HKG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)

Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) *)

In der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301 - VORIS 21064 07 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 24)
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe und zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 423) wird nachstehend der Wortlaut des Kammergesetzes für die Heilberufe vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 259) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (Nds. GVBl. S. 418),
des Gesetzes vom 11. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 487) und
des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 423) bekannt gemacht.
Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Die Kammern
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Kammern für Heilberufe1
Mitglieder der Kammern2
Freiwilliger Beitritt2a
Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs3
Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion, Mitteilungspflicht 3a
Anmeldung bei der Kammer4
Meldungen der Kammern an andere Behörden5
Kammersatzung6
Finanzwesen7
Beiträge, Kosten8
Zweites Kapitel
Aufgaben
Aufgaben der Kammern9
Ethikkommission10
Schlichtungsstellen11
Versorgungseinrichtungen12
Besondere Sozialeinrichtung der Apothekerkammer13
Übertragener Wirkungskreis14
(weggefallen)14a
Auskunftspflichten gegenüber der Kammer15
Drittes Kapitel
Organe
Kammerversammlung und Vorstand16
Bildung der Kammerversammlung17
Wahlgrundsätze und Wahlverfahren18
Wahlkreise19
Zahl der Mitglieder der Kammerversammlungen20
Wählbarkeit21
Wahlordnungen22
Bildung von Gruppen23
Sitzungen der Kammerversammlung24
Aufgaben der Kammerversammlung25
Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen nach der Richtlinie (EU) 2018/958 25a
Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen26
Ausschüsse der Kammerversammlung, Entsendung in Gremien27
Vorstand28
Aufgaben des Vorstandes29
Sitzungen des Vorstandes30
Vertretung der Kammer31
Zweiter Teil
Berufsausübung
Grundlagen der Berufsausübung32
Berufspflichten, Berufsordnung33
Dritter Teil
Weiterbildung
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen, Zusatzbezeichnungen34
Anerkennung35
Führen von Bezeichnungen36
Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten37
Inhalt und Dauer der Weiterbildung38
Anrechnung von Weiterbildungszeiten39
Prüfungsverfahren40
Weiterbildungsordnungen41
Zweites Kapitel
Ärztliche Weiterbildung
Erster Abschnitt
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Weiterbildung in der Allgemeinmedizin42
(weggefallen)43
(weggefallen)44
(weggefallen)45
Zweiter Abschnitt
Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen46
Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen"47
Zulassung von Weiterbildungsstätten48
Ermächtigung zur Weiterbildung49
Dauer und Inhalt der Weiterbildung50
Drittes Kapitel
Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
Gebietsbezeichnungen51
Zulassung von Weiterbildungsstätten52
Inhalt der Weiterbildung53
Viertes Kapitel
Tierärztliche Weiterbildung
Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen54
Zulassung von Weiterbildungsstätten55
Inhalt der Weiterbildung56
Fünftes Kapitel
Zahnärztliche Weiterbildung
Gebietsbezeichnungen57
Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten58
Inhalt der Weiterbildung59
Sechstes Kapitel
Psychotherapeutische Weiterbildung
Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen59a
Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten59b
Inhalt der Weiterbildung59c
Vierter Teil
Berufsvergehen
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Ahndung von Berufsvergehen60
Aussetzung, Bindungswirkung61
Subsidiarität62
Berufsgerichtliche Maßnahmen63
Rüge64
Verfolgungsverjährung65
Tilgung, Vernichtung von Unterlagen66
Zweites Kapitel
Berufsgerichtsbarkeit
Berufsgerichte, Gerichtshof für die Heilberufe67
Besetzung68
Vom Richteramt ausgeschlossene Personen69
Bestellung der Mitglieder70
Vertretung der Mitglieder71
Hinderung der Amtsausübung, Erlöschen des Amtes72
Geschäftsordnung, Geschäftsstelle, Kosten73
Drittes Kapitel
Verfahrensvorschriften
Ermittlungen74
Einstellung des Verfahrens75
Rügeverfahren76
Einspruch gegen eine Rüge77
Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens78
Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens79
Entsprechende Anwendung anderer Gesetze80
Hauptverhandlung81
Vorläufige Einstellung81a
Entscheidung ohne Hauptverhandlung82
Berufung83
Wiederaufnahme des Verfahrens84
Kosten, Vollstreckung85
Fünfter Teil
Datenverarbeitung, Aufsicht
Datenverarbeitung und Auskunftspflichten85a
Aufgaben der Aufsicht86
Aufsichtsbefugnisse87
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten88
Begriffsbestimmungen und Prüfkriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie (EU) 2018/958Anlage
*)
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:
1.
Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit der Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1),
2.
Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 362 S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 5 der Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 73),
3.
Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 233 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG L 353 S. 73).
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 31, Erster Teil - Die Kammern

§§ 1 - 8, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HKG - Kammern für Heilberufe

(1) In Niedersachsen bestehen als Berufsvertretung
1.
der Ärztinnen und Ärzte die Ärztekammer Niedersachsen,
2.
der Apothekerinnen und Apotheker die Apothekerkammer Niedersachsen,
3.
der Tierärztinnen und Tierärzte die Tierärztekammer Niedersachsen,
4.
der Zahnärztinnen und Zahnärzte die Zahnärztekammer Niedersachsen,
5.
der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Psychologischen Psychotherapeutinnen
und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen.
(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover. Sie sind dienstherrnfähig und führen ein Dienstsiegel.

§ 2 HKG - Mitglieder der Kammern

(1) Personen, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe auf Grund einer Approbation oder Berufserlaubnis in Niedersachsen ausüben, sind Mitglieder der für ihren Beruf zuständigen Kammer. Dies gilt nicht, wenn Mitglieder der entsprechenden Kammer eines anderen Landes ihren Beruf in Niedersachsen nur vorübergehend und gelegentlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 ausüben. Eine Berufsausübung liegt bereits dann vor, wenn bei der Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation oder Berufserlaubnis waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mit verwendet werden können.
(2) Der für ihren Beruf zuständigen Kammer gehören auch Personen an, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe ausüben dürfen, ihn aber nicht ausüben und ihre Hauptwohnung in Niedersachsen haben, bis sie auf ihre Mitgliedschaft schriftlich gegenüber der Kammer verzichten.
(3) Personen, die sich in Niedersachsen in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung
nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, sind Mitglieder der Apothekerkammer. Personen, die nach § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Verbindung mit § 27 des Psychotherapeutengesetzes noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgebildet werden und die sich in der praktischen Ausbildung befinden, sind Mitglieder der Psychotherapeutenkammer.

§ 2a HKG - Freiwilliger Beitritt

Studierende der Humanmedizin, Pharmazie, Veterinärmedizin, Zahnmedizin und Psychotherapie sowie Personen, die nach § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Verbindung mit § 27 des Psychotherapeutengesetzes noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgebildet werden und die sich nicht in der praktischen Ausbildung befinden, können der Kammer, die für den von ihnen angestrebten Heilberuf zuständig ist, freiwillig beitreten, sofern die Kammersatzung dies vorsieht. Sie leisten Beiträge nach Maßgabe der jeweiligen Beitragsordnung (§ 8 Abs. 1), sind aber nicht Mitglieder der jeweiligen Kammer. Freiwillig beigetretene Personen können die Informations- und Beratungsangebote der jeweiligen Kammer in Anspruch nehmen. Die Kammer kann einen Beirat der freiwillig beigetretenen Personen einrichten, der die Organe der Kammer zu Fragen des Berufseintritts der freiwillig beigetretenen Personen sowie zu Fragen der Vernetzung von Ausbildung und Berufspraxis berät. Das Nähere regelt die Kammersatzung.

§ 3 HKG - Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs

(1) Personen, die
1.
als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates oder
2.
als Staatsangehörige eines Drittstaates, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind,
in einem in Nummer 1 genannten Staat zur Ausübung eines der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe rechtmäßig niedergelassen sind und ihren Beruf nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, gehören der Kammer nicht an. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Berufsausübung in Niedersachsen beurteilt.
(2) Personen nach Absatz 1 haben die Berufspflichten, die sich aus § 33 Abs. 1 oder der für ihren Beruf geltenden Berufsordnung ergeben; sie haben ihre Dienstleistungen unter der jeweiligen in § 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnung zu erbringen. Die §§ 60 bis 85 gelten entsprechend.

§ 3a HKG - Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion, Mitteilungspflicht

(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner (NEAG) abgewickelt werden.
(2) Hat die Tierärztekammer in einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme des Dritten Teils über eine beantragte Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(3) Wer in einem in Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren eine Genehmigung erhalten hat und die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies einer einheitlichen Stelle oder der Tierärztekammer mitzuteilen.
(4) Die Kammern sind verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartnern ( § 1 NEAG ) die nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), erforderlichen Informationen zu den in § 1 Abs. 1 genannten Berufen zu übermitteln.
(5) In den Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können den Kammern Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 1 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten können sich die Kammern an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder nach Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG .

§ 4 HKG - Anmeldung bei der Kammer

(1) Jedes Kammermitglied hat sich innerhalb eines Monats nach Beginn seiner beruflichen Tätigkeit unter Vorlage seiner Berechtigungsnachweise bei der Kammer, der es angehört, anzumelden. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 3 Abs. 1 nicht Kammermitglied sind, haben sich innerhalb von fünf Tagen nach Beginn der beruflichen Tätigkeit in Niedersachsen unter Vorlage ihrer Berechtigungsnachweise bei der für ihren Beruf zuständigen Kammer anzumelden. Tierärztinnen und Tierärzte haben sich zugleich innerhalb der Frist nach Satz 1 oder 2 bei der unteren Veterinärbehörde anzumelden.
(2) Die für die Approbation oder Berufserlaubnis zuständige Behörde übermittelt der Kammer Kopien der Meldung, die ihr eine Person im Sinne des § 3 Abs. 1 vor der Erbringung einer Dienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften zu erstatten
hat, und der mit der Meldung vorzulegenden Dokumente.
(3) Die Kammern regeln in Meldeordnungen das Nähere zum Meldeverfahren und legen die zur Überwachung der Berufstätigkeit erforderlichen Angaben und Nachweise fest.
(4) Zur Durchsetzung der Anmeldepflicht kann der Vorstand der Kammer nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, ein Zwangsgeld bis zu 2.500 Euro festsetzen.

§ 5 HKG - Meldungen der Kammern an andere Behörden und Freiwilligenregister

(1) Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer und die Psychotherapeutenkammer übermitteln den unteren Gesundheitsbehörden und die Tierärztekammer übermittelt den unteren Veterinärbehörden zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden im Rahmen des Katastrophenschutzes sowie der Tierseuchenbekämpfung halbjährlich Verzeichnisse der Kammermitglieder, die folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Vorname,
2.
Geburtsjahr,
3.
Dienst- und Privatanschrift,
4.
dienstliche und private Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
5.
Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung.
(2) Die Ärztekammer erstellt aus dem von ihr nach Absatz 1 erstellten Verzeichnis ein Register aller Personen, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde befugt sind und die freiwillig zur Erbringung von Leistungen zur Bewältigung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) bereit sind (Freiwilligenregister). Die Aufnahme in das Freiwilligenregister erfolgt
nur mit Einwilligung der betroffenen Person. Ist eine epidemische Lage von nationaler
Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt, so fordert die Ärztekammer die im Freiwilligenregister aufgeführten Personen auf Anforderung einer unteren Gesundheitsbehörde auf, mit dieser unteren Gesundheitsbehörde in Kontakt zu treten.

§ 6 HKG - Kammersatzung

Die Kammern geben sich eine Satzung (Kammersatzung), in der insbesondere zu regeln
ist:
1.
die Zusammensetzung und die Aufgaben ihrer Organe sowie die Entschädigung der Mitglieder der Organe,
2.
die Bezirksstellen oder weitere Untergliederungen,
3.
die von der Kammerversammlung zu bildenden ständigen Ausschüsse, deren Arbeitsgebiete und Größe, deren Einberufung und das Verfahren dieser und der sonstigen Ausschüsse ( § 27 Abs. 1 ) sowie deren Zusammenarbeit mit der Kammerversammlung,
4.
die Bildung sowie die Rechte und Pflichten von Gruppen, zu denen sich Mitglieder der Kammerversammlung zusammenschließen ( § 23 ),
5.
die Einberufung der Kammerversammlung,
6.
die Beschlussfassung der Kammerversammlung und des Vorstandes sowie die Wahl des Vorstandes.

§ 7 HKG - Finanzwesen

(1) Die Kammern regeln ihr Haushaltswesen durch eine Haushalts- und Kassenordnung. Diese hat die gesetzlichen Vorschriften über das Haushaltswesen des Landes sinngemäß zu übernehmen. Abweichungen mit Rücksicht auf die Organisation und die Bedürfnisse der Kammern sind zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der Haushaltsführung nicht gefährdet werden, das Haushaltsbewilligungsrecht der Kammerversammlung gewahrt wird und die Haushaltsführung für die Kammermitglieder ausreichend durchschaubar ist.
(2) Überplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 20 vom Hundert des Ausgabenansatzes oder des Betrages der Verpflichtungsermächtigung überschreiten, sowie außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 5 vom Hundert der Summe der Ausgabenansätze des Haushalts überschreiten, bedürfen der Einwilligung der Kammerversammlung.
(3) Die Jahresrechnung muss den Vermerk einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, mit dem bestätigt wird, dass die Rechnung den rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Vermerk soll sich auch auf die Buchführung und die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken. § 111 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. § 108 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

§ 8 HKG - Beiträge, Kosten

(1) Die Kammern erheben zur Durchführung ihrer Aufgaben auf Grund einer Beitragsordnung Beiträge von den Kammermitgliedern, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen.
(2) Für Amtshandlungen, für die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen können die Kammern Gebühren erheben und sich Auslagen erstatten lassen. Die Gebühren regeln die Kammern durch Satzung. Die Satzung kann auch Pauschbeträge für die Auslagenerstattung festsetzen. Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.

§§ 9 - 15, Zweites Kapitel - Aufgaben

§ 9 HKG - Aufgaben der Kammern

(1) Es ist Aufgabe der Kammern,
1.
im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die gemeinsamen beruflichen Belange
der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren,
2.
die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder und die in § 3 Abs. 1 genannten Personen zu überwachen und die Kammermitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
3.
die Qualitätsentwicklung und -sicherung im Gesundheits- und Veterinärwesen zu fördern, die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu regeln, Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, zu zertifizieren, anzuerkennen und die Teilnahme daran zu bescheinigen sowie die Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln und Zusatzqualifikationen zu bescheinigen,
4.
auf ein gedeihliches berufliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander hinzuwirken, Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten und Schlichtungsstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern einzurichten, wobei die Zuständigkeit anderer Stellen unberührt bleibt,
5.
Fürsorgeeinrichtungen für die Kammermitglieder und deren Familienangehörige zu schaffen,
6.
in allen den Beruf und das Fachgebiet der Kammermitglieder betreffenden Fragen
a)
Behörden und Gerichten Gutachten zu erstatten oder Gutachterinnen und Gutachter zu benennen und
b)
Behörden bei ihrer Verwaltungstätigkeit und in Fragen der Gesetzgebung zu beraten und zu unterstützen
sowie Dritte in Angelegenheiten, die die Berufsausübung der Kammermitglieder betreffen, und freiwillig beigetretene Personen in Angelegenheiten, die deren Berufseintritt betreffen, zu informieren und zu beraten,
7.
auf eine ausreichende ärztliche, arzneiliche, tierärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung hinzuwirken,
8.
den öffentlichen Gesundheitsdienst und den öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
9.
jeweils für ihren Berufsbereich die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Berufsbildungsgesetz wahrzunehmen,
10.
ihren Kammermitgliedern elektronische Heilberufsausweise auszugeben.
Die Kammern können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken Zertifikate über die Güte ihrer beruflichen Tätigkeit erteilen. Sie können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken bestätigen, dass die Praxen oder Apotheken die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Telematikinfrastruktur erfüllen, und elektronische Ausweise ausstellen, die ihnen den Zugang dazu ermöglichen.
(2) Die Kammern sind verpflichtet,
1.
mit den zuständigen Behörden der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG zusammenzuarbeiten sowie
2.
der nationalen Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung die nach Artikel 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45), geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 353 S. 8), erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 nutzen die Kammern das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
(3) Bei den Kammern und ihren Bezirksstellen können durch Satzung Schlichtungsausschüsse zur Beilegung von Streitigkeiten unter Kammermitgliedern gebildet werden.
(4) Die Kammern können zur Wahrnehmung der die Mitglieder gemeinsam berührenden Berufsinteressen mit Kammern der Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung oder sonstige berufsspezifische Belange wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften bilden. Kammern können sich zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter eigener oder ihnen übertragener Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, zu deren Durchführung sie verpflichtet sind, zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die §§ 7 bis 17 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie die §§ 86 und 87 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(5) Die Psychotherapeutenkammer und die Ärztekammer bilden zur gemeinsamen Erörterung der berufsübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere im Bereich der Weiterbildung, einen Beirat. Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Die von der Ärztekammer entsandten Mitglieder müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "ärztliche Psychotherapeutin" oder "ärztlicher Psychotherapeut" zu führen. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Kammern können gegenüber ihren Mitgliedern und den in § 3 Abs. 1 genannten Personen die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung von deren Berufspflichten erforderlich sind.

§ 10 HKG - Ethikkommission

(1) Die Ärztekammer richtet zur Beratung ihrer Mitglieder und anderer Stellen in berufsethischen Fragen und zur Wahrnehmung der bundesrechtlich einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben eine Ethikkommission ein. Die Mitglieder der Ethikkommission werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden.
(2) Die Ärztekammer regelt durch Satzung insbesondere
1.
die Aufgaben der Ethikkommission,
2.
die Voraussetzungen für deren Tätigkeit,
3.
deren Zusammensetzung,
4.
die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
5.
das Verfahren,
6.
die Geschäftsführung,
7.
die Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes,
8.
die Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts der Kammer,
9.
die Kosten des Verfahrens,
10.
die Entschädigung der Mitglieder.
(3) Die an medizinischen Fachbereichen der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommission der Ärztekammer.

§ 11 HKG - Schlichtungsstellen

Die Ärzte-, die Tierärzte-, die Zahnärzte- und die Psychotherapeutenkammer richten durch Satzung Stellen zur Schlichtung bei Behandlungsfehlern und sonstigen Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis ein. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden ehrenamtlich tätig, soweit durch Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten eine Entschädigung, wenn die Satzung dies vorsieht. Die Mitglieder sind nicht weisungsgebunden. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 entsprechend.

§ 12 HKG - Versorgungseinrichtungen

(1) Die Kammer kann durch Satzung eine Versorgungseinrichtung zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie kann die Kammermitglieder verpflichten, Mitglied der Versorgungseinrichtung zu werden.
(2) Die Versorgungseinrichtung kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. Das Vermögen der Kammer haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung.
(3) Die Versorgungseinrichtung wird durch einen Ausschuss geleitet, dessen vorsitzendes Mitglied die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kammerversammlung gewählt. Werden Angehörige anderer Kammern in eine Versorgungseinrichtung aufgenommen, so kann die Wahl auch durch eine Delegiertenversammlung erfolgen, die von den Mitgliedern der Versorgungseinrichtung gewählt wird; in diesem Fall beschließt die Delegiertenversammlung auch über die Satzungen der Versorgungseinrichtung. Anderen Kammern, die sich einer Versorgungseinrichtung angeschlossen haben, steht im Ausschuss nach Satz 1 mindestens je ein Sitz zu. Für das vorsitzende Mitglied des Ausschusses nach Satz 1 ist eine ständige Vertretung zu bestellen. Außerdem ist wenigstens eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen. Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt, von dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer der Versorgungseinrichtung schriftlich oder in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden. Das Nähere bestimmt die Satzung. Die Satzung kann die Wahl von Personen in den Ausschuss nach Satz 1 vorsehen, die in dem Ausschuss aufgrund eines Vertrages mit der Versorgungseinrichtung tätig werden und die nicht Mitglieder der Versorgungseinrichtung sind; mehrheitlich müssen dem Ausschuss nach Satz 1 Mitglieder der Versorgungseinrichtung angehören. Die Mitglieder des Ausschusses nach Satz 1, die nicht auf der Grundlage eines Vertrages mit der Versorgungseinrichtung tätig werden, und die Mitglieder der Delegiertenversammlung nach Satz 3 werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Satzung.
(3a) Durch Satzung kann die Einrichtung eines Ausschusses vorgesehen werden, der die Aufsicht über den Ausschuss nach Absatz 3 Satz 1 führt. Absatz 3 Sätze 2 bis 5, 10 und 11 gilt entsprechend. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(4) Die Versorgungseinrichtung gewährt
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Witwenrente, Witwerrente und Rente für hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
4.
Waisenrente und
5.
andere durch Satzung vorgesehene Leistungen.
(5) Die Versorgungseinrichtungen erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. Diese richten sich grundsätzlich nach den Beiträgen, welche die Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben.
(6) Durch Satzung ist zu bestimmen
1.
wer versicherungspflichtig ist,
2.
wie hoch die Beiträge sind,
3.
welchen Umfang die Versorgungsleistungen haben,
4.
wann die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beginnt und endet sowie
5.
wer von der Versicherungspflicht befreit ist.
(7) Die Satzung kann für die Mitglieder der Versorgungseinrichtung eine Mitgliedsnummer vorsehen, die das Geburtsdatum enthält.
(8) Hat die Versorgungseinrichtung aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied der Versorgungseinrichtung zu erbringen, so geht ein Anspruch des Mitglieds auf Ersatz des Schadens in Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf die Versorgungseinrichtung über. § 86 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.

§ 13 HKG - Besondere Sozialeinrichtung der Apothekerkammer

Die Apothekerkammer kann eine Gehaltsausgleichskasse zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen pharmazeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie unterhalten. Das Nähere wird durch eine Leistungsordnung bestimmt.

§ 14 HKG - Übertragener Wirkungskreis

Die Landesregierung wird ermächtigt, den Kammern durch Verordnung Aufgaben des Gesundheits- und Veterinärwesens zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen; dies betrifft auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG . Hierbei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.

§ 14a HKG

(weggefallen)

§ 15 HKG - Auskunftspflichten gegenüber der Kammer

Die Kammermitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, ihrer Kammer diejenigen Auskünfte zu erteilen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

§§ 16 - 31, Drittes Kapitel - Organe

§ 16 HKG - Kammerversammlung und Vorstand

Organe der Kammern sind die Kammerversammlung und der Vorstand.

§ 17 HKG - Bildung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird auf fünf Jahre von den Kammermitgliedern gewählt. Ihre Wahlperiode beginnt mit ihrem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt der nächsten Kammerversammlung. Die nächste Kammerversammlung ist frühestens 56 und spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu wählen, im Fall einer Auflösung ist binnen vier Monaten neu zu wählen. Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.
(2) Nicht wahlberechtigt ist,
1.
wer infolge Richterspruchs kein allgemeines Wahlrecht besitzt,
2.
wer infolge berufsgerichtlicher Entscheidung nicht wahlberechtigt ist.

§ 18 HKG - Wahlgrundsätze und Wahlverfahren

(1) Gewählt wird durch Briefwahl oder elektronische Wahl aufgrund von Listen- und Wahlvorschlägen getrennt nach Wahlkreisen.
(2) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied hat eine Stimme. Die Kammer kann in der Wahlordnung bestimmen, dass bis zu drei Stimmen vergeben werden können. Bei der Verteilung der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze auf mehrere Wahlvorschläge ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
(3) In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, hat jedes wahlberechtigte Kammermitglied so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
(4) Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt werden.

§ 19 HKG - Wahlkreise

(1) Die Wahl wird in einem Wahlkreis oder mehreren Wahlkreisen durchgeführt. Die Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung wird von der Kammer festgelegt. Bestehen Bezirks- oder Kreisstellen der Kammer, so sollen die Abgrenzungen der Wahlkreise in Anlehnung an deren Gebiete festgelegt werden.
(2) Bei der Festlegung der Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung ist sicherzustellen, dass den Stimmen bei der Wahl ein annähernd gleiches Gewicht zukommt.

§ 20 HKG - Zahl der Mitglieder der Kammerversammlungen

(1) Zur Kammerversammlung
1.
der Ärztekammer ist für je 500,
2.
der Tierärztekammer für je 120 und
3.
der Zahnärztekammer für je 120
wahlberechtigte Kammermitglieder ein Mitglied zu wählen. Die Höchstzahl beträgt jedoch
1.
bei der Ärztekammer 60 Mitglieder,
2.
bei der Tierärztekammer 40 Mitglieder und
3.
bei der Zahnärztekammer 60 Mitglieder.
Würde die Höchstzahl überschritten, so sind die Zahlen nach Satz 1 entsprechend zu erhöhen. Verbleibt bei der Teilung der Zahl der in einem Wahlkreis vorhandenen wahlberechtigten Kammermitglieder durch die nach Satz 1 oder 3 maßgebliche Zahl ein Rest von mehr als der Hälfte dieser Zahl, so ist in dem Wahlkreis ein weiteres Mitglied zu wählen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die in Satz 2 bestimmte Höchstzahl überschritten wird.
(2) Zur Kammerversammlung der Apothekerkammer sind für je 160 wahlberechtigte Kammermitglieder zwei Mitglieder zu wählen, und zwar ein beruflich selbstständig und ein unselbstständig tätiges Kammermitglied, höchstens jedoch 80 Mitglieder. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem Wahlkreis zwei weitere Mitglieder zu wählen sind, und zwar ein beruflich selbstständiges und ein unselbstständig tätiges Kammermitglied. Die selbstständig und die unselbstständig tätigen Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Gruppe zu wählen. Wechselt ein Mitglied während der Wahlperiode die Gruppe, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus.
(3) Zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer ist für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Mitglied zu wählen, höchstens jedoch insgesamt 40 Mitglieder. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend; eine Erhöhung der in Satz 1 bestimmten Zahlen findet gleichmäßig für beide Berufsgruppen statt. Die Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Berufsgruppe in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gehört ein Mitglied beiden Berufsgruppen an, so hat es nach Maßgabe der Wahlordnung vor dem Wahlgang zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll.
(4) Den Kammerversammlungen gehört ferner mindestens je ein von den niedersächsischen Hochschulen mit für den Heilberuf qualifizierenden Studiengängen benanntes Hochschulmitglied mit beratender Stimme an. Das Nähere regelt die Kammersatzung.
(5) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden ehrenamtlich tätig.

§ 21 HKG - Wählbarkeit

(1) Wählbar zur Kammerversammlung sind alle Kammermitglieder. Nicht wählbar ist, wer
1.
nicht wahlberechtigt ist (
§ 17 Abs. 2
),
2.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
3.
infolge berufsgerichtlicher Entscheidung nicht wählbar ist
4.
bei der Kammer oder einer Behörde, die Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Kammer hat, hauptberuflich tätig ist.
(2) Verliert ein Mitglied der Kammerversammlung die Wählbarkeit, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus.

§ 22 HKG - Wahlordnungen

Das Nähere über die Wahl der Kammerversammlung regelt die Kammer in der Wahlordnung. Darin legt sie auch die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise fest. Wird durch elektronische Wahl gewählt, so ist in der Wahlordnung auch zu regeln, welches informationstechnische System zur Wahl genutzt wird und wie dieses die Einhaltung der Wahlgrundsätze gewährleistet.

§ 23 HKG - Bildung von Gruppen

Mindestens drei Mitglieder der Kammerversammlung können sich zu einer Gruppe zusammenschließen. Näheres über die Bildung der Gruppen sowie über deren Rechte und Pflichten regelt die Kammersatzung.

§ 24 HKG - Sitzungen der Kammerversammlung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen der Kammerversammlung ein und leitet die Verhandlungen. Die Sitzungen der Kammerversammlung können unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden; das Nähere regelt die Kammersatzung. Eine Sitzung der Kammerversammlung ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder eines Drittels der Mitglieder der Kammerversammlung einzuberufen. Zwischen der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und dem Zusammentritt der neugewählten Kammerversammlung dürfen Sitzungen der Kammerversammlung der früheren Wahlperiode nicht mehr stattfinden.
(2) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind oder mittels Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen. In der Kammersatzung können von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in der Kammersatzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Im Falle der Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Kammermitglieder können an den Sitzungen der Kammerversammlung als Zuhörende teilnehmen. Die Kammerversammlung kann die Teilnahme durch Beschluss für einzelne Punkte der Tagesordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung ausschließen; der Beschluss ist zu verkünden.

§ 25 HKG - Aufgaben der Kammerversammlung

Die Kammerversammlung beschließt über
1.
Satzungen, insbesondere die
a)
Kammersatzung,
b)
Haushalts- und Kassenordnung,
c)
Beitragsordnung,
d)
Leistungsordnung für die Gehaltsausgleichskasse der Apothekerkammer,
e)
Kostensatzung,
f)
Berufsordnung,
g)
Weiterbildungsordnung,
h)
Notfalldienstordnung,
i)
Alterssicherungsordnung,
j)
Wahlordnung,
k)
Satzung für die Ethikkommission,
l)
Fortbildungsordnung,
2.
die Geschäftsordnung,
3.
die Bildung der Ausschüsse,
4.
die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Kammer in Gremien,
5.
die Errichtung von Versorgungseinrichtungen und sonstigen sozialen Einrichtungen,
6.
die Wahl des Vorstandes,
7.
die Feststellung des Haushaltsplans,
8.
die Entlastung des Vorstandes,
9.
die Errichtung von Bezirksstellen oder weiteren Untergliederungen,
10.
alle sonstigen Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen.

§ 25a HKG - Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen nach der Richtlinie (EU) 2018/958

(1) Die Kammern haben neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nicht diskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und nach Maßgabe der Anlage verhältnismäßig sind. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung über die Satzungsregelung veröffentlicht die jeweilige Kammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Die jeweilige Kammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des Absatzes 1 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck haben ihr die Kammern die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die jeweilige Kammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.

§ 26 HKG - Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen

(1) Satzungen nach diesem Gesetz und Beschlüsse nach § 25 sind nach näherer Bestimmung durch die Kammersatzung im Mitteilungsblatt der Kammer oder im Internet bekannt zu machen. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung oder des Beschlusses auf einer in der Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Im Internet bekannt gemachte Satzungen und Beschlüsse sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. Die Satzung oder der Beschluss ist im Internet bekannt gemacht mit ihrer oder seiner Bereitstellung nach Satz 2.
(2) Den Kammermitgliedern ist auf Antrag Einsicht in den Haushaltsplan, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu gewähren.

§ 27 HKG - Ausschüsse der Kammerversammlung, Entsendung in Gremien

(1) Die Kammerversammlung kann für bestimmte Arbeitsgebiete aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. Für alle wichtigen, auf Dauer bestehenden Arbeitsgebiete sind ständige Ausschüsse zu bilden. Soweit Gruppen bestehen, sind diese bei der Bildung der Ausschüsse gemäß ihren Vorschlägen in dem Maße zu berücksichtigen, wie es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Mitglieder der Kammerversammlung entspricht. Gruppen, die bei der Verteilung der Sitze eines Ausschusses nach Satz 3 unberücksichtigt bleiben, können je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden.
(2) Die Ausschüsse dienen der Wahrung der Rechte der Kammerversammlung sowie der Unterstützung und Beratung des Vorstandes. Der Vorstand hat den Ausschüssen alle geforderten Auskünfte zu erteilen.
(3) Sind in ein Gremium mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Kammer zu entsenden, so gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(4) Das Nähere bestimmt die Kammersatzung.

§ 28 HKG - Vorstand

(1) Die Kammerversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte den Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus
1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten,
2.
nach Maßgabe der Kammersatzung bis zu zwei Mitgliedern, die die Präsidentin oder den Präsidenten vertreten, und
3.
nach Maßgabe der Kammersatzung bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
(3) Dem Vorstand der Psychotherapeutenkammer muss mindestens eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut angehören.
(4) Wenn sich nicht genügend Mitglieder der Kammerversammlung zur Übernahme eines Vorstandsamtes bereit erklären, kann Zuwahl aus der Gesamtheit der Kammermitglieder erfolgen.
(5) Zum Vorstand nicht wählbar ist ein Mitglied, das
1.
infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
2.
im berufsgerichtlichen Verfahren mit einem Verweis oder einer Geldbuße belegt worden ist, für die Dauer von drei Jahren nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(6) Verliert ein Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Vorstand aus. An seine Stelle wird ein neues Mitglied gewählt.
(7) Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden oder wegen einer Straftat, die die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, die öffentliche Klage erhoben worden, so kann dieses Mitglied sein Amt bis zum Abschluss des Verfahrens nicht ausüben.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes werden ehrenamtlich tätig.

§ 29 HKG - Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Kammersatzung. Er bereitet die Beratungen der Kammerversammlung vor und führt die von ihr gefassten Beschlüsse aus.
(2) Die Aufgaben der Kammer im berufsrechtlichen Verfahren obliegen dem Vorstand.
(3) Nach Ende der Wahlperiode der Kammerversammlung führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes weiter.

§ 30 HKG - Sitzungen des Vorstandes

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet die Verhandlungen. Eine Sitzung des Vorstandes ist auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder einzuberufen.
(2) § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 31 HKG - Vertretung der Kammer

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er kann sich im Einzelfall durch ein anderes Vorstandsmitglied als das Vorstandsmitglied nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 vertreten lassen.
(2) Erklärungen, welche die Kammer außerhalb des laufenden Geschäftsverkehrs vermögensrechtlich verpflichten, müssen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder dem Vorstandsmitglied nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 und einem weiteren Mitglied des Vorstandes schriftlich oder in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden.

§§ 32 - 33, Zweiter Teil - Berufsausübung

§ 32 HKG - Grundlagen der Berufsausübung

(1) Die ärztliche, die tierärztliche, die zahnärztliche und die psychotherapeutische Tätigkeit, jeweils auch in Form telemedizinischer Leistung, ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei
1.
weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis,
2.
weisungsgebundener Tätigkeit in Krankenhäusern, medizinischen Versorgungszentren ( § 95 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB V ), Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen ( § 107 SGB V ) oder Privatkrankenanstalten ( § 30 der Gewerbeordnung ),
3.
Tätigkeit für Träger, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder psychotherapeutische Leistungen erbringen,
4.
Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitswesen oder im Öffentlichen Veterinärwesen,
5.
weisungsgebundene Tätigkeit in einer tierärztlichen Klinik und
6.
Tätigkeit als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer als juristische Person des Privatrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 geführten Praxis.
(2) Die heilberufliche Tätigkeit als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts geführten Praxis setzt voraus, dass
1.
die Gesellschaft ihren Sitz in Niedersachsen hat,
2.
Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung heilberuflicher Tätigkeiten ist,
3.
alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter einem in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Heilberuf oder einem in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), genannten sonstigen Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören und diesen Beruf in der Gesellschaft ausüben,
4.
die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte Kammermitgliedern zusteht,
5.
mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Kammermitglieder sind,
6.
ein Dritter am Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt ist,
7.
nach näherer Bestimmung in der Berufsordnung eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden besteht und
8.
gewährleistet ist, dass die heilberufliche Tätigkeit von den Kammermitgliedern eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.
(3) Die Kammer kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 Nrn. 2 bis 5 zulassen, wenn berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(4) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes , wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5 000 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

§ 33 HKG - Berufspflichten, Berufsordnung

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1.
sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
2.
am Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder psychotherapeutisch in einer Praxis oder in einem medizinischen Versorgungszentrum nicht als Aus- oder Weiterzubildende tätig sind,
3.
über die in Ausübung ihrer ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder psychotherapeutischen Tätigkeit gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und
4.
eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden zu unterhalten, es sei denn, dass ausreichender Versicherungsschutz durch eine Betriebshaftpflichtversicherung oder nach den Grundsätzen der Amtshaftung eine Freistellung von der Haftung besteht, und dies der Kammer nachzuweisen.
Das Nähere regelt die Berufsordnung. Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes .
(2) In der Berufsordnung können weitere Regelungen über Berufspflichten getroffen werden, und zwar für
1.
die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonstigen für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
2.
das Erstatten von Gutachten und das Ausstellen von Zeugnissen,
3.
die Praxis- oder Apothekenankündigung,
4.
die Praxis- oder Apothekeneinrichtung,
5.
die Ausübung des Berufs in eigener Praxis, in Zweigpraxen, in Praxiseinrichtungen zur ambulanten Patientenbehandlung und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
6.
die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
7.
die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
8.
das nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufs erforderliche Ausmaß des Verbotes oder der Beschränkung der Werbung,
9.
die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
10.
das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
11.
die Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
12.
die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
13.
die Teilnahme der Kammermitglieder an Qualitätssicherungsmaßnahmen,
14.
den Umgang mit Patientendaten, insbesondere bei Praxisaufgabe, Praxisnachfolge sowie bei der Übermittlung an ärztliche Verrechnungsstellen,
15.
die Pflicht zur Einschaltung einer Ethikkommission,
16.
die angemessene Vergütung von beschäftigten oder herangezogenen Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
17.
die Anforderungen an Kenntnisse und Erfahrungen für die Durchführung spezieller medizinischer Maßnahmen und Verfahren.
(3) Die Notfalldienstordnung hat vorzusehen, dass
1.
die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und
2.
von der Teilnahme aus bestimmten, schwerwiegenden Gründen auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann.
Die Notfalldienstordnung kann vorsehen, dass nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zur Teilnahme am Notdienst verpflichtete Kammermitglieder verpflichtet werden können, den Notfalldienst in einer bestehenden zentralen Notfallpraxis abzuleisten und dem Umfang der dort erbrachten Leistungen entsprechende anteilige Betriebskosten dieser Praxis zu tragen; Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.

§§ 34 - 59c, Dritter Teil - Weiterbildung

§§ 34 - 41, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften

§ 34 HKG - Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen, Zusatzbezeichnungen

(1) Kammermitglieder, die durch Weiterbildung besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet oder Teilgebiet oder andere zusätzliche Kenntnisse erworben haben, können nach Maßgabe dieses Gesetzes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen als Gebietsbezeichnung, Teilgebietsbezeichnung oder Zusatzbezeichnung führen. Die Kammer kann anstelle der Begriffe "Gebietsbezeichnung", "Teilgebietsbezeichnung" und "Zusatzbezeichnung" andere Begriffe verwenden, soweit dadurch die durch Weiterbildung erworbenen Kenntnisse zutreffend gekennzeichnet werden.
(2) Die Kammer legt in ihrer Weiterbildungsordnung berufliche Gebiete, Teilgebiete und deren Bezeichnungen sowie die Zusatzbezeichnungen nach Absatz 1 fest, soweit dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Bezeichnungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr gegeben sind.

§ 35 HKG - Anerkennung

(1) Eine Bezeichnung nach § 34 darf nur führen, wer hierfür eine Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. Abweichend von Satz 1 dürfen Personen nach § 3 Abs. 1 im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs ohne Anerkennung diejenigen Bezeichnungen in der entsprechenden Fassung in deutscher Sprache führen, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen.
(2) Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer
1.
eine Weiterbildung nach den §§ 37 und 38 erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
in einem von den §§ 37 und 38 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat
und deren Gleichwertigkeit nachweist oder
3.
einen im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nach der Richtlinie 2005/36/EG , auch in Verbindung mit den in § 3 Abs. 1 genannten Abkommen und Rechtsakten, anzuerkennen ist.
(3) Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) findet mit Ausnahme des § 3 Abs. 6 sowie der §§ 13a bis 14a, 15a und 17 keine Anwendung.
(4) In Niedersachsen dürfen auch die in einem anderen Land erworbenen Bezeichnungen für Gebiete, Teilgebiete und zusätzliche Kenntnisse geführt werden. Die Bezeichnungen sind in der in Niedersachsen verwendeten Form zu führen.

§ 36 HKG - Führen von Bezeichnungen

(1) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem das Teilgebiet zugehört.
(2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem entsprechenden Gebiet tätig sein. Eine Teilgebietsbezeichnung darf nur führen, wer in dem Teilgebiet tätig ist.
(3) Kammermitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.

§ 37 HKG - Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung von Kammermitgliedern, die die Kammer hierzu ermächtigt hat, in Weiterbildungsstätten durchgeführt. Zur Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten, die in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammer und der Psychotherapeutenkammer festgelegt sind, können auch Mitglieder der jeweils anderen Kammer ermächtigt werden. Die Ermächtigung nach Satz 2 bedarf der Bestätigung durch die Kammer, der das Mitglied angehört. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung unter der verantwortlichen Leitung ermächtigter Kammermitglieder durchgeführt wird; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 setzt die fachliche und persönliche Eignung des Kammermitglieds sowie dessen ausreichende Anwesenheit in der Weiterbildungsstätte voraus. Sie wird einem Kammermitglied grundsätzlich nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt, dessen Bezeichnung es führt. Sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Beendet ein Kammermitglied seine Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte, so erlischt die ihm allein oder gemeinsam mit anderen Kammermitgliedern erteilte Ermächtigung.
(3) Weiterbildungsstätten sind die Einrichtungen der Hochschulen, des öffentlichen Gesundheitswesens und des öffentlichen Veterinärwesens, wenn sie die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 und 3 erfüllen. Weiterbildungsstätten sind auch die zugelassenen Einrichtungen der ärztlichen, arzneilichen, tierärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung.
(4) Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten entscheidet die Kammer. Abweichend von Satz 1 entscheidet die Bezirksregierung oder die vom Fachministerium bestimmte Stelle über die Zulassung von weiteren Einrichtungen neben öffentlichen Apotheken als Weiterbildungsstätten für Apothekerinnen und Apotheker. (1)
(5) Die Kammer ist berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung und für die Zulassung als Weiterbildungsstätte die in der Einrichtung befindlichen Patientenakten einzusehen.
(6) Die Ermächtigungen und Zulassungen sind mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Das Verzeichnis der ermächtigten Kammermitglieder und die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekannt zu machen.
(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 404) soll § 37 Abs. 4 Satz 2 gestrichen werden. Nach Buchstabe b) soll der bisherige Satz 3 Satz 2 werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Nach Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 404) soll § 37 Abs. 4 Satz 2 gestrichen werden. Nach Buchstabe b) soll der bisherige Satz 3 Satz 2 werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.

§ 38 HKG - Inhalt und Dauer der Weiterbildung

(1) In der Weiterbildung werden die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 34 erforderlichen eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung vermittelt. Die Dauer der Weiterbildung in Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Weiterbildung in den Teilgebieten darf im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem das Teilgebiet zugehört, soweit es die Weiterbildungsordnung zulässt.
(3) Die Weiterbildung wird ganztägig und hauptberuflich abgeleistet; die Weiterbildungsordnung kann für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung Abweichendes bestimmen. Die vorgeschriebene Weiterbildungszeit soll in mehreren Weiterbildungsstätten abgeleistet werden und jeweils drei Monate nicht unterschreiten; die Weiterbildungsordnung kann für Gebiete und Teilgebiete Abweichendes bestimmen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(4) Die Weiterbildung darf in Teilzeit abgeleistet werden, wenn Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 trifft die Kammer.
(5) Ermächtigte Kammermitglieder sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen und über die Weiterbildung jeweils ein Zeugnis auszustellen.

§ 39 HKG - Anrechnung von Weiterbildungszeiten

(1) Auf die Weiterbildung nach § 38 kann eine andere, nach abgeschlossener Berufsausbildung durchlaufene Weiterbildung, auch wenn sie nicht abgeschlossen ist, vollständig oder teilweise angerechnet werden, soweit sie gleichwertig ist. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.
(2) Die in einem anderen Land bei einer ermächtigten Person in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte nach abgeschlossener Berufsausbildung abgeleistete Weiterbildung ist anzurechnen.

§ 40 HKG - Prüfungsverfahren

(1) Die Weiterbildung hat erfolgreich abgeschlossen, wer nach abgeschlossener Berufausbildung
1.
die für die Weiterbildung vorgeschriebenen Weiterbildungsabschnitte durchlaufen hat und
2.
vor dem Prüfungsausschuss der Kammer durch die Zeugnisse nach § 38 Abs. 5 und eine mündliche Prüfung nachgewiesen hat, dass er die erforderlichen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt bei Ärztinnen und Ärzten das Bestehen der Ärztlichen Prüfung.
(1a) Der Prüfungsausschuss hat mindestens drei Mitglieder. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weiterbildungsordnung festgelegt. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten die für diese Tätigkeit durch Satzung festgelegte Entschädigung.
(2) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss
1.
die vorgeschriebene Weiterbildungszeit unter zusätzlichen Anforderungen an die Weiterbildung verlängern oder
2.
den Prüfling verpflichten, einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachzuweisen.
Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.
(3) Hat die Kammer eines anderen Landes die Wiederholung der Prüfung von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht, die denen nach Absatz 2 Satz 1 entsprechen, so sind diese Voraussetzungen auch für eine Wiederholung der Prüfung in Niedersachsen zu erfüllen. Die in einem anderen Land erteilte Zulassung zur Prüfung gilt auch in Niedersachsen.

§ 41 HKG - Weiterbildungsordnungen

(1) Das Nähere zur Ausgestaltung der Weiterbildung regelt die Kammer unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG in ihrer Weiterbildungsordnung, die mindestens festlegt:
1.
Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete sowie der Zusatzkenntnisse und deren Bezeichnungen
nach § 34 ,
2.
(weggefallen)
3.
die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für die Zulassung von Weiterbildungsstätten ( § 37 ),
4.
Inhalt und Mindestdauer der Weiterbildung nach § 38 , insbesondere Inhalt, Dauer, Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte sowie Dauer und besondere Anforderungen einer verlängerten Weiterbildung nach § 40 Abs. 2 ,
5.
die Anrechnung von anderweitigen Weiterbildungszeiten,
6.
die besonderen Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten,
7.
die Anforderungen an Zeugnisse nach § 38 Abs. 5 ,
8.
das Verfahren zur Anerkennung nach § 35 Abs. 2 und das Nähere über die Prüfung sowie die Kosten des Prüfungsverfahrens,
9.
Regelungen zur Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten, soweit die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise nicht nach dem Recht der Europäischen Union gegenseitig anerkannt sind, und Regelungen über die hierbei zu berücksichtigenden Berufserfahrungen; abweichend vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung gemäß Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen.
(2) Die Weiterbildungsordnung kann Regelungen über den Nachweis der folgenden weiteren Befähigungen treffen:
1.
zusätzliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung in dem Gebiet),
2.
Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
Diese Regelungen können vorsehen, dass Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und der §§ 37 bis 40 entsprechend anzuwenden sind; dabei kann anstelle der mündlichen eine schriftliche Prüfung vorgesehen werden. Ist eine Regelung nach Satz 1 getroffen worden, so bescheinigt die Kammer den Nachweis einer solchen Befähigung.
(3) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Kammer die Durchführung der Weiterbildung in regelmäßigen Abständen bewertet, die dafür erforderlichen Daten verarbeitet und die Ergebnisse den Kammermitgliedern und anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zusammengefasst oder einzelfallbezogen zugänglich macht. Dabei kann geregelt werden, wie die Träger der Weiterbildungsstätten, die zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglieder und die eine Weiterbildung ableistenden Kammermitglieder an der Bewertung nach Satz 1 mitzuwirken haben.

§§ 42 - 50, Zweites Kapitel - Ärztliche Weiterbildung

§§ 42 - 45, Erster Abschnitt - Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

§ 42 HKG - Weiterbildung in der Allgemeinmedizin

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG wird als ärztliche Weiterbildung durchgeführt. Die Ärztekammer regelt das Nähere zur besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG ; sie kann festlegen, dass die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin länger als drei Jahre dauert.
(2) Wer ein Zeugnis über den Abschluss der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin erhalten hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zuführen.
(3) Wer bereits am 1. Januar 2003 die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen berechtigt war, darf sie weiterführen.
(4) Wer berechtigt ist, aufgrund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin,
die den Anforderungen des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen, darf statt dessen die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" führen und erhält zum Nachweis hierüber auf Antrag eine Bescheinigung.

§ 43 HKG

(weggefallen)

§ 44 HKG

(weggefallen)

§ 45 HKG

(weggefallen)

§§ 46 - 50, Zweiter Abschnitt - Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten

§ 46 HKG - Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen

(1) Es bestehen die Gebietsbezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Die Ärztekammer legt Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
1.
Konservative Medizin,
2.
Operative Medizin,
3.
Nervenheilkundliche Medizin,
4.
Theoretische Medizin,
5.
Ökologie,
6.
Methodisch-technische Medizin
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.

§ 47 HKG - Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen"

(1) Im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" ist eine Weiterbildungszeit von fünf Jahren abzuleisten. Davon entfallen
1.
drei Jahre auf ärztliche Tätigkeiten in der kurativen Medizin und
2.
zwei Jahre auf Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitswesen.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Fachministerium bestellt.

§ 48 HKG - Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Als Weiterbildungsstätte können nur Einrichtungen zugelassen werden, die die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllen. Die Zulassung wird für bestimmte Gebiete oder Teilgebiete erteilt.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass
1.
Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildenden mit den typischen Krankheiten des jeweiligen Gebiets oder Teilgebiets vertraut machen können,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen
Entwicklung Rechnung tragen, und
3.
regelmäßig gebiets- oder teilgebietsübergreifend beratende und unterstützende Tätigkeit ausgeübt wird.
(3) Die Zulassung einer Einrichtung im Bereich der stationären Patientenversorgung setzt außerdem voraus, dass an deren medizinischer Leitung eine fachlich nicht weisungsgebundene Ärztin oder ein fachlich nicht weisungsgebundener Arzt mit entsprechender Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung beteiligt ist und die Einrichtung auf dem Gebiet oder Teilgebiet, für das die Zulassung ausgesprochen werden soll, ihren Behandlungsschwerpunkt hat.
(4) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann für mehrere Einrichtungen gemeinsam erteilt werden, wenn diese die Voraussetzungen nach Absatz 2 nur gemeinsam erfüllen.

§ 49 HKG - Ermächtigung zur Weiterbildung

Die Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung kann entsprechend den Weiterbildungsmöglichkeiten der Weiterbildungsstätte eingeschränkt erteilt werden.

§ 50 HKG - Dauer und Inhalt der Weiterbildung

Die Weiterbildung umfasst insbesondere den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen
und Fertigkeiten in
1.
der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt,
2.
den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und
3.
der Qualitätssicherung.

§§ 51 - 53, Drittes Kapitel - Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker

§ 51 HKG - Gebietsbezeichnungen

(1) Es besteht die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Die Apothekerkammer legt Gebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
1.
Arzneimittelabgabe und -versorgung,
2.
Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
3.
Theoretische Pharmazie,
4.
Ökologie
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
(3) § 36 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
(4) In der Weiterbildungsordnung können von § 37 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Halbsatz 1 abweichende Bestimmungen getroffen werden, soweit diese mit den Zielen der Weiterbildung
vereinbar sind.

§ 52 HKG - Zulassung von Weiterbildungsstätten

Als Weiterbildungsstätte kann eine Apotheke, eine Krankenhausapotheke, ein Betrieb der pharmazeutischen Industrie oder eine sonstige pharmazeutische Einrichtung zugelassen werden, wenn
1.
die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets zu erwerben, auf das sich die jeweilige Bezeichnung bezieht,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in
der Pharmazie Rechnung tragen.

§ 53 HKG - Inhalt der Weiterbildung

Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise von Arzneimitteln sowie der Information und Beratung über Arzneimittel einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.

§§ 54 - 56, Viertes Kapitel - Tierärztliche Weiterbildung

§ 54 HKG - Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen

(1) Es besteht die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen".
(2) Die Tierärztekammer legt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen
1.
Theoretische Veterinärmedizin,
2.
Tierhaltung und Tiervermehrung,
3.
Lebensmittelproduktion und Ökologie, Lebensmittel tierischer Herkunft,
4.
Klinische Veterinärmedizin,
5.
Methodisch-technische Veterinärmedizin
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
(3) § 36 Abs. 2 findet keine Anwendung.

§ 55 HKG - Zulassung von Weiterbildungsstätten

Als Weiterbildungsstätte können tierärztliche Kliniken, sonstige tierärztliche Einrichtungen und vergleichbare Einrichtungen zugelassen werden, wenn
1.
Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden oder Proben in so ausreichender Zahl untersucht und sonstige Aufgaben in so ausreichendem Umfang wahrgenommen werden, dass die Weiterzubildenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

§ 56 HKG - Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen
und Fertigkeiten
1.
in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden von Tieren,
2.
im Schutz der Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten, Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft
einschließlich der mit diesen Gebieten zusammenhängenden Fragen der Umwelthygiene und des Tierschutzes. Sie kann teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärztinnen oder Tierärzten durchgeführt werden.
(2) Abweichend von § 35 Abs. 2 erhält von der Tierärztekammer eine Anerkennung für die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen", wer nachweist, dass er
1.
die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben hat, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, und
2.
danach eine zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst abgeleistet hat, die nicht ausschließlich Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zum Gegenstand hatte.

§§ 57 - 59, Fünftes Kapitel - Zahnärztliche Weiterbildung

§ 57 HKG - Gebietsbezeichnungen

(1) Die Zahnärztekammer legt Gebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
1.
Präventive Zahnheilkunde,
2.
Konservative Zahnheilkunde,
3.
Operative Zahnheilkunde
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
(2) Die Zahnärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von § 36 Abs. 2 für die Fälle vorsehen, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit voraussichtlich keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet oder dass andernfalls die Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre.

§ 58 HKG - Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

Die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Ermächtigung niedergelassener Zahnärztinnen und Zahnärzte setzen voraus, dass
1.
Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten ausreichend vertraut machen können,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen und der Entwicklung
der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

§ 59 HKG - Inhalt der Weiterbildung

Die Weiterbildung umfasst insbesondere
1.
die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und
2.
die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
Für das Gebiet "Kieferorthopädie" ist die Weiterbildung im Krankenhaus ausgeschlossen.

§§ 59a - 59c, Sechstes Kapitel - Psychotherapeutische Weiterbildung

§ 59a HKG - Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen

(1) Die Psychotherapeutenkammer legt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen "Psychologische Psychotherapie" und "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie" fest. Sie kann auch fachrichtungsübergreifende Bezeichnungen festlegen.
(2) Die Psychotherapeutenkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von § 36 Abs. 2 für die Fälle vorsehen, dass die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit voraussichtlich keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet oder dass andernfalls die Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre.

§ 59b HKG - Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

Die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Ermächtigung niedergelassener Psychologischer Psychotherapeutinnen oder Psychologischer Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzen voraus, dass
1.
Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen und der Entwicklung
der Psychotherapie oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Rechnung tragen.

§ 59c HKG - Inhalt der Weiterbildung

Die Weiterbildung umfasst insbesondere
1.
die Behandlung von Krankheiten, bei denen Psychotherapie indiziert ist einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und
2.
die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

§§ 60 - 85, Vierter Teil - Berufsvergehen

§§ 60 - 66, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften

§ 60 HKG - Ahndung von Berufsvergehen

(1) Verstöße von Kammermitgliedern gegen ihre Berufspflichten (Berufsvergehen) können im berufsrechtlichen Verfahren durch berufsgerichtliche Maßnahmen oder durch Rüge der Kammer geahndet werden.
(2) Durch berufsgerichtliche Maßnahmen können auch Berufsvergehen geahndet werden, die
1.
Kammermitglieder während der Mitgliedschaft in der entsprechenden Kammer eines anderen Landes oder
2.
ehemalige Kammermitglieder während ihrer Mitgliedschaft
begangen haben.
(3) Das berufsrechtliche Verfahren ist mit dem Tod des Kammermitglieds beendet.

§ 61 HKG - Aussetzung, Bindungswirkung

(1) Im berufsrechtlichen Verfahren gelten die §§ 23 und 24 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.
(2) Wegen derselben Tat, die Gegenstand einer rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren war, ist die Fortsetzung eines berufsrechtlichen Verfahrens nur zulässig, wenn diese Entscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat.

§ 62 HKG - Subsidiarität

(1) Ein berufsrechtliches Verfahren findet nicht statt, soweit das Berufsvergehen zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens wird. Die zuständige Disziplinarbehörde teilt das Ergebnis der Ermittlungen sowie den Ausgang des Disziplinarverfahrens der Kammer und, sofern ein berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt ist, dem Berufsgericht mit.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Verfahren nach Beendigung des Disziplinarverfahrens eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn eine der in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 bezeichneten berufsgerichtlichen Maßnahmen in Betracht kommt. Die im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen sind bindend; § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NDiszG gilt entsprechend.

§ 63 HKG - Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
1.
Verweis,
2.
Geldbuße bis zu 100.000 Euro,
3.
Entziehung des Berufswahlrechts mindestens auf die Dauer von fünf Jahren,
4.
Feststellung, dass das beschuldigte Mitglied unwürdig ist, seinen Heilberuf auszuüben,
5.
Feststellung, dass das beschuldigte Mitglied für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer von fünf Jahren, ungeeignet ist, Weiterbildung verantwortlich zu leiten.
Die Maßnahmen nach Satz 1 können nebeneinander verhängt werden; neben einem Verweis kann auf eine Geldbuße nicht erkannt werden.
(2) Das Berufsgericht kann die Veröffentlichung des erkennenden Teils der berufsgerichtlichen Entscheidung im Mitteilungsblatt der Kammer beschließen.

§ 64 HKG - Rüge

Wenn die Schuld gering ist, kann die Kammer ein Berufsvergehen durch Verwarnung oder Ordnungsgeld bis zu 3.000 Euro ahnden (Rüge).

§ 65 HKG - Verfolgungsverjährung

(1) Sind seit der Begehung eines Berufsvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, so sind der Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens und die Rüge nicht mehr zulässig. Verstößt das Berufsvergehen auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist jedoch nicht vor der Verjährung der Straftat.
(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist vom Beginn der Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt. Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Fristen die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

§ 66 HKG - Tilgung, Vernichtung von Unterlagen

(1) Eintragungen in den Unterlagen der Kammer über die Ahndung sind
1.
bei Rügen, Verweisen und Geldbußen bis 3.000 Euro nach drei Jahren,
2.
bei Geldbußen über 3.000 Euro nach fünf Jahren,
3.
bei Entziehung des Berufswahlrechts fünf Jahre nach Ablauf der Entziehungsfrist,
4.
bei Feststellung der Berufsunwürdigkeit, soweit diese befristet ist, zehn Jahre nach Ablauf dieser Frist,
5.
bei Feststellung der Ungeeignetheit, Weiterbildung verantwortlich zu leiten, fünf Jahre nach Ablauf des Zeitraums, für den die Feststellung gilt,
zu tilgen. Liegen mehrere Ahndungen vor, so ist der Ablauf der letzten Frist maßgebend. Die über die Ahndungen entstandenen Vorgänge sind nach Fristablauf zu vernichten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Ahndung unanfechtbar geworden ist. Der Ablauf der Frist ist gehemmt, solange gegen das Kammermitglied ein Verfahren auf Rücknahme oder Widerruf der Approbation schwebt.
(3) Vom Tilgungszeitpunkt ab dürfen die Tat und die Ahndung dem Kammermitglied berufsrechtlich nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden.

§§ 67 - 73, Zweites Kapitel - Berufsgerichtsbarkeit

§ 67 HKG - Berufsgerichte, Gerichtshof für die Heilberufe

(1) In Niedersachsen bestehen:
1.
das Ärztliche Berufsgericht Niedersachsen,
2.
das Apotheker-Berufsgericht Niedersachsen,
3.
das Tierärztliche Berufsgericht Niedersachsen,
4.
das Zahnärztliche Berufsgericht Niedersachsen,
5.
das Psychotherapeutische Berufsgericht Niedersachsen,
6.
der Gerichtshof für die Heilberufe Niedersachsen als Rechtsmittelinstanz.
(2) Die Gerichte haben ihren Sitz in Hannover.
(3) Die Gerichte sind zuständige Stelle für die Bearbeitung von ausgehenden Warnungen gemäß § 13b Abs. 6 Nr. 2 NBQFG .

§ 68 HKG - Besetzung

(1) Die Berufsgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem berufsrichterlichen vorsitzenden Mitglied und zwei Mitgliedern der Kammer, der das beschuldigte Kammermitglied angehört, als ehrenamtlich richterlichen Mitgliedern.
(2) Der Gerichtshof für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit einem berufsrichterlichen vorsitzenden Mitglied, zwei weiteren berufsrichterlichen Mitgliedern und zwei Mitgliedern der Kammer, der das beschuldigte Kammermitglied angehört, als ehrenamtlich richterlichen Mitgliedern.
(3) Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die ehrenamtlich richterlichen Mitglieder nicht mit.

§ 69 HKG - Vom Richteramt ausgeschlossene Personen

Zu ehrenamtlich richterlichen Mitgliedern dürfen nicht berufen werden:
1.
Bedienstete der Aufsichtsbehörde,
2.
Organmitglieder der Kammer, der Kassenärztlichen oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung,
3.
Bedienstete der Kammer, der Kassenärztlichen oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und ihrer Einrichtungen,
4.
Mitglieder des Vorstandes der Bezirksstellen der Kammer,
5.
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der bei der Kammer und deren Bezirksstellen eingerichteten Schlichtungsstellen und -ausschüsse;
6.
Personen, die nach
§ 72 Abs. 1
das Richteramt nicht ausüben können,
7.
Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern die Verurteilung im Bundeszentralregister nicht gelöscht ist, und
8.
Personen, die die Wählbarkeit in Organe der Kammer nicht besitzen.

§ 70 HKG - Bestellung der Mitglieder

(1) Das zuständige Ministerium bestellt für die Dauer von vier Jahren
1.
die berufsrichterlichen Mitglieder auf Vorschlag des Justizministeriums, der des Einvernehmens
der Kammer bedarf, und
2.
die ehrenamtlich richterlichen Mitglieder auf Vorschlag der Kammer.
(2) Neben den Mitgliedern sind in gleicher Anzahl stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Ist das vorsitzende Mitglied des Gerichtshofs für die Heilberufe verhindert, so übernimmt von den berufsrichterlichen Mitgliedern das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste den Vorsitz.
(3) Die Bestellung zum ehrenamtlich richterlichen Mitglied kann nur aus wichtigem Grund
abgelehnt werden; als solcher gilt insbesondere
1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres,
2.
Krankheit oder Gebrechen,
3.
eine andere zeitaufwendige ehrenamtliche Tätigkeit oder
4.
eine ehrenamtlich richterliche Tätigkeit in den vergangenen vier Jahren.
Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Vorstand der jeweiligen Kammer.
(4) Die Vorschriften für die Mitglieder der Berufsgerichte und des Gerichtshofs für die Heilberufe gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

§ 71 HKG - Vertretung der Mitglieder

(1) Die Vorsitzenden bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Mitglieder heranzuziehen sind und einander vertreten.
(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 darf im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, Ausscheidens, Neubestellung oder dauernder Verhinderung eines Mitgliedes erforderlich wird.

§ 72 HKG - Hinderung der Amtsausübung, Erlöschen des Amtes

(1) Mitglieder der Berufsgerichte und des Gerichtshofs für die Heilberufe können ihr Amt nicht ausüben, solange
1.
gegen sie eine öffentliche Klage wegen einer vorsätzlichen Tat anhängig ist,
2.
gegen sie ein Disziplinarklageverfahren, sofern dieses eine Berufsverfehlung nach diesem Gesetz betrifft, oder ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist,
3.
die Rücknahme oder der Widerruf der Approbation noch nicht unanfechtbar geworden ist oder
4.
die Approbation kraft Anordnung ruht.
(2) Das Amt eines Mitgliedes eines Berufsgerichts oder des Gerichtshofs für die Heilberufe erlischt, wenn
1.
das Mitglied im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 zu einer Freiheitsstrafe, im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 mindestens zu einer Geldbuße rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
die Rücknahme oder der Widerruf der Approbation unanfechtbar geworden oder auf die Approbation verzichtet worden ist,
3.
das Richterverhältnis oder die Mitgliedschaft in der betreffenden Kammer endet oder
4.
eine der in
§ 69
genannten Tatsachen eintritt oder nachträglich bekannt wird.
(3) Die Feststellung nach den Absätzen 1 und 2 trifft auf Antrag der zuständigen Aufsichtsbehörde für die berufsrichterlichen Mitglieder der Gerichtshof für die Heilberufe in der Besetzung für Arztsachen und für ehrenamtlich richterliche Mitglieder in der jeweils betreffenden Besetzung. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören.
(4) Erlischt das Amt eines Mitgliedes eines Berufsgerichts oder des Gerichtshofs für die Heilberufe oder scheidet ein Mitglied aus einem sonstigen Grund vorzeitig aus, so kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt werden.

§ 73 HKG - Geschäftsordnung, Geschäftsstelle, Kosten

(1) Die Berufsgerichte und der Gerichtshof für die Heilberufe regeln ihren Geschäftsgang durch Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Ministerien bedarf.
(2) Jedes Berufsgericht und der Gerichtshof für die Heilberufe verfügen über eine Geschäftsstelle.
(3) Die jeweilige Kammer regelt die Entschädigung für die Mitglieder des Berufsgerichts und trägt die Kosten sowie die Kosten der Geschäftsstelle. Satz 1 gilt für den Gerichtshof für die Heilberufe mit der Maßgabe entsprechend, dass die Kammern die Entschädigung gemeinsam regeln und die Kosten anteilig tragen.

§§ 74 - 85, Drittes Kapitel - Verfahrensvorschriften

§ 74 HKG - Ermittlungen

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so hat die Kammer ein berufsrechtliches Verfahren einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass eine berufsrechtliche Maßnahme nicht angezeigt erscheint.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhaltes erhebt die Kammer die erforderlichen Beweise. Hierzu kann sie insbesondere schriftliche Auskünfte einholen, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen, Urkunden und Akten beiziehen sowie Augenschein nehmen; Patientenakten darf die Kammer ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten jedoch nur beiziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 85a Abs. 1 Satz 3 für die Verarbeitung der in ihnen enthaltenen Gesundheitsdaten vorliegen. Das beschuldigte Kammermitglied hat in seinem Gewahrsam befindliche Urkunden, Akten sowie andere Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlungen von Bedeutung sein können, auf Verlangen der Kammer für die Durchführung des berufsrechtlichen Verfahrens herauszugeben. Im Übrigen gelten § 25 Abs. 2 bis 4 für die Beweiserhebung, § 26 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 5 Halbsatz 2 für die Zeugenvernehmung, § 27 Sätze 2 bis 4 für die Herausgabepflicht nach Satz 3 sowie § 29 NDiszG mit der Maßgabe entsprechend, dass
1.
das Berufsgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts,
2.
das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts an die Stelle des Vorsitzenden der Kammer für Disziplinarsachen und
3.
die Präsidentin oder der Präsident an die Stelle der Behördenleiterin oder des Behördenleiters
tritt. Gegen Beschlüsse des Berufsgerichts, die es nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 27 Satz 4 NDiszG fasst, steht den Beteiligten die Beschwerde an den Gerichtshof für die Heilberufe zu; er entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
(3) Die Kammer gibt dem Kammermitglied Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Tatsachen zu äußern. Das beschuldigte Kammermitglied kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines geeigneten Beistands bedienen.

§ 75 HKG - Einstellung des Verfahrens

(1) Wird durch die Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht festgestellt oder hält die Kammer eine Ahndung nicht für angezeigt oder nicht für zulässig, so stellt sie das berufsrechtliche Verfahren ein. Die Einstellung ist zu begründen und dem Kammermitglied bekannt zu geben.
(2) Werden neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, so kann das berufsrechtliche Verfahren
wieder aufgenommen werden.

§ 76 HKG - Rügeverfahren

(1) Hält die Kammer ein Berufsvergehen für erwiesen und an Stelle der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens eine Rüge für angebracht, so erlässt sie einen entsprechenden schriftlichen Bescheid. Dieser ist zu begründen und zuzustellen.
(2) Eine Rüge ist ausgeschlossen, wenn die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt ist.

§ 77 HKG - Einspruch gegen eine Rüge

(1) Das Kammermitglied kann gegen eine Rüge innerhalb eines Monats nach deren Zustellung bei der Kammer schriftlich Einspruch einlegen. Wird in der Rüge nicht auf die Einspruchsmöglichkeit hingewiesen, so beginnt die Frist erst, wenn das Kammermitglied diesen Hinweis von der Kammer erhält.
(2) Die Kammer kann dem Einspruch ganz oder teilweise abhelfen. § 75 gilt entsprechend.
(3) Hilft die Kammer dem Einspruch nicht ab, so beantragt sie die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens und teilt dies dem Kammermitglied mit. Das Kammermitglied kann seinen Einspruch zurücknehmen, bis das Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beschließt.

§ 78 HKG - Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Hält die Kammer nach dem Ergebnis der Vorermittlungen das Kammermitglied eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann sie bei dem Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Der Antrag hat das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.
(2) Jedes Kammermitglied kann die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen.

§ 79 HKG - Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist dem Kammermitglied die Anschuldigung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen, ist unanfechtbar. Der Beschluss, durch den die Eröffnung abgelehnt wird, ist zu begründen.
(3) Wird die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens im Falle des § 77 Abs. 3 abgelehnt, so ist in dem Beschluss zugleich die Rüge aufzuheben. Wird das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet, so tritt die Entscheidung des Berufsgerichts an die Stelle der Rüge.

§ 80 HKG - Entsprechende Anwendung anderer Gesetze

Für das Verfahren der Berufsgerichte und des Gerichtshofs für die Heilberufe gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Für die Verfahren nach Satz 1 gilt außerdem die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz und den nach Satz 1 entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes nichts anderes ergibt.

§ 81 HKG - Hauptverhandlung

(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung und lädt das beschuldigte Kammermitglied und die Kammer (Beteiligte) sowie einen Beistand der Beschuldigten oder des Beschuldigten sowie die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, deren persönliche Anwesenheit erforderlich erscheint. Die Ladungsfrist für die Beteiligten beträgt mindestens zwei Wochen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden.
(2) Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
(3) Erweist sich die Verletzung der Berufspflichten als geringfügig, so kann das Berufsgericht mit Zustimmung der Beteiligten das Verfahren in jeder Lage durch unanfechtbaren Beschluss einstellen. § 153a Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein auferlegter Geldbetrag zu Gunsten einer sozialen Einrichtung oder der Kammer zu zahlen ist.

§ 81a HKG - Vorläufige Einstellung

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des beschuldigten Kammermitglieds oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. Das vorsitzende Mitglied sichert, soweit nötig, die Beweise.

§ 82 HKG - Entscheidung ohne Hauptverhandlung

(1) Das Berufsgericht kann auf Verweis oder Geldbuße bis zu 3.000 Euro durch Beschluss ohne Hauptverhandlung erkennen, wenn die Beteiligten der Entscheidung durch Beschluss zustimmen.
(2) Entscheidet das Berufsgericht aus Anlass eines Einspruchs, so darf es ohne Hauptverhandlung von der Rüge nicht zum Nachteil des Kammermitgliedes abweichen.
(3) Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts beantragen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Beschluss als nicht erlassen; andernfalls wirkt der Beschluss wie ein rechtskräftiges Urteil.

§ 83 HKG - Berufung

(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle Berufung einlegen. Die Berufung soll spätestens einen Monat nach Ablauf der Berufungsfrist schriftlich begründet werden. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(2) Über die Berufung entscheidet der Gerichtshof für die Heilberufe. Die §§ 81 und 82 gelten entsprechend. Hebt der Gerichtshof für die Heilberufe die angefochtene Entscheidung auf, so kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Gerichtshofs für die Heilberufe gebunden.
(3) War die Berufung ausschließlich zu Gunsten des beschuldigten Mitgliedes eingelegt worden, so darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil geändert werden.

§ 84 HKG - Wiederaufnahme des Verfahrens

Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens gelten die §§ 64 , 65 und 66 Abs. 1 NDiszG entsprechend. Antragsberechtigt für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens sind nur die Beteiligten. Für das weitere Verfahren gelten die §§ 81 bis 83 entsprechend.

§ 85 HKG - Kosten, Vollstreckung

(1) Die Kosten des durch gerichtliche Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens setzt das vorsitzende Mitglied des Gerichts, dessen Entscheidung das Verfahren abgeschlossen hat, durch Beschluss endgültig fest. Im Übrigen setzt die Kammer die Kosten fest. Gegen die Festsetzung der Kammer kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts endgültig.
(2) Die Vollstreckung von gerichtlich verhängten Geldbußen wird durch Beschluss angeordnet. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Der Beschluss wird wie ein Leistungsbescheid der Kammer vollstreckt. Das Aufkommen steht der Kammer zu, der das Kammermitglied angehört.
(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist gebührenfrei. Die Erstattung der Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes .
(4) Wird ein Kammermitglied freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder hat ein von ihm eingelegter Rechtsbehelf Erfolg, so werden die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen von der Kammer erstattet. Die übrigen Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.

§§ 85a - 87, Fünfter Teil - Datenverarbeitung, Aufsicht

§ 85a HKG - Datenverarbeitung und Auskunftspflichten

(1) Die Kammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zweck darf sie insbesondere über die in den §§ 4 und 5 genannten Daten hinaus Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen und über Ämter und Tätigkeiten für die Kammer und ihre Organe und die Berufsgerichte verarbeiten. Gesundheitsdaten in Patientenakten nach § 74 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 darf die Kammer ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten nur verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes Berufsvergehen vorliegen und andere Ermittlungen nicht denselben Erfolg versprechen; § 17 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Kammer ist berechtigt, den ihr entsprechenden Kammern, deren Aufsichtsbehörden und entsprechenden Stellen in einem anderen Land sowie Behörden, die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgen, Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen, Maßnahmen nach § 63 und über Rügen nach § 64 zu erteilen und von diesen Stellen gleichartige Auskünfte einzuholen.
(3) Die Kammer hat der Aufsichtsbehörde und den Gesundheitsbehörden auf Verlangen Auskunft über die Zahl der Kammermitglieder, deren Tätigkeit in eigener Praxis, in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung und über statistische Angaben zu erteilen. Die Kammer ist berechtigt, für An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern deren Namen und Anschrift der Aufsichtbehörde, den für die Approbation zuständigen Behörden, den Gesundheitsbehörden, den Veterinärbehörden, den Ausbildungsstätten und den Trägern der Sozialversicherung mitzuteilen und solche Angaben von den genannten Stellen einzuholen. Die für die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen zuständigen Behörden unterrichten die jeweils zuständige Kammer
1.
auf Anfrage über die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen an Kammermitglieder und
2.
von Amts wegen über das Erlöschen, die Aufhebung oder das Ruhen der Approbation oder Berufserlaubnis eines Kammermitglieds.
Die Kammern dürfen die in Absatz 1 genannten Daten ihrer Kammermitglieder an entsprechende Kammern anderer Länder übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben oder der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.
(4) Die Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Kammer sind auch über ihre Amtszeit hinaus verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Daten über persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse der Kammermitglieder und Dritter geheim zu halten.
(5) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Versorgungseinrichtung zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen Auskunft über
1.
die derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
2.
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber
eines Mitglieds der Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, soweit sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die Versorgungseinrichtung erhält für jede auf der Grundlage des Satzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. Abweichend von Satz 3 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes keine Gebühren erhoben.
(6) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes unberührt.

§ 86 HKG - Aufgaben der Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausüben. Sie haben die Kammern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Versicherungsaufsicht über die Einrichtungen nach § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 87 HKG - Aufsichtsbefugnisse

(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Kammer Aufschluss über deren Angelegenheiten, insbesondere Auskünfte und Berichte verlangen. Sie kann auch die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kammer beanstanden, wenn diese das Gesetz oder Satzungen der Kammer verletzen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(3) Erfüllt eine Kammer die ihr obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Kammer der Anordnung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Kammer selbst durchführen oder durch eine andere Person durchführen lassen. Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung einer Kammer nicht gewährleistet ist und die sonstigen Aufsichtsbefugnisse zur Abhilfe nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Person bestellen, die einzelne oder alle Aufgaben der Kammer oder eines Kammerorgans auf Kosten der Kammer wahrnimmt.
(4) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kammer, die der Genehmigung bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.
(5) Zu den Sitzungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Ihre Vertreterin oder ihr Vertreter hat jederzeit das Rederecht.

§ 88, Sechster Teil - Schlussbestimmungen

§ 88 HKG - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten **)

(1) Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 30. Mai 1980 (Nds. GVBl. S. 193), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Februar 1994 (Nds. GVBl. S. 84),
2.
die Wahlordnung für die Wahlen zu den Kammerversammlungen der Ärztekammer, Apothekerkammer, Tierärztekammer und Zahnärztekammer vom 9. Oktober 1972 (Nds. GVBl. S.457), geändert durch Verordnung vom 18. Februar 1980 (Nds. GVBl. S. 43),
3.
die Verordnung über die Weiterbildung der Ärzte in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" vom 7. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 174).
**)
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 259). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
Fußnoten
**) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 259). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.

Anlage 1 HKG - Begriffsbestimmungen und Prüfkriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie (EU) 2018/958

(zu § 25a Abs. 1)
I. Begriffsbestimmungen
1. "Reglementierter Beruf" ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.
2. "Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.
3. "Geschützte Berufsbezeichnung" bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
4. "Vorbehaltene Tätigkeiten" bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaberinnen oder Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche der folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
a)
die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
b)
die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen
in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes,
nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
c)
die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Zieles sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d)
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
e)
die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zieles auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen der oder dem Berufsangehörigen und der Verbraucherin oder dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.
2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Kriterien zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
a)
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
b)
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
c)
die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
d)
die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
e)
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Zieles, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
f)
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert, so müssen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, insbesondere in Bezug auf die nachfolgenden Anforderungen die Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift geprüft werden. Die Prüfung muss insbesondere beinhalten, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beitragen und ob sie hierfür notwendig sind:
a)
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne des Abschnitts I Nr. 1;
b)
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
c)
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
d)
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen,
insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation
voraussetzen;
e)
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
f)
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
g)
geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
h)
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
i)
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
j)
Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
k)
festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
l)
Anforderungen an die Werbung.
4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG , einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
a)
eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG ;
b)
eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG , die gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
c)
die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
5. Bei Vorschriften, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.
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