NEFG
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Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)

Vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582 - VORIS 78210 -) (1) (2)
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Kapitel 1
Anwendungsbereich
Anwendung des Gesetzes1
Kapitel 2
Gemeinsame Vorschriften für ELER-Interventionen
Verwendung einer einheitlichen Registriernummer2
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern3
Verzinsung bei Erstattungen4
Kapitel 3
Vorschriften für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen
Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände5
Anwendbarkeit von Vorschriften des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes6
Kürzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlüsse7
Kapitel 4
Vorschriften für nicht flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen
Kürzungen des Auszahlungsbetrages um nicht förderfähige Ausgaben8
Verhängung von Sanktionen und Ausschluss bei Vorsatz9
Ausnahmen von Sanktionen10
Gestrichene Mittel aufgrund von Finanzkorrekturen11
Rücknahme von Anträgen sowie anderen Erklärungen12
Kapitel 5
Verordnungsermächtigungen und Schlussbestimmungen
Verordnungsermächtigungen13
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes über ein Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582)
(2) Red. Anm.:
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 2 bis 12 des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes
Vom 1. Dezember 2022 (Nds. GVBl. S. 738)
Aufgrund des Artikels 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über ein Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582) wird bekannt gemacht, dass die §§ 2 bis 12 des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über ein Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Änderung weiterer Gesetze am 22. November 2022 in Kraft getreten sind.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Artikel 1 des Gesetzes über ein Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582)
(²) Red. Anm.: Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 2 bis 12 des Niedersächsischen ELER-FördergesetzesVom 1. Dezember 2022 (Nds. GVBl. S. 738)Aufgrund des Artikels 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über ein Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582) wird bekannt gemacht, dass die §§ 2 bis 12 des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über ein Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Änderung weiterer Gesetze am 22. November 2022 in Kraft getreten sind.

§ 1, Kapitel 1 - Anwendungsbereich

§ 1 NEFG - Anwendung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Durchführung der Vorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 187; 2022 Nr. L 29 S. 45), soweit sie sich auf die Umsetzung der Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1) beziehen.
(2) Kapitel 2 dieses Gesetzes findet auf alle ELER-Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.
(3) Kapitel 3 dieses Gesetzes findet auf die flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.
(4) Kapitel 4 dieses Gesetzes findet auf alle nicht flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen nach den Artikeln 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.
(5) Mit der Ermächtigung in § 13 Abs. 3 kann der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet werden für Regelungen zu der elektronischen Antragstellung, der elektronischen Erstellung eines Verwaltungsaktes, dem elektronischen Verwaltungsakt und der elektronischen Kommunikation mit den Begünstigten nach § 13 Abs. 2 auch für Interventionen nach Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 in Ergänzung zum GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG) sowie in Ergänzung zu den aufgrund des § 17 GAPInVeKoSG erlassenen Verordnungen, für Interventionen nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261; 2016 Nr. L 130 S. 18; 2017 Nr. L 34 S. 41; 2020 Nr. L 106 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (ABl. EU Nr. L 435 S. 262), sowie für Interventionen in bestimmten Sektoren nach Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 und für niedersächsische Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen ohne finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, wenn diese zusammen mit Anträgen in der EU-Förderung beantragt werden.

§§ 2 - 4, Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften für ELER-Interventionen

§ 2 NEFG - Verwendung einer einheitlichen Registriernummer

§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.

§ 3 NEFG - Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

(1) 1 Von Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Auszahlungsanträge sowie Belege sind nach ihrer Einreichung zu berichtigen und anzupassen, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der Bewilligungsstelle anerkannt wurden. 2 Die Berichtigung kann jederzeit erfolgen.
(2) Die Bewilligungsstelle kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Absatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.
(3) Bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums wird die oder der Begünstigte so gestellt, als ob ihr oder ihm der Irrtum nicht unterlaufen wäre.

§ 4 NEFG - Verzinsung bei Erstattungen

1 Im Fall einer Rückforderung ist der zu erstattende Betrag abweichend von § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ablauf der durch die Bewilligungsstelle bestimmten Zahlungsfrist zu verzinsen.
2 Die Zahlungsfrist darf nicht mehr als 60 Tage ab Absendung des Festsetzungsbescheides betragen.

§§ 5 - 7, Kapitel 3 - Vorschriften für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen

§ 5 NEFG - Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände

1 Konnte die oder der Begünstigte aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eine Verpflichtung nicht erfüllen, wird die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auftraten, anteilmäßig abgezogen. 2 Dieser Abzug betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. 3 Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt. 4 In Bezug auf die Fördervoraussetzungen und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt. 5 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsstelle innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die oder der Begünstigte hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.

§ 6 NEFG - Anwendbarkeit von Vorschriften des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes

(1) Die §§ 3 , 4 , 8 , 14 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 , Abs. 3 und § 15 GAPInVeKoSG finden entsprechende Anwendung.
(2) § 6 GAPInVeKoSG findet auf Auszahlungsanträge entsprechende Anwendung.

§ 7 NEFG - Kürzungen, Verwaltungssanktionen und Ausschlüsse

(1) 1 Hat die oder der Begünstigte die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder Auflagen für die Förderung nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), so wird die beantragte Förderung gekürzt. 2 Die Kürzung der Förderung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.
(2) 1 Darüber hinaus werden Verwaltungssanktionen verhängt. 2 Die Verwaltungssanktionen bestehen in der Zahlung eines über die Kürzung nach Absatz 1 hinausgehenden Betrages durch die Begünstigte oder den Begünstigten. 3 Der Betrag der Sanktionierung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.
(3) 1 Zudem kann die oder der Begünstigte von einer Förderung ausgeschlossen werden. 2 Der Ausschluss von einer Förderung kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden. 3 Der Ausschluss kann im Fall eines wiederholten Verstoßes erneut festgelegt werden.

§§ 8 - 12, Kapitel 4 - Vorschriften für nicht flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen

§ 8 NEFG - Kürzungen des Auszahlungsbetrages um nicht förderfähige Ausgaben

Sofern die Bewilligungsstelle bei der Verwaltungskontrolle feststellt, dass Beträge nicht förderfähig sind, die die oder der Begünstigte auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids im Auszahlungsantrag als förderfähig deklariert und zur Erstattung beantragt hat, so wird der Auszahlungsbetrag um den als nicht förderfähig festgestellten Betrag gekürzt.

§ 9 NEFG - Verhängung von Sanktionen und Ausschluss bei Vorsatz

(1) Die Förderung wird ganz abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2) Die Förderung wird ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn Verpflichtungen oder sonstige Auflagen, insbesondere die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die in Unionsvorschriften oder im Bewilligungsbescheid festgelegt sind, nicht eingehalten werden.
(3) 1 Die Entscheidung darüber, inwieweit die Förderung bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen gemäß Absatz 2 abgelehnt oder zurückgenommen wird, erfolgt nach Ermessen der Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von Ausmaß, Dauer, Häufigkeit und Schwere des Verstoßes. 2 Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt. 3 Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen. 4 Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits ähnliche Verstöße innerhalb der Förderperiode 2023 bis 2027 festgestellt wurden, wenn es sich um dieselbe Begünstigte oder denselben Begünstigten und dieselbe Intervention oder Fördermaßnahme handelt. 5 Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen sind.
(4) Teilt die oder der Begünstigte die Nichteinhaltung einer Verpflichtung oder sonstigen Auflage mit, bevor die Bewilligungsstelle sie oder ihn auf einen entsprechenden Verstoß hingewiesen oder eine Kontrolle vor Ort angekündigt hat, so kann dies im Rahmen der Ermessensentscheidung zur Festsetzung der Sanktionshöhe berücksichtigt werden.
(5) 1 Bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Auftragsvergabe von Auftraggebern gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen orientieren sich die Sanktionen grundsätzlich an den zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe einschlägigen "Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind". 2 Sofern mehr als eine Unregelmäßigkeit im selben Vergabeverfahren festgestellt wird, werden die Korrektursätze nicht kumuliert. 3 Es wird die Unregelmäßigkeit mit dem höchsten Korrektursatz berücksichtigt.
(6) Ein Förder- oder Auszahlungsantrag wird abgelehnt, wenn die oder der Begünstigte oder eine vertretungsberechtigte Person die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert.
(7) 1 Wird festgestellt, dass die oder der Begünstigte vorsätzlich falsche Nachweise vorgelegt oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um die Förderung zu erhalten, so wird die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. 2 Außerdem wird die oder der Begünstigte in dem Kalenderjahr der Feststellung und dem darauffolgenden Kalenderjahr von derselben Intervention oder Vorhabenart ausgeschlossen.

§ 10 NEFG - Ausnahmen von Sanktionen

Von Sanktionen kann abgesehen werden, wenn
1.
der Verstoß geringfügigen Charakter hat,
2.
der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist,
3.
der Verstoß auf einen Irrtum der Bewilligungsstelle oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und der Irrtum für die von der Sanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war,
4.
gegenüber der Bewilligungsstelle glaubhaft dargelegt wird, dass weder die oder der Begünstigte noch die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß verschuldet haben,
5.
die Bewilligungsstelle auf andere als in Nummer 4 genannte Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die oder der Begünstigte, die Angehörigen des Betriebs oder beauftragte Dritte den Verstoß nicht verschuldet haben, oder
6.
innerhalb einer angemessenen Frist eine Heilungsmöglichkeit besteht und diese verhältnismäßig ist, der Verstoß die Verwirklichung des Vorhabenziels insgesamt nicht gefährdet und die oder der Begünstigte innerhalb der Frist entsprechende Nachweise zur Zufriedenheit der Bewilligungsstelle vorlegt.

§ 11 NEFG - Gestrichene Mittel aufgrund von Finanzkorrekturen

(1) Sind Finanzkorrekturen entweder aufgrund von Kürzungen gemäß § 8 oder aufgrund von Sanktionen gemäß § 9 vorzunehmen, so gelten diese Finanzkorrekturen als "gestrichene Mittel" im Sinne
des Artikels 57 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 , welche die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Gesamtförderung entsprechend verringern.
(2) 1 Gestrichene Mittel dürfen nicht zu demselben Vorhaben zurückfließen. 2 Sie gelten wie die in Bezug auf förderfähige Ausgaben ausgezahlten Mittel als verbraucht und können nicht für eventuell nachfolgende Auszahlungsanträge freigesetzt werden.

§ 12 NEFG - Rücknahme von Anträgen sowie anderen Erklärungen

(1) Ein Antrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise bei der Bewilligungsstelle zurückgenommen werden.
(2) Hat die Bewilligungsstelle die Begünstigte oder den Begünstigten bereits auf einen Verstoß hingewiesen, eine Kontrolle vor Ort angekündigt oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile des Antrags oder der anderen Erklärung nicht zurückgenommen werden.

§ 13, Kapitel 5 - Verordnungsermächtigungen und Schlussbestimmungen

§ 13 NEFG - Verordnungsermächtigungen

(1) 1 Das für den ländlichen Raum zuständige Ministerium (Fachministerium) wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Einzelheiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für ELER-Interventionen zu regeln. 2 Regelungen im Sinne des Satzes 1 können insbesondere betreffen
1.
das geodatenbasierte Antragssystem gemäß § 6 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 GAPInVeKoSG , hier insbesondere nähere Einzelheiten
a)
zu Abweichungsmöglichkeiten bei der Frist zur Antragstellung und
b)
zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme von Anträgen,
2.
das tierbezogene Antragssystem gemäß § 6 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 GAPInVeKoSG ,
3.
das Flächenmonitoringsystem gemäß § 6 in Verbindung mit § 3 Nr. 3 GAPInVeKoSG ,
4.
das Kontroll- und Sanktionssystem gemäß § 6 in Verbindung mit § 3 Nr. 5 GAPInVeKoSG , hier insbesondere nähere Einzelheiten
a)
zur Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse nach § 7 ,
b)
zur Berechnung der Kürzungen und Sanktionen,
c)
zur Umsetzung und näheren Regelung der Ausnahmen von Kürzungen und Sanktionen,
d)
zur Reihenfolge der Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und Rückforderungen,
e)
zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, der gleichzeitig einen Verstoß gegen die Konditionalität darstellt,
5.
die Auszahlung bei Betriebsübergaben,
6.
die Einführung eines automatischen Antragssystems,
7.
die Nachweis- und Meldepflichten der oder des Begünstigten.
(2) 1 Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten zur elektronischen Antragstellung, zur elektronischen Erstellung eines Verwaltungsaktes, zum elektronischen Verwaltungsakt und zur elektronischen Kommunikation mit den Begünstigten zu regeln. 2 Regelungen im Sinne des Satzes 1 können insbesondere betreffen
1.
die die Schriftform ersetzende elektronische Form bei Beihilfe-, Förder- und Auszahlungsanträgen sowie Anträgen auf Vergabe einer Registriernummer,
2.
besondere Anforderungen an mithilfe automatischer Einrichtungen erlassene Bescheide.
(3) Das Fachministerium kann durch Verordnung bestimmen, inwieweit aufgrund des Absatzes 2 erlassene Verordnungen auch gelten für
1.
die Umsetzung der Interventionen nach Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 in Ergänzung zum GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz sowie in Ergänzung zu den aufgrund des § 17 GAPInVeKoSG erlassenen Verordnungen, die der Durchführung der Vorschriften zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem der Verordnung (EU) 2021/2116 dienen,
2.
die Umsetzung der Interventionen nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie die Umsetzung der Interventionen in bestimmten Sektoren nach Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 und
3.
niedersächsische Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen ohne finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, wenn diese zusammen mit dem Sammelantrag nach § 5 GAPInVeKoSG oder mit demselben Antragsvordruck oder elektronischen Antragssystem einer Intervention
nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt werden; die Ermächtigung gilt in Bezug auf die elektronische Erstellung eines Verwaltungsaktes, den elektronischen Verwaltungsakt und die elektronische Kommunikation mit den Begünstigten auch, wenn Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen ohne finanzielle Beteiligung der Europäischen Union zusammen mit Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 in derselben IT-Anwendung bearbeitet werden.
(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Verweisungen auf Vorschriften der in § 1 genannten Unionsregelungen sowie auf das GAP-Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
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