NFeiertagsG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)

Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1995 (Nds. GVBl. S. 50 - VORIS 11420 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 123)
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
1
I. Abschnitt
Die Sonntage und die staatlich anerkannte Feiertage2-6
II. Abschnitt
Die kirchlichen Feiertage7-12
III. Abschnitt
Bußgeld- und Schlußbestimmungen13-14

§ 1 NFeiertagsG

(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 bis 24 Uhr.

§§ 2 - 6, I. Abschnitt - Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage

§ 2 NFeiertagsG

(1) Staatlich anerkannte Feiertage sind:
a)
Neujahrstag,
b)
Karfreitag,
c)
Ostermontag,
d)
der 1. Mai,
e)
Himmelfahrtstag,
f)
Pfingstmontag,
g)
der 3. Oktober, als Tag der Deutschen Einheit,
h)
der 31. Oktober, als Reformationstag,
i)
1. Weihnachtstag,
j)
2. Weihnachtstag.
(2) Diese Tage sind Fest-, allgemeine oder gesetzliche Feiertage im Sinne bundes- oder
landesrechtlicher Vorschriften.

§ 3 NFeiertagsG

Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.

§ 4 NFeiertagsG

(1) Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:
a)
der Betrieb der Post, der Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;
b)
unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
c)
nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigungen in Haus und Garten.

§ 5 NFeiertagsG

(1) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:
a)
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt;
b)
die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
c)
Veranstaltungen und Handlungen, soweit sie religiöse oder weltanschauliche Feiern stören oder den Besucherinnen oder Besuchern dieser Feiern den Zugang erschweren.
(2) Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.

§ 6 NFeiertagsG

(1) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
a)
Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
b)
öffentliche sportliche Veranstaltungen;
c)
alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
(2) Am zweiten Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag) und am letzten Sonntag vor dem 1. Advent (Totensonntag) sind zusätzlich verboten:
a)
Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, von 5 Uhr morgens ab;
b)
öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
c)
öffentliche sportliche Veranstaltungen nicht gewerblicher Art, sofern sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind;
d)
alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
Nicht verboten sind Ausstellungen nicht gewerblicher Art, die weder durch ein Beiprogramm noch auf andere Weise den ernsten Charakter des Tages beeinträchtigen.

§§ 7 - 12, II. Abschnitt - Die kirchlichen Feiertage

§ 7 NFeiertagsG

(1) An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens nach § 5 Abs. 1 geschützt:
a)
6. Januar (Epiphanias/Heiligedreikönigstag);
b)
Fronleichnam (60. Tag nach Ostersonntag) und Allerheiligen (1. November) in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung;
c)
Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem Volkstrauertag).
(2) In Gemeinden, in denen der Reformationstag, der Fronleichnamstag oder der Allerheiligentag bisher als ganztägige kirchliche Feiertage üblich waren, gilt der Schutz nach § 5 Abs. 1 Buchst. c für den ganzen Tag. Die Feststellung hierüber treffen die Gemeinden.

§ 8 NFeiertagsG

In Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung ist der Allerseelentag (2. bzw. 3. November) nach § 6 Abs. 2 geschützt.

§ 9 NFeiertagsG

Am Donnerstag der Karwoche ab 5 Uhr morgens und am Sonnabend der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.

§ 10 NFeiertagsG

Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den in § 7 genannten kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst
teilzunehmen.

§ 11 NFeiertagsG

Den Schülerinnen und Schülern ist an den in § 7 Abs. 1 genannten Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaften und am Gründonnerstag Gelegenheit zu geben, an Gottesdiensten oder vergleichbaren religiösen Veranstaltungen teilzunehmen. Satz 1 gilt für andere kirchliche Feiertage entsprechend, soweit eine Unterrichtsbefreiung dem örtlichen Herkommen entspricht.

§ 12 NFeiertagsG

(1) Maßgebend für die Ermittlung des Konfessionsanteils an der Bevölkerung ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.
(2) In Zweifelsfällen entscheiden die Gemeinden.

§§ 13 - 14, III. Abschnitt - Bußgeld- und Schlußbestimmungen

§ 13 NFeiertagsG - Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer Handlungen vornimmt oder Veranstaltungen durchführt, die nach den §§ 4 bis 9 verboten sind, handelt ordnungswidrig.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 14 NFeiertagsG

(1) Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen
1.
von den Einschränkungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a und b für Umzüge aus Anlass von Volksfesten, die örtliches Brauchtum pflegen und nur einmal im Jahr stattfinden,
2.
von den Verboten des § 6 Abs. 2 für gewerberechtlich festgesetzte Ausstellungen am Volkstrauertag, sofern der ernste Charakter des Tages nicht beeinträchtigt wird,
3.
von den Verboten und Beschränkungen des § 4 für Spezialmärkte nach § 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung , wenn
a)
zwischen den Marktveranstaltungen am selben Ort oder im selben Ortsteil ein Zeitabstand von etwa einem Monat liegt,
b)
auf ihnen ausschließlich Waren angeboten werden, die keine Neuwaren sind oder die von den anbietenden Personen selbst hergestellt worden sind, und
c)
mindestens 75 Prozent der Anbieter keine gewerblichen Anbieter sind,
4.
von den Verboten und Beschränkungen des § 4
a)
für Spezialmärkte nach § 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung , die nicht unter Nummer 3 fallen, und
b)
für Jahrmärkte nach § 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung ,
soweit für die Märkte nach Buchstabe a oder b am selben Ort oder im selben Ortsteil jährlich nicht mehr als jeweils vier Ausnahmen genehmigt werden,
5.
von den Verboten und Beschränkungen der §§ 4 bis 6 und 9 aus besonderem Anlass im Einzelfall.
Auf Antrag können Ausnahmen zugelassen werden:
1.
nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 widerruflich für einen Zeitraum von mehreren Jahren und
2.
nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 widerruflich für ein Jahr.
(2) Für die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 1 bei einer öffentlichen Veranstaltung, die mehrere Gemeinden berührt, ist deren gemeinsame Fachaufsichtsbehörde zuständig.
(3) Abweichend von Absatz 1 und § 4 sind zulässig:
1.
nicht gewerblich organisierte Märkte, die ausschließlich für nicht gewerbliche Anbieter veranstaltet werden und gemeinnützigen Zwecken dienen,
2.
die Öffnung von Videotheken täglich ab 13 Uhr.
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