Gesetz zur Auflösung der Clausthaler Bergbaukasse
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz zur Auflösung der Clausthaler Bergbaukasse

Gesetz zur Auflösung der Clausthaler Bergbaukasse

Vom 27. März 2019 (Nds. GVBl. S. 74 - VORIS 75100 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Auflösung1
Rechtsnachfolge2
Verwendung des Vermögens3
Inkrafttreten4

§ 1 CLBergKAuflG - Auflösung

Die Clausthaler Bergbaukasse wird mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aufgelöst.

§ 2 CLBergKAuflG - Rechtsnachfolge

Rechtsnachfolger der Clausthaler Bergbaukasse ist das Land Niedersachsen.

§ 3 CLBergKAuflG - Verwendung des Vermögens

(1) Das Land Niedersachsen hat das Vermögen der Clausthaler Bergbaukasse zuzüglich zwischenzeitlich anfallender Erträge nach Abzug der Verbindlichkeiten und der durch die Auflösung entstehenden Kosten und sonstigen Lasten der Stiftung Bergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft mit der Zweckbestimmung zuzuwenden, es dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
(2) Soweit eine Zuwendung nach Absatz 1 nicht zustande kommt, hat das Land Niedersachsen das Vermögen der Clausthaler Bergbaukasse zuzüglich zwischenzeitlich anfallender Erträge nach Abzug der Verbindlichkeiten der Stiftung sowie der durch die Auflösung entstehenden Kosten und sonstigen Lasten für die Erhaltung historischer Bergwerksbetriebe und -anlagen im Bereich des Harzes zu verwenden.

§ 4 CLBergKAuflG - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 27. März 2019
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Gabriele A n d r e t t a
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l
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