Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Fre...
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Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der Förderfonds

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der Förderfonds

Vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 32, 94 - VORIS 23100 -) (1)
Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der Förderfonds vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 32)
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Ersten Bürgermeister,
das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der Förderfonds
Vom 26. April 2012 (Nds. GVBl. S. 94):
"Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der Förderfonds vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 32) wire bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Satz 3 am 1. Mai 2012 in Kraft tritt."

Art. 1 1. FöFoÄndStV

Der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der Förderfonds vom 1. Dezember 2005 wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg".
2.
Der einleitende Text erhält folgende Fassung:
"Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:".
3.
Die Präambel wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:
"Durch den Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird die trilaterale in eine quadrilaterale Zusammenarbeit überführt."
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs deutscher und internationaler Metropolregionen um Investitionen, Wirtschaftsanteile, Arbeitskräfte und Innovationen steht die Metropolregion Hamburg als bedeutende europäische Region vor erheblich gestiegenen Anforderungen. Sie muss sich thematisch konzentriert ausrichten sowie ihre Gebietskulisse erweitern, um im Wettbewerb auch weiterhin erfolgreich bestehen zu können."
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Förderfonds" die Worte "Hamburg-Mecklenburg-Vorpommern" und ein Komma eingefügt und vor dem Wort "Länder" das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
d)
In Absatz 4 werden vor dem Wort "niedersächsischen" das Wort "mecklenburg-vorpommerschen" und ein Komma eingefügt.
4.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird der folgende neue 2. Spiegelstrich eingefügt:
"- die mecklenburg-vorpommerschen Landkreise Ludwigslust- Parchim, dieser begrenzt
auf das Gebiet des ehemaligen Landkreises Ludwigslust, und Nordwestmecklenburg,".
b)
Der bisherige 2. Spiegelstrich wird 3. Spiegelstrich und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Harburg" werden ein Komma und das Wort "Heidekreis" eingefügt und die Worte "Soltau-Fallingbostel," werden gestrichen.
c)
Der bisherige 3. Spiegelstrich wird 4. Spiegelstrich und wie folgt geändert:
Nach den Worten "Herzogtum Lauenburg" werden ein Komma und das Wort "Ostholstein" und nach dem Wort "Stormarn" die Worte "sowie die kreisfreien Städte Hansestadt Lübeck und Neumünster" eingefügt.
5.
Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im 2. Spiegelstrich werden die Zahl "871.000" durch die Zahl "600.000" und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie die Fußnote gestrichen.
b)
Es wird der folgende neue 3. Spiegelstrich angefügt:
"- die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern einen Förderfonds einzurichten, an dem sich beide Länder in Höhe von 150.000 € jährlich je Land beteiligen."

Art. 2 1. FöFoÄndStV - Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, die den übrigen Beteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mitteilt. Dieser Vertrag tritt am Ersten des auf die Hinterlegung der letzten Urkunde folgenden Monats in Kraft. (1)
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der Förderfonds
Vom 26. April 2012 (Nds. GVBl. S. 94):
"Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der Förderfonds vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 32) wire bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Satz 3 am 1. Mai 2012 in Kraft tritt."
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Der Erste Bürgermeister Hamburg, den 10.1.2012 Olaf S c h o l z
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, den 17.1.2012 Erwin S e l l e r i n g
Für das Land Niedersachsen Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 3.1.2012 David M c A l l i s t e r
Für das Land Schleswig-Holstein Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein Kiel, den 19.1.2012 Peter Harry C a r s t e n s e n
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