Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269 - VORIS 21090 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 405)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Aufgaben und Befugnisse, Aufsicht und Meldepflicht | |
Brandschutz und Hilfeleistung | 1 |
Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden | 2 |
Aufgaben der Landkreise | 3 |
Weitere Aufgaben der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr | 4 |
Aufgaben des Landes | 5 |
Aufsicht | 6 |
Meldepflicht | 7 |
Zweiter Teil | |
Feuerwehren | |
Erster Abschnitt | |
Allgemeines | |
Arten der Feuerwehren | 8 |
Zweiter Abschnitt | |
Berufsfeuerwehr | |
Aufstellung und Auflösung | 9 |
Beschäftigte in der Berufsfeuerwehr | 10 |
Dritter Abschnitt | |
Freiwillige Feuerwehr | |
Aufstellung und Gliederung | 11 |
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr | 12 |
Kinder- und Jugendfeuerwehren | 13 |
Hauptberufliche Wachbereitschaft | 14 |
Vierter Abschnitt | |
Pflichtfeuerwehr | |
Aufstellung, Verpflichtung zum Dienst und Auflösung | 15 |
Fünfter Abschnitt | |
Werkfeuerwehr | |
Aufstellung, Berichtspflicht | 16 |
Auswärtiger Einsatz | 17 |
Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf Werkfeuerwehren | 18 |
Sechster Abschnitt | |
Kreisfeuerwehr | |
Aufgabe und Gliederung | 19 |
Siebter Abschnitt | |
Führungskräfte | |
Ehrenamtliche Führungskräfte in der Freiwilligen Feuerwehr | 20 |
Ehrenamtliche Führungskräfte und sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr | 21 |
Ehrenamtliche Führungskräfte des Landes | 22 |
Achter Abschnitt | |
Einsatzleitung | |
Leitung von Einsätzen | 23 |
Befugnisse der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters | 24 |
Einsatz von Einheiten des Katastrophenschutzes | 24a |
Dritter Teil | |
Vorbeugender Brandschutz | |
Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung | 25 |
Brandsicherheitswache | 26 |
Brandverhütungsschau | 27 |
Vierter Teil | |
Kosten, Entgeltfortzahlung, Schadensersatz und Entschädigung | |
Kostentragung und Verteilung des Aufkommens der Feuerschutzsteuer | 28 |
Gebühren und Auslagen bei Einsätzen und sonstigen Leistungen | 29 |
Kostenersatz bei Nachbarschaftshilfe und übergemeindlichen Einsätzen | 30 |
Kosten bei Schiffsbrandbekämpfung und Einsätzen in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten | 31 |
Entgeltfortzahlung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr | 32 |
Leistungen bei Gesundheitsschäden | 32a |
Entschädigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr | 33 |
Schadensersatz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr | 34 |
Schadensersatz und Entschädigungen für Dritte | 35 |
Fünfter Teil | |
Datenverarbeitung | |
Allgemeines | 35a |
Verarbeitung personenbezogener Daten aus einsatzbedingter Kommunikation | 35b |
Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitgliedern der Feuerwehren sowie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern | 35c |
Sechster Teil | |
Schlussvorschriften | |
Verordnungsermächtigung | 36 |
Ordnungswidrigkeiten | 37 |
Anwendung anderer Vorschriften | 38 |
Einschränkung von Grundrechten | 39 |
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
§§ 1 - 7, Erster Teil - Aufgaben und Befugnisse, Aufsicht und Meldepflicht
§ 1 NBrandSchG - Brandschutz und Hilfeleistung
(1) Die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei Notständen (Hilfeleistung) sind Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie des Landes.
(2) Brandschutz und Hilfeleistung obliegen den Gemeinden und Landkreisen als Aufgaben
des eigenen Wirkungskreises.
§ 2 NBrandSchG - Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden
(1) 1 Den Gemeinden obliegen der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet.
2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. 3 Dazu haben sie insbesondere
1.
die erforderlichen Anlagen, Mittel, einschließlich Sonderlöschmittel, und Geräte bereitzuhalten,
2.
für eine Grundversorgung mit Löschwasser zu sorgen,
3.
für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen ihrer Feuerwehr zu sorgen und
4.
Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie Alarmübungen durchzuführen.
4 Sie können dazu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen.
(2) 1 Eine Gemeinde hat mit ihrer Feuerwehr auf Ersuchen einer anderen Gemeinde oder auf Anforderung ihrer Aufsichtsbehörde Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht gefährdet werden. 2 Bei einer großen selbständigen Stadt tritt der Landkreis an die Stelle der Aufsichtsbehörde.
(3) Den Gemeinden obliegt es, nach Maßgabe des § 26 für Brandsicherheitswachen zu sorgen.
(4) 1 Geht von einer baulichen Anlage oder von der sonstigen Nutzung eines Grundstücks eine erhöhte Brandgefahr aus oder würde davon im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen, so kann die Gemeinde die baurechtlich verantwortlichen Personen ( § 56 der Niedersächsischen Bauordnung ) dazu verpflichten,
1.
die für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistung über die örtlichen Verhältnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 hinaus erforderlichen Mittel, einschließlich Sonderlöschmittel, und Geräte bereitzuhalten oder der Gemeinde zur Verfügung zu stellen,
2.
einen für die Brandbekämpfung erforderlichen Löschwasservorrat, der über die Grundversorgung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 hinausgeht, bereitzuhalten,
3.
für eine dem Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden zu sorgen, soweit sie nicht durch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 genannten Anlagen sichergestellt ist, und
4.
Feuerwehrpläne zu erstellen, fortzuschreiben und der Gemeinde zur Verfügung zu stellen,
soweit dies für die verantwortliche Person zumutbar ist. 2 Geht eine der in Satz 1 genannten Gefahren von einer Anlage nach § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) aus, so kann die Gemeinde auch deren Betreiber zu den in Satz 1 genannten Maßnahmen verpflichten, soweit dies für den Betreiber zumutbar ist. 3 Beschäftigte der Gemeinde sind befugt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 die dort genannten Grundstücke und Anlagen zu betreten und zu besichtigen. 4 Wurde eine in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannte Maßnahme bereits durch eine Entscheidung nach baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften geregelt, so gelten die Sätze 1 bis 3 insoweit nicht. 5 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn für das Grundstück oder die Anlage eine Werkfeuerwehr besteht.
(5) Die Gemeinde kann für die Ausbildungs- und Übungsdienste der Feuerwehr, soweit diese nicht an Werktagen erfolgen können, Ausnahmen von den Beschränkungen des § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) zulassen; § 14 NFeiertagsG bleibt unberührt.
(6) Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung kann eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht gefährdet wird.
§ 3 NBrandSchG - Aufgaben der Landkreise
(1) 1 Den Landkreisen obliegen die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. 2 Sie haben insbesondere
1.
die Kreisfeuerwehr einzusetzen,
2.
Kreisfeuerwehrbereitschaften aufzustellen,
3.
Alarm- und Einsatzpläne der Kreisfeuerwehr aufzustellen und fortzuschreiben sowie Alarmübungen der Kreisfeuerwehr durchzuführen,
4.
eine Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle einzurichten, ständig zu besetzen und zu unterhalten,
5.
die zur überörtlichen Alarmierung und Kommunikation erforderlichen Anlagen einzurichten und zu unterhalten, soweit nicht der Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben genutzt werden kann,
6.
Feuerwehrtechnische Zentralen zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen einzurichten und zu unterhalten,
7.
Ausbildungslehrgänge durchzuführen,
8.
die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu beraten,
9.
die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren zu fördern und
10.
die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft zu überprüfen.
(2) Den Landkreisen obliegt die Aufgabe der Brandverhütungsschau nach Maßgabe des § 27 .
(3) Den kreisfreien Städten obliegen abweichend von § 18 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) nicht die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 8 bis 10.
(4) 1 Die Landkreise haben auf Anforderung eines an ihr Gebiet angrenzenden anderen Landkreises mit ihrer Kreisfeuerwehr Hilfe zu leisten, wenn die innerhalb des anderen Landkreises zur Verfügung stehenden Feuerwehren zur Beseitigung einer Gefahr nicht ausreichen und soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in dem Gebiet des helfenden Landkreises nicht gefährdet werden. 2 Bei kreisfreien Städten tritt die gemeindliche Feuerwehr an die Stelle der Kreisfeuerwehr.
§ 4 NBrandSchG - Weitere Aufgaben der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr
Den Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegen für ihr Gebiet auch die Aufgaben der Landkreise nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 7 sowie Abs. 2 .
§ 5 NBrandSchG - Aufgaben des Landes
(1) 1 Dem Land obliegen die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung.
2 Es hat insbesondere
1.
zentrale Aus- und Fortbildungseinrichtungen und technische Prüfstellen einzurichten und zu unterhalten,
2.
die Aus- und Fortbildung an den zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtungen durchzuführen,
3.
Vorgaben für das Fernmeldewesen der Feuerwehren zu erlassen,
4.
die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu beraten,
5.
Brandschutzforschung, Brandschutznormung sowie Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu fördern,
6.
Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahrzunehmen, soweit sie über das Gebiet eines Landkreises hinausgehen,
7.
die Einsätze der Feuerwehren und die Strukturen des abwehrenden und des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Hilfeleistung zu erfassen und
8.
die Feuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft zu überprüfen.
(2) Dem Land obliegt die Bekämpfung von Schiffsbränden und die Hilfeleistung auf Schiffen
1.
in den landeseigenen Seehäfen Emden, Wilhelmshaven, Brake, Cuxhaven und Bützfleth,
2.
in den Hafenanlagen vor dem Rüstersieler Groden (Niedersachsenbrücke) und dem Voßlapper Groden,
3.
auf den Seewasserstraßen des Bundes und
4.
auf den Binnenwasserstraßen des Bundes
a)
auf der Ems von Stromkilometer 69,1 bis Stromkilometer 0,
b)
auf der Weser von Stromkilometer 85,25 bis Stromkilometer 29,25 und
c)
auf der Elbe von Stromkilometer 727,7 bis Stromkilometer 632,
soweit nicht der Bund zuständig ist.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium) kann Aufgaben nach Absatz 2 durch Vereinbarung dem Bund oder Kommunen übertragen.
(4) 1 Das Fachministerium kann einer juristischen Person des Privatrechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Aufgaben nach Absatz 2 zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. 2 In dem Verwaltungsakt oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann vorgesehen werden, dass die Beliehene die Befugnisse des § 24 ausüben und nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Kostenerstattung verlangen kann. 3 Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde.
(5) 1 Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Gemeinden mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen, wenn eine Vereinbarung nach Absatz 3 nicht zustande kommt und die Beauftragung zur Sicherstellung der Bekämpfung von Schiffsbränden und der Hilfeleistung auf Schiffen erforderlich ist. 2 Die Gemeinden führen die Aufgaben im Namen des Landes durch. 3 Die Gemeinden unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde.
(6) 1 Dem Land obliegen der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten. 2 Das Fachministerium kann Aufgaben nach Satz 1 durch Vereinbarung Kommunen übertragen.
§ 6 NBrandSchG - Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Gemeinden und Landkreise für die Aufgaben nach diesem Gesetz richtet sich nach den §§ 170 bis 176 NKomVG , soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.
(2) Die Aufsicht über die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr für die Aufgaben nach diesem Gesetz führt abweichend von § 171 Abs. 1 bis 3 NKomVG das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde.
(3) 1 Das Fachministerium richtet Aufsichtsbereiche ein. 2 In jedem Aufsichtsbereich wirkt eine Regierungsbrandmeisterin oder ein Regierungsbrandmeister
bei der Wahrnehmung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit.
(4) 1 Gemeinden und Landkreise haben ihrer Aufsichtsbehörde über jeden Einsatz der Feuerwehr zu berichten. 2 Große selbständige Städte haben anstelle der Aufsichtsbehörde dem Landkreis zu berichten.
(5) Das Fachministerium kann anordnen, dass Einsätze der Feuerwehren sowie Angaben über ihren Aufbau, ihre Ausrüstung und ihre personelle Zusammensetzung in einer Geschäftsstatistik erfasst werden.
§ 7 NBrandSchG - Meldepflicht
Wer einen Brand, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen, wenn er die Gefahr nicht selbst beseitigt.
§§ 8 - 24a, Zweiter Teil - Feuerwehren
§ 8, Erster Abschnitt - Allgemeines
§ 8 NBrandSchG - Arten der Feuerwehren
Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsfeuerwehren, die Freiwilligen
Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren (gemeindliche Feuerwehren) als kommunale Einrichtungen
sowie die Werkfeuerwehren.
§§ 9 - 10, Zweiter Abschnitt - Berufsfeuerwehr
§ 9 NBrandSchG - Aufstellung und Auflösung
(1) Gemeinden, deren Einwohnerzahl 100.000 übersteigt, müssen, andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen, ausrüsten, unterhalten und einsetzen.
(2) 1 Die Auflösung einer Berufsfeuerwehr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Brandschutz und Hilfeleistung auf andere Weise
sichergestellt sind.
§ 10 NBrandSchG - Beschäftigte in der Berufsfeuerwehr
(1) 1 Die Beschäftigten im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) der Berufsfeuerwehr sollen Beamtinnen oder Beamte sein. 2 Ihre Ausbildung muss der für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr vorgeschriebenen Ausbildung entsprechen.
(2) 1 Die Leiterin oder der Leiter der Berufsfeuerwehr ist für die ständige Einsatzbereitschaft der Berufsfeuerwehr und für alle Maßnahmen des Brandschutzes und der Hilfeleistung verantwortlich. 2 Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Berufsfeuerwehr.
§§ 11 - 14, Dritter Abschnitt - Freiwillige Feuerwehr
§ 11 NBrandSchG - Aufstellung und Gliederung
(1) Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr haben eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.
(2) 1 Gemeinden mit Berufsfeuerwehr haben zusätzlich zur Berufsfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen, wenn dies für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist. 2 Die Freiwillige Feuerwehr ist eigenständig zu organisieren.
(3) 1 Die Freiwillige Feuerwehr hat eine Einsatzabteilung. 2 Daneben können andere Abteilungen eingerichtet werden, insbesondere die Kinder- und die Jugendfeuerwehr sowie die Alters-, die Ehren- und die Musikabteilung.
(4) Die Freiwillige Feuerwehr soll für Ortsteile in Ortsfeuerwehren gegliedert werden.
(5) 1 Die Auflösung einer Ortsfeuerwehr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2 Bei Ortsfeuerwehren einer großen selbständigen Stadt bedarf es anstelle der Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Zustimmung des Landkreises. 3 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Brandschutz und Hilfeleistung ohne diese Ortsfeuerwehr
sichergestellt sind.
§ 12 NBrandSchG - Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
(1) 1 Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich. 2 Ihnen dürfen aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen.
(2) 1 Der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann als Vollmitglied angehören, wer
1.
Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist oder für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht,
2.
für den Einsatzdienst persönlich und gesundheitlich geeignet ist und
3.
das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2 Ein Vollmitglied der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr kann der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde als Mitglied, das nur für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied), angehören, wenn es Einwohnerin oder Einwohner der anderen Gemeinde ist oder dort für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht. 3 Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres. 4 Ein Mitglied der Einsatzabteilung kann, wenn die Freiwillige Feuerwehr eine Altersabteilung hat, ab dem Tag der Vollendung des 55. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen in die Altersabteilung übertreten.
(3) 1 Nehmen Angehörige der Einsatzabteilung an Einsätzen oder Alarmübungen der Feuerwehr teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. 2 Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. 3 Führen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Brandschutzerziehung oder die Brandschutzaufklärung nach § 25 durch, so sind sie währenddessen von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. 4 Soweit das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund gleitender Arbeitszeit nicht nach den Sätzen 1 bis 3 freigestellt werden muss, werden ihm die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeiten, die in seinem Arbeitszeitrahmen liegen, als Arbeitszeit gutgeschrieben, wenn das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Zeitpunkt seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht frei wählen konnte. 5 Die Summe aus erbrachter Arbeits- oder Dienstleistung, einer Freistellung nach den Sätzen 1 bis 3 und einer Gutschrift nach Satz 4 darf die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit des Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr nicht überschreiten.
(4) 1 Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung sowie am Ausbildungs- und Übungsdienst teilzunehmen. 2 Näheres zu den Pflichten der Doppelmitglieder nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Satzung geregelt werden.
(5) Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr können ihre Mitgliedschaft zeitweilig ruhen lassen, wenn sie einen Grund dafür glaubhaft machen.
(6) 1 Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben über Angelegenheiten, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren, insbesondere keine Auskünfte über Einsätze zu erteilen sowie Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen weiterzugeben; die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit. 2 Satz 1 gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3 Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben; die Genehmigung erteilt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. 4 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder
ihm beauftragte Person bestimmt Personen, die zur Auskunftserteilung berechtigt sind.
5 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person weist die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die Pflicht zur Verschwiegenheit und auf § 37 Abs. 1 Nr. 1 hin; der Hinweis ist aktenkundig zu machen. 6 Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Ehrenbeamtenverhältnis gilt ausschließlich die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 des Beamtenstatusgesetzes .
§ 13 NBrandSchG - Kinder- und Jugendfeuerwehren
(1) 1 Kinder- und Jugendfeuerwehren dienen insbesondere der Nachwuchsgewinnung für die Feuerwehren. 2 Die Gemeinden sind aufgerufen, sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen.
(2) Mitglied der Kinderfeuerwehr kann sein, wer das 6. Lebensjahr, aber noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat.
(3) 1 Mitglied der Jugendfeuerwehr kann sein, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. 2 Die Mitgliedschaft endet spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
(4) 1 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehren sollen an dem für sie angesetzten Ausbildungs- und Übungsdienst teilnehmen. 2 Sie dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die nach den Umständen Leben und Gesundheit nicht gefährden.
§ 14 NBrandSchG - Hauptberufliche Wachbereitschaft
1 Eine Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr kann die Freiwillige Feuerwehr durch eine Abteilung "Hauptberufliche Wachbereitschaft" verstärken. 2 Die in dieser Abteilung Beschäftigten verrichten ihren Dienst nicht ehrenamtlich; sie sollen Beamtinnen oder Beamte sein. 3 § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 15, Vierter Abschnitt - Pflichtfeuerwehr
§ 15 NBrandSchG - Aufstellung, Verpflichtung zum Dienst und Auflösung
(1) Sind in einer Gemeinde der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung nicht durch die Freiwillige Feuerwehr oder die Berufsfeuerwehr sichergestellt, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.
(2) 1 Zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr ist verpflichtet, wer zum Dienst herangezogen ist.
2 Die Gemeinde regelt durch Satzung, wer zum Dienst herangezogen werden kann. 3 Herangezogen werden können nur Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde,
1.
die gesundheitlich für den Einsatzdienst geeignet sind,
2.
die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben und
3.
deren Verpflichtung zum Dienst mit ihren beruflichen oder sonstigen Pflichten vereinbar
ist.
(3) § 11 Abs. 3 bis 5 , § 12 Abs. 1 bis 4 und 6 , die §§ 13 und 20 Abs. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie die §§ 32 bis 35 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Pflichtfeuerwehr ist aufzulösen, wenn der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung durch die Freiwillige Feuerwehr oder die Berufsfeuerwehr sichergestellt sind.
§§ 16 - 18, Fünfter Abschnitt - Werkfeuerwehr
§ 16 NBrandSchG - Aufstellung, Berichtspflicht
(1) 1 Wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen können zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung in ihren Unternehmen und Einrichtungen auf eigene Kosten allein oder gemeinsam eine betriebliche Feuerwehr aufstellen, ausrüsten, unterhalten und einsetzen. 2 Die betriebliche Feuerwehr wird vom Fachministerium oder von der von ihm bestimmten Landesbehörde auf Antrag als Werkfeuerwehr anerkannt, wenn Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung sowie fachliche Eignung der Leiterin oder des Leiters den an den Brandschutz und die Hilfeleistung zu stellenden Anforderungen entsprechen. 3 Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vor, so ist sie zu widerrufen.
(2) Wird eine neue Leiterin oder ein neuer Leiter bestellt, so ist dies dem Fachministerium oder der von ihm bestimmten Landesbehörde anzuzeigen.
(3) Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde kann wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichten, auf eigene Kosten eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen, wenn von einer baulichen Anlage oder einer Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG des wirtschaftlichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung eine erhöhte Brandgefahr ausgeht oder im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen würde.
(4) Die Aufgaben und Befugnisse der gemeindlichen Feuerwehr und die Meldepflicht nach
§ 7 werden durch das Bestehen einer Werkfeuerwehr nicht berührt.
(5) Das wirtschaftliche Unternehmen oder der Träger der öffentlichen Einrichtung hat der Gemeinde über jeden Einsatz der Werkfeuerwehr zu berichten.
(6) 1 Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde überwacht das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennungen nach Absatz 1 Satz 2 und die Einhaltung der Anordnungen nach Absatz 3. 2 Beschäftigte des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde sind befugt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck bauliche Anlagen, Anlagen nach § 3 Abs. 5 BImSchG und die zugehörigen Grundstücke der wirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zu betreten und zu besichtigen.
§ 17 NBrandSchG - Auswärtiger Einsatz
1 Die Werkfeuerwehr ist verpflichtet, zur Brandbekämpfung und zur Hilfeleistung auf Ersuchen der Gemeinde auch außerhalb des wirtschaftlichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung tätig zu werden, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung im eigenen Bereich nicht gefährdet werden. 2 Die durch einen Einsatz nach Satz 1 entstandenen Kosten sind von der Gemeinde zu erstatten, auf deren Gebiet die Werkfeuerwehr eingesetzt war.
§ 18 NBrandSchG - Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf Werkfeuerwehren
(1) 1 Eine Gemeinde kann die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung in ihrem Gebiet oder in einem Teil ihres Gebiets durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf den Träger einer Werkfeuerwehr zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. 2 In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann vorgesehen werden, dass der Beliehene nach Maßgabe der §§ 29 und 30 Kosten erhebt. 3 Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde. 4 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Werkfeuerwehr den Brandschutz und die Hilfeleistung im Gemeindegebiet oder dem Teil des Gemeindegebiets sicherstellen kann und der Brandschutz und die Hilfeleistung im eigenen Bereich nicht gefährdet werden.
(2) 1 Soweit Aufgaben nach Absatz 1 übertragen wurden, gilt die Werkfeuerwehr als gemeindliche Feuerwehr. 2 Insoweit unterliegt sie der Fachaufsicht der Gemeinde. 3 Hat die Gemeinde die Aufgaben in ihrem gesamten Gebiet übertragen, so nimmt die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr die Aufgaben der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters wahr, ansonsten die der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters.
§ 19, Sechster Abschnitt - Kreisfeuerwehr
§ 19 NBrandSchG - Aufgabe und Gliederung
(1) Die gemeindlichen Feuerwehren in einem Landkreis sowie die vom Landkreis unterhaltenen
Feuerwehrtechnischen Zentralen bilden die Kreisfeuerwehr.
(2) Die Kreisfeuerwehr führt Einsätze durch, die von der gemeindlichen Feuerwehr, auch bei Inanspruchnahme von Nachbarschaftshilfe, nicht zu bewältigen sind (übergemeindliche Einsätze).
(3) 1 Landkreise mit mehr als 60 Ortsfeuerwehren oder mit einer großen selbständigen Stadt sollen in Brandschutzabschnitte gegliedert werden. 2 Kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bilden jeweils einen Brandschutzabschnitt.
(4) 1 Der Landkreis stellt aus der Kreisfeuerwehr mindestens eine Kreisfeuerwehrbereitschaft
auf. 2 Ist der Landkreis in Brandschutzabschnitte gegliedert, so ist für jeden Abschnitt aus dessen Feuerwehren mindestens eine Kreisfeuerwehrbereitschaft aufzustellen. 3 Einheiten einer Berufsfeuerwehr sind nur im Einvernehmen mit der Gemeinde in eine
Kreisfeuerwehrbereitschaft einzubeziehen.
(5) 1 Kreisfreie Städte haben keine Kreisfeuerwehr. 2 Sie sollen in Brandschutzabschnitte gegliedert werden. 3 Sie können Kreisfeuerwehrbereitschaften aufstellen.
§§ 20 - 22, Siebter Abschnitt - Führungskräfte
§ 20 NBrandSchG - Ehrenamtliche Führungskräfte in der Freiwilligen Feuerwehr
(1) 1 Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde wird von der Gemeindebrandmeisterin oder
dem Gemeindebrandmeister geleitet. 2 Die Ortsfeuerwehr wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet.
3 Die Ortsbrandmeisterinnen und die Ortsbrandmeister sind der Gemeindebrandmeisterin
oder dem Gemeindebrandmeister unterstellt.
(2) 1 Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister sowie die Ortsbrandmeisterinnen
und die Ortsbrandmeister haben mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2 Eine Gemeinde mit Ortsfeuerwehren kann diese räumlich in Bereiche zusammenfassen; in diesem Fall hat die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister für jeden Bereich eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) 1 Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen persönlich und fachlich geeignet sein. 2 Sie müssen insbesondere praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst besitzen und an den vorgeschriebenen Ausbildungslehrgängen einer zentralen Ausbildungseinrichtung eines Landes mit Erfolg teilgenommen haben.
(4) 1 Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. 2 Ihre Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. 3 Über ihre Ernennung beschließt der Rat der Gemeinde nach Anhörung der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters auf Vorschlag nach Absatz 5 oder 6.
(5) 1 Als Gemeindebrandmeisterin, Gemeindebrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr mit Ausnahme der Doppelmitglieder nach § 12 Abs. 2 Satz 2 die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. 2 In Gemeinden mit Ortsfeuerwehren ist abweichend von Satz 1 vorgeschlagen, wer die Mehrheit der Stimmen der Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhält.
(6) Als Ortsbrandmeisterin, Ortsbrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr mit Ausnahme der Doppelmitglieder nach § 12 Abs. 2 Satz 2 die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.
(7) 1 Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können vom Rat der Gemeinde vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, wenn dies zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung notwendig ist. 2 Der Beschluss des Rates bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3 Vor der Beschlussfassung hört der Rat die Kreisbrandmeisterin oder den Kreisbrandmeister und die nach Absatz 5 oder 6 am Ernennungsverfahren zu Beteiligenden.
(8) Eine Gemeindebrandmeisterin soll nicht gleichzeitig Ortsbrandmeisterin, ein Gemeindebrandmeister
nicht gleichzeitig Ortsbrandmeister sein.
(9) In Städten führt die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister die Bezeichnung Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister.
§ 21 NBrandSchG - Ehrenamtliche Führungskräfte und sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr
(1) 1 Die Kreisfeuerwehr wird von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister geleitet.
2 Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister wirkt auch bei der Wahrnehmung
der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit. 3 Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister hat mindestens eine Stellvertreterin
oder einen Stellvertreter.
(2) 1 Ist der Landkreis in Brandschutzabschnitte gegliedert, so werden deren Kreisfeuerwehrbereitschaften
jeweils von einer Abschnittsleiterin oder einem Abschnittsleiter geleitet. 2 Die Abschnittsleiterinnen und Abschnittsleiter nehmen die Aufgaben der Kreisbrandmeisterin
oder des Kreisbrandmeisters in ihrem Brandschutzabschnitt wahr. 3 Sie sind der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister unterstellt. 4 Sie haben jeweils mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) 1 Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Abschnittsleiterinnen und Abschnittsleiter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. 2 § 12 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie § 20 Abs. 3 und 4 Satz 2 gelten entsprechend. 3 Über ihre Ernennung beschließt der Kreistag nach Anhörung der Regierungsbrandmeisterin oder des Regierungsbrandmeisters auf Vorschlag nach Absatz 4 oder 5.
(4) Als Kreisbrandmeisterin, Kreisbrandmeister, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer die Mehrheit der Stimmen der Gemeindebrandmeisterinnen, Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister im Landkreis erhält.
(5) Als Abschnittsleiterin, Abschnittsleiter, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist vorgeschlagen, wer die Mehrheit der Stimmen der Gemeindebrandmeisterinnen, Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeister im jeweiligen Brandschutzabschnitt erhält.
(6) 1 Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Abschnittsleiterinnen und Abschnittsleiter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können vom Kreistag vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, wenn dies zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung notwendig ist. 2 Der Beschluss des Kreistages bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3 Vor der Beschlussfassung hört der Kreistag die Regierungsbrandmeisterin oder den Regierungsbrandmeister und die nach Absatz 4 oder 5 am Ernennungsverfahren zu Beteiligenden.
(7) 1 Eine Kreisbrandmeisterin darf nicht gleichzeitig Abschnittsleiterin, Gemeindebrandmeisterin
oder Ortsbrandmeisterin, ein Kreisbrandmeister nicht gleichzeitig Abschnittsleiter,
Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein. 2 Eine Abschnittsleiterin darf nicht gleichzeitig Gemeindebrandmeisterin oder Ortsbrandmeisterin,
ein Abschnittsleiter nicht gleichzeitig Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister
sein.
(8) 1 In kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr nimmt die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister die Aufgaben der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters wahr. 2 In kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr nimmt die Leiterin oder der Leiter der Berufsfeuerwehr die Aufgaben der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters wahr.
(9) In kreisangehörigen Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nimmt eine Angehörige oder ein Angehöriger der Berufsfeuerwehr die Aufgaben der Abschnittsleiterin oder des Abschnittsleiters wahr.
(10) In der Region Hannover führt die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister die Bezeichnung Regionsbrandmeisterin oder Regionsbrandmeister.
(11) Für ehrenamtlich tätige Mitglieder gemeindlicher Feuerwehren, die in der Kreisfeuerwehr besondere Funktionen wahrnehmen (sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr) gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6 entsprechend.
§ 22 NBrandSchG - Ehrenamtliche Führungskräfte des Landes
(1) Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde bestellt für jeden Aufsichtsbereich eine Regierungsbrandmeisterin oder einen Regierungsbrandmeister.
(2) 1 Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister werden jeweils auf Vorschlag nach Absatz 3 für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis zum Land berufen. 2 § 12 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie § 20 Abs. 3 und 4 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Als Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister ist vorgeschlagen, wer im Aufsichtsbereich die Mehrheit der Stimmen der Kreisbrandmeisterinnen, Kreisbrandmeister, Abschnittsleiterinnen, Abschnittsleiter sowie der Gemeindebrandmeisterinnen und Gemeindebrandmeister der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr erhält.
(4) Eine Regierungsbrandmeisterin darf nicht gleichzeitig Kreisbrandmeisterin, Abschnittsleiterin,
Gemeindebrandmeisterin oder Ortsbrandmeisterin, ein Regierungsbrandmeister nicht gleichzeitig
Kreisbrandmeister, Abschnittsleiter, Gemeindebrandmeister oder Ortsbrandmeister sein.
§§ 23 - 24a, Achter Abschnitt - Einsatzleitung
§ 23 NBrandSchG - Leitung von Einsätzen
(1) 1 Die Leitung von Einsätzen zur Brandbekämpfung und zur Hilfeleistung obliegt der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter der gemeindlichen Feuerwehr. 2 Trifft in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr die Freiwillige Feuerwehr zuerst am Einsatzort ein, so übernimmt die Berufsfeuerwehr nach ihrem Eintreffen die Einsatzleitung.
(2) 1 Soweit in wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eine Werkfeuerwehr vorhanden ist, hat die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der gemeindlichen Feuerwehr die Werkfeuerwehr an dem Einsatz zu beteiligen. 2 Die Empfehlungen der Leitung der Werkfeuerwehr soll die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter bei den von ihr oder ihm zu treffenden Maßnahmen berücksichtigen.
(3) 1 Die Kreisbrandmeisterin oder der Kreisbrandmeister kann bei einer Gefahrenlage in einem Landkreis, die über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht oder wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedarf, die Leitung des Einsatzes der gemeindlichen Feuerwehr übernehmen. 2 Dies gilt nicht in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr. 3 Die Sätze 1 und 2 sind für die Abschnittsleiterin oder den Abschnittsleiter entsprechend anzuwenden, wenn die Gefahrenlage nach Satz 1 auf einen Brandschutzabschnitt beschränkt ist.
(4) 1 Bei Gefahrenlagen, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen oder die wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedürfen, können, wenn ein dringendes öffentliches Interesse dies erfordert,
1.
die Landesbranddirektorin oder der Landesbranddirektor oder deren oder dessen Vertreterin
oder Vertreter,
2.
eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter einer vom Fachministerium bestimmten Landesbehörde mit einer Ausbildung, die der für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr vorgeschriebenen Ausbildung entspricht, oder
3.
eine Regierungsbrandmeisterin oder ein Regierungsbrandmeister
die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter bestimmen oder die Einsatzleitung übernehmen. 2 Die Vorschriften über die Kosten des Einsatzes bleiben hiervon unberührt.
(5) 1 Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter hat bei der Bekämpfung eines Waldbrandes die zuständigen Waldbrandbeauftragten ( § 18 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung ) zu beteiligen. 2 Deren Empfehlungen soll die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter bei den von ihr oder ihm zu treffenden Maßnahmen berücksichtigen.
§ 24 NBrandSchG - Befugnisse der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters
1 Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter trifft die für die Durchführung eines Einsatzes erforderlichen Maßnahmen. 2 Sie oder er kann insbesondere
1.
Sicherungsmaßnahmen treffen, die erforderlich sind, damit die Feuerwehr am Einsatzort ungehindert tätig sein kann,
2.
Maßnahmen zur Verhütung einer Brandausbreitung treffen,
3.
anordnen, dass die Feuerwehren Grundstücke und Gebäude zur Brandbekämpfung oder zur Hilfeleistung betreten dürfen,
4.
Eigentümerinnen, Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern von Fahrzeugen, Löschmitteln sowie anderer zur Brandbekämpfung oder zur Hilfeleistung geeigneter Geräte und Einrichtungen verpflichten, diese der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen, und
5.
Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Brand, einem Unglücksfall oder einem Notstand zur Hilfe verpflichten, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.
3 Die Hilfe nach Satz 2 Nr. 5 darf nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten führen würde.
§ 24a NBrandSchG - Einsatz von Einheiten des Katastrophenschutzes
(1) 1 Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter kann über die Kreisbrandmeisterin oder den Kreisbrandmeister die untere Katastrophenschutzbehörde um Unterstützung durch Einheiten des Katastrophenschutzes ersuchen. 2 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann den Einsatz der angeforderten
Einheiten anordnen und diese der Einsatzleitung unterstellen. 3 Bei einem nach Satz 2 angeordneten Einsatz gelten für die Helferinnen und Helfer die Rechte und Pflichten der §§ 17 bis 19 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) entsprechend.
(2) 1 Die untere Katastrophenschutzbehörde kann von der Gemeinde die Erstattung der Kosten eines Einsatzes nach Absatz 1 verlangen. 2 Kosten nach Satz 1 sind nur die tatsächlich gezahlte Erstattung nach § 17 Abs. 5 und 6 NKatSG sowie die tatsächlich entstandenen Sachkosten ohne Vorhaltekosten.
§§ 25 - 27, Dritter Teil - Vorbeugender Brandschutz
§ 25 NBrandSchG - Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung
1 Durch Brandschutzerziehung sollen Kinder und durch Brandschutzaufklärung sollen Erwachsene in die Lage versetzt werden, Brandgefahren zu erkennen, sich im Brandfall richtig zu verhalten und einfache Maßnahmen zur Selbsthilfe durchzuführen. 2 Die Gemeinden sind aufgerufen, die Brandschutzerziehung und die Brandschutzaufklärung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern und zu unterstützen.
§ 26 NBrandSchG - Brandsicherheitswache
(1) 1 Veranstaltungen und Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen im Fall eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären, dürfen nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchgeführt werden. 2 Der Veranstalter oder der Veranlasser der Maßnahme hat die Brandsicherheitswache bei der Gemeinde anzufordern, in deren Gebiet die Veranstaltung oder die Maßnahme durchgeführt werden soll, es sei denn, dass die Brandsicherheitswache bei einer Veranstaltung oder Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 von der Werkfeuerwehr gestellt wird.
(2) 1 Die Brandsicherheitswache wird auf Anordnung der Gemeinde von der gemeindlichen Feuerwehr
gestellt. 2 Werden Veranstaltungen oder Maßnahmen innerhalb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung mit Werkfeuerwehr durchgeführt, so hat der Veranstalter oder Veranlasser die Brandsicherheitswache durch die Werkfeuerwehr sicherzustellen, soweit sie für diese Aufgabe verfügbar ist.
(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Brandsicherheitswache kann Anordnungen treffen, die zur Verhütung und zur Abwehr von Gefahren durch Brände sowie zur Sicherung der Rettungswege und der Angriffswege erforderlich sind.
§ 27 NBrandSchG - Brandverhütungsschau
(1) 1 Geht von einer baulichen Anlage oder einer Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG eine erhöhte Brandgefahr aus oder würde davon im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine besondere Umweltgefährdung oder eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte ausgehen, so ist diese Anlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Brandsicherheit zu prüfen (Brandverhütungsschau). 2 Es ist insbesondere zu prüfen, ob Mängel vorliegen, die zu einer Brandgefahr führen können und ob Mängel vorliegen, die die Rettung von Menschen gefährden oder wirksame Löscharbeiten behindern können.
(2) 1 Für die Durchführung der Brandverhütungsschau sind vom Landkreis ( § 3 Abs. 2 ) Brandschutzprüferinnen oder Brandschutzprüfer zu bestellen. 2 In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ( § 4 ) wird die Brandverhütungsschau von den dafür bestellten Beschäftigten der Berufsfeuerwehr durchgeführt. 3 Die gemäß Satz 1 oder 2 bestellten Personen sind befugt, zum Zweck der Brandverhütungsschau Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 und die zugehörigen Grundstücke zu betreten und zu besichtigen.
(3) 1 Landkreise und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr sollen in Brandverhütungsschaubereiche gegliedert werden, wenn dies aufgrund der Zahl der Gebäude und Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 und zur Sicherstellung regelmäßiger Überprüfungen erforderlich ist. 2 Eine gemäß Absatz 2 Satz 1 oder 2 bestellte Person soll nur für einen Brandverhütungsschaubereich zuständig sein.
(4) 1 Landkreise und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können Maßnahmen treffen, die zur Verhütung von Bränden oder Explosionen sowie zur Beseitigung von Mängeln nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind. 2 Dies gilt, soweit die Zuständigkeit anderweitig gesetzlich bestimmt ist, nur für unaufschiebbare Maßnahmen.
§§ 28 - 35, Vierter Teil - Kosten, Entgeltfortzahlung, Schadensersatz und Entschädigung
§ 28 NBrandSchG - Kostentragung und Verteilung des Aufkommens der Feuerschutzsteuer
(1) Die Kommunen und das Land tragen jeweils die Kosten, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen.
(2) 1 Die Kommunen erhalten für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz vom Aufkommen der Feuerschutzsteuer, soweit dieses im Kalenderjahr nicht mehr als 36 Millionen Euro beträgt, 75 vom Hundert, höchstens jedoch 24 Millionen Euro. 2 Übersteigt das Aufkommen im Kalenderjahr 36 Millionen Euro, so erhalten die Kommunen zusätzlich 75 vom Hundert des den Betrag von 36 Millionen Euro übersteigenden Anteils. 3 Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Mittel werden den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden mit Berufsfeuerwehr schlüsselmäßig zugewiesen. 4 Die übrigen Gemeinden erhalten von den Landkreisen Zuweisungen aus den diesen zugewiesenen Mitteln. 5 Die Verteilung nach den Sätzen 3 und 4 wird vom Fachministerium durch Richtlinien geregelt.
(3) Der dem Land verbleibende Anteil des Aufkommens der Feuerschutzsteuer darf ausschließlich für Zwecke des Brandschutzes verwendet werden.
§ 29 NBrandSchG - Gebühren und Auslagen bei Einsätzen und sonstigen Leistungen
(1) Der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren und der Kreisfeuerwehren ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich, soweit sich aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 nichts anderes ergibt.
(2) Die Kommunen können von den nach Absatz 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben
1.
für Einsätze nach Absatz 1,
a)
die verursacht worden sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder
b)
bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere
aa)
durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft- oder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen höherer Gewalt, oder
bb)
durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höherer Gewalt,
2.
für Einsätze, die von einem in einem Kraftfahrzeug eingebauten System zur Absetzung eines automatischen Notrufes oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden und bei denen weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat noch eine Hilfeleistung zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war,
3.
für Einsätze, die durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage verursacht wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat,
4.
für die Stellung einer Brandsicherheitswache (§ 26),
5.
für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 27),
6.
für andere als die in Absatz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, und
7.
für freiwillige Einsätze und Leistungen.
In der Gebührensatzung können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden; dabei ist insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung zu berücksichtigen. Für freiwillige Einsätze und Leistungen nach Satz 1 Nr. 7 kann auch ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden.
(3) Die Kommunen können bei nach Absatz 1 unentgeltlichen Einsätzen von den nach Absatz 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben
1.
für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb eingesetzt worden sind, sowie deren Entsorgung und
2.
für die Entsorgung von Löschwasser, das bei der Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb mit Schadstoffen belastet worden ist.
Sondereinsatzmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1 sind Einsatzmittel, die nicht zur Mindestausrüstung gehören.
(4) Verpflichtet zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen ist in den Fällen
1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, wer die Brandmeldeanlage betreibt,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, wer die Veranstaltung oder Maßnahme durchgeführt hat, für welche die Gemeinde eine Brandsicherheitswache gestellt hat, und
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5, wer baurechtlich verantwortliche Person ( § 56 der Niedersächsischen Bauordnung ) oder Betreiber der Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG ist.
In den nicht durch Satz 1 erfassten Fällen ist verpflichtet,
1.
wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 6 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) gilt entsprechend,
2.
wer Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 7 NPOG gilt entsprechend,
3.
wer den Auftrag für den Einsatz oder die freiwillige Leistung gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz oder der freiwilligen Leistung gehabt hat oder
4.
wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr ausgelöst hat.
§ 30 NBrandSchG - Kostenersatz bei Nachbarschaftshilfe und übergemeindlichen Einsätzen
(1) Die Nachbarschaftshilfe nach § 2 Abs. 2 ist unentgeltlich. Abweichend von Satz 1 hat eine Gemeinde einer nach § 2 Abs. 2 Nachbarschaftshilfe leistenden Gemeinde die Kosten in derjenigen Höhe zu ersetzen, in der diese Gemeinde für entgeltliche Einsätze in ihrem Gebiet hätte nach § 29 Gebühren und Auslagen erheben können, wenn
1.
die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie) von der Gemeindegrenze
geleistet wurde,
2.
die Nachbarschaftshilfe notwendig wurde, weil die anfordernde Gemeinde die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte nicht bereitgehalten hat oder
3.
die anfordernde Gemeinde für den Einsatz Gebühren und Auslagen erheben kann.
(2) Die Hilfe nach § 3 Abs. 4 ist unentgeltlich.
(3) Der Landkreis hat der Gemeinde die Kosten für übergemeindliche Einsätze im Rahmen der Kreisfeuerwehr (§ 19 Abs. 2) in derjenigen Höhe zu ersetzen, in der diese Gemeinde für entgeltliche Einsätze in ihrem Gebiet hätte nach § 29 Gebühren und Auslagen erheben können, aber nur, soweit der Landkreis Kostenerstattung erhält.
§ 31 NBrandSchG - Kosten bei Schiffsbrandbekämpfung und Einsätzen in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten
(1) 1 Das Land kann nach Maßgabe des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes die Erstattung der Kosten verlangen, die für die Bekämpfung von Schiffsbränden und für Hilfeleistungen auf Schiffen nach § 5 Abs. 2 entstehen. 2 Soweit das Land diese Aufgaben nach § 5 Abs. 3 einer Kommune übertragen hat, kann diese stattdessen Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben. 3 § 29 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Soweit das Land eine Gemeinde nach § 5 Abs. 5 mit der Bekämpfung von Schiffsbränden und der Hilfeleistung auf Schiffen beauftragt hat, erstattet es der Gemeinde die dadurch entstehenden erheblichen und notwendigen Kosten.
(3) 1 Das Land kann nach Maßgabe des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes die Erstattung der Kosten verlangen, die bei Einsätzen in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten nach § 5 Abs. 6 Satz 1 entstehen; § 29 gilt entsprechend. 2 Soweit das Land diese Aufgaben nach § 5 Abs. 6 Satz 2 einer Kommune übertragen hat, kann diese stattdessen Gebühren und Auslagen erheben; § 29 gilt entsprechend.
§ 32 NBrandSchG - Entgeltfortzahlung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
(1) 1 Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Zeiten einer Freistellung nach § 12 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 oder einer Gutschrift nach § 12 Abs. 3 Sätze 4 und 5 das Arbeitsentgelt, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen. 2 Ferner ist solchen Mitgliedern während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist, von ihrem Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das sie bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, auch wenn sich aus gesetzlichen, tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen eine geringere Entgeltfortzahlungsverpflichtung ergeben würde.
(2) 1 Die Gemeinde hat privaten Arbeitgebern auf Antrag das nach Absatz 1 Satz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 2 Dasselbe gilt hinsichtlich des Arbeitsentgelts, das während einer Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 2 fortgezahlt worden ist. 3 Der Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers besteht nicht, soweit ihm nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch gegen Dritte zusteht. 4 Liegt ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, so trifft die Verpflichtung nach Satz 2 den zuständigen Versicherungsträger. 5 Die dem Versicherungsträger dadurch entstehenden Kosten werden im Rahmen der von ihm erhobenen Umlage gedeckt. 6 Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zusätzliche Kosten erstattet werden, die ihnen durch Freistellungen nach § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 3 entstehen. 7 In der Satzung sind Pauschal- oder Höchstbeträge festzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
1.
für ehrenamtliche Führungskräfte und sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr mit der Maßgabe, dass der Landkreis an die Stelle der Gemeinde tritt, sowie
2.
für ehrenamtliche Führungskräfte des Landes mit der Maßgabe, dass das Land an die Stelle der Gemeinde und eine Verwaltungsvorschrift an die Stelle der Satzung tritt.
§ 32a NBrandSchG - Leistungen bei Gesundheitsschäden
(1) 1 Erleidet ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr einen Gesundheitsschaden, der durch ein äußeres Ereignis ausgelöst wurde, das im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst steht, und der allein aus medizinischen Gründen keinen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet, so hat es in entsprechender Anwendung der Richtlinie für die Gewährung von Mehrleistungen (Anlage zu § 21 Abs. 3 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen vom 6. April 2011 - öffentlich bekannt gemacht im Internet unter www.fuk.de -)
1.
Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie und
2.
unter den Vorrausetzungen des § 1 Abs. 1 der Richtlinie Anspruch auf Tagegeld nach § 2 Abs. 5 und 6 der Richtlinie mit der Maßgabe, dass dieses nur ab dem
15.
Tag und längstens bis zum 60. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird.
2 Der Anspruch nach Satz 1 ist gegenüber Ansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen nachrangig. 3 § 116 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) 1 Zur Erfüllung der Ansprüche nach Absatz 1 richtet die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen einen Fonds ein. 2 Die für die Leistungen des Fonds erforderlichen Mittel werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte umgelegt. 3 Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner. 4 Das Nähere regelt die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen durch Satzung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
1.
für ehrenamtliche Führungskräfte und sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr sowie
2.
für ehrenamtliche Führungskräfte des Landes mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz 2 Sätze 2 bis 4 das Land die erforderlichen Mittel erstattet.
§ 33 NBrandSchG - Entschädigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
(1) 1 Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen und auf die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung. 2 Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die von den Gemeinden oder Landkreisen zu Lehrgängen an zentralen Ausbildungseinrichtungen des Landes entsandt werden, erhalten vom Land eine Reisekostenvergütung aus den für diesen Zweck veranschlagten Landesmitteln nach § 28 Abs. 3 .
(2) 1 Die Gemeinde hat einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes, welches das 10. Lebensjahr nicht vollendet hat, zu ersetzen, soweit diese Aufwendungen notwendig waren, weil das Mitglied wegen des Feuerwehrdienstes oder einer auf den Feuerwehrdienst zurückzuführenden Erkrankung die Betreuung nicht selbst im gewohnten Umfang wahrnehmen konnte. 2 Durch Satzung sind Höchstbeträge festzusetzen.
(3) 1 Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, denen infolge des Feuerwehrdienstes Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, die Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, hat die Gemeinde auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten. 2 § 32 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) 1 Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die weder von Absatz 3 noch von § 32 Abs. 1 erfasst sind, hat die Gemeinde auf Antrag den infolge des Feuerwehrdienstes entstandenen
nachgewiesenen Verdienstausfall zu ersetzen. 2 Dies gilt auch bei Arbeitsunfähigkeit, die auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist, jedoch nur für die Dauer von höchstens sechs Wochen. 3 Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die weder von Absatz 3 noch von § 32 Abs. 1 erfasst sind noch einen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen können, kann die Entschädigung durch einen angemessenen Pauschalstundensatz als Ausgleich von besonderen Nachteilen im Bereich der Haushaltsführung oder im sonstigen beruflichen Bereich gewährt werden, die ihnen infolge des Feuerwehrdienstes entstanden sind. 4 Durch Satzung sind Höchstbeträge festzusetzen. 5 § 32 Abs. 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
1.
für ehrenamtliche Führungskräfte und sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr mit der Maßgabe, dass der Landkreis an die Stelle der Gemeinde tritt, sowie
2.
für ehrenamtliche Führungskräfte des Landes mit der Maßgabe, dass das Land an die Stelle der Gemeinde und eine Verwaltungsvorschrift an die Stelle der Satzung tritt.
(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 5 sind nicht übertragbar.
(7) § 44 NKomVG findet keine Anwendung.
§ 34 NBrandSchG - Schadensersatz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
1 Sach- und Vermögensschäden, die einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr durch Ausübung des Feuerwehrdienstes entstehen, sind von der Gemeinde zu ersetzen, es sei denn, dass das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. 2 Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen. 3 Schadensersatzansprüche eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr gegen Dritte gehen auf die Gemeinde über, soweit sie Ersatz geleistet hat. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr ( § 21 Abs. 11 ) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Landkreis an die Stelle der Gemeinde tritt.
§ 35 NBrandSchG - Schadensersatz und Entschädigungen für Dritte
(1) 1 Sach- und Vermögensschäden, die einem Dritten dadurch entstehen, dass ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr eine Sache des Dritten bei Ausübung des Feuerwehrdienstes benutzt und die Sache dabei zerstört oder beschädigt wird oder abhanden kommt, sind von der Gemeinde zu ersetzen, es sei denn, dass das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. 2 § 34 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1 Die Gemeinde, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte, hat der oder dem Verpflichteten
1.
in den Fällen des § 24 Satz 2 Nr. 2 oder 3 Ersatz des ihr oder ihm durch die Inanspruchnahme entstandenen Schadens zu leisten
und
2.
in den Fällen des § 24 Satz 2 Nr. 4 oder 5 eine Entschädigung für die Inanspruchnahme zu leisten,
es sei denn, dass die Inanspruchnahme zu ihrem oder seinem Schutz oder zum Schutz ihrer oder seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen oder ihres oder seines Eigentums getroffen worden ist. 2 Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen.
(3) Die Gemeinde kann Ersatz der ihr nach Absatz 2 entstandenen Kosten von demjenigen verlangen, der nach § 29 Abs. 2 bis 5 zur Zahlung von Gebühren oder zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
(4) Für Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr ( § 21 Abs. 11 ) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Landkreis an die Stelle der Gemeinde tritt.
§§ 35a - 35c, Fünfter Teil - Datenverarbeitung
§ 35a NBrandSchG - Allgemeines
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes findet ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) mit Ausnahme der §§ 3, 5 und 6 Anwendung.
§ 35b NBrandSchG - Verarbeitung personenbezogener Daten aus einsatzbedingter Kommunikation
(1) 1 Die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) zeichnet Notrufe und den einsatzbedingten Fernmeldeverkehr auf und fertigt über jeden Einsatz ein Protokoll. 2 Hierbei dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden.
(2) 1 Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten aus einsatzbedingter Kommunikation einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere
1.
zur Durchführung, Abwicklung oder zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung von Einsätzen und Leistungen,
2.
zur Kostenerstattung,
3.
zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren,
4.
für Zwecke des Qualitätsmanagements,
5.
zu statistischen Zwecken oder
6.
zur Aus- oder Fortbildung,
erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat. 2 Für die Zwecke nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren, es sei denn, dass die Zwecke mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden können und die Interessen der betroffenen Personen nicht offensichtlich überwiegen.
(3) 1 Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen die für die Zwecke nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gespeicherten Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung an Gemeinden, Landkreise, das Land, wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit Werkfeuerwehr (§ 16) und die Träger des Rettungsdienstes ( § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes ) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Absatzes 2 Satz 1 erforderlich ist. 2 Die Übermittlung an wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, auf die das Niedersächsische Datenschutzgesetz keine Anwendung findet, ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen oder die Einrichtung verpflichtet, Schutzmaßnahmen nach § 17 NDSG oder gleichwertige Maßnahmen zu treffen.
§ 35c NBrandSchG - Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitgliedern der Feuerwehren sowie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern
Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen für die Feuerwehrbedarfsplanung, die Einsatzplanung, die Brandschutzerziehung, die Brandschutzaufklärung, die Mitgliederverwaltung sowie die Lehrgangsplanung und -durchführung insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Feuerwehren und Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
1.
Name,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsdatum,
4.
Geschlecht,
5.
Anschrift,
6.
Beruf,
7.
akademische Grade,
8.
Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit,
9.
Beschäftigungsstelle,
10.
Angaben über die körperliche Tauglichkeit und die Strahlen- und Schadstoffbelastung,
11.
Datum des Eintritts in die Feuerwehr,
12.
Name der Feuerwehr,
13.
Personalnummer, Dienstausweisnummer,
14.
persönliche Ausrüstung,
15.
Aus- und Fortbildungslehrgänge einschließlich der Ergebnisse von Beurteilungen,
16.
Dienstgrad, Beförderungen,
17.
Funktion in der Feuerwehr,
18.
besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
19.
Auszeichnungen und Ehrungen,
20.
Einsätze, Dienstzeiten, sonstige geleistete Stunden,
21.
Bankverbindungen,
22.
Familienstand,
23.
Angehörige,
24.
Erziehungsberechtigte.
§§ 36 - 41, Sechster Teil - Schlussvorschriften
§ 36 NBrandSchG - Verordnungsermächtigung
(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln
1.
die Voraussetzungen für den Eintritt in den Dienst und die Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren und den Werkfeuerwehren sowie über die Gestaltung der Aus- und Fortbildung der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren und der Angehörigen der Werkfeuerwehren,
2.
die Mindeststärke, die Gliederung und die Mindestausrüstung der Feuerwehren und der Kreisfeuerwehrbereitschaften,
3.
das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung, der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen, die Funktionsbezeichnungen sowie die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Angehörigen der Werkfeuerwehren,
4.
die Durchführung der Brandverhütungsschau, die Bildungsvoraussetzungen für Brandschutzprüferinnen und Brandschutzprüfer sowie deren fachliche Ausbildung,
5.
die Einzelheiten der Grundversorgung mit Löschwasser.
(2) Vor dem Erlass von Verordnungen und anderen allgemeinen Regelungen, die die Feuerwehren
betreffen, ist dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
§ 37 NBrandSchG - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
die Verschwiegenheitspflicht nach § 12 Abs. 6 verletzt,
2.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 die Dienstpflicht nicht erfüllt,
3.
entgegen § 16 Abs. 5 der Gemeinde nicht über einen Einsatz der Werkfeuerwehr berichtet,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 26 Abs. 1 Satz 2 eine Brandsicherheitswache nicht bei der Gemeinde anfordert,
6.
entgegen § 26 Abs. 2 Satz 2 nicht für eine Brandsicherheitswache sorgt,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 3 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt,
8.
mit Stoffen, die leicht entzündlich sind, oder mit Stoffen, die glimmen oder brennen, so umgeht, dass Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden,
9.
in der Nähe von brandgefährdeten Transportmitteln mit offenem Feuer oder Licht oder mit anderen Zündquellen hantiert,
10.
die vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte nicht einsatzbereit vorhält oder
11.
einer Vorschrift in einer Verordnung oder kommunalen Satzung zuwiderhandelt, die Ge- oder Verbote auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes enthält, wenn die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 38 NBrandSchG - Anwendung anderer Vorschriften
Soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält, ist das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenverarbeitung ergänzend anzuwenden.
§ 39 NBrandSchG - Einschränkung von Grundrechten
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ), auf Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) eingeschränkt.
§ 40 NBrandSchG
(weggefallen)
§ 41 NBrandSchG
(weggefallen)
Hannover, den 18. Juli 2012
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann D i n k l a
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident David M c A l l i s t e r
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