NSpielbG
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Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)

Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)

Vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605 - VORIS 21013 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich und Zweck1
Spielbankzulassung2
Zulassungsverfahren3
Betriebserlaubnisse3a
Freigabe von Spielen3b
Spielbankabgabe, Zusatzabgabe4
Weitere Abgabe5
Weitere abgabenrechtliche Vorschriften6
Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe7
Landesrechtliche Steuerbefreiung8
Zuwendungen, Tronc9
Aufsicht10
Spielerschutz, Sperre10a
Störersperren10b
Überwachungssysteme10c
Verantwortlicher bei der Verarbeitung personenbezogener Daten10d
Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen10e
Anforderungen an das Personal10f
Zustimmungsvorbehalt und Mitteilungspflichten10g
Spielordnung11
Ordnungswidrigkeiten12
Einschränkung von Grundrechten13

§ 1 NSpielbG - Anwendungsbereich und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die weiteren Anforderungen an den Betrieb von
zugelassenen Spielbanken in Niedersachsen. 2 Es dient der Erreichung der Ziele des § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 134), insbesondere der Überwachung zugelassener Spielbanken und der dort durchgeführten Spiele sowie der Gewährleistung der Sicherheit und Transparenz des Spielbetriebs, und enthält Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung der in § 2 Abs. 2 GlüStV 2021 genannten Regelungen.

§ 2 NSpielbG - Spielbankzulassung

(1) 1 Das für Finanzen zuständige Ministerium (Spielbankaufsicht) kann eine Spielbankzulassung erteilen. 2 Die Spielbankzulassung berechtigt zum Betrieb von bis zu zehn Spielbanken in Niedersachsen.
3 Auf die Erteilung der Spielbankzulassung besteht kein Anspruch. 4 Die Spielbankzulassung bedarf der Schriftform und ist so zu befristen, dass sie für einen Zeitraum von 15 Jahren zum Spielbankbetrieb berechtigt. 5 Sie ist nicht übertragbar.
(2) 1 Die Spielbankzulassung darf nur erhalten, wer als natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder sonstige rechtsfähige Vereinigung fachlich geeignet und persönlich zuverlässig ist, insbesondere
1.
über die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt,
2.
einen ordnungsgemäßen und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb gewährleistet, der an den in § 1 Satz 2 genannten Zielen ausgerichtet ist,
3.
ausschließlich über fachlich geeignete und persönlich zuverlässige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter verfügt sowie ausschließlich fachlich geeignete und persönlich zuverlässige Personen mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragt und
4.
weder selbst unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland veranstaltet oder vermittelt noch mit Unternehmen verbunden ist, die unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland veranstalten oder vermitteln.
2 Verbundene Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 sind Unternehmen,
1.
die an der Antragstellerin oder dem Antragsteller beteiligt sind, einschließlich stiller Gesellschaften,
2.
die auf die Antragstellerin oder den Antragsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können,
3.
an denen die Antragstellerin oder der Antragsteller beteiligt ist, einschließlich stiller Gesellschaften, oder
4.
auf die die Antragstellerin oder der Antragsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
3 Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. 4 Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über keinen Sitz im Inland, so hat sie oder er der Spielbankaufsicht eine persönlich zuverlässige empfangsbevollmächtigte Person im Inland zu benennen.
(3) 1 In der Spielbankzulassung können zur Erreichung der in § 1 Satz 2 genannten Ziele durch Nebenbestimmungen bestimmt werden:
1.
Sicherheitsvorkehrungen in den Spielbanken,
2.
Anforderungen an die Auswahl, Qualifikation und Schulung des Spielbankpersonals,
3.
Pflichten gegenüber den für die Aufsicht zuständigen Behörden ( § 10 ),
4.
Anforderungen an die Spielgeräte, Hilfsmittel und Programme,
5.
besondere Vorkehrungen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler,
6.
Vorgaben zur Beschränkung der Werbung,
7.
Vorgaben zur Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und Bekämpfung von Glücksspielsucht,
8.
Aufklärungspflichten über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen sowie
9.
sonstige Pflichten, die bei der Errichtung, der Einrichtung und dem Betrieb von Spielbanken zu erfüllen sind.
2 Die Nebenbestimmungen können nachträglich ergänzt und geändert werden.
(4) 1 Die Spielbankzulassung kann widerrufen werden. 2 Sie soll widerrufen werden, wenn
1.
die in § 1 Satz 2 genannten Ziele nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden,
2.
eine erhebliche Säumnis bei der Zahlung von Abgaben vorliegt,
3.
der tatsächliche Betrieb der Spielbanken wesentlich von den im Zulassungsverfahren eingereichten Konzepten und Darstellungen ( § 3 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 6 bis 12 ) abweicht oder
4.
die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber, eine gesetzliche Vertreterin oder
ein gesetzlicher Vertreter oder eine mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragte
Person gegen eine Regelung dieses Gesetzes, gegen die Spielordnung (§ 11) , gegen eine Nebenbestimmung zur Spielbankzulassung oder gegen eine aufsichtliche
Anordnung ( § 10 Abs. 2 ) gröblich oder beharrlich verstoßen hat.
3 Wesentlich im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 ist ein Abweichen von besonderem Gewicht, das mit einer erheblichen Einbuße an Effektivität bei der Erreichung der in § 1 Satz 2 genannten Ziele einhergeht. 4 Das wesentliche Abweichen ist unschädlich, wenn es durch unvorhersehbare äußere Umstände sachlich gerechtfertigt ist. 5 Beruht das wesentliche Abweichen darauf, dass eine Betriebserlaubnis ( § 3a ) unwirksam geworden ist, so ist das wesentliche Abweichen unschädlich, wenn es innerhalb eines Jahres wieder entfällt. 6 Die Spielbankzulassung ist zu widerrufen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen.

§ 3 NSpielbG - Zulassungsverfahren

(1) 1 Die Spielbankaufsicht erteilt die Spielbankzulassung aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt. 2 Sie bestimmt die Ausgestaltung des Verfahrens. 3 Vor der Ausschreibung legt sie insbesondere fest,
1.
in welcher Form die räumliche Verteilung der Spielbanken im Spielbankenkonzept (Absatz 2 Satz 2 Nr. 6) darzustellen ist,
2.
in welcher Höhe und Form im Fall der Zulassung eine finanzielle Sicherheitsleistung (Spielbankreserve) zu erbringen ist und
3.
wie die nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 6 bis 12 einzureichenden Konzepte bewertet und bei der Auswahlentscheidung gewichtet werden.
4 In der Ausschreibung ist eine mindestens dreimonatige Antragsfrist zu setzen.
(2) 1 Der Antrag auf Zulassung bedarf der Schriftform. 2 Er muss mindestens die folgenden Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten:
1.
Nachweise über die fachliche Eignung und die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter und der mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen,
2.
eine Darstellung
a)
der mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller verbundenen Unternehmen im Sinne
des § 2 Abs. 2 Satz 2 ,
b)
der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Antragstellerin oder des Antragstellers,
auch im Fall von stillen Gesellschaften, sowie
c)
der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Unternehmen, die auf die Antragstellerin oder den Antragsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können, auch im Fall von stillen Gesellschaften,
einschließlich der Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse nebst diesbezüglichen vertraglichen Regelungen,
3.
Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich der Fähigkeit, die Spielbankreserve zu erbringen, sowie eine Darlegung der rechtmäßigen Herkunft der für den Betrieb erforderlichen Mittel,
4.
eine Darlegung sämtlicher in § 10g Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 genannten Tatbestände,
5.
eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs (Wirtschafts- und Finanzplan),
6.
eine Darstellung aller zum Betrieb vorgesehenen Spielbanken mit Ausführungen zu den vorgesehenen Spielangeboten und Personalstärken sowie zu der räumlichen Verteilung der Spielbanken im Land (Spielbankenkonzept),
7.
eine Darstellung der während des Betriebs der Spielbanken beabsichtigten Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Sicherheitskonzept),
8.
eine Darstellung der Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche (Geldwäschepräventionskonzept),
9.
ein Konzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt und diesen begegnet werden soll (Sozialkonzept im Sinne des § 6 Abs. 2 GlüStV 2021 ),
10.
ein Konzept, wie der ordnungsgemäße und wirtschaftlich einwandfreie, an den in § 1 Satz 2 genannten Zielen ausgerichtete Spielbankbetrieb personell gewährleistet werden soll (Personalkonzept),
11.
eine Darstellung, wie die Umsetzung der aufsichtlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen ( § 10 ) gewährleistet wird (Transparenzkonzept),
12.
ein Werbekonzept, das unter Vermeidung einer spielanreizenden Wirkung daran ausgerichtet ist, den natürlichen Spieltrieb in der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, und die Belange des Jugendschutzes berücksichtigt.
3 In der Ausschreibung können weitere Angaben, Nachweise und Unterlagen verlangt werden.
(3) 1 Der Antrag auf Zulassung einschließlich aller Angaben, Nachweise und Unterlagen ist in deutscher Sprache einzureichen. 2 Nachweise und Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen.
3 Nachweisen und Unterlagen in fremder Sprache sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen. 4 Auf eine Rücksendung von Nachweisen und Unterlagen besteht kein Anspruch.
(4) 1 Anträge, die nicht fristgerecht in deutscher Sprache eingegangen sind, werden ohne Sachprüfung abgelehnt. 2 Anträge, die nicht alle nach den Absätzen 2 und 3 Sätze 1 bis 3 geforderten Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten, werden ohne Sachprüfung abgelehnt, wenn das Fehlende nicht nachgereicht wird innerhalb einer von der Spielbankaufsicht gesetzten Frist von zwei Wochen, im Fall einer fehlenden beglaubigten deutschen Übersetzung von drei Wochen. 3 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(5) 1 Die Spielbankaufsicht kann unter Fristsetzung zusätzliche Angaben, Nachweise und Unterlagen verlangen; Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend. 2 Nach Satz 1 verlangte, nicht fristgerecht eingegangene Angaben, Nachweise und Unterlagen bleiben im weiteren Verfahren unberücksichtigt, wenn sich das Verfahren sonst verzögern würde.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, jede Änderung der Umstände, die den nach den Absätzen 2 und 5 vorgelegten Angaben, Nachweisen und Unterlagen zugrunde liegen, der Spielbankaufsicht unverzüglich mitzuteilen; Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(7) 1 Zur Beseitigung von Zweifeln an der Zuverlässigkeit kann die Spielbankaufsicht folgende Erkundigungen über die Antragstellerin oder den Antragsteller, ihre oder seine gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter und die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen einholen:
1.
eine Auskunft einer Polizeibehörde, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse über die Person in den Vorgangsbearbeitungs- und Informationssystemen der Polizei Niedersachsen und dem polizeilichen Informationsverbund zwischen Bund und Ländern vorliegen,
2.
eine Auskunft des Landeskriminalamtes, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse über gegen die Person als Beschuldigte oder Beschuldigten geführte Strafverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren vorliegen sowie ob und gegebenenfalls welche sonstigen sicherheitserheblichen Erkenntnisse über die Person vorliegen,
3.
eine Auskunft der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die Person den Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen,
4.
im Fall von Erkenntnissen über Strafverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren eine Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls des zuständigen Gerichts und
5.
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
2 Für die in Satz 1 genannten Ersuchen darf die Spielbankaufsicht Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen und sonstige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Geschäftssitz und Angaben zu einem Identitätsdokument der in Satz 1 genannten Personen an die ersuchten Behörden übermitteln. 3 Die Spielbankaufsicht unterrichtet die betroffenen Personen über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 und 2 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. 4 Die Spielbankaufsicht hat die nach Satz 1 erhobenen Daten gesondert von den übrigen für das nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführte Verwaltungsverfahren verarbeiteten Daten aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu sichern; jeder Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren.
(8) Die Auswahl unter mehreren Antragstellerinnen und Antragstellern, die nach § 2 Abs. 2 fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sind, ist danach zu treffen, wer ausweislich der nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 6 bis 12 eingereichten Konzepte die in § 1 Satz 2 genannten Ziele am besten erreicht.
(9) 1 Vor der Erteilung der Spielbankzulassung an die Antragstellerin oder den Antragsteller, die oder der nach Absatz 8 ausgewählt worden ist, hat die Spielbankaufsicht eine Auskunft bei der Verfassungsschutzbehörde einzuholen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Antragstellerin oder dem Antragsteller, zu ihren oder seinen gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern und zu den mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen vorliegen, die nach Satz 2 eine Ablehnung der Spielbankzulassung rechtfertigen. 2 Die Spielbankzulassung darf der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht erteilt
werden, wenn
1.
eine der in Satz 1 genannten Personen Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
ist oder war, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine der in Satz 1 genannten Personen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung war, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt
hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt hat.
3 Absatz 7 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(10) 1 Die in einem nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführten Verwaltungsverfahren erhobenen Daten erfolgloser Antragstellerinnen und Antragsteller werden spätestens mit Ablauf des auf den Eintritt der Bestandskraft der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Spielbankzulassung folgenden Kalenderjahres gelöscht. 2 Abweichend von Satz 1 sind die nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 6 bis 12 eingereichten und in die Auswahlentscheidung nach Absatz 8 einbezogenen Konzepte aufzubewahren, bis die erteilte Spielbankzulassung unwirksam geworden ist. 3 Die in einem nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführten Verwaltungsverfahren erhobenen Daten dürfen nicht für ein anderes nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführtes Verwaltungsverfahren verwendet werden.
(11) 1 Die Spielbankaufsicht kann auf Antrag eine Spielbankzulassung befristet auf höchstens zwei Jahre ohne Ausschreibung erteilen, wenn der Spielbetrieb sonst nicht fortgeführt werden könnte (Interimszulassung). 2 Der Antrag bedarf der Schriftform. 3 Er muss die in Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Nachweise enthalten. 4 Klagen gegen die Erteilung einer Interimszulassung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 3a NSpielbG - Betriebserlaubnisse

(1) 1 Die Spielbankaufsicht erteilt der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber für jede Spielbank auf Antrag eine Betriebserlaubnis. 2 In der Betriebserlaubnis wird bestimmt, in welcher Gemeinde, in welchen Räumlichkeiten und mit welchen angebotenen Glücksspielen und sonstigen Spielen (Spielangebot) die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber die Spielbank einrichten und betreiben darf. 3 Die Betriebserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sie den in § 1 Satz 2 genannten Zielen nicht entgegensteht und der Betrieb der Spielbank keinen Widerrufstatbestand
nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 verwirklicht. 4 Die Betriebserlaubnis bedarf der Schriftform. 5 Für den Erlass von Nebenbestimmungen gilt § 2 Abs. 3 entsprechend. 6 Die Betriebserlaubnis ist nicht übertragbar. 7 Sie erlischt, wenn die Spielbankzulassung wegen abgelaufener Befristung, eines Widerrufs oder aus sonstigen Gründen unwirksam geworden ist.
(2) 1 Die Spielbankzulassung gilt gemeinsam mit der Betriebserlaubnis als Erlaubnis im Sinne
des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 . 2 Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) 1 Die Spielbankaufsicht kann nachträglich Änderungen des in der Betriebserlaubnis bestimmten Spielangebotes genehmigen. 2 Für Genehmigungen nach Satz 1 gilt Absatz 1 Sätze 3 bis 7 entsprechend.

§ 3b NSpielbG - Freigabe von Spielen

1 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Glücksspielangeboten ist eine Freigabe der Spielbankaufsicht einzuholen. 2 Die Freigabe ist zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Spieldurchführung und deren ordnungsgemäße Überwachung sowie die Einhaltung der Nebenbestimmungen zur Spielbankzulassung, zur Betriebserlaubnis und zur Genehmigung nach § 3a Abs. 3 gewährleistet sind. 3 Sie kann mit aufsichtlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 verbunden und widerrufen werden.

§ 4 NSpielbG - Spielbankabgabe, Zusatzabgabe

(1) 1 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, an das Land eine
Spielbankabgabe zu entrichten. 2 Die Spielbankabgabe beträgt 50 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. 3 Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe ist der Bruttospielertrag aller Spielbanken abzüglich
1.
eines Freibetrages in Höhe von 3 500 Euro für jede an dem Spieltag für die Dauer von mindestens acht Stunden geöffnete Spielbank,
2.
eines Freibetrages in Höhe von 1 000 Euro für jede Spielbank, in der an dem Spieltag für die Dauer von mindestens sechs Stunden an zwei oder mehr Spieltischen ein Tischspiel angeboten wird, bei dem die Spielbank ein Spielrisiko trägt, und
3.
eines Freibetrages in Höhe von 300 Euro für jede Spielbank, in der an dem Spieltag für die Dauer von mindestens fünf Stunden an wenigstens einem Spieltisch ein Tischspiel angeboten wird, bei dem die Spielbank kein Spielrisiko trägt.
4 Die Freibeträge sind nicht auf andere Spieltage übertragbar.
(2) 1 Neben der Spielbankabgabe hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber eine
Zusatzabgabe zu zahlen. 2 Bemessungsgrundlage ist der Bruttospielertrag aller Spielbanken. 3 Der Abgabesatz ist gestaffelt nach der Höhe des bisher im laufenden Kalenderjahr erzielten Bruttospielertrages aller Spielbanken. 4 Für die Berechnung des Abgabesatzes sind die bisher im laufenden Kalenderjahr erzielten Bruttospielerträge aller Spielbanken zusammenzuzählen und durch die Anzahl der betriebenen Spielbanken zu teilen (Durchschnittsbruttospielertrag). 5 Soweit der Durchschnittsbruttospielertrag
1.
7 000 000 Euro nicht übersteigt, beträgt der Abgabesatz 10 vom Hundert,
2.
7 000 000 Euro übersteigt und 10 000 000 Euro nicht übersteigt, beträgt der Abgabesatz 20 vom Hundert,
3.
10 000 000 Euro übersteigt, beträgt der Abgabesatz 25 vom Hundert.
6 Wird der Betrieb einer Spielbank im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder beendet,
so gilt diese Spielbank nur anteilig als betriebene Spielbank.
(3) 1 Bruttospielertrag eines Spieltages ist die Summe
1.
des Betrages, um den bei Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, die Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn), abzüglich der noch nicht verrechneten Verluste vorangegangener Spieltage, und
2.
des Betrages, der der Spielbank aus Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, zufließt.
2 Bei der Berechnung des Bruttogewinns nach Satz 1 Nr. 1 sind von den Gewinnen die Beträge nach § 9 Abs. 1 Satz 4 abzuziehen. 3 Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung.
(4) 1 Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und von der Spielerin oder dem Spieler nicht zurückgenommen werden, erhöhen den Bruttospielertrag. 2 Der Bruttospielertrag erhöht sich auch, soweit eine Person, die einem Spielverbot unterliegt oder die nach den Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Auszahlung von Gewinnen hat, nach den Spielregeln Gewinne erzielt hat, die ihre im Rahmen des Spielbankbesuchs getätigten Spieleinsätze übersteigen.
(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen, Spielmarken anderer Spielbanken sowie Münzen und Geldscheine anderer Währungen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.
(6) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für jede einzelne Spielbank am Ende jedes Spieltages Aufzeichnungen über den Bruttospielertrag zu fertigen.
(7) 1 Die Abgabeschuld für die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe entsteht am Ende des Spieltages. 2 Sie wird mit dem Ablauf der monatlichen Anmeldefrist nach Absatz 8 Satz 2 fällig.
(8) 1 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die Abgabeschuld nach Absatz 7 zusammengefasst für sämtliche Spieltage eines Monats anzumelden. 2 Hierzu hat sie oder er dem zuständigen Finanzamt spätestens am zehnten Tag des Folgemonats Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in denen sie oder er die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe selbst berechnet. 3 Die Steueranmeldungen nach Satz 2 sind von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber oder einer zu ihrer oder seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 4 Sie können auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist.
(9) 1 Die Spielbankabgabe ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind, zu entrichtende Umsatzsteuer. 2 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die nach Satz 1 anzurechnende Umsatzsteuer in der Steueranmeldung nach Absatz 8 Satz 2 selbst zu berechnen. 3 Dabei hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber alle abziehbaren Vorsteuerbeträge des Spielbankunternehmens abzuziehen, die auf Leistungen entfallen, welche durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind. 4 Die Anrechnung von Umsatzsteuerbeträgen auf die Spielbankabgabe kann nicht zu einer Erstattung führen. 5 Zu einem Anmeldetermin nicht verbrauchte Anrechnungsbeträge und Vorsteuerüberhänge sind mit den Anrechnungsbeträgen des nachfolgenden Anmeldezeitraums beziehungsweise der nachfolgenden Anmeldezeiträume zu verrechnen. 6 Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung .

§ 5 NSpielbG - Weitere Abgabe

(1) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat neben der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe eine weitere Abgabe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die weitere Abgabe ist das nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresergebnis (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag) der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers
1.
zuzüglich der bei der Ermittlung des Jahresergebnisses abgezogenen Aufwendungen
a)
für Tätigkeiten, die nicht durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind,
b)
für Zinsen,
c)
für Vergütungen für stille Beteiligungen,
d)
für Vergütungen, die die Zulassungsinhaberin in der Rechtsform einer Personengesellschaft an eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter für deren oder dessen Tätigkeit im Dienst der Zulassungsinhaberin oder für deren oder dessen Überlassung von Wirtschaftsgütern geleistet hat,
e)
infolge von Verlustübernahmen, Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen,
f)
infolge von Verlusten aus und Abschreibungen auf Beteiligungen,
g)
für Geldbußen, Ordnungs-, Verwarnungs- und Zwangsgelder,
h)
für die weitere Abgabe selbst,
2.
zuzüglich der bei der Ermittlung des Jahresergebnisses abgezogenen Aufwendungen, soweit diese oder die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, und zuzüglich verdeckter Gewinnausschüttungen sowie
3.
abzüglich der der Nummer 1 entsprechenden bei der Ermittlung des Jahresergebnisses hinzugerechneten Erträge, wobei Erträge infolge von Verlustübernahmen, Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen nicht abzuziehen sind, soweit sie durch den Abzug gänzlich unversteuert bleiben würden.
(3) 1 Die weitere Abgabe beträgt 30 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. 2 Soweit die Bemessungsgrundlage den Betrag von 4 000 000 Euro übersteigt, beträgt die weitere Abgabe 50 vom Hundert. 3 Soweit die Bemessungsgrundlage den Betrag von 10 000 000 Euro übersteigt, beträgt die weitere Abgabe 70 vom Hundert.
(4) 1 In dem Zeitpunkt, in dem die Spielbankzulassung unwirksam wird, gelten alle Vermögensgegenstände, die dem Spielbankbetrieb gedient haben, als zum Teilwert ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ) veräußert und wieder angeschafft. 2 Auf den Veräußerungsgewinn nach Satz 1 ist eine weitere Abgabe von 30 vom Hundert zu entrichten. 3 Die nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichtende weitere Abgabe bleibt bei der Bemessung der Vorauszahlungen nach den Absätzen 6 und 7 außer Betracht. 4 Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Spielbankzulassung unwirksam wird, eine neue Spielbankzulassung nach diesem Gesetz erhält, die im folgenden Geschäftsjahr zum Betrieb von Spielbanken berechtigt.
(5) Die Abgabeschuld für die weitere Abgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
(6) 1 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat für jedes Quartal des Geschäftsjahres eine anteilige Vorauszahlung auf die weitere Abgabe zu entrichten, die sie oder er für das laufende Geschäftsjahr voraussichtlich schulden wird. 2 Bestehen keine Anhaltspunkte für erhebliche Abweichungen, so beträgt die Vorauszahlung ein Viertel der weiteren Abgabe des vorangegangenen Geschäftsjahrs.
(7) 1 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines Quartals des Geschäftsjahres eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der sie oder er die Vorauszahlung der weiteren Abgabe selbst berechnet. 2 Die Steueranmeldung nach Satz 1 ist von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber oder einer zu ihrer oder seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 3 Sie kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. 4 Abweichend von Satz 1 ist die Steueranmeldung für das erste Quartal des Geschäftsjahres innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals abzugeben. 5 Die Vorauszahlungsschuld entsteht jeweils mit Ablauf eines Quartals des Geschäftsjahres und wird mit Ablauf der Anmeldefrist nach den Sätzen 1 und 4 fällig. 6 Das Finanzamt kann abweichend von der Voranmeldung durch Festsetzung die Vorauszahlung an die weitere Abgabe anpassen, die sich für das Geschäftsjahr voraussichtlich ergeben wird.
(8) 1 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die weitere Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der sie oder er die zu entrichtende weitere Abgabe selbst berechnet. 2 Die Steueranmeldung nach Satz 1 ist von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber oder einer zu ihrer oder seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 3 Sie kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. 4 Ist die weitere Abgabe größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zehn Tage nach Eingang der Jahresanmeldung fällig. 5 Der Jahresanmeldung sind ein durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer geprüfter Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers beizufügen.

§ 6 NSpielbG - Weitere abgabenrechtliche Vorschriften

(1) Soweit eine Zuständigkeitsregelung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes nicht besteht, werden die Abgaben nach diesem Gesetz durch das Finanzamt Hannover-Mitte
verwaltet.
(2) 1 Auf die Abgaben nach diesem Gesetz finden die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus einer aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnung nichts Abweichendes ergibt. 2 Abweichend von Satz 1 in Verbindung mit § 30 der Abgabenordnung dürfen die im Rahmen der Steueraufsicht (§ 10 Abs. 5) tätigen Amtsträgerinnen und Amtsträger Daten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers aus Steuerverfahren nach diesem Gesetz gegenüber der Spielbankaufsicht offenbaren, soweit dies der Erfüllung von Aufgaben der Spielbankaufsicht dient. 3 Die Spielbankaufsicht darf die Daten zu diesem Zweck nach den allgemeinen Vorschriften
verarbeiten, abweichend von § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) auch zu den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 NDSG genannten anderen Zwecken.
(3) 1 Die Steuerpflicht für die Abgaben nach diesem Gesetz beginnt mit der Erteilung der Spielbankzulassung, auch wenn die Spielbankzulassung erst ab einem späteren Zeitpunkt zum Spielbankbetrieb berechtigt. 2 Mit Beginn der Steuerpflicht hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber
auch die Anmeldepflichten nach § 4 Abs. 8 und § 5 Abs. 7 und 8 zu erfüllen.
(4) Die Besteuerung von Tätigkeiten, die nicht durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind, richtet sich nach den allgemeinen Steuergesetzen oder den für diese Tätigkeiten geltenden Steuergesetzen.
(5) § 5 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist erstmals auf ab dem 1. Januar 2025 anfallende Jahresüberschüsse anzuwenden.

§ 7 NSpielbG - Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe

1 Die Gemeinden, in denen sich eine Spielbank befindet (Spielbankgemeinden), erhalten nach Maßgabe des Landeshaushalts einen Anteil am Aufkommen der Spielbankabgabe (Spielbankgemeindeanteil). 2 Der Anteil der einzelnen Spielbankgemeinde am Spielbankgemeindeanteil bemisst sich nach dem Verhältnis des im vorangegangenen Kalenderjahr auf die örtliche Spielbank entfallenden Bruttospielertrags zum Bruttospielertrag aller in Niedersachsen erlaubten Spielbanken. 3 Der Anteil ist der Spielbankgemeinde zu gleichen Teilen zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember auszuzahlen.

§ 8 NSpielbG - Landesrechtliche Steuerbefreiung

Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber ist für den Betrieb der Spielbanken von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind.

§ 9 NSpielbG - Zuwendungen, Tronc

(1) 1 Die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Spielbank oder an deren Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Troncs) zuzuführen. 2 Elektronisch zugeführte Zuwendungen sind Bestandteil der Tronceinnahmen, wenn sie gesondert erfasst werden. 3 Soweit sie nicht gesondert erfasst werden, erhöhen sie den Bruttospielertrag ( § 4 Abs. 3 ). 4 Nicht Bestandteil der Tronceinnahmen sind Zuwendungen, die aufgrund einer Vereinbarung
mit der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber geleistet werden, wenn die
Vereinbarung abgeschlossen worden ist, bevor das Spielergebnis feststand. 5 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die Tronceinnahmen für das in der Spielbank beschäftigte Personal zu verwalten und zu verwenden.
(2) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für jede Spielbank am Ende jedes Spieltages Aufzeichnungen über die Tronceinnahmen zu fertigen.

§ 10 NSpielbG - Aufsicht

(1) 1 Die Spielbankaufsicht übt die Aufsicht über die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber und die von ihr oder ihm betriebenen Spielbanken aus. 2 Die Spielbankaufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten. 3 Insbesondere überwacht sie die Geschäftsführung und den Spielbetrieb der Spielbanken in Bezug auf die ordnungsgemäße Spieldurchführung und die Umsetzung des Sozialkonzepts.
(2) 1 Die Spielbankaufsicht kann die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. 2 Insbesondere kann sie
1.
die Durchführung des Spielbetriebs ganz oder teilweise untersagen,
2.
jederzeit Auskunft über den Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen,
3.
die Vorlage von Unterlagen über den Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen,
4.
Unterlagen über den Geschäfts- und Spielbetrieb durch Dritte auf Kosten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers prüfen lassen,
5.
während der Betriebszeiten alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume betreten sowie Prüfungen vornehmen,
6.
die Wiederinbetriebnahme von Glücksspielangeboten nach einer Änderung der Spiel- oder Sicherheitstechnik und die Löschung von Betriebsdaten der Glücksspielautomaten und Jackpotanlagen von ihrer Zustimmung abhängig machen und
7.
Spielgeräte, technische Anlagen und Teile hiervon versiegeln sowie Geräte und Hilfsmittel sicherstellen, soweit dies zur Vollstreckung von Anordnungen erforderlich ist.
3 Klagen gegen Verwaltungsakte nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung. 4 Die Höhe eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung eines Verwaltungsaktes nach den Sätzen 1 und 2 soll das wirtschaftliche Interesse der oder des Pflichtigen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes erreichen. 5 Reicht hierzu das gesetzliche Höchstmaß nach § 67 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes nicht aus, so kann es überschritten werden. 6 Das wirtschaftliche Interesse der oder des Pflichtigen ist zu schätzen.
(3) 1 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, der Spielbankaufsicht innerhalb von vier Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vorzulegen. 2 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat zudem innerhalb der gleichen Frist einen Bericht über die Umsetzung des Sozialkonzepts und dessen Fortentwicklung vorzulegen.
(4) Die Spielbankaufsicht kann einzelne Befugnisse nach diesem Gesetz auf andere Behörden übertragen.
(5) 1 Das zuständige Finanzamt übt in entsprechender Anwendung des § 210 der Abgabenordnung die Steueraufsicht über die Spielbank aus; § 211 der Abgabenordnung über die Pflichten der oder des Betroffenen gilt entsprechend. 2 Das Finanzamt ist zum Zweck der Überwachung des Spielbetriebs sowie zum Zweck der Überwachung der Ermittlung der Bruttospielerträge und der Tronceinnahmen berechtigt, die laufenden und die gespeicherten Daten der Überwachungssysteme ( § 10c ) einzusehen und auszuwerten. 3 In jeder Spielbank ist hierfür unentgeltlich ein Raum in ausreichender Größe zur Verfügung zu stellen und einzurichten, der nicht für andere Zwecke genutzt wird. 4 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat den Behörden, die für die Steueraufsicht oder die Spielbankaufsicht zuständig sind, jeweils getrennte, dem Stand der Technik entsprechende, von unternehmensinternen Kontrollen unabhängige und unbeschränkte Online-Lesezugriffe auf die Überwachungssysteme ( § 10c ) zu ermöglichen.
(6) Die Spielbankaufsicht ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des § 50 Nr. 8 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 ( BGBl. I S. 1822 ), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), über die Zulassungsinhaberin oder den Zulassungsinhaber.

§ 10a NSpielbG - Spielerschutz, Sperre

1 Gesperrten Personen und Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Besuch von Spielbanken nicht gestattet. 2 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat zugleich mit den nach § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 5 GlüStV 2021 vorgeschriebenen Kontrollen einen Abgleich mit der Störersperrdatei nach § 10b Abs. 2 durchzuführen.

§ 10b NSpielbG - Störersperren

(1) 1 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber kann Personen sperren, die gegen die Spielregeln verstoßen haben, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). 2 Über die Aufhebung der Störersperre entscheidet die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber. 3 Die Spielbankaufsicht kann von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber die Sperre bestimmter Personen verlangen, die gegen die Spielregeln verstoßen haben, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber aufgrund des Hausrechts den Zutritt zur Spielbank untersagt hat; in diesem Fall bedarf die Aufhebung der Sperre der Zustimmung der Spielbankaufsicht.
(2) 1 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber führt eine Störersperrdatei, in der Störersperren nach Absatz 1 gespeichert werden. 2 In der Datei werden auch Störersperren gespeichert, die von
1.
einer spielhallenbetreibenden oder gewerbsmäßig Geldspielgeräte aufstellenden Person aufgrund von Verstößen gegen die Spielregeln,
2.
der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes,
3.
einer deutschen Spielbank oder
4.
einer Spielbank in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
übermittelt werden.
(3) Für die in der Störersperrdatei zu speichernden Daten (Sperrdaten) gilt § 23 Abs. 1 , 4 und 5 GlüStV 2021 entsprechend.
(4) 1 Die Sperrdaten dürfen nur für die Kontrolle der Spielberechtigung verwendet werden. 2 Aus der Störersperrdatei werden den Spielbanken, den sonstigen Stellen in den Bundesländern, die die Einhaltung der Spielsperren zu überwachen haben, und den für die Führung einer Sperrdatei zuständigen Stellen der anderen Bundesländer die Sperrdaten mitgeteilt, soweit dies zur Kontrolle der auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverbote des jeweiligen Landesrechts erforderlich ist. 3 Eine Übermittlung der Sperrdaten an Stellen, die die Einhaltung von Spielersperren zu überwachen haben und in Staaten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4 liegen, ist zulässig, wenn die Gegenseitigkeit und die ausschließliche Verwendung zum Zweck der Kontrolle von auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten gewährleistet sind. 4 Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen.
(5) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber ist berechtigt, und auf Verlangen der Spielbankaufsicht auch verpflichtet, die Sperrdaten anonymisiert für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung zu stellen.

§ 10c NSpielbG - Überwachungssysteme

(1) 1 Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz, zur Überwachung der Spielverbote nach der Spielordnung (§ 11 Nr. 6) , zur Kontrolle von Zahlungsvorgängen, des Spielverlaufs, der Bruttospielerträge und der Tronceinnahmen sowie zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber die Eingänge, die Ausgänge, die Bereiche, in denen üblicherweise der Transport, die Zählung oder die Aufbewahrung von Bargeld oder Spielmarken erfolgt, sowie die Spielräume der Spielbank und die Spieltische und Glücksspielautomaten mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). 2 § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. 3 Der Umfang und die einzuhaltenden technischen Anforderungen, insbesondere die aufzuzeichnenden Bildraten und die Auflösung der Videoüberwachung, können von der Spielbankaufsicht in Auflagen zur Spielbankzulassung oder in aufsichtlichen Anordnungen festgesetzt werden. 4 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die durch die Videoüberwachung aufgezeichneten Daten zwei Wochen zu speichern, soweit die Spielbankaufsicht dies anordnet, auch darüber hinaus.
(2) 1 Alle wesentlichen Betriebsdaten der Glücksspielautomaten und Jackpotanlagen sind in einem elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssystem laufend zu erfassen und zu verwalten. 2 Das Roulettespiel ist zusätzlich mittels eines elektronischen Kesselüberwachungssystems zu überwachen. 3 Alle Daten des Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssystems sowie die Abrechnungen, Belege und Nachweise über die Geschäftsvorfälle sind entsprechend den §§ 140 , 145 , 146 und 147 der Abgabenordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren. 4 Für die eingesetzten Überwachungssysteme ist auf Verlangen der Spielbankaufsicht der Nachweis zu erbringen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Spielordnung, der jeweiligen Spielbankzulassung sowie der Anordnungen nach diesem Gesetz eingehalten werden.

§ 10d NSpielbG - Verantwortlicher bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Soweit dieses Gesetz, sonstiges Landesrecht oder Bundesrecht der Zulassungsinhaberin
oder dem Zulassungsinhaber Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen
Daten vorgeben, ist die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber Verantwortlicher
nach Artikel 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung .

§ 10e NSpielbG - Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen

Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat durch Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass in den Spielbanken ausschließlich genehmigte Glücksspiele unter Einsatz der vorgeschriebenen Überwachungssysteme veranstaltet werden.

§ 10f NSpielbG - Anforderungen an das Personal

(1) 1 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat in verantwortlicher Position qualifizierte Beauftragte für
1.
die Suchtprävention und -bekämpfung,
2.
den Jugend- und Spielerschutz,
3.
die Spielbank- und Spielbetriebssicherheit und
4.
die Innenrevision
zu bestellen. 2 Sie oder er hat zudem für jede Spielbank eine Spielbankleitung und eine Vertretung zu bestellen. 3 Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen, die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen und die übrigen im Spielbetrieb Beschäftigten müssen die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit besitzen.
(2) 1 Die Bestellung gesetzlicher Vertreterinnen und Vertreter der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, die Bestellung mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragter Personen sowie die Bestellungen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Spielbankaufsicht. 2 Die Zustimmung kann mit Auflagen versehen werden. 3 Sie kann widerrufen werden, wenn sich die Person als fachlich ungeeignet oder persönlich unzuverlässig erweist.
(3) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat sicherzustellen, dass die Beauftragten nach Absatz 1 Satz 1 laufend fortgebildet werden und die Spielbankaufsicht über die Fortbildungsmaßnahmen einen Nachweis erhält.

§ 10g NSpielbG - Zustimmungsvorbehalt und Mitteilungspflichten

(1) 1 Umwandlungen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers im Sinne von § 1 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes oder entsprechende Rechtsgeschäfte nach ausländischem Recht bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Spielbankaufsicht. 2 Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 auch nach der Umwandlung erfüllt sind. 3 Erfolgt ein Rechtsgeschäft nach Satz 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Spielbankaufsicht, so ist die Spielbankzulassung zu widerrufen.
(2) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat der Spielbankaufsicht die nachstehend aufgeführten Tatbestände, nachdem sie oder er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen:
1.
die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an ihr oder ihm oder an verbundenen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 , auch in Form einer stillen Gesellschaft,
2.
die anteilige oder vollständige Einräumung oder Verpfändung des Rechts an ihrem oder seinem Gewinn oder dem eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ,
3.
die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils an ihr oder ihm oder an verbundenen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ,
4.
die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Wirtschaftsguts durch sie oder ihn oder durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ,
5.
ihre oder seine Beteiligung oder die Änderung ihrer oder seiner Beteiligung sowie die Beteiligung oder die Änderung der Beteiligung eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 an einem anderen Unternehmen, auch in Form einer stillen Gesellschaft, und
6.
Rechtshandlungen und Ereignisse, durch die ein Unternehmen zu einem verbundenen Unternehmen
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 wird oder diese Eigenschaft verliert.

§ 11 NSpielbG - Spielordnung

Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung ( Spielordnung ) zu bestimmen,
1.
welche Spiele nach § 3a genehmigt werden dürfen,
2.
wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,
3.
wie Spielmarken kontrolliert werden,
4.
wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,
5.
an welchen Tagen und zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,
6.
welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
7.
dass die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber eine Besucherdatei zu führen hat und welche Daten darin zu speichern sind,
8.
in welchem Umfang
a)
die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber die Spielbank über § 10c Abs. 1 Satz 1 hinaus mit den dort genannten Überwachungssystemen zu den dort genannten Zwecken zu kontrollieren hat und
b)
die für die Aufsicht zuständigen Behörden die durch die Überwachungssysteme nach § 10c erhobenen Daten verarbeiten dürfen, einschließlich des Zeitpunkts der Löschung dieser Daten,
9.
welche Meldepflichten die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber zur Erreichung
der in § 1 Satz 2 genannten Ziele zu erfüllen hat,
10.
wie der Bargeld- und Spielmarkenverkehr im Tischspiel laufend zu erfassen und der
Bargeldbestand im Automatenspiel zu sichern ist und
11.
wie die erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit derjenigen Personen, deren Bestellung nach § 10f Abs. 2 Satz 1 der Zustimmung der Spielbankaufsicht bedarf, nachzuweisen sind.

§ 12 NSpielbG - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 10f Abs. 2 Satz 1 eine der dort genannten Rechtshandlungen ohne vorherige Zustimmung der Spielbankaufsicht
vornimmt,
2.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Zuwendung nicht unverzüglich einem Tronc zuführt,
3.
auf ein Verlangen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt,
4.
auf ein Verlangen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 eine Unterlage über den Geschäfts- und Spielbetrieb nicht oder nicht vollständig vorlegt,
5.
die Ausübung der Spielbankaufsicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 dadurch behindert, dass er
a)
das Betreten eines dem Betrieb der Spielbank dienenden Raumes oder
b)
eine Prüfung
verwehrt oder wesentlich erschwert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
in zugelassenen Spielbanken Spiele ohne die nach § 3b erforderliche Freigabe veranstaltet,
2.
die Nebenbestimmungen
a)
zu der Spielbankzulassung,
b)
zu einer Betriebserlaubnis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 oder
c)
zu einer Genehmigung nach § 3a Abs. 3 Satz 1
nicht einhält,
3.
vollziehbare aufsichtliche Anordnungen nicht befolgt,
4.
seinen Anzeige-, Aufzeichnungs-, Melde- und Unterrichtungsverpflichtungen nach diesem
Gesetz oder der Spielordnung (§ 11) gegenüber der Spielbankaufsicht oder dem Finanzamt nicht, nicht vollständig oder wiederholt verspätet nachkommt,
5.
einem Spielverbot nach der Spielordnung (§ 11 Nr. 6) unterliegende Personen am Spiel teilnehmen lässt,
6.
gesperrten Personen oder Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entgegen § 10a Satz 1 Einlass in eine Spielbank gewährt,
7.
sich entgegen § 10a Satz 1 in einer Spielbank aufhält,
8.
sich unter Täuschung über seine Identität oder auf andere Weise den Zutritt zu einer Spielbank erschleicht,
9.
entgegen einem Spielverbot nach der Spielordnung (§ 11 Nr. 6) am Spiel teilnimmt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Spielbankaufsicht.

§ 13 NSpielbG - Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

§ 14 NSpielbG

(weggefallen)

§ 15 NSpielbG

(weggefallen)
Hannover, den 16. Dezember 2004
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Jürgen G a n s ä u e r
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian W u l f f
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