Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum (NESWoG)
Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum (NESWoG)
Vom 10. November 2020 (Nds. GVBl. S. 384, 385 - VORIS 21072 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
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Ziel des Gesetzes | 1 |
Maßgaben für die Anwendung der Niedersächsischen Bauordnung | 2 |
(1) Red. Anm.:
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung sowie zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum vom 10. November 2020 (Nds. GVBl. S. 384)
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung sowie zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum vom 10. November 2020 (Nds. GVBl. S. 384) |
§ 1 NESWoG - Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz hat das Ziel, die Schaffung von Wohnraum befristet zu vereinfachen und
zu beschleunigen.
§ 2 NESWoG - Maßgaben für die Anwendung der Niedersächsischen Bauordnung
(1) Die Niedersächsische Bauordnung ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden.
(2) 1 Wird ein Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen errichtet, so ist § 9 Abs. 3 nicht anzuwenden, wenn
1.
das Wohngebäude auf einem Baugrundstück in einer Baulücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der erstmals vor dem 31. Dezember 2005 in Kraft getreten ist, errichtet werden soll,
2.
die Baulücke
a)
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden war oder
b)
erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Abbruch und die Beseitigung einer baulichen Anlage entsteht und durch die Errichtung des Wohngebäudes auf diesem Baugrundstück zusätzliche Wohnungen geschaffen werden und
3.
für diese Baumaßnahme bis zum 31. Dezember 2025 der Bauantrag gestellt oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 eingereicht wird.
2 Eine Baulücke im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn höchstens zwei aneinandergrenzende Baugrundstücke oder Teile davon innerhalb eines vorhandenen Bebauungszusammenhangs unbebaut sind, diese jeweils nach öffentlichem Baurecht bebaubar sind und die bebaubare Fläche nicht größer als 1 500 m² ist.
(3) 1 Wohnungen, die unter Inanspruchnahme einer Ausnahme nach Absatz 2 geschaffen wurden, dürfen bis zum Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Datum der Aufnahme der Nutzung zu Wohnzwecken zu keinen anderen Zwecken genutzt werden; eine Nutzungsänderung ist insoweit ausgeschlossen. 2 Soweit im Einzelfall ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse an einer Nutzungsänderung besteht, kann die Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
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