Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464 - VORIS 28010 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Allgemeine Vorschriften | |
Zweck des Gesetzes | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Zweiter Abschnitt | |
Niedersächsische Klimaziele, Strategien des Landes, Klimarat | |
Niedersächsische Klimaziele, Hinwirkungsverpflichtung, Vorbildfunktion, Berücksichtigungsgebot | 3 |
Planung von Freiflächenanlagen | 3a |
Strategie zum Klimaschutz | 4 |
Maßnahmen zum Klimaschutz | 4a |
Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung | 5 |
Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels | 6 |
Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels | 6a |
Monitoring | 7 |
Klimarat | 7a |
Dritter Abschnitt | |
Aufgaben des Landes | |
Gesetz- und Verordnungsentwürfe, Zuwendungen | 8 |
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Investitionen und Beschaffungen | 9 |
Beauftragte für den Klimaschutz | 9a |
Nutzung landeseigener Flächen | 10 |
Zusätzliche Anforderungen an die Gebäude der Landesverwaltung | 11 |
Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor | 12 |
Information über Ziele und Zwecke dieses Gesetzes | 13 |
Klimakompetenzzentrum | 14 |
Zuführungen an den Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen | 15 |
Vierter Abschnitt | |
Aufgaben der Kommunen | |
Aufgabenwahrnehmung und Kostenausgleich | 16 |
Energieberichte | 17 |
Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung, Klimaschutzmanagement | 18 |
Entsiegelungskataster | 19 |
Wärmeplanung | 20 |
Datenverarbeitung zur Erstellung und Umsetzung von Wärmeplänen | 21 |
(1) Red. Anm.:
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung eines Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464)
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung eines Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464) |
§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 NKlimaG - Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, in Niedersachsen die Erbringung eines angemessenen und wirksamen Beitrages zur Erreichung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele zu gewährleisten sowie Regelungen für angemessene Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu schaffen, um dessen Folgen zu mindern.
§ 2 NKlimaG - Begriffsbestimmungen
(1) Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind anthropogene Freisetzungen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffmonoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFKW) in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, wobei eine Tonne Kohlendioxidäquivalent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht.
(2) Gesamtemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die jährlichen Treibhausgasemissionen in Niedersachsen.
(3) Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist das Gleichgewicht zwischen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken.
(4) Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung und die ihr unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
Solarenergieanlagen Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Strom aus solarer Strahlungsenergie,
2.
Photovoltaikanlagen Solarenergieanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
3.
Freiflächenanlagen Photovoltaikanlagen, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht sind,
4.
Agri-Photovoltaikanlagen Freiflächenanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche so errichtet werden, dass auch nach ihrer Errichtung eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung einschließlich einer maschinellen Bewirtschaftung auf mindestens 85 Prozent der Fläche weiterhin möglich ist.
(6) Klimaresilienz im Sinne dieses Gesetzes ist die Widerstands- und Anpassungsfähigkeit der Bevölkerung, der Infrastruktur, der Wirtschaft, der Natur, der Ökosysteme und der Biodiversität gegenüber den Folgen des Klimawandels.
(7) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Fahrzeuge mit sauberen Antrieben Fahrzeuge, die die für ihre Fahrzeugklasse geltenden Anforderungen des Artikels 4 Nr. 4 der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. EU Nr. L 120 S. 5, Nr. L 173 S. 15; 2011 Nr. L 37 S. 30), geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 188 S. 116), erfüllen,
2.
Fahrzeuge mit emissionsfreien Antrieben Straßen- und Schienenfahrzeuge, die die Anforderungen an die Emission von Kohlendioxid gemäß Artikel 4 Nr. 5 der Richtlinie 2009/33/EG erfüllen.
§§ 3 - 7a, Zweiter Abschnitt - Niedersächsische Klimaziele, Strategien des Landes, Klimarat
§ 3 NKlimaG - Niedersächsische Klimaziele, Hinwirkungsverpflichtung, Vorbildfunktion, Berücksichtigungsgebot
(1) 1 Niedersächsische Klimaziele sind:
1.
die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 75 Prozent, bis zum Jahr 2035 um mindestens 90 Prozent, jeweils bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040,
2.
die Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung bis zum Jahr 2030 um 80 Prozent, bezogen auf die Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Organisation einer treibhausgasneutralen Landesverwaltung bis zum Jahr 2035,
3.
die bilanzielle Deckung des Energie- und Wasserstoffbedarfs in Niedersachsen durch
erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040 durch
a)
die Erzeugung von Strom durch Freiflächenanlagen auf mindestens 0,5 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033, wobei auf das zu erreichende Flächenziel bereits Flächen angerechnet werden, die für eine Nutzung durch Freiflächenanlagen ausgewiesen sind oder für die eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen vorliegt,
b)
die Realisierung von insgesamt mindestens 30 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Windenergie an Land und von insgesamt mindestens 65 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen bis zum Jahr 2035, davon mindestens 50 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus anderen als Freiflächenanlagen;
4.
der Erhalt und die Erhöhung natürlicher Kohlenstoffspeicherkapazitäten,
5.
die Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffreichen Böden bis zum Jahr 2030 um 1,65 Millionen Tonnen bezogen auf die Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffreichen Böden im Vergleichsjahr 2020 und
6.
die Minderung der Folgen des Klimawandels für die Bevölkerung und ihre Gesundheit, für die Wirtschaft, für die Infrastruktur, für die Natur, für die Ökosysteme und für die Biodiversität sowie für die Stärkung der Klimaresilienz.
2 Das Land wirkt gemeinsam mit den regionalen Planungsträgern auf die Ausweisung von 2,2 Prozent der Landesfläche für die Windenergie bis Ende des Jahres 2026 hin.
(2) 1 Die Klimaziele sollen unter Berücksichtigung der Innovationsfähigkeit, der Leistungsfähigkeit und der industriepolitischen Chancen der niedersächsischen Wirtschaft, der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Niedersachsen, der Versorgungssicherheit, der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Landes und der Sozialverträglichkeit erreicht werden. 2 Die Landesverwaltung und die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes haben eine Vorbildfunktion für die Erfüllung der Klimaziele. 3 Die sozialverträgliche Umsetzung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in privatrechtlichen Unternehmen gehört zu den besonderen Interessen des Landes, die die auf Veranlassung des Landes in die Aufsichtsorgane dieser Unternehmen gewählten oder entsandten Mitglieder nach § 65 Abs. 6 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) zu berücksichtigen haben.
(3) 1 Die Durchführung von Vorhaben, die der Erreichung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Klimaziele dienen, liegt im überragenden öffentlichen Interesse des Landes; dieses Interesse ist in Schutzgüterabwägungen, die in einem nach Landesrecht durchzuführenden Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren vorzunehmen sind, entsprechend zu gewichten. 2 Die Landesverwaltung soll Verfahren, die Vorhaben nach Satz 1 betreffen, vorrangig führen. 3 Im Übrigen hat die Landesverwaltung, soweit nicht im Dritten Abschnitt dieses Gesetzes etwas Besonderes bestimmt ist, die Klimaziele in allen Angelegenheiten des Landes, insbesondere vor einer Entscheidung über Maßnahmen von finanzieller Bedeutung, zu berücksichtigen. 4 Hierzu sind die jeweiligen Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu ermitteln; dies gilt nicht, soweit die Anforderung nach Halbsatz 1 nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist.
§ 3a NKlimaG - Planung von Freiflächenanlagen
1 Die Planung von Freiflächenanlagen zur Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 soll auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen insbesondere erfolgen auf
1.
kohlenstoffreichen Böden, für die die Möglichkeit der Wiedervernässung besteht,
2.
Böden mit einer bodenkundlichen Feuchtestufe kleiner als 3 oder größer als 8, die eine besondere Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz nicht aufweisen,
3.
altlastenverdächtigen Flächen sowie
4.
Ackerflächen mit einer mindestens hohen potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser
(Grundsatz der Raumordnung). 2 Auf Böden mit einer Grünland- und Ackerzahl von 50 oder mehr, die nicht zugleich Böden im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 sind, sollen Freiflächenanlagen mit Ausnahme von Agri-Photovoltaikanlagen wegen der besonderen Bedeutung dieser Böden für die Sicherung der landwirtschaftlichen Nahrungsproduktion nicht geplant werden (Grundsatz der Raumordnung).
§ 4 NKlimaG - Strategie zum Klimaschutz
(1) 1 Die Strategie zum Klimaschutz (Klimaschutzstrategie) trifft die wesentlichen Festlegungen dazu, mit welchen Beiträgen Niedersachsens die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 genannten Ziele erreicht werden sollen. 2 Die Landesregierung schreibt hierzu die im Jahr 2021 beschlossene Klimaschutzstrategie erstmals im Jahr 2024 und danach mindestens alle fünf Jahre fort. 3 Sie berücksichtigt dabei in angemessenem Umfang ökologische, wirtschaftliche und soziale Belange.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 fortzuschreibenden Klimaschutzstrategien müssen insbesondere enthalten:
1.
die Festlegung von jährlichen Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des für das Jahr 2030 nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geltenden Minderungsziels schrittweise erreicht werden sollen,
2.
die Festlegung von Zielen für die Energiewirtschaft, die Industrie, den Verkehr, Gebäude, die Land- und Forstwirtschaft, die Abfallwirtschaft (Sektoren) sowie für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft und
3.
eine Darstellung der Ziele der Landesregierung zur Senkung des Primärenergieverbrauchs sowie die Festlegung von Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des Deckungsziels nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 schrittweise erreicht werden sollen.
§ 4a NKlimaG - Maßnahmen zum Klimaschutz
(1) Die Staatskanzlei und die Ministerien planen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen, die einen Beitrag zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 genannten Ziele sowie der in der Klimaschutzstrategie genannten Ziele und Zwischenziele leisten, und setzen diese um, wobei auch Förder- und Unterstützungsmaßnahmen zur Erforschung und Entwicklung klimaschützender Technologien vorzusehen sind.
(2) 1 Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sollen im Rahmen der Zuständigkeit des Landes insbesondere für die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Sektoren sowie für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft geplant werden. 2 Maßnahmen für den Verkehrssektor sollen dabei klimaneutrale Mobilität unterstützen und die Maßnahmen nach § 12 ergänzen.
(3) Die Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen die besondere Bedeutung
1.
der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie des Ausbaus erneuerbarer Energien einschließlich der notwendigen Stromnetz- und Energieinfrastruktur für die Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 sowie der Ziele und Zwischenziele nach § 4 Abs. 2 ,
2.
von kohlenstoffreichen Böden, insbesondere von Moorböden, von ober- und unterirdischen Kohlenstoffspeicherkapazitäten des Waldes sowie des Kohlenstoffspeichers Holz für die Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 ,
3.
der verstärkten Auslastung und höheren Effizienz von Verkehrsmitteln, der Steigerung des Rad- und Fußgängerverkehrs, der verstärkten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote zur gemeinsamen Nutzung eines Fahrzeuges durch mehrere Personen mit gleichem oder ähnlichem Fahrtziel, der Stärkung des Schienenverkehrs sowie der Minderung des Verbrauchs fossiler Energien durch die Nutzung alternativer, auf erneuerbaren Energien basierender treibhausgasneutraler Antriebe und Kraftstoffe für die Unterstützung einer klimaneutralen Mobilität und
4.
der Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung.
§ 5 NKlimaG - Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung
(1) 1 Die Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung legt fest, wie das in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannte Ziel erreicht werden soll. 2 Die Landesregierung schreibt hierzu die im Jahr 2021 beschlossene Strategie mindestens alle fünf Jahre fort. 3 § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung enthält
1.
die Festlegung von Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des Ziels nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 schrittweise erreicht werden sollen, und
2.
eine Darstellung geplanter Maßnahmen, die einen Beitrag zur Erreichung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Ziels oder der in Nummer 1 genannten Zwischenziele leisten.
§ 6 NKlimaG - Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels
(1) 1 Die Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Anpassungsstrategie) trifft die wesentlichen Festlegungen dazu, mit welchen Beiträgen Niedersachsens die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Ziele erreicht werden sollen. 2 Die Landesregierung schreibt hierzu die im Jahr 2021 beschlossene Anpassungsstrategie mindestens alle fünf Jahre fort. 3 § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Anpassungsstrategie enthält eine Beschreibung der Folgen des Klimawandels auf Niedersachsen, insbesondere seiner Folgen für die Bevölkerung und ihre Gesundheit, die Infrastruktur, die Küsten, das Grundwasser, den Hochwasserschutz, die Land-, Wald- und Forstwirtschaft, den Boden, die Natur, die Ökosysteme sowie die Biodiversität, und benennt Handlungsnotwendigkeiten zur Minderung dieser Folgen und zur Stärkung der Klimaresilienz.
(3) Die Fortschreibung der Anpassungsstrategie enthält auch eine Darstellung zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach § 6a und eine Bewertung dieser Maßnahmen, wobei die Bewertung Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union berücksichtigt.
§ 6a NKlimaG - Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels
1 Die Staatskanzlei und die Ministerien planen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels sowie zur Stärkung der Klimaresilienz, die die in § 6 Abs. 2 genannten Bereiche berücksichtigen, und setzen diese um. 2 Es sollen insbesondere vorsorgende Maßnahmen umgesetzt werden, durch die negative Folgen des Klimawandels möglichst vermieden werden.
§ 7 NKlimaG - Monitoring
(1) Das Land überprüft den Stand der Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie der nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Zwischenziele durch ein Monitoring.
(2) Das Monitoring besteht aus:
1.
einem von der für Statistik zuständigen Landesbehörde zu erstellenden Bericht über die Entwicklung der Gesamtemissionen und der Treibhausgasemissionen der einzelnen Sektoren,
2.
einer von dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium geführten, jährlich zu aktualisierenden Darstellung zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach § 4a ,
3.
dem jährlichen Bericht des Klimarats nach § 7a Abs. 1 Satz 2 ,
4.
einem von dem für das staatliche Baumanagement zuständigen Ministerium zu erstellenden Energiebericht für die von der Landesverwaltung genutzten Gebäude und
5.
einem von dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium zu erstellenden Bericht über die Emissionen von Kohlendioxid, die je Kalenderjahr durch die Dienstkraftfahrzeuge des Landes und durch die Dienstreisen der Mitglieder der Landesregierung sowie der Beschäftigten der Landesverwaltung verursacht werden und
6.
einer von dem für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels zuständigen Ministerium geführten, jährlich zu aktualisierenden Darstellung zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach § 6a .
(3) Der Bericht nach Absatz 2 Nr. 1 ist spätestens bis zum 31. Dezember des auf das berichtsgegenständliche Kalenderjahr folgenden übernächsten Kalenderjahres zu erstellen.
(4) 1 Der Energiebericht nach Absatz 2 Nr. 4 enthält folgende Angaben:
1.
die beim Land je Kalenderjahr für die Gebäude nach Absatz 2 Nr. 4 insgesamt anfallenden Kosten für Strom- und Heizenergie, die diesen Kosten zugrunde liegenden Verbräuche und die damit verbundenen Emissionen von Kohlendioxid sowie
2.
die Verbräuche je Kalenderjahr an Strom- und Heizenergie derjenigen Gebäude nach Absatz 2 Nr. 4, für die beim Land Energiekosten anfallen und für die aufgrund von separaten Abnahmestellen Einzeldaten vorhanden sind, jeweils bezogen auf die Nutzfläche im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 26 , auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 10 oder 22, des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728).
2 Für die Angabe des Verbrauchs an Heizenergie gilt § 17 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 3 Für die Erstellung und Veröffentlichung des Energieberichts gilt § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Angaben nach Satz 1 für jedes Kalenderjahr in den Bericht aufgenommen werden müssen.
(5) 1 Für den Bericht nach Absatz 2 Nr. 5 gilt § 17 Abs. 3 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Berichtszeitraum mit dem Kalenderjahr 2021 beginnt und die Angaben nach Absatz 2 Nr. 5 für jedes Kalenderjahr in den Bericht aufgenommen werden müssen. 2 Im Übrigen gilt § 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.
(6) Die Berichte nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 sowie die Darstellungen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 6 sind von der jeweils für deren Erstellung zuständigen Stelle in elektronisch abrufbarer Form zu veröffentlichen.
§ 7a NKlimaG - Klimarat
(1) 1 Die Landesregierung richtet einen Klimarat ein, der sie bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen berät, die zur Erreichung der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 beitragen. 2 Die Beratung erfolgt insbesondere durch einen jährlichen Bericht, den der Klimarat der Landesregierung vorlegt. 3 In seinem Bericht nimmt der Klimarat Stellung zur Entwicklung der Gesamt- und der Treibhausgasemissionen der Sektoren und bewertet die Maßnahmen nach § 4a Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Beitrag zur Erreichung der in Satz 1 genannten Klimaziele; er kann zusätzliche Maßnahmen vorschlagen. 4 Die Bewertung der Maßnahmen berücksichtigt Minderungsbeiträge durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union.
(2) 1 Die Mitglieder des Klimarats werden auf Vorschlag des für Klimaschutz zuständigen Ministeriums durch die Landesregierung berufen; mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen Frauen sein. 2 Die Mitglieder werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden.
(3) Die Landesregierung regelt durch Verordnung
1.
das Nähere zu den Aufgaben nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4,
2.
das Verfahren im Klimarat,
3.
die Zusammensetzung des Klimarats sowie das Nähere zur Berufung seiner Mitglieder,
4.
die Unterstützung des Klimarats durch eine Geschäftsstelle.
§§ 8 - 15, Dritter Abschnitt - Aufgaben des Landes
§ 8 NKlimaG - Gesetz- und Verordnungsentwürfe, Zuwendungen
(1) 1 Bei der Erstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen durch die Landesregierung sind die Auswirkungen der geplanten Regelungen auf die Erreichung der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu ermitteln und durch Abwägung mit den Zwecken der geplanten Regelungen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. 2 Hierzu sind die Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu ermitteln, die sich im Fall der Umsetzung der geplanten Regelungen ergeben würden. 3 Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Auswirkungen und die Ergebnisse der Abwägung sind in der Begründung des Entwurfs darzustellen. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, gilt nicht, soweit die Anforderung nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist.
(2) 1 Für den Erlass von Förderrichtlinien zu Zuwendungen des Landes und für die Festlegung der mit diesen Zuwendungen verbundenen Zwecke gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. 2 Die ermittelten Auswirkungen sowie die Ergebnisse der Abwägung sind zu dokumentieren. 3 Die Verpflichtungen zur Ermittlung von Treibhausgaseinsparungen und -emissionen und zu ihrer Dokumentation gelten nicht, soweit diese nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen sind. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für Zuwendungen des Landes, die nicht aufgrund einer Förderrichtlinie gewährt werden sollen, sowie für Verlängerungen und wesentliche Änderungen von Förderrichtlinien entsprechend.
§ 9 NKlimaG - Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Investitionen und Beschaffungen
(1) Im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 Abs. 2 LHO für Investitionen und Beschaffungen sollen bei der Bestimmung der wirtschaftlichsten Lösungsalternative die Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 berücksichtigt werden.
(2) 1 Bei Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 ist von der Landesverwaltung zur monetären Bewertung von Treibhausgasemissionen ein CO 2 -Preis mindestens in Höhe des nach § 10 Abs. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in der bis zum 15. November 2022 geltenden Fassung vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), geändert durch Gesetz vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291), gültigen Mindestpreises oder Festpreises zugrunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die Anforderung nach Halbsatz 1 nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist. 2 Die Landesregierung kann das Nähere zur Höhe des nach Satz 1 zugrunde zu legenden CO 2 -Preises durch Verwaltungsvorschrift regeln.
(3) Bei Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 sind von der Landesverwaltung für die zur Verfügung stehenden Lösungsalternativen die entstehenden Kosten und Einsparungen über den Lebenszyklus einzubeziehen; dies gilt nicht, soweit die Anforderung nach Halbsatz 1 nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist.
§ 9a NKlimaG - Beauftragte für den Klimaschutz
(1) 1 Die Staatskanzlei und jedes Ministerium bestellen jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Klimaschutz. 2 In den der Landesregierung unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden sollen Beauftragte für den Klimaschutz bestellt werden; dabei kann auch die oder der Beauftragte des jeweils zuständigen Ministeriums zugleich für eine nachgeordnete Landesbehörde bestellt werden.
(2) Die oder der Beauftragte initiiert und koordiniert Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 in der jeweiligen Behörde und ist im Rahmen dieser Aufgabe Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Beschäftigten.
§ 10 NKlimaG - Nutzung landeseigener Flächen
(1) Für Vorhaben des Küsten- und Hochwasserschutzes, die der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen, sollen den Trägern der jeweiligen Vorhaben Flächen im Eigentum des Landes, deren Nutzung für die Durchführung der Vorhaben zulässig sowie geeignet und erforderlich ist, unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) 1 Die für die Verwaltung landeseigener Flächen zuständigen Behörden prüfen die im Landeseigentum stehenden Flächen des Außenbereichs systematisch auf ihre Eignung für die Nutzung durch Freiflächenanlagen und erfassen geeignete Flächen. 2 Die erfassten Flächen sollen nach Maßgabe der bundesund landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung von Freiflächenanlagen genutzt werden.
§ 11 NKlimaG - Zusätzliche Anforderungen an die Gebäude der Landesverwaltung
(1) 1 Über die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) hinaus ist die Landesverwaltung verpflichtet, Gebäude so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes höchstens 40 Prozent des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs beträgt, der nach dem Gebäudeenergiegesetz für das Gebäude zulässig ist. 2 Im Fall der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Erweiterungsbaus höchstens 40 Prozent des Höchstwertes für ein entsprechendes neu zu errichtendes Gebäude betragen. 3 Im Fall der grundlegenden Renovierung oder sonstigen wesentlichen Änderung eines bestehenden Gebäudes darf im Ergebnis der Jahres-Primärenergiebedarf des gesamten Gebäudes höchstens 55 Prozent des Höchstwertes für ein entsprechendes neu zu errichtendes Gebäude betragen. 4 § 5 des Gebäudeenergiegesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung bleibt unberührt. 5 Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, und sie gelten nicht für Baumaßnahmen, für die mit der Planung vor dem 6. Juli 2022 begonnen wurde.
(2) Die Landesverwaltung darf neu errichtete Gebäude zum Erstbezug nur dann ganz oder teilweise anmieten, wenn diese dem Standard nach Absatz 1 Satz 1 entsprechen.
(3) 1 Bis zum Jahr 2025 sind 30 Prozent und bis zum Jahr 2040 100 Prozent aller hierfür geeigneten Dachflächen von bestehenden Gebäuden im Eigentum des Landes mit Solarenergieanlagen auszustatten. 2 Die Landesverwaltung kann zu diesem Zweck Dritten die Errichtung und die Nutzung von Solarenergieanlagen auf Dachflächen im Eigentum des Landes stehender Gebäude für einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren auch unentgeltlich gestatten.
§ 12 NKlimaG - Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor
(1) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung im Schienenpersonennahverkehr nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) ist das Land ergänzend zu den Zielsetzungen nach § 2 Abs. 4 NNVG verpflichtet, den Anteil von Schienenfahrzeugen mit emissionsfreien Antrieben an den für den landeseigenen Fahrzeugpool je Kalenderjahr insgesamt beschafften Schienenfahrzeugen kontinuierlich zu erhöhen und ab dem Jahr 2025 ausschließlich Schienenfahrzeuge mit emissionsfreien Antrieben zu beschaffen.
(2) 1 Bei der Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Fahrzeugen für den öffentlichen Personennahverkehr ist das Land auch ergänzend zu der Vorgabe des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes verpflichtet, die Beschaffung von Fahrzeugen mit sauberen oder emissionsfreien Antrieben besonders zu unterstützen. 2 Bis zum Jahr 2035 soll das Land im Rahmen der Ausgestaltung der Förderung den Anteil von Fahrzeugen mit sauberen oder emissionsfreien Antrieben an den je Kalenderjahr insgesamt geförderten Fahrzeugen kontinuierlich erhöhen. 3 Ab dem Jahr 2035 soll das Land ausschließlich die Beschaffung von Fahrzeugen mit sauberen oder emissionsfreien Antrieben fördern. 4 Dabei ist der technologische Fortschritt zu berücksichtigen; Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 sind insbesondere zur Vermeidung von negativen Auswirkungen auf den Umfang und die Qualität des Bedienungsangebots zulässig.
(3) 1 Über die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestziele nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) hinaus erhöht die Landesverwaltung bei der Neu- und Ersatzbeschaffung durch Kauf, Leasing oder Anmietung den Anteil von Straßenfahrzeugen mit sauberen Antrieben an der Gesamtzahl der beschafften Straßenfahrzeuge kontinuierlich in einer Weise, dass ab dem 1. Januar 2030 alle von der Landesverwaltung als Dienstkraftfahrzeuge genutzten Straßenfahrzeuge über saubere Antriebe verfügen. 2 Ab dem 1. Januar 2030 beschafft die Landesverwaltung für den Dienstgebrauch nur noch Straßenfahrzeuge mit sauberen Antrieben. 3 Ausgenommen von den Regelungen in den Sätzen 1 und 2 sind Straßenfahrzeuge, für deren Einsatzzwecke es kein entsprechendes Angebot gibt. 4 Spätestens ab dem 1. Januar 2030 sind alle durch die Landesverwaltung genutzten Fahrzeuge, die keine Straßenfahrzeuge sind und die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, mit treibhausgasneutralen Kraftstoffen zu betanken.
§ 13 NKlimaG - Information über Ziele und Zwecke dieses Gesetzes
1 Das Land informiert über die Ziele und Zwecke dieses Gesetzes sowie über die Bedeutung des Klimas, des Klimawandels, des Klimaschutzes und der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. 2 Es fördert mit geeigneten Mitteln das Verständnis für die Ziele und Zwecke dieses Gesetzes sowie die Auseinandersetzung mit den in Satz 1 genannten Themen.
§ 14 NKlimaG - Klimakompetenzzentrum
1 Zur Beratung des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von Privaten zu Fragen des Klimawandels und seiner Folgen für Niedersachsen richtet das für die Minderung der Folgen des Klimawandels zuständige Ministerium ein Klimakompetenzzentrum ein. 2 Zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erstellt das Klimakompetenzzentrum insbesondere Klimaprojektionen für Niedersachsen und seine Teilräume und bewertet diese, entwickelt Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, stellt klimatologische Daten zur Verfügung und unterhält Indikatoren- und Monitoringsysteme zur dauerhaften Beobachtung des Klimawandels und seiner Folgen.
§ 15 NKlimaG - Zuführungen an den Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen
Als Beitrag zur Erreichung der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 werden ab dem Haushaltsjahr 2024 nach Maßgabe der Festsetzungen im Haushaltsplan des Landes als Zuführung zum Sondervermögen "Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen" jährlich Mittel und die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht; diese Mittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 9 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen verwendet werden.
§§ 16 - 21, Vierter Abschnitt - Aufgaben der Kommunen
§ 16 NKlimaG - Aufgabenwahrnehmung und Kostenausgleich
(1) Die Kommunen erfüllen die ihnen in den Vorschriften dieses Abschnitts zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung.
(2) 1 Für Zahlungen an Kommunen aufgrund dieses Gesetzes gelten die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 , Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 21 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich entsprechend. 2 Die Leistungen werden bis zum 30. September eines jeden Jahres erbracht.
§ 17 NKlimaG - Energieberichte
(1) 1 Jede Kommune erstellt einen Energiebericht und veröffentlicht diesen. 2 Der Energiebericht soll dazu dienen, durch Offenlegung der Energieverbräuche Möglichkeiten zu deren Senkung und zur Einsparung von Energiekosten zu ermitteln.
(2) 1 Der Energiebericht enthält mindestens folgende Angaben:
1.
die je Kalenderjahr bei der Kommune anfallenden Kosten für Strom- und Heizenergie, die diesen Kosten zugrunde liegenden Verbräuche und die damit verbundenen Emissionen von Kohlendioxid sowie
2.
die Verbräuche je Kalenderjahr an Strom- und Heizenergie derjenigen von der Kommune genutzten Gebäude, für die bei der Kommune Energiekosten anfallen und für die aufgrund von separaten Abnahmestellen Einzeldaten vorhanden sind, jeweils bezogen auf die Nutzfläche im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 26 , auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 10 oder 22, des Gebäudeenergiegesetzes .
2 Der Verbrauch an Heizenergie ist einer Witterungsbereinigung auf Grundlage eines den
anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahrens zu unterziehen.
(3) 1 Der Energiebericht ist erstmalig für das Kalenderjahr 2022 zu erstellen und bis zum 31. Dezember 2023 zu veröffentlichen. 2 Die folgenden Berichte umfassen jeweils einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (Berichtszeitraum), beginnend mit dem Kalenderjahr 2023, wobei die Angaben nach Absatz 2 für jedes Kalenderjahr in den Bericht aufgenommen werden müssen. 3 Die Berichte sind jeweils bis zum 31. Dezember des auf den Berichtzeitraum folgenden Kalenderjahres zu veröffentlichen.
§ 18 NKlimaG - Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung, Klimaschutzmanagement
(1) 1 Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2025 Klimaschutzkonzepte für die eigene Verwaltung zu erstellen, zu beschließen, dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium elektronisch zu übermitteln und bei Bedarf fortzuschreiben. 2 Das Klimaschutzkonzept enthält mindestens:
1.
eine Ausgangsbilanz der jährlichen Treibhausgasemissionen der Verwaltung,
2.
eine Zielsetzung zur Minderung der Treibhausgasemissionen der Verwaltung, die sich im Mindestmaß an dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 ( § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ) orientiert,
3.
eine Festlegung von Zwischenzielen zur Erreichung des Ziels nach Nummer 2,
4.
eine Darstellung geplanter Maßnahmen, deren Umsetzung einen Beitrag zur Erreichung der in den Nummern 2 und 3 genannten Ziele leisten soll, und
5.
ein Verfahren, mit dem der Stand der Zielerreichung und der Maßnahmenumsetzung überprüft und anhand dessen Ergebnis über eine Fortschreibung des Klimaschutzkonzepts entschieden werden soll.
(2) Jeder Landkreis und die Region Hannover ist ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, die kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden zur Inanspruchnahme von Klimaschutzfördermitteln zu beraten und bei deren Beantragung zu unterstützen.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kommunen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2026 ein Klimaschutzmanagement einzuführen, mit dem die strukturierte Umsetzung ihrer Klimaschutzkonzepte organisatorisch gewährleistet werden kann.
(4) 1 Das Land weist den Landkreisen und der Region Hannover zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für zwei Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 18 vom 18. Oktober 2020 in seiner jeweils geltenden Fassung (TVöD) zuzüglich eines Betrages von 30 000 Euro zu. 2 Das Land weist den kreisfreien Städten sowie der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für eineinhalb Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 TVöD zuzüglich eines Betrages von 30 000 Euro zu. 3 Das Land weist den Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 ab dem 1. Januar 2026 jährlich weitere Mittel für eine halbe Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 12 zu. 4 Die jährliche Berechnung der Höhe der Mittel erfolgt anhand der zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden standardisierten Personalkostensätze.
§ 19 NKlimaG - Entsiegelungskataster
(1) 1 Jede Gemeinde, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde ist, sowie jede Samtgemeinde ermittelt und erfasst bis zum 31. Dezember 2026, für welche Flächen ihres Gebietes die Möglichkeit zur Entsiegelung besteht. 2 Die Erfassung erfolgt in einem vom Land zu diesem Zweck elektronisch bereitgestellten
Entsiegelungskataster. 3 Das Entsiegelungskataster ist fortlaufend zu ergänzen.
(2) 1 Das Land stellt jeder Gemeinde nach Absatz 1 und jeder Samtgemeinde ab dem Jahr 2026 jährlich Mittel von bis zu einem Zwölftel einer Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 8 TVöD zur Verfügung. 2 Die jährliche Berechnung der Höhe der Mittel erfolgt anhand der zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden standardisierten Personalkostensätze.
§ 20 NKlimaG - Wärmeplanung
(1) 1 Jede Gemeinde, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde ist, sowie jede Samtgemeinde ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmeplan zu erstellen, sofern in der Gemeinde oder der Samtgemeinde gemäß dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen ( Anlage 1 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 26. September 2017, Nds. GVBl. S. 378) ein Ober- oder Mittelzentrum liegt. 2 Der Wärmeplan ist spätestens alle fünf Jahre nach der jeweiligen Erstellung fortzuschreiben.
(2) 1 Jede Kommune nach Absatz 1 Satz 1 hat den Wärmeplan innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung zu veröffentlichen und dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium elektronisch zu übermitteln. 2 Fortschreibungen nach Absatz 1 Satz 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung zu veröffentlichen und elektronisch zu übermitteln. 3 Soweit Wärmepläne bereits vor dem 1. Januar 2024 erstellt wurden und die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, sind diese spätestens bis zum 31. März 2024 zu veröffentlichen und entsprechend Satz 1 zu übermitteln; sie sind spätestens bis zum 31. Dezember 2031 und anschließend spätestens alle fünf Jahre nach der jeweiligen Erstellung fortzuschreiben und entsprechend Satz 2 zu veröffentlichen und zu übermitteln.
(3) Für die Veröffentlichung des Wärmeplans und seiner Fortschreibungen gilt im Übrigen § 21 Abs. 7 .
(4) Im Wärmeplan sind für das Gebiet der Kommune räumlich aufgelöst (kartografisch) darzustellen:
1.
auf Grundlage einer systematischen und qualifizierten Datenerhebung der aktuelle Wärmebedarf oder -verbrauch der Gebäude und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen, einschließlich Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen sowie die aktuelle Wärmeversorgungsstruktur (Bestandsanalyse),
2.
die Potenziale zur Senkung des Wärmebedarfs und zur treibhausgasneutralen Versorgung der Gebäude mit Wärme aus erneuerbaren Energien einschließlich Geothermie und Kraft-Wärme-Kopplung sowie zur Versorgung der Gebäude mit Wärme aus Abwärme (Potenzialanalyse) und
3.
Berechnungen darüber, wie sich der Wärmebedarf der Gebäude und die Wärmeversorgungsstruktur bis zum Jahr 2030 und darüber hinaus entwickeln müssen, um bis zum Jahr 2040 eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung der Gebäude zu erreichen.
(5) 1 Auf Grundlage der Darstellungen nach Absatz 4 sind im Wärmeplan Handlungsstrategien der Kommune zur Senkung und treibhausgasneutralen Deckung des Wärmebedarfs der Gebäude darzustellen sowie Maßnahmen zur Umsetzung der Handlungsstrategien zu benennen. 2 Die Kommune soll mindestens fünf Maßnahmen nach Satz 1 benennen, mit deren Umsetzung innerhalb der auf die Veröffentlichung folgenden fünf Jahre begonnen werden soll.
(6) 1 Das Land weist den Kommunen nach Absatz 1 für die Wärmeplanung folgende Mittel zu:
1.
für die Erstaufstellung in den Jahren 2024 bis 2026 jährlich einen Betrag in Höhe von 16 000 Euro zuzüglich 0,25 Euro je Einwohnerin oder Einwohner und
2.
für die Fortschreibung ab dem Jahr 2027 jährlich einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro zuzüglich 0,06 Euro je Einwohnerin oder Einwohner.
2 Die genannten Beträge stehen allen Kommunen nach Absatz 1 zu, auch wenn sie am 1. Januar 2024 bereits über einen kommunalen Wärmeplan gemäß den Absätzen 4 und 5 verfügen. 3 Für die Zuweisung maßgeblich ist die von der für Statistik zuständigen Landesbehörde jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres ermittelte Einwohnerzahl. 4 § 177 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 21 NKlimaG - Datenverarbeitung zur Erstellung und Umsetzung von Wärmeplänen
(1) 1 Jede Kommune darf die zur Erstellung ihres Wärmeplans erforderlichen Daten bei allen Personen und Stellen, bei denen solche Daten vorhanden sein könnten, erheben. 2 Zu den Daten im Sinne des Satzes 1 können auch personenbezogene Daten, Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen (Unternehmensgeheimnisse), und Daten, deren öffentliche Bereitstellung nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere kritische Infrastrukturen, hätte (sicherheitskritische Informationen), gehören. 3 Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen nicht erhoben werden.
(2) 1 Energieunternehmen gemäß § 2 Nr. 13 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sind verpflichtet, den Kommunen auf Anforderung insbesondere zähler- oder gebäudescharfe Angaben zu Art, Umfang und Standorten des Energie- oder Brennstoffverbrauchs von Gebäuden oder Gebäudegruppen sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken, insbesondere für Wärmepumpen und Direktheizungen, und Angaben zu Art, Alter, Nutzungsdauer, Lage und Leitungslänge von Wärme- und Gasnetzen, einschließlich des Temperaturniveaus, der Wärmeleistung und der jährlichen Wärmemenge zu übermitteln. 2 Öffentliche Stellen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) sowie bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, den Kommunen auf Anforderung insbesondere gebäudescharfe Angaben zu Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter von Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Angaben über deren Betrieb, Standort und Zuweisung zur Abgasanlage und die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3 Für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beschränkt sich die Verpflichtung zur Datenübermittlung auf die Daten, die nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im elektronischen Kehrbuch einzutragen sind.
(3) Die Inhaber von Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Gebiet der Kommune sowie öffentliche Stellen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDSG sind verpflichtet, den Kommunen auf Anforderung Angaben über die Höhe ihres Endenergieverbrauchs, Wärmeenergiebedarfs oder -verbrauchs, die Art der Wärmeenergiebedarfsdeckung einschließlich des Anteils erneuerbarer Energien und von Kraft-Wärme-Kopplung sowie der anfallenden Abwärme zu übermitteln.
(4) 1 Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2 und 3 hat unentgeltlich zu erfolgen. 2 Unternehmensgeheimnisse und sicherheitskritische Informationen sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. 3 Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung müssen nicht übermittelt werden.
(5) 1 Jede Kommune darf auch innerhalb ihrer Verwaltung bereits vorhandene Daten wie insbesondere Gebäudeadresse, Gebäudenutzung, Wohnfläche oder Bruttogeschossfläche, Geschosszahl, Energieträger zur Wärmeerzeugung und Gebäudebaualter zur Erstellung ihres Wärmeplans verwenden, soweit dies zu diesem Zweck erforderlich ist; dies gilt vorbehaltlich des Satzes 4 auch, soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt und diese für andere Zwecke erhoben wurden. 2 Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen nicht verwendet werden. 3 Soweit für die Daten nach anderen Rechtsvorschriften Verwendungsbeschränkungen bestehen, die der Verwendung der Daten zur Erstellung eines Wärmeplans entgegenstehen, bleiben diese unberührt. 4 Im Übrigen darf die Kommune die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten, die zu einem anderen Zweck erhoben wurden, zur Erstellung ihres Wärmeplans nur verwenden, soweit das öffentliche Interesse an der Erstellung des Wärmeplans das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
(6) 1 Die Kommune darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 5 zur Erstellung ihres Wärmeplans im Übrigen nur verarbeiten, solange und soweit dies für diesen Zweck sowie für die anschließenden Umsetzungsmaßnahmen erforderlich ist. 2 Sobald dies nach dem Zweck der Verarbeitung möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren; sobald die Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter oder anonymisierter Form, benötigt werden, sind sie zu löschen. 3 Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung sowie Unternehmensgeheimnisse dürfen nicht verarbeitet werden. 4 Die Kommune hat sicherzustellen, dass keine sicherheitskritischen Informationen öffentlich bereitgestellt werden.
(7) 1 Die Wärmepläne und ihre Fortschreibungen sind nach Maßgabe des Absatzes 6 im Internet zu veröffentlichen. 2 Dabei ist zu beachten, dass ein Wärmeplan bei der Veröffentlichung keine personenbezogenen Daten, keine Unternehmensgeheimnisse und keine sicherheitskritischen Informationen enthalten darf.
(8) Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Kommunen die Informationen gemäß Artikel 13 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung ortsüblich bekannt zu machen.
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