Gesetz über die Vereinigung der Stadt Walsrode und der Gemeinde Bomlitz, Landkreis Heidekreis
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz über die Vereinigung der Stadt Walsrode und der Gemeinde Bomlitz, Landkreis Heidekreis

Gesetz über die Vereinigung der Stadt Walsrode und der Gemeinde Bomlitz, Landkreis Heidekreis

Vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 223 - VORIS 20300 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Walsrode/BomlitzVG

1 Die Stadt Walsrode und die Gemeinde Bomlitz werden vereinigt, indem die Gemeinde Bomlitz
in die Stadt Walsrode eingegliedert wird. 2 Zugleich wird die Gemeinde Bomlitz aufgelöst.

§ 2 Walsrode/BomlitzVG

(1) Die Stadt Walsrode ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Bomlitz.
(2) 1 Soweit die bisherige Gemeinde Bomlitz und die Stadt Walsrode in einem Gebietsänderungsvertrag nichts anderes bestimmen, gilt in dem eingegliederten Gebiet das Ortsrecht der bisherigen Gemeinde Bomlitz mit Ausnahme der Hauptsatzung fort, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2022. 2 Nach Ablauf dieser Frist tritt in dem eingegliederten Gebiet das Recht der Stadt Walsrode
in Kraft. 3 Die Hauptsatzung der Stadt Walsrode gilt bereits ab dem Zeitpunkt der Vereinigung
auch auf dem Gebiet der bisherigen Gemeinde Bomlitz. 4 Unberührt bleibt das Recht der Stadt Walsrode, das nach Satz 1 fortgeltende Ortsrecht zu ändern oder aufzuheben.
(3) Ortsrecht, das nur für räumlich begrenzte Teilgebiete der bisherigen Gemeinde Bomlitz gilt, sowie Benutzungssatzungen der bisherigen Gemeinde Bomlitz für öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 30 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gelten fort, bis sie aufgehoben oder geändert werden.

§ 3 Walsrode/BomlitzVG

Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten.

§ 4 Walsrode/BomlitzVG

(1) 1 Mit dem Tag des Amtsantritts der oder des in der Wahl nach § 5 Abs. 1 gewählten Bürgermeisterin oder Bürgermeisters scheidet die bisherige Bürgermeisterin der Stadt Walsrode aus dem Amt aus. 2 Wird die bisherige Bürgermeisterin in der nach § 5 Abs. 1 durchzuführenden Wahl erneut als Bürgermeisterin gewählt, so gilt ihr bisheriges Beamtenverhältnis auch in versorgungsrechtlicher Hinsicht als nicht unterbrochen.
(2) Die laufende Wahlperiode des Rates der Stadt Walsrode endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019.

§ 5 Walsrode/BomlitzVG

(1) 1 Die Gemeindewahl und die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind in dem von diesem Gesetz betroffenen Gebiet so vorzubereiten, als sei § 1 bereits in Kraft getreten. 2 Die Aufgaben der Vertretung nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) werden von einem Gremium wahrgenommen, das sich aus den Mitgliedern der Räte der Stadt Walsrode und der Gemeinde Bomlitz zusammensetzt, die diesen am Tag der Verkündung dieses Gesetzes angehören. 3 Das Gremium wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(2) 1 Das Gremium nach Absatz 1 Satz 2 beruft die Wahlleitung sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Die Stadt Walsrode und die Gemeinde Bomlitz machen die Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung öffentlich bekannt. 3 Ab dem 1. Januar 2020 ist die Stadt Walsrode für die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 2 zuständig.
(3) 1 § 24 Abs. 1 NKWG , auch in Verbindung mit § 45a NKWG , ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wahlen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliederversammlungen der Parteiorganisationen in den in § 1 genannten Gemeinden in einer gemeinsamen Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber bestimmen oder die Delegierten für die Bewerberbestimmung wählen. 2 Satz 1 gilt für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 NKWG) entsprechend.

§ 6 Walsrode/BomlitzVG

In Nummer 71 der Anlage 1 (zu § 32 Abs. 2) des Niedersächsischen Justizgesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 98), wird die Angabe "Bomlitz," gestrichen.

§ 7 Walsrode/BomlitzVG

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 4 und 5 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Hannover, den 25. Oktober 2018
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Gabriele A n d r e t t a
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan W e i l
Markierungen
Leseansicht