Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186 - VORIS 22620 -)
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
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Rundfunkbeitragsstaatsvertrag | 1 |
Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages | 2 |
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages | 3 |
Änderung des ZDF-Staatsvertrages | 4 |
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages | 5 |
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages | 6 |
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung | 7 |
Protokollerklärung aller Länder | Anhang |
Art. 1 15. RÄndStV - Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (1)
> Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 10. August 2018 (BGBl. I S. 1349)
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1.
Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 [Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seiten 477, 478]) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.
2.
Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist.
3.
Die Gesetzgeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Entscheidung des BundesverfassungsgerichtsVom 10. August 2018 (BGBl. I S. 1349)Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1.Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 [Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seiten 477, 478]) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. 2.Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist.3.Die Gesetzgeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. |
Art. 2 15. RÄndStV - Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, wird aufgehoben.
Art. 3 15. RÄndStV - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010, wird wie folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis wird § 16 wie folgt neu gefasst:
"Dauer der Werbung, Sponsoring".
2.
In § 8a Abs. 1 Satz 6 wird der Verweis auf "§ 13 Abs. 1 Satz 3" durch den Verweis auf "§ 13 Satz 3" ersetzt.
3.
In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "die Rundfunkgebühr" durch die Wörter "den Rundfunkbeitrag" ersetzt.
4.
§ 13 wird wie folgt neu gefasst:
"§ 13 |
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Finanzierung |
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden."
5.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "Gebührenerträge" durch das Wort "Beitragserträge" ersetzt.
b)
In Absatz 5 wird das Wort "Gebührenfestsetzung" durch das Wort "Beitragsfestsetzung" ersetzt.
6.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
"§ 16 |
---|
Dauer der Werbung, Sponsoring". |
b)
Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:
"(6) Sponsoring findet nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen im Fernsehen nicht statt; dies gilt nicht für das Sponsoring der Übertragung von Großereignissen nach § 4 Abs. 2."
7.
In § 43 Satz 2 werden die Wörter "der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "dem Rundfunkbeitrag" ersetzt.
8.
§ 52b wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 1 wird das Wort "gebührenfinanzierten" durch das Wort "beitragsfinanzierten" ersetzt.
b)
In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "gebührenfinanzierten" durch das Wort "beitragsfinanzierten" ersetzt.
c)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "gebührenfinanzierten" durch das Wort "beitragsfinanzierten" ersetzt.
9.
§ 62 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort "Rundfunkgebührenstaatsvertrag" durch das Wort "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort "Rundfunkgebührenstaatsvertrag" durch das Wort "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ersetzt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort "Rundfunkgebührenerhöhung" durch das Wort "Rundfunkbeitragserhöhung" ersetzt.
bb)
In Satz 5 wird das Wort "Rundfunkgebührenstaatsvertrag" durch das Wort "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ersetzt.
cc)
In Satz 6 wird die Angabe "§ 13 Abs. 2 sowie" gestrichen.
10.
In § 64 Satz 1 werden die Wörter "an der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "am Rundfunkbeitrag" ersetzt.
Art. 4 15. RÄndStV - Änderung des ZDF-Staatsvertrages
In § 29 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, werden die Wörter "der Fernsehgebühr" durch die Wörter "dem Rundfunkbeitrag" ersetzt.
Art. 5 15. RÄndStV - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
In § 29 Satz 1 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 10. Juni 2010, werden die Wörter "der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "des Rundfunkbeitrags" ersetzt.
Art. 6 15. RÄndStV - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, wird wie folgt geändert:
1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift des I. Abschnitts werden die Wörter "zur Rundfunkgebühr" durch die Wörter "zum Rundfunkbeitrag" ersetzt.
b)
In der Überschrift des II, Abschnitts werden die Wörter "der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "des Rundfunkbeitrags" ersetzt.
c)
§ 8 wird wie folgt neu gefasst:
"Höhe des Rundfunkbeitrags".
2.
In der Überschrift des I. Abschnitts werden die Wörter "zur Rundfunkgebühr" durch die Wörter "zum Rundfunkbeitrag" ersetzt.
3.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Gebührenfestsetzung" durch das Wort "Beitragsfestsetzung" ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "der Rundfunkgebühren" durch die Wörter "des Rundfunkbeitrags" ersetzt.
c)
In Absatz 4 wird das Wort "Gebühreneinnahmen" durch das Wort "Beitragseinnahmen" ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort "Gebühren" durch das Wort "Beiträgen" ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort "Gebührenperiode" jeweils durch das Wort "Beitragsperiode" ersetzt.
b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 4 werden die Wörter "der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "des Rundfunkbeitrags" ersetzt.
bb)
In Satz 6 wird das Wort "Gebühren" durch das Wort "Beiträge" ersetzt.
5.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter "der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "dem Rundfunkbeitrag" ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter "der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "des Rundfunkbeitrags" ersetzt.
6.
In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Gebührenvorschlag" durch das Wort "Beitragsvorschlag" ersetzt.
7.
In der Überschrift zum II. Abschnitt werden die Wörter "der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "des Rundfunkbeitrags" ersetzt.
8.
§ 8 wird wie folgt neu gefasst:
"§ 8 |
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Höhe des Rundfunkbeitrags |
Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 auf monatlich 17,98 Euro festgesetzt."
9.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,6295 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 24,7579 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" einen Anteil von 2,6126 vom Hundert."
b)
Absatz 2 wird gestrichen.
c)
Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort "Fernsehgebührenaufkommen" durch das Wort "Rundfunkbeitragsaufkommen" ersetzt.
10.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,8989 vom Hundert des Rundfunkbeitragsaufkommens."
b)
In Satz 3 werden die Wörter "der Rundfunkgebühr" durch die Wörter "dem Rundfunkbeitrag" ersetzt.
11.
In § 14 Satz 1 wird das Wort "ARD-Nettogebührenaufkommens" durch das Wort "ARD-Nettobeitragsaufkommens" ersetzt.
Art. 7 15. RÄndStV - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Artikel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Abs. 1 , 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages , ZDF-Staatsvertrages , Deutschlandradio- Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg: | |
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Berlin, den 17.12.2010 | Stefan M a p p u s |
Für den Freistaat Bayern: | |
Berlin, den 15.12.2010 | Horst S e e h o f e r |
Für das Land Berlin: | |
Berlin, den 15.12.2010 | Klaus W o w e r e i t |
Für das Land Brandenburg: | |
Potsdam, den 21.12.2010 | Matthias P l a t z e c k |
Für die Freie Hansestadt Bremen: | |
Berlin, den 15.12.2010 | Jens B ö h r n s e n |
Für die Freie und Hansestadt Hamburg: | |
Berlin, den 17.12.2010 | Christoph A h l h a u s |
Für das Land Hessen: | |
Berlin, den 15.12.2010 | V. B o u f f i e r |
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: | |
Berlin, den 15.12.2010 | Erwin S e l l e r i n g |
Für das Land Niedersachsen: | |
Berlin, den 15.12.2010 | David M c A l l i s t e r |
Für das Land Nordrhein-Westfalen: | |
Berlin, den 17.12.2010 | Hannelore K r a f t |
Für das Land Rheinland-Pfalz: | |
Berlin, den 17.12.2010 | Kurt B e c k |
Für das Saarland: | |
Berlin, den 15.12.2010 | Peter M ü l l e r |
Für den Freistaat Sachsen: | |
Berlin, den 17.12.2010 | St. T i l l i c h |
Für das Land Sachsen-Anhalt: | |
Berlin, den 15.12.2010 | B ö h m e r |
Für das Land Schleswig-Holstein: | |
Berlin, den 17.12.2010 | Heiner G a r g |
Für den Freistaat Thüringen: | |
Berlin, den 15.12.2010 | Ch. L i e b e r k n e c h t |
Anhang 1 15. RÄndStV - Protokollerklärung aller Länder
1.
Die Länder weisen darauf hin, dass finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderungen einen ermäßigten Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten haben, sofern sie nicht einen Befreiungsgrund geltend machen können. Damit soll die Finanzierung barrierefreier Angebote erleichtert werden. Die Länder erwarten, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio hierzu ihren Dialog mit den betroffenen Verbänden mit dem Ziel intensivieren, ihr diesbezügliches Angebot auszuweiten, und hierüber regelmäßig berichten. In diesem Zusammenhang erwarten die Länder auch, dass die privaten Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk ihr barrierefreies Angebot verbessern.
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt. Unmittelbar anschließend werden die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung durchführen. Die Evaluierung soll unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle, die durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wird, erfolgen. Die Evaluierung umfasst insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag. Dabei werden auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft.
3.
Auf der Basis des 19. KEF-Berichts und der aktualisierten Zahlen soll auch die Frage der Werbung und des Sponsorings im öffentlich-rechtlichen Rundfunk entschieden werden. Dabei soll auch die Frage einer stufenweise weiteren Reduzierung behandelt werden. Gleichzeitig nehmen die Länder in Aussicht, die Auswirkungen der in § 16 Abs. 6 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages vorgesehenen Beschränkung der Sponsoring-Möglichkeiten im öffentlichrechtlichen Rundfunk zu prüfen. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob eine valente Sportberichterstattung auch über bedeutende regionale, nationale und internationale Sportereignisse jenseits des Katalogs des § 4 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages , entsprechende Refinanzierungsmöglichkeiten der betroffenen Sportverbände und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands bei der Bewerbung um internationale Sportereignisse nach wie vor gewahrt sind.
4.
Die Länder werden ferner überprüfen, inwieweit die ARD ihre Zusagen hinsichtlich eines internen Leistungsausgleichs umgesetzt hat (insbesondere Punkt I. 6. Spstr. 3 der Eckpunkte zur Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks).
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Niedersachsen, des Freistaates Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt
Die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Niedersachsen, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt unterstreichen, dass für die Akzeptanz des neuen Finanzierungssystems eine aufkommensneutrale Gestaltung entscheidend ist. Etwaige im Zuge der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung entstehende Mehreinnahmen werden daher für eine Reduzierung der Belastung von Bürgern und Unternehmen genutzt werden.
Die Systemumstellung auf die Haushalts- und Betriebsstättenabgabe entlastet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht davon, Qualität und Umfang ihrer Angebote fortlaufend kritisch zu überprüfen und sich dabei im Interesse des Beitragszahlers an einer engen Definition des Grundversorgungsauftrags zu orientieren.
Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein
Das Land Schleswig-Holstein erklärt ergänzend zu Ziffer 2 der Protokollerklärung aller Länder: "Ziel ist es, letztere entweder ganz entfallen zu lassen oder in die Beitragsstaffelung nach § 5 zu integrieren, zumal die Nicht-Veranlagung nicht privat genutzter Kfz insbesondere auch den Verwaltungsaufwand bei der GEZ und bei den Betroffenen reduzieren wird."
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