Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 244 - VORIS 20441 07 00 00 000 -)
Geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 668)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 BesoldÄndG - Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)

Gesetz hier nicht wiedergegeben

Art. 2 BesoldÄndG - Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Änderungen hier nicht wiedergegeben

Art. 3 BesoldÄndG - Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften

Änderungen hier nicht wiedergegeben

Art. 4 BesoldÄndG - Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Änderungen hier nicht wiedergegeben

Art. 5 BesoldÄndG - Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

Änderungen hier nicht wiedergegeben

Art. 6 BesoldÄndG - Übergangsvorschriften

§ 1 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
Am Tage vor und am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Beamtinnen und Beamte in Ämtern, deren Einstufung - einschließlich Amtszulagen - oder Amtsbezeichnung sich ändert, werden nach Maßgabe der Überleitungsübersicht ( Anlage ) übergeleitet; sie führen die neue Amtsbezeichnung.
§ 2 Überleitungs- und Ausgleichszulagen
Artikel IX §§ 11 und 12 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der Fassung vom 23. Mai 1975 ( BGBl. I S. 1173 ), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. August 1996 ( BGBl. I S. 1254 ), gilt entsprechend, wenn durch dieses Gesetz eine Verringerung der Dienstbezüge im Sinne der genannten Vorschriften eintritt; dabei steht einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage im Sinne des Artikels IX § 11 Abs. 2 Satz 2 eine ruhegehaltfähige Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes gleich.

Art. 7 BesoldÄndG - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Juni 1991 (Nds. GVBl. S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 494), außer Kraft.
(3) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
1.
Artikel 3
mit Wirkung vom 1. Februar 1994,
2.
Artikel 4 Nr. 3
am 1. August 1997.
Hannover, den 5. Juni 1997
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Horst Milde
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Schröder

Anlage 1 BesoldÄndG - Anlage (zu Artikel 6 § 1 )

Überleitungsübersicht
Bisherige Besoldungsgruppe, Amtszulage, Amtsbezeichnung, FunktionNeue Besoldungs-gruppe, Amtszulage Neue Amtsbezeichnung, Funktion
Besoldungsgruppe A 13
Hauptlehrer
- bei einer kooperativen Gesamtschule als Leiter des Hauptschulzweiges mit bis zu 180 Schülern -
(soweit Leiterin oder Leiter eines Hauptschulzweigs mit bis zu 130 Schülerinnen und Schülern)A 12Lehrerin, Lehrer
(soweit Leiterin oder Leiter eines Hauptschulzweigs mit 131 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern)A 12Lehrerin, Lehrer
+ 227,93 DM- an einer Kooperativen Gesamtschule als Leiterin oder Leiter des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 -
Besoldungsgruppe A 13 + 273,42 DM
PrimarbereichsleiterA 13Hauptlehrerin, Hauptlehrer
- als Leiter eines bei einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -- als Leiterin oder Leiter eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 -
RektorA 13Hauptlehrerin, Hauptlehrer
- bei einer kooperativen Gesamtschule als Leiter des Hauptschulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -- als Leiterin oder Leiter des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule -
Besoldungsgruppe A 14
Didaktischer Leiter
- einer Gesamtschule mit bis zu 540 Schülern -
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes)-Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor
- als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540 -
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes)-Oberstudienrätin, Oberstudienrat
- als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540 -
Fachbereichsleiter
- bei einer Gesamtschule -
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen)A 13Konrektorin, Konrektor
- als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes)-Oberstudienrätin, Oberstudienrat
- als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter in einer Gesamtschule -
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt in Realschulen)-Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor
- als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -
Jahrgangsleiter
- bei einer integrierten Gesamtschule im Sekundarbereich I -
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen)A 13Konrektorin, Konrektor
- als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes)-Oberstudienrätin, Oberstudienrat
- als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I offner Integrierten Gesamtschule -
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen)-Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor
- als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -
PrimarbereichsleiterA 13Rektorin, Rektor
- als Leiter eines bei einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit mehr als 360 Schülern -+ 273,42 DM- als Leiterin oder Leiter eines bei einer Gesamtschule; geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -
Realschulrektor
- bei einer kooperativen Gesamtschule als Leiter des Realschulzweiges mit bis zu 180 Schülern -
(soweit Leiterin oder Leiter eines Realschulzweigs mit bis zu 130 Schülerinnen und Schülern)A 13Realschullehrerin, Realschullehrer
(soweit Leiterin oder Leiter eines Realschulzweigs mit 131 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern)A 13Realschullehrerin, Realschullehrer
+ 273,42 DM- als Leiterin oder Leiter des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule -
RektorA 13-
- bei einer kooperativen Gesamtschule als Leiter des Hauptschulzweiges mit mehr als 360 Schülern -+ 273,42 DM
- bei einer kooperativen Gesamtschule als Leiter einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes)A 13+273,42 DM -
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes)A 13+273,42 DM Studienrätin, Studienrat
- als Leiterin oder Leiter einer schulform-unabhängigen Orientierungsstufe mit einer Schülerzahl bis 180 an einer KooperativenGesamtschule -
Besoldungsgruppe A 14 + 273,42 DM
RealschulrektorA 14-
- bei einer kooperativen Gesamtschule als Leiter des Realschulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Rektor
- bei einer kooperativen Gesamtschule als Leiter einer selbständigen schulform-unabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes)A 14-
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes)A 14Oberstudienrätin, Oberstudienrat
- als Leiterin oder Leiter einer schulform-unabhängigen Orientierungsstufe mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule -
Stufenleiter
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der gymnasialen Oberstufe einer integrierten Gesamtschule)A 15Studiendirektorin, Studiendirektor- als Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs II an einer Integrierten Gesamtschule -
Besoldungsgruppe A 15
Didaktischer Leiter
- einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülern -
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes und mehr als 540 Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I)-Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor
- als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I von mehr als 540 -
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes und mehr als 540 Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I)-Studiendirektorin, Studiendirektor
- als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I von mehr als 540 -
Direktor beim Landesinstitut für Lehrerfort-, -weiterbildung und Unterrichtsforschung-Direktorin oder Direktor beim Landesinstitut für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwesen und Medienpädagogik
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe A 16 eingestuften Leiters eines Dezernats - - als Leiterin oder Leiter eines Dezernats oder als Dezernentin oder Dezernent mit besonders herausgehobenen Aufgaben -
Direktor einer Gesamtschule-Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor
- ohne Oberstufe mit bis zu 540 Schülern -- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540 -
Rektor
- bei einer kooperativen Gesamtschule als Leiter einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes) A 14+ 273,42 DM -
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes)A 14+ 273,42 DM Oberstudienrätin, Oberstudienrat
- als Leiterin oder Leiter einer schulform-unabhängigen Orientierungsstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule -
Stufenleiter
(soweit Lehrkraft mit der Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der gymnasialen Oberstufe einer integrierten Gesamtschule)-Studiendirektorin, Studiendirektor
- als Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs II an einer Integrierten Gesamtschule -
Besoldungsgruppe A 15 + 273,42 DM
Direktor einer Gesamtschule-Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor
- ohne Oberstufe mit mehr als 540 bis zu 1.000 Schülern -- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahlvon 541 bis 1.000 -
Studiendirektor
- bei einer kooperativen Gesamtschule als Leiter des Gymnasialzweiges -
(soweit an einer kooperativen Gesamtschule mit Oberstufe und mehr als 360 Schülerinnen und Schülern am Gymnasialzweig)-Studiendirektorin, Studiendirektor
- als Leiterin oder Leiter des Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule mit Oberstufe -
(soweit an einer kooperativen Gesamtschule mit Oberstufe und 131 bis 360 Schülerinnen und Schülern am Gymnasialzweig)A 15Studiendirektorin, Studiendirektor
- als Leiterin oder Leiter des Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule mit Oberstufe -
(soweit an einer kooperativen Gesamtschule ohne Oberstufe und mehr als 130 Schülerinnen und Schülern am Gymnasialzweig)A 15Studiendirektorin, Studiendirektor
- als Leiterin oder Leiter des Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 130 an einer Kooperativen Gesamtschule ohne Oberstufe -
Besoldungsgruppe A 16
Direktor einer Gesamtschule-Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor
- mit Oberstufe -- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe -
Direktor einer Gesamtschule-Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor
- ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülern -- als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1.000 -
Leitender Direktor beim Landesinstitut für Lehrerfort-, -weiterbildung und Unterrichtsforschung-Leitende Direktorin oder Leitender Direktor beim Landesinstitut für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwesen und Medienpädagogik
- als der ständige Vertreter des Präsidenten -- als Leiterin oder Leiter eines Dezernats -
Professor und Leiter der Norddeutschen Naturschutzakademie-Direktorin der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz und Professorin, Direktor der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz und Professor
Besoldungsgruppe B 3
Inspekteur der Schutzpolizei-Landespolizeidirektorin, Landespolizeidirektor
Landeskriminaldirektor-Direktorin oder Direktor der Polizei
- als Leiter des Referats Kriminalpolizei im Innenministerium -- im Innenministerium als die Vertreterin oder der Vertreter der Landespolizeidirektorin oder des Landespolizeidirektors -
Präsident des Landesinstituts für Lehrerfort-, -weiterbildung und Unterrichtsforschung-Präsidentin oder Präsident des Landesinstituts für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwesen und Medienpädagogik
Besoldungsgruppe B 7
Präsident des LandesverwaltungsamtsB 6Präsidentin oder Präsident des Landesverwaltungsamtes
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