Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756 - VORIS 21013 -) (1)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 569) (2)
Inhaltsübersicht(3) | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Allgemeines | |
Geltungsbereich, Ziele und Öffentliche Aufgaben | 1 |
Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots | 2 |
(weggefallen) | 3 |
Zweiter Abschnitt | |
Bestimmungen zur Erlaubniserteilung | |
Erlaubnis | 4 |
Annahmestellen | 5 |
Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" | 6 |
Gewerbliche Spielvermittlung | 7 |
Wettvermittlungsstellen | 8 |
(weggefallen) | 9 |
(weggefallen) | 10 |
Dritter Abschnitt | |
Kleine Lotterien | |
Erlaubnisfiktion | 11 |
Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen | 12 |
Vierter Abschnitt | |
Glücksspielabgabe und deren Verwendung | |
Glücksspielabgabe | 13 |
Verwendung der Glücksspielabgaben | 14 |
Förderung der Verbraucherzentrale Niedersachsen | 15 |
(weggefallen) | 16 |
Förderung der Medienentwicklung | 17 |
Förderung der Musikschulen | 18 |
Förderung der Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik | 19 |
Sonstige Finanzhilfen | 20 |
Prüfung durch den Landesrechnungshof | 21 |
Fünfter Abschnitt | |
Glücksspielaufsicht | |
Ausübung der Aufsicht | 22 |
Zuständigkeiten | 23 |
Sechster Abschnitt | |
Schlussvorschriften | |
Verordnungsermächtigungen | 24 |
Strafvorschrift | 25 |
Ordnungswidrigkeiten | 26 |
Datenübermittlung zu Forschungszwecken | 27 |
(1) Red. Anm.:
Artikel 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspielrechts vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756)
(2) Red. Anm.:
Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 569) wird das Fachministerium ermächtigt, das Niedersächsische Glücksspielgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(3) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeines
§ 1 NGlüSpG - Geltungsbereich, Ziele und Öffentliche Aufgaben
(1) 1 Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 134), geändert durch Staatsvertrag vom 7./24. März 2022 (Nds. GVBl. S. 412). 2 Soweit dieses Gesetz Vorschriften über Lotterien enthält, gelten diese auch für Ausspielungen. 3 Soweit dieses Gesetz Vorschriften über die Vermittlung von Glücksspielen enthält, gelten diese auch für den Eigenvertrieb eines Glücksspiels.
(2) 1 Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Pferdewetten mit Ausnahme der Regelungen in § 23 Abs. 4,
2.
Spielgeräte im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung und Spiele, auf die § 33d der Gewerbeordnung anzuwenden ist, und,
3.
Spielbanken und
4.
Spielhallen.
2 Für die im Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021 geregelten Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial gelten nur Absatz 3 und die §§ 11 , 12 , 22 , 23 , 25 und 26 dieses Gesetzes.
(3) 1 Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit den Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, und
5.
Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.
2 Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotenzialen Rechnung zu tragen.
(4) 1 Zur Erreichung der in Absatz 3 Satz 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergebenden Aufgaben gewährleistet das Land Niedersachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sowie der Suchtprävention und der Hilfe für Suchtgefährdete als öffentliche Aufgaben. 2 Dafür wird nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und nach Maßgabe des Haushaltsplans eine jährliche Finanzhilfe zur Verfügung gestellt.
(5) Die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen - Landesfacharbeitsgemeinschaft der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. - koordiniert den Ausbau und den Betrieb eines Netzes von Beratungsstellen für die Glücksspielsucht, stellt die fachliche Beratung und Unterstützung der für Glücksspiel zuständigen obersten Landesbehörden sicher und berät diese über geeignete Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention, auch im Hinblick auf die Werbung für die unterschiedlichen Glücksspielangebote, und über die Sozialkonzepte der Veranstalter auch im Hinblick auf die Vertriebswege.
§ 2 NGlüSpG - Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots
(1) Das Land Niedersachsen hat die Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 sicherzustellen.
(2) 1 Das Land kann die von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 erfassten Glücksspiele zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 selbst veranstalten. 2 Es kann die Aufgabe nach Absatz 1 auch durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. 3 Zur Ausschüttung der Gewinnanteile der nach Satz 1 oder 2 veranstalteten Glücksspiele können Sonderauslosungen veranstaltet werden.
(3) 1 Die anderweitige wirtschaftliche Betätigung und die Gründung von Tochterunternehmen durch privatrechtliche Veranstalter nach Absatz 2 Satz 2 bedürfen der Erlaubnis. 2 Die Erlaubnis für eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese keine größere Bedeutung als die Veranstaltung der Glücksspiele nach Absatz 2 Satz 2 gewinnt. 3 Im Übrigen dürfen Erlaubnisse nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung dieser Glücksspiele hierdurch nicht gefährdet wird.
(4) 1 Der Veranstalter nach Absatz 2 kann Glücksspiele gemeinsam mit anderen Ländern oder mit Lotterieunternehmen anderer Länder veranstalten. 2 Lotterien mit planmäßigem Jackpot können auch in Kooperation mit anderen Lotterieveranstaltern grenzüberschreitend veranstaltet werden. 3 Hierbei kann die Zusammenfassung des Spielkapitals sowie eine gemeinsame Gewinnermittlung und -ausschüttung vorgesehen werden. 4 Vereinbarungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
§ 3 NGlüSpG
(weggefallen)
§§ 4 - 10g, Zweiter Abschnitt - Bestimmungen zur Erlaubniserteilung
§ 4 NGlüSpG - Erlaubnis
(1) 1 Die Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels setzt voraus, dass
1.
die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eingehalten werden,
2.
die Erteilung den Zielen des § 1 Abs. 3 nicht zuwiderläuft und
3.
der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird.
2 Wer eine Erlaubnis beantragt, hat zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 geeignete Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen vorzulegen.
(2) 1 Die Kosten für die Beteiligung des Fachbeirats gemäß § 9 Abs. 5 GlüStV 2021 hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. 2 Dies gilt auch, wenn der Fachbeirat bei der Neuerteilung einer Erlaubnis für ein bereits zugelassenes Glücksspiel beteiligt wird.
(3) Eine Erlaubnis für das Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels in Niedersachsen erlaubt worden ist.
(4) In der Erlaubnis sind insbesondere festzulegen
1.
das Glücksspiel, dessen Veranstaltung oder Vermittlung erlaubt wird,
2.
ob und welche weiteren Glücksspiele neben dem Glücksspiel nach Nummer 1 vermittelt werden dürfen,
3.
die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
4.
Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,
5.
bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und
6.
bei Vermittlungen der Veranstalter.
(5) 1 Der Veranstalter eines öffentlichen Glücksspiels trifft ergänzende Regelungen (Spielbedingungen). 2 In den Spielbedingungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
1.
die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
2.
die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
3.
die Frist, innerhalb derer ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden muss,
4.
die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder die nicht zugestellt werden können, und
5.
die Bekanntmachung der Gewinnzahlen oder das Ergebnis des Glücksspiels und die Auszahlung der Gewinne.
3 Die Spielbedingungen und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde.
§ 5 NGlüSpG - Annahmestellen
(1) 1 Eine Annahmestelle betreibt, wer in seiner Geschäftsstelle öffentliche Glücksspiele im Vertriebssystem eines Veranstalters nach § 2 Abs. 2 vermittelt. 2 Die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle setzt voraus, dass ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Betreiber der Annahmestelle vorliegt.
(2) Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielhalle, Spielbank oder Wettvermittlungsstelle
eingerichtet werden.
(3) 1 Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur
von dem Veranstalter gestellt werden. 2 Die Entscheidung über den Antrag gilt dem Betreiber der Annahmestelle in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem sie dem Veranstalter bekannt gegeben worden ist.
§ 6 NGlüSpG - Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder"
(1) Eine Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" betreibt, wer unmittelbar oder über eine Lotterieeinnehmerin oder einen Lotterieeinnehmer Glücksspiele für die "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" in seiner Geschäftsstelle vermittelt.
(2) 1 Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Verkaufsstelle nach Absatz 1 wird durch die "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" oder deren Lotterieeinnehmerinnen und Lotterieeinnehmer gestellt. 2 § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", die zugleich Annahmestelle ( § 5 Abs. 1 Satz 1 ) ist, kann auch im Auftrag der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" von dem Veranstalter nach § 5 Abs. 3 gestellt werden.
§ 7 NGlüSpG - Gewerbliche Spielvermittlung
(1) Werden gewerbliche Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler ausschließlich in Niedersachsen tätig, so gilt für die Erteilung der Erlaubnis § 9a Abs. 4 Sätze 1 bis 6 GlüStV 2021 entsprechend.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben der Geschäftsstelle einer gewerblichen Spielvermittlerin oder eines gewerblichen Spielvermittlers gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
§ 8 NGlüSpG - Wettvermittlungsstellen
(1) 1 Sportwetten dürfen nur in Wettvermittlungsstellen vermittelt werden; § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2021 bleibt unberührt. 2 Auch Terminals, die der Vorbereitung der Vermittlung von Sportwetten dienen, dürfen nur in Wettvermittlungsstellen aufgestellt werden. 3 Eine Wettvermittlungsstelle muss ausschließlich oder überwiegend dem Vertrieb von Sportwetten dienen. 4 Eine Erlaubnis nach § 4 zur Vermittlung von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt
werden, wenn auch
1.
ein Vertrag zwischen dem Wettveranstalter und dem Vermittler vorliegt,
2.
der Vermittler eine in der Wettvermittlungsstelle tätige verantwortliche Person benennt und
3.
die Mindestabstände der Absätze 2 und 3 eingehalten werden.
5 Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Satz 4 kann nur von dem Wettveranstalter gestellt werden. 6 Die Entscheidung über den Antrag gilt dem Vermittler in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem sie dem Wettveranstalter bekannt gegeben worden ist.
(2) 1 Der Abstand zwischen Wettvermittlungsstellen muss mindestens 100 Meter betragen. 2 Maßgeblich ist die kürzeste Verbindung (Luftlinie) zwischen den Wettvermittlungsstellen. 3 Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon durch Verordnung einen geringeren Mindestabstand von mindestens 50 Metern oder einen größeren Mindestabstand von bis zu 500 Metern festlegen. 4 Die Glücksspielaufsichtsbehörde kann zur Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall Ausnahmen vom Mindestabstand zulassen.
(3) 1 Der Abstand einer Wettvermittlungsstelle zu bestehenden
1.
Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten,
2.
Jugendzentren sowie ambulanten und stationären Jugendhilfeeinrichtungen sowie
3.
Einrichtungen und Orten, die ihrer Art nach vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, soweit die Kinder und Jugendlichen diese Einrichtungen und Orte regelmäßig und ohne Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder pädagogische Kräfte aufsuchen,
muss mindestens 200 Meter betragen; maßgeblich ist die Luftlinie. 2 Die Glücksspielaufsichtsbehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall Ausnahmen vom Mindestabstand zulassen.
(4) 1 Können wegen der Absätze 2 und 3 nicht alle beantragten Erlaubnisse erteilt werden, so entscheidet die Glücksspielaufsichtsbehörde über die Erteilung der Erlaubnisse in einem Auswahlverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3. 2 Die Auswahlentscheidung ist so zu treffen, dass für die größtmögliche Anzahl von Wettvermittlungsstellen Erlaubnisse erteilt werden können. 3 Ist nach Satz 2 eine Entscheidung nicht möglich, so trifft die Glücksspielaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung nach weiteren sachlich gerechtfertigten Gründen, die der Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 3 dienen.
(5) 1 In einer Wettvermittlungsstelle sind verboten
1.
der Ausschank, der Konsum und der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken sowie
2.
jegliche Art von Vergünstigung, die einen Anreiz zum Wetten bieten kann, insbesondere die unentgeltliche Abgabe von Speisen oder Getränken oder die Abgabe unter deren Einkaufspreis.
2 Wenn in der Wettvermittlungsstelle oder auf zugehörigen Flächen, die im Eigentum des Vermittlers stehen oder über die der Vermittler oder die in der Wettvermittlungsstelle tätige verantwortliche Person die tatsächliche Gewalt ausübt, Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt oder bereitgehalten werden, ist die Wettvermittlung verboten.
(6) In einer Wettvermittlungsstelle sowie auf zugehörigen Flächen, die im Eigentum des Vermittlers stehen oder über die der Vermittler oder die in der Wettvermittlungsstelle tätige verantwortliche Person die tatsächliche Gewalt ausübt, ist es dem Vermittler verboten,
1.
Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) vom 17. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2446 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083), sowie Dienste und Zahlungsvorgänge nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4, 6, 10 und 14 ZAG zu erbringen oder zu tätigen oder deren Erbringung oder Tätigung zu dulden, insbesondere technische Geräte zum Abheben von Bargeld aufzustellen oder bereitzuhalten, und
2.
Gelddarlehen, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen anzubieten, zu gewähren oder zu vermitteln oder deren Angebot, Gewährung oder Vermittlung zu dulden.
(7) Der Vermittler hat sicherzustellen, dass gesperrten Personen der Zutritt zu Wettvermittlungsstellen
verwehrt wird; § 8 Abs. 2 bis 4 GlüStV 2021 bleibt unberührt.
(8) Der Vermittler darf in der Wettvermittlungsstelle nur die in der Erlaubnis des Wettveranstalters
erlaubten Sportwetten vermitteln.
(9) Der Wettveranstalter hat sicherzustellen, dass der Vermittler die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle einhält.
(10) Eine Wettvermittlungsstelle darf nicht eingerichtet werden in einer Geschäftsstelle, in der eine Annahmestelle betrieben wird.
§ 9 NGlüSpG
(weggefallen)
§ 10 NGlüSpG
(weggefallen)
§ 10a NGlüSpG
(weggefallen)
§ 10b NGlüSpG
(weggefallen)
§ 10c NGlüSpG
(weggefallen)
§ 10d NGlüSpG
(weggefallen)
§ 10e NGlüSpG
(weggefallen)
§ 10f NGlüSpG
(weggefallen)
§ 10g NGlüSpG
(weggefallen)
§§ 11 - 12, Dritter Abschnitt - Kleine Lotterien
§ 11 NGlüSpG - Erlaubnisfiktion
(1) 1 Die Erlaubnis für die Veranstaltung von kleinen Lotterien und kleinen Ausspielungen im Sinne des § 18 GlüStV 2021 sowie von historisch überkommenen Brauchtumsspielen in Form von Ausspielungen in den Grenzen des § 18 GlüStV 2021 gilt als erteilt, wenn
1.
sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstreckt,
2.
der Veranstalter seinen Sitz in der Gemeinde hat, in der die Veranstaltung stattfindet,
und
3.
der Veranstalter
a)
eine Organisation oder eine Teilorganisation der freien Wohlfahrtspflege oder der
Jugendarbeit,
b)
ein Gebietsverband oder eine andere Teilorganisation einer politischen Partei,
c)
eine Untergliederung einer Gewerkschaft,
d)
ein gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Verein,
e)
eine Stiftung oder
f)
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine ihrer Einrichtungen
ist.
2 Auf nach Satz 1 erlaubte Lotterien finden § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und die §§ 5 bis 8d GlüStV 2021 keine Anwendung. 3 Art und Umfang der Werbung dürfen den Zielen des § 1 Abs. 3 nicht zuwiderlaufen.
(2) Vor der Durchführung einer nach Absatz 1 Satz 1 erlaubten Lotterie muss festgelegt sein,
1.
dass der Reinertrag mindestens ein Drittel des Spielkapitals beträgt und
2.
für welchen im Rahmen des § 18 Nr. 2 GlüStV 2021 liegenden Zweck der Reinertrag zu verwenden ist.
(3) 1 Der Verkauf der Lose darf nicht länger als drei Monate dauern. 2 Im Zusammenhang mit der Lotterie darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über den Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Dritte hinausgeht. 3 Gewinne dürfen nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt werden. 4 Der Reinertrag ist unverzüglich für den vorher festgelegten Zweck (Absatz 2 Nr. 2) zu verwenden.
(4) Wer eine nach dieser Vorschrift erlaubte Lotterie veranstalten will, hat dies der Glücksspielaufsichtsbehörde und dem Finanzamt mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.
§ 12 NGlüSpG - Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen
(1) Für eine Lotterie, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erlaubt ist, kann die Glücksspielaufsichtsbehörde, auch nach Beginn der Veranstaltung, Auflagen erlassen.
(2) Die Glücksspielaufsichtsbehörde soll das Veranstalten einer kleinen Lotterie im Sinne des § 18 GlüStV 2021 untersagen, wenn
1.
gegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 oder gegen die Anzeigepflicht des § 11 Abs. 4 verstoßen wird,
2.
die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, oder
3.
die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages nicht gegeben ist.
§§ 13 - 21, Vierter Abschnitt - Glücksspielabgabe und deren Verwendung
§ 13 NGlüSpG - Glücksspielabgabe
(1) 1 Die Veranstalter nach § 2 Abs. 2 Satz 2 haben eine Glücksspielabgabe an das Land abzuführen. 2 Diese beträgt
1. | beim Zahlenlotto | 24,22 vom Hundert, |
---|---|---|
2. | bei Wetten mit festen Gewinnquoten | 15 vom Hundert, |
3. | bei Lotterien | 25 vom Hundert sowie |
4. | bei den übrigen Glücksspielangeboten | 18 vom Hundert |
des Spielkapitals. 3 Abweichend von Satz 2 Nr. 3 beträgt die Glücksspielabgabe bei Rubbellos-Lotterien 5 vom Hundert und bei der Zusatzlotterie "Spiel 77" 25,5 vom Hundert des Spielkapitals. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Klassenlotterien.
(2) 1 Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung lotterierechtlicher, betrieblicher und steuerlicher Belange höhere Vomhundertsätze durch Verordnung zu bestimmen. 2 Im Fall der Zusatzlotterie "Spiel 77" (Absatz 1 Satz 3) kann der Vomhundertsatz auch auf mindestens 25 verringert werden.
(3) 1 Die Glücksspielabgabe ist möglichst frühzeitig abzuführen. 2 Das Nähere wird in der Erlaubnis geregelt.
§ 14 NGlüSpG - Verwendung der Glücksspielabgaben
(1) Ein Teil der Glücksspielabgaben ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu verwenden.
(2) Folgende Teile der Glücksspielabgaben werden als Finanzhilfe gewährt:
1.
1.781.000 Euro der nordmedia Fonds GmbH nach Maßgabe des § 17 ,
2.
1.106.000 Euro dem Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. nach Maßgabe des § 18 ,
3.
116.250 Euro dem Landesmusikrat Niedersachsen e. V. nach Maßgabe des § 19 ,
4.
der Stiftung Niedersachsen
a)
4.000.000 Euro nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 , 4 und 5 und
b)
die den Betrag von 4.500.000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie "KENO" nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 , 4 und 5 ,
5.
der Niedersächsischen Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit
a)
4.500.000 Euro nach Maßgabe des § 20 Abs. 2, 4 und 5 und
b)
60 vom Hundert der den Betrag von 7.000.000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie "Bingo" nach Maßgabe des § 20 Abs. 2, 4 und 5,
6.
162.500 Euro der Stiftung "Kinder von Tschernobyl",
7.
1.500.000 Euro der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. nach Maßgabe des § 15 ,
8.
1 000 000 Euro der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung nach Maßgabe des § 20 Abs. 3, 4 und 5.
(3) Nach Maßgabe des Haushaltsplans werden von den Glücksspielabgaben wie folgt verwendet:
1.
3.313.750 Euro für Zwecke der Jugendarbeit oder des Schulsports,
2.
1.706.250 Euro für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben,
3.
2.082.525 Euro für Förderungen im Bereich der Kunst oder Kultur sowie
4.
1.218.750 Euro für die Förderung von familien- oder frauenbezogenen Maßnahmen oder Maßnahmen des Kinder- oder Jugendschutzes.
(4) Soweit die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben nach § 13 den Betrag von 147,3 Millionen Euro übersteigen, fließt diese Mehreinnahme mit den jeweiligen Maßgaben des Absatzes 2 als Finanzhilfe jeweils mit einem Anteil von
1.
1,63 vom Hundert an die nordmedia Fonds GmbH,
2.
1,02 vom Hundert an den Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V.,
3.
0,11 vom Hundert an den Landesmusikrat Niedersachsen e. V.,
4.
3,68 vom Hundert an die Stiftung Niedersachsen,
5.
4,14 vom Hundert an die Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit,
6.
0,15 vom Hundert an die Stiftung "Kinder von Tschernobyl",
7.
1,36 vom Hundert an die Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V,
8.
2,1 vom Hundert an die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 5 und 6 und des Absatzes 4 Nrn. 5 und 6 dient die Finanzhilfe der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Empfänger.
(6) 1 Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nrn. 1 und 4 Buchst. a, Nr. 5 Buchst. a und Nrn. 6 bis 8 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. 2 Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. b sowie die zusätzliche Finanzhilfe nach Absatz 4 werden jeweils im Dezember gezahlt.
(7) Den Empfängern der Finanzhilfe können neben der Finanzhilfe auch Zuwendungen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften gewährt werden; dies gilt auch, wenn damit dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.
(8) 1 Für eine erstmals zugelassene Wette oder Lotterie kann das für Inneres zuständige Ministerium eine abweichende Verwendung der Glücksspielabgabe für gemeinnützige oder sonst förderungswürdige Zwecke längstens bis zum Ende des auf den Veranstaltungsbeginn folgenden fünften Jahres zulassen. 2 Diese Beträge bleiben bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 unberücksichtigt.
§ 15 NGlüSpG - Förderung der Verbraucherzentrale Niedersachsen
(1) 1 Die Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. hat die nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4 Nr. 7 gewährte Finanzhilfe für die Förderung des Verbraucherschutzes in Niedersachsen zu verwenden. 2 Die Finanzhilfe darf nur gewährt werden, wenn zwischen der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. und dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium eine Vereinbarung besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält:
1.
das Verfahren und die Grundsätze für die jährliche Mittelvergabe einschließlich der Verpflichtung zur Vorlage von jährlichen Wirtschaftsplänen und Jahresabschlüssen,
2.
die nähere Bestimmung der verbraucherschutzbezogenen Aufgaben und der Aufgaben der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V.,
3.
einen Höchstanteil der Finanzhilfe für den Verwaltungsaufwand und
4.
den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe und der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel durch die Verbraucherzentrale Niedersachen e. V. sowie die Prüfung der Mittelverwendung bei der Verbraucherzentrale und den Dritten.
(2) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. zurückfordern, soweit
1.
diese die Finanzhilfe oder
2.
Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel
zweckwidrig verwendet haben.
(3) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, statt der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarung eine Regelung der dort genannten Gegenstände durch Verordnung zu treffen.
§ 16 NGlüSpG
(weggefallen)
§ 17 NGlüSpG - Förderung der Medienentwicklung
(1) Die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn zwischen der nordmedia Fonds GmbH und dem für Medienfragen zuständigen Ministerium eine Vereinbarung besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält:
1.
die Aufteilung der Finanzhilfe auf die einzelnen Geschäftsbereiche und Tätigkeitsfelder der Gesellschaft,
2.
die nähere Bestimmung ihrer Aufgaben, zu denen insbesondere die Förderung
a)
der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs audiovisueller Produktionen,
b)
von audiovisuellen Festivals und Veranstaltungen,
c)
der Vergabe von Stipendien und Preisen im Medienbereich und
d)
von sonstigen Maßnahmen, die der Stärkung und Weiterentwicklung der Medienstandorte Niedersachsen und Bremen unter kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten dienen,
gehören,
3.
einen Höchstanteil der Finanzhilfe, der für Verwaltungsaufgaben verwendet werden darf, und
4.
den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser
an Dritte vergebenen Mittel.
(2) Das für Medienfragen zuständige Ministerium wird ermächtigt, statt der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarung eine Regelung der dort genannten Gegenstände durch Verordnung zu treffen.
(3) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von der nordmedia Fonds GmbH zurückfordern, soweit
1.
diese die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder
2.
Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.
§ 18 NGlüSpG - Förderung der Musikschulen
(1) 1 Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. hat die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 gewährte Finanzhilfe zur Förderung der musikalischen Bildung in anerkannten niedersächsischen Musikschulen zu verwenden. 2 Die Mittel werden zur Wahrnehmung förderungswürdiger Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 vergeben. 3 Einen Teil der Finanzhilfe kann der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. auch für eigene Maßnahmen und zur Förderung der musikalischen Bildung verwenden. 4 Ziel der Musikschulförderung ist es, die Arbeit der anerkannten Musikschulen zu sichern und sie in die Lage zu versetzen, ein flächendeckendes und qualitätvolles musikpädagogisches Angebot zu sozialverträglichen Bedingungen zu gewährleisten.
(2) Öffentliche gemeinnützige Musikschulen können vom Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. anerkannt und gefördert werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, das Musizieren durch ein breit gefächertes und qualitätvolles Angebot an Instrumental- und Vokalunterricht sowie durch Ensembles und Chöre zu sozialverträglichen Bedingungen zu fördern.
(3) Förderungswürdige Aufgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere:
1.
die Entwicklung und Durchführung qualifizierter Unterrichtsangebote für die musikalische Breiten- und Spitzenförderung,
2.
die Gründung und Unterhaltung von Chören, Orchestern, Bands und Ensembles,
3.
die Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten, Musikvereinen und anderen örtlichen Bildungsträgern und mit Trägern der Jugendarbeit,
4.
die Durchführung studien- und berufsvorbereitender musikalischer Ausbildungsgänge,
5.
die Durchführung musikalischer Wettbewerbe und öffentlicher Konzertveranstaltungen,
6.
die Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Musikschulen,
7.
die Beschaffung, Pflege und Instandhaltung von Instrumenten und Unterrichtsmaterialien
und
8.
die wissenschaftliche Begleitung der Bildungsmaßnahmen.
(4) Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. legt dem für Kultur zuständigen Ministerium für jedes Kalenderjahr die Planung über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor.
(5) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder anerkannte Musikschulen die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.
(6) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln
1.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Musikschulen nach Absatz 2,
2.
das Verfahren für die jährliche Mittelvergabe,
3.
Mindestanteile der Finanzhilfe, die zur Förderung einzelner der in Absatz 3 genannten Aufgabenbereiche zu verwenden sind,
4.
einen Höchstanteil der Finanzhilfe für den Verwaltungsaufwand,
5.
den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe und
6.
die Beteiligung des Landes bei Aufstellung oder Änderung der Fördergrundsätze des Landesverbandes niedersächsischer Musikschulen e. V.
§ 19 NGlüSpG - Förderung der Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik
(1) Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. hat die nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 gewährte Finanzhilfe für die Förderung der Träger von Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik zu verwenden, die förderungswürdige Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 wahrnehmen.
(2) 1 Ensembles der instrumentalen oder vokalen Laienmusik können vom Landesmusikrat Niedersachsen e. V. anerkannt und gefördert werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, instrumentale oder vokale Laienmusik in das öffentliche Musikleben einzubringen. 2 Dazu gehören insbesondere die Gewährleistung regelmäßiger Probenarbeit sowie das musikalische Mitwirken bei Veranstaltungen.
(3) Der Landesmusikrat Niedersachsen e. V. legt dem für Kultur zuständigen Ministerium für jedes Kalenderjahr die Planung über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor.
(4) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landesmusikrat Niedersachsen e. V. zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder Träger anerkannter Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.
(5) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln
1.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ensembles der instrumentalen und vokalen Laienmusik nach Absatz 2,
2.
das Verfahren für die jährliche Mittelvergabe,
3.
den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe und
4.
die Beteiligung des Landes bei Aufstellung oder Änderung der Fördergrundsätze des Landesmusikrates Niedersachsen e. V.
§ 20 NGlüSpG - Sonstige Finanzhilfen
(1) Die Stiftung Niedersachsen hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und b und Abs. 4 Nr. 4 zur Förderung von Projekten in Wissenschaft, Forschung, Bildung, Kunst und Kultur, darunter auch kleine projektbezogene Maßnahmen der Theaterförderung und der örtlichen Soziokultur, zu verwenden.
(2) 1 Die Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a und b und Abs. 4 Nr. 5 zur Förderung von Projekten zugunsten der Natur, der Umwelt, der Entwicklungshilfe oder des Denkmalschutzes zu verwenden. 2 Die Förderung von Projekten der Entwicklungshilfe nach Satz 1 darf 20 vom Hundert des nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages nicht übersteigen und darf nur Trägern mit Sitz in Niedersachsen zugewendet werden.
(3) Die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 Nr. 8 zur Förderung von Projekten zugunsten des Sports und der Integration zu verwenden.
(4) 1 Die in § 14 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 und 8 genannten Finanzhilfeempfänger haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nachzuweisen. 2 Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.
(5) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von den in § 14 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 und 8 genannten Finanzhilfeempfänger zurückfordern, soweit
1.
diese die Finanzhilfe oder
2.
Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel
zweckwidrig verwendet haben.
§ 21 NGlüSpG - Prüfung durch den Landesrechnungshof
1 Der Landesrechnungshof kann bei den in § 14 Abs. 2 genannten Empfängern die Verwendung der Finanzhilfe prüfen. 2 Hat der Empfänger Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen. 3 Die Dritten sind von den Empfängern der Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen. 4 § 91 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend.
§§ 22 - 23, Fünfter Abschnitt - Glücksspielaufsicht
§ 22 NGlüSpG - Ausübung der Aufsicht
(1) Die Glücksspielaufsichtsbehörde überwacht die Erfüllung der durch dieses Gesetz und den Glücksspielstaatsvertrag 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.
(2) Die Glücksspielaufsichtsbehörde trifft die sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) 1 Die Glücksspielaufsichtsbehörde stellt sicher, dass Glücksspiele ordnungsgemäß veranstaltet und durchgeführt, Abgaben gemäß § 13 abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden. 2 Sie kann insbesondere
1.
die Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,
2.
die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen prüfen lassen,
3.
jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Veranstalters einsehen und
4.
an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Veranstalters teilnehmen.
(4) 1 Die Glücksspielaufsichtsbehörde erteilt die sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Vorschriften dieses Gesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit ergebenden Erlaubnisse. 2 Sie hat die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glückspiele sowie die Werbung hierfür zu untersagen.
§ 23 NGlüSpG - Zuständigkeiten
(1) 1 Glücksspielaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. 2 Die Glücksspielaufsichtsbehörde ist insbesondere zuständig für
1.
die Überwachung von öffentlichen Glücksspielen und der Werbung hierfür,
2.
die Untersagung unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und der Werbung hierfür,
3.
die Erteilung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Vorschriften dieses Gesetzes erforderlichen Erlaubnisse, insbesondere für Veranstalter nach § 2 Abs. 2 und für den Betrieb von Annahmestellen, Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie", Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler und von Wettvermittlungsstellen,
4.
Maßnahmen im länderübergreifenden Verfahren und im gebündelten Verfahren, soweit sie nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 in der jeweils geltenden Fassung Niedersachsen zugewiesen sind.
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und 2 obliegen die Aufgaben der Glücksspielaufsichtsbehörde
1.
den Gemeinden für Veranstaltungen, die sich auf ihr Gebiet beschränken, sowie
2.
den Landkreisen für Veranstaltungen, die sich auf ihr Gebiet beschränken und über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken.
2 Dies gilt nicht für Sportwetten und deren Vermittlung sowie für die gewerbliche Spielvermittlung und bei Veranstaltungen einer kommunalen Körperschaft oder Einrichtung. 3 Das für Inneres zuständige Ministerium kann seine Zuständigkeit für Veranstaltungen einer kommunalen Körperschaft oder Einrichtung und für Veranstaltungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, im Einzelfall auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt mit dessen oder deren Einverständnis übertragen. 4 Die nach den Sätzen 1 bis 3 übertragenen Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden und Landkreise.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, im Einvernehmen mit ihm im Einzelfall eine Erlaubnis auf der Grundlage dieses Gesetzes auch mit Wirkung für das Land Niedersachsen zu erteilen, wenn der Sitz des Veranstalters in dem betreffenden Land liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Niedersachsen erstrecken soll; § 9a Abs. 1 GlüStV 2021 bleibt unberührt.
(4) 1 Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und insoweit Glücksspielaufsicht im Sinne des § 9 GlüStV 2021 . 2 Das für Inneres zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und insoweit Glücksspielaufsicht im Sinne des § 9 GlüStV 2021 .
§§ 24 - 27, Sechster Abschnitt - Schlussvorschriften
§ 24 NGlüSpG - Verordnungsermächtigungen
1 Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
1.
das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 , insbesondere zum Inhalt der erforderlichen Anträge, Nachweise und Bescheinigungen,
2.
die Höchstzahl der Annahmestellen nach § 5 unter Berücksichtigung ihrer Erforderlichkeit zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sowie die Darbietung des Glücksspielangebots, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3,
3.
eine Höchstzahl der Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder" nach § 6 sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3 ,
4.
eine Höchstzahl der Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler nach § 7 sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3 , und
5.
eine allgemeine Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen sowie Art, Ausgestaltung und Umfang der Nutzung der zur Wettvermittlung bestimmten Räumlichkeiten sowie die Darbietung des Glücksspielangebotes, jeweils in Übereinstimmung mit den Zielen des § 1 Abs. 3.
2 Das für Inneres zuständige Ministerium wird außerdem ermächtigt, durch Verordnung abweichend von § 4 Abs. 3 der Veranstaltung eines Glücksspiels, für das eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 benötigt wird, zuzustimmen, wenn die Veranstaltung dieses Glücksspiels von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes erlaubt wurde und diese Entscheidung den Zielen des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht widerspricht.
§ 25 NGlüSpG - Strafvorschrift
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird, soweit die Tat nicht schon durch § 287 des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, bestraft, wer ohne behördliche Erlaubnis gewerbsmäßig für eine in Niedersachsen nicht erlaubte öffentliche Lotterie oder Sportwette
1.
zum Abschluss von Spielverträgen auffordert oder deren Vermittlung anbietet oder
2.
Angebote zum Abschluss von Spielverträgen entgegennimmt.
§ 26 NGlüSpG - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
zu einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zur Vermittlung oder Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder wesentliche Tatsachen verschweigt,
2.
einer vollziehbaren Auflage zu der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuwiderhandelt,
3.
einem Verbot nach § 8 Abs. 5, mit Ausnahme des Konsums von alkoholischen Getränken, oder einem Verbot nach § 8 Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt,
4.
entgegen einem vollziehbaren Verlangen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV 2021 eine Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage oder einen Nachweis nicht oder nicht vollständig vorlegt,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV 2021 zuwiderhandelt, indem er eine gestellte Anforderung nicht erfüllt,
6.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder 4 GlüStV 2021 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 16 Abs. 1 GlüStV 2021 den Reinertrag einer Veranstaltung nicht zeitnah für den in der Erlaubnis oder den nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 neu festgelegten Zweck verwendet,
8.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus Lose verkauft,
9.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Wirtschaftswerbung betreibt,
10.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 3 Gewinne unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt oder
11.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 4 den Überschuss einer Lotterie nicht unverzüglich für den vorher festgelegten Zweck verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind,
unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
§ 27 NGlüSpG - Datenübermittlung zu Forschungszwecken
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde verpflichtet, ihr ihre Kundendaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
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