LwKG
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Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)

Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176 - VORIS 78120 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 213)
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften1-4
Zweiter Teil
Kammerversammlung, Vorstand, Präsidentin oder Präsident
Abschnitt I
Die Kammerversammlung5-18
Abschnitt II
Der Vorstand19-21
Abschnitt III
Die Verwaltung22
Dritter Teil
Die Verwaltung23
Vierter Teil
Die Vertretung24
Fünfter Teil
Hauptsatzung und Haushaltswirtschaft25-25b
Sechster Teil
Beiträge, Gebühren und Zuschüsse26-31
Siebenter Teil
Vorläufige Haushaltsführung und Rechnungsprüfung32-33
Achter Teil
Aufsicht34-37
Neunter Teil
Untergliederung38
Zehnter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen39-43

§§ 1 - 4, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 LwKG

(1) Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Landwirtschaftskammer) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Sie hat Ihren Sitz in Oldenburg.
(2) Der Aufbau der Landwirtschaftskammer wird durch dieses Gesetz und durch die Hauptsatzung
bestimmt.

§ 2 LwKG

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, im Interesse ihrer Mitglieder und im Einklang
mit den Interessen der Allgemeinheit
1.
die Landwirtschaft (§ 4 Abs. 1) zu fördern,
2.
die Belange der in der Landwirtschaft tätigen Personen wahrzunehmen,
3.
an der Entwicklung der ländlichen Räume mitzuwirken.
Die Landwirtschaftskammer hat bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu beachten, dass
1.
die Belange des Verbraucherschutzes, von Natur, Landschaft und Umwelt und des Tierschutzes,
insbesondere einer tiergerechten Nutztierhaltung, gewahrt werden und
2.
die Produktivität und Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe in ihren verschiedenen Wirtschaftsformen gefördert und deren Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit gestärkt werden.
Die Landwirtschaftskammer wirkt darauf hin, dass das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Landwirtschaft beachtet wird.
(2) Die Landwirtschaftskammer nimmt im Rahmen ihrer Aufgabe nach Absatz 1 als Selbstverwaltungsangelegenheiten insbesondere die Aufgaben wahr,
1.
die landwirtschaftliche Erzeugung zu fördern,
2.
die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder wahrzunehmen und das Ansehen
des Berufsstandes zu wahren,
3.
die landwirtschaftlichen Betriebe über die für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel mit geeigneten Leitlinien, zu unterrichten und durch Beratung auf die Einhaltung dieser Vorschriften hinzuwirken,
4.
die Wirtschaftsberatung unter besonderer Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis durchzuführen und zur Verbesserung der Betriebsergebnisse beizutragen, zum Beispiel durch die Erstellung von Leitlinien,
5.
bei Preisnotierungen und Preisempfehlungen sowie bei der Verwertung und dem Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse mitzuwirken,
6.
landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in beruflichen und sozialen Belangen zu fördern,
7.
die freiwillige Qualitätskontrolle von Produkten und Verfahren zu fördern, zum Beispiel durch Maßnahmen zur Güteförderung und Standardisierung, durch die Teilnahme an Sortenversuchen des Landes und an Warentests sowie mit der Einrichtung fachlich eigenständiger Stellen zur Durchführung von Versuchen,
8.
den freiwilligen Zusammenschluss zu Vereinigungen, die den in Satz 1 genannten Zwecken dienen, zu fördern,
9.
Behörden und Gerichte in fachlichen Fragen der Landwirtschaft zu unterstützen und zu beraten.
(3) Die Landwirtschaftskammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 71 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes sowie für die Berufsbildung im Bereich der nichtländlichen Hauswirtschaft. Sie ist insoweit zuständig für die Feststellung der Gleichwertigkeit der in diesem Bereich im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen im Sinne des § 8 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes . Sie ist zuständige Stelle für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von geeigneten Personen zu landwirtschaftlichen Sachverständigen. Unberührt bleiben Vorschriften in anderen Landesgesetzen, in denen Zuständigkeiten der Landwirtschaftskammer begründet werden, insbesondere die Wahrnehmung der Belange der Waldbesitzenden nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung. Diese Aufgaben nimmt die Landwirtschaftskammer als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr
(4) Die Landwirtschaftskammer nimmt auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, an deren Erledigung ein besonderes Landesinteresse besteht. In der Vereinbarung sind die Aufgaben, die zu erreichenden Ziele und die dem Landesinteresse entsprechende Finanzierung festzulegen.
(5) Die wirtschafts-, sozial- und kulturpolitische Vertretung der Landwirtschaft und der in ihr tätigen Personen ist nicht Aufgabe der Landwirtschaftskammer.
(6) Die Landesregierung kann der Landwirtschaftskammer durch Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Auftragsangelegenheiten) übertragen, die dazu dienen
1.
die Landwirtschaft zu fördern oder
2.
die Beschaffenheit, Herstellung oder Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Beschaffenheit oder Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zu überwachen oder zu kontrollieren.
(7) Die Landwirtschaftskammer kann zur Erfüllung ihrer Angelegenheiten eine Gesellschaft privaten Rechts gründen oder sich an der Gründung einer Gesellschaft oder an einer bestehenden Gesellschaft beteiligen, wenn
1.
ein wichtiges Interesse der Landwirtschaftskammer vorliegt und der von der Landwirtschaftskammer angestrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
2.
die Gesellschaft kein erwerbswirtschaftliches Warengeschäft mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreibt,
3.
die Haftung der Landwirtschaftskammer für das Handeln der Gesellschaft auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
4.
die Einzahlungsverpflichtungen der Landwirtschaftskammer in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit stehen und
5.
die Landwirtschaftskammer einen angemessenen Einfluss erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird.
Die Aufsichtsbehörde ist vor der Beteiligung zu unterrichten.
(8) Die Landwirtschaftskammer soll vor Erlass gesetzlicher Vorschriften über Angelegenheiten, die ihr Aufgabengebiet betreffen, gehört werden; sie kann in diesen Angelegenheiten bei den Behörden Auskünfte einholen.
(9) Die Landwirtschaftskammer ist in ihren Angelegenheiten berechtigte Stelle zum Verlangen von Auskünften im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 699, 723), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 2. März 1974 ( BGBl. I S. 469 ), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 LwKG

(1) Die Landwirtschaftskammer kann im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Sie regelt insbesondere ihre inneren Verhältnisse durch eine Hauptsatzung, den jeweiligen Beitrag durch eine Beitragssatzung und ihr Kostenwesen durch eine Kostensatzung.
(2) Beschlüsse der Kammerversammlung über die Hauptsatzung, die jeweilige Beitragssatzung und die Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Erhebt diese binnen eines Monats keine Beanstandungen, so gilt die jeweilige Satzung als genehmigt. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Die Satzungen sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung bestimmt die Hauptsatzung.
(3) Auch Beschlüsse der Kammerversammlung über eine Satzung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Genehmigung und im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des § 36 Abs. 4a der Gewerbeordnung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Landwirtschaftskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die Landwirtschaftskammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

§ 4 LwKG

(1) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Bodennutzung zum Zweck der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse und zum Zweck der Tierhaltung, die Forstwirtschaft, der Gartenbau, soweit er nicht in Haus- oder Kleingärten ausgeübt wird, die Binnenfischerei und Aquakultur, die Fischerei in den Küstengewässern, die Kleine Hochseefischerei und die Imkerei. Zur Landwirtschaft gehören Maßnahmen der landwirtschaftlichen Betriebe zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung von Kulturflächen im Gemeininteresse insbesondere zu Zwecken des Umwelt- und Naturschutzes.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird.
(3) Landwirtschaftliche Nebenbetriebe sind Betriebe, die in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem landwirtschaftlichen Betrieb durch denselben Unternehmer betrieben werden; sie stehen landwirtschaftlichen Betrieben gleich.

§§ 5 - 22, Zweiter Teil - Kammerversammlung, Vorstand, Präsidentin oder Präsident

§§ 5 - 18a, Abschnitt I - Die Kammerversammlung

§ 5 LwKG

Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung; sie bestimmt die Richtlinien, nach denen die Geschäfte der Landwirtschaftskammer zu führen sind, und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse. Insbesondere hat sie
1.
die Satzungen zu beschließen;
2.
die Präsidentin oder den Präsidenten, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder der Ausschüsse zu wählen;
3.
den Haushaltsplan festzustellen;
4.
den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen, über die Entlastung zu beschließen und dabei die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung zu berücksichtigen;
5.
nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung über die Aufnahme von Darlehn sowie über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken zu beschließen.

§ 6 LwKG

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in zwei Wahlgruppen gewählt. Es werden 138 Mitglieder gewählt.
(2) Die Wahlperiode der Kammerversammlung beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit Ablauf der Wahlperiode der alten Kammerversammlung, im Falle der Auflösung der Kammerversammlung mit dem Tage der Neuwahl. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode, im Falle der Auflösung unverzüglich statt.

§ 7 LwKG

(1) Wahlberechtigt sind
1.
in der Wahlgruppe 1:
a)
natürliche Personen, die als Eigentümerin oder Eigentümer, als Nutznießerin oder Nutznießer oder als Pächterin oder Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, wenn der Betrieb gegenüber der Landwirtschaftskammer beitragspflichtig ist oder wenn die bewirtschafteten Flächen mindestens 2 Hektar, im Falle der forstwirtschaftlichen Nutzung mindestens 20 Hektar und im Falle der gartenbaulichen Nutzung mindestens 0,5 Hektar groß sind; ausgenommen sind diejenigen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die hauptberuflich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind;
b)
hauptberuflich tätige leitende Angestellte in landwirtschaftlichen Betrieben;
c)
Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der nach den Buchstaben a und b wahlberechtigten Personen, wenn sie nicht außerhalb des von ihrer Ehegattin, ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner bewirtschafteten oder geleiteten landwirtschaftlichen Betriebes hauptberuflich tätig sind;
d)
voll mitarbeitende Familienangehörige von Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern, wenn sie am Wahltag das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2.
in der Wahlgruppe 2:
a)
hauptberuflich in landwirtschaftlichen Betrieben tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie nicht als leitende Angestellte, Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder voll mitarbeitende Familienangehörige der Wahlgruppe 1 angehören;
b)
Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der nach Buchstabe a wahlberechtigten Personen, wenn sie nicht als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, leitende Angestellte oder voll mitarbeitende Familienangehörige der Wahlgruppe 1 angehören oder in einem anderen als dem landwirtschaftlichen Beruf hauptberuflich tätig sind.
Als Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 gelten die Personen, die mit der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder waren. Hauptberuflich tätig im Sinne des Satzes 1 ist, wer regelmäßig mindestens drei Viertel der für den Beruf gesetzlich oder tarifvertraglich geregelten Arbeitszeit oder regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden für die Ausübung des Berufs aufwendet. Eine volle Mitarbeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn eine Familienangehörige oder ein Familienangehöriger regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden im landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist.
(2) Die Wahlberechtigten müssen am Wahltag
1.
Deutsche im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland sein oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3.
ihre Wohnung und bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung seit sechs Monaten im Land Niedersachsen haben und
4.
seit mindestens sechs Monaten im Land Niedersachsen in der Landwirtschaft tätig sein.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die als Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wahlberechtigten Personen; jedoch muss die dort genannte Voraussetzung in der Person der anderen Ehegattin oder Lebenspartnerin oder des anderen Ehegatten oder Lebenspartners erfüllt sein.
(3) Juristische Personen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben und am Wahltag seit mindestens sechs Monaten als Eigentümerin oder Eigentümer, als Nutznießerin oder Nutznießer oder als Pächterin oder Pächter einen gegenüber der Landwirtschaftskammer beitragspflichtigen Betrieb bewirtschaften, sind in der Wahlgruppe 1 wahlberechtigt. Sie üben das Wahlrecht durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten aus.

§ 8 LwKG

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht zum Niedersächsischen Landtag ausgeschlossen sind ( § 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes ).

§ 9 LwKG

(1) Die Wahl erfolgt in Wahlkreisen.
(2) Zwei Drittel der im Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung müssen der Wahlgruppe 1 angehören; sie werden von den Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 gewählt. Ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung muss der Wahlgruppe 2 angehören; dieses Drittel wird von den Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 in getrenntem Wahlgang gewählt. Gewählt sind jeweils die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen.

§ 10 LwKG

(weggefallen)

§ 11 LwKG

Wählbar ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 jede im Wahlkreis wahlberechtigte natürliche Person ( § 7 Abs. 1 und 2 ), die am Wahltage zum Niedersächsischen Landtage wählbar ( § 6 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes ) und nicht Beamtin oder Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Landwirtschaftskammer oder der Aufsichtsbehörde ist.

§ 12 LwKG

(1) Die Gemeinden wirken bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Wahlordnung mit. Sie nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Die Landwirtschaftskammer erstattet den Gemeinden die notwendigen Auslagen, soweit diese den Betrag von 25 Euro übersteigen. Wird eine Wahl durchgeführt, so erstattet die Landwirtschaftskammer den Gemeinden die Kosten nach einem festen Betrag je Wahlberechtigten, den das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium ohne Berücksichtigung der laufenden persönlichen und sächlichen Kosten durch Verordnung festsetzt.

§ 12a LwKG

(1) Die Gemeinden legen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten ( § 7 Abs. 1 und 2 ) an, die in der Gemeinde ihre Wohnung und bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben (Wählerverzeichnis). Das Wählerverzeichnis muss für jede wahlberechtigte Person den Namen und Vornamen, den Geburtstag, die Wohnung, die berufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft und die Art der Wahlberechtigung angeben. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Antrag. Die Wahlberechtigten sind durch Öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen. Zur Feststellung des Wahlrechts nach § 7 hat die wahlberechtigte Person die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben zu versichern und auf Verlangen die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber sind verpflichtet, für die im Betrieb tätigen Wahlberechtigten auf Verlangen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 , soweit sie die Tätigkeit im Betrieb betreffen, vorliegen.
(3) Wählen kann nur eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Sie oder er kann nur in dem Wahlkreis wählen, zu dem die das Wählerverzeichnis führende Gemeinde gehört.
(4) Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie in ihrem Wahlkreis und ihrer Wahlgruppe Mitglieder in die Kammerversammlung zu wählen sind.
(5) Ein Wahlvorschlag darf nur so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie in dem Wahlkreis von der Wahlgruppe Mitglieder in die Kammerversammlung zu wählen sind. Wird in einem Wahlkreis für eine Wahlgruppe nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so findet eine Wahl nicht statt; die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gelten als gewählt. Die Anlegung eines Wählerverzeichnisses kann in diesem Falle unterbleiben. Die zur Aufstellung von Wahlvorschlägen Berechtigten sind aufgerufen, die Interessen der Haupt- und Nebenerwerbslandwirtschaft sowie der unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen angemessen zu berücksichtigen. Sie haben auf Wahlvorschlägen, auf denen mehrere Personen benannt werden sollen, Frauen zu einem Anteil von mindestens 30 vom Hundert aufzunehmen. Wahlvorschläge, die der Vorgabe nach Satz 5 nicht entsprechen, sind nur gültig, wenn der Einreichung des Wahlvorschlages gründliche Bemühungen zur Gewinnung von Frauen vorausgegangen sind und dem Wahlvorschlag eine schriftliche Begründung für das Abweichen beigefügt wird.
(6) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 13 LwKG

Über Wahleinsprüche entscheidet die Kammerversammlung im Wahlprüfungsverfahren.

§ 14 LwKG

(1) Die gewählten Mitglieder der Kammerversammlung berufen vor der Bildung der Ausschüsse nach § 18 Abs. 1 und der Wahl des Vorstandes ( § 20 Abs. 3 ) höchstens 30 Personen als weitere Mitglieder und zwar
1.
mindestens sieben Personen aus der Berufsgruppe des Gartenbaus,
2.
mindestens drei Personen aus der Berufsgruppe der Forstwirtschaft,
3.
mindestens sechs Personen aus der Berufsgruppe der Landfrauen,
4.
mindestens insgesamt drei Personen aus den Berufsgruppen der Binnenfischerei und Aquakultur, der Fischerei in den Küstengewässern und der Kleinen Hochseefischerei sowie der Imkerei,
5.
mindestens zwei Personen aus dem Kreis der zur Landwirtschaftskammer Beitragspflichtigen,
die die Landwirtschaft im Nebenberuf betreiben,
6.
mindestens zwei Personen aus der Wirtschaftsform des ökologischen Landbaus.
§ 11 gilt mit Ausnahme der Wahlberechtigung entsprechend. § 12a Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend für die Zusammensetzung der insgesamt nach Satz 1 zu berufenden Mitglieder.
(2) Die Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung, die der Wahlgruppe 2 angehören, kann verlangen, dass die Gesamtzahl der nach Absatz 1 zu berufenden Mitglieder bis zu einem Drittel aus Personen bestehen muss, die von ihr vorgeschlagen werden.

§ 15 LwKG

(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz
1.
durch Verzicht, der schriftlich zu erklären ist und nicht widerrufen werden kann;
2.
durch Verlust der Wählbarkeit (
§§ 11
,
14 Abs. 1 Satz 2
), wenn dieser nicht auf der Überschreitung der Altersgrenze beruht (
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d
);
3.
durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden im Wahlprüfungsverfahren;
4.
durch Berichtigung des Wahlergebnisses.
(2) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind, trifft der Vorstand. In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 gelten die betroffenen Mitglieder der Kammerversammlung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren als gewählt.
(3) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer kann ein Mitglied der Kammerversammlung, gegen das ein gerichtliches Strafverfahren wegen eines Verbrechens eröffnet ist, bis zu dessen Abschluss seiner Mitgliedschaft in den Organen der Landwirtschaftskammer vorläufig entheben. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von mehr als zwei Dritteln erforderlich.

§ 16 LwKG

(1) Lehnt ein in einem Wahlkreis gewähltes Mitglied der Kammerversammlung die Wahl ab oder verliert es seinen Sitz vor Beginn des letzten Jahres der Wahlperiode, so findet eine Ersatzwahl statt.
(2) Für die Ersatzwahl gelten die Bestimmungen über die Wahl. Jedoch kann die Verordnung nach § 18a Abs. 1 Nr. 3 zulassen, dass das Wählerverzeichnis durch Fortschreibung des letzten Wählerverzeichnisses angelegt wird.

§ 17 LwKG

Die Sitzungen der Kammerversammlung sind öffentlich. Die Hauptsatzung kann für besondere Fälle etwas anderes bestimmen.

§ 18 LwKG

(1) Die Kammerversammlung soll nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse bereiten die Beschlussfassung des Vorstandes oder der Kammerversammlung auf den ihnen durch die Hauptsatzung, von der Kammerversammlung oder vom Vorstand übertragenen Aufgabengebieten vor.
(2) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die von der Kammerversammlung gewählten Mitglieder der Ausschüsse sachverständige Personen zuwählen können, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung zu sein brauchen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
(3) Die Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung, die der Wahlgruppe 2 angehören oder nach § 14 Abs. 2 berufen worden sind, kann verlangen, dass die Ausschüsse bis zu einem Drittel aus Personen bestehen müssen, die landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind.
(4) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, die Mitglieder der Kammerversammlung sein müssen und nicht derselben Wahlgruppe angehören dürfen.
(5) Die Ausschüsse können Anträge an den Vorstand richten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind bei der Behandlung der Anträge ihrer Ausschüsse im Vorstand zu hören. Die Ausschüsse können auch Anträge an die Kammerversammlung richten, soweit die Hauptsatzung dies zulässt.

§ 18a LwKG

Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
die Wahlkreise festzulegen, wobei nicht mehr als elf Wahlkreise festzulegen sind
und jeder Wahlkreis das Gebiet mehrerer Landkreise umfassen soll,
2.
die Zahl der in dem jeweiligen Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung festzulegen, wobei die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, deren Wirtschaftskraft und Beitragsleistungen sowie die landwirtschaftliche Fläche der jeweiligen Wahlkreise zu berücksichtigen ist,
3.
die Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung sowie das Wahlprüfungsverfahren zu regeln,
4.
Anforderungen an die Art, den Inhalt, das Verfahren und den Nachweis der gründlichen Bemühungen zur Gewinnung von Frauen nach § 12a Abs. 5 Satz 6 festzulegen,
5.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren der schriftlichen Begründung, die einem Wahlvorschlag nach § 12a Abs. 5 Satz 6 beizufügen ist.

§§ 19 - 21, Abschnitt II - Der Vorstand

§ 19 LwKG

(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer führt die Beschlüsse der Kammerversammlung aus. Er beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz, die Hauptsatzung oder durch Beschluss der Kammerversammlung dieser, der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand kann die Beschlussfassung in den seiner Zuständigkeit unterliegenden Angelegenheiten auf die Präsidentin oder den Präsidenten allein oder auf mehrere Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich übertragen, soweit nicht dieses Gesetz, die Hauptsatzung oder ein Beschluss der Kammerversammlung entgegensteht.

§ 20 LwKG

(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Präsidentin oder des Präsidenten und weiteren Personen, deren Zahl zwölf nicht übersteigen darf und durch drei teilbar sein muss.
(2) Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer Mitglied der Kammerversammlung ist. Die Präsidentin oder der Präsident muss hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sein; sie oder er und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter müssen der Wahlgruppe 1, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter sowie ein Drittel der übrigen Vorstandsmitglieder müssen der Wahlgruppe 2 angehören oder nach § 14 Abs. 2 als Mitglied der Kammerversammlung berufen worden sein.
(3) Einigen sich die Mitglieder der Kammerversammlung auf einen gemeinsamen Vorschlag für die Zusammensetzung des Vorstandes, so gelten die vorgeschlagenen Personen als gewählt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Präsidentin oder der Präsident, jede Stellvertreterin oder jeder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten je in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Gesamtheit der Mitglieder der Kammerversammlung gewählt, die Stellvertreter jeweils von einer der beiden Wahlgruppen. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern werden ein Drittel von den Mitgliedern, die der Wahlgruppe 2 angehören oder nach § 14 Abs. 2 berufen worden sind, und zwei Drittel von den übrigen Mitgliedern der Kammerversammlung gewählt.

§ 21 LwKG

(1) Der Vorstand wird für die Hälfte der Wahlperiode der Kammerversammlung gewählt. Erlischt die Mitgliedschaft zur Kammerversammlung, so erlischt auch die Mitgliedschaft zum Vorstand.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu wählen.
(3) Bis zur Bestellung ihrer Nachfolger führen die ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes ihre Geschäfte weiter; das gilt auch für die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand seine Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Vorstandes weiter. Das Gleiche gilt für den Fall der Auflösung der Kammerversammlung und der Ungültigkeit ihrer Wahl. Absatz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§ 22, Abschnitt III - Die Verwaltung

§ 22 LwKG

(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz in der Kammerversammlung und im Vorstand. Im Fall der Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter vertreten, die oder der der Wahlgruppe 2 angehört. Ist auch diese Stellvertreterin oder dieser Stellvertreter verhindert, so wird die Präsidentin oder der Präsident durch die andere Stellvertreterin oder den anderen Stellvertreter vertreten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident ist oberste Dienstbehörde, höhere Dienstvorgesetzte oder höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten und nimmt, soweit in der Hauptsatzung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahr.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident ist dem Vorstand für die ordnungsmäßige Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben verantwortlich.

§§ 23 - 23a, Dritter Teil - Die Verwaltung

§ 23 LwKG

(1) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Landwirtschaftskammer und erledigt die Auftragsangelegenheiten. Bei der Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung unterliegt sie oder er den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten, sofern es sich nicht um Auftragsangelegenheiten handelt.
(2) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer wählt die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer für eine Amtszeit von sechs Jahren. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Von der Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn eine Wiederwahl beabsichtigt ist. Gewählt ist, wer die Stimmen von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes erhalten hat. Kommt im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, so kann der Wahlgang frühestens eine Woche später wiederholt werden. Im zweiten Wahlgang genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer darf nicht Mitglied der Kammerversammlung sein. Sie oder er soll ein Hochschulstudium der Agrar- oder der Rechtswissenschaften abgeschlossen und soll die Befähigung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes haben. Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer ist hauptamtlich tätig und wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten für die Amtszeit in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen (Ernennung).
(3) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer kann vor Ablauf der Amtszeit vom Vorstand mit den Stimmen von drei Vierteln seiner Mitglieder abberufen werden. Die Direktorin oder der Direktor scheidet mit dem Ablauf des Tages aus dem Amt aus, an dem ihr oder ihm die Abberufung bekannt gegeben worden ist.
(4) Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit und die Abberufung erfolgt im Benehmen mit dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium.
(5) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer ist die oder der Vorgesetzte
der Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(6) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer hat zu den Sitzungen der Kammerversammlung, ihrer Ausschüsse und des Vorstandes Zutritt und muss auf Verlangen in den Sitzungen der Ausschüsse gehört werden.

§ 23a LwKG

Die Landwirtschaftskammer hat organisatorisch und personell sicherzustellen, dass
die Auftragsangelegenheiten getrennt von ihren Selbstverwaltungsangelegenheiten wahrgenommen
werden.

§ 24, Vierter Teil - Die Vertretung

§ 24 LwKG

(1) In Geschäften der laufenden Verwaltung und in Auftragsangelegenheiten wird die Landwirtschaftskammer gerichtlich oder außergerichtlich durch die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer vertreten.
(2) Bei sonstigen Rechtsgeschäften, durch die die Landwirtschaftskammer verpflichtet werden soll, wird sie gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines die Präsidentin oder der Präsident oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten sein muss. Im Übrigen wird die Landwirtschaftskammer durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten vertreten.
(3) Die Landwirtschaftskammer führt ein Dienstsiegel.

§§ 25 - 25b, Fünfter Teil - Hauptsatzung und Haushaltswirtschaft

§ 25 LwKG

(1) Die Landwirtschaftskammer regelt ihre inneren Verhältnisse im Rahmen dieses Gesetzes durch die Hauptsatzung.
(2) Die Hauptsatzung muss Vorschriften enthalten über:
1.
die Zuständigkeit der Kammerversammlung, des Vorstandes und des Präsidenten,
2.
die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Kammerversammlung und des Vorstandes,
3.
die Bildung, Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Ausschüsse der Kammerversammlung,
4.
die Bekanntmachungen der Landwirtschaftskammer,
5.
das Verfahren bei Satzungsänderung,
6.
die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Kammerversammlung und der Ausschüsse,
7.
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
8.
die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer im Rahmen der allgemein geltenden Vorschriften,
9.
die Prüfung der Jahresrechnung.

§ 25a LwKG

(1) Die Landwirtschaftskammer hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit so zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist.
(2) Die Zahlungsfähigkeit der Landwirtschaftskammer und die Finanzierung ihrer Investitionen sind sicherzustellen.
(3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen finden die für Landesbetriebe geltenden Verwaltungsvorschriften sinngemäß Anwendung, soweit das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, das Finanzministerium und die Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung des Selbstverwaltungsrechts der Landwirtschaftskammer keine abweichenden Regelungen vereinbaren. Es ist ein Wirtschaftsplan mit getrennten Leistungsplänen für die Aufgaben der Landwirtschaftskammer (§ 2 Abs. 1 bis 4) und die Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 6) aufzustellen. Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten und eine Stellenübersicht für die Beschäftigten sind Bestandteil des Wirtschaftsplans. Stellenplan und Stellenübersicht sind nach den eigenen Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer (§ 2 Abs. 1 bis 4) und deren Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 6) aufzugliedern.

§ 25b LwKG

Die Landwirtschaftskammer stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf, der durch Satzung zu beschließen ist. Gegenstand des Haushaltsplans ist der Wirtschaftsplan einschließlich der Leistungspläne.

§§ 26 - 31, Sechster Teil - Beiträge, Gebühren und Zuschüsse

§ 26 LwKG

(1) Die Landwirtschaftskammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge
1.
von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes und den diesen gleichstehenden Betriebsgrundstücken, die Gegenstand der Grundsteuer und von der Grundsteuer nicht befreit sind. Ist Grundbesitz als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bewertet und von der Grundsteuer nicht befreit, so sind Beiträge hierfür auch zu entrichten, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise als Haus- oder Kleingarten genutzt wird;
2.
von den Betrieben der Küsten- und Kleinen Hochseefischerei, deren Fischereifahrzeuge nach dem niedersächsischen Fischereirecht zu registrieren und zu kennzeichnen sind.
(2) Der Beitrag ruht auf den beitragspflichtigen Betrieben als öffentliche Last.

§ 27 LwKG

(1) Der Beitrag ist durch Anwendung des Beitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage zu
ermitteln.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Betriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 folgt aus dem nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Einheitswert oder Ersatzwirtschaftswert. Der im Einheitswert enthaltene Wohnungswert bleibt jedoch insoweit außer Ansatz, als er den zweifachen Wirtschaftswert übersteigt; der danach ermittelte Betrag ist auf volle Hundert Deutsche Mark abzurunden. Ergibt sich nach Satz 2 ein Betrag von weniger als 2.000 Deutsche Mark, so ist von einem Betrag von 2.000 Deutsche Mark auszugehen. Der Betrag nach Satz 1, 2 oder 3 ist in Euro umzurechnen und auf volle Euro abzurunden; er bildet die Bemessungsgrundlage.
(3) Bemessungsgrundlage für die Betriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist die Summe der amtlich registrierten Längen aller Fischereifahrzeuge des Betriebes am 1. August eines jeden Jahres (Bemessungsstichtag), gemessen je Fahrzeug in Länge über alles, aufgerundet auf volle Meter. Die für die Registrierung nach dem niedersächsischen Fischereirecht zuständige Behörde übermittelt der Finanzverwaltung bis zum 15. August eines jeden Jahres die Länge der Fischereifahrzeuge, die am Bemessungsstichtag registriert waren, sowie Namen und Adressen der Eigentümerinnen und Eigentümer der Fischereifahrzeuge.
(4) Für Betriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 , deren Einheitswert oder Ersatzwirtschaftswert weniger als 1.000 Euro beträgt, und für Betriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 , bei denen die Summe der Schiffslängen nicht mehr als zehn Meter beträgt, werden Beiträge nicht erhoben.
(5) Die jährlichen Beitragssätze werden in der Beitragssatzung bestimmt. Die Satzung ist bis zum 1. April für das laufende Haushaltsjahr zu erlassen.
(6) Beschließt die Kammerversammlung in einem Haushaltsjahr bis zum 1. April keine Beitragssatzung, so kann das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium bis zum 1. Juli den Beitragssatz durch Verordnung in der Höhe festsetzen, die zur Erfüllung der Rechtsverbindlichkeiten der Landwirtschaftskammer notwendig ist.
(7) Ist bis zum 1. Juli des laufenden Haushaltsjahres weder eine Beitragssatzung noch eine Verordnung des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums gemäß Absatz 6 erlassen, so gilt die Beitragssatzung des vorhergehenden Haushaltsjahres weiter.

§ 28 LwKG

(1) Der Beitrag wird jährlich für ein Haushaltsjahr erhoben und ist jeweils am 25. Oktober fällig.
(2) Schuldnerin oder Schuldner des Beitrages ist
1.
in den Fällen des
§ 26 Abs. 1 Nr. 1
,wer Schuldnerin oder Schuldner der Grundsteuer ist,
2.
in den Fällen des
§ 26 Abs. 1 Nr. 2
die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fischereifahrzeugs.
Hat ein Fischereifahrzeug mehrere Eigentümer, so sind diese Gesamtschuldner des Beitrages.
(3) Neben den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Personen haften als Gesamtschuldner die Personen, die für die Grundsteuer haften. Ist ein Betrieb ganz oder zum Teil verpachtet, so bleibt die Beitragspflicht der Eigentümerin oder des Eigentümers unberührt. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann von der Pächterin oder dem Pächter die Erstattung des Beitrages verlangen, sofern im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(4) Die Beitragsschuld entsteht mit dem Beginn des Haushaltsjahres, für das der Beitrag erhoben wird; sie verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist.

§ 29 LwKG

(1) Der Beitrag wird von den Behörden der Finanzverwaltung veranlagt und erhoben und nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 4 vom Hundert des eingezogenen Betrages an die Landwirtschaftskammer abgeführt.
(2) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist; § 33 des Grundsteuergesetzes gilt entsprechend. Die Landesfinanzverwaltung trifft ihre Entscheidungen ohne Beteiligung
der Landwirtschaftskammer.
(3) Der Bescheid über die Festsetzung des Beitrages gilt auch für die folgenden Haushaltsjahre, wenn der Beitragssatz oder der Beitragsmaßstab nicht geändert wird.

§ 30 LwKG

(1) Die Landwirtschaftskammer kann innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises durch ihre Kostensatzung die Erhebung von Gebühren und Auslagen vorschreiben für
1.
Amtshandlungen,
2.
die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind.
(2) Auf die Kostensatzung und die Erhebung der Kosten sind § 1 Abs. 1 , § 3 Abs. 1 und 2 , die §§ 5 bis 14 des Verwaltungskostengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Gemeinden leisten Vollstreckungshilfe.

§ 31 LwKG

(1) Die Landwirtschaftskammer erhält vom Land für die Erfüllung ihrer Aufgaben jährlich eine Finanzzuweisung nach Maßgabe des Landeshaushalts. Die Finanzzuweisung ist so zu bemessen, dass der erforderliche Aufwand
1.
für die Erfüllung der Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 6) und
2.
für die Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 4 nach Maßgabe der darüber abgeschlossenen Vereinbarungen
vollständig gedeckt wird. Zu Beginn eines jeden Vierteljahres erhält die Landwirtschaftskammer einen Abschlag, der in der Regel einem Viertel des Jahresbetrags nach Satz 2 entspricht.
(2) Aufwand im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Kosten abzüglich der damit jeweils zusammenhängenden Erlöse. Von den Kosten sind ferner abzuziehen
1.
die vom Land oder einem Dritten gesondert zu erstattenden Ausgaben für Versorgungsleistungen nach § 4 des Gesetzes zur Übernahme der von den Landwirtschaftskammern getragenen öffentlichen Schulen vom 11. Dezember 1975 (Nds. GVBl. S. 429),
2.
Versorgungsleistungen nach § 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442, 2452) und
3.
Beträge, die der Landwirtschaftskammer aus besonderen Ausgabetiteln des Landeshaushalts oder von Dritten zufließen.
(3) Für die Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 4 und 6 wird vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer jährlich im Voraus festgelegt, welche qualitativen und quantitativen Ziele bei der Erledigung der Aufgaben in dem Haushaltsjahr erreicht werden sollen sowie welche personelle Ausstattung und welche finanziellen Mittel dafür eingesetzt werden sollen (Zielvereinbarung). Die Zielvereinbarung ist um eine vierjährige Planung zu ergänzen, die mit dem Jahr beginnt, welches der Geltungsdauer der Zielvereinbarung folgt, und jährlich fortgeschrieben wird. Die Landwirtschaftskammer hat es dem Ministerium anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass
1.
Ziele nicht erreicht werden können,
2.
unvorhergesehenen Änderungen bei den Aufgaben Rechnung getragen werden muss.
Änderungen der Zielfestlegungen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Landwirtschaftskammer berichtet dem zuständigen Ministerium jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Erledigung der in der Zielvereinbarung festgelegten Ziele (Controllingbericht). Im Controllingbericht sind insbesondere darzulegen:
1.
ein Soll-Ist-Vergleich zu den in der Zielvereinbarung festgelegten Zielen,
2.
der Aufwand (Kosten abzüglich Erlöse), der für die jeweiligen Aufgaben der Zielvereinbarung entstanden ist,
3.
die aufgrund des Vergleichs nach Nummer 1 ermittelten Versäumnisse und die daraufhin geplanten Maßnahmen.
(5) Das zuständige Ministerium überprüft die Verwendung der Finanzzuweisung auf der Grundlage des Controllingberichts und stellt fest, inwieweit die Höhe der Finanzzuweisung angemessen war. Erweist sich dabei die Finanzzuweisung als zu hoch oder zu niedrig, so ist festzulegen, inwieweit der Unterschiedsbetrag ausgeglichen werden soll.
(6) Die Veranschlagung der Finanzzuweisung an die Landwirtschaftskammer im Landeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des letzten Controllingberichts und der Rechtsverpflichtungen. Ein Mehraufwand ist nur zu berücksichtigen, wenn er nicht durch Einsparungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden kann.

§§ 32 - 33, Siebenter Teil - Vorläufige Haushaltsführung und Rechnungsprüfung

§ 32 LwKG

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, so darf die Landwirtschaftskammer Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen.

§ 33 LwKG

(weggefallen)

§§ 34 - 37, Achter Teil - Aufsicht

§ 34 LwKG

(1) Die Landwirtschaftskammer steht hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht zu den Auftragsangelegenheiten gehören, unter der Rechtsaufsicht und bei der Erledigung der Auftragsangelegenheiten unter der Fachaufsicht des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde). Abweichend von Satz 1 obliegt die Rechtsaufsicht in Angelegenheiten der Berufsbildung dem Kultusministerium. Gehört eine Auftragsangelegenheit zum Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums, so übt dieses insoweit die Fachaufsicht über die Landwirtschaftskammer aus.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Auskünfte über einzelne Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer verlangen. Die Sitzungen der Kammerversammlung und des Vorstandes sind der Aufsichtsbehörde unter Übersendung der Tagesordnung anzuzeigen. Vertreter der Aufsichtsbehörde können verlangen, in der Sitzung jederzeit gehört zu werden.

§ 35 LwKG

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse von Organen der Landwirtschaftskammer, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, dass
1.
die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und
2.
Maßnahmen, die auf Grund des beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen angemessener Frist rückgängig zu machen sind.
(2) Erfüllt die Landwirtschaftskammer eine gesetzliche Aufgabe oder Pflicht nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Landwirtschaftskammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.

§ 36 LwKG

(1) Soweit die in § 35 bestimmten Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Landwirtschaftskammer die erforderlichen Anordnungen selbst treffen oder einen Beauftragten bestellen, der bestimmte Aufgaben der Landwirtschaftskammer oder eines ihrer Organe wahrnimmt.
(2) Ist die Kammerversammlung dauernd beschlussunfähig oder ist mehr als die Hälfte der Sitze der gewählten Mitglieder nicht besetzt, kann die Aufsichtsbehörde die Kammerversammlung auflösen und unverzüglich Neuwahlen anordnen. Bis zum Zusammentritt der neuen Kammerversammlung fasst der Vorstand die erforderlichen Beschlüsse.

§ 37 LwKG

Schriftverkehr von grundsätzlicher Bedeutung mit der Europäischen Gemeinschaft und den obersten Behörden des Bundes und des Landes ist über die Aufsichtsbehörde zu leiten.

§ 38, Neunter Teil - Untergliederung

§ 38 LwKG

(1) Die in einem Wahlkreis gewählten Mitglieder der Kammerversammlung bilden einen Ausschuss. Dieser wählt aus seiner Mitte eine Ausschussvorsitzende oder einen Ausschussvorsitzenden. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte für Teilgebiete des Wahlkreises, die einzelne oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte umfassen müssen, jeweils eine Kreislandwirtin oder einen Kreislandwirt. Die Kreislandwirtin oder der Kreislandwirt muss in dem Teilgebiet, für das sie oder er gewählt wird, wahlberechtigt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sein; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Für die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden und die Kreislandwirtin oder den Kreislandwirt gilt § 21 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Kammerversammlung bestimmt durch Beschluss oder in der Hauptsatzung, welche örtlichen Aufgaben dem Ausschuss obliegen; das gilt nicht für Auftragsangelegenheiten.

§§ 39 - 43, Zehnter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 39 LwKG

(weggefallen)

§ 40 LwKG

(weggefallen)

§ 40a LwKG

(1) Die Landwirtschaftskammer ist Träger der Versorgungslast für Versorgungsansprüche nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 DKfAG von Beamtinnen und Beamten, die am 8. Mai 1945 im räumlichen Bereich der Landwirtschaftskammer ein Amt bei der Hauptabteilung II der damaligen Landesbauernschaft oder einer dieser Hauptabteilung nachgeordneten Schule oder sonstigen Außendienststelle hatten und nach dem 31. März 1949 Dienst bei der vorläufigen Landwirtschaftskammer oder deren Rechtsnachfolger getan haben, sowie deren Hinterbliebene. Das Gleiche gilt sinngemäß für entsprechende Ansprüche von sonstigen Bediensteten der damaligen Landesbauernschaft.
(2) An der Versorgungslast für die verdrängten Dienstangehörigen des Reichsnährstandes und ihre Hinterbliebenen ( § 18 Abs. 1 Satz 2 des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes vom 23. Februar 1961 - BGBl. I S. 119) wird die Landwirtschaftskammer nicht beteiligt.

§ 41 LwKG

(1) Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 ( BGBl. I S. 2075 ), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), und dem Grundstücksverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), nehmen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte durch einen besonderen Ausschuss (Grundstücksverkehrsausschuss) wahr. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen ( § 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ).
(2) Dem Grundstücksverkehrsausschuss gehören an:
1.
drei vom Kreistag oder vom Rat auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer gewählte Personen, die dem Ausschuss nach § 38 Abs. 1 oder dem Kreis derjenigen angehören müssen, die im Zuständigkeitsbereich des Grundstücksverkehrsausschusses zur Kammerversammlung wahlberechtigt sind, wobei in beiden Fällen zwei Personen der Wahlgruppe 1 angehören müssen und eine Person der Wahlgruppe 2, und
2.
zwei vom Kreistag oder vom Rat gewählte Personen, die zum Kreistag oder Rat wählbar sein müssen.
Die Ausschussmitglieder müssen aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Lebenserfahrung geeignet sein, die Auswirkungen der dem Grundstücksverkehrsausschuss vorzulegenden Rechtsgeschäfte auf die landwirtschaftliche Struktur zu beurteilen.
(3) Nach Ablauf der Wahlperiode des Kreistages oder Rates führt der Grundstücksverkehrsausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Grundstücksverkehrsausschusses fort. Nach Ablauf der Wahlperiode der Kammerversammlung sind die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 neu zu wählen. Verliert ein Mitglied nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 die Wählbarkeit zum Grundstücksverkehrsausschuss, so scheidet es aus diesem aus.
(4) Der Grundstücksverkehrsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die laufenden Geschäfte des Ausschusses nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Kommune wahr.

§ 42 LwKG

(weggefallen)

§ 43 LwKG

(weggefallen)
Hannover, den 10. Februar 2003
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
B a r t e l s Minister
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