Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Vom 25. September 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 83) (1)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
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Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 (NBVAnpG 2024/2025) | 1 |
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes | 2 |
Weitere Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes | 3 |
Weitere Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes | 4 |
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes | 5 |
Weitere Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes | 6 |
Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2024 | 7 |
Aufhebung von Rechtsvorschriften | 8 |
Inkrafttreten | 9 |
(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 2 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 1 am 1. Januar 2023, Artikel 3 Nummer 1 , Artikel 5 Nummer 8 Buchst. a und Artikel 7 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 2 am 1. Januar 2024, Artikel 5 Nummer 7 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 3 am 1. Oktober 2024, Artikel 3 Nummern 2 und 3 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 4 am 1. Januar 2025 sowie Artikel 4 und 6 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 5 am 1. Februar 2025 in Kraft.
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 2 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 1 am 1. Januar 2023, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 5 Nummer 8 Buchst. a und Artikel 7 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 2 am 1. Januar 2024, Artikel 5 Nummer 7 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 3 am 1. Oktober 2024, Artikel 3 Nummern 2 und 3 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 4 am 1. Januar 2025 sowie Artikel 4 und 6 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 5 am 1. Februar 2025 in Kraft. |
Art. 1 NBVAnpG 2024/2025-ArtG
> Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 (NBVAnpG 2024/2025) (1)
(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft.
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. |
Art. 2 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
§ 36a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 35), wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) 1 Besteht in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 ein Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags für mindestens ein Kind, so ist für den betreffenden Zeitraum darüber hinaus nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Besoldung den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht einhält. 2 Hat eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und auf Gewährung eines Familienzuschlags für mindestens ein Kind und sind sie oder er und die Ehepartnerin, der Ehepartner, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner für dieses Kind oder diese Kinder unterhaltspflichtig, so ist für den betreffenden Zeitraum nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Besoldung den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht einhält."
2.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Bei einem Kind oder zwei Kindern ist ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Nettoalimentation einen Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für eine Familie mit einem Kind oder mit zwei Kindern unterschreitet."
3.
In Absatz 3 werden die Worte "einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters" gestrichen.
4.
In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "bei" die Worte "einem oder" eingefügt.
Art. 3 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Weitere Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (3)
(3) Red. Anm.:
Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 3 Nummer 1 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 2 am 1. Januar 2024 sowie Artikel 3 Nummern 2 und 3 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 4 am 1. Januar 2025 in Kraft.
Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1.
§ 63a erhält folgende Fassung:
"§ 63a Sonderzahlung für das Jahr 2024
1 Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2024 für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember 2024 ein Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 gewährt wird, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 000 Euro. 2 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst- oder Anwärterbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG genannten Gründen entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären. 3 § 35 Abs. 5 gilt entsprechend."
2.
Dem § 70 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) 1 Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2024 das Amt einer Förderschulrektorin oder eines Förderschulrektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 der Besoldungsgruppe A 13 (Anlage 1) innehatten, werden in das Amt einer Förderschulrektorin oder eines Förderschulrektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 180 der Besoldungsgruppe A 14 (Anlage 1) übergeleitet. 2 Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2024 das Amt einer Rektorin oder eines Rektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 der Besoldungsgruppe A 13 (Anlage 1) innehatten, werden in das Amt einer Rektorin oder eines Rektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 180 der Besoldungsgruppe A 14 (Anlage 1) übergeleitet. 3 § 7 Abs. 6 gilt entsprechend."
3.
Die Anlage 1 (zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39) wird wie folgt geändert:
a)
In der Besoldungsgruppe A 13 werden bei den Ämtern "Förderschulrektorin, Förderschulrektor" und "Rektorin, Rektor" jeweils die Worte "- einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 - ⁶)" gestrichen.
b)
In der Besoldungsgruppe A 14 wird bei den Ämtern "Förderschulrektorin, Förderschulrektor" und "Rektorin, Rektor" jeweils im Funktionszusatz "- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180," die Angabe "von 81" gestrichen.
4.
Die Anlagen 5 , 7 , 8 , 10 , 13 , 14 , 15 , 16 und 17 erhalten folgende Fassung:
Anlagen als pdf
Fußnoten | |
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(³) Red. Anm.: | Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 3 Nummer 1 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 2 am 1. Januar 2024 sowie Artikel 3 Nummern 2 und 3 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 4 am 1. Januar 2025 in Kraft. |
Art. 4 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Weitere Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (4)
(4) Red. Anm.:
Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 4 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 5 am 1. Februar 2025 in Kraft.
Die Anlagen 5 , 7 , 8 , 10 , 13 , 14 , 15 , 16 und 17 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes , erhalten folgende Fassung:
Anlagen als pdf
Fußnoten | |
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(⁴) Red. Anm.: | Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 4 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 5 am 1. Februar 2025 in Kraft. |
Art. 5 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (5)
(5) Red. Anm.:
Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 5 Nummer 8 Buchst. a nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 2 am 1. Januar 2024 sowie Artikel 5 Nummer 7 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 3 am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 23), wird wie folgt geändert:
1.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 1 und 2 wird jeweils die Angabe "78 Abs. 9" durch die Angabe "78 Abs. 10" ersetzt.
2.
In § 17 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "450 Euro" durch die Worte "die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) " ersetzt.
3.
§ 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden neuen Sätze 1 bis 3 ersetzt:
" 1 Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. 2 Hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. 3 Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder
der Beamte
1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem
Umfang abweicht,
a)
um ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit des jeweils anderen Elternteils fremder Obhut anzuvertrauen oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind fremder Obhut anzuvertrauen oder aus fremder Obhut abzuholen."
b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
4.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort "Beamte" die Worte "zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb" eingefügt.
b)
In Satz 3 werden die Worte "die erste Hilfeleistung" durch die Worte "eine Erste-Hilfe-Leistung" ersetzt.
5.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Befugnisse" ein Komma und die Worte "für Landesbeamtinnen und Landesbeamte" und nach dem Wort "Ministerium" ein Komma eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "78 Abs. 9" durch die Angabe "78 Abs. 10" ersetzt.
6.
In § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe "450 Euro" durch die Worte "die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV " ersetzt.
7.
§ 64 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb)
Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
" 2 Die Anrechnung entfällt nach Ablauf des Monats, in dem die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen. 3 Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, für die keine gesetzliche Altersgrenze gilt, sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung entfällt die Anrechnung nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 2 NBG erreichen würden."
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:
In Nummer 3 werden im ausleitenden Satzteil die Worte "von 450 Euro" durch ein Komma und die Worte "der der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV entspricht" ersetzt.
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
c)
Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 3 angefügt:
" 3 Im Monat Dezember 2024 erhöht sich die Höchstgrenze um 1 000 Euro für jedes Kind, für das der Versorgungsempfängerin oder dem Versorgungsempfänger ein Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 zusteht."
d)
In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort "Verwendungseinkommen" die Angabe "nach Absatz 7" eingefügt.
e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird gestrichen.
bb)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 1 bis 3.
cc)
Im neuen Satz 1 wird das Wort "Dies" durch die Worte "Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen)" ersetzt.
dd)
Im neuen Satz 2 wird die Angabe "Satzes 2" durch die Angabe "Satzes 1" ersetzt.
8.
§ 66 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "112,67 Euro" durch die Angabe "zwei Drittel" und die Worte "bleiben 56,33 Euro" werden durch die Worte "ein Drittel des Unfallausgleichs für einen Grad der Schädigungsfolgen von 30" ersetzt.
b)
In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe "78 Abs. 9" durch die Angabe "78 Abs. 10" ersetzt.
9.
§ 78 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird der folgende neue Absatz 7 eingefügt:
"(7) § 16 Abs. 2 findet für Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 108 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) keine Anwendung, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einem Amt in den Ruhestand versetzt werden, in das sie aufgrund einer Wahl nach § 109 Abs. 1 Satz 1 NKomVG für eine weitere Amtszeit berufen worden sind."
b)
Die bisherigen Absätze 7 bis 11 werden Absätze 8 bis 12.
c)
Im neuen Absatz 11 wird die Angabe "Absätze 6 bis 9" durch die Angabe "Absätze 6 bis 10" ersetzt.
d)
Im neuen Absatz 12 wird die Angabe "des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" durch die Angabe "NKomVG" ersetzt.
10.
§ 81 wird wie folgt geändert:
a)
Am Ende des Absatzes 1 werden die Worte "und nach § 8 Abs. 2 SGB VI nachzuversichern wären" eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
" 2 Liegen Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 SGB VI vor, entsteht der Anspruch auf Altersgeld erst mit dem Wegfall der Aufschubgründe."
11.
In § 82 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Zeiten" durch die Worte "_Zeiten, in denen die entlassene Beamtin
oder der entlassene Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
war, sowie Zeiten" ersetzt.
12.
In § 83 Abs. 8 Nrn. 1 bis 4 wird jeweils die Angabe "450 Euro" durch die Worte "die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV " ersetzt.
13.
In § 88 Abs. 3 werden die Worte "von 450 Euro" durch die Worte "der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV " ersetzt.
14.
In § 90 Abs. 5 Nr. 3 wird die Angabe "Absatz 8" durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt.
15.
Die Anlage 1 (zu § 39) erhält folgende Fassung:
" Anlage 1
(zu § 39)
Gültig ab 1. November 2024
Höhe des Unfallausgleichs nach § 39
Der Unfallausgleich beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:
30 | 179 Euro | |
---|---|---|
40 | 244 Euro | |
50 | 362 Euro | |
60 | 452 Euro | |
70 | 620 Euro | |
80 | 740 Euro | |
90 | 890 Euro | |
100 | 989 Euro". |
16.
Die Anlage 2 (zu den §§ 58 bis 61) erhält folgende Fassung:
" Anlage 2
(zu den §§ 58 bis 61)
Gültig ab 1. November 2024
Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 3,10 Euro.
(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:
1. | im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a | 1,04 Euro, |
---|---|---|
2. | im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b | 0,79 Euro. |
(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 2,08 Euro, für weitere Monate 1,04 Euro.
(4) 1 Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person
1.
des Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) , wenn die pflegebedürftige Person
a) | ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: | 3,10 Euro, |
---|---|---|
b) | Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: | 2,63 Euro, |
c) | ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: | 2,18 Euro, |
2.
des Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI , wenn die pflegebedürftige Person
a) | ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: | 2,18 Euro, |
---|---|---|
b) | Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: | 1,89 Euro, |
c) | ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: | 1,52 Euro, |
3.
des Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI , wenn die pflegebedürftige Person
a) | ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: | 1,35 Euro, |
---|---|---|
b) | Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: | 1,13 Euro, |
c) | ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: | 0,94 Euro, |
4.
des Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI , wenn die pflegebedürftige Person
a) | ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: | 0,83 Euro, |
---|---|---|
b) | Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: | 0,71 Euro, |
c) | ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: | 0,60 Euro. |
2 Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), so sind die Beträge entsprechend dem nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je pflegebedürftige Person aufzuteilen. 3 Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, so ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf.
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 1,04 Euro."
Fußnoten | |
---|---|
(⁵) Red. Anm.: | Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 5 Nummer 8 Buchst. a nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 2 am 1. Januar 2024 sowie Artikel 5 Nummer 7 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 3 am 1. Oktober 2024 in Kraft. |
Art. 6 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Weitere Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (6)
(6) Red. Anm.:
Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 6 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 5 am 1. Februar 2025 in Kraft.
Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1.
Die Anlage 1 (zu § 39) erhält folgende Fassung:
" Anlage 1
(zu § 39)
Gültig ab 1. Februar 2025
Höhe des Unfallausgleichs nach § 39
Der Unfallausgleich beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:
30 | 189 Euro | ||
---|---|---|---|
40 | 257 Euro | ||
50 | 382 Euro | ||
60 | 477 Euro | ||
70 | 654 Euro | ||
80 | 781 Euro | ||
90 | 939 Euro | ||
100 | 1 043 Euro". |
2.
Die Anlage 2 (zu den §§ 58 bis 61) erhält folgende Fassung:
" Anlage 2
(zu den §§ 58 bis 61)
Gültig ab 1. Februar 2025
Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 3,27 Euro.
(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:
1. | im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a | 1,10 Euro, |
---|---|---|
2. | im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b | 0,83 Euro. |
(3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 2,19 Euro, für weitere Monate 1,10 Euro.
(4) 1 Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person
1.
des Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) , wenn die pflegebedürftige Person
a) | ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: | 3,27 Euro, |
---|---|---|
b) | Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: | 2,77 Euro, |
c) | ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: | 2,30 Euro, |
2.
des Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI , wenn die pflegebedürftige Person
a) | ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: | 2,30 Euro, |
---|---|---|
b) | Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: | 1,99 Euro, |
c) | ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: | 1,60 Euro, |
3.
des Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI , wenn die pflegebedürftige Person
a) | ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: | 1,42 Euro, |
---|---|---|
b) | Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: | 1,19 Euro, |
c) | ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: | 0,99 Euro, |
4.
des Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI , wenn die pflegebedürftige Person
a) | ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: | 0,88 Euro, |
---|---|---|
b) | Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: | 0,75 Euro, |
c) | ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: | 0,63 Euro. |
2 Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), so sind die Beträge entsprechend dem nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je pflegebedürftige Person aufzuteilen. 3 Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, so ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf.
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 1,10 Euro."
Fußnoten | |
---|---|
(⁶) Red. Anm.: | Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 6 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 5 am 1. Februar 2025 in Kraft. |
Art. 7 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2024 (7)
(7) Red. Anm.:
Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 7 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
Artikel 4 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320) wird gestrichen.
Fußnoten | |
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(⁷) Red. Anm.: | Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 7 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 2 am 1. Januar 2024 in Kraft. |
Art. 8 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Aufhebung von Rechtsvorschriften (1)
(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft.
Es werden aufgehoben:
1.
Die §§ 2 und 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. März 1965 (Nds. GVBl. S. 15) und
2.
Artikel 6 § 1 des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 244).
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. |
Art. 9 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2024 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
1.
Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2023,
2.
Artikel 3 Nr. 1 , Artikel 5 Nr. 8 Buchst. a und Artikel 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2024,
3.
Artikel 5 Nr. 7 am 1. Oktober 2024,
4.
Artikel 3 Nrn. 2 und 3 am 1. Januar 2025 und
5.
die Artikel 4 und 6 am 1. Februar 2025
in Kraft.
Hannover, den 25. September 2024
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna Naber
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil
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