Gesetz zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Vorschriften

Vom 19. November 2019 (Nds. GVBl. S. 333 - VORIS 22220 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung1
Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes2
Inkrafttreten3
Staatsvertrag über die HochschulzulassungAnlage

Art. 1 HZ-StVG - Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

(1) Dem am 21. März/4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrag über die Hochschulzulassung wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Art. 2 HZ-StVG - Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Niedersächsische Hochschulzulassungsgesetz vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 384), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt
1.
die Festlegung von Zulassungsbeschränkungen für Studiengänge oder Teilstudiengänge einer Hochschule,
2.
die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen in staatlicher Verantwortung
a)
für Studiengänge mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen,
b)
für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die in das Zentrale Vergabeverfahren nach Abschnitt 3 des am 21. März/4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) einbezogen sind,
sowie
3.
die Möglichkeit der Unterstützung der Hochschulen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) bei der Durchführung der Zulassungs- und Anmeldeverfahren
und enthält Bestimmungen zur Ausführung des Staatsvertrages."
2.
In § 3 werden die Worte "für Hochschulzulassung (Stiftung)" gestrichen und nach der Angabe "Artikel 2" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird nach der Angabe "Artikel 2" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
c)
Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Sind in den Fällen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages im Haushaltsplan des Landes gemäß Artikel 12 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Staatsvertrages für die jeweilige Hochschule die Zulassungszahlen für die Studiengänge durch eine verbindliche Erläuterung festgesetzt worden, so sind diese maßgeblich."
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4.
§ 5 erhält folgende Fassung:
"§ 5 Studienplatzvergabe bei örtlichen Zulassungsbeschränkungen
(1) In Studien- oder Teilstudiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen wird, sofern es sich nicht um einen weiterführenden Studiengang handelt, bei der Zulassung für das erste Fachsemester oder für den ersten Studienabschnitt ein Auswahlverfahren durchgeführt.
(2) In dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 gelten Artikel 8 Abs. 3 und Artikel 9 des Staatsvertrages nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 entsprechend.
(3) 1 In künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen wird lediglich eine Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages gebildet. 2 Bei Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, kann die Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages bis zur Hälfte der Studienplätze betragen; das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Ordnung, die der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Fachministeriums) bedarf. 3 Die Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages wird gebildet entsprechend dem Anteil der Angehörigen der in § 18 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Bewerbergruppen an der Gesamtzahl aller Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studien- oder Teilstudiengang, beträgt jedoch höchstens 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze; dies gilt auch, soweit durch die Bildung dieser Vorabquote unter Berücksichtigung der übrigen Vorabquoten der Anteil der nach Artikel 9 des Staatsvertrages vergebenen Studienplätze 20 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze überschreitet.
(4) 1 Für die Auswahlentscheidung innerhalb der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages gelten Absatz 7 Sätze 1 und 2 Halbsatz 2 sowie Absatz 8 entsprechend. 2 Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. 3 Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,
2.
eine Prüfung nach § 18 Abs. 11 Satz 1 NHG an einem Studienkolleg abgelegt hat,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4.
aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt, oder
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
4 Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
(5) 1 Die Hochschule kann bestimmen, dass auch
1.
die Studienplätze der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages abweichend von Artikel 9 Abs. 4 des Staatsvertrages und
2.
die Studienplätze der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3
nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vergeben werden; in diesem Fall gelten Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 entsprechend. 2 Erfolgt eine Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, so richtet sich die Vorauswahl für die Teilnahme nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2; die Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und g dürfen dabei nicht angewandt werden.
(6) 1 Die nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze werden
1.
zu 80 bis 90 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlverfahrens (Absätze 7 bis 9) und
2.
im Übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) (Absatz 10)
vergeben. 2 Nicht besetzte Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 werden in der Quote nach Satz 1 Nr. 1 vergeben. 3 Für die Vergabe der verbleibenden Studienplätze in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen gilt Absatz 11.
(7) 1 Die Auswahlentscheidung der Hochschule nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 ist zu treffen
1.
nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Durchschnittsnote oder Punktzahl) oder
2.
nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung in Kombination mit einem oder mehreren
der folgenden Kriterien:
a)
Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
b)
Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
c)
Ergebnis einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, in der durch die bisherigen Abschlüsse nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden können, die Aufschluss über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben,
d)
Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
e)
Art einer Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
f)
besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
g)
gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
oder
3.
nach einer Kombination des Kriteriums nach Nummer 2 Buchst. a mit mindestens einem Kriterium nach Nummer 2 Buchst. b bis f.
2 Mindestens 50 vom Hundert der nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze sind nach Satz 1 Nr. 2 zu vergeben; dabei muss dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung erhebliche Bedeutung für die Auswahlentscheidung zukommen. 3 Höchstens 20 vom Hundert der nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze dürfen nach Satz 1 Nr. 3 vergeben werden. 4 Die Kriterien nach Satz 1 sind jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. 5 Sie müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und eine sich typischerweise anschließende Berufstätigkeit gewährleisten. 6 Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, so muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten haben.
(8) 1 Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch (Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit (Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze beschränkt werden. 2 Die Vorauswahl für die Teilnahme richtet sich nach Absatz 7 Satz 1.
(9) 1 Besteht in den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 1 Ranggleichheit, so wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages angehört. 2 Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das Los.
(10) Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 wird die Wartezeit mit nicht mehr als sieben Semestern berücksichtigt.
(11) 1 In künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen werden abweichend von Absatz 6 Sätze 1 und 2 alle nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze nach dem Ergebnis eines Verfahrens zum Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung ( § 18 Abs. 5 Satz 1 NHG ) vergeben. 2 In künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen kann das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung zusätzlich berücksichtigt werden.
(12) Sind Studienplätze in einem Auswahlverfahren frei geblieben oder nach Verfahrensschluss zusätzlich bereitgestellt worden, so werden sie nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder in einem Losverfahren vergeben."
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:
" 3 Darüber hinaus kann die Hochschule durch Ordnung festlegen, dass Ortswechselnde nur für das nächsthöhere Semester zugelassen werden können."
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte "der Durchschnittsnote" durch die Worte "das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung" ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden das Semikolon und die Worte "dabei können die Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 2 und 3 nur ergänzend berücksichtigt werden" gestrichen.
6.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Es werden die folgenden neuen Sätze 3 bis 5 eingefügt.
" 3 Die Hochschule kann die Eignung ergänzend auch durch Motivationserhebungen in schriftlicher Form feststellen, soweit dies Bestandteil von Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Hochschulen für den Studiengang ist. 4 Die Hochschule kann durch Ordnung eine Vorabquote für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, einrichten. 5 Die Hochschule kann durch Ordnung eine Vorabquote für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, einrichten."
b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 6 und wie folgt geändert:
Die Angabe "Abs. 4" wird durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.
7.
§ 8 erhält folgende Fassung:
"§ 8 Studienplatzvergabe nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages
(1) 1 Die Hochschule kann in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages bis zu drei Unterquoten festsetzen. 2 In einer der Unterquoten nach Satz 1 ist es zulässig, im Umfang von bis zu 15 vom Hundert der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages abweichend von Artikel 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 des Staatsvertrages ausschließlich ein Kriterium oder mehrere Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages zu verwenden.
(2) Die Hochschule kann bei der Auswahl der Kriterien und deren Qualitätssicherung mit anderen Hochschulen zusammenarbeiten, die denselben Studiengang anbieten.
(3) 1 Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze beschränkt werden. 2 Bei der Vorauswahl sind die Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 oder 3 des Staatsvertrages anzuwenden. 3 Zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages, die nach Bewerbungsschluss durchgeführt werden, darf bei der Vorauswahl für einen Anteil von bis zu 35 vom Hundert der nach Artikel 10 Abs. 2 und 3 zu vergebenden Studienplätze auch der Grad der Ortspräferenz berücksichtigt werden.
(4) 1 Die Hochschulen, die den Studiengang Medizin anbieten, standardisieren Verfahren und die Anwendung von Kriterien, mit denen Bewerberinnen und Bewerber in einer Unterquote nach Absatz 1 Satz 2 unter besonderer Berücksichtigung ihrer sozial-kommunikativen Kompetenzen und fachspezifischen Eignung ausgewählt werden können. 2 Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass und ab wann
1.
eine Unterquote in dem nach Artikel 10 Abs. 4 Satz 2 des Staatsvertrages höchstens zulässigen Umfang von 15 vom Hundert der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages festzusetzen ist und
2.
die Auswahl in dieser Unterquote unter Anwendung der standardisierten Verfahren und Kriterien nach Satz 1 erfolgen muss.
3 Absatz 3 gilt auch für Auswahlverfahren nach den Sätzen 1 und 2; Absatz 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Grad der Ortspräferenz insoweit ohne Beschränkung auf einen bestimmten Anteil von Studienplätzen berücksichtigt werden darf.
(5) 1 Besteht in den Fällen des Artikels 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages Ranggleichheit, so erfolgt die Auswahl anhand von Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 des Staatsvertrages, die die Hochschule festlegt. 2 Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das Los."
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien
in Bezug auf die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen, insbesondere
a)
die Einzelheiten des Verfahrens bei einer Unterstützung der Hochschulen durch die Stiftung nach § 11 und nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrages,
b)
die Abarbeitung der Quoten nach § 5,
c)
das Nähere
aa)
zur Auswahl nach Härtegesichtspunkten,
bb)
zur Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium,
cc)
zur Ermittlung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung,
dd)
zur Ermittlung einer Wartezeit,
ee)
zu Verfahren und Methoden der Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Abiturnoten,
ff)
zum Anmeldeverfahren im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 1 und des Artikels 4 des Staatsvertrages,".
b)
In Satz 3 werden die Worte "aus den Studienbeiträgen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591)," gestrichen sowie nach der Angabe "§ 14 a" die Worte "des Niedersächsischen Hochschulgesetzes" durch die Angabe "NHG" und die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287)" durch die Angabe "Gesetz vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 261)" ersetzt.
9.
§ 10 erhält folgende Fassung:
"§ 10 Ordnungen der Hochschule, Gebührenerhebung
(1) 1 Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die jeweils maßgebliche Höhe der Vomhundertsätze und die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Auswahlkriterien, regelt die Hochschule nach Maßgabe einer Verordnung nach § 9 Satz 1 Nr. 1 sowie hinsichtlich der Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren auch nach Maßgabe einer Verordnung nach Artikel 12 Abs. 1 des Staatsvertrages durch Ordnung; § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. 2 In der Ordnung nach Satz 1 kann eine von § 5 Abs. 9 Satz 2 abweichende Regelung getroffen werden.
(2) Die Hochschule kann für Verfahren der Eignungsfeststellung nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c und nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b des Staatsvertrages aufgrund und nach Maßgabe einer von ihr zu erlassenden Ordnung Gebühren erheben."
10.
In § 11 Satz 1 werden die Worte "des Zulassungsverfahrens außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens" durch die Worte "der Zulassungs- und Anmeldeverfahren" ersetzt.
11.
Es wird der folgende neue § 12 eingefügt:
"§ 12 Übergangsvorschriften
In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin gelten für das Auswahlverfahren nach Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrages die nach § 9 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. dd getroffenen Regelungen entsprechend."
12.
Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
" 2 Die Vorschriften über das örtliche Auswahlverfahren in der ab dem 22. November 2019 geltenden Fassung finden erstmals auf die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 Anwendung."

Art. 3 HZ-StVG - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 19. November 2019
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Gabriele Andretta
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil

Anlage HZ-StVG

(zu Artikel 1 Abs. 2 )
> Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
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