NHebG
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Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)

Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)

Vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 71 - VORIS 21064 -)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2021 (Nds. GVBl. S. 642)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Aufgaben1
Allgemeine Berufspflichten2
Anwendung von Arzneimitteln3
Verschwiegenheit4
(weggefallen)5
Besondere Pflichten für freiberufliche Hebammen6
Meldepflichten7
Mitteilungspflichten der unteren Gesundheitsbehörden an das Landesgesundheitsamt7a
Aufsicht8
Ordnungswidrigkeiten8a
Vergütung der Hebammenhilfe9

§ 1 NHebG - Aufgaben

Neben den in § 1 und § 9 Abs. 4 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), genannten Tätigkeiten gehört es zu den Berufsaufgaben der Personen, die in Niedersachsen den Hebammenberuf ausüben (Hebammen), die Mutter beim Stillen anzuleiten, sie auf die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut hinzuweisen sowie Bescheinigungen über Schwangerschaft, Geburt und das Stillen auszustellen.

§ 2 NHebG - Allgemeine Berufspflichten

(1) Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Geburtshilfe und der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben und dabei Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Soweit für die Qualitätssicherung anerkannte fachliche Regeln vorhanden sind, müssen die Maßnahmen diesen entsprechen.
(2) Hebammen sind verpflichtet, ihre beruflichen Dokumentationen so zu führen, wie es § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515), verlangt.
(3) Widerspricht eine ärztliche oder ärztlich angeordnete Maßnahme den anerkannten Regeln der Geburtshilfe, so hat die Hebamme die Ärztin oder den Arzt darauf hinzuweisen und den Hinweis zu dokumentieren. Die Hebamme darf in einem solchen Fall die Hilfeleistung bei der ärztlichen Maßnahme oder die Durchführung der ärztlich angeordneten Maßnahme nicht verweigern, wenn
1.
sie den Hinweis nicht gegeben hat,
2.
sie den Hinweis nicht dokumentiert hat oder
3.
durch ihre Weigerung ein gesundheitlicher Schaden für die Gebärende, das ungeborene Kind oder das Neugeborene zu befürchten ist.
(4) Hebammen sind verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufs geltenden Vorschriften zu unterrichten und, beginnend mit dem Kalenderjahr nach ihrer erstmaligen Berufsaufnahme, alle drei Kalenderjahre an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von 40 Unterrichtsstunden teilzunehmen. Diese Veranstaltungen müssen wissenschaftliche Themen zur Schwangerschaftsbetreuung, zur Geburtshilfe und zur Wochenbettbetreuung umfassen und gewährleisten, dass die Hebammen mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist.

§ 3 NHebG - Anwendung von Arzneimitteln

(1) Bei der Berufsausübung dürfen Hebammen verschreibungsfreie Arzneimittel anwenden.
(2) Bei gegebener Indikation dürfen ferner angewandt werden:
1.
in der Eröffnungsperiode ein betäubungsmittelfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Arzneimittel,
2.
beim Legen einer Dammnaht ein Arzneimittel zur örtlichen Betäubung.
(3) Die Hebamme darf diejenigen verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die für die Abgabe an Hebammen von der Verschreibungspflicht ausgenommen sind, wie folgt anwenden:
1.
die wehenhemmenden Mittel zur Überbrückung einer Notfallsituation bis zur Aufnahme der Schwangeren in ein Krankenhaus,
2.
die Wehenmittel bei einer bedrohlichen Blutung in der Nachgeburtsperiode, wenn ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann.
(4) Freiberufliche Hebammen, die außerklinische Geburten leiten, müssen sicherstellen, dass sie Arzneimittel nach Absatz 3 jederzeit zur Verfügung haben.

§ 4 NHebG - Verschwiegenheit

Hebammen haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 5 NHebG

(weggefallen)

§ 6 NHebG - Besondere Pflichten für freiberufliche Hebammen

(1) Freiberufliche Hebammen sind verpflichtet,
1.
die für die Berufsausübung erforderlichen Instrumente, Arzneimittel und Materialien bereitzuhalten und die Instrumente zu warten,
2.
sich zur Deckung der Schäden, die durch die Tätigkeit der Hebamme entstehen können, gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,
3.
auf ihre berufliche Niederlassung, insbesondere durch ein Praxisschild, hinzuweisen,
4.
nur in einer Weise zu werben, die in Form und Inhalt dem Berufsbild angemessen über ihre Tätigkeit unterrichtet,
5.
ihre beruflichen Dokumentationen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechend aufzubewahren, auch für den Fall der Berufsaufgabe oder des Todes, und
6.
sich an Maßnahmen der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenbettbetreuung zu beteiligen.
(2) Freiberufliche Hebammen sollen dafür sorgen, dass ihnen jederzeit Nachrichten übermittelt oder hinterlassen werden können. Sind sie nicht unmittelbar zu erreichen, so muss eine Vertretung gewährleistet sein.

§ 7 NHebG - Meldepflichten

(1) Hebammen haben der unteren Gesundheitsbehörde unaufgefordert schriftlich unter Verwendung eines von dem für Hebammen zuständigen Ministerium erstellten Formulars anzuzeigen
1.
den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
2.
das Geburtsdatum,
3.
die Tätigkeit als freiberufliche und als angestellte Hebamme,
4.
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und den jeweiligen zeitlichen Anteil
a)
der Tätigkeit als freiberufliche und als angestellte Hebamme sowie
b)
der klinischen und der außerklinischen Tätigkeit
an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,
5.
die Bereiche, in denen sie tätig sind, gegliedert in folgende Kategorien:
a)
allgemeine Beratung,
b)
vorgeburtliche Betreuung,
c)
Geburtsvorbereitung,
d)
Geburtshilfe,
e)
nachgeburtliche Betreuung und Beratung,
f)
Familienhebammentätigkeit,
g)
sonstige Tätigkeiten,
6.
die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
7.
die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten ( § 6 Abs. 2 Satz 1 ),
8.
den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung (§ 2 Abs. 4),
9.
die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten,
10.
die Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenbettbetreuung,
11.
das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises und
12.
die Beendigung der Berufsausübung.
Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen müssen die Angaben nach Satz 1 erstmals mit der Anzeige des Beginns der Berufsausübung und sodann jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres angezeigt werden. Abweichend von Satz 3 ist die Angabe nach Satz 1 Nr. 11 nach der erstmaligen Anzeige ab dem dritten Folgejahr alle drei Jahre bis zum 31. Januar anzuzeigen.
(2) Hebammen haben der unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich in pseudonymisierter Form zu melden, wenn während der Zeit der Betreuung eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin oder ein von ihnen betreutes Neugeborenes verstorben oder eine Totgeburt eingetreten ist.

§ 7a NHebG - Mitteilungspflichten der unteren Gesundheitsbehörden an das Landesgesundheitsamt

Die untere Gesundheitsbehörde hat dem Landesgesundheitsamt jährlich bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen:
1.
die Gesamtzahl der Hebammen, die in dem Bezirk der Behörde ihre Berufsausübung gemäß § 7 Abs. 1 angezeigt haben,
2.
die Zuordnung der in dem Bezirk der Behörde tätigen Hebammen zu den Altersgruppen 20 bis 29 Jahre, 30 bis 39 Jahre, 40 bis 49 Jahre, 50 bis 59 Jahre sowie 60 und mehr Jahre,
3.
die Anzahl der in dem Bezirk der Behörde in den Beschäftigungsarten jeweils tätigen Hebammen,
4.
die zeitlichen Anteile an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aller in dem Bezirk der Behörde tätigen Hebammen, die in den jeweiligen Beschäftigungsarten insgesamt erbracht werden,
5.
die Anzahl der in den einzelnen Kategorien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in dem Bezirk der Behörde tätigen Hebammen,
6.
die Anzahl der in den einzelnen Kategorien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in dem Bezirk der Behörde tätigen Hebammen, gegliedert nach Altersgruppen nach Nummer 2, und
7.
die Anzahl der in den einzelnen Kategorien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in dem Bezirk der Behörde tätigen Hebammen, gegliedert nach Beschäftigungsarten.
Die Daten nach Satz 1 sind anonymisiert und nicht personenbezogen zu übermitteln.

§ 8 NHebG - Aufsicht

(1) Die untere Gesundheitsbehörde, in deren Bezirk die Hebamme überwiegend beruflich tätig ist, überwacht die Einhaltung der Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten nach Absatz 2 und § 7.
(2) Die Hebammen haben der unteren Gesundheitsbehörde jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
(3) Die untere Gesundheitsbehörde hat wiederholte Verstöße einer Hebamme gegen Pflichten nach Absatz 2 und § 7 der Behörde zu melden, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" zuständig ist.
(4) Wenn die Hebamme verstorben ist und das Nachlassgericht festgestellt hat, dass nur das Land Erbe ist, nimmt die Behörde, die für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" zuständig ist, die Aufgaben nach § 630f Abs. 3 und § 630g BGB wahr.

§ 8a NHebG - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Fortbildungspflicht nachkommt,
2.
einer Meldepflicht nach § 7 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
3.
einer Meldepflicht nach § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 6 bis 11 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 1 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

§ 9 NHebG - Vergütung der Hebammenhilfe

Das Fachministerium wird ermächtigt, die Vergütung für Hebammenhilfe der freiberuflichen Hebammen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung zu bestimmen.

§ 10 NHebG

(weggefallen)

§ 11 NHebG

(weggefallen)
Hannover, den 19. Februar 2004
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
In Vertretung
Astrid V o c k e r t Vizepräsidentin
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f
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