Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Gesetz zum Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 27. Februar 2019 (Nds. GVBl. S. 28 - VORIS 22620 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 22. RÄndStVG
(1) Dem am 15./26. Oktober 2018 unterzeichneten Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage 1 veröffentlicht.
(3) 1 Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 am 1. Mai 2019 in Kraft. 2 Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Mai 2019 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Art. 2 22. RÄndStVG
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 27. Februar 2019
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Gabriele A n d r e t t a
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l
Anlage 22. RÄndStVG - Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
(zu Artikel 1 Abs. 2 )
> Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag
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