Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- un...
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Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)

Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)

Vom 1. Februar 2008/11. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 507, 2011 S. 128 - VORIS 28400 -) (1)
Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag vom 10. November 2010 (Nds. GVBl. S. 507)
Die Länder im räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. II S. 1799), namentlich
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
im Weiteren Vertragspartner genannt,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Präambel
Das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, ratifiziert durch Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1799), bildet die Grundlage für die Einführung einer international abgestimmten Regelung zur Behandlung der in Deutschland auf allen dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in der Binnenschifffahrt anfallenden Abfälle sowie für die Einführung einer international einheitlichen Finanzierung der Entsorgung der wichtigsten Schiffsbetriebsabfälle nach dem Verursacherprinzip. Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle ist eine übergreifende internationale Organisation vorgesehen, innerhalb derer eine innerstaatliche Institution je Vertragsstaat in der im Übereinkommen vorgesehenen internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle mitwirkt.
Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Innerstaatliche Institution1
Rechtsaufsicht2
Kosten3
Inkrafttreten4
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrages vom 18. Mai 2011 (GVBl. S. 128):
"Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag vom 10. November 2010 (Nds. GVB1. S. 507) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Satz 2 am 28. Dezember 2010 in Kraft getreten ist."

Art. 1 BEV-StV - Innerstaatliche Institution

(1) Als verantwortliche innerstaatliche Institution gemäß Art. 9 des Übereinkommens vom 9. September 1996 und Art. 3.01 bis 3.03 Teil A, Kapitel III der Anlage 2 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) wird der Bilgenentwässerungsverband bestimmt, ein Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) mit Sitz in Duisburg. Das Schifffahrtsgewerbe ist in der innerstaatlichen Institution
vertreten.
(2) Die innerstaatliche Institution hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik Deutschland
Erhebung der Entsorgungsentgelte
Festlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen)
auf dem Gebiet der Vertragspartner und Bericht an die internationale Ausgleichs- und
Koordinierungsstelle
Regelung zur Einrichtung und zum Betrieb der Annahmestellen
Erfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen Entsorgungsentgelte
Überwachung der Kosten der Entsorgung
Kontrollen nach Teil A Artikel 3.03 Absätze 2 und 4 der Anlage 2 zum Übereinkommen und
Mitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge.
(3) Zuständigkeiten, die nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 anderen Landesbehörden des jeweiligen Vertragspartners zugewiesen wurden, bleiben unberührt.

Art. 2 BEV-StV - Rechtsaufsicht

(1) Die Vertragspartner übertragen die Aufsicht über den Bilgenentwässerungsverband gemäß § 73 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) dem Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt als zuständige Aufsichtsbehörde das Fachministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, das für das Recht der Wasser- und Bodenverbände zuständig ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde legt den Vertragspartnern vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Vorjahres des Bilgenentwässerungsverbandes vor.

Art. 3 BEV-StV - Kosten

Die Vertragspartner tragen die Kosten des Bilgenentwässerungsverbandes, die ihm durch seine Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche innerstaatliche Institution entstehen und stellen zusätzlich 1,5 % dieser Kosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht zur Verfügung. Diese Kostenpositionen werden nach einem an Bevölkerungszahl und Steueraufkommen der Länder orientierten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel), der an den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages angepasst wird, auf die Vertragspartner umgelegt. Sofern sich im Vollzug dieses Vertrages ergibt, dass für die Aufteilung dieser Kosten auf die Länder abweichende Kriterien ermittelbar und maßgeblich sind, können die Vertragspartner, frühestens jedoch drei Jahre nach dessen Inkrafttreten, eine entsprechende einvernehmliche Anpassung des Verteilungsschlüssels vereinbaren.

Art. 4 BEV-StV - Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragspartner der Ratifikation.
Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt in Kraft tritt und zusätzlich die Ratifikationsurkunden der beteiligten Länder zu diesem Staatsvertrag vollständig bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. (1)
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrages vom 18. Mai 2011 (GVBl. S. 128):
"Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag vom 10. November 2010 (Nds. GVB1. S. 507) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Satz 2 am 28. Dezember 2010 in Kraft getreten ist."
Stuttgart, den 11. Oktober 2008
Für das Land Baden-Württemberg Tanja G ö n n e r Umweltministerin
München, den 4. August 2008
Für den Freistaat Bayern Der Staatsminister für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Dr. Otmar B e r n h a r d
Berlin, den 17. Juni 2008
Für das Land Berlin Ingeborg J u n g e - R e y e r Senatorin für Stadtentwicklung
Für das Land Brandenburg Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung Reinhold D e l l m a n
Bremen, den 1. Februar 2008
Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa Dr. Reinhard L o s k e
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Die Senatorin für Stadtentwicklung und Umwelt Anja H a j d u k
Wiesbaden, den 28. Mai 2008
Für das Land Hessen Der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Wilhelm D i e t z e l
Schwerin, den 4. März 2008
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Ministerpräsident Harald R i n g s t o r f f
Hannover, den 8. Oktober 2008
Für das Land Niedersachsen Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Umwelt und Klimaschutz Hans-Heinrich S a n d e r
Düsseldorf, den 16. November 2009
Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Eckhard U h l e n b e r g
Mainz, den 3. März 2009
Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Margit C o n r a d
Saarbrücken, den 17. März 2008
Für das Saarland Der Minister für Umwelt Stefan M ö r s d o r f
Dresden, den 11. Mai 2010
Für den Freistaat Sachsen Frank K u p f e r Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Für das Land Sachsen-Anhalt Die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt Petra W e r n i c k e
Kiel, den 8. April 2008
Für das Land Schleswig-Holstein Der Ministerpräsident Peter Harry C a r s t e n s e n
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