Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen

Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431 - VORIS 77000 01 00 00 000 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen1
Aufgaben2
Allgemeine Grundsätze3
Mittelbereitstellung4
Verwaltung5
Inkrafttreten6
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsforderung des Landes Niedersachsen
Vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431)
Auf Grund des Artikels II des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen vom 9. März 1993 (Nds. GVBl. S. 65) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen vom 8. November 1977 (Nds. GVBl. S. 589) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung
des Gesetzes vom 21. März 1990 (Nds. GVBl. S. 85),
des § 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 358) und
des Artikels I des Gesetzes vom 9. März 1993 (Nds. GVBl. S. 65)
bekanntgemacht.

§ 1 WiFöSPG - Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen

Um die Wirtschaftskraft und die Wirtschaftsstruktur des Landes zu verbessern, wird als Sondervermögen des Landes ( § 26 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung ) der "Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen" gebildet.

§ 2 WiFöSPG - Aufgaben

Mit den Mitteln des Sondervermögens werden insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:
1.
Investitionen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere bei Errichtung, Erweiterung,
Umstellung oder grundlegender Rationalisierung und Modernisierung von Betrieben;
2.
Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur, insbesondere durch Erschließung von Industriegelände im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 1, ferner durch Errichtung oder Ausbau von öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen;
3.
Umstrukturierung des Emder Hafens;
4.
a)
im gewerblichen Bereich: Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, Entwicklung und Anwendung neuer Technologien, Maßnahmen des Technologietransfers und der Technologieberatung;
b)
Unterhaltung wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen;
5.
a)
besondere Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftskraft und Wirtschaftsstruktur; Maßnahmen nach dem Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen; Maßnahmen der Wirtschaftswerbung, der Fremdenverkehrswerbung und zur Unterstützung des Außenhandels der mittelständischen Wirtschaft;
b)
Maßnahmen zur Verbesserung oder Förderung von Mobilität und Transport auf Straße und Schiene;
6.
Umweltschutzmaßnahmen zur ökologischen Umstellung und Modernisierung von Produktionsprozessen, einschließlich Maßnahmen der Umweltqualifikation und -beratung; neue Umwelttechniken und Umweltdienstleistungen sowie die Entwicklung und Umsetzung dieser Ziele;
7.
Maßnahmen zur verstärkten Anwendung und Nutzung regenerativer Energiequellen sowie Maßnahmen zur rationellen Energieerzeugung und -nutzung;
8.
Maßnahmen, die dem Klimaschutz dienen oder auf die Folgen des Klimawandels vorbereiten;
9.
Maßnahmen, die dem Schutz von Natur, Arten oder Gewässern oder der natürlichen Lebensgrundlagen dienen;
10.
betriebliche, insbesondere investive Maßnahmen, die einer nachhaltigen Transformation zu einer klimaangepassten und standortgerechten Landwirtschaft dienen.

§ 3 WiFöSPG - Allgemeine Grundsätze

(1) 1 Bei der Förderung der in § 2 genannten Maßnahmen müssen die Grundsätze der allgemeinen Wirtschafts- und Strukturpolitik berücksichtigt werden. 2 Die Förderung muss mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen.
(2) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden nach § 2 Nr. 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, dass sie sich im Wettbewerb behaupten können.
(3) 1 Als Träger der in § 2 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen können außer dem Land nur Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit mehr als 50 vom Hundert öffentlicher Beteiligung gefördert werden. 2 Diese Träger können sich zur Durchführung der Maßnahmen Dritter bedienen.
(4) 1 Finanzierungshilfen werden nur bei einer angemessenen Eigenbeteiligung gewährt. 2 Ausnahmen davon kann das Fachministerium im Einzelfall bei Vorliegen eines dringenden
Landesinteresses zulassen. 3 Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.
(5) Rechtsansprüche auf Gewährung von Finanzierungshilfen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 4 WiFöSPG - Mittelbereitstellung

(1) 1 Im Haushaltsplan des Landes werden als Zuführung zum Sondervermögen jährlich mindestens 50 000 000 Euro (1) und die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht. 2 Im Haushaltsjahr 2019 wird dem Sondervermögen zusätzlich ein Betrag in Höhe von 100 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zugeführt; dieser Betrag darf nur für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 8 verwendet werden. 3 Er darf im Haushaltsjahr 2019 in Höhe von 400 000 Euro für sächliche Verwaltungsausgaben, in Höhe von 59 600 000 Euro für Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände und in Höhe von 40 000 000 Euro für Zuschüsse an private Unternehmen verausgabt werden; die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig. 4 Im Haushaltsjahr 2020 wird dem Sondervermögen zusätzlich ein Betrag in Höhe von 150 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zugeführt; dieser Betrag darf nur für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 bis 5 verwendet werden. 5 Darüber hinaus wird dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2020 ein Betrag in Höhe von 19 500 000 Euro zum Ausgleich erfolgter Entnahmen in gleicher Höhe durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage wieder zugeführt; dieser Betrag darf nur für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 8 verwendet werden. 6 Im Haushaltsjahr 2022 wird dem Sondervermögen zusätzlich ein Betrag in Höhe von 459 500 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zugeführt; dieser Betrag ist je zur Hälfte für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5 und für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 7 und 8 zu verwenden. (2) 7 In den Haushaltsjahren 2024 bis 2026 wird dem Sondervermögen jeweils zusätzlich ein Betrag in Höhe von 80 000 000 Euro zugeführt; diese Beträge sind für den Aufbau einer nachhaltigen Wasserstoffwirtschaft und dabei je zur Hälfte für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5 und für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 7 und 8 zu verwenden. 8 In den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 wird dem Sondervermögen jeweils zusätzlich ein Betrag in Höhe von 44 000 000 Euro zugeführt; diese Beträge dürfen nur für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 verwendet werden.
(2) 1 Rückflüsse und Zinsen aus den für Aufgaben nach § 2 eingesetzten Mitteln wachsen dem Sondervermögen für den gleichen Zweck zu. 2 Die Zweckbindung gilt nicht für Rückflüsse und Zinsen bezüglich derjenigen Mittel, die für Aufgaben nach § 2 eingesetzt worden sind und
1.
am 1. Januar 2006 von der Niedersächsischen Landestreuhandstelle verwaltet wurden,
2.
aus Darlehensmitteln der Niedersächsischen Landestreuhandstelle finanziert und seit dem 1. Januar 2006 von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH verwaltet wurden.
(3) 1 Im Übrigen regelt das Fachministerium die Verwendung der Mittel des Sondervermögens des Landes jeweils durch einen Wirtschaftsplan, der dem Landtag vorzulegen ist ( § 26 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung ). 2 In dem Wirtschaftsplan ist auch die im Rahmen der Vorläufigen Haushaltsführung für das jeweils folgende Haushaltsjahr vorgesehene Verwendung der Mittel darzulegen.
(1) Red. Anm.:
Nach Nach § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 289) ist § 4 Abs. 1 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491), für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl "50 000 000" durch die Zahl "29 000 000" ersetzt wird.
(2) Red. Anm.:
Nach § 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 871) werden im Haushaltsjahr 2022 aus dem Sondervermögen "Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen" von den Mitteln, die für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), verwendet werden dürfen, 7 000 000 Euro entnommen.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Nach Nach § 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 289) ist § 4 Abs. 1 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491), für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl "50 000 000" durch die Zahl "29 000 000" ersetzt wird.
(²) Red. Anm.: Nach § 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 871) werden im Haushaltsjahr 2022 aus dem Sondervermögen "Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen" von den Mitteln, die für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), verwendet werden dürfen, 7 000 000 Euro entnommen.

§ 5 WiFöSPG - Verwaltung

1 Das Sondervermögen wird hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 bis 5 von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium und hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 von dem für Umwelt zuständigen Ministerium verwaltet. 2 Dieses kann die Verwaltung ganz oder teilweise auf andere Landesdienststellen oder die Investitions- und Förderbank Niedersachsen übertragen. 3 Soweit die Verwaltung des Sondervermögens hinsichtlich einer Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 auch eine Aufgabe nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen darstellt, bleibt die Möglichkeit, solche Aufgaben nach jener Vorschrift durch Verordnung auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu übertragen, unberührt.

§ 6 WiFöSPG - Inkrafttreten *

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
*
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1977 (Nds. GVBl. S. 589).
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