärztliche Leiterin oder einen gemeinsamen Ärztlichen Leiter bestellen.
§ 10a NRettDG - Telenotfallmedizin
(1) 1 Zur Unterstützung des bodengebundenen Rettungsdienstes bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 wird Telenotfallmedizin eingesetzt. 2 Zu diesem Zweck wird vom Land und den kommunalen Trägern nach Maßgabe der folgenden Absätze ein landeseinheitliches telenotfallmedizinisches Versorgungssystem eingerichtet und betrieben, das die Telekommunikation zwischen dem am Einsatzort oder auf dem Rettungsmittel eingesetzten Rettungsdienstpersonal und der Telenotärztin oder dem Telenotarzt am Telenotarztstandort ermöglicht.
(2) 1 Das Land stellt die für die Einrichtung und den Betrieb des landeseinheitlichen telenotfallmedizinischen Versorgungssystems erforderliche personelle und sachliche Ausstattung einschließlich der für die landesweite Vernetzung der Telenotarztstandorte notwendigen Telekommunikationsanlagen sicher, soweit die Ausstattung nicht nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 von den kommunalen Trägern sicherzustellen ist. 2 Das Land vereinbart seine für die Ausstattung nach Satz 1 notwendigen Kosten mit den Kostenträgern; § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die vereinbarten Kosten werden nach einem vom Land mit den Kostenträgern vereinbarten Schlüssel auf die kommunalen Träger umgelegt, die einen Telenotarztstandort betreiben. 4 Sie sind bei diesen Trägern Teil der notwendigen Gesamtkosten nach § 15 Abs. 1.
(3) 1 Die Telenotarztstandorte werden durch die nach Satz 3 bestimmten kommunalen Träger in organisatorischer Anbindung an deren Rettungsleitstelle errichtet und betrieben. 2 Sie erbringen ihre Leistungen auf Anforderung des am Einsatzort oder im Rettungsmittel
eingesetzten Rettungsdienstpersonals landesweit. 3 Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium bestimmt die für die Einrichtung und den Betrieb des Telenotarztstandortes geeigneten Träger mit deren Einvernehmen. 4 Die Kostenträger und die kommunalen Spitzenverbände sind vor der Bestimmung anzuhören.
(4) 1 Der nach Absatz 3 Satz 3 bestimmte kommunale Träger stellt die für die Einrichtung und den Betrieb des Telenotarztstandortes erforderliche personelle und sachliche Ausstattung sicher. 2 Die eingesetzten Telenotärztinnen und Telenotärzte sollen für Telenotfallmedizin qualifizierte Notärztinnen und Notärzte sein. 3 Die durch die Einrichtung und den Betrieb des Telenotarztstandortes verursachten wirtschaftlich notwendigen Kosten sind Teil der notwendigen Gesamtkosten nach § 15 Abs. 1.
(5) Jeder kommunale Träger ist verpflichtet, für seinen Rettungsdienstbereich die personelle und sachliche Ausstattung für die Anbindung an das telenotfallmedizinische Versorgungssystem innerhalb von zwei Jahren nach schriftlicher Aufforderung des für den Rettungsdienst zuständigen Ministeriums sicherzustellen.
(6) 1 Die kommunalen Träger übermitteln dem für den Rettungsdienst zuständigen Ministerium auf Anforderung die für den Betrieb des telenotfallmedizinischen Versorgungssystems notwendigen Informationen. 2 § 11 bleibt unberührt.
(7) Der Landesausschuss Rettungsdienst entwickelt Richtlinien für den Einsatz der Telenotfallmedizin, insbesondere für die Indikation der Inanspruchnahme telenotärztlicher Leistungen und zur Qualifikation der Telenotärztinnen und Telenotärzte.
§ 11 NRettDG - Aufzeichnungen
(1) 1 Die Rettungsleitstelle zeichnet die einsatzbedingte Telekommunikation auf und fertigt über jeden Einsatz ein Protokoll. 2 Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, dass nach landeseinheitlichen Mustern über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz ein Bericht und über jede Patientenübergabe ein Protokoll gefertigt wird.
(2) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Protokolle bewahrt die Rettungsleitstelle, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Berichte und Protokolle bewahren die zuständigen Träger des Rettungsdienstes oder deren Beauftragte gesichert auf. 2 Die Träger des Rettungsdienstes, die Kostenträger, die Beauftragten, die zentrale Koordinierungsstelle sowie der Landesausschuss "Rettungsdienst" dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer rettungsdienstlichen Aufgaben, insbesondere
1.
für die medizinische Betreuung der behandelten oder beförderten Person,
2.
für die Abrechnung der vom Rettungsdienst erbrachten Leistungen,
3.
zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren,
4.
für Zwecke des Qualitätsmanagements,
5.
zur Ausbildung, Fortbildung oder Weiterbildung des im Rettungsdienst eingesetzten
Personals oder
6.
zur Ermittlung des Bedarfs an Rettungsmitteln,
erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat. 3 Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 Nrn. 4 bis 6 sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist. 4 § 38 Abs. 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung.
(3) Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellen dürfen den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, den Verbleib und die Staatsangehörigkeit an die Polizeidirektion Hannover zum Zweck der Vermisstensuche und Familienzusammenführung übermitteln.
(4) Im Rahmen der Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) verarbeitet werden.
(5) Im Übrigen finden ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 3 , 5 und 6 Anwendung.
§ 12 NRettDG - Schutz von Bezeichnungen
(1) 1 Die Bezeichnungen "Rettungsdienst", "Rettungsleitstelle", "Rettungswache", "Rettungswagen", "Rettungshubschrauber", "Intensivtransporthubschrauber", "Notarztwagen", "Notfallkrankenwagen", "Intensivtransportwagen" oder "Notarzteinsatzfahrzeug" dürfen im Zusammenhang mit dem Krankentransport nur für Rettungsmittel und andere Einrichtungen benutzt werden, die der Durchführung des Rettungsdienstes durch die Träger des Rettungsdienstes und ihre Beauftragten dienen. 2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Soweit nach Absatz 1 der Gebrauch der dort genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen.
§ 13 NRettDG - Landesausschuss "Rettungsdienst"
(1) 1 Das Land richtet einen Landesausschuss "Rettungsdienst" ein. 2 Ihm gehören je fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Träger des Rettungsdienstes, der Kostenträger und der Beauftragten sowie fünf von der Ärztekammer Niedersachsen zu benennende Ärztinnen oder Ärzte an. 3 Der Ausschuss kann weitere sachkundige Personen als Mitglieder aufnehmen. 4 Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium kann weitere sachkundige Personen als Mitglieder in den Landesausschuss berufen.
(2) 1 Der Landesausschuss "Rettungsdienst" berät die Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten und befasst sich mit Grundfragen des Rettungsdienstes und seiner Fortentwicklung, insbesondere mit Qualitätsstandards für die Notfallrettung und Qualitätsmanagement im Rettungsdienst. 2 Der Landesausschuss "Rettungsdienst" entwickelt die landeseinheitlichen Muster nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2. 3 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Kosten des Landesausschusses "Rettungsdienst" trägt das Land.
§§ 14 - 18a, 2. Abschnitt - Kosten
§ 14 NRettDG - Plankostenermittlung
(1) Der Träger des Rettungsdienstes ermittelt für seinen Rettungsdienstbereich ( § 4 Abs. 1 ) nach einheitlichen Maßstäben die voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten (Plankosten) des Rettungsdienstes, im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 unter Einbeziehung der dadurch anfallenden Kosten.
(2) 1 Im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ermittelt jeder Beauftragte die ihm durch die Beauftragung entstehenden Plankosten nach den Maßstäben des Absatzes 1 selbst. 2 Der Träger des Rettungsdienstes führt diese Kosten mit seinen nach Absatz 1 zu ermittelnden übrigen Plankosten zusammen.
(3) Der Landesausschuss "Rettungsdienst" entwickelt Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten.
§ 15 NRettDG - Vereinbarungen zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern
(1) 1 Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 ermittelten Plankosten vereinbart der Träger des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern die notwendigen Gesamtkosten des Rettungsdienstes. 2 Maßstab für die Notwendigkeit sind die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes. 3 Für die Gesamtkosten des Rettungsdienstes oder für einzelne Kostenarten können auch Budgets vereinbart werden.
(2) 1 Auf der Grundlage der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten und der voraussichtlichen Einsatzzahlen vereinbart der Träger des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern für seine Rettungsdienstleistungen privatrechtliche Entgelte. 2 Innerhalb des Rettungsdienstbereiches sind für gleiche Leistungen gleiche Entgelte zu vereinbaren. 3 Die Summe der Entgelte muss die vereinbarten Gesamtkosten des Rettungsdienstes decken.
(3) 1 Die durch Abweichung der tatsächlichen von den nach Absatz 2 zugrunde gelegten voraussichtlichen Einsatzzahlen verursachten Über- oder Unterdeckungen sind bei der nächsten Entgeltvereinbarung zu berücksichtigten. 2 Abweichungen der tatsächlich entstandenen von den nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten sind nur zu berücksichtigten, soweit dies vom Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern vereinbart worden ist.
(4) Im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist dem Beauftragten Gelegenheit zu geben, an den Verhandlungen über die zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und den Kostenträgern zu schließenden Vereinbarungen teilzunehmen.
§ 15a NRettDG - Vereinbarungen zwischen dem Träger, den Beauftragten und den Kostenträgern
(1) 1 Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 2 ermittelten Plankosten vereinbaren der Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten mit den Kostenträgern die notwendigen Gesamtkosten des Rettungsdienstes. 2 Maßstab für die Notwendigkeit sind die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes. 3 Für die Gesamtkosten des Rettungsdienstes, für die Kosten des Trägers des Rettungsdienstes oder einzelner Beauftragter sowie für einzelne Kostenarten können auch Budgets vereinbart werden.
(2) 1 Auf der Grundlage der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten und der voraussichtlichen Einsatzzahlen vereinbaren der Träger des Rettungsdienstes und die Beauftragten mit den Kostenträgern für ihre Rettungsdienstleistungen privatrechtliche Entgelte. 2 Innerhalb des Rettungsdienstbereiches sind für gleiche Leistungen gleiche Entgelte zu vereinbaren. 3 Die Summe der Entgelte muss die nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten decken. 4 Die Beauftragten erheben die Entgelte im eigenen Namen. 5 Sie haben von den Entgelten den Bestandteil an den Träger des Rettungsdienstes abzuführen, der dessen Anteil an den vereinbarten Gesamtkosten entspricht. 6 Bei dem Anteil des Trägers des Rettungsdienstes bleiben die Kosten unberücksichtigt, die ihm dadurch entstehen, dass er Leistungen nach § 2 Abs. 2 selbst erbringt.
(3) 1 Die durch Abweichung der tatsächlichen von den nach Absatz 2 zugrunde gelegten voraussichtlichen Einsatzzahlen verursachten Über- oder Unterdeckungen sind jeweils bei der nächsten Entgeltvereinbarung zu berücksichtigen. 2 Über- und Unterdeckungen, die den Beauftragten dadurch entstehen, dass die von ihnen tatsächlich erbrachten Einsatzzahlen von den in ihrer Plankostenermittlung zugrunde gelegten Einsatzzahlen abweichen, sind untereinander auszugleichen. 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Träger des Rettungsdienstes selbst Leistungen nach § 2 Abs. 2 erbringt. 4 Abweichungen der tatsächlich entstandenen von den nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtkosten sind nur zu berücksichtigen, soweit dies vom Träger des Rettungsdienstes und den Beauftragten mit den Kostenträgern vereinbart worden ist.
(4) Kommt eine Vereinbarung über die Entgelte nach Absatz 2 nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, entscheidet die Schiedsstelle gemäß § 18 innerhalb von drei Monaten.
§ 16 NRettDG - Benutzungsgebühren
Solange eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 2 nicht zustande kommt, kann ein kommunaler Träger von den Benutzern des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben, das Land für Leistungen der Luftrettung Gebühren nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz .
§ 17 NRettDG - Mehrere kommunale Träger
(1) 1 Kommunale Träger, die zusammenarbeiten, können für ihre Rettungsdienstbereiche eine einheitliche betriebswirtschaftliche Gesamtkostenrechnung aufstellen und mit den Kostenträgern eine einheitliche Vereinbarung treffen. 2 § 14 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 können kommunale Träger, von denen mindestens einer eine Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgenommen hat, für ihre Rettungsdienstbereiche eine einheitliche betriebswirtschaftliche Gesamtkostenrechnung nur nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 aufstellen und eine einheitliche Vereinbarung nur nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 treffen. 2 § 14 Abs. 3 und § 15a Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 18 NRettDG - Schiedsstelle
(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Land, Trägern des Rettungsdienstes, Beauftragten und Kostenträgern über Kosten und Entgelte sowie über den Abschluss und die Durchführung von Vereinbarungen nach den §§ 10a, 15, 15a und 17 richtet das Land eine Schiedsstelle ein.
(2) 1 Mitglieder sind
1.
eine Person mit der Befähigung zum Richteramt als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Träger des Rettungsdienstes,
3.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Beauftragten und
4.
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Kostenträger.
2 Die oder der Vorsitzende werden von den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern einverständlich benannt. 3 Kommt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes keine Einigung über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zustande oder werden binnen der gleichen Frist andere Mitglieder der Schiedsstelle nicht benannt, so bestimmt sie das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium.
(3) Die Kosten der Schiedsstelle tragen die Träger des Rettungsdienstes und die Kostenträger zu gleichen Teilen.
(4) 1 Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag einer der streitenden Parteien von
der oder dem Vorsitzenden einberufen. 2 Sie entscheidet durch Verwaltungsakt. 3 Vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(5) 1 Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung. 2 Diese bedarf der Genehmigung durch das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium.
§ 18a NRettDG - Experimentierklausel
(1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit oder Qualitätsverbesserung des Rettungsdienstes dienen, kann das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium auf Antrag eines Trägers des Rettungsdienstes Ausnahmen von § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 9 Satz 2 und § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie von den aufgrund des § 30 Nrn. 1, 2 und 4 erlassenen Verordnungen zulassen.
(2) 1 In dem Antrag ist darzulegen, zu welchem Zweck die Erprobung im Einzelnen dienen soll,
von welchen Vorschriften Ausnahmen beantragt und welche Wirkungen erwartet werden.
2 Der Antrag darf nur im Einvernehmen mit den Kostenträgern gestellt werden.
(3) 1 Die Ausnahme wird für höchstens zwei Jahre zugelassen. 2 Die Zulassung der Ausnahme kann auf Antrag des Trägers des Rettungsdienstes um höchstens ein Jahr verlängert werden; Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Sie kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Der Träger des Rettungsdienstes hat nach Maßgabe der Zulassung die Erprobung durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem für den Rettungsdienst zuständigen Ministerium darüber zu berichten.
§§ 19 - 29, Dritter Teil - Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes
§§ 19 - 20, 1. Abschnitt - Genehmigungspflicht und zuständige Behörde
§ 19 NRettDG - Genehmigungspflicht
1 Wer Krankentransport im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geschäftsmäßig durchführen will, ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein, bedarf der Genehmigung. 2 Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. 3 Die Genehmigung wird dem Unternehmer für den Betrieb eines bestimmten Fahrzeuges und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.
§ 20 NRettDG - Genehmigungsbehörde
(1) 1 Zuständig für die Genehmigung des Krankentransports mit Krankentransportwagen ist der kommunale Träger, in dessen Rettungsdienstbereich die Antragstellerin oder der Antragsteller tätig werden will. 2 Die Entscheidung über den Antrag obliegt den kommunalen Trägern als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. 3 Will die Antragstellerin oder der Antragsteller in mehreren Rettungsdienstbereichen tätig werden, so ist für die Genehmigung der Träger zuständig, in dessen Rettungsdienstbereich der Standort des Fahrzeuges liegt.
(2) Zuständig für die Genehmigung des Krankentransports mit Luftfahrzeugen ist das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium oder die von diesem bestimmte Stelle.
§§ 21 - 28, 2. Abschnitt - Kraftfahrzeuge
§ 21 NRettDG - Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes
(1) § 3 Abs. 2 Satz 1 , § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 4 Buchst. b , Abs. 2 und 3 , § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 , § 17 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 , § 19 , § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 54a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 ( BGBl. I S. 1690 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 ( BGBl. I S. 2082 ), gelten entsprechend, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes keine anderen Regelungen
vorsehen.
(2) Im Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind über den nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 4 Buchst. b des Personenbeförderungsgesetzes gebotenen Inhalt hinaus anzugeben
1.
Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Wohnort einer für die Führung der Geschäfte bestellten Person,
2.
der Standort des Fahrzeuges,
3.
der Betriebsbereich, für den die Genehmigung beantragt wird.
§ 22 NRettDG - Voraussetzung der Genehmigung
(1) 1 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun, und
3.
der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.
2 Die Genehmigung kann versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen, bedarfsgerechten, flächendeckenden und wirtschaftlichen Rettungsdienst führt; zu berücksichtigen sind insbesondere die Auslastung und die Abstimmung des Einsatzes der Rettungsmittel, die Zahl und die Dauer der Einsätze, die Eintreffzeiten und die Entwicklung der Gesamtkosten im Rettungsdienstbereich.
(2) 1 Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die Kostenträger anzuhören. 2 Der Anhörung bedarf es nicht bei einem Austausch von Fahrzeugen. 3 Überschreitet der Betriebsbereich die Grenzen des Rettungsdienstbereichs, so bedarf es der Zustimmung der zuständigen Behörde des betroffenen Rettungsdienstbereichs nach Anhörung der dortigen Kostenträger.
§ 23 NRettDG - Umfang der Genehmigung
(1) 1 Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Betriebsbereich erteilt. 2 Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt höchstens fünf Jahre.
(2) 1 Die Genehmigungsurkunde muss das Fahrzeug, auf das sich die Genehmigung bezieht, mit
Kennzeichen und Fahrgestellnummer, Standort und Betriebsbereich bezeichnen. 2 Ist eine Person für die Führung der Geschäfte des Unternehmens bestellt, so sind auch deren Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Wohnort aufzunehmen.
§ 24 NRettDG - Nebenbestimmungen
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die insbesondere
1.
den Umfang der Betriebspflicht und die von dem Unternehmer sicherzustellende Einsatzbereitschaft
des Unternehmens ( § 25 Abs. 1 ) näher bestimmen,
2.
den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung für bestimmte Zeit aufzubewahren,
3.
sicherstellen, dass die Transporte unter ordnungsgemäßen hygienischen Bedingungen und ohne Gefahr für die Gesundheit der Patienten durchgeführt werden, insbesondere eine fachgerechte Entseuchung, Entwesung und Entgiftung des Personals, der Fahrzeuge und der dem Betrieb dienenden Einrichtungen gewährleistet ist,
4.
die Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst sichern,
5.
den Unternehmer verpflichten, Erweiterungen oder Änderungen des Unternehmens anzuzeigen.
§ 25 NRettDG - Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft
(1) 1 Der Unternehmer ist verpflichtet, den genehmigten Krankentransport aufzunehmen. 2 § 21 Abs. 2 und § 26 Nr. 1 Buchst. a des Personenbeförderungsgesetzes gelten entsprechend. 3 Der Unternehmer ist zum Krankentransport berechtigt und verpflichtet, wenn der Einsatzort
in seinem Betriebsbereich liegt. 4 Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. 5 § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Unternehmer darf eine Beförderung nicht deshalb ablehnen, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht abgeschlossen oder die Entrichtung des Entgeltes nicht gesichert ist.
§ 26 NRettDG
- aufgehoben -
§ 27 NRettDG - Verantwortlichkeit des Unternehmers
1 Für den Betrieb des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten die §§ 2 , 3 , 6 , 7 , 9 Abs. 2 , §§ 11 , 16 bis 19 , 30 , 41 und 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 ( BGBl. I S. 1573 ), zuletzt geändert durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 ( BGBl. I S. 2407 ), entsprechend. 2 Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft erstrecken sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.
§ 28 NRettDG - Kraftfahrzeuge und Personal
1 Für genehmigte Krankentransporte sind Krankentransportwagen und zuverlässiges sowie fachlich und gesundheitlich geeignetes Personal einzusetzen. 2 Die Krankentransportwagen müssen dem Stand der Technik entsprechen.
§ 29, 3. Abschnitt
§ 29 NRettDG - Luftfahrzeuge
(1) 1 Eine Genehmigung für Krankentransporte mit Luftfahrzeugen wird nur erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Mai 2007 ( BGBl. I S. 698 ) besitzt. 2 § 21 Abs. 2 , § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und §§ 23 bis 25 gelten entsprechend. 3 § 21 Abs. 1 , § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 27 gelten entsprechend, soweit das Luftverkehrsgesetz und die zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Regelungen enthalten.
(2) 1 Für genehmigte Krankentransporte sind geeignete Luftfahrzeuge und zuverlässiges sowie fachlich und gesundheitlich geeignetes Personal einzusetzen. 2 Die Luftfahrzeuge müssen dem Stand der Technik entsprechen.
(3) § 22 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, soweit das Luftverkehrsgesetz und die zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Regelungen enthalten.
(4) Wenn die Genehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes erlischt, zurückgenommen oder widerrufen wird, erlischt gleichzeitig die Genehmigung nach diesem Gesetz.
§§ 30 - 31, Vierter Teil - Verordnungsermächtigungen und Bußgeldvorschriften
§ 30 NRettDG - Verordnungsermächtigungen
Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
1.
die Zahl, Ausbildung und Fortbildung der in Rettungsleitstellen, örtlichen Einsatzleitungen, Rettungswachen und auf Rettungsmitteln einsatzbereit zu haltenden Personen,
2.
einheitliche Maßstäbe zur Bemessung des sich aus § 2 ergebenden Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes,
3.
die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
4.
Befreiungen von Vorschriften dieses Gesetzes für bestimmte Beförderungsfälle allgemein (insbesondere für das Tätigwerden mit Fahrzeugen eines Krankenhausträgers außerhalb seines Krankenhausgeländes oder eines Betriebes außerhalb des Werksgeländes, für Rücktransporte einer Person an ihren Wohnort) oder für den Einzelfall, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und Sicherstellung von Leistungen des Rettungsdienstes nicht gefährdet ist oder wenn die Befreiung infolge einer besonderen Aufgabenstellung erforderlich und unter Berücksichtigung der zu versorgenden und zu befördernden Personen vertretbar ist.
§ 31 NRettDG - Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 , ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein, Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder
2.
entgegen § 19 Satz 1 ohne Genehmigung qualifizierten Krankentransport
anbietet oder erbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 24 Nrn. 1 bis 5 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
§§ 32 - 33, Fünfter Teil - Schlussvorschriften
§ 32 NRettDG
- aufgehoben -
§ 33 NRettDG - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1992 in Kraft. *)
*)
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 29. Januar 1992 (Nds. GVBl. S. 21). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
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