Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Vom 20. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 143 - VORIS 20500 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 GGArt.91cAStVÄndStVG
(1) Dem am 15./21. März 2019 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG - zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) 1 Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. 2 Der Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 wird im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
(4) Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. November 2019 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Art. 2 GGArt.91cAStVÄndStVG
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 20. Juni 2019
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Gabriele A n d r e t t a
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l
Anlage GGArt.91cAStVÄndStVG - Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG -
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