Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Niedersächsisches Mediengesetz (NMedienG)
Vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 136 - VORIS 22620 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 76)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Allgemeine Vorschriften | |
Regelungsgegenstand | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten | 3 |
Zweiter Teil | |
Veranstaltung von Rundfunk | |
Erster Abschnitt | |
Zulassung von Rundfunkveranstaltern und Zuweisungen von Übertragungskapazitäten | |
Zulassung | 4 |
Persönliche Zulassungsvoraussetzungen | 5 |
Zulassungsvoraussetzungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt | 6 |
Mitwirkungspflichten | 7 |
Ausschreibung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten | 8 |
Auswahlgrundsätze bei beschränkter Übertragungskapazität | 9 |
Zeitlich begrenzte Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Veranstaltungsrundfunk | 10 |
Aufsichtsmaßnahmen | 11 |
Rücknahme und Widerruf der Zulassung | 12 |
Rücknahme und Widerruf der Zuweisung | 13 |
Zweiter Abschnitt | |
Anforderungen an die Programme | |
Programmgrundsätze, unzulässige Sendungen | 14 |
Angebotsvielfalt, Fensterprogramme | 15 |
Zulieferung zum Programm | 16 |
Dritter Abschnitt | |
Pflichten der Veranstalter | |
Programmverantwortung | 17 |
Auskunftspflicht | 18 |
Aufzeichnungspflicht | 19 |
Gegendarstellung | 20 |
Verlautbarungsrecht | 21 |
Besondere Sendezeiten | 22 |
Versorgungspflicht | 23 |
Finanzierung von Programmen, Rundfunkwerbung, Teleshopping und Gewinnspiele | 24 |
Vierter Abschnitt | |
Bürgerrundfunk | |
Grundlagen und Aufgaben des Bürgerrundfunks | 25 |
Zulassungsgebiete, Frequenznutzungen, Mindestsendezeiten | 26 |
Zulassungsvoraussetzungen für Bürgerrundfunk | 27 |
Mitwirkungsrechte der redaktionell Beschäftigten | 28 |
Nutzungsbedingungen im Bürgerrundfunk | 29 |
Finanzierung von Bürgerrundfunk, Berichtspflicht | 30 |
Dritter Teil | |
Modellversuche mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen oder multimedialen Angeboten | |
Zweck der Modellversuche, Versuchsbedingungen, anwendbare Vorschriften | 31 |
Vierter Teil | |
Medienplattformen | |
Belegung von Medienplattformen | 32 |
Fünfter Teil | |
Niedersächsische Landesmedienanstalt | |
Rechtsform, Organe, Beteiligungen | 33 |
Aufgaben der Landesmedienanstalt | 34 |
Zusammensetzung der Versammlung | 35 |
Persönliche Hinderungsgründe für die Mitgliedschaft | 36 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder | 37 |
Versammlungsvorstand | 38 |
Aufgaben der Versammlung | 39 |
Sitzungen der Versammlung | 40 |
Fachausschüsse | 41 |
Beschlüsse der Versammlung | 42 |
Direktorin oder Direktor | 43 |
Beschäftigte der Landesmedienanstalt | 44 |
Haushalts- und Rechnungswesen | 45 |
Finanzierung der Landesmedienanstalt | 46 |
Veröffentlichungen | 47 |
Rechtsaufsicht | 48 |
Sechster Teil | |
Auskunftsrecht, Datenschutz, Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften | |
Auskunftsrecht | 49 |
Datenverarbeitung durch vergleichbare Anbieter von Telemedien | 50 |
Aufsicht über den Datenschutz bei privaten Rundfunkveranstaltern | 51 |
Strafvorschrift, Verjährung von Straftaten | 52 |
Ordnungswidrigkeiten | 53 |
Übergangsregelungen | 54 |
Inkrafttreten | 55 |
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Red. Anm.: | Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst. |
§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 1 NMedienG - Regelungsgegenstand
1 Dieses Gesetz regelt neben dem Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vom 10./27. September 2002 (Nds. GVBl. S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289), in der jeweils geltenden Fassung
1.
das Veranstalten von Rundfunk durch private Veranstalter,
2.
die Belegung von Medienplattformen mit Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien sowie
3.
die Zuordnung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten.
2 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf das Veranstalten von Rundfunk in einer Einrichtung, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränkt. 3 Der Zweite Teil dieses Gesetzes gilt für Teleshoppingkanäle nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2 NMedienG - Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen in § 2 MStV gelten auch für dieses Gesetz.
(2) Ein Programmschema ist eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Unterhaltung, Information, Bildung und Beratung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte, einschließlich der Anteile von Sendungen mit lokalem und regionalem Bezug.
(3) Ein Beitrag ist ein inhaltlich zusammenhängender und in sich abgeschlossener Teil einer Sendung.
(4) Eine Übertragungskapazität ist eine Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz oder auf einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Übertragung von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien.
(5) Eine regionale oder lokale Medienplattform ( § 81 Abs. 6 MStV ) ist eine Medienplattform, die für die Versorgung des Gebietes des Landes Niedersachsen oder Teile davon bestimmt ist.
(6) Ein landesweites Programm ist ein Rundfunkprogramm, das sich inhaltlich vorrangig auf Niedersachsen bezieht und für eine Versorgung des gesamten Landes bestimmt ist.
(7) Ein lokales oder regionales Programm ist ein Rundfunkprogramm, das sich inhaltlich vorrangig auf ein lokal oder regional begrenztes Gebiet bezieht und für eine Versorgung dieses Gebietes bestimmt ist.
(8) Ein Fensterprogramm ist ein zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms, der im Rahmen eines landesweiten Programms für ein lokales oder regionales Verbreitungsgebiet oder im Rahmen eines bundesweiten Programms für das Gebiet des Landes Niedersachsen bestimmt ist.
§ 3 NMedienG - Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten
(1) Freie terrestrische Übertragungskapazitäten, die dem Land zustehen und nicht zur Durchführung von Modellversuchen nach § 31 verwendet werden sollen, werden durch die Staatskanzlei dem Norddeutschen Rundfunk (NDR), dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio oder der Landesmedienanstalt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zugeordnet.
(2) Durch die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, ausgenommen UKW-Hörfunkfrequenzen, ist
1.
die verfassungsrechtlich gebotene Versorgung des Landes mit den für das Land bestimmten Programmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste zu gewährleisten,
2.
ein vielfältiges, dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gleichgewichtiges Programmangebot privater Veranstalter einschließlich programmbegleitender Dienste zu sichern,
3.
die Versorgung des Landes mit Bürgerrundfunk zu ermöglichen,
4.
die Schließung von Versorgungslücken bestehender Programme zu bewirken,
5.
die Teilhabe des Rundfunks an der weiteren Entwicklung von Programmen und Technik zu gewährleisten,
6.
die Versorgung des Landes mit rundfunkähnlichen Telemedien zu ermöglichen, soweit die Übertragungskapazitäten nicht zur Verbreitung von Rundfunk benötigt werden.
(3) 1 Für die Nutzung von UKW-Hörfunkfrequenzen ist durch die Zuordnung zu gewährleisten, dass
1.
die Versorgung des Landes mit
a)
den für das Land bestimmten Programmen des NDR flächendeckend,
b)
zwei landesweiten Vollprogrammen und einem landesweiten Spartenprogramm privater Veranstalter flächendeckend,
c)
Bürgerrundfunk und
d)
einem Programm des Deutschlandradios flächendeckend
gesichert ist,
2.
nachrangig die Versorgung lokal oder regional begrenzter Gebiete mit Vollprogrammen und Spartenprogrammen mit dem Schwerpunkt Information privater Veranstalter ermöglicht wird,
3.
weiter nachrangig
a)
der NDR an der weiteren Entwicklung von Programmen und der NDR und das Deutschlandradio an der weiteren Entwicklung der Sendetechnik teilhaben können sowie
b)
die Versorgung mit weiteren Programmen privater Veranstalter ermöglicht wird.
2 Im Fall der Gleichrangigkeit der Angebote kann insbesondere der jeweils bereits erreichte Versorgungsgrad berücksichtigt werden.
(4) 1 Reichen die Übertragungskapazitäten für den von den Beteiligten nach Absatz 1 geltend gemachten Bedarf aus, so sind sie entsprechend zuzuordnen. 2 Reichen sie nicht aus, so wirkt die Staatskanzlei auf eine Verständigung auf der Grundlage des Absatzes 2 oder 3 zwischen den Beteiligten nach Absatz 1 hin. 3 Dabei ist im Rahmen der Anwendung des Absatzes 2 vorrangig die verfassungsrechtlich gebotene Versorgung des Landes durch die Rundfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einschließlich programmbegleitender Dienste zu gewährleisten; im Übrigen sind öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk gleichgestellt. 4 Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet die Staatskanzlei die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu.
(5) 1 Kommt eine Verständigung nach Absatz 4 nicht zustande, so wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. 2 Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der Landesmedienanstalt an. 3 Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder ein zusätzliches Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden. 4 Ist nach drei Wahlgängen kein zusätzliches Mitglied nach Satz 3 gewählt, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt.
(6) 1 Die Staatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit der oder
dem Vorsitzenden ein. 2 Die Sitzungen sind öffentlich. 3 Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. 4 Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(7) 1 Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage des Absatzes 2 oder 3; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 2 Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Die Staatskanzlei ordnet die Übertragungskapazität entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle zu.
(8) 1 Die Staatskanzlei kann zur Verbesserung der Nutzung vorhandener Frequenzen und zur Gewinnung zusätzlicher Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit anderen Ländern über die Verlagerung von Frequenzen und die Einräumung von Standortnutzungen treffen. 2 Die Beteiligten nach Absatz 1 sind vor Abschluss der Vereinbarung anzuhören.
(9) 1 Die Landesmedienanstalt führt ein Verzeichnis der zugeordneten und der noch zuzuordnenden Übertragungskapazitäten. 2 Der NDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Netzbetreiber teilen der Landesmedienanstalt
die erforderlichen Daten mit; die Bundesnetzagentur ist zu beteiligen. 3 Auf Verlangen ist jedermann Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
§§ 4 - 30, Zweiter Teil - Veranstaltung von Rundfunk
§§ 4 - 13, Erster Abschnitt - Zulassung von Rundfunkveranstaltern und Zuweisungen von Übertragungskapazitäten
§ 4 NMedienG - Zulassung
(1) Für das Veranstalten von Rundfunk durch einen privaten Veranstalter ist eine Zulassung erforderlich ( § 52 Abs. 1 MStV ), die von der Landesmedienanstalt erteilt wird.
(2) 1 Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,
1.
die nur eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten oder
2.
die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.
2 Die Landesmedienanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. 3 Die gemeinsame Satzung der Landesmedienanstalten nach § 54 Abs. 2 MStV findet entsprechende Anwendung. 4 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5, Sätze 2 bis 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Einer Zulassung bedarf nicht, wer als Rundfunkveranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 263 S. 15), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. EU Nr. L 303 S. 69), der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und über eine entsprechende Zulassung aus einem dieser Staaten verfügt.
(4) 1 Die Zulassung wird für Hörfunk oder Fernsehen als Programmart, ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm als Programmkategorie, das Programmschema und den Sendeumfang sowie für das Gebiet, auf das das Programm ausgerichtet sein soll (Zulassungsgebiet), erteilt. 2 Sie erfolgt unabhängig von
1.
telekommunikationsrechtlichen Erfordernissen,
2.
Zuweisungen von Übertragungskapazitäten und
3.
Vereinbarungen zur Nutzung von Medienplattformen.
(5) 1 Die Zulassung ist nicht übertragbar. 2 Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz.
(6) Die Absätze 1 bis 3, Absatz 4, soweit dieser nicht das Programmschema betrifft, und Absatz 5 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
§ 5 NMedienG - Persönliche Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung als privater Veranstalter darf nur erteilt werden
1.
einer natürlichen Person,
2.
einer juristischen Person des Privatrechts,
3.
einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist,
4.
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
5.
einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft oder
6.
einer Hochschule in Niedersachsen in staatlicher Verantwortung zur Veranstaltung von Rundfunk, der der Erfüllung von Aufgaben der Hochschule nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 und 10, Satz 4 sowie Abs. 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) dient.
(2) 1 Die Zulassung setzt voraus, dass der Veranstalter
1.
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
2.
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht durch Richterspruch verloren hat,
3.
das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
4.
seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
5.
die Gewähr dafür bietet, dass er die gesetzlichen Vorschriften einhalten wird,
6.
erwarten lässt, wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage zu sein, ein Programm zu veranstalten, das den Angaben in den Antragsunterlagen entspricht und professionellen Ansprüchen genügt.
2 Bei dem Antrag einer juristischen Person, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 von den gesetzlichen und den satzungsmäßigen Vertreterinnen oder Vertretern erfüllt sein. 3 Eine Aktiengesellschaft kann nur dann als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn die ein Stimmrecht vermittelnden Aktien nach ihrer Satzung nur als Namensaktien ausgegeben werden dürfen. 4 Eine Vereinigung kann nur als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn sie als
solche nicht verboten worden ist.
(3) 1 Die Zulassung darf nicht erteilt werden
1.
einer juristischen Person oder einer Vereinigung, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften und Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6, unmittelbar oder derart beteiligt ist, dass sie allein oder gemeinsam mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 1 bis 3 MStV auf Programmgestaltung oder Programminhalte ausüben kann,
2.
einer Person, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften und Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6, gesetzlich vertritt oder eine leitende Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis bei einer solchen juristischen Person innehat,
3.
einem Mitglied des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments oder der Volksvertretung oder Regierung eines Landes,
4.
einer juristischen Person oder einer Vereinigung, an der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mit mehr als einem Drittel der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sind,
5.
einem Mitglied eines Aufsichtsorgans einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt,
6.
einer politischen Partei oder einer Wählergruppe oder einer von ihr abhängigen Person,
7.
einer juristischen Person oder einer Vereinigung, an der eine politische Partei oder Wählergruppe derart beteiligt ist, dass sie allein oder gemeinsam mit einer anderen politischen Partei oder einer anderen Wählergruppe Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 1 bis 3 MStV auf Programmgestaltung oder Programminhalte ausüben kann,
8.
einer juristischen Person oder einer Vereinigung, wenn einer Person, die diese gesetzlich oder satzungsmäßig vertritt, nach den Nummern 2, 3 und 5 eine Zulassung nicht erteilt werden darf, und
9.
einer juristischen Person oder einer Vereinigung, an der eine Person, der nach den Nummern 2, 3 und 5 eine Zulassung nicht erteilt werden darf, mit 25 Prozent oder mehr der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligt ist oder die einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 MStV ausüben kann.
2 Satz 1 gilt für ausländische öffentliche und für ausländische staatliche Stellen entsprechend, soweit sich Satz 1 auf öffentliche und staatliche Stellen bezieht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
§ 6 NMedienG - Zulassungsvoraussetzungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt
(1) 1 Die Zulassung ist dem Veranstalter eines Vollprogramms oder eines Spartenprogramms
mit dem Schwerpunkt Information zu versagen,
1.
der bereits für ein Zulassungsgebiet in Niedersachsen mit einem landesweiten Vollprogramm oder einem landesweiten Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information zugelassen ist und für ein weiteres Programm einer dieser Arten eine Zulassung begehrt,
2.
der bereits für ein Zulassungsgebiet in Niedersachsen mit einem lokalen oder regionalen Vollprogramm oder einem lokalen oder regionalen Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information zugelassen ist und für ein weiteres Programm einer dieser Arten eine Zulassung begehrt,
3.
der bereits für ein Zulassungsgebiet in Niedersachsen mit einem landesweiten Vollprogramm oder einem landesweiten Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information und mit einem lokalen oder regionalen Vollprogramm oder einem lokalen oder regionalen Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information zugelassen ist und für ein weiteres Programm einer dieser Arten eine Zulassung begehrt,
4.
an dem ein Beteiligter 50 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehat
oder einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 und 3 MStV ausüben kann oder
5.
an dem ein Beteiligter, der im Zulassungsgebiet oder in einem Teil des Zulassungsgebietes dieses Programms Tageszeitungen verlegt und dabei eine marktbeherrschende Stellung entsprechend § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat, 25 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehat oder einen
vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 und 3 MStV ausüben kann.
2 Die Landeskartellbehörde hat der Landesmedienanstalt auf Verlangen die für die Prüfung der Versagungsgründe nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen; ihr wird vor Abschluss des Verfahrens durch die Landesmedienanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 steht eine Beteiligung bis unter 50 Prozent der Kapital- und Stimmrechtsanteile einer Zulassung nicht entgegen, wenn beim Veranstalter Vorkehrungen gegen das Entstehen eines im hohen Maß ungleichgewichtigen Einflusses auf die Bildung der öffentlichen Meinung im Zulassungsgebiet (vorherrschende Meinungsmacht) getroffen sind. 2 Geeignete Vorkehrungen gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht sind nach näherer Maßgabe des Absatzes 3
1.
die Einrichtung eines Programmbeirats mit wirksamem Einfluss auf das Programm,
2.
die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte,
3.
Beschränkungen des Stimmrechts in Programmfragen und wichtigen Personalfragen,
4.
die Verabredung eines Redaktionsstatuts zur Absicherung der redaktionellen Unabhängigkeit.
3 Es muss mindestens eine Vorkehrung nach Satz 2 getroffen sein.
(3) 1 Die Mitglieder des Programmbeirats nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden vom Veranstalter im Einvernehmen mit der Landesmedienanstalt berufen. 2 Sie sollen über Sachkunde im Medienbereich verfügen und im Zulassungsgebiet des Programms ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt haben; im Übrigen gilt für den Programmbeirat § 66 MStV entsprechend. 3 Die eingeräumte Sendezeit für unabhängige Dritte (Absatz 2 Satz 2 Nr. 2) muss wöchentlich mindestens 3 Prozent der Sendezeit betragen, davon müssen mindestens 30 Prozent in der Hauptsendezeit liegen. 4 Die Hauptsendezeit liegt im Hörfunk regelmäßig in der Zeit zwischen 6.00 und 18.00 Uhr, im Fernsehen regelmäßig in der Zeit zwischen 19.00 und 23.00 Uhr, mit Ausnahme des lokalen oder regionalen Fernsehens, bei dem die Hauptsendezeit regelmäßig in der Zeit zwischen 15.00 und 20.00 Uhr liegt. 5 Beim Hörfunk muss die eingeräumte Sendezeit für unabhängige Dritte in einem angemessenen Umfang Wortbeiträge enthalten. 6 Im Übrigen gilt für die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte § 65 MStV entsprechend. 7 Das Redaktionsstatut nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 ist auf den Internetseiten des Veranstalters zu veröffentlichen. 8 Die Landesmedienanstalt gestaltet die Anforderungen an die Vorkehrungen nach Absatz 2 Satz 2 durch Satzung näher aus.
(4) Die Landesmedienanstalt kann einen Veranstalter durch eine Nebenbestimmung zur Zulassung
dazu verpflichten,
1.
in Fällen, in denen ein Beteiligter, der im Zulassungsgebiet im Medienbereich eine marktbeherrschende Stellung entsprechend § 18 GWB hat und mindestens 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile des Veranstalters
innehat oder auf ihn einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 und 3 MStV ausüben kann, eine Vorkehrung oder
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 abweichend von Absatz 2 Satz 3 zwei Vorkehrungen
gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht (Absatz 2 Satz 2) zu treffen.
(5) 1 Wer zu einem Veranstalter oder einem an diesem Beteiligten im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht, steht bezüglich der Anwendung der Beschränkungen des Absatzes 1 dem Veranstalter oder dem Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 gleich; die so verbundenen Unternehmen sind als ein einheitliches Unternehmen anzusehen und deren Anteile am Kapital oder den Stimmrechten sind zusammenzurechnen. 2 Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf einen Veranstalter oder Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. 3 Wer auf die Programmgestaltung des Veranstalters einen vergleichbaren Einfluss im
Sinne des § 62 Abs. 2 und 3 MStV hat oder unter einem derartigen Einfluss des Veranstalters oder eines an diesem Beteiligten steht, steht bezüglich der Anwendung der Beschränkungen des Absatzes 1 dem Veranstalter oder Beteiligten nach Absatz 1 ebenfalls gleich.
§ 7 NMedienG - Mitwirkungspflichten
(1) 1 Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind; insbesondere hat er zu erklären, dass ein Zulassungshindernis nach § 5 Abs. 3 nicht besteht. 2 Er hat das Gebiet, auf das sein Programm ausgerichtet sein soll, zu benennen.
(2) 1 Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich
insbesondere auf
1.
die Beantragung von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Landesmedienanstalt für die Personen, die den Antragsteller gesetzlich oder satzungsgemäß vertreten, oder, falls der Antragsteller eine natürliche Person ist, für diesen,
2.
ein Programmschema mit Erläuterungen über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, der Beiträge zum Geschehen im Land Niedersachsen und der Anteile von Sendungen mit lokalem oder regionalem Bezug und
3.
einen Plan über die dauerhafte Finanzierung des vorgesehenen Programms.
2 Im Übrigen findet § 55 Abs. 2 MStV entsprechende Anwendung. 3 Auf Verlangen der Landesmedienanstalt ist die Richtigkeit der Angaben, Auskünfte und Unterlagen nach Satz 2 und der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 eidesstattlich zu versichern.
(3) 1 Der Antragsteller hat darzulegen, dass ein Zusammenschluss im Sinne der wettbewerbsrechtlichen
Zusammenschlusskontrolle seinem Vorhaben nicht entgegensteht. 2 Er hat auf Verlangen der Landesmedienanstalt das Vorhaben eines Zusammenschlusses beim Bundeskartellamt anzumelden und die Landesmedienanstalt über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.
(4) 1 Der Antragsteller hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind. 2 Die am Antragsteller unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, die 5 Prozent oder mehr
der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehaben oder einen vergleichbaren Einfluss
im Sinne des § 62 Abs. 2 und 3 MStV ausüben können, haben auf Verlangen der Landesmedienanstalt zu erklären, dass die Angaben, Auskünfte und Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 vollständig sind und dass ein Zulassungshindernis nach § 5 Abs. 3 nicht besteht. 3 Die Beteiligten nach Satz 2 haben auf Verlangen der Landesmedienanstalt die Richtigkeit der Erklärungen nach Satz 2 eidesstattlich zu versichern.
(5) 1 Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und für die Zulassung von Bedeutung sind, sowie jede geplante Änderung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 4, 7 und 9 und des § 6 sind der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug mitzuteilen. 2 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. 3 Die Landesmedienanstalt bestätigt die Unbedenklichkeit der Änderungen, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt worden wäre.
(6) 1 Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder des Sendeumfangs ist nur zulässig, wenn die Änderung der Landesmedienanstalt vorher angezeigt worden ist und die Landesmedienanstalt nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige der Änderung widersprochen hat. 2 Die Landesmedienanstalt widerspricht der Änderung, wenn durch diese die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist.
(7) 1 Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 gelten auch für Teleshoppingkanäle. 2 Änderungen bei Teleshoppingkanälen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und für die Zulassung von Bedeutung sind, sind der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug mitzuteilen; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Absatz 6 gilt für Teleshoppingkanäle entsprechend, soweit er eine dauerhafte Änderung des Sendeumfangs betrifft.
§ 8 NMedienG - Ausschreibung und Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten
(1) Mit der Zuweisung einer Übertragungskapazität werden das Verbreitungsgebiet und die Sendezeit festgelegt.
(2) 1 Die Landesmedienanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Übertragungskapazitäten zur Zuweisung an private Veranstalter, Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien oder Medienplattformanbieter aus. 2 Sie bestimmt eine Ausschlussfrist, in der die Anträge auf Zuweisung bei ihr schriftlich vorliegen müssen. 3 Genutzte Übertragungskapazitäten sind spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Zuweisung auszuschreiben, wenn die Zuweisung nicht nach Absatz 5 Satz 2 verlängert werden soll. 4 Einer Ausschreibung durch die Landesmedienanstalt bedarf es nicht, soweit die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Versorgung bisher unversorgter Gebiete innerhalb des jeweiligen Verbreitungsgebietes mit Rundfunkprogrammen von Veranstaltern erforderlich ist, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind, und bei Zuweisungen nach § 10 . 5 Werden Übertragungskapazitäten zur Zuweisung an Anbieter von Medienplattformen nach § 2 Abs. 5 ausgeschrieben, so kann die Landesmedienanstalt in der Ausschreibung Mindestanforderungen
an den Sendebetrieb und die Belegung der Medienplattformen mit Rundfunkprogrammen
stellen, die eine auf Niedersachsen bezogene lokale, regionale und landesweite Berichterstattung
im Gesamtangebot sicherstellen.
(3) 1 Der Antragsteller hat der Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrags erforderlich sind, und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. 2 Die Landesmedienanstalt kann in der Ausschreibung oder nach Antragstellung weitere
Angaben und Unterlagen anfordern, die zur Beurteilung der Angebots- und Anbietervielfalt
erforderlich sind.
(4) 1 Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen setzt eine Zulassung des Antragstellers als Rundfunkveranstalter für das Verbreitungsgebiet voraus. 2 Sie darf nur an solche Veranstalter erfolgen, die erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, den Sendebetrieb zu gewährleisten und ein Programm zu veranstalten, das den Angaben in den Antragsunterlagen entspricht und professionellen Ansprüchen genügt. 3 Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien und Medienplattformen müssen erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, den Sendebetrieb zu gewährleisten.
(5) 1 Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten kann entsprechend dem Antrag befristet werden, jedoch auf höchstens zehn Jahre. 2 Sie kann einmal um bis zu zehn Jahre verlängert werden; die Bestimmungen für das Antragsverfahren gelten entsprechend. 3 Die Versammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine wiederholte Verlängerung der Zuweisung beschließen; in diesem Fall ist der Verzicht auf die Ausschreibung der Übertragungskapazität spätestens einen Monat vor der Entscheidung über die Verlängerung der Zuweisung öffentlich bekannt zu machen. 4 Im Fall der wiederholten Verlängerung einer Zuweisung an Bürgerrundfunkveranstalter genügt die einfache Mehrheit der Mitglieder der Versammlung. 5 Nach Ablauf der Verlängerung ist die Erteilung einer neuen Zuweisung möglich. 6 Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, um sicherzustellen, dass
der Antragsteller die bei der Auswahlentscheidung nach § 9 zu seinen Gunsten berücksichtigten Bewertungskriterien erfüllt.
(6) 1 Die Zuweisung ist nicht übertragbar; dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz. 2 Änderungen, die vor oder nach der Entscheidung über den Antrag eintreten und die für die Zuweisung von Bedeutung sind, sind der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug mitzuteilen. 3 Die Landesmedienanstalt bestätigt die Unbedenklichkeit der Änderungen, wenn dem Veranstalter oder Anbieter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zuweisung erteilt worden wäre.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
§ 9 NMedienG - Auswahlgrundsätze bei beschränkter Übertragungskapazität
(1) 1 Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung einer Übertragungskapazität entsprochen werden, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin, die die Zuweisungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 3 und 4 Satz 2 oder 3 erfüllen und die, sofern es sich um Rundfunkveranstalter handelt, nach den §§ 5 und 6 für das Verbreitungsgebiet zugelassen sind oder zugelassen werden dürften. 2 Wird eine Verständigung erzielt, so weist die Landesmedienanstalt die Übertragungskapazität entsprechend der Verständigung zu, wenn beim einzelnen Antragsteller weiterhin die Voraussetzungen nach § 8 erfüllt sind und nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Inhalte zum Ausdruck kommt. 3 Kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande oder entspricht die danach vorgesehene Aufteilung nicht dem Gebot der Meinungs- und Angebotsvielfalt, so trifft die Landesmedienanstalt zwischen Rundfunkveranstaltern oder Anbietern rundfunkähnlicher Telemedien eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Gebots der Meinungsvielfalt, der Vielfalt in den Angeboten (Angebotsvielfalt) und der Vielfalt der Anbieter (Anbietervielfalt). 4 Bei der Auswahl zwischen Anbietern von Medienplattformen nach § 2 Abs. 5 berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere, inwieweit das zu verbreitende Gesamtangebot und die vorgesehene Umsetzung der Vorgaben der §§ 82 und 83 MStV zur Meinungs-, Angebots- und Anbietervielfalt beitragen und in welchem Umfang lokale
und regionale Programme verbreitet werden sollen.
(2) Bei der Beurteilung der Angebotsvielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere
1.
die inhaltliche Vielfalt des Programmangebots, insbesondere den zu erwartenden Anteil
an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung sowie die Behandlung von Minderheiteninteressen,
2.
den Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere den Beitrag zur Spartenvielfalt,
zur regionalen und kulturellen Vielfalt sowie zur Sprachenvielfalt,
3.
im Fall von landesweitem, regionalem oder lokalem Rundfunk den jeweils zu erwartenden
Umfang der Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Lebens im Verbreitungsgebiet und
4.
im Fall von landesweitem Rundfunk den zu erwartenden Umfang der Berichterstattung
in lokalen und regionalen Fensterprogrammen oder in den Darstellungen nach § 15 Abs. 3 Satz 4 .
(3) Bei der Beurteilung der Anbietervielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere
1.
die Zusammensetzung des Antragstellers und dessen zu erwartenden Beitrag zur publizistischen
Vielfalt,
2.
den Einfluss, der den redaktionell Beschäftigten auf die Gestaltung des Angebots eingeräumt ist,
3.
die regionale Authentizität bei der auf Niedersachsen bezogenen Programmgestaltung und
4.
den zu erwartenden Anteil an Eigen- und an Auftragsproduktionen des Antragstellers
am Programm.
(4) Klagen gegen die Zuweisung von Übertragungskapazitäten haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Absatz 1, soweit dieser nicht das Gebot der Meinungsvielfalt betrifft, Absatz 2 Nr. 2, Absatz 3 Nr. 1 in Bezug auf die Zusammensetzung des Antragstellers, Absatz 3 Nr. 4 und Absatz 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
§ 10 NMedienG - Zeitlich begrenzte Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Veranstaltungsrundfunk
(1) 1 Rundfunkprogramme, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung in deren örtlichem Bereich veranstaltet und über Übertragungskapazitäten verbreitet werden sollen, sind bei der Landesmedienanstalt anzuzeigen. 2 Die Landesmedienanstalt weist die für die Verbreitung der Rundfunkprogramme erforderlichen Übertragungskapazitäten auf Antrag nach Maßgabe dieser Vorschrift zu.
(2) 1 Der Antragsteller hat insbesondere die Veranstaltung, den Rundfunkveranstalter, die
redaktionell Verantwortliche oder den redaktionell Verantwortlichen sowie den Zeitraum
der beantragten Zuweisung zu benennen. 2 § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Die Zuweisung nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn die Übertragungskapazitäten benötigt werden für die Verbreitung eines zugelassenen Rundfunkprogramms nach § 4 oder für Bürgerrundfunk im Sinne des Vierten Abschnitts oder für Modellversuche im Sinne des Dritten Teils.
(4) 1 Gibt es mehrere Antragsteller für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung und reichen die zur Verfügung stehenden Kapazitäten nicht aus, um allen Antragstellern die Übertragung zu ermöglichen, so wirkt die Landesmedienanstalt auf eine Einigung der Antragsteller hin. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, so wählt die Landesmedienanstalt nach Anhörung der oder des für die Durchführung der öffentlichen Veranstaltung Verantwortlichen den Antragsteller aus, dessen inhaltliche Programmplanung die nach Art und Umfang am besten geeignete Berichterstattung über die Veranstaltung erwarten lässt.
(5) 1 Die Zuweisung ist entsprechend dem Antrag für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung zu befristen. 2 Für mehrtägige Veranstaltungen kann die Zuweisung frühestens sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. 3 Für eintägige regelmäßig wiederkehrende öffentliche Veranstaltungen kann die Zuweisung für mehrere Veranstaltungen innerhalb von höchstens drei Jahren erteilt werden.
(6) § 3 , die §§ 8 , 9 , 15 , 16 Abs. 1 Satz 2 , die §§ 22 , 23 und 32 sowie die Regelungen des Medienstaatsvertrages zu europäischen Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen finden keine Anwendung.
§ 11 NMedienG - Aufsichtsmaßnahmen
(1) Wird zulassungspflichtiger nicht bundesweit ausgerichteter Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, so ordnet die Landesmedienanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung, sofern nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt festgesetzten Frist eine Zulassung beantragt wird.
(2) 1 Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat der Rundfunkveranstalter, der Anbieter von Telemedien oder der Medienplattformanbieter oder die oder der für den Inhalt des Programms Verantwortliche unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Programmaufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen. 2 Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder die in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(3) 1 Stellt die Landesmedienanstalt fest, dass durch ein Rundfunkprogramm, durch eine Sendung, durch einen Beitrag, durch ein Angebot oder in sonstiger Weise gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen verstoßen wurde, so beanstandet sie den Verstoß und trifft soweit erforderlich weitere Maßnahmen, soweit im Medienstaatsvertrag und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. 2 Maßnahmen sind insbesondere Anordnung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf. 3 § 109 Abs. 2 bis 4 MStV gilt entsprechend.
(4) 1 Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen und rechtskräftige Entscheidungen in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 53 von dem betroffenen Veranstalter oder Anbieter in seinem Programm oder Angebot verbreitet
werden. 2 Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe legt die Landesmedienanstalt fest. 3 § 115 Abs. 3 Sätze 2 und 3 MStV gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle
§ 12 NMedienG - Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
1.
der Veranstalter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder ein sonstiges rechtswidriges Mittel erlangt hat oder
2.
sie entgegen § 5 oder 6 erteilt worden ist und die entgegenstehenden Gründe nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist ausgeräumt werden.
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
1.
sie im Hinblick auf § 5 , 6 oder 27 nicht mehr erteilt werden könnte und die Zulassungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt werden oder
2.
eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder Einflüsse im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 4, 7 und 9 und des § 6 vollzogen wird, deren Unbedenklichkeit die Landesmedienanstalt nicht bestätigt hat und auch nachträglich nicht bestätigen kann und die der Veranstalter auch nicht nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht hat.
(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
1.
das Programmschema oder der Sendeumfang dauerhaft geändert wird, ohne dies gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 anzuzeigen oder den Widerspruch der Landesmedienanstalt gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 zu beachten,
2.
der Veranstalter einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3 , die einen schwerwiegenden Verstoß betrifft, zuwiderhandelt,
3.
der Veranstalter einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3 wiederholt zuwiderhandelt,
4.
mehr als 50 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an dem Veranstalter an andere Beteiligte oder an Dritte übertragen werden und dies nach den gesamten Umständen einem Wechsel des Veranstalters gleichkommt oder
5.
der Veranstalter einer Nebenbestimmung der Zulassung zuwiderhandelt.
(4) Für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 bis 3 eintritt, ist der Veranstalter nicht zu entschädigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
§ 13 NMedienG - Rücknahme und Widerruf der Zuweisung
(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist zurückzunehmen, wenn
1.
der Veranstalter, der Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien oder der Medienplattformanbieter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder ein sonstiges rechtswidriges Mittel erlangt hat oder
2.
sie entgegen § 8 Abs. 4 erteilt worden ist und die entgegenstehenden Gründe nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist ausgeräumt werden.
(2) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist zu widerrufen, wenn
1.
sie im Hinblick auf § 8 Abs. 4 nicht mehr erteilt werden könnte und die entgegenstehenden Gründe nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist ausgeräumt werden können oder
2.
eine Änderung, die für die Zuweisung von Bedeutung ist, vollzogen wird, deren Unbedenklichkeit die Landesmedienanstalt nicht bestätigt hat und auch nachträglich nicht bestätigen kann und die der Veranstalter oder Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien auch nicht nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht hat.
(3) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität kann widerrufen werden, wenn
1.
ein Programm oder ein Angebot länger als einen Monat nicht verbreitet wird,
2.
einer Nebenbestimmung der Zuweisung zuwidergehandelt wird oder
3.
ein Anbieter einer Medienplattform nach § 2 Abs. 5 die Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Satz 5 oder die Vorgaben der §§ 82 und 83 MStV dauerhaft nicht erfüllt.
(4) § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
§§ 14 - 16, Zweiter Abschnitt - Anforderungen an die Programme
§ 14 NMedienG - Programmgrundsätze, unzulässige Sendungen
(1) 1 Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. 2 Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur sozialen Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, zur Entwicklung und Stärkung von Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen, zum Schutz von Minderheiten sowie zur Achtung der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen. 3 Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Sendungen, die Menschen diskriminierend oder verachtend darstellen, sind unzulässig.
§ 15 NMedienG - Angebotsvielfalt, Fensterprogramme
(1) 1 Die Gesamtheit der privaten Rundfunkprogramme eines Zulassungsgebietes hat inhaltlich
die Vielfalt der Meinungen in dem jeweiligen Zulassungsgebiet im Wesentlichen zum
Ausdruck zu bringen. 2 Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in der Gesamtheit der Vollprogramme und Spartenprogramme mit dem Schwerpunkt Information angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. 3 Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maß ungleichgewichtig beeinflussen.
(2) 1 Die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens
in Niedersachsen sind in Rundfunkvollprogrammen tagesaktuell und authentisch darzustellen.
2 Die im Zulassungsgebiet des Programms gebräuchlichen Regional- oder Minderheitensprachen sollen im Programm angemessen zur Geltung kommen.
(3) 1 Der Veranstalter eines landesweiten Vollprogramms hat die Übertragungskapazitäten für lokale und regionale Bereiche werktäglich außer an Sonnabenden auseinanderzuschalten und dort unterschiedliche Sendungen zu verbreiten, in denen das jeweilige politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben tagesaktuell und authentisch dargestellt wird. 2 Dabei sollen auch die kulturelle Vielfalt der Regionen und die regionalen Sprachen
zur Geltung kommen. 3 Der Anteil der Sendungen nach Satz 1 darf nicht mehr als ein Viertel der täglichen Sendezeit und nicht weniger als 10 Minuten werktäglich und 75 Minuten wöchentlich betragen. 4 Ist eine Auseinanderschaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in den lokalen und regionalen Bereichen innerhalb des Gesamtprogramms tagesaktuell und authentisch darzustellen; Satz 2 gilt entsprechend. 5 Der Anteil der Sendungen nach Satz 4 darf nicht weniger als 20 Minuten werktäglich betragen. 6 Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter für einzelne Tage Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 1 oder 4 erteilen.
(4) 1 Der Veranstalter eines lokalen oder regionalen Rundfunkprogramms hat sein Programm
auf das jeweilige lokal oder regional begrenzte Gebiet auszurichten. 2 Das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in diesem Gebiet ist
darzustellen; die tagesaktuelle und authentische lokale oder regionale Berichterstattung
hat einen Schwerpunkt zu bilden. 3 Der Veranstalter hat täglich redaktionell gestaltete Beiträge aus dem lokal oder regional begrenzten Gebiet, für das das Programm bestimmt ist, zu verbreiten; ihr Anteil muss im Durchschnitt einer Woche mindestens 7 Prozent der Sendezeit betragen, wobei mindestens die Hälfte der Beiträge aktuelle und ereignisbezogene Inhalte enthalten muss. 4 Die Beiträge sind in der Hauptsendezeit zu verbreiten. 5 Diese liegt im Hörfunk regelmäßig in der Zeit zwischen 6.00 und 18.00 Uhr und im Fernsehen regelmäßig in der Zeit zwischen 15.00 und 20.00 Uhr. 6 Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter für einzelne Tage Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 3 oder 4 erteilen.
(5) 1 Die Veranstalter der zwei reichweitenstärksten bundesweiten Vollprogramme im Fernsehen haben zur tagesaktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Niedersachsen jeweils ein landesweites Fensterprogramm einzurichten und dessen Finanzierung sicherzustellen. 2 Ist der Fensterprogrammveranstalter mit dem Veranstalter des Vollprogramms im Sinne
des § 62 MStV verbunden, so hat der Veranstalter des Vollprogramms neben der redaktionellen Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters ( § 59 Abs. 4 Satz 2 MStV ) insbesondere durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung des Fensterprogrammveranstalters sicherzustellen.
(6) 1 Der Vollprogrammveranstalter ist verpflichtet, das Fensterprogramm auf den ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten sowie in Kabelanlagen zu verbreiten. 2 Das Fensterprogramm wird werktäglich außer an Sonnabenden mindestens für die Dauer von 30 Minuten täglich im Rahmen des Vollprogramms verbreitet. 3 Für einzelne Tage kann die Landesmedienanstalt dem Veranstalter Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 2 erteilen. 4 Die Landesmedienanstalt stimmt die Organisation des Fensterprogramms in zeitlicher und technischer Hinsicht mit den anderen Landesmedienanstalten ab; dabei berücksichtigt sie die Interessen der betroffenen Veranstalter.
(7) 1 Der Fensterprogrammveranstalter benötigt eine gesonderte Zulassung. 2 Die Landesmedienanstalt schreibt das Fensterprogramm nach Anhörung des Vollprogrammveranstalters aus. 3 Nach Überprüfung der eingegangenen Anträge teilt sie dem Vollprogrammveranstalter mit, auf welche Anträge eine Zulassung erteilt werden kann. 4 Sie erörtert mit ihm die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. 5 Kommt eine Einigung nicht zustande, so wählt sie den Antragsteller aus, dessen Programm die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 5 Satz 1 am besten erwarten lässt. 6 Die Zulassung wird entsprechend dem Antrag, jedoch auf höchstens sieben Jahre, befristet. 7 Sie erlischt, wenn die Zulassung des Vollprogrammveranstalters unwirksam wird.
(8) 1 Die Zulassung nach Absatz 7 kann jeweils um bis zu sieben Jahre verlängert werden. 2 Vor der Entscheidung über eine Verlängerung der Zulassung hört die Landesmedienanstalt den Vollprogrammveranstalter an. 3 Soll die Zulassung nicht verlängert werden, so schreibt die Landesmedienanstalt das Fensterprogramm nach Anhörung des Vollprogrammveranstalters erneut aus.
§ 16 NMedienG - Zulieferung zum Programm
(1) 1 Der Anteil an Sendungen, die von einem Unternehmen zugeliefert werden, das in dem Zulassungsgebiet oder in einem Teil des Zulassungsgebietes des Programms Tageszeitungen verlegt und dabei eine marktbeherrschende Stellung entsprechend § 18 GWB hat, darf höchstens 25 Prozent der wöchentlichen Sendezeit betragen. 2 In einem Programm dürfen Sendungen und Beiträge, die das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in einem lokal oder regional begrenzten Gebiet darstellen oder aktuelle lokale oder regionale Berichterstattung beinhalten, von einem Unternehmen nach Satz 1 nur zu insgesamt höchstens 25 Prozent der wöchentlichen Sendezeit zugeliefert werden. 3 Hat der Veranstalter des Programms geeignete Vorkehrungen gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 Nr. 2 getroffen, so erhöhen sich die Höchstgrenzen auf 50 Prozent.
(2) 1 Dieselben Beschränkungen gelten auch für Zulieferungen eines Unternehmens, das zu einem Unternehmen nach Absatz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht. 2 Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen, die an dem Veranstalter beteiligt sind.
(4) Rundfunkveranstalter dürfen sich von anderen Rundfunkveranstaltern Programmteile zuliefern lassen, soweit
1.
diese weder die Darstellung des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Lebens in einem lokal oder regional begrenzten Gebiet noch die aktuelle lokale oder
regionale Berichterstattung betreffen und
2.
die Eigenständigkeit eines lokalen oder regionalen Programms nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters erstreckt sich auch auf die zugelieferten Sendungen, Beiträge und Programmteile.
§§ 17 - 24, Dritter Abschnitt - Pflichten der Veranstalter
§ 17 NMedienG - Programmverantwortung
(1) 1 Ein Rundfunkveranstalter muss eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person bestellen und deren Namen und Anschrift der Landesmedienanstalt mitteilen. 2 Werden mehrere verantwortliche Personen bestellt, so ist zusätzlich mitzuteilen, welche Person für welchen Teil des Programms verantwortlich ist.
(2) Zur verantwortlichen Person darf nicht bestellt werden, wer die Voraussetzungen nach
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 nicht erfüllt.
§ 18 NMedienG - Auskunftspflicht
Die Landesmedienanstalt erteilt bei berechtigtem Interesse auf Verlangen Auskunft über Namen und Anschrift des Veranstalters sowie der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen.
§ 19 NMedienG - Aufzeichnungspflicht
(1) 1 Der Veranstalter hat die von ihm verbreiteten Sendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen sechs Wochen lang verfügbar zu halten. 2 Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung verbreitet werden, ist diese sechs Wochen lang verfügbar zu halten. 3 Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem letzten Tag der Bereitstellung. 4 Liegt dem Veranstalter eine Beanstandung der Landesmedienanstalt vor, so hat er die Aufzeichnung bis zur Freigabe durch die Landesmedienanstalt verfügbar zu halten; nach Ablauf von zwei Jahren gilt die Freigabe als erteilt, wenn nicht ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird, die Aufzeichnung weiter verfügbar zu halten. 5 Hat eine Person nach Absatz 4 Einsicht verlangt, so gilt Satz 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass diese Person über die Freigabe entscheidet.
(2) 1 Die Landesmedienanstalt kann Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 zulassen. 2 Sie kann anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen länger als sechs Wochen verfügbar zu halten sind.
(3) Die Landesmedienanstalt ordnet auf Antrag eines Mitglieds ihrer Versammlung an, eine Aufzeichnung bis zum Ablauf einer Woche nach der nächsten Sitzung der Versammlung verfügbar zu halten.
(4) 1 Der Veranstalter hat einer Person, die schriftlich glaubhaft macht, in eigenen Rechten berührt zu sein, auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. 2 Die Person kann auch verlangen, dass ihr Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung gegen Erstattung der Kosten der Vervielfältigung zu übersenden sind.
§ 20 NMedienG - Gegendarstellung
(1) 1 Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zu
verbreiten, die durch eine in der Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen
ist. 2 Die Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die oder der
Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung
ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. 3 Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, so gilt sie als angemessen.
(2) 1 Die Gegendarstellung der betroffenen Person oder Stelle muss von dieser oder ihrem gesetzlichen Vertreter unverzüglich schriftlich verlangt werden und unterzeichnet sein. 2 Sie muss die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
(3) 1 Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb der gleichen Programmsparte zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. 2 Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. 3 Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie die oder der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch für einen Monat.
(4) 1 Die Gegendarstellung muss unentgeltlich sowie ohne Einschaltungen und Weglassungen
verbreitet werden. 2 Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(5) 1 Für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. 2 Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. 3 Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden und beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Körperschaften sowie der Gerichte.
§ 21 NMedienG - Verlautbarungsrecht
1 Der Bundesregierung und der Landesregierung ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. 2 Für Inhalt und Gestaltung der Verlautbarung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt ist. 3 Dem Veranstalter steht auf Verlangen eine Entschädigung zu, deren Höhe sich aus einer Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Veranstalters ergibt.
§ 22 NMedienG - Besondere Sendezeiten
(1) 1 Veranstalter von Vollprogrammen haben Parteien und Wählergruppen, für die in Niedersachsen ein Wahlvorschlag für die Wahl zum Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, auf Antrag im Rahmen des Programmanteils, dessen überwiegendes Verbreitungsgebiet in Niedersachsen liegt, angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes zur Vorbereitung der Wahl einzuräumen. 2 Für landesweite Vollprogramme gilt Satz 1 bei Kommunalwahlen entsprechend für Parteien und Wählergruppen, die im Landtag vertreten sind oder für die in der Mehrzahl der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber zugelassen worden sind. 3 Für lokale und regionale Vollprogramme gilt Satz 1 bei Kommunalwahlen entsprechend für Parteien und Wählergruppen, die im Landtag vertreten sind, sowie für Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, für die ein Wahlvorschlag zur Kommunalwahl in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet des Programms zugelassen worden ist.
(2) Veranstalter von Vollprogrammen haben den Kirchen und den anderen in Niedersachsen bestehenden öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.
(3) 1 Wer Sendezeit nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, ist für den Inhalt und die Gestaltung seiner Sendungen verantwortlich. 2 Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
§ 23 NMedienG - Versorgungspflicht
(1) Jeder Rundfunkveranstalter, Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien und Medienplattformanbieter hat die ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten für die vollständige und technisch gleichwertige Versorgung seines Verbreitungsgebietes mit den Angeboten zu nutzen.
(2) Die Landesmedienanstalt kann dem Veranstalter oder Anbieter auf Antrag unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 einräumen.
§ 24 NMedienG - Finanzierung von Programmen, Rundfunkwerbung, Teleshopping und Gewinnspiele
(1) 1 Wird für ein Programm oder eine Sendung ein Entgelt erhoben, so ist dessen Höhe jeweils unmittelbar vor Beginn des Programms oder der Sendung anzukündigen. 2 Ist in diesem Programm oder dieser Sendung Rundfunkwerbung enthalten, so ist dies gleichzeitig anzukündigen.
(2) Auf lokale und regionale Fernsehprogramme finden § 8 Abs. 4 Satz 2 , § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV keine Anwendung.
(3) Für ein Fensterprogramm nach § 15 Abs. 5 Satz 1 kann die Landesmedienanstalt Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 2 , § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV zulassen.
(4) In Programmen von Hochschulen ( § 5 Abs. 1 Nr. 6 ) sind Werbung sowie Einnahmen bringende Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele unzulässig.
§§ 25 - 30, Vierter Abschnitt - Bürgerrundfunk
§ 25 NMedienG - Grundlagen und Aufgaben des Bürgerrundfunks
(1) Die Landesmedienanstalt lässt die Veranstaltung von lokal oder regional begrenztem nichtkommerziellem Bürgerrundfunk zu.
(2) Bürgerrundfunk wird verbreitet
1.
als Hörfunk über terrestrische Frequenzen und
2.
als Fernsehen in Kabelanlagen.
(3) 1 Bürgerrundfunk muss
1.
die lokale und regionale Berichterstattung sowie das kulturelle Angebot in dem nach
§ 26 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Zulassungsgebiet des Programms publizistisch ergänzen,
2.
den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Rundfunk gewähren und
3.
Medienkompetenz vermitteln.
2 Zur Aufgabe nach Satz 1 Nr. 1, das kulturelle Angebot im Zulassungsgebiet zu ergänzen, gehört auch, dass die im Zulassungsgebiet des Programms gebräuchlichen Regional- oder Minderheitensprachen zur Geltung kommen.
(4) 1 Von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts sind § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 8 in Verbindung mit Nr. 2 sowie die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden; die §§ 22 und 23 gelten entsprechend. 2 Die Zulassung kann entsprechend dem Antrag befristet werden, jedoch auf höchstens zehn Jahre; sie kann um jeweils bis zu zehn Jahre verlängert werden.
§ 26 NMedienG - Zulassungsgebiete, Frequenznutzungen, Mindestsendezeiten
(1) 1 Die Landesmedienanstalt legt fest, in welchen Gebieten Bürgerrundfunk zugelassen werden kann und über welche Verbreitungswege ( § 25 Abs. 2 ) Bürgerrundfunk in diesen Gebieten verbreitet wird. 2 Sie berücksichtigt dabei, inwieweit es technisch möglich ist, einen zusammenhängenden Kommunikations- und Kulturraum über terrestrische Frequenzen oder mittels einer Kabelanlage zu versorgen.
(2) 1 Mit Genehmigung der Landesmedienanstalt darf ein Veranstalter von Bürgerrundfunk die von ihm genutzten terrestrischen Übertragungskapazitäten außerhalb der von ihm vorgesehenen Sendezeiten dem Veranstalter eines aufgrund eines niedersächsischen Gesetzes für Niedersachsen veranstalteten werbefreien Programms zur Nutzung überlassen, soweit hierdurch die Aufgaben des Bürgerrundfunks nicht beeinträchtigt werden. 2 Die Übernahme von Programmteilen anderer niedersächsischer Veranstalter von Bürgerrundfunk ist zulässig.
(3) Die Landesmedienanstalt legt Mindestsendezeiten für die in § 25 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Programmteile fest.
§ 27 NMedienG - Zulassungsvoraussetzungen für Bürgerrundfunk
(1) 1 Die Zulassung zur Veranstaltung von Bürgerrundfunk darf nur erteilt werden, wenn
1.
mit der Veranstaltung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bezweckt wird,
2.
ein dauerhafter Betrieb des Bürgerrundfunks organisatorisch und finanziell gewährleistet erscheint,
3.
das Finanzaufkommen in angemessenem Umfang aus dem Zulassungsgebiet stammt,
4.
erwartet werden kann, dass sich die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte innerhalb des Zulassungsgebietes im Programm widerspiegelt, und
5.
ein Programm verbreitet werden soll, in dem von dem Bewerber redaktionell selbst gestaltete Beiträge zur publizistischen Ergänzung enthalten sind und in dem den Nutzungsberechtigten die Gelegenheit gegeben wird, eigene Beiträge zu verbreiten.
2 Bei der Veranstaltung von Fernsehen sollen lokale oder regionale Einrichtungen der
Aus- und Fortbildung einbezogen werden.
(2) 1 Die Zulassung darf einem Bewerber nicht erteilt werden, an dem
1.
eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt ist oder einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 MStV ausübt,
2.
Verlage mit insgesamt 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt
sind oder einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 MStV ausüben oder
3.
juristische Personen des öffentlichen Rechts und Verlage mit insgesamt mehr als 33 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt sind oder einen vergleichbaren Einfluss im Sinne des § 62 Abs. 2 MStV ausüben.
2 Sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften oder Hochschulen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 beteiligt, so darf die Beteiligungsgrenze des Satzes 1 Nr. 3 durch Anteile oder vergleichbaren Einfluss dieser Gemeinschaften und Hochschulen überschritten werden; dabei dürfen die Anteile und der Einfluss dieser Gemeinschaften und Hochschulen zusammen mit den nach Satz 1 Nr. 3 zulässigen Beteiligungen und Einflüssen einen Anteil von 49,9 Prozent nicht überschreiten.
(3) Die Zulassung eines Bewerbers, an dem eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Verlag einer im Zulassungsgebiet des Programms erscheinenden Tageszeitung beteiligt ist, setzt weiter voraus, dass die Beiträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 in redaktioneller Unabhängigkeit erstellt werden.
§ 28 NMedienG - Mitwirkungsrechte der redaktionell Beschäftigten
1 Der Veranstalter hat mit den redaktionell Beschäftigten ein Redaktionsstatut abzuschließen, das den redaktionell Beschäftigten oder einer von ihnen gewählten Vertretung Einfluss auf die Programmgestaltung einräumt und eine Beteiligung bei Veränderungen der publizistischen Ausrichtung des Gesamtprogramms und des Programmschemas gewährleistet sowie die Wahrnehmung der eigenen journalistischen Verantwortung durch die redaktionell Beschäftigten sichert. 2 Das Redaktionsstatut ist auf den Internetseiten des Veranstalters zu veröffentlichen.
§ 29 NMedienG - Nutzungsbedingungen im Bürgerrundfunk
(1) 1 Bürgerrundfunk kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 nutzen, wer im Zulassungsgebiet seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 2 Nicht nutzungsberechtigt sind
1.
Personen, denen wegen § 5 Abs. 2 eine Zulassung nicht erteilt werden könnte,
2.
Rundfunkveranstalter,
3.
Personen, die innerhalb des Zulassungsgebietes Tageszeitungen verlegen,
4.
staatliche und kommunale Behörden mit Ausnahme von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung,
5.
Parteien und Wählergruppen sowie
6.
Personen, die sich für eine allgemeine Wahl haben aufstellen lassen, bis zum Zeitpunkt der Wahl.
3 Die §§ 21 und 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) 1 Die Verantwortung für die Beiträge trägt ausschließlich die jeweilige Nutzerin oder der jeweilige Nutzer. 2 Diese oder dieser sorgt insbesondere dafür, dass ihre oder seine Beiträge Rechte Dritter nicht verletzen.
(3) 1 Die Beiträge werden unentgeltlich verbreitet. 2 Der Name der Nutzerin oder des Nutzers ist am Anfang und am Schluss des Beitrages
anzugeben. 3 Der Veranstalter hat bei berechtigtem Verlangen jedermann den Namen und die Anschrift
der Nutzerin oder des Nutzers mitzuteilen.
(4) 1 Einzelheiten der Nutzung regelt der Veranstalter durch Nutzungsordnung. 2 Diese muss
1.
die Gleichbehandlung der Nutzungsberechtigten gewährleisten,
2.
das Verfahren und Rechtsfolgen für den Fall regeln, dass Nutzerinnen oder Nutzer gegen Rechtsvorschriften verstoßen,
3.
regeln, dass die Beiträge der Nutzungsberechtigten zu einer im Voraus festgelegten Sendezeit verbreitet werden und dass einzelnen Personen oder Gruppen feste Sendezeiten einzuräumen sind.
3 Die Nutzungsordnung bedarf der Genehmigung der Landesmedienanstalt.
§ 30 NMedienG - Finanzierung von Bürgerrundfunk, Berichtspflicht
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Bürgerrundfunk einschließlich der angemessenen Ausstattung werden aus dem Finanzaufkommen des Veranstalters, durch Spenden, durch ein angemessenes Finanzaufkommen aus dem Zulassungsgebiet sowie durch Zuschüsse der Landesmedienanstalt finanziert.
(2) 1 Die Zuschüsse werden nach den Förderrichtlinien der Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung der ihr sonst zugewiesenen Aufgaben gewährt; diese können auch eine Projektförderung vorsehen. 2 Bei der Festlegung des Gesamtbetrags der Zuschüsse können insbesondere die Größe der Zulassungsgebiete, der Aufwand zur technischen Verbreitung der Programme, die finanzielle Unterstützung der Veranstalter aus den Zulassungsgebieten sowie die Ausbildungsleistungen der Veranstalter berücksichtigt werden. 3 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung von Löhnen und Verbraucherpreisen sollen die Zuschüsse regelmäßig überprüft und angemessen angepasst werden, insbesondere wenn die Finanzzuweisungen an die Landesmedienanstalt nach § 46 Abs. 1 Satz 1 steigen.
(3) 1 Werbung im Programm ist unzulässig. 2 Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig, soweit insbesondere aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten keine Einnahmen erzielt werden; § 11 MStV bleibt im Übrigen unberührt.
(4) 1 Der Veranstalter hat der Landesmedienanstalt bis zum 1. April eines jeden Jahres über seine mit dem Betrieb des Bürgerrundfunks zusammenhängenden Einnahmen im vorausgegangenen Kalenderjahr und über deren Herkunft schriftlich zu berichten. 2 Erhält der Veranstalter von einzelnen Personen oder Vereinigungen insgesamt mehr als 2 500 Euro in einem Kalenderjahr, so hat er deren Namen und Anschrift sowie den von diesen gezahlten Jahresbetrag anzugeben.
§ 31, Dritter Teil - Modellversuche mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen oder multimedialen Angeboten
§ 31 NMedienG - Zweck der Modellversuche, Versuchsbedingungen, anwendbare Vorschriften
(1) 1 Modellversuche mit neuartigen Rundfunkübertragungstechniken, neuen Programmformen oder multimedialen Angeboten sollen der Vorbereitung von Entscheidungen über ihre künftige Nutzung dienen. 2 Modellversuche nach Satz 1 sind zulässig. 3 Sie sind so durchzuführen, dass eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der nach Satz 1 erprobten Techniken, Programmformen oder Angebote möglich ist.
(2) 1 Die Staatskanzlei wird ermächtigt, durch Verordnung das Versuchsgebiet, die Versuchsdauer und die Versuchsbedingungen entsprechend dem Versuchszweck festzulegen. 2 Die Versuchsdauer ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
(3) Die Staatskanzlei kann die Landesmedienanstalt und die für das Land zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter mit deren Zustimmung mit der Steuerung des Versuchs betrauen.
(4) 1 Die Staatskanzlei ordnet die für den Versuchszweck zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten jeweils einem der am Modellversuch Beteiligten (Landesmedienanstalt, für das Land zuständige öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter) zu. 2 Sie wirkt darauf hin, dass sich die Beteiligten auf eine sachgerechte Verteilung der Übertragungskapazitäten verständigen.
(5) 1 Soll im Rahmen des Modellversuchs privater Rundfunk verbreitet werden, hinsichtlich
dessen im Inland bisher keine Zulassung vorliegt, so finden auf die Zulassung des
Veranstalters nur § 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 , die §§ 5 und 7 sowie die §§ 11 und 12 Anwendung. 2 Hochschulen in staatlicher Verantwortung darf eine Zulassung für die Durchführung von Modellversuchen über § 5 Abs. 1 Nr. 6 hinaus erteilt werden, wenn die Durchführung den gesetzlichen Aufgaben der Hochschule nach § 3 NHG dient. 3 Im Übrigen sind auf einen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zugelassenen Veranstalter nur die §§ 14 , 15 Abs. 1 und 2 , § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 3 , die §§ 17 bis 22 , 24 , 49 bis 52 dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Medienstaatsvertrages über Programme, unzulässige Sendungen und Jugendschutz sowie über den Datenschutz anzuwenden. 4 § 53 ist anzuwenden, soweit die dort in Bezug genommenen Vorschriften auf das jeweilige
Rundfunk- oder Telemedienangebot anzuwenden sind. 5 Die Landesmedienanstalt weist einem oder mehreren Versuchsteilnehmern die erforderlichen Übertragungskapazitäten für den Versuch zu; die Versuchsteilnehmer müssen keine Rundfunkveranstalter sein. 6 Für die Entscheidung nach Satz 5 ist maßgeblich, wie der Versuchszweck im Rahmen der festgelegten Versuchsbedingungen (Absatz 2 Satz 1) bestmöglich erreicht werden kann.
§ 32, Vierter Teil - Medienplattformen
§ 32 NMedienG - Belegung von Medienplattformen
(1) Die Belegung von Medienplattformen nach § 2 Abs. 5 , die Rundfunkprogramme ausschließlich terrestrisch verbreiten, richtet sich nach § 81 MStV mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung von dessen Absatz 4 Nr. 2 auf Zuordnungs- und Zuweisungsentscheidungen nach diesem Gesetz abzustellen ist.
(2) 1 Betreiber von Kabelanlagen und Anbieter von Medienplattformen nach Absatz 1 in einem nach § 26 Abs. 1 festgelegten Zulassungsgebiet für Bürgerrundfunk sind verpflichtet, zur Verbreitung der Programme dort zugelassener Veranstalter von Bürgerrundfunk auf deren Verlangen technische Kapazitäten
1.
in Kabelanlagen für ein Fernsehprogramm und ein Hörfunkprogramm unentgeltlich und
2.
auf Medienplattformen nach Absatz 1 für ein Fernsehprogramm und ein Hörfunkprogramm
zur Verfügung zu stellen. 2 Werden in einem Verbreitungsgebiet einer Kabelanlage oder Medienplattform nach Absatz 1 mehrere Bürgerrundfunkprogramme verbreitet und ist eine Auseinanderschaltung auf die jeweiligen Zulassungsgebiete nicht möglich, so ist im Hörfunk das Programm unentgeltlich zu verbreiten, das im Rahmen der UKW-Verbreitung innerhalb des betrachteten Verbreitungsgebietes die meisten Hörerinnen und Hörer erreichen kann. 3 Die UKW-Verbreitung wird gemäß aktuellem Verfahren der Bundesnetzagentur zur Festlegung der Frequenzzuteilungsgebühren festgestellt.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages.
§§ 33 - 48, Fünfter Teil - Niedersächsische Landesmedienanstalt
§ 33 NMedienG - Rechtsform, Organe, Beteiligungen
(1) 1 Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (Landesmedienanstalt - NLM) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Hannover und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus. 3 Staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung dürfen der Landesmedienanstalt nicht übertragen werden. 4 Die Landesmedienanstalt besitzt Dienstherrenfähigkeit und führt ein Dienstsiegel. 5 Sie gibt sich eine Hauptsatzung.
(2) 1 Die Organe der Landesmedienanstalt sind die Versammlung und die Direktorin oder der
Direktor. 2 Als weitere Organe dienen der Landesmedienanstalt die Kommission für Zulassung und Aufsicht, die Gremienvorsitzendenkonferenz, die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich sowie die Kommission für Jugendmedienschutz nach Maßgabe der Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) 1 Die Landesmedienanstalt kann sich im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach § 34 an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person beteiligen. 2 Bei der Beteiligung hat die Landesmedienanstalt eine angemessene Vertretung ihrer Interessen, insbesondere eine Vertretung im Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ, und eine Prüfung ihrer Betätigung bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 318 des Handelsgesetzbuchs sicherzustellen.
§ 34 NMedienG - Aufgaben der Landesmedienanstalt
1 Die Landesmedienanstalt hat folgende Aufgaben:
1.
Entscheidung über die Zulassung privater Rundfunkveranstalter,
2.
Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
3.
Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter sowie Anbieter von Telemedien, einschließlich Medienplattformen, Benutzeroberflächen, Medienintermediären und Video-Sharing-Diensten, mit Ausnahme der Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ,
4.
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Belegung von Medienplattformen mit Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Telemedien,
5.
Beratung der privaten Rundfunkveranstalter sowie der Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien, Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediären,
6.
Förderung des Bürgerrundfunks einschließlich seiner Verbreitung,
7.
Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Rundfunks,
8.
Förderung der rundfunktechnischen Infrastruktur für digitalisierte Übertragungstechniken und Förderung neuartiger Übertragungstechniken nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages,
9.
Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Gewinnung zusätzlicher und zur Verbesserung der Nutzung vorhandener Übertragungskapazitäten,
10.
Förderung von Projekten zur Entwicklung und Stärkung der Medienkompetenz beim Umgang mit Rundfunk und Telemedien,
11.
Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeitende von Veranstaltern lokaler oder regionaler Rundfunkprogramme, Presseverlagen sowie Anbietern rundfunkähnlicher Telemedien mit Sitz in Niedersachsen, soweit diese Maßnahmen der Stärkung des Qualitätsjournalismus dienen und die Landesmedienanstalt hierfür Landeshaushaltsmittel oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Vergabe erhält; das Nähere regelt die Landesmedienanstalt in einer Fördersatzung,
12.
Wahrnehmung von sonstigen den privaten Rundfunk betreffenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind, und
13.
Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 12.
2 Die Landesmedienanstalt ist die nach Landesrecht für private Rundfunkveranstalter und Anbieter zuständige Landesmedienanstalt und Stelle im Sinne des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
§ 35 NMedienG - Zusammensetzung der Versammlung
(1) In die Versammlung entsenden
1.
je ein Mitglied die Parteien, die zu Beginn der Amtszeit der Versammlung mit einer
Fraktion im Landtag vertreten sind,
2.
ein Mitglied die kommunalen Spitzenverbände,
3.
ein Mitglied die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen,
4.
ein Mitglied die römisch-katholische Kirche,
5.
ein Mitglied gemeinsam der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen,
6.
ein Mitglied gemeinsam der DITIB-Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften,
die SCHURA Niedersachsen - Landesverband der Muslime und die Alevitische Gemeinde
Deutschland,
7.
zwei Mitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund,
8.
ein Mitglied die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
9.
ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund,
10.
zwei Mitglieder die Unternehmerverbände,
11.
ein Mitglied die Handwerksverbände,
12.
ein Mitglied der Verband der Freien Berufe,
13.
ein Mitglied das Landvolk,
14.
ein Mitglied der Landesfrauenrat,
15.
ein Mitglied der Landesjugendring,
16.
ein Mitglied der Landessportbund,
17.
ein Mitglied der Landesmusikrat,
18.
ein Mitglied das Film- und Medienbüro,
19.
ein Mitglied der Deutsche Journalisten-Verband,
20.
ein Mitglied gemeinsam der Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverlage und Digitalpublisher
und der Verband der Zeitschriftenverlage,
21.
ein Mitglied der Landesverband Bürgermedien,
22.
ein Mitglied gemeinsam der Deutsche Lehrerverband, der Verband Bildung und Erziehung
und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
23.
ein Mitglied der Deutsche Kinderschutzbund,
24.
ein Mitglied die Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege,
25.
ein Mitglied der Lesben- und Schwulenverband,
26.
ein Mitglied der Flüchtlingsrat,
27.
ein Mitglied die Verbraucherzentrale,
28.
ein Mitglied die Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung,
29.
ein Mitglied gemeinsam die Umweltverbände (Bund für Umwelt und Naturschutz und Naturschutzbund),
30.
ein Mitglied der Humanistische Verband,
31.
ein Mitglied die Landesarmutskonferenz,
32.
ein Mitglied die Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur,
33.
ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände.
(2) Die oder der Vorsitzende der Versammlung fordert sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung die in Absatz 1 genannten Organisationen und Gruppen auf, die für die neue Amtszeit zu entsendenden Mitglieder zu benennen.
(3) 1 Soweit die in Absatz 1 genannten Organisationen und Gruppen auch in anderen Ländern bestehen, ist die Entscheidung über die Entsendung durch in Niedersachsen bestehende Teile der Organisationen und Gruppen zu treffen. 2 Können sich in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 5, 6, 20, 22 und 29 die Organisationen und Gruppen nicht auf die jeweils gemeinsam zu bestimmenden Mitglieder einigen, so wird das Mitglied entsandt, für das sich die Mehrheit der Organisationen und Gruppen entscheidet. 3 Kommt danach keine Entscheidung zustande, so entscheidet das Los zwischen den Vorschlägen der Organisationen und Gruppen. 4 Das Los zieht eine von den Organisationen und Gruppen gemeinsam bestimmte Person.
5 Jede Organisation oder Gruppe darf durch ein von ihr benanntes Mitglied beim Ziehen
des Loses vertreten sein.
(4) 1 Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen und Männer gleichermaßen zu berücksichtigen. 2 Organisationen und Gruppen, die ein Mitglied entsenden, müssen bei einem geplanten Personenwechsel abwechselnd eine Frau und einen Mann benennen. 3 Organisationen und Gruppen, die zwei Mitglieder entsenden, müssen jeweils eine Frau und einen Mann benennen. 4 Die Entsendung eines diversen Mitglieds ist jederzeit möglich. 5 Kann eine Organisation oder Gruppe aufgrund ihrer Zusammensetzung die Anforderungen der Sätze 2 und 3 nicht erfüllen, ist dies gegenüber dem Versammlungsvorstand bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen; der Vorstand entscheidet, ob auf dieser Grundlage eine Ausnahme zugelassen werden kann. 6 Die entsendenden Organisationen sind aufgerufen, Mitglieder zu benennen, die aufgrund ihrer Persönlichkeit die Wertvorstellungen der sie entsendenden Organisation oder Gruppe in die Arbeit der Versammlung einbringen können.
(5) 1 Die oder der Vorsitzende der Versammlung stellt unverzüglich fest, ob die Entsendung ordnungsgemäß ist, insbesondere ob ihr Hinderungsgründe nach § 36 entgegenstehen. 2 Soweit die Ordnungsmäßigkeit bis zum nächsten Zusammentritt der Versammlung noch nicht festgestellt worden ist, bleiben diese Sitze in der Versammlung frei. 3 Auf Antrag der oder einer entsendenden Organisation oder Gruppe kann ein Mitglied aus der Versammlung abberufen werden, wenn es aus der oder einer entsendungsberechtigten Organisation oder Gruppe ausgeschieden ist oder mindestens ein Jahr lang nicht an den Sitzungen der Versammlung und seiner Ausschüsse teilgenommen hat oder voraussichtlich nicht teilnehmen kann. 4 Über den Antrag entscheidet die Versammlung. 5 Bis zur Entscheidung nach Satz 4 behält das Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, die Versammlung beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitglieder etwas anderes. 6 Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach den Sätzen 4 und 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. 7 Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitglieds geltenden Bestimmungen zu entsenden.
(6) Die Zahl der Mitglieder der Versammlung verringert sich, soweit und solange
1.
Mitglieder nicht nach Absatz 1 oder 5 Satz 7 entsandt worden sind,
2.
die Ordnungsmäßigkeit der Entsendung nach Absatz 5 Satz 1 deshalb nicht festgestellt werden kann, weil Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Entsendung trotz Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden weder von der entsendenden Vereinigung noch von dem entsandten Mitglied ausgeräumt werden.
(7) 1 Die Amtszeit der Versammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. 2 Nach Ablauf der Amtszeit führt die Versammlung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung weiter.
§ 36 NMedienG - Persönliche Hinderungsgründe für die Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Versammlung darf nicht sein, wer
1.
Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist,
2.
Mitglied des Landtages ist, ausgenommen Fälle der Entsendung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 ,
3.
in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter steht oder für diesen als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes tätig ist oder Mitglied eines Aufsichtsorgans eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters ist,
4.
privater Rundfunkveranstalter oder Anbieter eines rundfunkähnlichen Telemediums, einer Medienplattform, Benutzeroberfläche, eines Medienintermediär oder Träger einer technischen Übertragungseinrichtung ist, in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem solchen Veranstalter, Anbieter oder Träger steht, von einem solchen abhängig ist oder an einem entsprechenden Unternehmen beteiligt ist oder
5.
nicht zum Landtag wählbar ist.
(2) Tritt ein Hinderungsgrund während der Amtszeit ein oder wird er erst während der Amtszeit bekannt, so endet die Mitgliedschaft mit der entsprechenden Feststellung der Versammlung.
§ 37 NMedienG - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) 1 Die Mitglieder der Versammlung nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr. 2 Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) 1 Die Mitglieder der Versammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer von der Landesmedienanstalt zu erlassenden Entschädigungssatzung sowie auf Fahrtkostenerstattung nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Die Satzung kann bestimmen, dass neben der Gewährung der Aufwandsentschädigung ein nachgewiesener Verdienstausfall pauschal abgegolten wird. 3 Die Entschädigungssatzung bedarf der Genehmigung der Staatskanzlei.
§ 38 NMedienG - Versammlungsvorstand
Die Versammlung wählt ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und die Vorsitzenden der Fachausschüsse nach § 41 (Versammlungsvorstand).
§ 39 NMedienG - Aufgaben der Versammlung
(1) Die Versammlung hat, soweit nicht die Kommission für Zulassung und Aufsicht, die Gremienvorsitzendenkonferenz, die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich oder die Kommission für Jugendmedienschutz zuständig ist, folgende Aufgaben:
1.
Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors,
2.
Zustimmung zu der Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, zu ihrer Versetzung in den Ruhestand sowie zu der Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesmedienanstalt,
3.
Erlass der Satzungen, der Richtlinien und der Geschäftsordnung der Versammlung,
4.
Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen nach § 11 Abs. 3 bis 5 oder § 109 MStV , soweit sie nicht Verstöße gegen Regelungen zur Werbung oder gegen die §§ 5 , 6 und 10 des Digitale-Dienste-Gesetzes betreffen, sowie Stellung von Anträgen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und § 17 Abs. 1 Satz 1 JMStV ,
5.
Entscheidung über die Erteilung sowie über Rücknahme oder Widerruf
a)
einer Zulassung und
b)
einer Zuweisung von Übertragungskapazitäten, ausgenommen der Fall des § 10 ,
6.
Entscheidung über die Unbedenklichkeitsbestätigung nach § 7 Abs. 5 Satz 3 , soweit die Beteiligungsveränderung mehr als 5 Prozent der Kapital- und Stimmrechtsanteile beträgt,
7.
Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen für Bürgerrundfunk,
8.
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Belegung von Medienplattformen nach § 32 ,
9.
Entscheidung über die Eingehung von Verbindlichkeiten im Wert von mehr als 50 000 Euro,
10.
Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Direktorin oder des Direktors,
11.
Entscheidung über die Beteiligung an Unternehmen nach § 33 Abs. 3 ,
12.
Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln nach § 34 Satz 1 Nr. 11 .
(2) Die Versammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Landesmedienanstalt.
§ 40 NMedienG - Sitzungen der Versammlung
(1) 1 Die Sitzungen der Versammlung werden nach Anhörung des Versammlungsvorstandes von der oder dem Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. 2 Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Versammlung oder von mindestens
zwei Mitgliedern des Versammlungsvorstandes oder auf Antrag der Direktorin oder des
Direktors muss die Versammlung einberufen werden. 3 Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben.
(2) 1 Die Sitzungen sind öffentlich. 2 Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. 3 Angelegenheiten des Personals der Landesmedienanstalt und Angelegenheiten, bei denen die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter erörtert werden könnten, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln.
(3) Auf Verlangen der Versammlung sollen Veranstalter von privatem Rundfunk, Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien, Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediären sowie die für den Inhalt des Programms Verantwortlichen an der Sitzung teilnehmen.
(4) 1 Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen der Versammlung mit beratender
Stimme teil. 2 Mitglieder der Personalvertretung können an den Sitzungen teilnehmen; ihnen ist auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort zu erteilen.
(5) 1 Die Staatskanzlei kann zu den Sitzungen der Versammlung eine Vertreterin oder einen
Vertreter entsenden. 2 Diese oder dieser ist jederzeit zu hören.
§ 41 NMedienG - Fachausschüsse
1 Die Versammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Fachausschüsse. 2 Eine Aufgabenzuweisung nach einzelnen Veranstaltern ist unzulässig. 3 § 40 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 42 NMedienG - Beschlüsse der Versammlung
(1) 1 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen worden sind und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 2 Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Versammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(2) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, in den Fällen der §§ 38 und 39 Abs. 1 Nrn. 1 und 10 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, in den Fällen des § 35 Abs. 5 Satz 4 und des § 39 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 mit der Mehrheit der Mitglieder, die nicht wegen Besorgnis der Befangenheit oder
aus einem sonstigen gesetzlichen Grund ausgeschlossen sind, und im Fall des § 40 Abs. 2 Satz 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) 1 Die Beschlüsse und wesentlichen Ergebnisse der öffentlichen Sitzungen sind mit der Teilnehmerliste auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen. 2 Die Tagesordnungen der Sitzungen sind spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung in derselben Form zu veröffentlichen.
§ 43 NMedienG - Direktorin oder Direktor
(1) 1 Die Direktorin oder der Direktor wird von der Versammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2 § 36 gilt entsprechend. 3 Wiederwahl ist zulässig. 4 Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; die Versammlung kann jedoch mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Versammlung beschließen, von einer Ausschreibung abzusehen, wenn sie beabsichtigt, die bisherige Direktorin oder den bisherigen Direktor erneut zu wählen. 5 Eine Abberufung ist aus wichtigem Grund möglich.
(2) 1 Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung, der Kommission für Zulassung und Aufsicht, der Gremienvorsitzendenkonferenz, der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich oder der Kommission für Jugendmedienschutz zugewiesen sind. 2 Sie oder er vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Landesmedienanstalt. 3 Bei Abschluss des Dienstvertrages mit der Direktorin oder dem Direktor vertritt die
oder der Vorsitzende der Versammlung die Landesmedienanstalt.
(3) 1 Die Direktorin oder der Direktor kann in den Fällen des § 11 Abs. 3 bis 5 und des § 109 MStV im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Versammlung oder bei deren oder
dessen Verhinderung mit einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden unaufschiebbare
Entscheidungen anstelle der Versammlung treffen. 2 Die Versammlung ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 44 NMedienG - Beschäftigte der Landesmedienanstalt
(1) 1 Die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Landesmedienanstalt bestimmen sich nach den für Beschäftigte im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften. 2 Die Eingruppierung und die Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die Staatskanzlei kann Ausnahmen zulassen. 3 Zur Vergütung im Sinne des Satzes 2 gehören auch Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar von der Landesmedienanstalt erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag leisten.
(2) 1 Die vorhandenen Stellen sind nach ihrer Art sowie nach Besoldungs- und Entgeltgruppen
gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen. 2 Der Stellenplan ist einzuhalten. 3 Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.
§ 45 NMedienG - Haushalts- und Rechnungswesen
1 Für das Haushalts- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Landesmedienanstalt sind die für das Land geltenden Vorschriften anzuwenden. 2 Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können.
§ 46 NMedienG - Finanzierung der Landesmedienanstalt
(1) 1 Der Landesmedienanstalt stehen 73 Prozent des in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) bestimmten Anteils am Rundfunkbeitrag zu. 2 Aus diesem Anteil und durch die Erhebung von Verwaltungsgebühren deckt sie ihren Finanzbedarf. 3 Die Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 34 Satz 1 Nr. 11 wird aus Landesmitteln oder Drittmitteln finanziert, soweit diese gesondert bereitgestellt
werden. 4 Die Landesmedienanstalt ist berechtigt, Verwaltungskosten in angemessenem Umfang aus
diesen Mitteln zu decken.
(2) 1 Die Landesmedienanstalt erhebt Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach § 20 Abs. 4 JMStV . 2 Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. 3 Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt in ihrer Kostensatzung.
(3) 1 Der NDR verwendet 22 Prozent des in § 10 RFinStV bestimmten Anteils am Rundfunkbeitrag sowie den ihm zustehenden Anteil am Rundfunkbeitrag, den die Landesmedienanstalt nicht in Anspruch nimmt, im Benehmen mit dem Land für die Förderung der Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von audiovisuellen Produktionen einschließlich kultureller und multimedialer Angebote sowie die Förderung von Filmfesten, soweit sich diese Vorhaben innerhalb seines Angebotsauftrags halten. 2 Dabei sollen Film- und Fernsehproduktionen von Produktionsunternehmen angemessen berücksichtigt werden, an denen der NDR nicht, auch nicht mittelbar, beteiligt ist. 3 Weitere 5 Prozent des in § 10 RFinStV bestimmten Anteils am Rundfunkbeitrag verwendet der NDR im Rahmen seines Angebotsauftrags und im Benehmen mit dem Land für die Förderung niedersächsischer Musikfeste, Orchester und Ensembles sowie für die Förderung des musikalischen Nachwuchses in Niedersachsen.
§ 47 NMedienG - Veröffentlichungen
Die Staatskanzlei bestimmt, welches Amtsblatt die Landesmedienanstalt für ihre Veröffentlichungen verwendet.
§ 48 NMedienG - Rechtsaufsicht
(1) Die Landesmedienanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Staatskanzlei.
(2) Die Landesmedienanstalt hat der Staatskanzlei auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(3) 1 Die Staatskanzlei ist berechtigt, die Landesmedienanstalt schriftlich darauf hinzuweisen, wenn deren Maßnahmen oder Unterlassungen Rechtsvorschriften verletzen. 2 Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Staatskanzlei die Landesmedienanstalt an, innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 3 Kommt die Landesmedienanstalt einer Anweisung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Staatskanzlei die Anordnung anstelle der Landesmedienanstalt und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen. 4 In Programmangelegenheiten sind Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ausgeschlossen.
§§ 49 - 55, Sechster Teil - Auskunftsrecht, Datenschutz, Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 49 NMedienG - Auskunftsrecht
Rundfunkveranstaltern und Anbietern rundfunkähnlicher Telemedien steht das sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebende Auskunftsrecht gegenüber Behörden zu.
§ 50 NMedienG - Datenverarbeitung durch vergleichbare Anbieter von Telemedien
1 Für Personen, die tätig sind für Anbieter von Telemedien, die mit den in § 23 MStV genannten Stellen vergleichbar sind, und deren Arbeitsweise derjenigen der genannten
Stellen entspricht, gilt § 23 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 und 8 , Abs. 2 Sätze 1 bis 4 und Abs. 3 MStV entsprechend. 2 Für die Überwachung der Einhaltung des Satzes 1 ist die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde zuständig.
§ 51 NMedienG - Aufsicht über den Datenschutz bei privaten Rundfunkveranstaltern
1 Sieht die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde bei ihrer Tätigkeit als Aufsichtsbehörde nach § 22 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) Anhaltspunkte dafür, dass die Datenverarbeitung eines Rundfunkveranstalters privaten Rechts gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des Medienstaatsvertrages verstößt, so kann sie über Artikel 58 Abs. 1 bis 3 der Datenschutz-Grundverordnung hinaus die Verantwortliche oder den Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiterin
oder den Auftragsverarbeiter auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung
zu nehmen. 2 Sie unterrichtet gleichzeitig die Landesmedienanstalt. 3 In der Stellungnahme nach Satz 1 soll auch dargestellt werden, wie die Folgen eines Verstoßes beseitigt und künftige Verstöße vermieden werden sollen. 4 Die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiterinnen oder Auftragsverarbeiter leiten
der Landesmedienanstalt eine Abschrift ihrer Stellungnahme zu. 5 § 20 Abs. 3 NDSG gilt entsprechend. 6 Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Landesmedienanstalt und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.
§ 52 NMedienG - Strafvorschrift, Verjährung von Straftaten
(1) Ist durch eine Rundfunksendung oder einen Rundfunkbeitrag eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, und hat die Intendantin, der Intendant, die Programmdirektorin, der Programmdirektor oder die- oder derjenige, die oder der für die Sendung oder den Beitrag sonst verantwortlich ist, vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Sendungen und Beiträge von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird sie oder er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit sie oder er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar ist.
(2) 1 Die Verfolgung von Straftaten, die
1.
durch die Verbreitung oder Bereitstellung von Rundfunksendungen oder -beiträgen strafbaren Inhalts begangen werden oder
2.
in Absatz 1 mit Strafe bedroht sind,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. 2 Satz 1 ist bei Vergehen nach
1.
den §§ 86, 86a, 130 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,
2.
§ 131,
3.
den §§ 184a , 184b Abs. 1 und 2 , § 184c Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB)
nicht anzuwenden; insoweit verbleibt es bei § 78 Abs. 3 StGB .
(3) 1 Die Verjährung beginnt mit der Verbreitung oder Bereitstellung der Sendung oder des Beitrags. 2 Wird eine Sendung oder ein Beitrag ganz oder teilweise erneut verbreitet oder bereitgestellt, so beginnt die Verjährung erneut. 3 Bei den in Absatz 2 Satz 2 genannten Vergehen richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 78a StGB .
§ 53 NMedienG - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von nicht bundesweit ausgerichtetem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig einen in § 115 Abs. 1 MStV genannten Tatbestand verwirklicht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
der Landesmedienanstalt entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 oder § 8 Abs. 6 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
2.
eine nach § 7 Abs. 6 unzulässige dauerhafte Änderung des Programmschemas oder des Sendeumfangs vornimmt,
3.
eine terrestrische Übertragungskapazität zur Verbreitung von Rundfunk ohne eine Zuweisung nach den §§ 8 und 10 nutzt,
4.
eine Sendung verbreitet, die Menschen diskriminierend oder verachtend darstellt ( § 14 Abs. 2 ),
5.
Werbung, eine Sendung, die ganz oder teilweise gesponsert wird, oder eine Sendung
mit einem Einnahmen bringenden Gewinnspiel
a)
als Veranstalter von Bürgerrundfunk ( § 30 Abs. 3 ) oder
b)
als Hochschule ( § 24 Abs. 4 )
verbreitet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(4) 1 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt. 2 Über die Einleitung eines Verfahrens gegen einen Veranstalter, dessen Programm bundesweit ausgerichtet ist, hat die Landesmedienanstalt die Landesmedienanstalten der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten; § 115 Abs. 3 Satz 3 MStV gilt entsprechend.
(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
§ 54 NMedienG - Übergangsregelungen
Die Dauer der Amtszeit der Versammlung bleibt bis zum Ablauf der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtszeit unberührt.
§ 55 NMedienG - Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Mediengesetz vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 480), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 112), außer Kraft.
Hannover, den 23. Februar 2022
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Gabriele Andretta
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil
Feedback