Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
In der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137 - VORIS 22410 01 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 35) (1)
Inhaltsübersicht* | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Allgemeine Vorschriften | |
Geltungsbereich | 1 |
Bildungsauftrag der Schule | 2 |
Freiheit des Bekenntnisses und der Weltanschauung | 3 |
Inklusive Schule | 4 |
Gliederung des Schulwesens | 5 |
Grundschule | 6 |
(weggefallen) | 7 |
Abschlüsse im Sekundarbereich I | 8 |
Hauptschule | 9 |
Realschule | 10 |
Oberschule | 10a |
Gymnasium | 11 |
Gesamtschule | 12 |
Abendgymnasium und Kolleg | 13 |
Förderschule | 14 |
Berufsschule | 15 |
Berufsfachschule | 16 |
Berufseinstiegsschule | 17 |
Fachoberschule | 18 |
Berufsoberschule | 18a |
Berufliches Gymnasium | 19 |
Fachschule | 20 |
Aufgabe und besondere Organisation berufsbildender Schulen | 21 |
Schulversuche | 22 |
Ganztagsschule, Halbtagsschule | 23 |
(weggefallen) | 24 |
Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie zwischen Schulen und Jugendhilfe | 25 |
(weggefallen) | 26 |
Erwerb von Abschlüssen durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler | 27 |
Schuljahr und Schulferien | 28 |
Lehr- und Lernmittel | 29 |
Erhebungen | 30 |
Verarbeitung personenbezogener Daten | 31 |
Zweiter Teil | |
Schulverfassung | |
Eigenverantwortung der Schule | 32 |
Entscheidungen der Schule | 33 |
Gesamtkonferenz | 34 |
Teilkonferenzen | 35 |
Bildungsgangs- und Fachgruppen an berufsbildenden Schulen | 35a |
Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen | 36 |
Besondere Ordnungen für die Konferenzen | 37 |
Sitzungszeiten | 38 |
Aufgaben des Schulvorstandes | 38a |
Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes | 38b |
Beteiligung des Schulträgers | 38c |
Ausschüsse | 39 |
Beirat an berufsbildenden Schulen | 40 |
Mitwirkungsverbot; Vertraulichkeit | 41 |
(weggefallen) | 42 |
Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters | 43 |
Kollegiale Schulleitung | 44 |
Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter | 45 |
(weggefallen) | 46 |
(weggefallen) | 47 |
Ausnahmen | 48 |
Benachrichtigung des Schulträgers | 49 |
Dritter Teil | |
Lehrkräfte sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | |
Allgemeines | 50 |
Dienstrechtliche Sonderregelungen | 51 |
Besetzung der Stellen der Lehrkräfte | 52 |
Übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 53 |
Vierter Teil | |
Schülerinnen und Schüler | |
Erster Abschnitt | |
Allgemeines | |
Recht auf Bildung | 54 |
Sprachfördermaßnahmen | 54a |
Erziehungsberechtigte | 55 |
Untersuchungen | 56 |
Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen | 57 |
Zweiter Abschnitt | |
Rechtsverhältnis zur Schule | |
Allgemeine Rechte und Pflichten | 58 |
Bildungsweg, Versetzung, Überweisung und Abschluss | 59 |
Aufnahmebeschränkungen | 59a |
Regelungen des Bildungsweges | 60 |
Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen | 61 |
Ende des Schulverhältnisses in besonderen Fällen | 61a |
Aufsichtspflicht der Schule | 62 |
Dritter Abschnitt | |
Schulpflicht | |
Allgemeines | 63 |
Beginn der Schulpflicht | 64 |
Dauer der Schulpflicht | 65 |
Schulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I | 66 |
Schulpflicht im Sekundarbereich II | 67 |
(weggefallen) | 68 |
Schulpflicht in besonderen Fällen | 69 |
Ruhen und Ende der Schulpflicht in besonderen Fällen | 70 |
Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden | 71 |
Vierter Abschnitt | |
Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen | |
Allgemeines | 72 |
Klassenschülerschaft | 73 |
Schülerrat | 74 |
Wahlen | 75 |
Besondere Schülerräte | 76 |
Abweichende Organisation der Schule | 77 |
Regelungen durch besondere Ordnung | 78 |
Geschäftsordnungen | 79 |
Mitwirkung in der Schule | 80 |
Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften | 81 |
Gemeinde- und Kreisschülerräte | 82 |
Wahlen und Geschäftsordnung | 83 |
Aufgaben der Gemeinde- und Kreisschülerräte | 84 |
Finanzierung der Schülervertretungen | 85 |
Schülergruppen | 86 |
Schülerzeitungen | 87 |
Fünfter Teil | |
Elternvertretung | |
Erster Abschnitt | |
Elternvertretung in der Schule | |
Allgemeines | 88 |
Klassenelternschaften | 89 |
Schulelternrat | 90 |
Wahlen | 91 |
Besondere Elternräte und Elternschaften | 92 |
Abweichende Organisation der Schule | 93 |
Regelungen durch besondere Ordnung | 94 |
Geschäftsordnungen | 95 |
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule | 96 |
Zweiter Abschnitt | |
Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen | |
Gemeinde- und Kreiselternräte | 97 |
Wahlen und Geschäftsordnung | 98 |
Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte | 99 |
Dritter Abschnitt | |
Kosten | |
Kosten | 100 |
Sechster Teil | |
Schulträgerschaft | |
Schulträgerschaft | 101 |
Schulträger | 102 |
Übertragung der laufenden Verwaltung | 103 |
Zusammenschlüsse von Schulträgern | 104 |
Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler | 105 |
Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen | 106 |
Namensgebung | 107 |
Schulanlagen und Ausstattung der Schule | 108 |
Koordinierung des öffentlichen Verkehrsangebotes | 109 |
Kommunale Schulausschüsse | 110 |
Übertragung von Rechten des Schulträgers auf die Schule | 111 |
Siebenter Teil | |
Aufbringung der Kosten | |
Personalkosten | 112 |
Sachkosten | 113 |
Experimentierklausel | 113a |
Schülerbeförderung | 114 |
Förderung des Schulbaus durch das Land | 115 |
Aufgabe von Schulanlagen | 116 |
Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten | 117 |
Beteiligung der Landkreise an den sonstigen Kosten | 118 |
Achter Teil | |
Staatliche Schulbehörden, Schulinspektion | |
Schulbehörden | 119 |
Aufgaben und Zuständigkeiten | 120 |
Beratung und Unterstützung | 120a |
Fachaufsicht | 121 |
Lehrpläne für den Unterricht | 122 |
Verhältnis zu kommunalen Körperschaften | 123 |
Qualitätsermittlung, Schulinspektion, Evaluation | 123a |
Neunter Teil | |
Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen | |
Religionsunterricht | 124 |
Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht | 125 |
Einsichtnahme in den Religionsunterricht | 126 |
Erteilung von Religionsunterricht | 127 |
Unterricht Werte und Normen | 128 |
Zehnter Teil | |
Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses | |
Allgemeines | 129 |
Antragsvoraussetzungen | 130 |
Antragsverfahren | 131 |
Weitere Voraussetzungen | 132 |
Entscheidung | 133 |
Wiederholung des Antrags | 134 |
Zusammenlegung und Umwandlung von Schulen | 135 |
Errichtung von Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse | 136 |
Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler | 137 |
Sonderregelung für den Bereich des ehemaligen Landes Oldenburg | 138 |
Elfter Teil | |
Schulen in freier Trägerschaft | |
Erster Abschnitt | |
Allgemeines | |
Verhältnis zum öffentlichen Schulwesen | 139 |
Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft und der freien Unterrichtseinrichtungen | 140 |
Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes | 141 |
Zweiter Abschnitt | |
Ersatzschulen | |
Allgemeines | 142 |
Genehmigung | 143 |
Schulische Voraussetzungen der Genehmigung | 144 |
Sonstige Voraussetzungen der Genehmigung | 145 |
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen | 146 |
Zurücknahme, Erlöschen und Übergang der Genehmigung | 147 |
Anerkannte Ersatzschulen | 148 |
Finanzhilfe | 149 |
Berechnung der Finanzhilfe | 150 |
Zuwendungen | 151 |
Förderung der Schulgeldfreiheit | 151a |
Austausch der Lehrkräfte zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen | 152 |
Bezeichnung der Lehrkräfte | 153 |
Dritter Abschnitt | |
Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind | |
Allgemeines | 154 |
Persönliche Kosten für Lehrkräfte | 155 |
Sächliche Kosten, Schulbau, Schülerbeförderung | 156 |
Anteil nichtkatholischer oder auswärtiger Schülerinnen und Schüler | 157 |
Vierter Abschnitt | |
Ergänzungsschulen | |
Allgemeines | 158 |
Untersagung der Errichtung oder Fortführung | 159 |
Ruhen der Schulpflicht | 160 |
Anerkannte Ergänzungsschulen | 161 |
Abwicklung über eine einheitliche Stelle | 161a |
Fünfter Abschnitt | |
Zusätzliche Finanzhilfe für die Schulen des Zweiten bis Vierten Abschnitts | |
Zusätzliche Finanzhilfe für wesentliche Entwicklungen im Schulwesen | 161b |
Zusätzliche Finanzhilfe für den Ausbau von Ganztagsschulen an allgemeinbildenden Schulen | 161c |
Sechster Abschnitt | |
Tagesbildungsstätten | |
Erfüllen der Schulpflicht | 162 |
Bezeichnung der Tagesbildungsstätte | 163 |
Anerkennung der Tagesbildungsstätte | 164 |
Anzeigepflicht bei Änderungen | 165 |
Erlöschen der Anerkennung | 166 |
Siebter Abschnitt | |
Schulaufsicht | |
Schulaufsicht | 167 |
Zwölfter Teil | |
Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat | |
Erster Abschnitt | |
Zusammensetzung und Aufgaben | |
Allgemeines | 168 |
Landeselternrat | 169 |
Landesschülerrat | 170 |
Landesschulbeirat | 171 |
Zweiter Abschnitt | |
Verfahrensvorschriften | |
Amtsdauer | 172 |
Verfahren | 173 |
Kosten | 174 |
Verordnungsermächtigungen | 175 |
Dreizehnter Teil | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
Erster Abschnitt | |
Ordnungswidrigkeiten und Schulzwang | |
Ordnungswidrigkeiten | 176 |
Schulzwang | 177 |
Zweiter Abschnitt | |
Übergangsvorschriften | |
Überprüfung | 178 |
Übergangsregelung für die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger | 179 |
Ämter mit zeitlicher Begrenzung | 180 |
Schulversuche | 181 |
Weiterführung besonderer Schulen | 182 |
Sonderregelungen für Hauptschulen und Realschulen | 183 |
Sonderregelungen für Oberschulen | 183a |
Übergangsregelungen für Kooperative Gesamtschulen | 183b |
Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule | 183c |
Übergangsregelung für die Berufung in den Landesschulbeirat | 184 |
Übergangsregelung für die Berufseinstiegsschule | 185 |
Schulträgerschaft für allgemein bildende Schulen | 186 |
Übergang von Schulvermögen | 187 |
Kostenerstattung für Bedienstete Dritter | 188 |
Übergangsregelung für die Schülerbeförderung | 189 |
Rahmenrichtlinien | 189a |
Werte und Normen | 190 |
Evangelische Schulen in freier Trägerschaft | 191 |
Übergangsvorschriften zur Finanzhilfe | 192 |
Dritter Abschnitt | |
Schlussvorschriften, Inkrafttreten | |
Aufhebung des Berufsgrundbildungsjahres | 193 |
(weggefallen) | 194 |
Sonderregelung für die Stadt Göttingen | 195 |
(weggefallen) | 196 |
Inkrafttreten | 197 |
(1) Red. Anm.:
SVBl. S. 372
* Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | SVBl. S. 372 |
* Red. Anm.: | Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst. |
§§ 1 - 31, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 1 NSchG - Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) im Land Niedersachsen.
(2) 1 Schulen sind alle auf Dauer eingerichteten Bildungsstätten, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler nach einem in sich geschlossenen Bildungsplan allgemein bildender oder berufsbildender Unterricht in einem nicht nur auf einzelne Kenntnisgebiete oder Fertigkeiten beschränkten Umfang für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler und mindestens für die Dauer von sechs Monaten erteilt wird. 2 Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Hochschulen und Berufsakademien sind keine Schulen
im Sinne dieses Gesetzes.
(3) 1 Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger die Landkreise, die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Zweckverbände, die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten oder das Land sind. 2 Sie sind nichtrechtsfähige Anstalten ihres Trägers und des Landes.
(4) 1 Schulen in freier Trägerschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger entweder natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen. 2 Ihre Rechtsverhältnisse bestimmen sich nach den Vorschriften des Elften Teils .
(5) 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1.
öffentliche Schulen, die mit Anstalten verbunden sind, die anderen Zwecken als denen öffentlicher Schulen dienen,
2.
Verwaltungsschulen und ähnliche Berufsausbildungsstätten besonderer Art,
3.
Schulen für andere als ärztliche Heilberufe und ähnliche Berufsausbildungsstätten besonderer Art.
2 Abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 3 ist dieses Gesetz anzuwenden auf die Berufsfachschule - Ergotherapie -, auf die Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - und auf die Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2581 ), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307). 3 Abweichend von Satz 1 kann die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Schulen nach Satz 1 Nr. 3 entsprechend § 59a Abs. 4 und 5 beschränkt werden.
(6) Dieses Gesetz trifft in Ausführung des Pflegeberufegesetzes auch Regelungen für Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 7 PflBG .
§ 2 NSchG - Bildungsauftrag der Schule
(1) 1 Die Schule soll im Anschluss an die vorschulische Erziehung die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln. 2 Erziehung und Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde liegen. 3 Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden,
die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen,
nach ethischen Grundsätzen zu handeln sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten,
ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten,
den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere die Idee einer gemeinsamen Zukunft der europäischen Völker, zu erfassen und zu unterstützen und mit Menschen anderer Nationen und Kulturkreise zusammenzuleben,
ökonomische und ökologische Zusammenhänge zu erfassen,
für die Erhaltung der Umwelt Verantwortung zu tragen und gesundheitsbewusst zu leben,
Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen,
sich umfassend zu informieren und die Informationen kritisch zu nutzen,
ihre Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeiten sowie ihre Ausdrucksmöglichkeiten unter Einschluss der bedeutsamen jeweiligen regionalen Ausformung des Niederdeutschen oder des Friesischen zu entfalten,
sich im Berufsleben zu behaupten und das soziale Leben verantwortlich mitzugestalten.
4 Die Schule hat den Schülerinnen und Schülern die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. 5 Dabei sind die Bereitschaft und Fähigkeit zu fördern, für sich allein wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erzielen. 6 Die Schülerinnen und Schüler sollen zunehmend selbständiger werden und lernen, ihre Fähigkeiten auch nach Beendigung der Schulzeit weiterzuentwickeln.
(2) Die Schule soll Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern den Erfahrungsraum und die Gestaltungsfreiheit bieten, die zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich sind.
§ 3 NSchG - Freiheit des Bekenntnisses und der Weltanschauung
(1) Die öffentlichen Schulen sind grundsätzlich Schulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse und Weltanschauungen.
(2) 1 In den öffentlichen Schulen werden die Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung gemeinsam erzogen und unterrichtet. 2 In Erziehung und Unterricht ist die Freiheit zum Bekennen religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zu achten und auf die Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen.
(3) Die abweichenden Vorschriften des Zehnten Teils bleiben unberührt.
§ 4 NSchG - Inklusive Schule
(1) 1 Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. 2 Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten ( § 59 Abs. 1 Satz 1 ).
(2) 1 In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet. 2 Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können von denen der besuchten Schule abweichen. 3 Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden.
§ 5 NSchG - Gliederung des Schulwesens
(1) Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulbereiche.
(2) Schulformen sind:
1.
als allgemein bildende Schulen:
a)
die Grundschule,
b)
die Hauptschule,
c)
die Realschule,
d)
die Oberschule,
e)
das Gymnasium,
f)
die Gesamtschule,
g)
das Abendgymnasium,
h)
das Kolleg,
i)
die Förderschule,
2.
als berufsbildende Schulen:
a)
die Berufsschule,
b)
die Berufseinstiegsschule,
c)
die Berufsfachschule,
d)
die Fachoberschule,
e)
die Berufsoberschule,
f)
das Berufliche Gymnasium,
g)
die Fachschule.
(3) Schulbereiche sind:
1.
der Primarbereich; er umfasst die 1. bis 4. Schuljahrgänge,
2.
der Sekundarbereich I; er umfasst die 5. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen,
3.
der Sekundarbereich II; er umfasst
a)
die 11. bis 13. Schuljahrgänge des Gymnasiums, der Gesamtschule und der Förderschule,
b)
das Abendgymnasium und das Kolleg sowie
c)
die berufsbildenden Schulen.
§ 6 NSchG - Grundschule
(1) 1 In der Grundschule werden Grundlagen für die Lernentwicklung und das Lernverhalten aller Schülerinnen und Schüler geschaffen. 2 Es werden verschiedene Fähigkeiten entwickelt, insbesondere sprachliche Grundsicherheit in Wort und Schrift, Lesefähigkeit, mathematische Grundfertigkeiten und erste fremdsprachliche Fähigkeiten. 3 Schülerinnen und Schüler werden in den Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken eingeführt. 4 Die Grundschule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten, dem Kindergarten und den weiterführenden Schulen zusammen.
(2) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrgangs unterrichtet.
(3) 1 Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder kann bei einer Grundschule ein Schulkindergarten eingerichtet werden. 2 Im Schulkindergarten werden die Kinder durch geeignete pädagogische Maßnahmen auf den Besuch des 1. Schuljahrgangs vorbereitet.
(4) 1 Grundschulen können den 1. und 2. Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen, die von den Schülerinnen und Schülern in ein bis drei Schuljahren durchlaufen werden kann (Eingangsstufe). 2 In diesem Fall findet Absatz 3 keine Anwendung. 3 Eine Grundschule, die die Eingangsstufe führt, kann auch den 3. und 4. Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen.
(5) 1 Die Grundschule bietet im 4. Schuljahrgang den Erziehungsberechtigten mindestens zwei Gespräche an, um sie über die individuelle Lernentwicklung ihres Kindes zu informieren und über die Wahl der weiterführenden Schulform zu beraten. 2 Die Erziehungsberechtigten entscheiden in eigener Verantwortung über die Schulform ihrer Kinder ( § 59 Abs. 1 Satz 1 ).
§ 7 NSchG
(weggefallen)
§ 8 NSchG - Abschlüsse im Sekundarbereich I
1 Die Abschlüsse der weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich I und die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Abschlüsse werden durch die schulformspezifischen Schwerpunkte bestimmt. 2 Die Abschlüsse sollen schulformübergreifend sein. 3 Sie können auch nachträglich an berufsbildenden Schulen erworben werden.
§ 9 NSchG - Hauptschule
(1) 1 Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende Allgemeinbildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten ausrichtet. 2 Im Unterricht wird ein besonderer Schwerpunkt auf handlungsbezogene Formen des Lernens
gelegt. 3 Die Hauptschule stärkt Grundfertigkeiten, Arbeitshaltungen, elementare Kulturtechniken und selbständiges Lernen. 4 In der Hauptschule wird den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Berufsorientierung und eine individuelle Schwerpunktbildung im Bereich der beruflichen Bildung ermöglicht. 5 Die Hauptschule arbeitet dabei eng mit den berufsbildenden Schulen zusammen und macht
berufsbildende Angebote zum Bestandteil des Unterrichts. 6 Die Schülerinnen und Schüler werden in der Hauptschule befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem berufs-, aber auch studienbezogen fortzusetzen.
(2) In der Hauptschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 9. Schuljahrganges unterrichtet.
(3) 1 An der Hauptschule kann eine 10. Klasse eingerichtet werden. 2 Der Besuch der 10. Klasse ist freiwillig. 3 Der erfolgreiche Besuch der 10. Klasse vermittelt, abgestuft nach den erbrachten Leistungen, weitere schulische Abschlüsse. 4 Die 10. Schuljahrgänge sind durch besondere pädagogische Angebote zu begleiten, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der Schule erlauben.
§ 10 NSchG - Realschule
(1) 1 Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte Allgemeinbildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten ausrichtet sowie zu deren vertieftem Verständnis und zu deren Zusammenschau führt. 2 Sie stärkt selbständiges Lernen. 3 In der Realschule werden den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine Berufsorientierung und eine individuelle Schwerpunktbildung in den Bereichen Fremdsprachen, Wirtschaft, Technik sowie Gesundheit und Soziales ermöglicht. 4 Das Angebot zur Schwerpunktbildung richtet sich nach den organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Schule; es sind mindestens zwei Schwerpunkte anzubieten. 5 Die Schülerinnen und Schüler werden in der Realschule befähigt, ihren Bildungsweg nach Maßgabe der Abschlüsse berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.
(2) 1 In der Realschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs unterrichtet. 2 § 9 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 10a NSchG - Oberschule
(1) 1 In der Oberschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs unterrichtet. 2 Die Oberschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen im Sekundarbereich I den Erwerb derselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9 , 10 und 11 genannten Schulformen. 3 Sie stärkt Grundfertigkeiten, selbständiges Lernen, aber auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen individuelle Schwerpunktbildungen. 4 Die Schwerpunktbildung befähigt die Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs-, aber auch studienbezogen fortzusetzen. 5 Der Umfang der Schwerpunktbildung richtet sich nach den organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Schule. 6 Die Oberschule arbeitet eng mit berufsbildenden Schulen zusammen.
(2) 1 In der Oberschule werden die Hauptschule und die Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige geführt oder sie ist nach Schuljahrgängen gegliedert. 2 Die Schule entscheidet jeweils nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 sowie des Absatzes 3 Satz 3, in welchen Schuljahrgängen und Fächern der Unterricht jahrgangsbezogen oder schulzweigspezifisch erteilt wird. 3 In der Oberschule soll ab dem 9. Schuljahrgang der schulzweigspezifische Unterricht überwiegen. 4 Ist die Oberschule in Schulzweige gegliedert, so wird der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt.
(3) 1 Die Oberschule kann um ein gymnasiales Angebot für die Schuljahrgänge nach Absatz 1 Satz 1 erweitert werden. 2 § 11 Abs. 1 gilt entsprechend. 3 Für die Schülerinnen und Schüler des gymnasialen Angebots soll ab dem 7. Schuljahrgang und muss ab dem 9. Schuljahrgang der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt werden.
§ 11 NSchG - Gymnasium
(1) 1 Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. 2 Es stärkt selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. 3 Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Gymnasium seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen.
(2) 1 Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. 2 Es kann ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden.
(3) 1 Der 11. Schuljahrgang ist die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. 2 Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe umfasst die Schuljahrgänge 12 und 13. 3 Das Gymnasium setzt für die Qualifikationsphase Schwerpunkte im sprachlichen, naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Bereich; es kann weitere Schwerpunkte im musisch-künstlerischen und im sportlichen Bereich setzen.
(4) 1 Der Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dauert höchstens drei Jahre. 2 Ein im Ausland verbrachtes Schuljahr wird nicht auf die Höchstzeit angerechnet. 3 Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung wird von der Schule die Höchstzeit um ein weiteres Jahr verlängert. 4 Die Schule kann in Härtefällen, die nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen.
(5) 1 In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wird fächerübergreifendes, vernetztes und selbständiges Denken und Lernen durch persönliche Schwerpunktsetzung der Schülerinnen und Schüler gefördert. 2 Die Schülerinnen und Schüler nehmen in allen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase am Unterricht in den Kernfächern und in den ihrer Schwerpunktbildung entsprechenden Fächern teil. 3 Im Übrigen nehmen sie am Unterricht in Ergänzungsfächern und Wahlfächern teil.
(6) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einem Punktsystem bewertet.
(7) 1 Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. 2 Für die schriftliche Prüfung werden grundsätzlich landesweit einheitliche Aufgaben gestellt.
(8) 1 Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben, die sich zusammensetzt aus den Leistungen in der Abiturprüfung und aus den Vorleistungen des 12. und 13. Schuljahrgangs. 2 § 60 Abs. 1 Nr. 5 (vorzeitiger Erwerb eines Abschlusses) bleibt unberührt.
(9) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Ausführung der Absätze 3 bis 8 zu regeln.
§ 12 NSchG - Gesamtschule
(1) 1 Die Gesamtschule ist unabhängig von den in den §§ 9 , 10 und 11 genannten Schulformen nach Schuljahrgängen gegliedert. 2 Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen eine individuelle Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen. 3 Sie stärkt Grundfertigkeiten, selbständiges Lernen und auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und befähigt ihre Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.
(2) 1 In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. 2 An der Gesamtschule können dieselben Abschlüsse wie an den in den §§ 9 , 10 und 11 genannten Schulformen erworben werden. 3 § 11 Abs. 3 bis 9 gilt entsprechend. 4 Eine Gesamtschule kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden; Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12a NSchG
(weggefallen)
§ 12b NSchG
(weggefallen)
§ 13 NSchG - Abendgymnasium und Kolleg
(1) 1 Das Abendgymnasium vermittelt befähigten Berufstätigen, das Kolleg befähigten Erwachsenen mit Berufserfahrung unter angemessener Berücksichtigung des Alters eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. 2 Es stärkt selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. 3 Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Abendgymnasium oder das Kolleg seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse den Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen.
(2) Im Abendgymnasium und im Kolleg wird unterrichtet, wer
1.
eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann,
2.
mindestens 19 Jahre alt ist und
3.
den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - erworben hat oder die Eignung in einem besonderen Verfahren nachweist.
(3) 1 Das Abendgymnasium und das Kolleg gliedern sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. 2 Im übrigen gilt § 11 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 9 entsprechend. 3 Der Unterricht im Abendgymnasium wird während der ersten eineinhalb Jahre neben einer beruflichen Tätigkeit besucht.
(4) 1 Am Abendgymnasium und Kolleg können Vorkurse eingerichtet werden, die den Zugang zu diesen Schulformen vermitteln und auf die Arbeitsweise in der Einführungs- und Qualifikationsphase vorbereiten. 2 Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahme in die Vorkurse sowie deren Dauer und Abschluss zu regeln.
§ 14 NSchG - Förderschule
(1) 1 In der Förderschule werden insbesondere Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen Schulform besuchen. 2 An der Förderschule können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden. 3 Förderschulen können in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören geführt werden.
(2) 1 Förderschulen sollen gegliedert nach Förderschwerpunkten ( § 4 Abs. 2 Satz 3 ) geführt werden. 2 In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler, die in unterschiedlichen Förderschwerpunkten auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.
(3) 1 Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum. 2 Das Sonderpädagogische Förderzentrum unterstützt die gemeinsame Erziehung und den gemeinsamen Unterricht an allen Schulen mit dem Ziel, den Schülerinnen und Schülern, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, eine bestmögliche schulische und soziale Entwicklung zu gewährleisten.
(4) In der Förderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden.
(5) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 9 Abs. 3 gelten entsprechend.
(6) Absatz 1 Satz 3 sowie § 183c Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und Abs. 5 gelten für die Untergliederung der Förderschulen (Absatz 2 Satz 1) und für an Schulen anderer Schulformen abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 eingerichtete Lerngruppen entsprechend.
§ 15 NSchG - Berufsschule
(1) 1 Die Berufsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche und allgemeine Bildung, die eine breite berufliche Grundbildung einschließt und die Anforderungen der Berufsausbildung und der Berufsausübung berücksichtigt. 2 Sie ermöglicht auch den Erwerb weiterer schulischer Abschlüsse und befähigt, nach Maßgabe dieser Abschlüsse den Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II fortzusetzen.
(2) 1 Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf aufbauenden Fachstufen.
2 Sie wird in Form von Teilzeitunterricht oder in Form von Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) geführt.
(3) Die Grundstufe dauert ein Jahr und vermittelt eine berufliche Grundbildung für einzelne oder mehrere Ausbildungsberufe.
(4) Die Fachstufen vermitteln für einzelne oder mehrere verwandte Ausbildungsberufe eine berufliche Fachbildung.
(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule soll im Gesamtdurchschnitt mindestens zwölf Unterrichtsstunden je Unterrichtswoche betragen.
§ 16 NSchG - Berufsfachschule
(1) 1 Die Berufsfachschule führt Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse in einen oder mehrere Berufe ein oder bildet sie für einen Beruf aus. 2 Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler an der Berufsfachschule auch schulische Abschlüsse erwerben, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II fortzusetzen.
(2) 1 Die Berufsfachschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine fachliche und allgemeine Bildung. 2 Diese schließt, sofern die Berufsfachschule in einen oder mehrere Berufe einführt, eine berufliche Grundbildung für die einer Fachrichtung entsprechenden anerkannten Ausbildungsberufe ein.
(3) 1 Pflegeschulen nach § 9 PflBG werden in Form einer Berufsfachschule geführt. 2 Für öffentliche Pflegeschulen ist das Land Rechtsträger im Sinne des § 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 ( BGBl. I S. 1622 ). 3 Auf die Kosten der öffentlichen Pflegeschulen finden die §§ 112 bis 113 nur Anwendung, soweit sich die Aufbringung der Kosten nicht nach den §§ 26 Abs. 2 bis 36 PflBG richtet. 4 Pflegeschulen in freier Trägerschaft werden die Kosten, die durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht entstehen, sowie die Investitionskosten im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG auf Antrag in angemessener Höhe erstattet, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden; die §§ 149 und 150 finden keine Anwendung. 5 Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
das Nähere zur Erstattung der Kosten nach Satz 4 zu regeln,
2.
gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 PflBG einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen zu erlassen,
3.
gemäß § 7 Abs. 5 PflBG die Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 PflBG zu regeln sowie das während der praktischen Ausbildung zu gewährleistende Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegekräften festzulegen,
4.
Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 3 PflBG zu treffen.
§ 17 NSchG - Berufseinstiegsschule
(1) Die Berufseinstiegsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern neben der allgemeinen auch eine fachliche Bildung, deren Schwerpunkt in der Vorbereitung auf eine berufliche Ausbildung oder auf eine Berufstätigkeit liegt.
(2) 1 In der Berufseinstiegsschule werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die keinen Hauptschulabschluss haben oder die sonst erwarten lassen, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten noch verbessern müssen, um die erforderliche Reife für das erfolgreiche Absolvieren einer beruflichen Ausbildung zu erlangen. 2 Die Berufseinstiegsschule umfasst die Klassen 1 und 2, die jeweils ein Jahr dauern. 3 In Klasse 1 werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die zur Erlangung der erforderlichen Reife nach Satz 1 auf eine besondere individuelle Förderung angewiesen und zudem noch schulpflichtig sind. 4 Die übrigen Schülerinnen und Schüler werden unmittelbar in Klasse 2 aufgenommen. 5 An der Berufseinstiegsschule kann der Hauptschulabschluss nach Klasse 2 erworben werden.
(3) 1 Die Berufseinstiegsschule wird mit Vollzeitunterricht geführt. 2 Für Schülerinnen und Schüler, die an Einstiegsqualifizierungen nach § 54a des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) teilnehmen, kann die Klasse 2 in Form von Teilzeitunterricht geführt werden.
(4) 1 Zusätzlich zu den Klassen 1 und 2 können an der Berufseinstiegsschule Sprach- und Integrationsklassen eingerichtet werden. 2 In diesen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die zur Erlangung der erforderlichen Reife nach Absatz 2 Satz 1 mindestens ihre Kenntnisse der deutschen Sprache verbessern müssen. 3 Der Wechsel in Klasse 1 oder in Klasse 2 ist nach Erlangung hinreichender Sprachkenntnisse bei Vorliegen der jeweiligen dafür geltenden Voraussetzungen möglich.
§ 18 NSchG - Fachoberschule
1 In der Fachoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - oder einem gleichwertigen Abschluss
1.
ohne berufliche Erstausbildung in den Schuljahrgängen 11 und 12,
2.
nach einer beruflichen Erstausbildung im Schuljahrgang 12
unterrichtet. 2 Die Fachoberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung und befähigt sie, ihren Bildungsweg an einer Fachhochschule fortzusetzen.
§ 18a NSchG - Berufsoberschule
1 In der Berufsoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung,
1.
sofern sie den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben, in den Schuljahrgängen 12 und 13,
2.
sofern sie die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben, in dem Schuljahrgang 13
unterrichtet. 2 Die Berufsoberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung und befähigt sie, ihren Bildungsweg in entsprechenden Studiengängen an einer Hochschule fortzusetzen.
§ 19 NSchG - Berufliches Gymnasium
(1) 1 Das Berufliche Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine berufsbezogene individuelle Schwerpunktbildung sowie den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. 2 Im Beruflichen Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler in einen Berufsbereich eingeführt. 3 Nach Maßgabe der Abschlüsse können sie ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder berufsbezogen fortsetzen.
(2) Im Beruflichen Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler in der einjährigen Einführungsphase und in der zweijährigen Qualifikationsphase unterrichtet.
(3) Die Zielsetzung der Einführungsphase ist es, den Schülerinnen und Schülern mit ihren hinsichtlich der Allgemeinbildung unterschiedlichen Voraussetzungen eine gemeinsame Grundlage für die Qualifikationsphase zu vermitteln und die Grundlagen in den Profilfächern zu legen.
(4) 1 In der Qualifikationsphase erwerben die Schülerinnen und Schüler durch fächerübergreifendes und projektorientiertes Arbeiten berufsbezogene Kompetenzen. 2 Sie nehmen in allen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase am Unterricht in Profil-, Kern- und Ergänzungsfächern teil.
(5) Für die Qualifikationsphase gilt § 11 Abs. 4 und 6 bis 8 entsprechend.
(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Ausführung der Absätze 3 bis 5 zu regeln.
§ 20 NSchG - Fachschule
1 In der Fachschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse nach einer einschlägigen beruflichen Erstausbildung oder einer ausreichenden einschlägigen praktischen Berufstätigkeit mit dem Ziel unterrichtet, ihnen eine vertiefte berufliche Weiterbildung zu vermitteln. 2 In der Fachschule können die Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse erwerben, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II oder an einer Fachhochschule fortzusetzen.
§ 21 NSchG - Aufgabe und besondere Organisation berufsbildender Schulen
(1) An allen berufsbildenden Schulen werden die berufliche und die allgemeine Bildung gefördert.
(2) In den berufsbildenden Schulen wird Vollzeit- oder Teilzeitunterricht erteilt.
(3) 1 Öffentliche berufsbildende Schulen können sich mit Genehmigung der Schulbehörde an der Durchführung von Maßnahmen Dritter zur Berufsvorbereitung und Berufsbildung beteiligen, soweit bei ihnen dafür die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind; für den Aufwand der Schule hat das Land ein angemessenes Entgelt zu erheben, dessen Höhe sich an dem entsprechenden Schülerbetrag nach § 150 Abs. 3 und 4 ausrichtet. 2 Auf die Erhebung des Entgelts kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Land ein besonderes Interesse an der Maßnahme hat und die Bildungsmaßnahme lediglich in einer Rechtsform geführt wird, die keinen Anspruch auf Beschulung auslöst, oder für einen Personenkreis angeboten wird, der einer besonderen Förderung bedarf.
(4) 1 Die Schulformen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 in Bildungsgänge gegliedert, die ganz oder teilweise zu einem bestimmten Schul- oder Berufsabschluss führen. 2 Die Schulformen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b bis g werden nach Fachrichtungen gegliedert; innerhalb der Fachrichtungen können sie nach Schwerpunkten gegliedert werden. 3 Die Berufsschule kann nach berufsbezogenen Fachklassen gegliedert werden. 4 Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Gliederung der Schulformen zu bestimmen.
§ 22 NSchG - Schulversuche
(1) 1 Zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen sowie zur Überprüfung und Fortentwicklung vorhandener Modelle können Schulversuche durchgeführt werden; hierzu können auch Versuchsschulen eingerichtet werden. 2 Bei Schulversuchen kann von den Schulformen der §§ 6 , 9 bis 12 und 14 bis 20 abgewichen werden. 3 Zur Erprobung neuer Mitwirkungs- und Mitbestimmungsformen können Schulversuche auch als Schulverfassungsversuche durchgeführt werden.
(2) 1 Schulversuche werden nach Möglichkeit wissenschaftlich begleitet. 2 Jede Phase eines Schulversuchs ist hinreichend zu dokumentieren.
(3) 1 Schulversuche bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde. 2 Die Genehmigung ist zu befristen; sie ist widerruflich. 3 Sie wird auf Antrag des Schulträgers oder der Schule erteilt. 4 Ein Antrag der Schule kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden. 5 Schulverfassungsversuche können nur von der Schule im Benehmen mit dem Schulträger beantragt werden.
(4) Im Rahmen von Schulversuchen müssen die Schülerinnen und Schüler Abschlüsse erwerben können, die den vergleichbaren Abschlüssen anderer Schulen entsprechen.
§ 23 NSchG - Ganztagsschule, Halbtagsschule
(1) 1 Allgemeinbildende Schulen mit Ausnahme des Abendgymnasiums können mit Genehmigung der Schulbehörde als
1.
offene Ganztagsschule,
2.
teilgebundene Ganztagsschule oder
3.
voll gebundene Ganztagsschule
geführt werden. 2 Förderschulen, an denen wegen des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ihrer Schülerinnen und Schüler ganztägiger Unterricht erteilt wird, sind keine Ganztagsschulen im Sinne dieser Vorschrift. 3 Schulen, die nicht als Ganztagsschule genehmigt sind, gelten als Halbtagsschulen.
(2) 1 In der Ganztagsschule werden zusätzlich zum Unterricht nach der jeweiligen Stundentafel an mindestens vier Tagen der Woche außerunterrichtliche Angebote gemacht. 2 Die Schulbehörde kann offene und teilgebundene Ganztagsschulen genehmigen, die nur an drei Tagen der Woche außerunterrichtliche Angebote machen. 3 Auf der Grundlage des Ganztagsschulkonzepts (Absatz 6) verbindet die Ganztagsschule Unterricht und außerunterrichtliche Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. 4 Unterricht und außerunterrichtliche Angebote einschließlich Pausen sollen acht Zeitstunden je Wochentag nicht überschreiten.
(3) 1 An der offenen Ganztagsschule nehmen die Schülerinnen und Schüler freiwillig an den außerunterrichtlichen Angeboten teil. 2 Die außerunterrichtlichen Angebote finden in der Regel nach dem Unterricht statt.
(4) 1 Die voll gebundene Ganztagsschule bestimmt vier oder fünf, die teilgebundene Ganztagsschule zwei oder drei Wochentage, an denen die Schülerinnen und Schüler auch an den außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen müssen. 2 An den übrigen Wochentagen ist die Teilnahme freiwillig. 3 Für die Wochentage nach Satz 1 soll die Ganztagsschule Unterricht und außerunterrichtliche Angebote am Vormittag und am Nachmittag zu einem pädagogisch und lernpsychologisch geeigneten Tagesablauf verbinden (Rhythmisierung).
(5) 1 Schulen können mit Genehmigung der Schulbehörde Schulzüge als Ganztagsschulzüge führen. 2 Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(6) 1 Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 wird auf Antrag des Schulträgers, der Schule oder des Schulelternrats erteilt, wenn ein geeignetes Ganztagsschulkonzept vorliegt und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. 2 Ein Antrag der Schule oder des Schulelternrats kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden.
§ 24 NSchG
(weggefallen)
§ 25 NSchG - Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie zwischen Schulen und Jugendhilfe
(1) 1 Schulen können eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbaren, um Planung und Durchführung des Unterrichts, insbesondere Lernziele, Lerninhalte und Beurteilungsgrundsätze, aufeinander abzustimmen, auf andere Weise die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen zu fördern oder ein differenziertes Unterrichtsangebot zu ermöglichen. 2 Schulen, die die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, sollen eine derartige Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen vereinbaren. 3 Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 sind den Schulträgern der beteiligten Schulen anzuzeigen.
(2) Können durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 entstehen, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger der beteiligten Schulen.
(3) Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen.
§ 26 NSchG
(weggefallen)
§ 27 NSchG - Erwerb von Abschlüssen durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler
1 Durch Prüfung können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Abschlüsse aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der berufsbildenden Schulen erwerben. 2 Bei der Zulassung und der Prüfung sind die Lebens- und die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen.
§ 28 NSchG - Schuljahr und Schulferien
(1) 1 Das Schuljahr beginnt am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. 2 Soweit der Beginn oder das Ende der Sommerferien es erfordert, kann das Kultusministerium
von diesen Terminen abweichen. 3 Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Schuljahr für einzelne Schulformen abweichend festzulegen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.
(2) Beginn und Ende der Schulferien an öffentlichen Schulen regelt das Kultusministerium.
§ 29 NSchG - Lehr- und Lernmittel
(1) 1 Lehr- und Lernmittel müssen dem Bildungsauftrag der Schule ( § 2 ) gerecht werden. 2 Für Schulbücher gelten darüber hinaus die Vorschriften der Absätze 2 bis 4.
(2) 1 Schulbücher sind zu Unterrichtszwecken bestimmte Druckwerke für die Hand der Schülerin oder des Schülers, die im Unterricht für einen längeren Zeitraum benutzt werden können; dazu gehören nicht unterrichtsbegleitende Materialien. 2 Den Schulbüchern stehen andere Lernmittel gleich, die nach Inhalt und Verwendungszweck Schulbüchern entsprechen.
(3) 1 Schulbücher dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt worden oder von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. 2 Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Schulbücher nicht den Anforderungen des Absatzes 1 genügen oder mit Rechtsvorschriften, Lehrplänen ( § 122 Abs. 1 ) oder Rahmenrichtlinien unvereinbar sind. 3 Die Genehmigung ist zu befristen.
(4) 1 Die Genehmigung und die Einführung von Schulbüchern regelt das Kultusministerium. 2 Es kann bestimmte Arten von Schulbüchern wie Tabellenwerke, Wörterbücher, Literaturausgaben sowie Schulbücher für einzelne Fächer von der Genehmigungspflicht ausnehmen.
§ 30 NSchG - Erhebungen
(1) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt werden, soweit die für diese Zwecke bereits erhobenen Daten nicht ausreichen.
(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Art der statistischen Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Auskunftspflicht, die Hilfsmerkmale, den Kreis der zu Befragenden, den Berichtszeitraum oder -zeitpunkt sowie bei Erhebungen, die regelmäßig wiederholt werden sollen, den zeitlichen Abstand dieser Wiederholungen zu regeln.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule tätigen Personen sind verpflichtet, an Erhebungen (Befragungen und Unterrichtsbeobachtungen) teilzunehmen, die der Erforschung und Entwicklung der Schulqualität dienen und von der Schulbehörde angeordnet oder genehmigt worden sind.
§ 31 NSchG - Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) 1 Schulen, Schulbehörden, Schulträger, Schülervertretungen und Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1) verarbeiten, soweit dies
1.
zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2),
2.
zur Erfüllung der Fürsorgeaufgaben,
3.
zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler,
4.
zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität oder
5.
zur Erfüllung von Aufgaben der Schulaufsicht
erforderlich ist. 2 Schulen und Schulbehörden dürfen außerdem personenbezogene Daten der Personen verarbeiten,
1.
die sich an einer Schule angemeldet haben,
2.
auf deren Antrag ein Prüfungsverfahren nach § 27 durchgeführt wird oder
3.
auf deren Antrag ein Verfahren auf Prüfung oder Anerkennung nach den aufgrund des § 60 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 erlassenen Vorschriften durchgeführt wird,
soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Verfahrens erforderlich ist. 3 Die Befugnis zur Verarbeitung nach Satz 1 oder 2 umfasst jeweils auch die Befugnis zur Übermittlung an eine andere in Satz 1 oder 2 genannte Stelle zu einem in Satz 1 oder 2 genannten Zweck; im Übrigen dürfen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten oder der in Satz 2 genannten Personen an andere Stellen zu anderen Zwecken nur übermitteln, soweit dies nach den Absätzen 2 bis 10 oder nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
(2) 1 Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auf Ersuchen übermitteln
1.
den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst erforderlich ist,
2.
den Trägern der Schülerbeförderung oder den von ihnen nach § 114 Abs. 6 Satz 1 mit der Durchführung der Aufgaben betrauten Gemeinden und Samtgemeinden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 114 erforderlich ist,
3.
der Landesunfallkasse Niedersachsen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung in Bezug auf die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs kraft Gesetzes versicherten Schülerinnen und Schüler erforderlich ist, und
4.
den berufsständischen Kammern, soweit dies zur Gewährleistung der Berufsausbildung oder zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kammer nach § 76 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
2 Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten ferner anderen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit dies
1.
zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht der Schule oder der Schulbehörde erforderlich ist oder
2.
zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der anderen Stelle erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Zweckänderung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 oder 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vorliegen.
3 Die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Stellen dürfen die an sie übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Zweckänderung vorliegen. 4 Die Übermittlung an die in Satz 1 Nrn. 3 und 4 und Satz 2 genannten Stellen ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass die empfangende Stelle die Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2) verarbeitet.
(3) 1 Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten außerdem auf Ersuchen übermitteln
1.
den Ersatzschulen und den Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161, soweit dies erforderlich ist, um die Finanzhilfe abzurechnen oder zu gewährleisten, dass die Schulpflicht erfüllt wird,
2.
den nach § 164 anerkannten Tagesbildungsstätten, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Schulpflicht erfüllt wird, und
3.
den außerschulischen Einrichtungen nach § 69 Abs. 3 und den Jugendwerkstätten nach § 69 Abs. 4, soweit dies erforderlich ist, um einen einzelfallbezogenen Förderplan aufzustellen oder zu gewährleisten, dass die Schulpflicht erfüllt wird.
2 Schulen und Schulbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten ferner auf Ersuchen übermitteln
1.
den Stellen der betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsbildung, die gemeinsam mit berufsbildenden Schulen im Rahmen der dualen Ausbildung ausbilden, soweit dies zur Gewährleistung der Berufsausbildung erforderlich ist, oder
2.
einer anderen nichtöffentlichen Stelle, soweit diese einen rechtlichen Anspruch auf Kenntnis der Daten glaubhaft macht,
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten das Interesse an ihrer Übermittlung überwiegt. 3 Die Übermittlung an die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen ist nur zulässig, wenn sich die empfangende Stelle gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 oder 2 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat. 4 Die in Satz 1 genannten Stellen dürfen den Schulen und Schulbehörden personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Schule oder der Schulbehörde erforderlich ist; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Schulen dürfen die in Absatz 6 Satz 3 genannten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auf Ersuchen übermitteln
1.
den Agenturen für Arbeit, soweit dies zur Durchführung der Berufsberatung nach § 30 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs erforderlich ist,
2.
den Trägern der Jugendhilfe zum Zweck des Angebots, soweit dies erforderlich ist, um
a)
sozialpädagogische Hilfen nach § 13 Abs. 1 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) oder
b)
geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 SGB VIII , auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 2 und § 41 Abs. 2 SGB VIII ,
anzubieten, sowie
3.
den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) , soweit dies erforderlich ist, um Leistungen der Beratung und der Eingliederung in
Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II zu erbringen.
(5) 1 Internetbasierte Lern- und Unterrichtsplattformen dürfen nur eingesetzt werden, soweit diese den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechen und die Schulleitung dem Einsatz zugestimmt hat. 2 Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel neben den personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auch personenbezogene Daten der Lehrkräfte verarbeiten; im Übrigen gilt hierfür Absatz 1 Satz 1.
(6) 1 Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt den Grundschulen zum Zweck der Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht personenbezogene Daten der im jeweiligen Schulbezirk gemeldeten Kinder, deren Schulpflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 im folgenden Jahr beginnt, sowie der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter dieser Kinder. 2 Satz 1 gilt entsprechend in Bezug auf die Kinder, die nach der Übermittlung nach Satz 1 und vor dem Beginn der Schulpflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 durch Umzug innerhalb der Gemeinde den Schulbezirk wechseln oder in die Gemeinde
zuziehen. 3 Zu übermitteln sind folgende personenbezogene Daten:
1.
zum Kind
a)
Familienname,
b)
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
c)
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
d)
Geschlecht,
2.
zu den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern
a)
Familienname,
b)
Vornamen,
c)
Anschrift,
d)
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes .
(7) 1 Wechselt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler die Schule innerhalb Niedersachsens, so übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule die in Absatz 6 Satz 3 genannten personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers und der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter. 2 Die aufnehmende Schule übermittelt der abgebenden Schule die Aufnahmeentscheidung. 3 Bis zur Übermittlung der Aufnahmeentscheidung durch die aufnehmende Schule obliegt der abgebenden Schule die Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht. 4 Zieht eine Person, deren Schulpflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland zu, so übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung der Schulbehörde die in Absatz 6 Satz 3 genannten personenbezogenen Daten dieser Person und der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zum Zweck der Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht.
(8) Schulen dürfen auch diejenigen personenbezogenen Daten von Kindern in Kindergärten und deren Erziehungsberechtigten verarbeiten, die in Kindergärten bei der Wahrnehmung vorschulischer Förderaufgaben erhoben und an Schulen übermittelt werden, soweit die Verarbeitung zur Erziehung oder Förderung der Kinder in der Schule erforderlich ist.
(9) Schulen, Schulbehörden und die Behörde nach § 123a dürfen personenbezogene Daten aller an der Schule tätigen Personen auch verarbeiten, soweit es sich nicht um Personalaktendaten handelt und dies zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist.
(10) Von den besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen aufgrund der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 nur verarbeitet werden
1.
Gesundheitsdaten, soweit dies erforderlich ist,
a)
um die Schulfähigkeit festzustellen,
b)
um die Aufgaben der Schülerbeförderung nach § 114 erfüllen zu können,
c)
um der Landesunfallkasse die Erfüllung ihrer Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung zu ermöglichen,
d)
um die betroffene Person zu schützen,
e)
um festzustellen, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist,
f)
um einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festzustellen oder eine solche Unterstützung anzubieten oder zu leisten,
g)
um festzustellen, ob die Schulpflicht erfüllt wird,
h)
aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes,
i)
um die Aufgabe der obersten Schulbehörde nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllen zu können,
2.
Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, soweit dies zur Organisation des Unterrichts erforderlich ist,
3.
Daten, aus denen die Herkunft hervorgeht, soweit dies erforderlich ist, um
a)
einen Bedarf an Maßnahmen zur Verbesserung der Sprachkenntnisse nach § 17 Abs. 4, an besonderen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 oder an der Erteilung herkunftssprachlichen Unterrichts festzustellen oder eine solche Maßnahme anzubieten oder durchzuführen,
b)
die Aufgabe der obersten Schulbehörde nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllen zu können.
§§ 32 - 49, Zweiter Teil - Schulverfassung
§ 32 NSchG - Eigenverantwortung der Schule
(1) 1 Die Schule ist im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung. 2 Die Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.
(2) 1 Die Schule gibt sich ein Schulprogramm. 2 In dem Schulprogramm legt sie in Grundsätzen fest, wie sie den Bildungsauftrag erfüllt. 3 Das Schulprogramm muss darüber Auskunft geben, welches Leitbild und welche Entwicklungsziele die pädagogische Arbeit und die sonstigen Tätigkeiten der Schule bestimmen. 4 Der Zusammensetzung der Schülerschaft und dem regionalen Umfeld ist in dem Schulprogramm und in der Unterrichtsorganisation Rechnung zu tragen. 5 Die Schule beteiligt bei der Entwicklung ihres Schulprogramms den Schulträger und den Träger der Schülerbeförderung sowie die Schulen, mit denen sie zusammenarbeitet ( § 25 Abs. 1 ).
(3) 1 Die Schule überprüft und bewertet mindestens alle zwei Jahre den Erfolg ihrer Arbeit. 2 Sie plant Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer von ihr festgelegten Reihenfolge durch.
(4) 1 Die Schule bewirtschaftet ein Budget aus Landesmitteln nach näherer Bestimmung im Haushaltsplan des Landes. 2 Sie kann nach näherer Bestimmung des Kultusministeriums, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, Girokonten führen; dabei können Ausnahmen von den Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung ( §§ 70 bis 72 , 75 bis 80 der Landeshaushaltsordnung ) zugelassen werden.
§ 33 NSchG - Entscheidungen der Schule
Die Konferenzen, die Bildungsgangs- und Fachgruppen, der Schulvorstand sowie die Schulleitung haben bei ihren Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte Rücksicht zu nehmen.
§ 34 NSchG - Gesamtkonferenz
(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über
1.
das Schulprogramm,
2.
die Schulordnung,
3.
die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
4.
den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie
5.
Grundsätze für
a)
Leistungsbewertung und Beurteilung und
b)
Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
§ 35 NSchG - Teilkonferenzen
(1) 1 Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. 2 Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien ( § 122 Abs. 1 und 2 ) sowie die Einführung von Schulbüchern. 3 Bei Angelegenheiten, die nicht ausschließlich den fachlichen Bereich einer Fachkonferenz betreffen, entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für die Angelegenheiten zuständig ist.
(2) 1 Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. 2 Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über
1.
das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,
2.
die Koordinierung der Hausaufgaben,
3.
die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler,
4.
wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
5.
Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen.
3 Soweit die Schule nicht in Klassen gegliedert ist oder wenn eine Klasse von nicht mehr als zwei Lehrkräften unterrichtet wird, bestimmt die Gesamtkonferenz, welche Konferenz die Aufgaben nach Satz 2 wahrnimmt.
(3) 1 Die Gesamtkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen einrichten. 2 Diese entscheiden über Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Bereich betreffen, sofern die Gesamtkonferenz sie ihnen übertragen hat.
(4) Teilkonferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für die berufsbildenden Schulen.
§ 35a NSchG - Bildungsgangs- und Fachgruppen an berufsbildenden Schulen
(1) 1 An berufsbildenden Schulen richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen
mit dem Schulvorstand Bildungsgangs- und Fachgruppen ein. 2 Diesen gehören als Mitglieder an:
1.
die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
2.
die Referendarinnen und Referendare, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich
Unterricht erteilen.
3 Für die Sitzungen der Bildungsgangs- oder Fachgruppen gilt § 36 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 5 Satz 1 entsprechend.
(2) 1 Die Bildungsgangs- und Fachgruppen entscheiden über die fachlichen und unterrichtlichen Angelegenheiten, die den jeweiligen Bildungsgang oder das Fach betreffen, insbesondere über
1.
die curriculare und fachdidaktische Planung der Bildungsgänge und Fächer im Rahmen der Lehrpläne ( § 122 ),
2.
die Planung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Entwicklung der Qualität des Unterrichts,
3.
die Abstimmung des Fortbildungsbedarfs,
4.
die Einführung von Schulbüchern sowie
5.
die Zusammenarbeit mit Betrieben und weiteren an der Aus- und Weiterbildung beteiligten
Einrichtungen.
2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Bildungsgangs- oder Fachgruppen weitere Aufgaben übertragen. 3 Bildungsgangs- und Fachgruppen können ihre Zuständigkeit für Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten einem Ausschuss übertragen. 4 Über die Zusammensetzung des Ausschusses entscheidet die Bildungsgangs- oder Fachgruppe.
§ 36 NSchG - Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen
(1) 1 Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
1.
mit Stimmrecht:
a)
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
b)
die weiteren hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte,
c)
so viele Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen,
d)
die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare, Anwärterinnen und Anwärter,
e)
die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
f)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land stehen,
g)
eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Schulträger stehen,
h)
in Gesamtkonferenzen mit
mehr als 70 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je 18,
51 bis 70 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je 14,
31 bis 50 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je zehn,
11 bis 30 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je sechs,
bis zu 10 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je vier
Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler;
2.
beratend:
a)
die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte,
b)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,
c)
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern
die Schule eine Berufsschule ist oder eine solche umfasst.
2 In Abendgymnasien, Kollegs und Fachschulen gehören der Gesamtkonferenz doppelt so viele Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler als stimmberechtigte Mitglieder an, wie sich aus Satz 1 Nr. 1 Buchst. h ergeben würde.
(2) Die Gesamtkonferenz kann allgemein beschließen, dass auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt sind.
(3) 1 Den Teilkonferenzen gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an:
1.
die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2.
die Referendarinnen und Referendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen, und
3.
mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler.
2 Die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 wird durch die Gesamtkonferenz bestimmt. 3 Sie darf die Zahl der Lehrkräfte, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sind, nicht übersteigen. 4 Sind Teilkonferenzen für Schulzweige eingerichtet, so ist die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h nach der Zahl der Lehrkräfte zu bestimmen, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Den Fachkonferenzen gehören ferner als beratende Mitglieder die Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung an, die nicht bereits Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sind. 6 Ist der Gegenstand einer Teilkonferenz eine Angelegenheit, die ausschließlich einzelne Schülerinnen oder Schüler betrifft, so sind neben den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 1 Nr. 1 nur diejenigen mit Stimmrecht ausgestatteten Lehrkräfte, Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter verpflichtet, an der Teilkonferenz teilzunehmen, die die Schülerinnen oder Schüler planmäßig unterrichten.
(4) 1 Die Termine der Sitzungen der Teilkonferenzen sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin
oder dem Schulleiter anzuberaumen. 2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Teilkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält. 3 Nimmt sie oder er in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 Nr. 2 an den Sitzungen teil, so führt sie oder er den Vorsitz. 4 Gehört die Schulleiterin oder der Schulleiter in den Fällen des Satzes 3 der Klassenkonferenz als Mitglied an, so kann sie oder er den Vorsitz übernehmen.
(5) 1 Die Konferenzen beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. 2 Bei Entscheidungen über
1.
Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,
2.
Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
3.
allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung) und
4.
Ordnungsmaßnahmen ( § 61 )
dürfen sich nur Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler der Stimme enthalten.
(6) Ein Konferenzbeschluss ist auch dann gültig, wenn keine oder weniger Vertreterinnen und Vertreter bestellt sind, als Sitze in dieser Konferenz nach den Absätzen 1 bis 3 zur Verfügung stehen.
(7) 1 In den Teilkonferenzen haben bei Entscheidungen über die in Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 genannten Angelegenheiten nur diejenigen Mitglieder Stimmrecht, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben. 2 Die übrigen Mitglieder wirken an der Entscheidung beratend mit.
§ 37 NSchG - Besondere Ordnungen für die Konferenzen
(1) 1 Schulen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz eine besondere Ordnung für die Gesamtkonferenz beschließen. 2 Der Beschluss gilt für höchstens sechs Schuljahre.
(2) 1 In der besonderen Ordnung kann bestimmt werden, dass der Gesamtkonferenz mehr stimmberechtigte
Vertreterinnen oder Vertreter
1.
der in
§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c
genannten Lehrkräfte,
2.
der in
§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f und g
genannten sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3.
der Erziehungsberechtigten sowie
4.
der Schülerinnen und Schüler
oder einzelner dieser Gruppen angehören, als in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorgesehen ist. 2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein.
§ 38 NSchG - Sitzungszeiten
1 Konferenzen sowie Sitzungen der Bildungsgangs- und Fachgruppen finden in der unterrichtsfreien
Zeit statt. 2 Konferenzen sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können.
§ 38a NSchG - Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3 .
(3) 1 Der Schulvorstand entscheidet über
1.
die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
2.
den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3.
Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung der Beteiligung einer berufsbildenden Schule an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),
4.
Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer Ganztagsschule ( § 23 Abs. 1 Satz 1 ) oder eines Ganztagsschulzugs ( § 23 Abs. 5 Satz 1 ),
5.
die Zusammenarbeit mit anderen Schulen ( § 25 Abs. 1 ),
6.
das Führen der Eingangsstufe ( § 6 Abs. 4 Satz 1 ) und das Führen des 3. und 4. Schuljahrgangs als pädagogische Einheit ( § 6 Abs. 4 Satz 3 ),
7.
die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters ( § 45 Abs. 1 Satz 3 ), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters ( § 52 Abs. 3 Satz 1 ) sowie anderer Beförderungsstellen ( § 52 Abs. 3 Satz 2 ),
8.
die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der
Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters ( § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1 ) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters ( § 52 Abs. 3 Satz 3 ),
9.
die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10a Abs. 2 Satz 1), sowie die Erteilung jahrgangsbezogenen oder schulzweigspezifischen Unterrichts
an der Oberschule (§ 10a Abs. 2 Satz 2),
10.
die Ausgestaltung der Stundentafel,
11.
Schulpartnerschaften,
12.
die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen ( § 107 ),
13.
Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen ( § 22 ),
14.
Beschwerden gegen Verbote oder Auflagen nach § 81 Abs. 2 Satz 3,
15.
Mitgliederzahl und Zusammensetzung des nach § 40 einzurichtenden Beirats,
16.
Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie
17.
Grundsätze für
a)
die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
b)
die Durchführung von Projektwochen,
c)
die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d)
die Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3 .
2 Soweit die Schule einen Plan der vorgesehenen Schulfahrten aufstellt oder konfessionell-kooperativen Religionsunterricht nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einführt, bedarf dies jeweils der Zustimmung des Schulvorstandes.
(4) 1 Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. 2 Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
§ 38b NSchG - Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes
(1) 1 Der Schulvorstand hat
1.
bei Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder,
2.
bei Schulen mit 21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,
3.
bei Schulen mit über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder,
4.
bei berufsbildenden Schulen mit bis zu 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,
5.
bei berufsbildenden Schulen mit über 50 Lehrkräften 24 Mitglieder.
2 Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach Satz 1. 3 Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. 4 Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden
Stimmen. 5 Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, so nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstands wahr.
(2) 1 Der Schulvorstand an Grundschulen besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten. 2 Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Der Schulvorstand besteht an Abendgymnasien und Kollegs je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern
1.
der Lehrkräfte und
2.
der Schülerinnen und Schüler.
(4) 1 An berufsbildenden Schulen besteht der Schulvorstand zu je drei Zwölfteln aus
1.
der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem
oder seinem Stellvertreter sowie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten
Personen, die Leitungsaufgaben wahrnehmen,
2.
Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ( § 53 Abs. 1 Satz 1 ),
3.
Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler
sowie
4.
zu einem Zwölftel aus Vertreterinnen oder Vertretern der Erziehungsberechtigten,
5.
zu zwei Zwölfteln aus außerschulischen Vertreterinnen und Vertretern von an der beruflichen Bildung beteiligten Einrichtungen, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Stellen nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes .
2 Der Schulvorstand bestimmt, welche Einrichtungen Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 Nr. 5 benennen können. 3 Kann die Entscheidung nach Satz 2 nicht vom bisherigen Schulvorstand getroffen werden, so wirken an der Entscheidung nach Satz 2 nur die in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Personen mit. 4 Welche nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle die Vertreterin oder den Vertreter nach Satz 1 Nr. 5 benennt, wird von den jeweils betroffenen zuständigen Stellen entschieden.
(5) Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(6) 1 Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter
1.
der Erziehungsberechtigten vom Schulelternrat,
2.
der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat,
3.
der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Gesamtkonferenz; dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e .
2 Für die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. 3 Die Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 werden für ein Schuljahr oder für zwei Schuljahre gewählt. 4 Für die Personen nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 91 Abs. 1 und 3 bis 5 und für die Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 75 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(7) 1 Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2 Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
(8) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.
(9) § 38 gilt entsprechend.
§ 38c NSchG - Beteiligung des Schulträgers
(1) 1 Der Schulträger wird zu allen Sitzungen des Schulvorstandes eingeladen. 2 Er erhält alle Sitzungsunterlagen. 3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers kann an allen Sitzungen des Schulvorstandes mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. 4 Sie oder er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulträger über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
(3) Die übrigen Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.
§ 39 NSchG - Ausschüsse
(1) 1 An allgemein bildenden Schulen kann jede Konferenz ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten einem Ausschuss übertragen. 2 Diesem Ausschuss gehören Vertreterinnen und Vertreter
1.
der Lehrkräfte,
2.
der Erziehungsberechtigten sowie
3.
der Schülerinnen und Schüler
an. 3 Die Konferenz bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses. 4 Die Gruppen nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 müssen in gleicher Anzahl vertreten sein. 5 Mindestens ein Drittel der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein. 6 Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in § 36 Abs. 5 Satz 2 genannten Angelegenheiten darf nur einem Ausschuss übertragen werden, in dem mindestens die Hälfte der Mitglieder Lehrkräfte sind. 7 Die Mitglieder des Ausschusses brauchen keine Mitglieder der Konferenz zu sein.
(2) 1 Den Vorsitz in einem Ausschuss nach Absatz 1 führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Konferenz. 2 Sie oder er hat die Stellung eines beratenden Mitglieds.
(3) An den Sitzungen des Ausschusses der Gesamtkonferenz kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers beratend teilnehmen.
(4) § 36 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(5) 1 Jede Konferenz kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen. 2 Dabei sind Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse zu bestimmen. 3 Jedem Ausschuss gehört mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 an. 4 Die Mitglieder der Gruppen in der Konferenz wählen jeweils die Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe in den Ausschüssen. 5 Die Konferenz kann die Vorbereitung von Beschlüssen auch einem Ausschuss nach Absatz 1 übertragen.
(6) 1 Die Sitzungstermine der Ausschüsse sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmen. 2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Ausschüsse auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.
§ 40 NSchG - Beirat an berufsbildenden Schulen
1 An berufsbildenden Schulen ist ein Beirat einzurichten, der die Schule in Angelegenheiten der Zusammenarbeit zwischen Schule und an der beruflichen Bildung beteiligten Einrichtungen berät. 2 Der Beirat kann sich über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter unterrichten lassen.
§ 41 NSchG - Mitwirkungsverbot; Vertraulichkeit
(1) Mitglieder von Konferenzen, von Bildungsgangs- und Fachgruppen, von Ausschüssen und des Schulvorstands dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, nicht anwesend sein.
(2) 1 Persönliche Angelegenheiten von Lehrkräften, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern sowie Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. 2 Darüber hinaus können Konferenzen, Bildungsgangs- und Fachgruppen, Ausschüsse und der Schulvorstand die Beratung einzelner Angelegenheiten für vertraulich erklären.
§ 42 NSchG
(weggefallen)
§ 43 NSchG - Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters
(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung trägt.
(2) 1 Die Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen, besucht und berät die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht und trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft einschließlich der Personalentwicklung. 2 Sie oder er sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung.
(3) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nicht eine Konferenz, der Schulvorstand, eine Bildungsgangsgruppe oder eine Fachgruppe zuständig ist. 2 Sie oder er trifft die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung eines der in Satz 1 genannten Gremien nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon das Gremium unverzüglich.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; sie oder er hat dabei insbesondere
1.
die Schule nach außen zu vertreten,
2.
den Vorsitz in der Gesamtkonferenz und im Schulvorstand zu führen,
3.
an berufsbildenden Schulen die Leiterin oder den Leiter einer Bildungsgangs- oder
Fachgruppe im Benehmen mit dieser zu bestimmen,
4.
jährlich einen Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel zu erstellen, die Budgets ( § 32 Abs. 4 und § 111 Abs. 1 ) zu bewirtschaften und über die Verwendung der Haushaltsmittel gegenüber dem Schulvorstand Rechnung zu legen sowie
5.
jährlich einen Plan über den Personaleinsatz zu erstellen.
(5) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein Beschluss einer Konferenz, des Schulvorstandes, eines Ausschusses, einer Bildungsgangsgruppe oder einer Fachgruppe
1.
gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
2.
gegen eine behördliche Anordnung verstößt,
3.
gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt oder
4.
von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder auf sachfremden Erwägungen beruht.
2 Über die Angelegenheit hat die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss in einer Sitzung, die frühestens am Tag nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. 3 Hält die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. 4 In dringenden Fällen kann die Entscheidung vor einer nochmaligen Beschlussfassung nach Satz 3 eingeholt werden. 5 Der Einspruch und das Einholen einer schulbehördlichen Entscheidung haben aufschiebende Wirkung. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten in Bezug auf Entscheidungen, die der oder dem Vorsitzenden einer Teilkonferenz übertragen worden sind, entsprechend.
§ 44 NSchG - Kollegiale Schulleitung
(1) 1 Die Schulbehörde kann einer allgemein bildenden Schule auf ihren Antrag widerruflich eine besondere Ordnung genehmigen, die eine kollegiale Schulleitung vorsieht. 2 Die besondere Ordnung muss bestimmen, aus wie viel Mitgliedern das Leitungskollegium
besteht. 3 Der Antrag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder
der Gesamtkonferenz. 4 Er kann nur im Benehmen mit dem Schulträger gestellt werden.
(2) 1 Zu den Mitgliedern einer kollegialen Schulleitung gehören
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2.
die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3.
die Inhaberinnen und Inhaber von höherwertigen Ämtern mit Schulleitungsaufgaben und
4.
bis zu drei hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkräfte als zusätzliche Mitglieder.
2 Die §§ 45 , 48 , 49 und 52 bleiben unberührt.
(3) 1 Die zusätzlichen Mitglieder des Leitungskollegiums (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4) werden mit ihrem Einverständnis von der Schulbehörde auf Vorschlag der Schule für die Dauer von sechs Jahren bestellt; § 49 gilt entsprechend. 2 Gründe für die Ablehnung eines Vorschlags werden der Schule nicht bekannt gegeben.
(4) 1 Das Leitungskollegium regelt nach Anhörung der Gesamtkonferenz die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsordnung. 2 Der Schulleiterin oder dem Schulleiter bleiben vorbehalten:
1.
die Aufgaben nach
§ 43 Abs. 1
und
2
,
Abs. 4 Nrn. 1 und 2
und
Abs. 5
,
2.
der Vorsitz im Leitungskollegium,
3.
die dienstrechtlichen Befugnisse, soweit sie der Schule übertragen sind,
4.
die Befugnisse nach
§ 86 Abs. 1
und
§ 111 Abs. 2
.
(5) 1 Die besondere Ordnung nach Absatz 1 kann auch bestimmen, dass die höherwertigen Ämter mit Ausnahme des ersten Beförderungsamtes der Lehrkräfte an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von zwei Jahren übertragen werden. 2 Wird diese Bestimmung der besonderen Ordnung vor Ablauf der Übertragungszeit widerrufen, so behalten die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern mit zeitlicher Begrenzung diese Ämter bis zum Ende der Übertragungszeit. 3 Die Übertragung eines höherwertigen Amtes nach Satz 1 darf nicht vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen; § 20 Abs. 3 Satz 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes findet entsprechende Anwendung.
(6) 1 Erfüllt die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber eines Amtes mit zeitlicher Begrenzung nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für eine erneute Übertragung dieses Amtes, so wird es auf Lebenszeit verliehen. 2 Die Vorschriften über Stellenausschreibungen und die stellenwirtschaftlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 3 § 20 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ist nicht anzuwenden.
(7) 1 Absatz 6 gilt entsprechend, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber eines Amtes mit zeitlicher Begrenzung nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für die Übertragung eines anderen Amtes mit zeitlicher Begrenzung erfüllt. 2 Ist dies ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als das zuvor wahrgenommene Amt mit zeitlicher Begrenzung, so wird vor seiner zeitlich begrenzten Übertragung zunächst ein Amt auf Lebenszeit verliehen, das mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das zuvor wahrgenommene Amt mit zeitlicher Begrenzung.
(8) 1 Ist vor Ablauf der Übertragungszeit mindestens ein weiteres Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden, so wird, wenn Ämter mit zeitlicher Begrenzung über einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren ununterbrochen wahrgenommen wurden, ein solches Amt nach Maßgabe der folgenden Sätze auf Lebenszeit verliehen. 2 Ist das Endgrundgehalt des zuletzt übertragenen Amtes nicht höher als diejenigen der zuvor übertragenen Ämter, so ist das zuletzt übertragene Amt auf Lebenszeit zu verleihen. 3 Ist das Endgrundgehalt des zuletzt übertragenen Amtes höher als das Endgrundgehalt eines der zuvor übertragenen Ämter, so wird ein Amt auf Lebenszeit verliehen, das dem wahrgenommenen Amt mit dem zweithöchsten Endgrundgehalt entspricht; die zeitliche Begrenzung des zuletzt übertragenen Amtes bleibt unberührt. 4 Absatz 6 Satz 3 und der Vorbehalt hinsichtlich der stellenwirtschaftlichen Bestimmungen (Absatz 6 Satz 2) gelten entsprechend.
§ 45 NSchG - Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) 1 Das Land hat die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter auszuschreiben. 2 Der Schulträger ist zur Bekanntgabe der Ausschreibung berechtigt. 3 Die Schule und der Schulträger sind über die Bewerbungen zu unterrichten und können Besetzungsvorschläge machen.
(2) 1 Vor Besetzung der Stellen nach Absatz 1 setzt sich die Schulbehörde mit der Schule und mit dem Schulträger ins Benehmen, falls sie deren Vorschlag nicht entsprechen will oder diese keinen Vorschlag vorgelegt haben. 2 Kommt eine Einigung innerhalb von acht Wochen nicht zu Stande, so entscheidet die Schulbehörde. 3 Auf Verlangen eines der Beteiligten findet in dieser Zeit eine mündliche Erörterung statt.
(3) Eine Lehrkraft, die der Schule angehört, soll zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nur bestellt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
§ 46 NSchG
(weggefallen)
§ 47 NSchG
(weggefallen)
§ 48 NSchG - Ausnahmen
(1) § 45 findet keine Anwendung,
1.
wenn die Stelle mit einer Lehrkraft besetzt werden soll, die mehrere Jahre in der Schulverwaltung oder während einer Beurlaubung in leitender Stellung
a)
im Auslandsschuldienst oder
b)
im Dienst von Schulen in freier Trägerschaft
tätig war,
2.
wenn die Stelle aus dienstlichen Gründen mit der Inhaberin oder dem Inhaber eines entsprechenden Beförderungsamtes besetzt werden soll,
3.
in den Fällen des § 48 Satz 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung und des § 28 Abs. 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ,
4.
bei Errichtung neuer Schulen, insbesondere bei Schulen im Entstehen, oder
5.
für die Schulen im Geschäftsbereich des Sozialministeriums.
(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 setzt sich die Schulbehörde vor Besetzung der Stelle mit der Schule und mit dem Schulträger ins Benehmen. 2 Auf Verlangen der Schule oder des Schulträgers findet eine mündliche Erörterung statt. 3 Kommt eine Einigung innerhalb von acht Wochen nicht zu Stande, so entscheidet die Schulbehörde. 4 In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 setzt sich die Schulbehörde mit dem Schulträger ins Benehmen. 5 Dieser kann die in Satz 2 genannte Erörterung verlangen. 6 Satz 3 ist anzuwenden.
§ 49 NSchG - Benachrichtigung des Schulträgers
Von jeder Besetzung der Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters ist der Schulträger zu unterrichten.
§§ 50 - 53, Dritter Teil - Lehrkräfte sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 50 NSchG - Allgemeines
(1) 1 Die Lehrkräfte erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Verantwortung. 2 Sie sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der kollegialen Schulleitung, Beschlüsse des Schulvorstands, Beschlüsse der Konferenzen und deren Ausschüsse nach § 39 Abs. 1 , Beschlüsse der Bildungsgangs- und Fachgruppen sowie an Anordnungen der Schulaufsicht gebunden.
(2) 1 Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. 2 Für die Erteilung von Religionsunterricht können Bedienstete der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlicher Verbände, Anstalten und Stiftungen beschäftigt werden.
§ 51 NSchG - Dienstrechtliche Sonderregelungen
(1) 1 Die Lehrkräfte erteilen Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben, die Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Schulformen der allgemein bildenden Schulen auch in Gesamtschulen und Oberschulen. 2 Darüber hinaus haben die Lehrkräfte Unterricht in anderen Fächern und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. 3 Vor der Entscheidung sind sie zu hören. 4 Sie sind verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen.
(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich zur Erhaltung der Unterrichtsbefähigung in der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden.
(3) 1 Das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften in der Schule darf, auch wenn es von einer Lehrkraft aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gewählt wird, keine Zweifel an der Eignung der Lehrkraft begründen, den Bildungsauftrag der Schule ( § 2 ) überzeugend erfüllen zu können. 2 Dies gilt nicht für Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft.
(4) 1 Absatz 3 gilt auch für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, soweit sie eigenverantwortlichen Unterricht erteilen. 2 Für sie können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
§ 52 NSchG - Besetzung der Stellen der Lehrkräfte
(1) 1 Das Land hat die Stellen der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter auszuschreiben. 2 Die anderen Stellen sind in geeigneten Fällen auszuschreiben. 3 Der Schulträger ist zur Bekanntgabe der Ausschreibung berechtigt.
(2) Im Benehmen mit dem Schulträger kann von der Ausschreibung der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 aus den Gründen des § 48 Abs. 1 abgesehen werden.
(3) 1 Die Schule und der Schulträger sind bei Stellen nach Absatz 1 Satz 1 über die Bewerbungen zu unterrichten und können Besetzungsvorschläge machen. 2 Für die Schule gilt dies auch bei anderen Beförderungsstellen. 3 Bei der Besetzung von Stellen nach Absatz 1 Satz 1 ist § 48 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Von der Besetzung der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 und der anderen Beförderungsstellen ist der Schulträger zu unterrichten.
(5) Die Besetzung der Stellen der Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen und Hauptschulen richtet sich unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 , des Artikels 7 Abs. 3 Satz 3 und des Artikels 33 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes nach der bekenntnismäßigen Zusammensetzung der Schülerschaft.
(6) Der Austausch von Lehrkräften zwischen Schulen, Schulbehörden und Hochschulen ist zu fördern.
(7) 1 Das Amt der Fachmoderatorin oder des Fachmoderators für Gesamtschulen wird zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von zwei Jahren übertragen. 2 Erfüllt die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber dieses Amtes nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für eine erneute Übertragung dieses Amtes, so wird es auf Lebenszeit verliehen; § 44 Abs. 6 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
§ 53 NSchG - Übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) 1 Die Schulassistentinnen und Schulassistenten sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den öffentlichen Schulen stehen in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land. 2 Für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote an Ganztagsschulen oder an Grundschulen können außer den Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch Personen eingesetzt werden, die für eine Einrichtung tätig sind, die sich verpflichtet hat, außerunterrichtliche Angebote durchzuführen. 3 Das Verwaltungspersonal zur Personal- und Mittelbewirtschaftung an den öffentlichen berufsbildenden Schulen steht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land; es kann auch in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, die sich verpflichtet hat, an diesen Schulen Verwaltungsleistungen zu erbringen. 4 Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem Beschäftigungsverhältnis zum Schulträger oder zu einer Einrichtung, die sich verpflichtet hat, an der Schule Leistungen für den Schulträger zu erbringen.
(2) Für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 51 Abs. 3 entsprechend.
(3) Sowohl der Schulträger als auch das Land können an öffentlichen Schulen Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16d des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs für erwerbsfähige Hilfebedürftige schaffen.
§§ 54 - 87, Vierter Teil - Schülerinnen und Schüler
§§ 54 - 57, Erster Abschnitt - Allgemeines
§ 54 NSchG - Recht auf Bildung
(1) 1 Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Schulwesen so zu fördern, dass alle in Niedersachsen wohnenden Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung verwirklichen können. 2 Das Schulwesen soll eine begabungsgerechte individuelle Förderung ermöglichen und eine gesicherte Unterrichtsversorgung bieten. 3 Unterschiede in den Bildungschancen sind nach Möglichkeit durch besondere Förderung der benachteiligten Schülerinnen und Schüler auszugleichen. 4 Auch hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen besonders gefördert werden.
(2) 1 An den öffentlichen Schulen in Niedersachsen besteht unbeschadet der Regelung des Absatzes 3 Schulgeldfreiheit. 2 Für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz außerhalb Niedersachsens haben, gilt Satz 1 nur, soweit in dem Land des Wohnsitzes die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 3 Andernfalls haben diese Schülerinnen und Schüler ein angemessenes Schulgeld zu entrichten. 4 Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Höhe und die Erhebung des in den Fällen des Satzes 3 zu entrichtenden Schulgeldes zu regeln.
(3) Das Land erhebt von Schülerinnen und Schülern öffentlicher berufsbildender Schulen, die im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert und denen auf Grund eines Gesetzes die Lehrgangskosten erstattet werden, ein angemessenes Entgelt, das sich an dem Schülerbetrag nach § 150 Abs. 3 und 4 für die besuchte Schule ausrichtet, jedoch nicht über den Höchstbetrag der den Schülerinnen und Schülern zu erstattenden Lehrgangskosten hinausgehen darf.
(4) 1 Das Land soll in geeigneten Fällen im Einvernehmen mit dem Schulträger von Schülerinnen und Schülern, die an Ergänzungsangeboten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen an Fachschulen teilnehmen, ein angemessenes Entgelt erheben. 2 Von der Erhebung kann im Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes ganz oder teilweise abgesehen werden.
(5) 1 Ein Sechstel der nach den Absätzen 3 und 4 sowie der nach § 21 Abs. 3 Satz 1 eingenommenen Entgelte steht dem Schulträger zu. 2 Das Land und der Schulträger können ihre Anteile an den eingenommenen Entgelten der betreffenden Schule ganz oder teilweise zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen.
(6) Unbeschadet ihrer verfassungsmäßigen Rechte sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Schülerinnen und Schülern zu einem ihren Fähigkeiten und ihrer Entwicklung angemessenen Bildungsweg zu verhelfen.
(7) Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und wird aufgefordert, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden.
§ 54a NSchG - Sprachfördermaßnahmen
Schülerinnen und Schüler, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sollen besonderen Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse erhalten.
§ 55 NSchG - Erziehungsberechtigte
(1) 1 Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. 2 Als erziehungsberechtigt gilt auch
1.
eine Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet oder durch Lebenspartnerschaft verbunden ist oder mit ihm in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt,
2.
eine Person, die an Stelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat, und
3.
eine Person, die bei Heimunterbringung für die Erziehung des Kindes verantwortlich ist,
sofern die Personensorgeberechtigten der Schule den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt
und dabei bestimmt haben, dass die andere Person als erziehungsberechtigt gelten soll.
(2) Die Schule führt den Dialog mit den Erziehungsberechtigten sowohl bezüglich der schulischen Entwicklung als auch des Leistungsstandes des Kindes, um entwicklungsspezifische Problemstellungen frühzeitig zu erkennen und gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten zu bewältigen.
(3) Die Schule hat die Erziehungsberechtigten über die Bewertung von erbrachten Leistungen und andere wesentliche, deren Kinder betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu unterrichten.
(4) 1 Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Schule diejenigen Personen, die bei Eintritt der Schülerinnen und Schüler in die Volljährigkeit deren Erziehungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 gewesen sind, über besondere Vorgänge, insbesondere Sachverhalte, die zu Ordnungsmaßnahmen ( § 61 Abs. 3 ) Anlass geben oder die Versetzung in den nächsten Schuljahrgang oder den Abschluss gefährden, zu unterrichten, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler der Unterrichtung nicht widersprochen hat. 2 Auf das Widerspruchsrecht sind die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit hinzuweisen. 3 Über einen Widerspruch, der keinen Einzelfall betrifft, sind die bisherigen Erziehungsberechtigten (Satz 1) von der Schule zu unterrichten.
§ 56 NSchG - Untersuchungen
(1) 1 Kinder sind verpflichtet zur Teilnahme an Schuleingangsuntersuchungen nach § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst sowie an anerkannten Testverfahren, an ärztlichen Untersuchungen und an Untersuchungen, die für ein Sachverständigengutachten benötigt werden, wenn die Testverfahren und Untersuchungen
1.
zur Feststellung der Schulfähigkeit oder
2.
zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist,
erforderlich sind. 2 Die Erziehungsberechtigten und die Kinder sind verpflichtet, die für Untersuchungen nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kinder dürfen im Rahmen der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 1 über die persönlichen Verhältnisse ihrer Erziehungsberechtigten befragt werden, wenn ihre Leistung und ihr Verhalten dies nahe legen und die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung erteilt haben.
(3) 1 Den Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die Entscheidungsunterlagen für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. 2 Vor Entscheidungen nach § 64 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 , durch die Rechte der Erziehungsberechtigten eingeschränkt werden, ist diesen Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 zu geben.
(4) 1 Im Rahmen der schulpsychologischen Beratung dürfen Tests nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten angewandt werden. 2 Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse zu geben.
§ 57 NSchG - Teilnahme an der Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen
Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an den Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach § 21 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs verpflichtet.
§§ 58 - 62, Zweiter Abschnitt - Rechtsverhältnis zur Schule
§ 58 NSchG - Allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Schülerinnen und Schüler haben das Recht und die Pflicht, an der Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule mitzuwirken.
(2) 1 Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. 2 Sie dürfen durch ihr Verhalten oder ihre Kleidung die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens nicht in besonderer Weise erschweren. 3 Dies gilt nicht, wenn einzelne Tätigkeiten oder besondere gesundheitliche Gründe eine Ausnahme erfordern.
§ 59 NSchG - Bildungsweg, Versetzung, Überweisung und Abschluss
(1) 1 Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. 2 Volljährige Schülerinnen und Schüler wählen selbst. 3 Die verschiedenen Schulformen sind so aufeinander abzustimmen, dass für Schülerinnen und Schüler der Wechsel auf die begabungsentsprechende Schulform möglich ist (Prinzip der Durchlässigkeit).
(2) 1 Die Aufnahme in die Schulen im Sekundarbereich II kann von dem Nachweis eines bestimmten Abschlusses oder beruflicher Erfahrungen abhängig gemacht werden. 2 Dies gilt nicht für die Aufnahme in die Berufsschule. 3 Durch erfolgreichen Besuch des 10. Schuljahrgangs des Gymnasiums wird die Berechtigung erworben, jede Schule im Sekundarbereich II zu besuchen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann im Sekundarbereich I von einer weiterführenden Schulform auf eine andere weiterführende Schulform übergehen, wenn von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in der neugewählten Schulform erwartet werden kann.
(4) 1 Eine Schülerin oder ein Schüler kann den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweiges erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). 2 In einzelnen Schulformen oder Schulzweigen oder zwischen einzelnen Schuljahrgängen kann von dem Erfordernis der Versetzung abgesehen werden. 3 Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zweimal nacheinander oder in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen nicht versetzt worden ist, kann an die Schule einer anderen geeigneten Schulform überwiesen werden. 4 Für die Überweisung an eine Förderschule ist Absatz 5 Satz 1 anstelle des Satzes 3 anzuwenden.
(5) 1 Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Vorschlag der Schule durch die Schulbehörde an die Schule einer anderen, für sie oder ihn geeigneten Schulform überwiesen werden, wenn sie oder er auch unter Beachtung der Anforderungen an eine inklusive Schule ( § 4 ) nur an der anderen Schule hinreichend gefördert werden kann und ihr oder sein Kindeswohl den Schulwechsel erfordert; die Schulbehörde hat in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Überweisung weiterhin vorliegen. 2 Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der an der Berufsfachschule nicht hinreichend gefördert werden kann, kann an eine Berufseinstiegsschule überwiesen werden. 3 Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in Klasse 2 der Berufseinstiegsschule nicht hinreichend gefördert werden kann, kann in Klasse 1 überwiesen werden.
(6) Der erfolgreiche Abschluss des Schulbesuchs wird im Sekundarbereich II an Schulen, die die Schülerinnen und Schüler befähigen, ihren Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen, durch eine Abschlussprüfung festgestellt.
§ 59a NSchG - Aufnahmebeschränkungen
(1) 1 Die Aufnahme in Ganztagsschulen und Gesamtschulen kann beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. 2 Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, so werden die Plätze durch Los vergeben. 3 Das Losverfahren kann dahin abgewandelt werden,
1.
dass Schülerinnen und Schüler, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk der Schule haben, diejenigen Schulplätze erhalten, die nicht an Schülerinnen und Schüler aus dem Schulbezirk der Schule vergeben worden sind,
2.
dass Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen sind, wenn dadurch der gemeinsame Schulbesuch von Geschwisterkindern ermöglicht wird, und
3.
dass es bei Gesamtschulen zur Erreichung eines repräsentativen Querschnitts der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer Leistungsbeurteilungen differenziert wird.
(2) Die Aufnahme in den Sekundarbereich I von Gesamtschulen kann nur beschränkt werden, wenn im Gebiet des Schulträgers
1.
eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder
2.
eine Oberschule und ein Gymnasium
geführt werden.
(3) Die Aufnahme in Oberschulen kann nicht nach Absatz 1 beschränkt werden.
(4) 1 Die Aufnahme in eine berufsbildende Schule, die keine Berufsschule ist, kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. 2 Für die Auswahl gelten folgende Grundsätze:
1.
Bis zu zehn vom Hundert der vorhandenen Plätze sind an Bewerberinnen oder Bewerber zu vergeben, deren Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
2.
Bis zu 40 vom Hundert der verbleibenden Plätze werden an Bewerberinnen oder Bewerber vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten; über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit, bei gleich langer Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung.
3.
Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben.
(5) Die Aufnahmekapazität einer Schule ist überschritten, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule nicht mehr gesichert ist.
§ 60 NSchG - Regelungen des Bildungsweges
(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
1.
die Aufnahme in Schulen der Sekundarbereiche I und II sowie in die Förderschule, wobei nähere Bestimmungen
a)
über die Aufnahmevoraussetzungen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen die Aufnahme an berufsbildenden Schulen unter Berücksichtigung der außerschulischen Vorbildung erfolgt,
b)
über die Aufnahmekapazität, bei berufsbildenden Schulen auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Bildungsgänge anderer Schulen, und
c)
über das Auswahlverfahren
getroffen werden können,
2.
die Versetzung, das Absehen vom Erfordernis der Versetzung, das Überspringen eines Schuljahrgangs, das freiwillige Zurücktreten, die Entlassung aus der Schule, die Überweisung an die Schule einer anderen Schulform in den Fällen des § 59 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 und das Durchlaufen der Eingangsstufe nach § 6 Abs. 4 Satz 1 in ein bis drei Schuljahren,
3.
die Abstimmung der Schulformen aufeinander im Hinblick auf das Prinzip der Durchlässigkeit ( § 59 Abs. 1 Satz 3 ) und die Voraussetzungen für den Wechsel von einer Schulform zur anderen,
4.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung,
5.
die Aufnahmeprüfungen sowie die Abschlüsse einschließlich der Abschlussprüfungen und des vorzeitigen Erwerbs eines Abschlusses,
6.
die Anerkennung, dass eine Fortbildungsprüfung, die jemand nach einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes , der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes abgelegt hat, mit einem Abschluss im Sekundarbereich I gleichwertig ist,
7.
die Voraussetzungen, unter denen schulische Vorbildungen (Abschlüsse, Kenntnisse und Fertigkeiten), die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben wurden, als mit einem in Niedersachsen erworbenen Abschluss gleichwertig anerkannt werden, wobei für den Bereich der beruflichen Bildung vom Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) abgewichen werden kann,
8.
das Verfahren für die in Nummer 7 genannten Anerkennungen, wobei die Zuständigkeit für die Anerkennung von schulischen Vorbildungen in Bezug auf Ausbildungen im Bereich der beruflichen Bildung abweichend von der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NBQFG erlassenen Verordnung geregelt und auch die Behörde eines anderen Bundeslandes als zuständige Stelle bestimmt werden kann, wenn das Bundesland einverstanden ist.
(2) 1 In den Verordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 sind insbesondere zu regeln:
1.
der Zweck der Prüfung,
2.
die Zulassungsvoraussetzungen,
3.
die Prüfungsfächer oder -gebiete,
4.
das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
5.
die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung einschließlich der Bewertungsmaßstäbe und
6.
die Folgen des Nichtbestehens und die Wiederholungsmöglichkeiten.
2 In den Verordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 können die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen in eine Leistungsbewertung Einschätzungen zu in außerschulischen Einrichtungen erbrachten Leistungen einbezogen werden dürfen, die durch in diesen außerschulischen Einrichtungen tätiges Personal vorgenommen werden.
(3) In einer Verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 kann für bestimmte Bildungsgänge berufsbildender Schulen zum Schutz der Auszubildenden oder der von ihnen Betreuten vorgeschrieben werden, dass nur aufgenommen werden kann, wer für die Ausbildung
1.
die notwendige gesundheitliche Eignung,
2.
die notwendige persönliche Zuverlässigkeit
nachgewiesen hat.
(4) Inhalt und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergeben sich im übrigen aus dem Bildungsauftrag der Schule ( § 2 ) und ihrer Pflicht, die Entwicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers ebenso wie die Entwicklung aller Schülerinnen und Schüler zu fördern.
§ 61 NSchG - Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen
(1) 1 Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. 2 Sie sind gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler zulässig, die oder der den Unterricht beeinträchtigt oder in anderer Weise ihre oder seine Pflichten verletzt hat. 3 Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind:
1.
Ausschluss bis zu einem Monat vom Unterricht in einem Fach oder in mehreren Fächern, ganz oder teilweise von den außerunterrichtlichen Angeboten oder ganz oder teilweise von mehrtägigen Schulfahrten,
2.
Überweisung in eine Parallelklasse,
3.
Ausschluss bis zu drei Monaten vom Unterricht sowie von den außerunterrichtlichen Angeboten,
4.
Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform oder, wenn eine solche Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen ist, an eine Schule mit einem der bisherigen Beschulung der Schülerin oder des Schülers entsprechenden Angebot,
5.
Verweisung von der Schule,
6.
Verweisung von allen Schulen.
(4) 1 Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nrn. 3 bis 6 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat. 2 Die Verweisung von einer oder allen Schulen darf nur im Sekundarbereich II, jedoch nicht bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern, angeordnet werden. 3 Für die Dauer einer Maßnahme nach Absatz 3 Nr. 3 und nach Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 3 Nr. 4, 5 oder 6 darf die Schülerin oder der Schüler das Schulgelände nicht betreten, während dort Unterricht oder eine andere schulische Veranstaltung stattfindet; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 4 Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nr. 6 kann auch nach Verlassen der Schule von der bislang besuchten Schule angeordnet werden.
(5) 1 Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung. 2 Die Gesamtkonferenz kann sich, einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe oder einer Teilkonferenz
nach § 35 Abs. 3
1.
die Entscheidung über bestimmte Maßnahmen oder
2.
die Genehmigung von Entscheidungen über bestimmte Maßnahmen
allgemein vorbehalten.
(6) 1 Der Schülerin oder dem Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich in der Sitzung der Konferenz, die über die Maßnahme zu entscheiden hat, zu äußern. 2 Die Schülerin oder der Schüler kann sich sowohl von einer anderen Schülerin oder einem anderen Schüler als auch von einer Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen. 3 Eine volljährige Schülerin oder ein volljähriger Schüler kann sich auch von ihren oder seinen Eltern oder von einer anderen volljährigen Person ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen.
(7) Die Überweisung in eine Parallelklasse bedarf der Zustimmung der Schulleitung, die Überweisung an eine andere Schule, die Verweisung von der Schule und die Verweisung von allen Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde, die für die bislang besuchte Schule zuständig ist.
§ 61a NSchG - Ende des Schulverhältnisses in besonderen Fällen
Die Schule kann für nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler das Schulverhältnis beenden, wenn aufgrund von Schulversäumnissen nicht mehr zu erwarten ist, dass sie den Bildungsgang erfolgreich beenden können.
§ 62 NSchG - Aufsichtspflicht der Schule
(1) 1 Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler in der Schule, auf dem Schulgelände, an Haltestellen am Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. 2 Die Aufsicht erstreckt sich auch darauf, dass die Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I das Schulgrundstück nicht unbefugt verlassen.
(2) 1 Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule ( § 53 Abs. 1 Satz 1 ), Personen, die außerunterrichtliche Angebote durchführen, ( § 53 Abs. 1 Satz 2 ) sowie geeignete Erziehungsberechtigte können mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden. 2 Auch geeignete Schülerinnen und Schüler können damit betraut werden, wenn das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.
§§ 63 - 71, Dritter Abschnitt - Schulpflicht
§ 63 NSchG - Allgemeines
(1) 1 Wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Schulbesuch verpflichtet. 2 Entgegenstehende völkerrechtliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) 1 Im Primarbereich legen die Schulträger für jede Schule einen Schulbezirk fest; im Sekundarbereich I können sie für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festlegen. 2 Bei der Festlegung ist das Wahlrecht nach § 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zu beachten. 3 Ist eine Schule auf mehrere Standorte verteilt, so kann für jeden Standort ein eigener Schulbezirk festgelegt werden. 4 Für mehrere Schulen derselben Schulform, die sich an demselben Standort befinden, kann ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden. 5 Bieten mehrere solcher Schulen denselben Bildungsgang an, so kann auch für diesen Bildungsgang ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden.
(3) 1 Soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt worden sind, haben die Schülerinnen und Schüler diejenige Schule der von ihnen gewählten Schulform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2 Sind Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder Jahrgänge festgelegt worden, so gilt Satz 1 entsprechend. 3 In den Fällen des Absatzes 2 Sätze 4 und 5 haben die Schülerinnen oder Schüler die Wahl zwischen den Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden ist. 4 Der Besuch einer anderen Schule kann gestattet werden, wenn
1.
der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
2.
der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.
(4) 1 Schülerinnen und Schüler im Schulbezirk einer teilgebundenen oder voll gebundenen Ganztagsschule ( § 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ) können eine Halbtagsschule oder eine offene Ganztagsschule der gewählten Schulform desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen. 2 Schülerinnen und Schüler in einem Schulbezirk ohne Ganztagsschulangebot können eine Schule der gewählten Schulform desselben oder eines anderen Schulträgers mit Ganztagsschulangebot besuchen.
§ 64 NSchG - Beginn der Schulpflicht
(1) 1 Mit dem Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. 2 Für Kinder, die das sechste Lebensjahr in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben; die Erklärung ist vor dem Beginn des in Satz 1 genannten Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben. 3 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. 4 Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
(2) 1 Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder einer Förderschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. 2 Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.
(3) 1 Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung nach näherer Bestimmung durch das Kultusministerium an besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. 2 Die Schule stellt bei den gemäß Absatz 1 Satz 1 künftig schulpflichtigen Kindern fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. 3 Auf Kinder im Sinne des Satzes 1 sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden, soweit kommunale oder freie Träger von Kindertagesstätten für sie besondere Sprachfördermaßnahmen anbieten, die nicht in der Verantwortung der Schule durchgeführt werden.
§ 65 NSchG - Dauer der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht endet grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn.
(2) 1 Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. 2 Wer an Maßnahmen der beruflichen Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III teilnimmt, kann für die Dauer der Maßnahmen oder der Einstiegsqualifizierung die Berufsschule besuchen, soweit ein entsprechendes Bildungsangebot zur Verfügung steht.
§ 66 NSchG - Schulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I
1 Alle Schulpflichtigen besuchen mindestens neun Jahre lang Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I; das Durchlaufen der Eingangsstufe ( § 6 Abs. 4 ) wird dabei vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 mit zwei Jahren als Schulbesuch berücksichtigt. 2 Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler ein Schuljahr übersprungen oder eine Schule im Ausland besucht haben. 3 Auf die Schulzeit können die Dauer einer Zurückstellung vom Schulbesuch ( § 64 Abs. 2 ) und das dritte Schuljahr in der Eingangsstufe angerechnet werden. 4 Die Dauer eines Ruhens der Schulpflicht ( §§ 70 , 160 ) wird angerechnet. 5 Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn Schulpflichtige durch ein weiteres Schulbesuchsjahr voraussichtlich den Hauptschulabschluss erreichen.
§ 67 NSchG - Schulpflicht im Sekundarbereich II
(1) Im Anschluss an den Schulbesuch nach § 66 ist die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder einer berufsbildenden Schule zu erfüllen.
(2) 1 Auszubildende erfüllen ihre Berufsschulpflicht durch den Besuch einer Berufsschule, die den Bildungsgang des gewählten Ausbildungsberufs führt. 2 Auszubildende, die eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen möchten, haben dies der Schulbehörde anzuzeigen.
(3) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, haben ihre Schulpflicht, sofern sie keine allgemein bildende Schule im Sekundarbereich II weiterbesuchen, nach Maßgabe ihrer im Sekundarbereich I erworbenen Abschlüsse durch den Besuch einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht zu erfüllen.
(4) 1 Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und die aufgrund der Art oder des Umfangs ihres Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
1.
eine für sie geeignete außerschulische Einrichtung besuchen,
2.
an einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung in einer Werkstatt für behinderte Menschen teilnehmen oder
3.
in einem Berufsbildungswerk beruflich ausgebildet werden,
erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht. 2 Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und sich im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden, können die Berufsschule besuchen, auch wenn sie nicht mehr schulpflichtig sind.
(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für das ganze Land oder für das Gebiet einzelner Schulträger zu bestimmen, dass Auszubildende einzelner Berufe ihre Berufsschulpflicht durch Teilnahme am Unterricht in Bildungsgängen zu erfüllen haben, die in Anwendung von § 104 eingerichtet wurden, wenn die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen sind.
§ 68 NSchG
(weggefallen)
§ 69 NSchG - Schulpflicht in besonderen Fällen
(1) Schülerinnen und Schülern, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus in angemessenem Umfang erteilt werden.
(2) 1 Schülerinnen und Schüler können auf Vorschlag der Schule von der Schulbehörde an eine Schule einer für sie geeigneten Schulform überwiesen werden, wenn sie die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährden oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigen. 2 Die Schulbehörde hat in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Überweisung weiterhin vorliegen.
(3) 1 Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich I, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht, solange sie auf diese Hilfe angewiesen sind, ganz oder teilweise in einer außerschulischen Einrichtung erfüllen. 2 Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Schule, die von der Schülerin oder dem Schüler zu besuchen wäre, und der Einrichtung gemeinsam aufzustellen ist.
(4) 1 Schulpflichtige Jugendliche im Sekundarbereich II, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Jugend Werkstatt erfüllen, die auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit vorbereitet. 2 In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Berufseinstiegsschule (§ 17 Abs. 2 Satz 3) auch die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Einrichtung mit der in Satz 1 genannten Aufgabenstellung gestatten. 3 Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Einrichtung nach Satz 1 oder 2 und der Berufseinstiegsschule (§ 17 Abs. 2 Satz 3) gemeinsam aufzustellen ist.
(5) Schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die sich in Justizvollzugsanstalten oder in geschlossener Heimerziehung befinden, können in den Räumen der Einrichtung unterrichtet werden.
§ 70 NSchG - Ruhen und Ende der Schulpflicht in besonderen Fällen
(1) Die Schulbehörde kann für schulpflichtige Jugendliche, die eine Schule im Ausland besucht haben und einer besonderen Förderung in der deutschen Sprache bedürfen, für die Dauer der Teilnahme an den erforderlichen Sprachkursen das Ruhen der Schulpflicht anordnen.
(2) 1 Eine Schülerin ist drei Monate vor und zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes nicht verpflichtet, die Schule zu besuchen. 2 Im übrigen kann die Schule die Schulpflicht auf Antrag einer schulpflichtigen Mutter mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten widerruflich ruhen lassen, wenn sie durch den Besuch der Schule daran gehindert würde, ihr Kind in ausreichendem Maße zu betreuen.
(3) Die Schulbehörde kann die Schulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten widerruflich ruhen lassen, wenn schulpflichtige Jugendliche nach zehn Schulbesuchsjahren einen besonderen außerschulischen Bildungsweg durchlaufen sollen.
(4) Die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule ruht
1.
für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
2.
für Schulpflichtige, die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe besuchen, solange diese Schulen nicht nach § 1 Abs. 5 Satz 2 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen sind,
3.
für Schulpflichtige, die einen Freiwilligendienst ableisten,
4.
für Schulpflichtige, die nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ein mindestens einjähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife ableisten, und
5.
für Schulpflichtige, die der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat angehören.
(5) Die Pflicht zum Schulbesuch einer Schule im Sekundarbereich II ruht in den Fällen des § 61 Abs. 3 Nr. 6 .
(6) 1 Die Schulpflicht endet für Schulpflichtige,
1.
deren Schulpflicht nach Absatz 4 für mindestens ein Jahr geruht hat,
2.
die mindestens ein Jahr lang eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht, eine außerschulische Einrichtung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 , eine Jugendwerkstatt oder eine andere Einrichtung nach § 69 Abs. 4 besucht haben oder
3.
die die allgemeine Hochschulreife erworben haben.
2 Die Schulbehörde kann vor Ablauf der Schulpflicht feststellen, dass die bisherige Ausbildung von Schulpflichtigen im Sekundarbereich II einen weiteren Schulbesuch entbehrlich macht; mit dieser Feststellung endet die Schulpflicht.
§ 71 NSchG - Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden
(1) 1 Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule einschließlich der besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 regelmäßig teilnehmen und die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen; sie haben sie dafür zweckentsprechend auszustatten. 2 Die Ausstattungspflicht umfasst auch die Übernahme der Kosten von Schulfahrten , an denen die Schülerinnen und Schüler teilnehmen.
(2) Ausbildende und ihre Beauftragten haben
1.
den Auszubildenden die zur Erfüllung der schulischen Pflichten und zur Mitarbeit in Konferenzen, in deren Ausschüssen, im Schulvorstand und in der Schülervertretung erforderliche Zeit zu gewähren und
2.
die Auszubildenden zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.
§§ 72 - 87, Vierter Abschnitt - Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen
§ 72 NSchG - Allgemeines
(1) 1 Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule mit durch:
1.
Klassenschülerschaften sowie Klassensprecherinnen und Klassensprecher,
2.
den Schülerrat sowie Schülersprecherinnen und Schülersprecher,
3.
Vertreterinnen und Vertreter in Konferenzen, Ausschüssen und im Schulvorstand.
2 Die Mitwirkung soll zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule ( § 2 ) beitragen.
(2) 1 In den Ämtern der Schülervertretung sollen Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein. 2 Ferner sollen ausländische Schülerinnen und Schüler in angemessener Zahl berücksichtigt werden.
§ 73 NSchG - Klassenschülerschaft
1 In jeder Klasse vom 5. Schuljahrgang an (Klassenschülerschaft) werden eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher (Klassenvertretung), deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Ausschuss nach § 39 Abs. 1 gewählt. 2 Im Primarbereich und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung einer Förderschule kann nach Satz 1 gewählt werden.
§ 74 NSchG - Schülerrat
(1) 1 Die Klassenvertretungen bilden den Schülerrat der Schule. 2 Dieser wählt die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 .
(2) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen oder Schülern besucht und gehört von ihnen niemand dem Schülerrat an, so können die ausländischen Schülerinnen und Schüler aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schülerrats wählen.
§ 75 NSchG - Wahlen
(1) Die Inhaberinnen und Inhaber der in den §§ 73 und 74 genannten Ämter der Schülervertretung (Schülervertreterinnen und Schülervertreter) werden jeweils für ein Schuljahr gewählt.
(2) Schülervertreterinnen und Schülervertreter scheiden aus ihrem Amt aus,
1.
wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden oder
2.
wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder
3.
wenn sie die Schule nicht mehr besuchen oder
4.
wenn sie dem organisatorischen Bereich, für den sie gewählt worden sind, nicht mehr angehören.
(3) Schülervertreterinnen und Schülervertreter, die die Schule nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.
(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und der Abberufung durch Verordnung zu regeln.
§ 76 NSchG - Besondere Schülerräte
Sind in einer Schule neben den Klassenkonferenzen Teilkonferenzen für weitere organisatorische Bereiche eingerichtet worden ( § 35 Abs. 3 ), so bilden die Klassenvertretungen dieser Bereiche je einen Bereichsschülerrat, auf den die Vorschriften für den Schülerrat entsprechend anzuwenden sind.
§ 77 NSchG - Abweichende Organisation der Schule
(1) Soweit die Schule im Sekundarbereich I nicht in Klassen gegliedert ist, treten die Schülerschaften der entsprechenden organisatorischen Gliederungen an die Stelle der Klassenschülerschaften.
(2) 1 Im Sekundarbereich II werden die Sprecherinnen und Sprecher, soweit Klassenverbände nicht bestehen, für jeden Jahrgang, soweit auch Jahrgangsverbände nicht bestehen, für jede Stufe gewählt. 2 Für je 20 Schülerinnen und Schüler ist eine Sprecherin oder ein Sprecher zu wählen. 3 Diese sind Mitglieder des Schülerrats und im Falle des § 76 auch Mitglieder des Bereichsschülerrats.
§ 78 NSchG - Regelungen durch besondere Ordnung
(1) 1 Die Schülerinnen und Schüler einer Schule können eine besondere Ordnung für die Schülervertretung beschließen. 2 Diese Ordnung kann abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 1 bestimmen, dass
1.
dem Schülerrat zusätzlich zu den Klassensprecherinnen und Klassensprechern oder an deren Stelle ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter angehören,
2.
dem Schülerrat weitere Mitglieder angehören, die von den Schülerinnen und Schülern der Schule unmittelbar gewählt werden; die Zahl dieser weiteren Mitglieder darf die Zahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher einschließlich der nach
§ 77
gewählten Mitglieder des Schülerrats nicht übersteigen.
(2) Der Schülerrat einer Schule kann eine besondere Ordnung beschließen, in der abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 38b Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bestimmt werden kann, dass
1.
die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder ihre oder seine Stellvertreter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter im Schulvorstand, in der Gesamtkonferenz, den Fachkonferenzen und deren Ausschüssen nach
§ 39 Abs. 1
durch die Schülerinnen und Schüler der Schule unmittelbar gewählt werden,
2.
die Aufgaben der Schülersprecherin oder des Schülersprechers von mehreren Sprecherinnen oder Sprechern gemeinsam wahrgenommen werden.
§ 79 NSchG - Geschäftsordnungen
Klassenschülerschaften und Schülerräte geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 80 NSchG - Mitwirkung in der Schule
(1) 1 Von den Klassenschülerschaften und dem Schülerrat sowie in Schülerversammlungen der Schule und der in den §§ 76 und 77 Abs. 1 bezeichneten organisatorischen Bereiche und Gliederungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. 2 Private Angelegenheiten von Lehrkräften sowie von Schülerinnen und Schülern dürfen nicht behandelt werden. 3 An den Schülerversammlungen der Schule nehmen nur die Schülerinnen und Schüler vom 5. 4 Schuljahrgang an teil; § 73 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1 Die Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in den Konferenzen und Ausschüssen berichten dem Schülerrat oder der jeweiligen Klassenschülerschaft regelmäßig über ihre Tätigkeit. 2 § 41 bleibt unberührt. 3 Der Schülerrat kann den Schülerinnen und Schülern der Schule über seine Tätigkeit berichten.
(3) 1 Schülerrat und Klassenschülerschaften sind von der Schulleitung, dem Schulvorstand, der zuständigen Konferenz oder den Bildungsgangs- und Fachgruppen vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. 2 Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts sind mit den Klassenschülerschaften zu erörtern.
(4) Schulleitung und Lehrkräfte haben dem Schülerrat und den Klassenschülerschaften die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) 1 Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Schülerinnen und Schüler gegenüber Lehrkräften, Konferenzen, Schulvorstand, Schulleitung und Schulbehörden. 2 Alle Schülervertreterinnen und Schülervertreter können von den Schülerinnen und Schülern mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt werden.
(6) 1 Der Schülerrat kann sich unter den Lehrkräften der Schule Beraterinnen und Berater wählen. 2 Der Schülerrat kann beschließen, dass stattdessen diese Wahl von den Schülerinnen und Schülern der Schule unmittelbar durchgeführt wird.
(7) Die Benutzung der Schulanlagen ist für die Versammlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie für die Beratungen der Schülervertreterinnen und Schülervertreter gestattet.
(8) 1 Für Versammlungen und Beratungen ist im Stundenplan der Schulen wöchentlich eine Stunde, im Stundenplan der Teilzeitschulen monatlich eine Stunde, innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit freizuhalten. 2 Während der Unterrichtszeit dürfen jährlich je vier zweistündige Schülerversammlungen und Schülerratssitzungen stattfinden; weitere Sitzungen während der Unterrichtszeit bedürfen der Zustimmung der Schulleitung. 3 Im übrigen finden Versammlungen und Beratungen in der unterrichtsfreien Zeit statt.
§ 81 NSchG - Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften
(1) 1 Schülerrat und Klassenschülerschaften können eigene Veranstaltungen durchführen und Schülerarbeitsgemeinschaften einrichten. 2 Ihnen kann mit ihrer Zustimmung auch die Verwaltung schulischer Einrichtungen übertragen werden.
(2) 1 Die Schulleitung ist über die Veranstaltungen und die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften vorher zu unterrichten. 2 Die Benutzung von Schulanlagen und Einrichtungen der Schule ist zu gestatten; Zeitpunkt,
Art und Dauer der Benutzung sind mit der Schulleitung abzustimmen. 3 Die Schulleitung kann Auflagen machen oder die Benutzung verbieten, wenn der Bildungsauftrag
der Schule ( § 2 ) oder die Erhaltung der Sicherheit es erfordert. 4 Gegen ein Verbot oder eine Auflage nach Satz 3 kann bei der Schule Beschwerde eingelegt werden.
(3) Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften finden grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit statt.
§ 82 NSchG - Gemeinde- und Kreisschülerräte
(1) 1 In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, wird ein Gemeindeschülerrat und in Landkreisen ein Kreisschülerrat gebildet. 2 In Städten führt der Gemeindeschülerrat die Bezeichnung Stadtschülerrat.
(2) 1 Der Gemeindeschülerrat wird von den Schülerräten der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, gewählt. 2 Jeder Schülerrat einer Schule wählt aus seiner Mitte ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeindeschülerrats. 3 Umfasst eine allgemein bildende Schule mehrere Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schülerrats gelten als selbständiger Schülerrat.
(3) 1 Der Kreisschülerrat wird von den Schülerräten
1.
aller im Kreisgebiet befindlichen
a)
öffentlichen Schulen und
b)
Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie
2.
der in der Trägerschaft des Landkreises stehenden, außerhalb des Kreisgebietes befindlichen Schulen
gewählt. 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mitglieder der Schülerräte nach § 74 Abs. 2 können aus ihrer Mitte je ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeinde- und des Kreisschülerrats wählen.
(5) Der Gemeinde- oder Kreisschülerrat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher oder mehrere Sprecherinnen oder Sprecher.
§ 83 NSchG - Wahlen und Geschäftsordnung
(1) 1 Die Mitglieder der Gemeinde- und Kreisschülerräte werden für zwei Schuljahre gewählt. 2 § 75 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Verordnung zu regeln.
(2) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 84 NSchG - Aufgaben der Gemeinde- und Kreisschülerräte
(1) 1 Die Gemeinde- und Kreisschülerräte können Fragen beraten, die für die Schülerinnen und Schüler der Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. 2 Schulträger und Schulbehörde haben ihnen für ihre Tätigkeit die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben.
(2) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller im Gemeinde- oder Kreisgebiet vorhandenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden.
(3) § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 85 NSchG - Finanzierung der Schülervertretungen
(1) 1 Der Schulträger stellt den Schülervertretungen der einzelnen Schulen ( § 72 ) den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. 2 Den Vertreterinnen und Vertretern im Schulvorstand, in den Konferenzen und Ausschüssen sowie den Mitgliedern des Schülerrats, die Berufsschulen mit Teilzeitunterricht besuchen, ersetzt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten. 3 Darüber hinaus können die Schulträger Zuschüsse zu den Kosten leisten, die den Schülervertretungen durch ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes entstehen.
(2) 1 Die in Absatz 1 Sätze 1 und 3 genannten Aufgaben erfüllt für den Gemeindeschülerrat die Gemeinde, für den Kreisschülerrat der Landkreis. 2 Den Mitgliedern dieser Schülerräte ersetzt die Gemeinde oder der Landkreis auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten.
(3) Die nach § 73 wahlberechtigten Schülerinnen und Schüler einer Schule können beschließen, dass der Schülerrat freiwillige Beiträge und Spenden entgegennehmen darf.
(4) 1 Der Schülerrat beschließt über die Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3. 2 Über die Verwendung dieser Mittel ist gegenüber dem Schülerrat, über die Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 3 ist außerdem auch gegenüber dem Schulträger ein Nachweis in geeigneter Form zu führen. 3 Für den Gemeinde- und den Kreisschülerrat gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 86 NSchG - Schülergruppen
(1) Schließen sich Schülerinnen und Schüler einer Schule zur Verfolgung von Zielen zusammen, die innerhalb des Bildungsauftrags der Schule ( § 2 ) liegen (Schülergruppen), so gestattet ihnen die Schulleiterin oder der Schulleiter die Benutzung von Schulanlagen und Einrichtungen der Schule, wenn nicht die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule ( § 2 ) gefährdet ist oder Belange der Schule oder des Schulträgers entgegenstehen.
(2) Schülergruppen, deren Mitglieder das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in der Schule für eine bestimmte politische, religiöse oder weltanschauliche Richtung eintreten.
§ 87 NSchG - Schülerzeitungen
(1) Schülerzeitungen und Flugblätter, die von Schülerinnen oder Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schülerschaft herausgegeben werden, dürfen auf dem Schulgrundstück verbreitet werden.
(2) Die verantwortlichen Redakteurinnen und Redakteure können sich von der Schule beraten lassen.
(3) Schülerzeitungen und Flugblätter unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen.
§§ 88 - 100, Fünfter Teil - Elternvertretung
§§ 88 - 96, Erster Abschnitt - Elternvertretung in der Schule
§ 88 NSchG - Allgemeines
(1) Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch:
1.
Klassenelternschaften,
2.
den Schulelternrat,
3.
Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in Konferenzen und Ausschüssen.
(2) In den Klassenelternschaften haben die Erziehungsberechtigten bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin oder jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.
(3) 1 In den Ämtern der Elternvertretung sollen Frauen und Männer gleichermaßen vertreten sein. 2 Ferner sollen Erziehungsberechtigte ausländischer Schülerinnen und Schüler in angemessener Zahl berücksichtigt werden.
§ 89 NSchG - Klassenelternschaften
(1) 1 Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (Klassenelternschaft) wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2 Die Klassenelternschaft wählt außerdem die Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Ausschuss nach § 39 Abs. 1 sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Klassen, die zu mehr als drei Vierteln von Volljährigen besucht werden.
(2) 1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft mindestens zweimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein und leitet deren Verhandlungen. 2 Eine Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer es verlangt.
§ 90 NSchG - Schulelternrat
(1) 1 Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat. 2 In der Berufsschule gehören auch die Vorsitzenden der Bereichselternschaften dem Schulelternrat an.
(2) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen oder Schülern besucht und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem Schulelternrat an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schulelternrats wählen.
(3) Der Schulelternrat wählt die Elternratsvorsitzende oder den Elternratsvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter und eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 .
(4) 1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt den Schulelternrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. 2 Eine Sitzung des Schulelternrats ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
§ 91 NSchG - Wahlen
(1) 1 Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten. 2 Nicht wählbar ist, wer in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land oder zum Schulträger an der Schule tätig oder mit Aufgaben der Aufsicht über die Schule betraut ist.
(2) 1 Die Inhaberinnen und Inhaber der in den §§ 89 und 90 genannten Ämter der Elternvertretung (Elternvertreterinnen und Elternvertreter) werden für zwei Schuljahre gewählt. 2 Dauert ein Bildungsabschnitt weniger als zwei Schuljahre, so erfolgt die Wahl für einen entsprechend kürzeren Zeitraum.
(3) Elternvertreterinnen und Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus
1.
wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden,
2.
wenn sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihrer Kinder die Erziehungsberechtigung verlieren,
3.
wenn im Falle des
§ 55 Abs. 1 Satz 2
die dort genannten Voraussetzungen entfallen sind oder die dort genannte Bestimmung
widerrufen wird,
4.
wenn sie von ihrem Amt zurücktreten,
5.
wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen,
6.
wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als Elternvertreterinnen oder Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr angehören oder
7.
wenn sie aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zum Land oder zum Schulträger eine Tätigkeit an der Schule aufnehmen oder
8.
wenn sie mit Aufgaben der Aufsicht über die Schule betraut werden.
(4) Die Mitglieder des Schulelternrats sowie die Vertreterinnen und Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.
(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und der Abberufung durch Verordnung zu regeln.
§ 92 NSchG - Besondere Elternräte und Elternschaften
1 Sind in der Schule neben den Klassenkonferenzen Teilkonferenzen für weitere organisatorische Bereiche eingerichtet worden ( § 35 Abs. 3 ), so bilden die Vorsitzenden der Klassenelternschaften dieser Bereiche je einen Bereichselternrat, auf den die Vorschriften für den Schulelternrat entsprechend anzuwenden sind. 2 An der Berufsschule bilden die Klassenelternschaften eines Bereichs jeweils eine Bereichselternschaft;
§ 90 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 93 NSchG - Abweichende Organisation der Schule
(1) Soweit die Schule im Sekundarbereich I nicht in Klassen gegliedert ist, treten die Elternschaften der entsprechenden organisatorischen Gliederungen an die Stelle der Klassenelternschaften.
(2) Soweit im Sekundarbereich II keine Klassenverbände bestehen, wählen die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II für je 20 minderjährige Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied des Schulelternrats und im Falle des § 92 auch als Mitglied des Bereichselternrats sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
§ 94 NSchG - Regelungen durch besondere Ordnung
1 Der Schulelternrat kann eine besondere Ordnung für die Elternvertretung in der Schule beschließen. 2 Diese Ordnung kann abweichend von den §§ 90 und 91 Abs. 2 bestimmen, dass
1.
dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter angehören,
2.
ein Vorstand des Schulelternrats aus mehreren Personen gebildet wird,
3.
die Vorsitzenden der Klassenelternschaften und des Schulelternrats, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Vertreterinnen oder Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen nur für ein Schuljahr gewählt werden.
§ 95 NSchG - Geschäftsordnungen
Klassenelternschaften und Schulelternräte geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 96 NSchG - Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule
(1) 1 Von den Klassenelternschaften und dem Schulelternrat sowie in Versammlungen aller
Erziehungsberechtigten der Schule und der in den §§ 92 und 93 Abs. 1 bezeichneten organisatorischen Bereiche und Gliederungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. 2 Private Angelegenheiten von Lehrkräften sowie von Schülerinnen und Schülern dürfen nicht behandelt werden.
(2) 1 Die Vertreterinnen oder Vertreter im Schulvorstand, in den Konferenzen und Ausschüssen berichten dem Schulelternrat oder der Klassenelternschaft regelmäßig über ihre Tätigkeit; § 41 bleibt unberührt. 2 Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule über seine Tätigkeit berichten.
(3) 1 Schulelternrat und Klassenelternschaften sind von der Schulleitung, dem Schulvorstand, der zuständigen Konferenz oder den Bildungsgangs- und Fachgruppen vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. 2 Schulleitung und Lehrkräfte haben ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) 1 Die Lehrkräfte haben Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern. 2 Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Eltern in besonderer Weise berührt wird. 3 Die Erziehungsberechtigten sind insbesondere über Ziel, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten, damit die Erziehung im Elternhaus und die Erziehung in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen. 4 Die Sexualerziehung in der Schule soll vom Unterricht in mehreren Fächern ausgehen. 5 Sie soll die Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut machen, ihr Verständnis für Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie, entwickeln und ihr Verantwortungsbewusstsein stärken. 6 Dabei sind ihr Persönlichkeitsrecht und das Erziehungsrecht der Eltern zu achten. 7 Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich sind geboten.
(5) Erziehungsberechtigte können einzelne Mitglieder des Schulelternrats mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.
§§ 97 - 99, Zweiter Abschnitt - Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen
§ 97 NSchG - Gemeinde- und Kreiselternräte
(1) 1 In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, wird ein Gemeindeelternrat und in Landkreisen ein Kreiselternrat gebildet. 2 In Städten führt der Gemeindeelternrat die Bezeichnung Stadtelternrat.
(2) 1 Den Gemeindeelternrat wählen die Schulelternräte der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann. 2 Den Kreiselternrat wählen die Schulelternräte
1.
aller im Kreisgebiet befindlichen
a)
öffentlichen Schulen und
b)
Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie
2.
der in der Trägerschaft des Landkreises stehenden, außerhalb des Kreisgebietes befindlichen Schulen.
3 Jeder Schulelternrat wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. 4 Umfasst eine allgemein bildende Schule mehrere Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schulelternrats gelten als selbständiger Schulelternrat.
(3) 1 Würden aus dem Wahlverfahren nach Absatz 2 mehr als 28 Mitglieder hervorgehen, so wählen die Schulelternräte der im Gemeinde- oder Kreisgebiet befindlichen öffentlichen Schulen sowie der in der Trägerschaft des Landkreises befindlichen Schulen außerhalb des Kreisgebietes aus ihrer Mitte je zwei Delegierte, die den Gemeinde- oder Kreiselternrat getrennt nach Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen und berufsbildenden Schulen wählen. 2 Umfasst eine Schule mehrere dieser Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schulelternrats wählen aus ihrer Mitte zwei Delegierte. 3 Es werden für Schulformen mit
4 bis 9 Schulen | 3 Mitglieder, |
---|---|
10 bis 24 Schulen | 4 Mitglieder, |
25 und mehr Schulen | 5 Mitglieder |
des Gemeinde- oder Kreiselternrats und eine gleich große Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gewählt. 4 Für Schulformen mit ein bis drei Schulen verbleibt es bei dem Wahlverfahren nach Absatz 2.
(4) 1 Im Fall des Absatzes 3 wählen die Schulelternräte der Schulen in freier Trägerschaft getrennt nach den vorhandenen Schulformen aus ihrer Mitte für jede Schulform ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeinde- oder Kreiselternrats. 2 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Mitglieder der Schulelternräte nach § 90 Abs. 2 können aus ihrer Mitte je ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeinde- und Kreiselternrats wählen.
(6) 1 Der Gemeinde- und der Kreiselternrat wählen je einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzenden besteht. 2 § 88 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 98 NSchG - Wahlen und Geschäftsordnung
(1) 1 Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Verordnung zu regeln. 2 Die Wahlen werden von den Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen durchgeführt. 3 Im übrigen gilt § 91 Abs. 1 bis 3 Nrn. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 4 entsprechend; § 91 Abs. 3 Nr. 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Elternvertreterinnen und Elternvertreter erst dann aus ihrem Amt ausscheiden, wenn keines ihrer Kinder mehr eine Schule im Gebiet der Gemeinde oder des Landkreises besucht.
(2) Gemeinde- und Kreiselternräte geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 99 NSchG - Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte
(1) 1 Die Gemeinde- und Kreiselternräte können Fragen beraten, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. 2 Schulträger und Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. 3 Das gilt insbesondere für schulorganisatorische Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 . 4 Sind nach § 97 Abs. 1 keine Gemeindeelternräte zu bilden, so beteiligen die Schulträger die Schulelternräte.
(2) 1 Die Vorstände der Gemeinde- und Kreiselternräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller in ihrem Bezirk vertretenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden. 2 Ist in einem Gemeinde- oder Kreiselternrat ein Beschluss gegen die Stimmen aller anwesenden Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform gefasst worden, so ist ihm auf deren Verlangen deren Stellungnahme beizufügen.
§ 100, Dritter Abschnitt - Kosten
§ 100 NSchG - Kosten
(1) 1 Der Elternvertretung in der Schule sind vom Schulträger die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. 2 Den Mitgliedern des Schulelternrats sowie den Vertreterinnen und Vertretern im Schulvorstand, in den Konferenzen und den Ausschüssen ersetzt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten. 3 Darüber hinaus kann der Schulträger Zuschüsse zu den Kosten leisten, die den Elternvertretungen durch ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes entstehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben erfüllt für den Gemeindeelternrat die Gemeinde, für den Kreiselternrat der Landkreis.
(3) Bei Internatsgymnasien und Landesbildungszentren werden
1.
allen im Land Niedersachsen wohnenden Erziehungsberechtigten die notwendigen Fahrt- und Übernachtungskosten für zwei Elternversammlungen jährlich,
2.
den Mitgliedern des Schulelternrats, der Konferenzen und Ausschüsse sowie des Schulvorstands die notwendigen Fahrt- und Übernachtungskosten
erstattet.
§§ 101 - 111, Sechster Teil - Schulträgerschaft
§ 101 NSchG - Schulträgerschaft
(1) Die Schulträger haben das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft).
(2) Die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger.
§ 102 NSchG - Schulträger
(1) Schulträger der Grundschulen sind die Gemeinden, die Samtgemeinden und die öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten.
(2) Schulträger für die übrigen Schulformen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.
(3) Die Schulbehörde überträgt einer kreisangehörigen Gemeinde oder Samtgemeinde auf deren Antrag die Schulträgerschaft für allgemeinbildende Schulformen, wenn die Übertragung mit der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots zu vereinbaren ist.
(4) 1 Vor der Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der Schulträgerschaft ist der Landkreis zu hören. 2 Die Schulbehörde kann die Schulträgerschaft auf Antrag auf einen Teil des Gemeindegebietes beschränken, dessen Grenzen im Benehmen mit den anderen beteiligten Schulträgern festzulegen sind.
(5) 1 Wird es auf Grund einer Übertragung der Schulträgerschaft erforderlich, die Trägerschaft für einzelne Schulen von den bisherigen auf einen anderen Schulträger zu übertragen, so haben die Gemeinde oder die Samtgemeinde und der Landkreis die notwendigen Vereinbarungen zu treffen. 2 Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet die Schulbehörde.
(6) Auf Antrag der Gemeinde oder der Samtgemeinde hebt die Schulbehörde die Übertragung der Schulträgerschaft nach Absatz 3 auf, wenn die Gemeinde oder die Samtgemeinde und der Landkreis die notwendigen Vereinbarungen getroffen haben.
(7) Das Land kann Schulträger von Schulen besonderer Bedeutung, insbesondere mit überregionalem Einzugsbereich, sein.
§ 103 NSchG - Übertragung der laufenden Verwaltung
(1) 1 Die Landkreise haben den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, die Standort einer Schule in der Trägerschaft des Landkreises sind, auf Antrag die laufende Verwaltung dieser Schule zu übertragen. 2 Die Übertragung auf Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden ist ausgeschlossen.
(2) 1 Die Gemeinden und Samtgemeinden verwalten die Schulen im Namen und auf Kosten des Landkreises; die Landkreise können zur Durchführung dieser Aufgabe Weisungen erteilen. 2 Die Beteiligten regeln die Einzelheiten durch Vereinbarung; diese muss insbesondere
die Haftung regeln.
§ 104 NSchG - Zusammenschlüsse von Schulträgern
1 Schulträger im Sinne von § 102 Abs. 1 und 2 können die Schulträgerschaft auf Zweckverbände übertragen. 2 Im übrigen können alle Schulträger zur Erfüllung einzelner Aufgaben Vereinbarungen miteinander treffen. 3 Benachbarte Schulträger können auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern vereinbaren; von Schulträgern des Sekundarbereichs I kann eine derartige Vereinbarung jedoch nur für einzelne Gebietsteile oder Schulformen getroffen werden.
§ 105 NSchG - Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler
(1) Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs oder des Sekundarbereichs I, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet des Schulträgers haben (auswärtige Schülerinnen und Schüler), sind in die Schule aufzunehmen, wenn sie
1.
im Schulbezirk der Schule (
§ 63 Abs. 2
) wohnen,
2.
die Möglichkeit des Schulbesuchs nach
§ 63 Abs. 4 Satz 1
wählen,
3.
die Schule nach
§ 61 Abs. 3 Nr. 4
,
§ 63 Abs. 3 Satz 4
,
§§ 137
oder
138 Abs. 5
besuchen dürfen oder
4.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Schulträgers haben, in dem keine Hauptschule, keine Realschule oder kein Gymnasium geführt wird, und sie eine Schule dieser Schulform besuchen möchten.
(2) 1 In die Schulen des Sekundarbereichs II sind auswärtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, soweit die Aufnahmekapazität der Schule nicht überschritten wird; für berufsbildende Schulen, ausgenommen Berufsschulen, gilt § 59a Abs. 4 Satz 2 entsprechend. 2 Auszubildende, die eine Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Blockunterricht besuchen, gelten als auswärtige Schülerinnen oder Schüler, wenn ihre Ausbildungsstätte nicht im Gebiet des Schulträgers liegt.
(3) 1 Ist eine Schule für einen Bereich zu errichten oder weiterzuführen, der zum Gebiet mehrerer Schulträger gehört, und kommt zwischen den beteiligten Schulträgern weder ein Zweckverband noch eine Vereinbarung ( § 104 ) zu Stande, so kann durch Verordnung einem der Schulträger die Trägerschaft auch für das Gebiet der anderen Beteiligten im erforderlichen Ausmaß übertragen werden. 2 Die nachgeordnete Schulbehörde wird zum Erlass von Verordnungen nach Satz 1 ermächtigt.
(4) 1 Wird eine Schule mindestens zu einem Viertel von auswärtigen Schülerinnen oder Schülern besucht, die aus dem für die Schule maßgeblichen Einzugsbereich kommen, oder muss der Schulträger ein Schülerwohnheim bereitstellen, so kann dieser von den für die auswärtigen Schülerinnen und Schüler zuständigen Schulträgern einen kostendeckenden Beitrag verlangen. 2 Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung pauschalierte Beiträge festzusetzen, wobei es für die Schulformen, die Schulzweige, die Schuljahrgänge und erforderlichenfalls auch für Berufsfelder und Fachrichtungen der berufsbildenden Schulen unterschiedliche Sätze festsetzen kann. 3 Die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung sind bei der Festsetzung des Beitrages nicht zu berücksichtigen.
(5) Absatz 4 gilt nicht im Verhältnis zwischen Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden und zwischen kreisangehörigen Gemeinden eines Landkreises untereinander.
(6) 1 Die Absätze 3 und 4 gelten für Bildungsgänge berufsbildender Schulen entsprechend. 2 Bei der Berechnung des Anteils der auswärtigen Schülerinnen und Schüler werden jeweils die Schülerinnen und Schüler von Klassen derselben Fachrichtung innerhalb derselben Schulform oder von Klassen derselben Ausbildungsberufe in der Berufsschule zusammengezählt.
(7) 1 Zu den auswärtigen Schülerinnen und Schülern im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 zählen auch minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in einem Wohnheim untergebracht sind. 2 Der Beitrag zu den Kosten der Schule ist in diesen Fällen von den Schulträgern des Wohnsitzes der Erziehungsberechtigten zu leisten.
(8) Haben Klassen an berufsbildenden Schulen einen länderübergreifenden Einzugsbereich, so erstattet das Land dem niedersächsischen Schulträger die für die Beschulung der nichtniedersächsischen Schülerinnen und Schüler entstehenden Sachkosten nach einheitlichen Sätzen, soweit nicht zwischen den Schulträgern oder Ländern andere Regelungen bestehen.
§ 106 NSchG - Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen
(1) Die Schulträger sind verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert.
(2) 1 Die Schulträger sind berechtigt, Gesamtschulen zu errichten, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt. 2 Führt ein Schulträger eine Gesamtschule, so ist er von der Pflicht befreit, Hauptschulen und Realschulen zu führen. 3 Von der Pflicht, Gymnasien zu führen, ist er nur befreit, wenn der Besuch eines Gymnasiums unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet ist. 4 Absatz 1 bleibt im Übrigen unberührt. 5 Soweit Satz 3 den Besuch eines Gymnasiums außerhalb des Gebiets des Landkreises oder der kreisfreien Stadt voraussetzt, tritt die Befreiung nur ein, wenn der Schulträger darüber mit dem Schulträger des auswärtigen Gymnasiums eine Vereinbarung gemäß § 104 Satz 2 abgeschlossen hat.
(3) 1 Die Schulträger sind berechtigt, Oberschulen zu errichten, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt. 2 Führt ein Schulträger eine Oberschule, so ist er von der Pflicht befreit, Hauptschulen und Realschulen zu führen. 3 Die Erweiterung einer Oberschule um ein gymnasiales Angebot ist zulässig, wenn der Besuch eines Gymnasiums im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt und der Schulträger desjenigen Gymnasiums zustimmt, das die Schülerinnen und Schüler sonst im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt besuchen würden. 4 Absatz 1 bleibt im Übrigen unberührt.
(4) Die Schulträger sind berechtigt, 10. Klassen an Hauptschulen und an Förderschulen zu führen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt.
(5) 1 Schulträger haben bei schulorganisatorischen Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3
1.
die Vorgaben nach Absatz 9 Satz 1 Nr. 2 sowie die Vorgaben zur Festlegung von räumlichen Bereichen, auf die sich das Bildungsangebot am Schulstandort bezieht (Einzugsbereich), einzuhalten,
2.
das vom Schulträger zu ermittelnde Interesse der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen,
3.
die raumordnerischen Anforderungen an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu erfüllen sowie
4.
zu berücksichtigen, dass schulorganisatorische Maßnahmen der Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots nicht entgegenstehen sollen.
2 Haben berufsbildende Schulen einen schulträgerübergreifenden Einzugsbereich, so setzt sich der Schulträger vor schulorganisatorischen Entscheidungen nach Absatz 1 mit den anderen betroffenen Schulträgern ins Benehmen.
(6) 1 Die Schulträger können
1.
Grundschulen mit Hauptschulen, mit Oberschulen oder mit Gesamtschulen sowie
2.
Förderschulen mit allen allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme des Kollegs und des Abendgymnasiums
organisatorisch in einer Schule zusammenfassen; die Schule wird dabei entsprechend
den Schulformen in Schulzweige gegliedert. 2 Die Schulzweige arbeiten organisatorisch und pädagogisch zusammen. 3 Für die Schulzweige gelten die Vorschriften für die jeweilige Schulform entsprechend.
(7) Die Schulformen der berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich organisatorisch und pädagogisch in einer Schule zusammengefasst; die Schule wird dabei entsprechend den Schulformen gegliedert.
(8) 1 Die Schulträger bedürfen für schulorganisatorische Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 der Genehmigung der Schulbehörde. 2 Die Genehmigung zur Errichtung und Erweiterung von Schulen mit Ausnahme der Berufsschule kann auch dann versagt werden, wenn nach den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule nicht gesichert ist. 3 § 176 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist nicht anzuwenden. 4 Wird die Genehmigung für eine Schule der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a genannten Schulformen beantragt, so kann die Schulbehörde zunächst den Sekundarbereich I genehmigen.
(9) 1 Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,
1.
welche Anforderungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten an Schulstandorte und
Einzugsbereiche zu stellen sind,
2.
welche Größe die Schulen oder Teile von Schulen unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines differenzierenden Unterrichts aufweisen sollen,
3.
unter welchen Voraussetzungen Schulen Außenstellen führen dürfen und
4.
wie die Einzugsbereiche und Standorte der einzelnen Schulen aufeinander abgestimmt
werden sollen.
2 Vor Erlass der in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Verordnungen ist der Landtag rechtzeitig zu unterrichten.
§ 107 NSchG - Namensgebung
1 Der Schulträger kann im Einvernehmen mit der Schule dieser einen Namen geben. 2 Über einen entsprechenden Vorschlag der Schule hat der Schulträger innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden.
§ 108 NSchG - Schulanlagen und Ausstattung der Schule
(1) 1 Die Schulträger haben die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. 2 Zu den erforderlichen Schulanlagen der Schulen mit regionalem oder überregionalem Einzugsbereich gehören auch Schülerwohnheime.
(2) Raumprogramme für neue Schulanlagen und für Um- und Erweiterungsbauten, durch die die Verwendbarkeit von Schulanlagen wesentlich beeinflusst wird, sind im Benehmen mit der Schulbehörde aufzustellen.
(3) Das Kultusministerium und die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände können insbesondere aus pädagogischen und hygienischen Gründen sowie aus Gründen der Sicherheit und des Umweltschutzes gemeinsame Empfehlungen über Umfang und Ausgestaltung der Schulgrundstücke und Schulanlagen sowie über die Einrichtung der Schulgebäude und die Ausstattung der Schulen mit Lehr- und Lernmitteln erlassen.
(4) 1 Die Landkreise sind verpflichtet, die kreisangehörigen Schulträger bei der Ausstattung ihrer Schulen mit audiovisuellen Medien zu unterstützen. 2 Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen die Versorgung der Schulen mit audiovisuellen Medien koordinieren; sie haben im Benehmen mit der Schulbehörde eine geeignete Fachkraft mit der Durchführung dieser Aufgabe zu betrauen. 3 Diese kann das Land unentgeltlich zur Verfügung stellen.
§ 109 NSchG - Koordinierung des öffentlichen Verkehrsangebotes
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sich unabhängig von ihrer Aufgabe als Schulträger darum zu bemühen, dass die Fahrpläne und die Beförderungsleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Gebiet den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler hinreichend Rechnung tragen.
§ 110 NSchG - Kommunale Schulausschüsse
(1) Die Schulträger mit Ausnahme des Landes bilden einen oder mehrere Schulausschüsse, für die die folgenden besonderen Vorschriften gelten.
(2) 1 Die Schulausschüsse setzen sich aus Abgeordneten der Vertretung des Schulträgers und aus einer vom Schulträger zu bestimmenden Zahl stimmberechtigter Vertreterinnen oder Vertreter der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen. 2 Jedem Schulausschuss müssen mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler angehören. 3 Den Schulausschüssen, die sowohl für allgemeinbildende als auch für berufsbildende Schulen zuständig sind, müssen mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler angehören; jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter muss der jeweiligen Personengruppe an den berufsbildenden Schulen angehören. 4 Die Abgeordneten der Vertretung des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. 5 Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
(3) 1 In Angelegenheiten, die berufsbildende Schulen betreffen, nimmt mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Organisationen der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerverbände mit Stimmrecht an den Sitzungen des Schulausschusses teil. 2 Absatz 2 Sätze 1 und 4 gilt entsprechend.
(4) 1 Die Vertretung des Schulträgers beruft die Mitglieder nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe und nach Absatz 3 auf Vorschlag der jeweiligen Organisation. 2 Die Vorschläge sind bindend. 3 Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 müssen als hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkräfte an einer Schule des Schulträgers beschäftigt sein, eine solche Schule als Schülerinnen oder Schüler besuchen oder Erziehungsberechtigte einer Schülerin oder eines Schülers an einer solchen Schule sein. 4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter scheidet aus dem Amt aus, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 wegfallen oder sie oder er vom Amt zurücktritt; für die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten gilt im Übrigen § 91 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nrn. 2 bis 5, 7 und 8 entsprechend. 5 Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Berufungsverfahren näher zu regeln.
§ 111 NSchG - Übertragung von Rechten des Schulträgers auf die Schule
(1) 1 Der Schulträger soll seinen Schulen Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen. 2 Soweit diese unmittelbar pädagogischen Zwecken dienen, sollen sie für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrag des Schulträgers aus. 2 Die Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter der an der Schule beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Dienst des Schulträgers stehen.
§§ 112 - 118, Siebenter Teil - Aufbringung der Kosten
§ 112 NSchG - Personalkosten
(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte, die Schulassistentinnen und Schulassistenten und die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen sowie das Verwaltungspersonal zur Personal- und Mittelbewirtschaftung an öffentlichen berufsbildenden Schulen; dazu gehört nicht das Personal von Schülerwohnheimen ( § 108 Abs. 1 Satz 2 ).
(2) 1 Zu den persönlichen Kosten gehören die Personalausgaben im Sinne des Landeshaushaltsrechts und die Reisekosten. 2 Das Land trägt auch die Kosten der wissenschaftlichen Begleitung von Schulversuchen.
§ 112a NSchG
(weggefallen)
§ 113 NSchG - Sachkosten
(1) 1 Die Schulträger tragen die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen. 2 Dazu gehören auch die persönlichen Kosten, die nicht nach § 112 das Land trägt.
(2) Von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen zwischen Land und Schulträger sind möglich
1.
bei Schulversuchen,
2.
bei unterrichtsergänzenden Schulveranstaltungen, die zum Erreichen des Bildungszieles einer berufsbildenden Schule vorgesehen sind.
(3) Die Kosten der Abgeltung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien trägt das Land.
(4) 1 Im Rahmen ihrer Haushaltsmittel gewähren die Schulträger Beihilfen für Schülerinnen und Schüler bei Schulfahrten . 2 Die zur Durchführung von Schulfahrten erforderlichen Verträge werden von der Schule im Namen des Landes abgeschlossen.
(5) 1 Hat sich das Land in einer Vereinbarung mit einem anderen Land verpflichtet, Ausgleichszahlungen für den Besuch von Schulen des anderen Landes durch niedersächsische Schülerinnen und Schüler zu leisten, so können die Schulträger, in deren Gebiet die Schülerinnen oder Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben, zur Erstattung eines angemessenen Anteils der Ausgleichszahlungen herangezogen werden. 2 Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.
§ 113a NSchG - Experimentierklausel
1 Zur Erprobung von Modellen der eigenverantwortlichen Steuerung von Schulen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Schulträger auch außerhalb von Vereinbarungen nach § 113 Abs. 2 Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 112 und 113 Abs. 1 zulassen, soweit erwartet werden kann, dass dadurch die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit in der Verwaltung der Schulen verbessert wird. 2 § 22 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 114 NSchG - Schülerbeförderung
(1) 1 Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schulerbeförderung. 2 Sie haben die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder die an besonderen Sprachfördermaßnahmen gemäß § 64 Abs. 3 teilnehmen, sowie die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler
1.
der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen,
2.
der 11. und 12. Schuljahrgänge im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Förderschulen,
3.
der Berufseinstiegsschule,
4.
der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - besuchen,
unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. 3 Die Schülerbeförderung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) 1 Die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmen die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. 2 Sie haben dabei die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen. 3 Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schülerinnen oder Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen.
(3) 1 Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform. 2 Abweichend von Satz 1 gilt eine Schule als nächste Schule, wenn
1.
sie wegen der Festlegung von Schulbezirken besucht werden muss ( § 63 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ),
2.
sie wegen der Festlegung eines gemeinsamen Schulbezirks besucht werden darf ( § 63 Abs. 3 Satz 3 ),
3.
sie aufgrund einer Überweisung nach § 59 Abs. 5 Satz 1 , § 61 Abs. 3 Nr. 4 , § 69 Abs. 2 Satz 1 oder einer Gestattung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 besucht wird,
4.
sie aus dem in § 63 Abs. 4 , § 137 oder § 138 Abs. 5 genannten Grund besucht wird und diese Schule die nächstgelegene mit dem nach § 63 Abs. 4 , § 137 oder § 138 Abs. 5 gewählten Schulangebot ist,
5.
sie, falls eine Förderschule besucht wird, die nächste Förderschule mit dem Förderschwerpunkt ist, der dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entspricht, oder
6.
sie, falls eine Berufseinstiegsschule oder eine Berufsfachschule besucht wird, die nächste Schule derselben Schulform mit dem gewählten Bildungsgang ist.
3 Schulen, die wegen einer Aufnahmebeschränkung ( § 59a ) nicht besucht werden können, bleiben außer Betracht. 4 Als Schulform im Sinne des Satzes 1 gilt auch die jeweils gewählte Form
1.
der Gesamtschule nach § 12 oder § 183b Abs. 1 oder
2.
der Oberschule nach § 10a Abs. 2 oder 3 .
5 Liegt die nächste Schule außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung, so kann dieser seine Verpflichtung nach Absatz 1 auf die Erstattung der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs beschränken, die er für die Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hätte; dies gilt nicht, wenn eine Hauptschule, eine Realschule oder ein Gymnasium gewählt wird und eine Schule der gewählten Schulform nur außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung unter zumutbaren Bedingungen erreichbar ist oder wenn eine Förderschule besucht wird.
(4) Wird nicht die Schule besucht, bei deren Besuch ein Erstattungsanspruch bestünde, so werden die notwendigen Aufwendungen für den Weg zu der besuchten Schule erstattet, jedoch nur, soweit sie die nach Absatz 3 erstattungsfähigen Aufwendungen nicht überschreiten.
(5) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn für den Weg
1.
zu der besuchten Schule oder
2.
zu derjenigen Schule, die nach Absatz 3 als nächste Schule gilt,
eine Beförderungsleistung des Trägers der Schülerbeförderung in Anspruch genommen werden kann.
(6) 1 Die Landkreise können mit den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbaren, dass von diesen die den Landkreisen als Träger der Schülerbeförderung obliegenden Aufgaben durchgeführt werden. 2 Die Landkreise erstatten den Gemeinden und Samtgemeinden ihre Kosten mit Ausnahme
der Verwaltungskosten.
§ 115 NSchG - Förderung des Schulbaus durch das Land
(1) 1 Das Land kann Schulträgern nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuwendungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke sowie zur Erstausstattung von Schulen gewähren, um eine gleichmäßige Ausgestaltung der Schulanlagen zu sichern. 2 Die Zuwendungen können Zuweisungen oder zinslose Darlehn oder beides sein. 3 Die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten.
(2) 1 Zuwendungen können auch für die Modernisierung von Schulanlagen gewährt werden, soweit dies zur Deckung des Schulraumbedarfs erforderlich ist. 2 Die Kosten für Modernisierungen sind zuwendungsfähig, wenn durch die Modernisierung die vorhandenen Schulanlagen den schulischen Anforderungen angepasst und in ihrem Gebrauchswert nachhaltig verbessert werden.
(3) Zuwendungen können auch für die Ausstattung mit besonderen Einrichtungen gewährt werden.
(4) Bei der Vergabe der Mittel sind die Leistungsfähigkeit des Schulträgers und die Dringlichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.
(5) 1 Schulträger, die Zuwendungen beantragen wollen, haben vorher das Raumprogramm und den Vorentwurf für den Bau mit einem Kostenvoranschlag der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 2 Das Kultusministerium kann verbindliche Richtwerte für die zuwendungsfähigen Kosten festlegen.
§ 116 NSchG - Aufgabe von Schulanlagen
1 Werden Schulanlagen, die nach dem 1. Januar 1966 mit Landesmitteln gefördert worden sind, nicht mehr für kommunale, soziale, kulturelle oder sportliche Zwecke genutzt oder werden sie veräußert, so ist dem Land grundsätzlich ein angemessener Wertausgleich für die gewährten Zuwendungen zu leisten. 2 Eine Wertminderung der Schulanlage seit der Fertigstellung ist zu berücksichtigen. 3 Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.
§ 117 NSchG - Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten
(1) 1 Die Landkreise gewähren den kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und deren Zusammenschlüssen
1.
im Primarbereich Zuwendungen in Höhe von mindestens einem Drittel der notwendigen Schulbaukosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und für Erstausstattungen,
2.
in den Sekundarbereichen Zuwendungen in Höhe von mindestens der Hälfte dieser Kosten.
2 § 115 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Wird ein Gebäude für schulische Zwecke geleast und hat der Schulträger nach dem Vertrag das Recht, das Eigentum an dem Gebäude nach Ablauf der Vertragsdauer zu erwerben (Kaufoption), so können Zuwendungen gewährt werden für
1.
die Leasingraten in dem Umfang, in dem sie zur Anrechnung auf den Gesamtkaufpreis
geleistet werden,
2.
den bei Wahrnehmung der Kaufoption zu entrichtenden Restkaufpreis,
wenn das Leasing gegenüber den andernfalls aufzuwendenden Schulbau- und Finanzierungskosten wirtschaftlicher ist.
(3) Zuwendungen können auch für größere Instandsetzungen, für die Ausstattung von Schulen mit besonderen Einrichtungen und für die Anschaffung von Fahrzeugen für die Schülerbeförderung gewährt werden.
(4) 1 Die Zuwendungen können Zuweisungen oder zinslose Darlehn oder beides sein. 2 Bei der Vergabe der Mittel ist neben der Leistungsfähigkeit des Schulträgers die Dringlichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.
(5) 1 Die Landkreise errichten zur Finanzierung des Schulbaus eine Kreisschulbaukasse; sie ist ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landkreises. 2 Aus ihr erhalten der Landkreis und die kreisangehörigen Schulträger Mittel zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorhaben. 3 Die Landkreise erfüllen mit den Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse ihre Verpflichtungen nach Absatz 1.
(6) 1 Die Mittel der Kreisschulbaukasse werden, soweit die Rückflüsse aus gewährten Darlehn nicht ausreichen, zu zwei Dritteln vom Landkreis und zu einem Drittel von den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden aufgebracht. 2 Die Beiträge der Gemeinden und Samtgemeinden sind nach der Zahl der in ihnen wohnenden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Grundschuljahrgangs zu bestimmen. 3 Die Höhe der Beiträge regelt der Landkreis. 4 Durch die Leistung der Beiträge erfüllen die Schulträger zugleich ihre Verpflichtung, Rücklagen für den Schulbau zu bilden.
§ 118 NSchG - Beteiligung der Landkreise an den sonstigen Kosten
(1) 1 Zu den nicht unter § 117 fallenden Kosten der Schulen der Sekundarbereiche gewähren die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen in Höhe von mindestens 50 und höchstens 80 vom Hundert. 2 Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu bestimmen, zu welchen Kosten die Landkreise nach Satz 1 Zuweisungen zu gewähren haben.
(2) 1 Das Kultusministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung den Mindestsatz von 50 vom Hundert für die Fälle zu erhöhen, in denen ein erheblicher Anteil der Schülerinnen und Schüler im Kreisgebiet die Schulen des Landkreises besucht. 2 Dabei ist der Mindestsatz umso höher festzusetzen, je höher in den Sekundarbereichen der Anteil der von dem Landkreis beschulten Schülerinnen und Schüler an der Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler ist, die die Schulen der Gemeinden, der Samtgemeinden und des Landkreises besuchen. 3 In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welchem Umfang dabei die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen sind, die Teilzeitunterricht besuchen.
§§ 119 - 123a, Achter Teil - Staatliche Schulbehörden, Schulinspektion
§ 119 NSchG - Schulbehörden
Schulbehörden sind
1.
das Kultusministerium als oberste Schulbehörde,
2.
die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung als nachgeordnete Schulbehörden.
§ 120 NSchG - Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) 1 Die Schulbehörden haben die Entwicklung des Schulwesens zu planen, zu gestalten und die Schulen und Schulträger zu beraten. 2 Sie nehmen die Aufgaben der schulpsychologischen Beratung wahr.
(2) Die Schulbehörden haben darauf hinzuwirken, dass das Schulwesen den geltenden Vorschriften entspricht.
(3) Die Schulbehörden üben die Fachaufsicht über die Schulen aus.
(4) Eine Schulbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist.
(5) Die Schulbehörden üben die Aufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der Schulen durch die Schulträger, unbeschadet der Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden, aus.
(6) Die nachgeordneten Schulbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift bestimmt ist.
(7) Die oberste Schulbehörde kann im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde Befugnisse der Schulbehörden auf andere Landesbehörden übertragen.
§ 120a NSchG - Beratung und Unterstützung
Die Schulbehörden gewährleisten die Beratung und Unterstützung der Schulen.
§ 121 NSchG - Fachaufsicht
(1) 1 Die Fachaufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Eigenverantwortlichkeit der Schule
( § 32 ) nicht beeinträchtigt wird. 2 Auch außerhalb eines Widerspruchsverfahrens ( § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung ) ist der Schule grundsätzlich Gelegenheit zu geben, die von ihr getroffene Maßnahme vor der Entscheidung der Schulbehörde noch einmal zu überprüfen.
(2) Die Schulbehörden können pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und pädagogische Entscheidungen im Rahmen der Fachaufsicht nur aufheben oder abändern, wenn
1.
diese gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen,
2.
bei ihnen von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde oder
3.
sie gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen.
§ 122 NSchG - Lehrpläne für den Unterricht
(1) 1 Der Unterricht in allgemein bildenden Schulen wird auf der Grundlage von Lehrplänen (Kerncurricula) erteilt. 2 Diese werden vom Kultusministerium erlassen. 3 Sie beschreiben fachbezogene Kompetenzen, über die Schülerinnen und Schüler am Ende des Primarbereichs, des Sekundarbereichs I und des Sekundarbereichs II verfügen sollen. 4 Die Lehrpläne konkretisieren die Ziele und Vorgaben für Schulformen und Schuljahrgänge (Bildungsstandards). 5 Sie benennen die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Unterrichtsfächer, bestimmen die erwarteten Lernergebnisse und legen die verbindlichen Kerninhalte des Unterrichts fest. 6 Die Lehrkräfte haben die Aufgabe, den Unterricht in eigener pädagogischer Verantwortung derart zu gestalten, dass die fachbezogenen Kompetenzen erworben, die Bildungsstandards erreicht und dabei die Interessen der Schülerinnen und Schüler einbezogen werden.
(2) 1 Der Unterricht in berufsbildenden Schulen wird auf der Grundlage von Rahmenrichtlinien
erteilt. 2 Diese werden vom Kultusministerium erlassen und müssen die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Unterrichtsfächer sowie didaktische Grundsätze, die sich an den Qualifikationszielen des jeweiligen Unterrichtsfaches zu orientieren haben, enthalten sowie verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte in einem sinnvollen Verhältnis so zueinander bestimmen, dass die Lehrkräfte in die Lage versetzt werden, die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer Verantwortung zu erreichen und Interessen der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen.
(3) Bevor Lehrpläne nach Absatz 1 und Rahmenrichtlinien erlassen werden, unterrichtet das Kultusministerium rechtzeitig den Landtag über den Entwurf und die Stellungnahme des Landesschulbeirats.
§ 123 NSchG - Verhältnis zu kommunalen Körperschaften
(1) 1 Die Schulbehörden und die Landkreise oder die kreisfreien Städte arbeiten in Schulangelegenheiten vertrauensvoll zusammen. 2 Sie unterrichten sich gegenseitig über diejenigen Angelegenheiten des eigenen Zuständigkeitsbereichs, die wesentliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben des anderen Teils haben. 3 Insbesondere unterrichten sie sich gegenseitig über Angelegenheiten
1.
der Entwicklung des regionalen Bildungsangebots,
2.
der Auswahl eines Standorts einer Schule innerhalb eines Ortes,
3.
der Schulbauplanung und -finanzierung,
4.
der Bestimmung des Schulbezirks von Schulen,
5.
der Schülerbeförderung,
6.
der Einführung und Erweiterung von Schulformen sowie der Fortentwicklung des Schulwesens, soweit davon die Schulträgerschaft berührt wird,
7.
der Ausstattung von Schulanlagen.
4 Bei allen wichtigen Maßnahmen soll der andere Teil so frühzeitig unterrichtet werden, daß er seine Auffassung darlegen kann, bevor über die Maßnahme entschieden wird. 5 Jeder Teil kann verlangen, daß die Angelegenheit gemeinsam erörtert wird.
(2) Die in Absatz 1 geregelte Pflicht zur Zusammenarbeit besteht auch zwischen den Schulbehörden und den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, soweit wichtige Entscheidungen zu treffen sind, die sich aus der Schulträgerschaft ergeben oder diese berühren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personalangelegenheiten.
§ 123a NSchG - Qualitätsermittlung, Schulinspektion, Evaluation
(1) Eine der obersten Schulbehörde nachgeordnete Behörde ermittelt die Qualität der einzelnen öffentlichen Schulen und darüber hinaus die Qualität des Schulsystems mit dem Ziel, Maßnahmen der Qualitätsverbesserung zu ermöglichen.
(2) Der Behörde obliegt die Durchführung von Schulinspektionen und erforderlicher weiterer Evaluationen zu Einzelaspekten des Schulsystems.
(3) 1 Die Behörde ermittelt die Qualität der einzelnen Schulen auf der Grundlage eines standardisierten Qualitätsprofils. 2 Eine Bewertung einzelner Lehrkräfte findet nicht statt.
(4) Die Ergebnisse werden an die Schule, den Schulträger und an die nachgeordnete Schulbehörde übermittelt.
§§ 124 - 128, Neunter Teil - Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen
§ 124 NSchG - Religionsunterricht
(1) 1 Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. 2 Für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler desselben Bekenntnisses ist an einer Schule Religionsunterricht einzurichten.
(2) 1 Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. 2 Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern zu. 3 Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht ist der Schulleitung schriftlich zu erklären.
(3) Für Fachschulen für sozialpädagogische, heilpädagogische oder heilerziehungspflegerische Berufe gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an den übrigen Fachschulen sollen Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion eingerichtet werden, wenn sich zu ihnen mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler eines Bekenntnisses anmelden.
§ 125 NSchG - Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht
1 Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 2 Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften.
§ 126 NSchG - Einsichtnahme in den Religionsunterricht
1 Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Religionsgemeinschaften das Recht, sich davon zu überzeugen, ob der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird. 2 Die näheren Umstände der Einsichtnahme sind vorher mit den staatlichen Schulbehörden abzustimmen. 3 Die Religionsgemeinschaften können als Beauftragte für die Einsichtnahme Religionspädagoginnen oder Religionspädagogen an Hochschulen oder geeignete Beamtinnen oder Beamte des staatlichen Schuldienstes oder im Einvernehmen mit der Schulbehörde auch andere erfahrene Pädagoginnen oder Pädagogen bestellen; soweit die Religionsgemeinschaften von diesem Recht keinen Gebrauch machen, können sie bei Zweifeln, ob in bestimmten Einzelfällen der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird, durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ihrer Oberbehörde, die oder der im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu bestellen ist, Einsicht nehmen.
§ 127 NSchG - Erteilung von Religionsunterricht
(1) Keine Lehrkraft ist verpflichtet, Religionsunterricht zu erteilen oder die Leitung von Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion an Fachschulen zu übernehmen.
(2) Bei der Erteilung von Religionsunterricht dürfen Lehrkräfte in ihrem Erscheinungsbild ihre religiöse Überzeugung ausdrücken.
§ 128 NSchG - Unterricht Werte und Normen
(1) 1 Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, ist stattdessen zur Teilnahme am Unterricht
Werte und Normen verpflichtet, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat.
2 Für diejenigen, für die Religionsunterricht ihrer Religionsgemeinschaft als ordentliches Lehrfach eingeführt ist, entsteht die Verpflichtung nach Satz 1 erst nach Ablauf eines Schuljahres, in dem Religionsunterricht nicht erteilt worden ist. 3 Die Schule hat den Unterricht Werte und Normen als ordentliches Lehrfach vom 5. Schuljahrgang an einzurichten, wenn mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind. 4 In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg kann die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen auch durch die Teilnahme am Unterricht im Fach Philosophie erfüllt werden, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat.
(2) Im Fach Werte und Normen sind religionskundliche Kenntnisse, das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen und der Zugang zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen Fragen zu vermitteln.
§§ 129 - 138, Zehnter Teil - Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses
§ 129 NSchG - Allgemeines
(1) Auf Antrag von Erziehungsberechtigten sind öffentliche Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses zu errichten.
(2) Der Lehrkörper einer solchen Schule setzt sich aus Lehrkräften zusammen, die dem gleichen Bekenntnis wie die Schülerinnen und Schüler angehören.
(3) 1 Schülerinnen und Schüler, die diesem Bekenntnis nicht angehören, können aufgenommen werden, soweit dadurch der Anteil der bekenntnisfremden Schülerinnen und Schüler an der Gesamtschülerzahl den in § 157 Abs. 1 Satz 1 genannten Vomhundertsatz nicht überschreitet. 2 Das Kultusministerium kann auf Antrag des Schulträgers, der nur im Einvernehmen mit der Schule gestellt werden kann, eine Ausnahme zulassen; über die Erteilung des Einvernehmens der Schule entscheidet der Schulvorstand. 3 Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Auswahl und das Aufnahmeverfahren, durch Verordnung zu regeln. 4 Durch die Verordnung können vorübergehende oder auf örtlichen Besonderheiten beruhende Ausnahmen nach Satz 2 zugelassen werden. 5 § 52 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 130 NSchG - Antragsvoraussetzungen
Schulen nach § 129 dürfen nur dann errichtet werden, wenn daneben der Fortbestand oder die Errichtung mindestens einzügiger Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse mit zumutbaren Schulwegen möglich bleibt.
§ 131 NSchG - Antragsverfahren
(1) 1 Antragsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Einzugsbereich der Grundschulen desselben Schulträgers haben. 2 Die Schülerinnen und Schüler müssen dem Bekenntnis angehören, für das die Schule beantragt wird, und in dem in Satz 1 genannten Einzugsbereich eine Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse besuchen.
(2) 1 In einem Einzugsbereich (Absatz 1 Satz 1) mit einer Einwohnerzahl von weniger als 5.000 müssen Anträge für mindestens 120 Schülerinnen oder Schüler gestellt werden. 2 Diese Zahl (Antragszahl) steigt für je angefangene weitere 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner um 60, jedoch nicht über 240 hinaus.
(3) 1 Die Schulbehörde kann auch die Antragstellung aus einem Gebiet zulassen, das die Einzugsbereiche der Grundschulen benachbarter Schulträger mit umfasst. 2 Voraussetzung dafür ist, dass
1.
den Schülerinnen oder Schülern der Weg zu der beantragten Schule zugemutet werden kann und
2.
alle beteiligten Schulträger zustimmen.
3 Die Antragszahl bestimmt sich nach der Gesamteinwohnerzahl des Antragsbereichs; doch müssen in demjenigen Einzugsbereich (Absatz 1 Satz 1), in dem die beantragte Schule errichtet werden soll, mindestens 75 vom Hundert der Antragszahl erreicht werden, die nach Absatz 2 für ihn allein erforderlich sein würde.
(4) 1 Der Antrag muss von den Antragstellenden persönlich bis zum 31. Oktober des laufenden Schuljahres beim Schulträger zu Protokoll erklärt werden. 2 Die Erklärung kann zurückgenommen werden.
§ 132 NSchG - Weitere Voraussetzungen
1 Die Errichtung der Schule setzt voraus, dass bis zum 31. Januar des laufenden Schuljahres eine ausreichende Anzahl von Kindern für diese Schule angemeldet ist. 2 Die Errichtung der Schule ist abzulehnen, wenn ihr Bestand nicht für mindestens vier Jahre gewährleistet erscheint.
§ 133 NSchG - Entscheidung
(1) 1 Über den Antrag entscheidet der Schulträger. 2 Die Entscheidung bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde. 3 Erforderlichenfalls kann diese auch an Stelle des Schulträgers entscheiden.
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so ist eine Schule nach § 129 zum Beginn des nächsten Schuljahres zu errichten.
(3) 1 Können die für die neue Schule erforderlichen Räume zu diesem Termin nicht bereitgestellt werden, so kann die Errichtung der Schule um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. 2 Eine dahingehende Entscheidung des Schulträgers muss bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres getroffen worden sein. 3 Sie bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde; die Genehmigung kann nur im Einvernehmen mit der Schulbehörde erteilt werden.
§ 134 NSchG - Wiederholung des Antrags
1 Ein erfolglos gebliebener Antrag kann erst nach Ablauf von zwei Jahren wiederholt werden. 2 Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Schuljahres, in dem über den Antrag entschieden worden ist.
§ 135 NSchG - Zusammenlegung und Umwandlung von Schulen
(1) Bei den Maßnahmen zur Bildung besser gegliederter Schulen ist auf die bekenntnismäßige Zusammensetzung der Schülerschaft Rücksicht zu nehmen.
(2) 1 Schulen nach § 129 sind grundsätzlich nur mit Schulen gleicher Art zu vereinigen. 2 Dasselbe gilt für solche Schulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, bei denen mindestens 80 vom Hundert der Schülerschaft dem gleichen Bekenntnis angehören. 3 Die in Satz 1 genannten Schulen können mit den in Satz 2 genannten Schulen vereinigt werden, wenn Schulen gleicher Art in zumutbarer Entfernung nicht vorhanden sind.
(3) 1 Wenn Schulen nach § 129 oder die in Absatz 2 Satz 2 genannten Schulen nicht oder nur zum Teil jahrgangsweise gegliedert sind und durch Anwendung des Absatzes 2 die Bildung einer besser gegliederten Schule nicht zu erreichen ist, können diese Schulen auch mit anderen Schulen vereinigt werden. 2 Sind Schulen nach § 129 oder die in Absatz 2 Satz 2 genannten Schulen jahrgangsweise gegliedert, so können sie dennoch mit anderen Schulen vereinigt werden, wenn für jede der betroffenen Schulen der Schulträger und die Erziehungsberechtigten von mehr als der Hälfte der Schülerschaft zustimmen.
(4) Wenn an einer Vereinigung von Schulen zur Bildung einer besser gegliederten Schule
1.
eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse oder
2.
bekenntnisverschiedene Schulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses beteiligt sind,
so entsteht eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse.
(5) 1 Eine Schule nach § 129 soll in eine Schule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse umgewandelt werden, wenn bei einer Abstimmung die Mehrheit der Erziehungsberechtigten der Umwandlung zustimmt. 2 Über die Umwandlung entscheidet der Schulträger; die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. 3 Abstimmungen über eine Umwandlung finden statt, wenn
1.
die Erziehungsberechtigten von mindestens 10 vom Hundert der Schülerinnen und Schüler dies schriftlich beantragen,
2.
der Schulträger dies beschließt oder
3.
der Anteil der bekenntnisfremden Schülerinnen und Schüler an der Gesamtschülerzahl den in § 157 Abs. 1 Satz 1 genannten Vomhundertsatz in vier aufeinander folgenden Schuljahren überschreitet.
4 § 134 ist entsprechend anzuwenden.
§ 136 NSchG - Errichtung von Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse
Besteht im Gebiet eines Schulträgers keine ausreichende Anzahl von öffentlichen Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, so sind eine oder mehrere solcher Schulen zu errichten, sobald eine genügende Zahl von Schülerinnen oder Schülern für diese Schulen angemeldet ist.
§ 137 NSchG - Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler
1 In eine Schule nach § 129 können Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet eines benachbarten Schulträgers aufgenommen werden. 2 § 129 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 138 NSchG - Sonderregelung für den Bereich des ehemaligen Landes Oldenburg
(1) Im Bereich des ehemaligen Landes Oldenburg gelten die folgenden besonderen Regelungen.
(2) Abweichend von § 129 Abs. 3 können auf Antrag der Erziehungsberechtigten auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die diesem Bekenntnis nicht angehören, wenn ihnen der Weg zu anderen Schulen nicht zugemutet werden kann.
(3) § 129 Abs. 2 findet für den dem Mehrheitsbekenntnis angehörenden Schüleranteil Anwendung; für den übrigen Schüleranteil findet § 52 Abs. 5 Anwendung.
(4) 1 Besteht im Gebiet eines Schulträgers keine Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, so findet bei der Errichtung von Schulen nach § 129 § 130 keine Anwendung. 2 Besteht im Gebiet eines Schulträgers nur eine Schule nach § 129 , so muss auch bei Errichtung einer weiteren Schule gleicher Art die zweizügige Gliederung der bestehenden Schule gewährleistet sein.
(5) Besteht im Gebiet eines Schulträgers keine Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, so können Schülerinnen und Schüler in eine benachbarte Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse aufgenommen werden, wenn ihnen der Weg zu dieser Schule zugemutet werden kann.
§§ 139 - 167, Elfter Teil - Schulen in freier Trägerschaft
§§ 139 - 141, Erster Abschnitt - Allgemeines
§ 139 NSchG - Verhältnis zum öffentlichen Schulwesen
1 Schulen in freier Trägerschaft ergänzen im Rahmen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes das öffentliche Schulwesen und nehmen damit eine wichtige Aufgabe zur Herstellung der Vielfalt im Schulwesen wahr. 2 Die Zusammenarbeit zwischen anerkannten Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen ist zu fördern; § 25 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 140 NSchG - Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft und der freien Unterrichtseinrichtungen
(1) 1 Schulen in freier Trägerschaft haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. 2 Zumindest aus einem Untertitel der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich bei der
Schule um eine Ersatzschule ( § 142 ) oder um eine Ergänzungsschule ( § 158 Abs. 1 ) handelt. 3 Im übrigen sind die für die Bezeichnung öffentlicher Schulen geltenden Regeln zu beachten. 4 Ein Zusatz, der auf staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.
(2) Freie Unterrichtseinrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen, die zur Verwechslung mit Schulen im Sinne dieses Gesetzes Anlass geben können.
§ 141 NSchG - Geltung anderer Vorschriften dieses Gesetzes
(1) 1 Für Ersatzschulen sowie für Ergänzungsschulen in den Fällen der §§ 160 und 161 gelten die §§ 2 , 3 Abs. 2 Satz 2 , §§ 4 bis 6 und §§ 9 bis 22 entsprechend. 2 Im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule ( § 2 ) kann ein auf religiöser oder weltanschaulicher Grundlage eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt werden.
(2) 1 Die §§ 72 bis 81 , 85 und 87 gelten für die in Absatz 1 genannten Schulen, soweit der Schulträger keine abweichende Regelung getroffen hat. 2 Eine abweichende Regelung muss mindestens
1.
für die Schule und die Klassen oder die ihnen entsprechenden organisatorischen Gliederungen eine Schülervertretung vorsehen,
2.
eine Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Konferenzen in den Fällen zulassen, in denen sie die Erörterung bestimmter Anträge wünschen, mit Ausnahme von Anträgen zur Unterrichtsverteilung und zu den Stundenplänen, zur Anrechnung von Stunden auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte, zur Regelung der Vertretungsstunden und zur Tätigkeit der pädagogischen Hilfskräfte sowie zu den in
§ 36 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2
genannten Beratungsgegenständen,
3.
eine Anhörung der Schülervertretung vor grundsätzlichen Entscheidungen über die Organisation der Schule, den Inhalt des Unterrichts und die Leistungsbewertung sowie eine Erörterung der Unterrichtsplanung und -gestaltung mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern vorsehen.
(3) 1 § 113 Abs. 3 und § 114 sind entsprechend anzuwenden. 2 Wenn eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung besucht wird, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht ( § 114 Abs. 3 ) für den Weg zur nächsten entsprechenden Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung mit dem gewünschten Bildungsgang.
§§ 142 - 153, Zweiter Abschnitt - Ersatzschulen
§ 142 NSchG - Allgemeines
1 Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im Land Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. 2 Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig.
§ 143 NSchG - Genehmigung
(1) Ersatzschulen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Schulbehörde errichtet und betrieben werden.
(2) 1 Die Genehmigung beschränkt sich auf die Schulform und innerhalb einer Schulform auf die Fachrichtung, für die sie ausgesprochen worden ist. 2 Bei berufsbildenden Schulen kann die Genehmigung darüber hinaus auf einzelne Teile einer Schulform und auf Schwerpunkte einer Fachrichtung beschränkt werden.
(3) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.
§ 144 NSchG - Schulische Voraussetzungen der Genehmigung
(1) 1 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Ersatzschule in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. 2 Für Grundschulen und Hauptschulen in freier Trägerschaft sind die Vorschriften des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes maßgebend.
(2) Dass die innere und äußere Gestaltung der Ersatzschule von den Anforderungen abweicht, die an entsprechende öffentliche Schulen gestellt werden, steht der Genehmigung nicht entgegen, wenn die Gestaltung der Ersatzschule als gleichwertig anzusehen ist.
(3) 1 Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte sind nur erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig sind. 2 Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkraft durch andersartige gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. 3 Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule innerhalb einer von der Schulbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden.
§ 145 NSchG - Sonstige Voraussetzungen der Genehmigung
(1) Voraussetzung der Genehmigung ist ferner, dass
1.
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
2.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Träger oder die Leiterin oder der Leiter der Schule
a)
nicht die für die Verwaltung oder Leitung der Schule erforderliche Eignung besitzt oder
b)
keine Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen,
3.
die Schuleinrichtungen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen entsprechen.
(2) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist nur genügend gesichert, wenn
1.
über das Arbeitnehmerverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,
2.
der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
3.
die Entgelte bei entsprechenden Anforderungen hinter den Entgelten der Lehrkräfte an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden und
4.
für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(3) Für Ordenslehrkräfte entfallen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2.
§ 146 NSchG - Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
Jeder Wechsel in der Schulleitung und jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte sowie der Schuleinrichtungen sind der Schulbehörde anzuzeigen.
§ 147 NSchG - Zurücknahme, Erlöschen und Übergang der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Träger die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.
(3) 1 Die Genehmigung geht auf einen neuen Träger über,
1.
wenn dieser eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, oder
2.
wenn die Schulbehörde vor dem Wechsel der Trägerschaft den Übergang der Genehmigung ausdrücklich zugelassen hat.
2 In allen übrigen Fällen erlischt die Genehmigung, wenn der Träger der Schule wechselt. 3 Ist der Träger eine natürliche Person, so besteht die Genehmigung noch sechs Monate nach deren Tod fort. 4 Die Schulbehörde kann diese Frist auf Antrag verlängern.
§ 148 NSchG - Anerkannte Ersatzschulen
(1) 1 Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder gleichwertige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, ist auf ihren Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen. 2 Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 3 Sie erstreckt sich auf die Schulform und die Fachrichtung, für die sie ausgesprochen worden ist.
(2) 1 Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. 2 Bei Abschlussprüfungen führt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde den Vorsitz. 3 Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. 4 Auf Antrag kann dieses Recht auf die Abschluss- oder Reifeprüfung beschränkt werden.
(3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn
1.
die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist,
2.
die Schule wiederholt gegen die ihr nach Absatz 2 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen verstößt.
§ 149 NSchG - Finanzhilfe
(1) Das Land gewährt den Trägern der anerkannten Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach Ablauf von drei Jahren seit der Aufnahme des Schulbetriebs der Schule auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten.
(2) 1 Wird das Unterrichtsangebot der Ersatzschule eines finanzhilfeberechtigten Trägers nur durch eine andere Organisation einer bereits vorhandenen Schulform oder durch einen anderen Schwerpunkt einer bereits vorhandenen Fachrichtung geändert oder ergänzt, so gewährt das Land die Finanzhilfe auf Antrag vom Zeitpunkt der Anerkennung nach § 148 an. 2 Wird das Unterrichtsangebot der Ersatzschule eines finanzhilfeberechtigten Trägers lediglich um einen Schulzweig einer anderen Schulform, eine andere Förderschulart, eine andere Schulform einer schon vorhandenen Fachrichtung oder um eine Fachrichtung einer Schulform erweitert, die bereits in einer verwandten Fachrichtung geführt wird, so gewährt das Land die Finanzhilfe bezüglich des erweiterten Angebotes auf Antrag bereits nach Ablauf eines Jahres nach der Genehmigung für das erweiterte Angebot nach § 143 . 3 Kommt für das erweiterte Angebot eine Anerkennung nach § 148 in Betracht, so wird die entsprechende Finanzhilfe frühestens vom Zeitpunkt dieser Anerkennung an gewährt.
(3) Bei einem Wechsel des Trägers der Schule beginnt die Frist des Absatzes 1 nur dann erneut zu laufen, wenn die Genehmigung nach § 147 Abs. 3 Satz 2 erloschen ist.
(4) 1 Der Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht oder erlischt, wenn der Träger der Ersatzschule einen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erzielt oder erstrebt. 2 Ist der Träger einer Ersatzschule eine Körperschaft ( § 51 Satz 2 der Abgabenordnung ), so hat er nur dann einen Anspruch auf Finanzhilfe, wenn er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt ( § 52 der Abgabenordnung ).
(5) 1 Der Anspruch ist für jedes Schuljahr ( § 28 ) innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des Schuljahres geltend zu machen. 2 Auf Antrag gewährt das Land Abschlagszahlungen.
§ 150 NSchG - Berechnung der Finanzhilfe
(1) 1 Die Finanzhilfe für ein Schuljahr setzt sich aus einem Grundbetrag nach Absatz 2 und zusätzlichen Leistungen nach den Absätzen 8 und 9 zusammen. 2 Hat das Land beamtete Lehrkräfte unter Fortzahlung der Bezüge zum Dienst an der Ersatzschule beurlaubt, so vermindert sich der Grundbetrag um die Beträge, die das Land für die beurlaubten Lehrkräfte aufgewendet hat (bereinigter Grundbetrag).
(2) 1 Der Grundbetrag ergibt sich aus der Vervielfachung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule nach den Sätzen 2 bis 4 mit dem vom Kultusministerium festzusetzenden Schülerbetrag nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6; er kann sich nach Maßgabe des Absatzes 7 erhöhen. 2 Die Durchschnittszahl ist der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler am 15. November und am 15. März des Schuljahres, an Förderschulen jedoch der Mittelwert der Zahlen der Schülerinnen und Schüler an den genannten Stichtagen, für die ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt worden ist, der dem Schwerpunkt der Schule entspricht, oder die auf Veranlassung der Schulbehörde die Förderschule besuchen und für die eine entsprechende Feststellung bevorsteht. 3 Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und denen aufgrund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden, bleiben bei der Errechnung der Durchschnittszahl unberücksichtigt. 4 Abweichend von Satz 3 werden aber Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die wegen einer gesundheitlichen Schädigung oder der Auswirkung einer Behinderung zu ihrer Wiedereingliederung in den Beruf der besonderen Hilfen eines Berufsförderungswerkes bedürfen.
(3) 1 Der Schülerbetrag ergibt sich durch Vervielfachung des Stundensatzes nach Satz 2 nach Art des einzusetzenden Lehrpersonals oder Zusatzpersonals mit den Stunden je Schülerin oder Schüler (Schülerstunden) nach Absatz 4 oder 6. 2 Die Stundensätze betragen
1. | für Lehrpersonal an allgemein bildenden Schulen an | |||
---|---|---|---|---|
a) | Grundschulen | 1.680 | Euro, | |
b) | Hauptschulen | 1.712 | Euro, | |
c) | Realschulen | 2.009 | Euro, | |
d) | Oberschulen | 1.968 | Euro, | |
e) | Gymnasien | 2.373 | Euro und | |
f) | Förderschulen | 1.974 | Euro; | |
2. | für Zusatzpersonal an Förderschulen | 819 | Euro sowie | |
3. | für Lehrpersonal an berufsbildenden Schulen für | |||
a) | Theorielehrkräfte | 2.308 | Euro, | |
b) | Fachlehrer | 1.885 | Euro und | |
c) | Fachpraxislehrer | 1.333 | Euro. |
3 Die Stundensätze werden um den Vomhundertsatz fortgeschrieben, um den sich die Jahresgehaltssumme aus dem Grundgehalt der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes, des Familienzuschlages der Stufe 2, der Allgemeinen Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B und der entsprechenden Sonderzahlungen nach dem Landesbesoldungsgesetz verändert. 4 Maßgeblich ist das am 1. August des Schuljahres geltende Besoldungsrecht. 5 Zum Lehrpersonal im Sinne dieser Vorschrift zählen alle Personen, die in eigener pädagogischer Verantwortung unterrichten; dazu gehören nicht die Unterricht in eigener Verantwortung erteilenden Beamtinnen und Beamten auf Widerruf. 6 Zum Zusatzpersonal an Förderschulen zählen die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(4) 1 Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zahl der Schülerstunden gesondert für jede Schulform, bei Gymnasien gesondert nach Sekundarbereich I und II, bei Förderschulen für jeden Schwerpunkt und gesondert nach Lehr- und Zusatzpersonal sowie bei berufsbildenden Schulen für jeden Bildungsgang und gesondert nach den Gruppen des Lehrpersonals nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 zu bestimmen. 2 Der Bestimmung sind zugrunde zu legen
1.
für berufsbildende Schulen
a)
die vorgeschriebene Regelstundenzahl und die vorgesehene Stundenzahl des Lehrpersonals und
b)
die maßgebliche Klassengröße sowie
2.
für allgemein bildende Schulen die tatsächlichen Verhältnisse der öffentlichen Schulen oder, wenn keine hinreichende Vergleichsmöglichkeit besteht, die Kriterien nach Nummer 1.
(5) 1 Bei Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung und bei Ersatzschulen, deren Jahrgangsgliederung von derjenigen der öffentlichen Schulen abweicht, ist die entsprechende öffentliche Schule im Sinne von Absatz 4 Satz 2 für die Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschule und für die Schuljahrgänge 5 bis 13 das Gymnasium. 2 Führt eine Ersatzschule nicht über den 10. Schuljahrgang hinaus, so ist hinsichtlich der Schuljahrgänge 5 bis 10 die ihr entsprechende öffentliche Schule die Realschule. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Förderschulen.
(6) 1 Der nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Schülerbetrag ist für jede finanzhilfeberechtigte Ersatzschule mit dem Betrag zu vergleichen, der sich ergibt, wenn anstelle der durch Verordnung bestimmten Schülerstunden die Schülerstunden der finanzhilfeberechtigten Schule aus dem jeweiligen Schuljahr eingesetzt werden. 2 Maßgeblich für den Vergleich sind die in die amtlich veröffentlichten statistischen Feststellungen für das erste Schulhalbjahr aufgenommenen Unterrichtsstunden und Schülerzahlen. 3 Der jeweils niedrigere Betrag ist als Schülerbetrag für die finanzhilfeberechtigte Schule festzusetzen.
(7) Für Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden, wird der Schülerbetrag wie folgt erhöht: Für jede erteilte Jahresunterrichtsstunde, die dem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entspricht, wird zusätzlich der Stundensatz nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f gewährt. Es wird jedoch höchstens die Zahl der sonderpädagogischen Unterrichtsstunden berücksichtigt, die einer öffentlichen Schule zugewiesen würden.
(8) 1 Als Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen für das Lehr- und Zusatzpersonal wird ein Erhöhungsbetrag gewährt. 2 Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus der Summe der Teilerhöhungsbeträge, die sich jeweils errechnen aus 80 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages (Absatz 2, Absatz 1 Satz 2) als Bemessungsgrundlage und dem darauf anzuwendenden Vomhundertsatz der am 1. August des Schuljahres geltenden Arbeitgeberbeiträge zur
1.
gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,
2.
gesetzlichen Krankenversicherung,
3.
gesetzlichen Pflegeversicherung sowie
4.
gesetzlichen Rentenversicherung
und dem vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. festgesetzten Umlagevomhundertsatz. 3 Der Erhöhungsbetrag wird auf die Summe der Beträge festgesetzt, die der Schulträger für Direktversorgungsleistungen für Ordenslehrkräfte und für Versicherungen, die den in Satz 2 genannten Versicherungen entsprechen, ausgegeben hat, jedoch höchstens auf den Betrag, der sich ergibt, wenn die erbrachten einzelnen Leistungen und Beiträge, die einzelnen Teilerhöhungsbeträge nach Satz 2 und deren Summe jeweils den angemessenen Umfang nicht überschreiten. 4 Ausgaben für eine angemessene Altersversorgung, die nicht unmittelbare Bezugsrechte für das Lehr- oder Zusatzpersonal oder deren Hinterbliebene, sondern eine Bezugsberechtigung des Schulträgers begründen, werden im Rahmen der in Satz 3 vorgesehenen Begrenzung berücksichtigt, wenn die Leistungen aus der Altersversorgung
1.
allein der Erfüllung einer Versorgungszusage des Schulträgers gegenüber dem Lehr- oder Zusatzpersonal dienen und
2.
die Ansprüche der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger oder deren Hinterbliebenen
a)
von dem Träger der Insolvenzsicherung nach § 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 ( BGBl. I S. 3610 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), oder
b)
entsprechend einer Bestimmung in der Altersversorgungsregelung der Ersatzschule durch eine Vorverpfändung an die bezugsberechtigte Person
gewährleistet werden.
5 Sind an die Ersatzschule Beamtinnen oder Beamte ohne Bezüge beurlaubt, so vermindert sich der nach Satz 2 ermittelte Erhöhungsbetrag mit Ausnahme des Anteils für die Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung um den Betrag, der dem Anteil der von den beurlaubten Beamtinnen und Beamten zu erteilenden Unterrichtsstunden an allen zu erteilenden Unterrichtsstunden entspricht. 6 Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Angemessenheit von Direktversorgungsleistungen und von Leistungen zur Sozialversicherung zu treffen.
(9) Sind Träger finanzhilfeberechtigter Schulen nach § 8 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs verpflichtet, aus dem Landesdienst beurlaubte Lehrkräfte bei deren Ausscheiden aus dem Landesdienst nachzuversichern, so erstattet ihnen das Land auf Antrag die dazu erforderlichen Beiträge.
(10) Die Schulbehörden und der Landesrechnungshof sind berechtigt, alle die Finanzhilfe betreffenden Angaben bei den Schulen und Schulträgern zu überprüfen, die zugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.
§ 151 NSchG - Zuwendungen
(1) Das Land kann den in § 149 Abs. 1 genannten Ersatzschulen vor dem Ablauf von drei Jahren seit ihrer Genehmigung ( § 143 ) nach Maßgabe des Landeshaushalts auf Antrag Zuwendungen zu den laufenden Personal- und Sachkosten gewähren, wenn dies zur Sicherung eines leistungsfähigen und vielfältigen Bildungsangebots erforderlich ist.
(2) 1 Das Land kann den in § 149 genannten Ersatzschulen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Zuwendungen zu den Kosten der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Erstausstattung von Schulen gewähren. 2 Die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten. 3 Im übrigen gilt § 115 Abs. 5 .
(3) § 149 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 151a NSchG - Förderung der Schulgeldfreiheit
(1) 1 Um den Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, der Fachschule - Sozialpädagogik - und der Berufsfachschule - Pflegeassistenz - einen kostenfreien Schulbesuch zu ermöglichen, die Attraktivität dieser Bildungsgänge zu steigern und dadurch dem Fachkräftemangel in den sozialpädagogischen Berufen sowie in der Pflegeassistenz entgegenzuwirken, gewährt das Land den Trägern solcher Schulen, die als Ersatzschulen genehmigt sind, ab dem Schuljahr 2022/2023 auf Antrag eine Finanzhilfe zur Förderung der Schulgeldfreiheit; ab dem Schuljahr 2023/2024 wird die Finanzhilfe zur Förderung der Schulgeldfreiheit auch den Trägern genehmigter Ersatzschulen der Bildungsgänge der Fachschule - Heilerziehungspflege - und der Fachschule - Heilpädagogik - gewährt. 2 Die Finanzhilfe wird je Ausbildungsmonat für jede Schülerin und jeden Schüler an einer solchen Schule gewährt. 3 Die Höhe der Finanzhilfe nach Satz 2 orientiert sich an dem im Schuljahr 2018/2019 durchschnittlich in den in Satz 1 genannten Bildungsgängen von einer Schülerin oder einem Schüler erhobenen Schulgeld. 4 Ein Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht, wenn der Schulträger für den Schulbesuch nach Satz 1 Schulgeld oder eine sonstige Vergütung erhebt.
(2) Das Kultusministerium regelt durch Verordnung das Nähere über die Höhe der Finanzhilfe zur Förderung der Schulgeldfreiheit sowie das Antrags- und das Abrechnungsverfahren.
§ 152 NSchG - Austausch der Lehrkräfte zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen
(1) 1 Ein ständiger personeller Austausch zwischen den öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ist zu fördern. 2 Zu diesem Zweck können Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen für bestimmte Zeit zum Dienst an Ersatzschulen beurlaubt werden. 3 Die Zeit der Beurlaubung ist bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen. 4 Bei der Rückkehr in den öffentlichen Schuldienst wird Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz gewährt.
(2) Die Lehrkräfte sind unter Fortfall der Bezüge zu beurlauben.
(3) 1 Auf Antrag der Schulträger können Lehrkräfte zum Dienst an Förderschulen auch unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden. 2 In diesen Fällen können Schulträger Lehrkräften, denen bei einer Verwendung an einer öffentlichen Förderschule eine Zulage zustände, diese in gleicher Höhe gewähren; die Zulage wird erstattet. 3 Beschäftigt eine Förderschule, der nach § 149 Finanzhilfe gewährt wird, auch vom Land unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubte Lehrkräfte, so sind auf die nach § 150 zu berechnende Finanzhilfe die vom Land an die beurlaubten Lehrkräfte gezahlten Bezüge anzurechnen.
§ 153 NSchG - Bezeichnung der Lehrkräfte
(1) Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtliche Verbände, Anstalten und Stiftungen können Lehrkräften, die an den von ihnen oder ihnen angeschlossenen kirchlichen Institutionen getragenen Schulen auf Grund des Kirchenbeamtenrechts beschäftigt werden, die im öffentlichen Schuldienst vorgeschriebenen Amtsbezeichnungen mit dem Zusatz "im Kirchendienst" verleihen, wenn die Lehrkräfte die Voraussetzungen erfüllen, die an die entsprechenden Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst gestellt werden.
(2) 1 Mit Genehmigung der Schulbehörde können Träger einer anerkannten Ersatzschule ihren hauptberuflichen Lehrkräften, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung an der Schule das Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz "im Dienst an Schulen in freier Trägerschaft" gestatten. 2 Das Führen der Bezeichnung darf frühestens von dem Zeitpunkt an gestattet werden, in dem die Lehrkraft im öffentlichen Dienst zur Beförderung heranstünde. 3 Ein Recht auf eine der Bezeichnung entsprechende Verwendung im öffentlichen Schuldienst wird dadurch nicht begründet.
(3) 1 Lehrkräften, die durch Vermittlung des Bundesverwaltungsamts in den Auslandsschuldienst verpflichtet und dafür aus dem öffentlichen Schuldienst beurlaubt worden sind, kann für die Dauer ihrer Verwendung als Schulleiterin oder Schulleiter, stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter oder Fachberaterin oder Fachberater das Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz "im Auslandsschuldienst" gestattet werden. 2 Die Berechtigung hierzu erteilt die Schulbehörde auf Vorschlag des Bundesverwaltungsamts. 3 Das Führen der Bezeichnung darf frühestens von dem Zeitpunkt an gestattet werden, in dem die Lehrkraft im öffentlichen Dienst zur Beförderung heranstünde. 4 Ein Recht auf eine der Bezeichnung entsprechende Verwendung im öffentlichen Schuldienst wird dadurch nicht begründet.
§§ 154 - 157, Dritter Abschnitt - Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind
§ 154 NSchG - Allgemeines
(1) 1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für folgende Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind:
1.
je eine Haupt- und Realschule in Cloppenburg, Duderstadt, Göttingen, Hannover, Lingen, Meppen, Oldenburg, Papenburg, Vechta, Wilhelmshaven, Wolfsburg und
2.
je zwei Haupt- und Realschulen in Hildesheim und in Osnabrück.
2 Eine Schule nach Satz 1 kann auf Antrag des kirchlichen Schulträgers als Oberschule geführt werden, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt.
(2) 1 Voraussetzung für die Beibehaltung der in Absatz 1 genannten Schulen ist, dass sie in ihrer Gliederung den unter vergleichbaren Bedingungen stehenden öffentlichen Schulen entsprechen und dass die öffentlichen Schulträger, in deren Gebiet die betreffende Schule besteht, eine entsprechende öffentliche Schule aufrechterhalten können. 2 Eine Oberschule nach Absatz 1 Satz 2 kann auf Antrag des kirchlichen Schulträgers um ein gymnasiales Angebot erweitert werden, wenn der Schulträger desjenigen öffentlichen Gymnasiums zustimmt, das die Schülerinnen und Schüler sonst im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt besuchen würden, und die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt.
(3) Für die Vergleichbarkeit der Bedingungen im Sinne des Absatzes 2 sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a)
die Einwohnerzahl, die Ausdehnung und die Verkehrsverhältnisse der betreffenden Gemeinde,
b)
die absehbare Veränderung der Bevölkerung nach Zahl und Gliederung,
c)
die Stärke der jeweiligen Schuljahrgänge.
(4) § 149 Abs. 5 gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 155 und 156 entsprechend.
(5) Die nachgeordnete Schulbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei den in Absatz 1 genannten Schulen und ihren Trägern alle die Geldleistungen des Landes betreffenden Angaben an Ort und Stelle zu überprüfen, die dazugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.
§ 155 NSchG - Persönliche Kosten für Lehrkräfte
(1) 1 Das Land trägt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte an den in § 154 Abs. 1 genannten Schulen. 2 Dabei wird jedoch höchstens diejenige Zahl von Lehrkräften berücksichtigt, die sich aufgrund des Verhältnisses von Schüler- und Lehrerzahlen (Schüler-Lehrer-Relation) an den entsprechenden öffentlichen Schulen auf Landesebene ergibt. 3 Das Kultusministerium wird ermächtigt, die Schüler-Lehrer-Relation durch Verordnung zu bestimmen. 4 Der Bestimmung ist das Verhältnis der Summe der von allen Lehrkräften der Schulen einer Schulform zu leistenden Regelstunden zu der für die Lehrkräfte an dieser Schulform maßgeblichen Regelstundenzahl zugrunde zu legen. 5 § 150 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend. 6 Entsprechend Satz 4 ist die Zahl der Lehrkräfte an den in § 154 Abs. 1 genannten Schulen zu ermitteln, und zwar gemeinsam für alle Schulen eines kirchlichen Schulträgers, die derselben Schulform zugehören. 7 Überschreitet die nach Satz 6 ermittelte Zahl der Lehrkräfte an den Schulen eines kirchlichen Schulträgers, die derselben Schulform zugehören, die für diese Schulen nach Satz 2 maßgebliche Höchstzahl, so werden die für alle schuleigenen Lehrkräfte dieser Schulform tatsächlich getragenen Kosten gemäß Absatz 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 sowie der entsprechende Abgeltungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 nur in Höhe eines Betrages erstattet, der wie folgt zu ermitteln ist: Die Summe der tatsächlich getragenen Kosten gemäß Satz 7 ist durch die Zahl der schuleigenen Lehrkräfte zu teilen und mit derjenigen Zahl zu multiplizieren, die sich als Differenz zwischen der nach Satz 2 maßgeblichen Höchstzahl und der Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 beurlaubten Lehrkräfte ergibt. 8 Werden Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet, so wird die Zahl der Lehrkräfte, die den hierfür erforderlichen Stunden entspricht, bei der Ermittlung nach Satz 6 abgezogen. 9 § 150 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1 Zum Dienst an den in § 154 Abs. 1 genannten Schulen werden mit ihrer Zustimmung Lehrkräfte im Landesdienst befristet oder unbefristet unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt. 2 In diesen Fällen können die Schulträger Lehrkräften, denen bei einer Verwendung an öffentlichen Schulen nach dem Besoldungsrecht eine Zulage oder wegen der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen höhere Bezüge zuständen, diese in gleicher Höhe gewähren. 3 Dasselbe gilt im Fall einer ergänzenden Versorgung auch für den auf die Zulage oder auf den höheren Bezügeanteil (Unterschiedsbetrag) entfallenden Versorgungsbeitrag. 4 Die Zulage, der Unterschiedsbetrag und der Versorgungsbeitrag werden erstattet. 5 Für alle nach Satz 1 beurlaubten Lehrkräfte trägt das Land auch die Reisekostenvergütungen, die Umzugskostenvergütungen, das Trennungsgeld und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. 6 Die Zeit der Beurlaubung ist bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen. 7 Die Sätze 1 bis 6 gelten für Lehrkräfte, die in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen, entsprechend.
(3) 1 Für die Lehrkräfte, die nicht beurlaubte Landesbedienstete sind, erstattet das Land den kirchlichen Schulträgern die tatsächlich getragenen persönlichen Kosten bis zur Höhe der Bezüge oder Entgelte vergleichbarer Lehrkräfte an einer entsprechenden öffentlichen Schule. 2 Daneben werden nach Maßgabe staatlicher Grundsätze erstattet:
1.
für Lehrkräfte, die in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen, bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die laufenden Beiträge zu Zusatzversorgungen bis zur Höhe des vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. festgesetzten Umlagevomhundertsatzes vom versicherungspflichtigen Einkommen,
2.
für beamtete Lehrkräfte der Kirchen im Schuldienst die Aufwendungen nach den Beihilfevorschriften,
3.
für beamtete Lehrkräfte der Kirchen im Schuldienst, die der kirchliche Schulträger bei ihrem Ausscheiden aus dem Kirchendienst nach den Bestimmungen des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs nachzuversichern hat, die dazu erforderlichen Beiträge, soweit für sie nicht Beiträge nach Nummer 4 Buchst. a erstattet worden sind,
4.
für beamtete Lehrkräfte der Kirchen,
a)
für die der kirchliche Schulträger Beiträge an eine Versorgungskasse leistet, die als rechtsfähige kirchliche Anstalt öffentlichen Rechts geführt wird und die lebenslängliche Versorgung nach den Grundsätzen der versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Niedersachsen sicherstellt, Aufwendungen bis zu 30 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
b)
die sich im Ruhestand befinden und die im Schuldienst tätig waren, die Aufwendungen nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes , soweit für die Lehrkräfte nicht Beiträge nach Buchstabe a erstattet worden sind, und nach den Beihilfevorschriften .
3 Ein Erstattungsanspruch nach Satz 2 Nr. 4 Buchst. b bleibt auch nach Aufhebung einer in § 154 Abs. 1 genannten Schule, an der die Lehrkraft tätig war, bestehen. 4 Darüber hinaus gewährt das Land zur Abgeltung sämtlicher sonstiger Personalausgaben einen Pauschalbetrag in Höhe von 1 vom Hundert der nach Satz 1 zu erstattenden Beträge.
§ 156 NSchG - Sächliche Kosten, Schulbau, Schülerbeförderung
(1) 1 Das Land beteiligt sich an den laufenden sächlichen Kosten für die in § 154 Abs. 1 genannten Schulen. 2 Der Anteil des Landes errechnet sich durch Vervielfachung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler mit dem staatskirchenvertraglich vereinbarten Betrag pro Schülerin und Schüler. 3 Die Durchschnittszahl ist der Mittelwert der Zahlen der am 15. November und 15. März eines jeden Schuljahres an diesen Schulen unterrichteten Schülerinnen und Schüler.
(2) Das Land beteiligt sich an den Kosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten nach Maßgabe der für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften.
(3) § 114 Abs. 1 , 2 und 3 Sätze 1 bis 4 , Abs. 4 bis 6 ist für Schülerinnen und Schüler der in § 154 Abs. 1 genannten Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beförderungs- oder Erstattungspflicht auch für den Weg zur nächsten der in § 154 Abs. 1 genannten Schulen besteht.
§ 157 NSchG - Anteil nichtkatholischer oder auswärtiger Schülerinnen und Schüler
(1) 1 Die Vorschriften der §§ 155 und 156 mit Ausnahme des § 155 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b sind für eine der in § 154 Abs. 1 genannten Schulen nicht anzuwenden, wenn an ihr der Anteil nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler 30 vom Hundert übersteigt. 2 Die oberste Schulbehörde kann auf Antrag des kirchlichen Schulträgers und im Einvernehmen mit dem kommunalen Schulträger Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dadurch
1.
die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund ermöglicht oder
2.
der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen oder Schülern, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, mit anderen Schülerinnen und Schülern erleichtert wird.
(2) 1 Wird durch die Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler in eine der in § 154 Abs. 1 genannten Schulen die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestimmte Mindestgröße der für den Wohnort dieser Schülerinnen und Schüler zuständigen öffentlichen Hauptschule oder Realschule beeinträchtigt, so soll die Schulbehörde mit dem kirchlichen Schulträger hierüber verhandeln, um die Mindestgröße der öffentlichen Schulen sicherzustellen. 2 Führen die Verhandlungen nicht zu einer die Mindestgröße sicherstellenden Einigung, so sind die Vorschriften der §§ 155 und 156 mit Ausnahme des § 155 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b nicht anzuwenden, wenn der Anteil der auswärtigen Schülerinnen und Schüler an der in Satz 1 genannten Schule 10 vom Hundert übersteigt.
(3) Bei den in § 154 Abs. 1 genannten Schulen, auf die nach Absatz 1 oder 2 die §§ 155 und 156 mit Ausnahme des § 155 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b nicht anzuwenden sind, bestimmt sich die Höhe der Finanzhilfe nach § 150 .
§§ 158 - 161a, Vierter Abschnitt - Ergänzungsschulen
§ 158 NSchG - Allgemeines
(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen nach § 142 sind, sind Ergänzungsschulen.
(2) 1 Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Schulbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. 2 Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.
(3) 1 Jeder Wechsel des Schulträgers und der Schulleitung, jede Einstellung von Lehrkräften sowie jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen sind der Schulbehörde anzuzeigen. 2 Bei der Einstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern und Lehrkräften sind Nachweise über deren Vorbildung beizufügen.
§ 159 NSchG - Untersagung der Errichtung oder Fortführung
(1) Die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule kann von der Schulbehörde untersagt werden, wenn Schulträger, Leiterin oder Leiter, Lehrkräfte oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit an sie zu stellen sind, und den Mängeln trotz Aufforderung der Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
(2) 1 Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Höchstzahlen für die Schülerzahlen in den Klassen oder den entsprechenden organisatorischen Gliederungen zu bestimmen. 2 Es dürfen keine höheren Anforderungen als an vergleichbare öffentliche Schulen gestellt werden.
§ 160 NSchG - Ruhen der Schulpflicht
1 Die Schulbehörde kann für eine Ergänzungsschule, die einen Unterricht von mindestens 24 Wochenstunden erteilt, die Feststellung treffen, dass während des Besuchs dieser Ergänzungsschule die Schulpflicht ruht. 2 Die Feststellung bedarf eines schriftlichen Bescheids, der an den Schulträger zu richten ist. 3 Hat die Schulbehörde über einen Antrag auf Feststellung nicht spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, so gilt die Feststellung als getroffen; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. 4 Werden die Feststellungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so hat der Schulträger dies der Schulbehörde mitzuteilen.
§ 161 NSchG - Anerkannte Ergänzungsschulen
(1) 1 Einer Ergänzungsschule kann die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn sie der Ausbildung für einen bestimmten Beruf dient, der Unterricht nach einem genehmigten Lehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer genehmigten Prüfungsordnung unter dem Vorsitz einer Beauftragten oder eines Beauftragten der Schulbehörde stattfindet. 2 Bildet die Ergänzungsschule für einen bestimmten Beruf aus, so kann ihr mit der Anerkennung gestattet werden, ihren Schülerinnen und Schülern die Berechtigung zu verleihen, eine entsprechende Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "geprüfte oder geprüfter" zu führen. 3 Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 4 § 148 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Schulen in freier Trägerschaft, die der Ausbildung von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern dienen, wird auf Antrag unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen, wenn sie ihre Schülerinnen und Schüler mindestens 18 Monate lang durch einen mindestens halbtägigen Unterricht in wenigstens drei im Heilpraktikerwesen nicht nur vereinzelt vertretenen Behandlungsmethoden umfassend ausbilden. 2 Die Landesregierung wird ermächtigt, die Anforderungen des Satzes 1 einschließlich der Voraussetzungen für die Genehmigung der Lehrpläne und der Prüfungsordnungen nach Absatz 1 Satz 1 durch Verordnung näher zu regeln. 3 Im übrigen gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(3) 1 Einer allgemein bildenden Ergänzungsschule kann auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn deren Schulabschluss darauf ausgerichtet ist, das "International Baccalaureate Diplome/Diplôme du Baccalauréat International" zu vergeben. 2 Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 3 § 148 Abs. 3 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden. 4 Den Trägern der nach Satz 1 anerkannten Ergänzungsschulen gewährt das Land Finanzhilfe in entsprechender Anwendung des § 149 Abs. 1 und des § 150 Abs. 1 bis 6 . 5 § 150 Abs. 10 gilt entsprechend.
(4) 1 Hat die Schulbehörde über einen Antrag auf Verleihung nicht spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, so gilt die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule als verliehen; im Übrigen findet § 42a VwVfG Anwendung. 2 Werden die Verleihungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so hat der Schulträger dies der Schulbehörde mitzuteilen.
§ 161a NSchG - Abwicklung über eine einheitliche Stelle
Die Verfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§§ 161b - 161c, Fünfter Abschnitt - Zusätzliche Finanzhilfe für die Schulen des Zweiten bis Vierten Abschnitts
§ 161b NSchG - Zusätzliche Finanzhilfe für wesentliche Entwicklungen im Schulwesen
1 Das Land gewährt Trägern von Ersatzschulen und anerkannten Ergänzungsschulen, für die die Träger Finanzhilfe nach den Vorschriften des Zweiten bis Vierten Abschnitts erhalten, eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten, damit die Schulen den wesentlichen Entwicklungen im Schulwesen, insbesondere in den Bereichen Informationstechnik und schulische Sozialarbeit, Rechnung tragen können. 2 Der Zuschuss wird als jährliche Pauschale gewährt. 3 Sie beträgt ab dem Haushaltsjahr 2025 5 084 000 Euro und im Haushaltsjahr 2024 fünf Zwölftel dieses Betrages. 4 Die Pauschale wird auf die Schulträger nach dem Verhältnis der Zahl der Schülerinnen und Schüler an der einzelnen Schule nach Satz 1 an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler an allen Schulen nach Satz 1 aufgeteilt. 5 Maßgeblich für die Aufteilung sind die Schülerzahlen am Stichtag der Schulstatistik des Vorjahres. 6 Die Pauschale wird zum 20. Juni eines jeden Jahres gezahlt, im Jahr 2024 zum 15. November.
§ 161c NSchG - Zusätzliche Finanzhilfe für den Ausbau von Ganztagsschulen an allgemeinbildenden Schulen
1 Das Land gewährt den in § 161b Satz 1 genannten Trägern allgemeinbildender Schulen eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten für den Ausbau von Ganztagsschulen. 2 Der Zuschuss wird als jährliche Pauschale gewährt. 3 Sie beträgt ab dem Haushaltsjahr 2025 7 500 000 Euro und im Haushaltsjahr 2024 fünf Zwölftel dieses Betrages. 4 § 161b Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.
§§ 162 - 166, Sechster Abschnitt - Tagesbildungsstätten
§ 162 NSchG - Erfüllen der Schulpflicht
1 Kinder und Jugendliche, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind, können ihre Schulpflicht auch durch den Besuch einer anerkannten Tagesbildungsstätte erfüllen. 2 Mit der Anerkennung erhält die Tagesbildungsstätte das Recht, Beurteilungen vorzunehmen.
§ 163 NSchG - Bezeichnung der Tagesbildungsstätte
1 Anerkannte Tagesbildungsstätten haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit Förderschulen ausschließt. 2 Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, dass es sich um eine Tagesbildungsstätte handelt. 3 Ein Zusatz, der auf die Anerkennung als Tagesbildungsstätte hinweist, ist zulässig.
§ 164 NSchG - Anerkennung der Tagesbildungsstätte
(1) Eine Tagesbildungsstätte soll für den Besuch von Kindern und Jugendlichen, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind, von der Schulbehörde auf Antrag als geeignet anerkannt werden, wenn
1.
der Träger der Tagesbildungsstätte einem Freien Wohlfahrtsverband angehört,
2.
Standort und Einzugsbereich der Tagesbildungsstätte mit den Standorten und Einzugsbereichen der Förderschulen zu vereinbaren sind,
3.
die Leiterin oder der Leiter der Tagesbildungsstätte sowie die dort tätigen Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter nach Ausbildung oder bisheriger Tätigkeit über die erforderliche Befähigung verfügen.
(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Befähigungen nach Absatz 1 Nr. 3 durch Verordnung näher zu regeln.
§ 165 NSchG - Anzeigepflicht bei Änderungen
Jede Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen ist der Schulbehörde anzuzeigen.
§ 166 NSchG - Erlöschen der Anerkennung
Die Anerkennung erlischt, wenn der Träger die Tagesbildungsstätte nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.
§ 167, Siebter Abschnitt - Schulaufsicht
§ 167 NSchG - Schulaufsicht
(1) 1 Die staatliche Schulaufsicht hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. 2 Die Schulbehörden haben insbesondere das Recht, die Schulen in freier Trägerschaft und die anerkannten Tagesbildungsstätten zu besichtigen, Einblick in den Unterrichtsbetrieb zu nehmen sowie Berichte und Nachweise zu fordern.
(2) 1 Die Schulleitung an Ersatzschulen bedarf zur Ausübung der Tätigkeit der Genehmigung der Schulbehörde. 2 Die Genehmigung darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen
des § 144 Abs. 3 oder des § 145 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Schulleiterinnen oder Schulleitern öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.
(3) Die Ausübung der Tätigkeit einer Lehrkraft kann nach Anhörung des Schulträgers untersagt werden, wenn in der Person der Lehrkraft die Voraussetzungen des § 144 Abs. 3 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.
§§ 168 - 175, Zwölfter Teil - Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat
§§ 168 - 171, Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Aufgaben
§ 168 NSchG - Allgemeines
(1) 1 Beim Kultusministerium werden als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat und als Vertretung der Schülerinnen und Schüler ein Landesschülerrat gebildet. 2 Beim Kultusministerium wird ferner ein Landesschulbeirat gebildet, in dem die am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und die mittelbar beteiligten Einrichtungen und Verbände zusammenwirken.
(2) 1 Das Kultusministerium richtet für den Landeselternrat eine eigene Geschäftsstelle ein und regelt im Benehmen mit ihm deren personelle und sächliche Ausstattung. 2 Es bestellt auf Vorschlag des Landeselternrats das in der Geschäftsstelle tätige Personal. 3 Die Regelung der Arbeitszeit des Personals soll den besonderen Belangen des Landeselternrats möglichst weitgehend Rechnung tragen. 4 Die Bediensteten sind in sachlicher Hinsicht den Weisungen des Landeselternrats zu
unterstellen.
(3) Das Kultusministerium schafft die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit des Landesschülerrats.
§ 169 NSchG - Landeselternrat
(1) Im Landeselternrat werden die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler
1.
der öffentlichen
a)
Grundschulen,
b)
Hauptschulen,
c)
Realschulen,
d)
Oberschulen,
e)
Gymnasien,
f)
Gesamtschulen,
g)
Förderschulen
durch je vier Mitglieder,
2.
der öffentlichen berufsbildenden Schulen
durch acht Mitglieder,
3.
der Schulen in freier Trägerschaft, an denen der Schulpflicht genügt werden kann,
durch vier Mitglieder
vertreten.
(2) 1 Die Mitglieder des Landeselternrats werden getrennt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen von den Elternvertreterinnen und Elternvertretern dieser Gruppen in den Kreiselternräten und in den Stadtelternräten der kreisfreien Städte aus ihrer Mitte gewählt. 2 Die Wahlen werden in der Weise durchgeführt, dass im räumlichen Zuständigkeitsbereich jedes Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung für die in Absatz 1 Nrn. 1 und 3 genannten Gruppen je ein Mitglied und je ein Ersatzmitglied, für die Gruppe der öffentlichen berufsbildenden Schulen (Absatz 1 Nr. 2) zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder gewählt werden. 3 Für die einzelnen Gruppen können nur solche Erziehungsberechtigten gewählt werden, deren Kinder zur Zeit der Wahl eine Schule dieser Gruppe besuchen. 4 Die nach § 97 Abs. 5 gewählten Mitglieder der Stadtelternräte kreisfreier Städte und der Kreiselternräte im räumlichen Zuständigkeitsbereich jedes Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung können aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein Ersatzmitglied wählen.
(3) 1 Der Landeselternrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden. 2 Entsprechende allgemeine Regelungen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landeselternrat vertrauensvoll und verständigungsbereit zu erörtern. 3 Der Landeselternrat hat dabei das Recht und die Pflicht, das Kultusministerium zu beraten, ihm Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben. 4 Der Landeselternrat wirkt insbesondere beratend mit
1.
beim Erlass allgemeiner Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungswege der Schulen und die Struktur des Schulsystems,
2.
beim Erlass von Empfehlungen nach § 108 Abs. 3 ,
3.
beim Erlass allgemeiner Regelungen nach den §§ 60 und 61 ,
4.
in grundsätzlichen Fragen der Schülervertretung und Schülerpresse,
5.
bei Maßnahmen zur Behebung oder Linderung von Notständen im Erziehungs- und Bildungswesen,
6.
in grundsätzlichen Fragen des Schüleraustausches mit ausländischen Schulen,
7.
beim Erlass von Rahmenvorschriften für Schulordnungen,
8.
beim Erlass allgemeiner Bestimmungen über Lernmittel,
9.
in grundsätzlichen Fragen der Einteilung des Schuljahres sowie der Ferienordnung,
10.
in grundsätzlichen Fragen der Elternvertretung und
11.
bei Regelung der wöchentlichen Unterrichtstage.
5 Die Mitwirkung betrifft auch entsprechende Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Kultusministeriums.
(4) 1 Lehnt der Landeselternrat den Erlass einer allgemeinen Regelung nach Absatz 3 Satz 4 Nrn. 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10 oder 11 innerhalb der in § 173 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Frist mit schriftlicher Begründung ab, so ist die beabsichtigte Regelung innerhalb von vier Wochen nach Eingang der begründeten Ablehnungsmitteilung beim Kultusministerium zwischen diesem und dem Landeselternrat erneut zu erörtern. 2 Kommt dabei eine Einigung nicht zu Stande und lehnt der Landeselternrat in derselben Sitzung mit den Stimmen von mehr als zwei Dritteln seiner gewählten Mitglieder die beabsichtigte Regelung nochmals ab, so hat das Kultusministerium vor deren Erlass die Landesregierung zu unterrichten.
(5) Das Kultusministerium unterrichtet den Landeselternrat über wichtige allgemeine Angelegenheiten des Schullebens und erteilt dem Landeselternrat die für dessen Aufgaben erforderlichen Auskünfte.
(6) Der Landeselternrat berichtet ein- oder zweimal im Jahr in einer Versammlung mit den Vorsitzenden der Kreiselternräte und der Elternräte der kreisfreien Städte über seine Tätigkeit und nimmt Vorschläge und Anregungen entgegen.
§ 170 NSchG - Landesschülerrat
(1) Im Landesschülerrat werden die Schülerinnen und Schüler
1.
der öffentlichen
a)
Hauptschulen,
b)
Realschulen,
c)
Oberschulen,
d)
Gymnasien,
e)
Gesamtschulen,
f)
Förderschulen
durch je vier Mitglieder,
2.
der öffentlichen berufsbildenden Schulen
durch acht Mitglieder,
3.
der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,
durch vier Mitglieder
vertreten.
(2) Für die Wahl gilt § 169 Abs. 2 entsprechend.
(3) 1 Der Landesschülerrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Schülerinnen und Schüler berührt werden. 2 Im übrigen gilt § 169 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(4) Der Landesschülerrat berichtet ein- oder zweimal im Jahr in einer Versammlung mit den Sprecherinnen und Sprechern der Kreisschülerräte und der Schülerräte der kreisfreien Städte über seine Tätigkeit und nimmt Vorschläge und Anregungen entgegen.
§ 171 NSchG - Landesschulbeirat
(1) Der Landesschulbeirat besteht aus
1.
sechs Lehrkräften, die auf Vorschlag der Verbände vom Kultusministerium berufen werden,
2.
sechs Erziehungsberechtigten, die vom Landeselternrat gewählt werden,
3.
sechs Schülerinnen oder Schülern, die vom Landesschülerrat gewählt werden,
4.
a)
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft, der Hochschulen und eines Dachverbandes der Erwachsenenbildung,
b)
drei Vertreterinnen oder Vertretern der kommunalen Schulträger,
c)
je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerverbände,
d)
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchen,
e)
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Humanistischen Verbandes Niedersachsen,
f)
einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen,
g)
einer Vertreterin oder einem Vertreter der islamischen Landesverbände,
h)
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Alevitischen Gemeinde Deutschland,
i)
zwei Vertreterinnen oder Vertretern kommunaler Ausländerbeiräte,
die vom Kultusministerium auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen
berufen werden.
(2) 1 Der Landesschulbeirat wirkt bei allen allgemeinen Fragen mit, die für das Schulwesen von grundsätzlicher Bedeutung sind. 2 Das Kultusministerium ist verpflichtet, den Landesschulbeirat hierzu zu hören. 3 Es unterrichtet ihn über die entsprechenden Vorhaben und gibt ihm die erforderlichen Auskünfte. 4 Der Landesschulbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten. 5 Er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen das Schulwesen betreffenden Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Kultusministeriums.
(3) Das Kultusministerium hat bei der Bildung von Fachkommissionen, die die Aufgabe haben, Entwürfe für Lehrpläne und Rahmenrichtlinien ( §§ 122 und 189a ) auszuarbeiten, dem Landesschulbeirat Gelegenheit zu geben, je nach der Größe der Kommission bis zu drei sachverständige Mitglieder zu benennen.
§§ 172 - 175, Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften
§ 172 NSchG - Amtsdauer
(1) 1 Die Amtszeit des Landesschülerrats beträgt zwei Jahre, die Amtszeit des Landeselternrats beträgt drei Jahre. 2 Die Mitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit das Amt bis zum Beginn der Amtszeit ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort. 3 Dem Landesschulbeirat gehören die Mitglieder nach § 171 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 für die Dauer von drei Jahren, die Mitglieder nach § 171 Abs. 1 Nr. 3 für die Dauer von zwei Jahren an.
(2) Die Mitgliedschaft in den Vertretungen oder im Landesschulbeirat endet, wenn
1.
ein Mitglied nicht mehr Lehrkraft oder Schülerin oder Schüler an einer Schule in Niedersachsen ist,
2.
ein von Erziehungsberechtigten oder vom Landeselternrat gewähltes Mitglied kein Kind mehr hat, das eine Schule in Niedersachsen besucht,
3.
ein Mitglied von seinem Amt zurücktritt.
§ 173 NSchG - Verfahren
(1) 1 Die Vertretungen und der Landesschulbeirat halten ihre Sitzungen nach Bedarf ab. 2 Sie tagen mindestens zweimal im Jahr. 3 Zu einer Sitzung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Vertretung oder des Landesschulbeirats dies schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt; die Zahl der Mitglieder im Sinne des Halbsatzes 1 bemisst sich im Fall der Vertretungen nach der Zahl der gewählten Mitglieder und im Fall des Landesschulbeirats nach der Zahl der gewählten und berufenen Mitglieder. 4 Zu einer Sitzung der Vertretungen ist innerhalb der genannten Frist auch einzuberufen,
wenn das Kultusministerium dies verlangt.
(2) 1 Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2 Sie können durch die für sie gewählten Ersatzmitglieder vertreten werden.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Den Vertretungen und dem Landesschulbeirat ist Gelegenheit zu geben, zu den Vorlagen
des Kultusministeriums nach § 169 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 2 Sätze 1 und 2 innerhalb einer Frist von sechs Wochen abschließend Stellung zu nehmen.
(5) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat geben sich eine Geschäftsordnung.
(6) 1 Die Vertretungen bestellen einen Vorstand. 2 Im Landesschulbeirat führt das Kultusministerium den Vorsitz.
(7) 1 Die Vertretungen und der Landesschulbeirat beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen. 2 Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 2 anwesend oder durch Ersatzmitglieder vertreten ist, die Vertretungen jedoch nur dann, wenn zu Beginn der Amtszeit mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder gewählt worden ist. 3 Die Verhandlungsleitung stellt zu Beginn jeder Sitzung fest, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist. 4 Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung festgestellt, so gilt sie als fortbestehend, solange sie nicht von einem Mitglied bezweifelt wird. 5 Dieses Mitglied gilt, auch wenn es sich anschließend entfernt, als anwesend.
§ 174 NSchG - Kosten
(1) Die Tätigkeit in den Vertretungen und im Landesschulbeirat ist ehrenamtlich.
(2) Die durch die Tätigkeit der Vertretungen und des Landesschulbeirats entstehenden notwendigen Kosten trägt im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel das Land.
§ 175 NSchG - Verordnungsermächtigungen
Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über
1.
die Wahl der Mitglieder der Vertretungen und der in
§ 171 Abs. 1 Nrn. 2 und 3
genannten Mitglieder des Landesschulbeirats sowie der Ersatzmitglieder,
2.
die Berufung der in
§ 171 Abs. 1 Nrn. 1 und 4
genannten Mitglieder des Landesschulbeirats und der Ersatzmitglieder,
3.
die Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten, die Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern durch ihre Mitwirkung an der Wahl des Landeselternrats und des Landesschülerrats (
§ 169 Abs. 2
,
§ 170 Abs. 2
) entstehen,
4.
die Erstattung der Auslagen der Mitglieder der Vertretungen und des Landesschulbeirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern und den Ersatz von Verdienstausfall
zu bestimmen.
§§ 176 - 197, Dreizehnter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
§§ 176 - 177, Erster Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten und Schulzwang
§ 176 NSchG - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
der Schulpflicht nicht nachkommt,
2.
entgegen
§ 71 Abs. 1
Schulpflichtige nicht dazu anhält, am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule einschließlich der besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach
§ 64 Abs. 3
regelmäßig teilzunehmen und die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen,
3.
als Ausbildende oder Ausbildender entgegen
§ 71 Abs. 2
Auszubildende nicht zur Erfüllung der schulischen Pflichten anhält oder die hierfür erforderliche Zeit nicht gewährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 177 NSchG - Schulzwang
Kinder und Jugendliche, die ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.
§§ 178 - 192, Zweiter Abschnitt - Übergangsvorschriften
§ 178 NSchG - Überprüfung
Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Juli 2020 die Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 34) einschließlich der damit zusammenhängenden weiteren gesetzlichen Änderungen; die Überprüfung erfolgt anschließend im Vier-Jahres-Rhythmus.
§ 179 NSchG - Übergangsregelung für die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
(1) Auf eine am 31. Dezember 2019 bestehende Berufsfachschule - Altenpflege - sind die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.
(2) Zwischen der oder dem Auszubildenden, dem Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule kann schriftlich vereinbart werden, dass eine vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger abweichend von § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 nach den ab dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften fortgesetzt wird.
§ 179a NSchG
(weggefallen)
§ 180 NSchG - Ämter mit zeitlicher Begrenzung
Auf Antrag ist Inhaberinnen und Inhabern eines höherwertigen Amtes, denen ihr Amt für sieben Jahre übertragen wurde, die Übertragungszeit bis auf zwei Jahre zu verkürzen.
§ 181 NSchG - Schulversuche
Schulverfassungsversuche, die vor dem 1. August 1980 unbefristet genehmigt worden sind, können bis auf Widerruf fortgeführt werden.
§ 182 NSchG - Weiterführung besonderer Schulen
Bestehende öffentliche Schulen mit besonderem pädagogischen Auftrag können, auch abweichend von der in den §§ 5 bis 20 geregelten Gliederung des Schulwesens, in ihrer bisherigen pädagogischen und organisatorischen Form weitergeführt und entsprechend ihrem Auftrag fortentwickelt werden.
§ 183 NSchG - Sonderregelungen für Hauptschulen und Realschulen
1 Bis zum 31. Juli 2011 genehmigte organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschulen können weitergeführt werden. 2 Eine bestehende organisatorische Zusammenfassung mit einer Grundschule oder einer Förderschule bleibt unberührt. 3 § 106 Abs. 1 bleibt im Übrigen unberührt.
§ 183a NSchG - Sonderregelungen für Oberschulen
(1) 1 An neu errichteten Oberschulen sind die Vorschriften für die Oberschule im ersten Schuljahr nach ihrer Errichtung nur auf den ersten Schuljahrgang anzuwenden. 2 Für die übrigen Schuljahrgänge sind die Vorschriften weiter anzuwenden, die für die entsprechenden bisherigen Schulformen gelten.
(2) Ersetzt der Träger einer Ersatzschule ein Unterrichtsangebot ab dem 5. Schuljahrgang, für das er finanzhilfeberechtigt ist, durch die Schulform Oberschule, so gewährt das Land die Finanzhilfe für die Oberschule auf Antrag abweichend von § 149 Abs. 1 vom Zeitpunkt ihrer Genehmigung und Anerkennung an.
§ 183b NSchG - Übergangsregelungen für Kooperative Gesamtschulen
(1) Am 31. Juli 2011 bestehende Gesamtschulen, in denen die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium als aufeinander bezogene Schulzweige in einer Schule verbunden sind (Kooperative Gesamtschulen), können weitergeführt werden; auf sie ist § 12 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) 1 § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und § 12 Abs. 2 sind erstmalig auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2015/2016 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. 2 Auf die übrigen Schuljahrgänge sind § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und § 12 Abs. 4 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Der Schulvorstand einer Kooperativen Gesamtschule kann entscheiden, dass in den Schuljahrgängen 5 bis 8 der Unterricht, abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung, überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt wird.
(4) 1 Kooperative Gesamtschulen, denen aufgrund von § 12 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung eine Gliederung nach Schuljahrgängen genehmigt wurde, können mit dieser Gliederung weitergeführt werden. 2 Der Unterricht ist in schulzweigspezifischen und schulzweigübergreifenden Lerngruppen zu erteilen, wobei der schulzweigspezifische Unterricht ab dem 9. Schuljahrgang überwiegen muss.
§ 183c NSchG - Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule
(1) Für den Primarbereich ist in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2030 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, eine Grundschule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.
(2) Für den Sekundarbereich I ist § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2030 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist,
1.
eine Hauptschule, eine Oberschule oder eine Gesamtschule,
2.
eine Realschule, eine Oberschule oder eine Gesamtschule und
3.
ein Gymnasium oder eine Gesamtschule
als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.
(3) 1 Der Schulträger kann bei der Schulbehörde beantragen, dass er am 31. Juli 2018 bestehende Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I bis längstens zum Ende des Schuljahres 2027/2028 fortführen darf. 2 Der Antrag wird genehmigt, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen die Fortführung rechtfertigt und der Schulträger einen Plan nach Absatz 4 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung vorlegt. 3 Eine nach Satz 1 fortgeführte Schule darf letztmalig zum Beginn des Schuljahres 2022/2023 Schülerinnen und Schüler in den 5. Schuljahrgang aufnehmen. 4 Statt der Fortführung einer Förderschule nach Satz 1 kann der Schulträger beantragen, dass er an einer anderen allgemeinbildenden Schule im Sekundarbereich I ( § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis f ) Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen einrichten und bis längstens zum Ende des Schuljahres 2027/2028 führen darf; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5 Besteht im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt am 31. Juli 2018 keine Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I, so können Schulträger beantragen, dass sie Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I an einer anderen allgemeinbildenden Schule ( § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis f ) einrichten und bis längstens zum Ende des Schuljahres 2027/2028 führen dürfen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gilt
1.
in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 auch die inklusiv betriebene Schule,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 oder 5 auch die für den Förderschwerpunkt Lernen eingerichtete Lerngruppe
als nächste Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 2 .
(5) Am 31. Juli 2015 bestehende Förderschulen im Förderschwerpunkt Sprache können fortgeführt werden.
§ 184 NSchG - Übergangsregelung für die Berufung in den Landesschulbeirat
Die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter nach § 171 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f bis h erfolgt erstmalig im ersten Kalendervierteljahr 2018 zusammen mit der Berufung der übrigen Vertreterinnen und Vertreter nach § 171 Abs. 1 Nr. 4 .
§ 184a NSchG
(weggefallen)
§ 184b NSchG
(weggefallen)
§ 185 NSchG - Übergangsregelung für die Berufseinstiegsschule
1 Am 31. Juli 2020 bestehende Berufseinstiegsschulen, die nur das Berufsvorbereitungsjahr führen, können als Klasse 1 der Berufseinstiegsschule weitergeführt werden. 2 Am 31. Juli 2020 bestehende Berufseinstiegsschulen, die nur die Berufseinstiegsklasse führen, können als Klasse 2 der Berufseinstiegsschule weitergeführt werden.
§ 185a NSchG
(weggefallen)
§ 186 NSchG - Schulträgerschaft für allgemein bildende Schulen
Gemeinden und Samtgemeinden bleiben abweichend von § 102 Abs. 2 Schulträger der allgemein bildenden Schulformen, für die ihre Schulträgerschaft am 1. August 1980 bestanden hat.
§ 187 NSchG - Übergang von Schulvermögen
(1) 1 Ändert sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Schulträgerschaft, so gehen Grundstücke, die unmittelbar schulischen Zwecken dienen, Schuleinrichtungen und sonstige mit der Schulträgerschaft unmittelbar verbundene Rechte und Verpflichtungen auf den neuen Schulträger über. 2 Die Schulbehörden ersuchen die zuständigen Behörden um Berichtigung des Grundbuches und anderer öffentlicher Bücher und Register. 3 Rechtshandlungen, die aus Anlass eines Wechsels der Schulträgerschaft erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. 4 Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen. 5 Von Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren wird Befreiung gewährt.
(2) 1 Führt ein gesetzlicher Wechsel in der Schulträgerschaft nach Absatz 1 dazu, dass eine Schulanlage in das Eigentum verschiedener Schulträger fällt, so haben die beteiligten Schulträger ihre Rechte und Verpflichtungen durch eine Vermögensauseinandersetzung zu regeln. 2 Dabei sind der jetzige Verwendungszweck des betroffenen Schulvermögens, der mittelfristige Bedarf der beteiligten Schulträger und die Aufwendungen des bisherigen Schulträgers zu berücksichtigen. 3 Die Landesregierung wird ermächtigt, das Verfahren, insbesondere die Einsetzung von Schiedsstellen, und die Grundsätze der Auseinandersetzung durch Verordnung näher zu regeln. 4 Im übrigen gilt Absatz 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(3) Im Fall des § 102 Abs. 5 sind Absatz 1 Sätze 3 bis 5 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 188 NSchG - Kostenerstattung für Bedienstete Dritter
1 Bedienstete Dritter, die Schülerinnen oder Schüler mit Behinderungen außerschulisch betreuen, können abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 als pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Förderschule beschäftigt werden, wenn und soweit in dieser Funktion Bedienstete Dritter am 31. Juli 1991 dort beschäftigt waren. 2 Die dafür erforderlichen Kosten trägt das Land.
§ 189 NSchG - Übergangsregelung für die Schülerbeförderung
Solange Schülerinnen und Schüler den Besuch derjenigen Schule fortsetzen, die sie im Schuljahr 2014/2015 zuletzt besucht haben, ist auf sie § 114 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 189a NSchG - Rahmenrichtlinien
1 Soweit für allgemein bildende Schulen Lehrpläne nach § 122 Abs. 1 noch nicht erlassen sind, wird der Unterricht auf der Grundlage von Rahmenrichtlinien
erteilt. 2 § 122 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 190 NSchG - Werte und Normen
Das Fach Werte und Normen ( § 128 ) ist als Prüfungsfach in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg einzurichten, sobald hierfür die erforderlichen Unterrichtsangebote entwickelt sind und geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen.
§ 191 NSchG - Evangelische Schulen in freier Trägerschaft
Für zwei anerkannte Ersatzschulen, die von den evangelischen Landeskirchen zu benennen sind, wird Finanzhilfe abweichend von § 149 Abs. 1 bereits vom Zeitpunkt der Genehmigung an gewährt.
§ 192 NSchG - Übergangsvorschriften zur Finanzhilfe
(1) 1 Abweichend von § 150 Abs. 8 werden einem Schulträger auf Antrag bis zu 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages als Altersvorsorgeaufwendungen erstattet, wenn
1.
laufende Direktversorgungsleistungen, die einer angemessenen Zusatzversorgung dienen und die von dem Schulträger oder einer von ihm getragenen Unterstützungskasse
a)
bereits seit der Zeit vor dem 1. August 1981 an ehemalige Lehrkräfte der Ersatzschule geleistet werden,
b)
an ehemalige Lehrkräfte geleistet werden, die am 31. Juli 1981 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, oder
c)
an Hinterbliebene der Lehrkräfte nach Buchstabe a und b geleistet werden,
2.
laufende Umlagebeiträge für Lehrpersonal, das am 1. Januar 1990 bei der Niedersächsischen Versorgungskasse oder einer gleichartigen Versorgungskasse angemeldet war, wenn der Schulträger mit dem Versorgungsträger das Auslaufen der Mitgliedschaft vereinbart hat, oder Umlagebeiträge für unbesetzte Stellen und Beiträge zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Umlagebeiträgen und den von der Versorgungskasse tatsächlich gewährten Versorgungsleistungen geleistet werden.
2 Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 werden auch über 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages hinaus in voller Höhe erstattet, soweit der Schulträger durch eine vor dem 1. August 1993 getroffene Vereinbarung mit dem Versorgungsträger über das Auslaufen der Mitgliedschaft so belastet wird, dass 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages nicht ausreichen, um die Leistungen nach Satz 1 und die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Zusatzversicherung nach § 150 Abs. 8 zu decken.
(2) 1 Soweit sich für eine vor dem 1. August 2007 finanzhilfeberechtigte Schule aufgrund der getrennten Berechnung der Schülerbeträge für die Sekundarbereiche I und II nach § 150 eine geringere Finanzhilfe als bei einer Anwendung des für das Schuljahr 2006/2007 für die Finanzhilfe maßgeblichen Rechts ergibt, ist für diese Schule die Finanzhilfe bis einschließlich des Schuljahres 2010/2011 nach den für das Schuljahr 2006/2007 geltenden Bestimmungen festzusetzen. 2 Dies gilt nicht, wenn sich die geringere Finanzhilfe nur aus einer Abweichung in beiden
Sekundarbereichen von den durch die Verordnung nach § 150 Abs. 4 bestimmten Schülerstunden ergibt.
§§ 193 - 197, Dritter Abschnitt - Schlussvorschriften, Inkrafttreten
§ 193 NSchG - Aufhebung des Berufsgrundbildungsjahres
(1) 1 Die eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahre werden aufgehoben. 2 Die nach § 106 erteilten Genehmigungen zur Errichtung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres
werden widerrufen.
(2) Für das Schuljahr 2008/2009 sind die Vorschriften über schulische Berufsgrundbildungsjahre und über die Anrechnung der Berufsfachschule auf die Berufsausbildung in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 194 NSchG
(weggefallen)
§ 195 NSchG - Sonderregelung für die Stadt Göttingen
(1) Die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Stadt Göttingen nicht anzuwenden ( § 16 Abs. 2 NKomVG ).
(2) Abweichend von § 102 Abs. 2 ist die Stadt Göttingen in ihrem Gebiet auch Schulträger für die allgemeinbildenden Schulen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis i.
§ 196 NSchG
(weggefallen)
§ 197 NSchG - Inkrafttreten **)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1974 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
1.
am 1. Januar 1975:
§ 96 Abs. 5
,
§ 184
und
§ 185 Abs. 1
,
2.
am 1. August 1975:
§ 134
,
3.
am 1. Januar 1976:
§ 183
.
**)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten und die Paragrafenfolge des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 30. Mai 1974 (Nds. GVBl. S. 289). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen vom 18. August 1975 (Nds. GVBl. S. 255), 6. November 1980 (Nds. GVBl. S. 425) und 27. September 1993 (Nds. GVBl. S. 383) sowie in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
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