Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Vom 19. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 446 - VORIS 28100 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Präambel
Um die Einzigartigkeit des Naturraumes Harz durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer zu gewährleisten, die Einheitlichkeit und Zusammengehörigkeit des Harzes für die ortsansässige Bevölkerung, die Besucher und die Allgemeinheit erkennbar zu machen und Anstöße für ein gemeinsames regionales Handeln zu geben, werden der Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" und der Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)" in ihrer in der Anlage 1 dargestellten Gesamtheit als "Nationalpark Harz" bezeichnet und unter einer einheitlichen Verwaltung zusammengeführt.
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Präambel | |
Erster Abschnitt | |
Gebiet, Gliederung, Schutzzweck | |
Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" | 1 |
Gebietsgliederung | 2 |
Schutzzweck | 3 |
Weiterer Zweck | 4 |
Regionale Belange, Nationalparkgemeinde | 5 |
Zweiter Abschnitt | |
Schutzvorschriften | |
Betreten | 6 |
Allgemeine Schutzbestimmungen | 7 |
Ermächtigungen | 8 |
Befreiungen | 9 |
(weggefallen) | 10 |
Dritter Abschnitt | |
Planung, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen | |
Nationalparkplan | 11 |
Wegeplan | 12 |
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen | 13 |
Vierter Abschnitt | |
Forschung, Information und Bildung | |
Forschung | 14 |
Dokumentation | 15 |
Information und Bildung | 16 |
Fünfter Abschnitt | |
Verwaltung | |
Nationalparkverwaltung | 17 |
Nationalparkbeirat | 18 |
Wissenschaftlicher Beirat | 19 |
Nationalparkwacht | 20 |
Sechster Abschnitt | |
Schlussvorschriften | |
Ordnungswidrigkeiten | 21 |
(weggefallen) | 22 |
(weggefallen) | 23 |
In-Kraft-Treten | 24 |
Anlagen | |
Übersichtskarte für den "Nationalpark Harz" (zur Präambel und zu § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1) | Anlage 1 |
Gebietskarte für den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (zu § 1 Abs. 1) | Anlage 2 |
Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (zu § 3 Nr. 2) | Anlage 3 |
Vogelarten sowie Erhaltungsziele im Europäischen Vogelschutzgebiet (zu § Nr. 3) | Anlage 4 |
Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen (zu § 7 Abs. 3 Satz 2) | Anlage 5 |
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Gebiet, Gliederung, Schutzzweck
§ 1 NPGHarzNI - Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"
(1) 1 Das in der Anlage 2 (Blätter 1 bis 13) durch schwarze Punktreihen umgrenzte Gebiet wird als Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"
festgesetzt. 2 Die Grenze verläuft auf der dem Schutzgebiet zugewandten Seite der Punktreihen. 3 Der Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" und der Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)"
werden in ihrer Gesamtheit als "Nationalpark Harz" bezeichnet.
(2) Die Flächen des Nationalparks sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, soweit sich aus der Anlage 2 (Blatt 10) nichts anderes ergibt.
(3) Die Flächen des Nationalparks sind Europäisches Vogelschutzgebiet, soweit sich aus der Anlage 2 (Blätter 5 und 10 bis 13) nichts anderes ergibt.
(4) 1 In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2542 ) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. 2 Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 23, 25, 25a, 31 Abs. 1, §§ 34, 35, 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 9 bis 13 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
§ 2 NPGHarzNI - Gebietsgliederung
(1) 1 Die oberste Naturschutzbehörde gliedert das Gebiet des Nationalparks dem tatsächlichen Zustand von Natur und Landschaft entsprechend in Naturdynamikzonen, Naturentwicklungszonen und Nutzungszonen. 2 Die Gliederung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und danach alle fünf Jahre. 3 Die oberste Naturschutzbehörde macht die Gliederung jeweils im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
(2) Naturdynamikzonen sind Flächen, die sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden.
(3) Naturentwicklungszonen sind Flächen, die durch nicht auf Bewirtschaftung oder dauerhafte Steuerung ausgerichtete Biotopinstandsetzungs- und Renaturierungsmaßnahmen und die dadurch bewirkte Steigerung der Naturnähe vorhandener Ökosysteme zu Naturdynamikzonen entwickelt werden.
(4) Nutzungszonen sind
1.
die kulturhistorisch wertvollen Flächen wie Bergwiesen, Bergheiden und Schwermetallrasen (Pflegebereiche) sowie
2.
die in der
Anlage 2 (Blätter 10 bis 13)
dunkelgrau dargestellten Flächen, die vorrangig mit dem Schutzzweck (
§ 3
) zu vereinbarenden Erholungs-, Bildungs- oder Erschließungsfunktionen dienen (Erholungsbereiche).
§ 3 NPGHarzNI - Schutzzweck
Schutzzweck ist es,
1.
für die gebietstypischen natürlichen und naturnahen Ökosysteme mit ihren charakteristischen Standortbedingungen auf mindestens 75 vom Hundert der Fläche des Gebietes einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten (Prozessschutz) und die natürliche Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Tier- und Pflanzenarten des Harzes von den Hochlagen bis zur kollinen Stufe zu erhalten,
2.
einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, die in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (
§ 1 Abs. 2
) vorkommen und in der
Anlage 3
aufgeführt sind, entsprechend den ebenfalls in der
Anlage 3
aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten zu vermeiden,
3.
einen günstigen Erhaltungszustand der Vogelarten, die im Europäischen Vogelschutzgebiet (
§ 1 Abs. 3
) vorkommen und in der
Anlage 4
aufgeführt sind, sowie ihrer Lebensräume entsprechend den ebenfalls in der
Anlage 4
aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, insbesondere um das Überleben und die Vermehrung der Vogelarten in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen,
4.
die Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,
5.
die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes zu erhalten oder wiederherzustellen,
6.
besondere geologische und bodenkundliche Erscheinungsformen in ihrer Ursprünglichkeit zu erhalten sowie
7.
die Pflegebereiche (
§ 2 Abs. 4 Nr. 1
) in repräsentativen Beispielen durch Pflegemaßnahmen zu erhalten.
§ 4 NPGHarzNI - Weiterer Zweck
Der Nationalpark soll auch der Erforschung ökologischer Zusammenhänge, der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung sowie dem Naturerlebnis und der Erholung dienen, soweit der Schutzzweck ( § 3 ) es erlaubt.
§ 5 NPGHarzNI - Regionale Belange, Nationalparkgemeinde
(1) Die Nationalparkverwaltung hat bei ihren Entscheidungen nach diesem Gesetz die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck ( § 3 ) es erlaubt.
(2) 1 Gemeinden, deren Gebiet im Nationalpark liegt oder unmittelbar an diesen angrenzt, können die Bezeichnung "Nationalparkgemeinde", auch zusätzlich zu einer kommunalrechtlich geführten Bezeichnung, führen. 2 § 20 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes findet auf die Verleihung oder Änderung der Bezeichnung "Nationalparkgemeinde" keine Anwendung.
§§ 6 - 10, Zweiter Abschnitt - Schutzvorschriften
§ 6 NPGHarzNI - Betreten
(1) 1 Das Betreten des Nationalparks ist nur auf entsprechend kenntlich gemachten Wegen, Loipen und sonstigen Flächen erlaubt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Die zulässige Art und Weise des Betretens richtet sich nach der Kennzeichnung, die die Nationalparkverwaltung in Umsetzung von Teil II des Wegeplanes ( § 12 ) vornimmt.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten, ihre Grundstücke einschließlich der erforderlichen Zuwegung zu betreten.
(3) 1 Die Erholungsbereiche ( § 2 Abs. 4 Nr. 2 ) dürfen außerhalb der Wege und Loipen begangen werden. 2 Das Begehen im Sinne dieses Gesetzes schließt das Befahren mit Krankenfahrstühlen, Skiern und Rodelschlitten ein.
(4) Abweichend von § 60 BNatSchG gilt für das Betreten des Nationalparks § 30 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung entsprechend.
§ 7 NPGHarzNI - Allgemeine Schutzbestimmungen
(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen der Schutzgüter des Nationalparks ist es verboten,
1.
wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
2.
die Ruhe der Natur durch Lärm oder gebündelte, weit reichend wirkende Lichtstrahlen zu beeinträchtigen,
3.
Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen oder sonstige ferngesteuerte Geräte zu betreiben,
4.
Hunde unangeleint laufen zu lassen,
5.
Bohrungen aller Art niederzubringen,
6.
Wasser zum Betrieb von technischen Anlagen, insbesondere von Beschneiungsanlagen, aus Gewässern zu entnehmen,
7.
Kunstschnee außerhalb der Nutzungszonen aufzubringen und
8.
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten und Feuerwerkskörper zu zünden.
(3) 1 Die Verbote der Absätze 1 und 2 und die Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 und 3 gelten nicht für
1.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
2.
die Nutzung und Unterhaltung von
a)
planfestgestellten, genehmigten oder dem öffentlichen Baurecht entsprechenden genehmigungsfreien baulichen Anlagen sowie zugehöriger Freiflächen,
b)
Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewinnung und -versorgung, Energieversorgung,
Abwasserbeseitigung und Telekommunikation und
c)
mit Gewässern verbundenen Anlagen
einschließlich ihrer Zuwegung,
3.
die bestimmungsgemäße Nutzung von für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen,
4.
die Unterhaltung von Straßen und Wegen,
5.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,
6.
Maßnahmen zur Erhaltung oder Entwicklung des Gebietes, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,
7.
Maßnahmen zur Regulierung des Wildbestandes, die der Schutzzweck ( § 3 ) erfordert,
8.
Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung und Lehre sowie der Informations- und Bildungsarbeit, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,
9.
die Unterhaltung von Loipen, auch mit Loipenspurgeräten, ausgenommen sind Handlungen nach Absatz 2 Nr. 6 oder 7, sowie
10.
Maßnahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme, des amtlichen Denkmalschutzes und des gewässerkundlichen Landesdienstes, wenn diese im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung durchgeführt werden.
2 Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen ergeben sich außerdem aus der Anlage 5 .
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 und 3 lässt die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck ( § 3 ) es hinsichtlich Zeitraum der Maßnahme und Art ihrer Durchführung erlaubt, Ausnahmen zu für
1.
die Wiedererrichtung von Anlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c sowie von Anlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, soweit es sich um Leitungen handelt,
2.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung.
(5) 1 Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 und 3 kann die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck ( § 3 ) es erlaubt, Ausnahmen zulassen für
1.
Maßnahmen Dritter, die
a)
der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 14 Abs. 1 ,
b)
der wissenschaftlichen Erforschung kultureller Grundlagendaten,
c)
der überregionalen wissenschaftlichen Beobachtung von Umweltveränderungen,
d)
der wissenschaftlichen Lehre,
e)
der Informations- und Bildungsarbeit im Sinne des § 16 Abs. 1 oder
f)
dem Naturerlebnis
dienen und
2.
die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen einschließlich gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten.
2 Die Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c kann mit der Auflage versehen werden, die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung oder Beobachtung der Nationalparkverwaltung zur Verfügung zu stellen.
§ 8 NPGHarzNI - Ermächtigungen
1 Um Tierarten, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, und Vogelarten, die in der Anlage 4 aufgeführt sind, Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die Nationalparkverwaltung durch Verordnung oder Einzelanordnung für Teilbereiche des Gebietes bestimmte Handlungen, insbesondere das Begehen, Reiten und Befahren auf einzelnen nicht öffentlichen Wegen, verbieten. 2 Die Einzelanordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 3 Sie kann jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
§ 9 NPGHarzNI - Befreiungen
Für notwendige Kapazitätserweiterungen von Ver- und Entsorgungsanlagen für Siedlungen, die vom Nationalpark umschlossen sind, soll abweichend von § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 BNatSchG Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
des § 34 BNatSchG erfüllt sind.
§ 10 NPGHarzNI
(weggefallen)
§§ 11 - 13, Dritter Abschnitt - Planung, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
§ 11 NPGHarzNI - Nationalparkplan
(1) 1 Für das Gebiet des Nationalparks wird von der Nationalparkverwaltung nach Anhörung des Nationalparkbeirats und des Wissenschaftlichen Beirats ein Nationalparkplan als gutachtlicher Fachplan aufgestellt. 2 Er enthält nach einer Darstellung des Zustandes von Natur und Landschaft die Ziele, Grundsätze und Maßnahmen für die Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks, insbesondere
1.
die Ziele, Grundsätze und Maßnahmen im Hinblick auf
a)
den Schutz und die Renaturierung von Lebensräumen,
b)
die Entwicklung von Waldflächen zu Naturdynamikzonen (Waldbehandlung),
c)
den Artenschutz,
d)
die Regulierung des Bestandes jagdbarer Tierarten,
2.
Grundsätze für die Anwendung von Maßnahmen zur Vermeidung großflächigen Baumsterbens,
3.
Ziele, Grundsätze und Maßnahmen der auf den Nationalpark bezogenen Forschung, Information und Bildung,
4.
Grundsätze für die Erschließung und die Besucherlenkung sowie
5.
Maßnahmen, die dem Naturerlebnis und der Erholung der ortsansässigen Bevölkerung und der Besucher dienen.
3 Der Nationalparkplan nach den Sätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe eines Staatsvertrages Bestandteil eines gemeinsamen Nationalparkplanes sein, der für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des "Nationalparks Harz" aufgestellt wird.
(2) Der Nationalparkplan ersetzt für das Gebiet des Nationalparks "Harz (Niedersachsen)" den Landschaftsrahmenplan nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sowie den Landschaftsplan und den Grünordnungsplan nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG .
(3) 1 Bei der Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Nationalparkplans ist
den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit sie durch den Nationalparkplan in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind. 2 § 38 NNatSchG gilt entsprechend.
(4) 1 Der Nationalparkplan bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. 2 Er ist zu veröffentlichen und bei der Nationalparkverwaltung, den Landkreisen Goslar und Göttingen, den Städten Bad Harzburg, Braunlage, Goslar, Herzberg am Harz und Osterode am Harz sowie der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten.
(5) Der Nationalparkplan ist erstmals innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufzustellen und bei Bedarf, spätestens aber alle zehn Jahre, fortzuschreiben.
(6) Die Planungen und Maßnahmen für den Naturpark Harz sind auf den Nationalparkplan abzustimmen.
(7) Maßnahmen zur Waldbehandlung plant die Nationalparkverwaltung im Rahmen einer Waldeinrichtungsplanung.
§ 12 NPGHarzNI - Wegeplan
(1) 1 Für das Gebiet des Nationalparks wird ein aus zwei Teilen bestehender Wegeplan aufgestellt. 2 Darin wird für die Wege, Loipen und sonstigen Flächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind,
1.
der gegenwärtige Zustand und die beabsichtigte Entwicklung (Teil I) sowie
2.
die Art und Weise des zulässigen Betretens, insbesondere des Begehens, des Befahrens und des Reitens, (Teil II)
dargestellt. 3 Der Wegeplan nach den Sätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe eines Staatsvertrages Bestandteil eines gemeinsamen Wegeplanes sein, der für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des "Nationalparks Harz" aufgestellt wird.
(2) 1 Bei der Aufstellung von Teil I des Wegeplanes sind die vorhandenen Einrichtungen und die bisherige Erschließung des Nationalparks zu berücksichtigen. 2 Der Wegeplan darf die Aufgabe von Wegen nicht vorsehen, wenn diese
1.
für Biotopinstandsetzungs- und Renaturierungsmaßnahmen im Sinne von
§ 2 Abs. 3
,
2.
als Zuwegung für Grundstücke außerhalb des Nationalparks, die anders nicht oder nur auf unzumutbaren Umwegen erreichbar sind, oder
3.
für einen der in
§ 7 Abs. 3
genannten Zwecke
benötigt werden. 3 Der Wegeplan soll, insbesondere in Naturdynamikzonen, große unzerschnittene Bereiche vorsehen.
(3) 1 Teil I des Wegeplanes wird von der Nationalparkverwaltung nach Anhörung des Nationalparkbeirats, der in § 11 Abs. 4 Satz 2 genannten Landkreise und Gemeinden, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten sowie der Wander- und Sportvereine der niedersächsischen Harzregion aufgestellt; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. 2 Er ist zu veröffentlichen und bei der Nationalparkverwaltung sowie den in § 11 Abs. 4 Satz 2 genannten Landkreisen und Gemeinden für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten. 3 Er ist erstmals innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufzustellen und bei Bedarf, spätestens aber alle zehn Jahre, fortzuschreiben.
(4) 1 Teil II des Wegeplanes wird von der Nationalparkverwaltung aufgestellt. 2 Die Darstellung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erfolgt im Benehmen mit der jeweils örtlich betroffenen Gemeinde und der Anstalt Niedersächsische Landesforsten. 3 Sie erfolgt nach Aufstellung und soweit erforderlich nach Fortschreibung des Teils I des Wegeplanes und ist bei der Nationalparkverwaltung sowie den in § 11 Abs. 4 Satz 2 genannten Landkreisen und Gemeinden für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten.
§ 13 NPGHarzNI - Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
1 Die Nationalparkverwaltung kann Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Nationalparks im Einzelfall anordnen. 2 § 15 Abs. 2 und 3 NNatSchG gilt entsprechend.
§§ 14 - 16, Vierter Abschnitt - Forschung, Information und Bildung
§ 14 NPGHarzNI - Forschung
(1) 1 Die Nationalparkverwaltung führt wissenschaftliche Untersuchungen durch, die sich auf den Bestand, die Erhaltung und die Entwicklung der Schutzgegenstände des Nationalparks beziehen. 2 Sie soll dabei insbesondere
1.
die landschaftsgeschichtlichen Grundlagendaten erfassen und auswerten,
2.
den Aufbau der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften sowie die ökologischen Zusammenhänge im Nationalpark untersuchen,
3.
die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften sowie die Entwicklung des Nationalparks untersuchen (Gebietsmonitoring) sowie
4.
Erkenntnisse für den Naturschutz und für die naturnahe Waldbewirtschaftung gewinnen.
(2) Die Nationalparkverwaltung koordiniert die auf den Nationalpark bezogenen Forschungsvorhaben.
§ 15 NPGHarzNI - Dokumentation
Die Nationalparkverwaltung unterhält ein Dokumentationssystem, das die für die Beschreibung, Erhaltung und Entwicklung des Gebietes erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse von gebietsbezogenen Untersuchungen und Gutachten enthält.
§ 16 NPGHarzNI - Information und Bildung
(1) Die Nationalparkverwaltung betreibt Informations- und Bildungsarbeit, um insbesondere
1.
die Werte und Funktionen des Harzes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewusst zu machen sowie naturkundliche und kulturhistorische Zusammenhänge zu vermitteln,
2.
die Möglichkeiten des Naturerlebens und der landschaftsgebundenen Erholung im Nationalpark aufzuzeigen,
3.
Verständnis für den Schutzzweck (
§ 3
) zu vermitteln,
4.
bei der ortsansässigen Bevölkerung und den Besucherinnen und Besuchern die Identifikation mit dem Nationalpark zu fördern sowie
5.
die Aufgaben der Nationalparkverwaltung darzustellen.
(2) 1 Die Nationalparkverwaltung unterhält eigene Einrichtungen für die Informations- und Bildungsarbeit und fördert solche Einrichtungen anderer Träger. 2 Sie beteiligt geeignete Personen an ihrer Informations- und Bildungsarbeit.
(3) Die Nationalparkverwaltung soll in Fragen der Informations- und Bildungsarbeit mit Bezug auf den Nationalpark mit kommunalen Körperschaften, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, Vereinen und Verbänden zusammenwirken.
§§ 17 - 20, Fünfter Abschnitt - Verwaltung
§ 17 NPGHarzNI - Nationalparkverwaltung
(1) 1 Die Aufgaben der Nationalparkverwaltung nimmt die Landesbehörde Nationalparkverwaltung "Harz" wahr. 2 Nach Maßgabe eines Staatsvertrages kann die Nationalparkverwaltung als gemeinsame Behörde der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt eingerichtet werden.
(2) 1 Die Nationalparkverwaltung nimmt im Gebiet des Nationalparks auch die Aufgaben
1.
der unteren Naturschutzbehörden,
2.
der Waldbehörden mit Ausnahme der Aufgaben nach den §§ 18 und 20 NWaldLG sowie der Feld- und Forstordnungsbehörden und
3.
der Jagdbehörden mit Ausnahme der Aufgaben nach den §§ 22 , 23 , 38 Abs. 4 Sätze 2 und 3 und § 39 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG)
wahr. 2 Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt die Entscheidung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 NJagdG abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes im Benehmen mit dem Jagdbeirat; § 38 Abs. 3 NJagdG findet keine Anwendung. 3 Die Bekanntgabe gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 NJagdG erfolgt für das Gebiet des Nationalparks durch die Nationalparkverwaltung.
§ 18 NPGHarzNI - Nationalparkbeirat
(1) 1 Bei der Nationalparkverwaltung wird ein Nationalparkbeirat eingerichtet. 2 Dieser wirkt im Sinne des Schutzzwecks ( § 3 ), des weiteren Zwecks ( § 4 ) und der nach § 5 Abs. 1 zu berücksichtigenden Belange und Interessen bei der Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks beratend mit. 3 Er fördert das Verständnis der ortsansässigen Bevölkerung für den Wert des Gebietes und die notwendigen Schutzmaßnahmen und unterbreitet der Nationalparkverwaltung Anregungen für die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes. 4 Der Nationalparkbeirat wird als gemeinsamer Beirat für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des "Nationalparks Harz" eingerichtet, wenn ein Staatsvertrag der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt dies bestimmt.
(2) Die Nationalparkverwaltung unterrichtet regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, den Nationalparkbeirat über den Stand der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes im Allgemeinen.
§ 19 NPGHarzNI - Wissenschaftlicher Beirat
(1) 1 Bei der Nationalparkverwaltung wird ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. 2 Er berät die Nationalparkverwaltung zu wissenschaftlichen Fragestellungen, die die Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks betreffen. 3 Der wissenschaftliche Beirat wird als gemeinsamer Beirat für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des "Nationalparks Harz" eingerichtet, wenn ein Staatsvertrag der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt dies bestimmt.
(2) Die Nationalparkverwaltung unterrichtet regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, den wissenschaftlichen Beirat über
1.
den Stand der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes im Allgemeinen und
2.
die laufenden und abgeschlossenen Forschungsvorhaben.
§ 20 NPGHarzNI - Nationalparkwacht
1 Die Nationalparkverwaltung setzt für die Informations- und Bildungsarbeit, zur Besucherlenkung, zur Gebietsüberwachung und zur Datenerhebung für Gebietsuntersuchungen eine aus eigenem Personal bestehende Nationalparkwacht ein. 2 Die Nationalparkverwaltung kann ehrenamtliche sachkundige Personen als Wanderführerin oder Wanderführer einsetzen.
§§ 21 - 24, Sechster Abschnitt - Schlussvorschriften
§ 21 NPGHarzNI - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass dies durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugelassen ist, vorsätzlich oder fahrlässig
1.
den Nationalpark betritt,
2.
entgegen
§ 7 Abs. 1
den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,
3.
entgegen
§ 7 Abs. 2
eine störende oder gefährdende Handlung vornimmt,
4.
einer aufgrund von
§ 8 Satz 1
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
5.
einer aufgrund von
§ 8 Satz 1
erlassenen vollziehbaren schriftlichen Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) § 72 BNatSchG gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 entsprechend.
§ 22 NPGHarzNI
(weggefallen)
§ 23 NPGHarzNI
(weggefallen)
§ 24 NPGHarzNI - In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Nationalpark "Harz" vom 15. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 164), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 210), außer Kraft.
Hannover, den 19. Dezember 2005
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages In Vertretung Ulrich B i e l Vizepräsident
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f
Anlage 1 NPGHarzNI - Übersichtskarte für den "Nationalpark Harz"
(zur Präambel und zu § 11 Abs. 1 , § 12 Abs. 1 , § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1 )
Anlage 2 NPGHarzNI - Gebietskarte für den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"
(zu § 1 Abs. 1 )
Legende:
Blatt 1:
Blatt 2:
Blatt 3:
Blatt 4:
Blatt 5:
Blatt 6:
Blatt 7:
Blatt 8:
Blatt 9:
Blatt 10:
Blatt 11:
Blatt 12:
Blatt 13:
Anlage 3 NPGHarzNI - Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
(zu § 3 Nr. 2 )
I. Natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse
1.
Natürliche Lebensräume nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG
a)
Prioritäre natürliche Lebensräume
Lebende Hochmoore (7110)
Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) (9180)
Moorwälder (91D0)
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) (91E0)
Artenreiche montane und submontane Borstgrasrasen auf Silikatböden (6230)
b)
Weitere natürliche Lebensräume
Trockene europäische Heiden (4030)
Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae) (6130)
Berg-Mähwiesen (6520)
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore (7120)
Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140)
Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas (8150)
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220)
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) (9110)
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) (9130)
Bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) (9410)
Dystrophe Seen und Teiche (3160)
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe (6430)
2.
Tierarten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG
Mühlkoppe (Cottus gobio) (1163)
II. Erhaltungsziele
1.
Allgemeine Erhaltungsziele für Lebensräume nach Anhang 1 der Richtlinie 92/43/EWG
a)
Natürliche oder naturnahe Habitatstrukturen
b)
Natürlicher oder naturnaher Wasser- und Stoffhaushalt
c)
Natürliche oder naturnahe eigendynamische Entwicklung
d)
Natürliche oder naturnahe Artenzusammensetzung
e)
Minimierung von Nutzungen und Störungen aller Art
f)
Minimierung von Lebensraumzerschneidungen
2.
Spezielle Erhaltungsziele für bestimmte Lebensräume nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG
a)
Exemplarische Erhaltung von nutzungsbedingten Heiden (4030), Borstgrasrasen (6230) und Berg-Mähwiesen (6520) in ihrer charakteristischen Artenzusammensetzung unter Sicherung einer extensiven Bewirtschaftung oder Pflege
b)
Offenhaltung von Schwermetallrasen durch Verhinderung einer Verbuschung oder Bewaldung
c)
Regeneration des Wasserhaushalts von noch renaturierungsfähigen degradierten Hochmooren in Naturentwicklungszonen
Anlage 4 NPGHarzNI - Vogelarten sowie Erhaltungsziele im Europäischen Vogelschutzgebiet
(zu § 3 Nr. 3 )
I. Vogelarten
1.
Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG
a)
Rauhfußkauz (Aegolius funereus) (A223)
b)
Schwarzspecht (Dryocopus martius) (A236)
c)
Wanderfalke (Falco peregrinus) (A103)
d)
Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) (A217)
e)
Auerhuhn (Tetrao urogallus) (A108)
f)
Schwarzstorch (Ciconia nigra) (A030)
2.
Zugvogelarten im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG
Waldschnepfe (Scolopax rusticola) (A155)
II. Erhaltungsziele
1.
Sicherung der Populationen der unter Abschnitt I aufgeführten Vogelarten durch Erhaltung und Entwicklung der natürlichen oder naturnahen Lebensräume mit ihrer natürlichen Vielfalt an Strukturen, Sukzessionsabläufen und Tier- und Pflanzenarten
2.
Minimierung und Vermeidung von Störeinflüssen während der Paarungs-, Brut- und Aufzuchtzeit
Anlage 5 NPGHarzNI - Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen
(zu § 7 Abs. 3 Satz 2 )
1 Abweichend von den Verboten des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts nach § 6 Abs. 1 und 3 sind folgende Handlungen erlaubt:
1.
die Nutzung und Unterhaltung der am 1. Januar 2006 vorhandenen Skiabfahrten und Rodelhänge in den Erholungsbereichen ( § 2 Abs. 4 Nr. 2 ), einschließlich Maßnahmen zu ihrer Modernisierung, soweit der Schutzzweck ( § 3 ) dies erlaubt,
2.
die Nutzung und Unterhaltung der Rehbergabfahrt entsprechend der am 1. Januar 1994 vorhandenen Ausstattung,
3.
die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen auf den Wettkampfloipen Sonnenberg, Oderbrück, Braunlage und Sankt Andreasberg sowie deren bisher zulässige Nutzung und Unterhaltung,
4.
das Begehen der Flächen in einem Umkreis von 500 Metern ab dem Ortsrand um die Ortslagen Mühlenberg, Herzberg, Lonau, Sankt Andreasberg, Oderhaus, Braunlage, Altenau, Eckertal, Bad Harzburg und Baste mit Ausnahme der Moore,
5.
das Begehen der zum Baden und Lagern ausgewiesenen Bereiche am Oderteich und am Silberteich,
6.
das Klettern auf naturverträgliche Weise an den Hausmanns- und den Rabenklippen im Eckertal,
7.
das Sammeln von Beeren und Pilzen jeweils bis zu 1 kg je sammelnde Person und Tag für den Eigenverzehr in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. Oktober
a)
nördlich des Ulmer Weges (am Abbenstein),
b)
östlich der Siebertalstraße, südlich der Bundesstraße 242 und westlich der Linie: Bundesstraße 4 - Bundesstraße 27 - Kaiserweg sowie
c)
östlich von Lonau und der Kirchtalstraße bis zu deren Schnittpunkt mit dem Schneiderhaiweg,
wobei Felsen, Blockhalden und vermoorte Flächen nicht begangen und Kämme zum Sammeln von Heidelbeeren nicht verwendet werden dürfen,
8.
die Benutzung der Wege für den Schülertransport und den Linien- und Ausflugsverkehr der Kreisverkehrsgesellschaft mbH Braunschweig entsprechend den Vereinbarungen mit dem Land Niedersachsen,
9.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende Bewirtschaftung von Flächen in Nutzungszonen, die am 1. Januar 1994 Grünlandflächen waren und weiterhin sind,
10.
der Holzeinschlag zur Erfüllung der am 1. Januar 1994 bestehenden Holzbezugsrechte, soweit die Anstalt Niedersächsische Landesforsten diese nicht ablösen oder außerhalb des Gebietes erfüllen kann, und
11.
das Aufsuchen von Bodenschätzen aufgrund der am 1. Januar 1994 bestehenden Bergbauberechtigungen.
2 Die Verbote des § 7 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 gelten nicht für die Erholungsbereiche ( § 2 Abs. 4 Nr. 2 ), die Waldgaststätten und die Siedlung Oderhaus. 3 Die Freistellungen dieser Anlage können durch den Wegeplan nicht eingeschränkt werden.
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