HG 2024
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)

Vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 301 - VORIS 64000 -)
Geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 7) (1)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 7) wird der Einzelplan 13 nach Maßgabe des Nachtrags geändert.

§ 1 HG 2024

1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahme und Ausgabe auf 42 554 234 000 Euro festgestellt. 2 Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 2024 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 5 896 564 000 Euro festgestellt. 3 Die einzelnen Einnahmen, Ausgabeermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen ergeben sich aus den Einzelplänen, die im Gesamtplan ( Anlage 1 ) in der Haushaltsübersicht zusammengefasst sind.

§ 2 HG 2024

1 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LHO nicht von dem zuständigen Fachministerium und dem Finanzministerium gebilligt sind. 2 Ausnahmen kann das Finanzministerium zulassen.

§ 3 HG 2024

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt,
1.
für das Haushaltsjahr 2024 Kredite aufzunehmen
a)
zur Deckung von Ausgaben bis zu 0 Euro,
b)
zur Tilgung am Kreditmarkt aufgenommener Kredite bis zu 7 056 243 000 Euro,
c)
zur erneuten Bereitstellung von Mitteln, die in vorangegangenen Haushaltsjahren verausgabt wurden, um die Tilgung bestehender Schulden vorzufinanzieren, soweit Kreditermächtigungen ausweislich des Haushaltsabschlusses des Vorjahres deshalb nicht ausgeschöpft wurden, und
d)
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) bis zu 12 Prozent des durch das Haushaltsgesetz für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags der Einnahmen und Ausgaben
sowie
2.
Kredite vorzeitig zu tilgen; die dazu erforderlichen Beträge wachsen dem Teilbetrag nach Nummer 1 Buchst. b zu.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c wächst rückwirkend der Betrag zu, um den sich die Obergrenze der Kreditaufnahme nach § 18a LHO für das betreffende Haushaltsjahr wegen einer Veränderung
1.
des Betrages der nach § 18b Abs. 1 Nr. 2 LHO zu tilgenden Kredite oder
2.
des Bestands der Rücklage nach § 18b Abs. 5 LHO
im Haushaltsabschluss des Vorjahres verändert.
(3) 1 Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c wächst rückwirkend der Betrag zu, um den sich die Obergrenze der Kreditaufnahme nach § 18a LHO für das betreffende Haushaltsjahr wegen der nach § 18b Abs. 4 LHO ermittelten tatsächlichen Auswirkungen der von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt gegenüber der Obergrenze, die sich aus der zuletzt getroffenen gesetzlichen Feststellung nach § 18b Abs. 3 Satz 5 ergeben hat, verändert. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit die Veränderung nach Satz 1 nach der letzten Schätzung des Arbeitskreises Steuerschätzung für die Landesregierung vorhersehbar war und der Landtag insoweit noch über die Ermächtigung zur Kreditaufnahme durch Nachtragshaushaltsgesetz bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres hätte entscheiden können.

§ 4 HG 2024

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2024 bis zu 2 032 000 000 Euro Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes zu übernehmen.
(2) 1 Zur Übernahme solcher Garantien und Bürgschaften ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages erforderlich. 2 Ausgenommen sind Bürgschaften und Garantien, die
1.
nach der Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen sowie den Grundsätzen bei der Übernahme von Bürgschaften für Schiffbaukredite,
2.
nach der Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens,
3.
zugunsten der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH für Finanzierungen innerhalb des beschlossenen Wirtschaftsplans und für Refinanzierungen,
4.
nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen und Bremen (Agrarinvestitionsförderungsprogramm),
5.
gegenüber der EU-Kommission im Rahmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (Interreg) für Maßnahmen der Interreg-Programme der Förderperiode 2014 bis 2020 bis einschließlich 2023 - insoweit bis zu einer Höhe von insgesamt 46 316 000 Euro - und für Maßnahmen der Interreg-Programme der Förderperiode 2021 bis 2027 bis einschließlich 2029 - insoweit bis zu einer Höhe von insgesamt 71 500 000 Euro -,
6.
als Rückbürgschaften und Rückgarantien gegenüber der Niedersächsischen Bürgschaftsbank GmbH, Hannover, gegen komplementäre Erklärungen des Bundes
übernommen werden.
(3) Das Finanzministerium ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.
(4) 1 Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist ermächtigt, zur Absicherung der Leihgaben, die den Museen und Bibliotheken des Landes sowie den Museen, Bibliotheken und Archiven der niedersächsischen Hochschulen überlassen werden und an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, im Haushaltsjahr 2024 Garantien bis zu 540 000 000 Euro zu übernehmen. 2 In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. 3 Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.
(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2024 gegenüber der Investitions- und Förderbank Niedersachsen zur Absicherung von zur Stärkung der niedersächsischen Wirtschaft gewährten Liquiditäts- und Investitionskrediten eine globale Rückbürgschaft bis zu 200 000 000 Euro zu übernehmen.

§ 5 HG 2024

Der nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO zu bestimmende Betrag wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 5 100 000 Euro festgesetzt.

§ 6 HG 2024

(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Personalausgaben werden durch die Allgemeinen Bestimmungen zu den Personalausgaben für das Haushaltsjahr 2024 (Allgemeine Bestimmungen 2024) - Anlage 2 - ergänzt.
(2) 1 In Kapiteln mit Personalkostenbudgetierung wird ein Beschäftigungsvolumen als Richtwert festgelegt. 2 Es wird gebildet durch Umrechnung der Zahl der jahresdurchschnittlich mit Bezügen Beschäftigten in Vollzeiteinheiten pro Jahr. 3 Das Finanzministerium ist ermächtigt, das Beschäftigungsvolumen infolge von über- oder außerplanmäßigen Erhöhungen des Personalkostenbudgets, Umsetzungen gemäß § 50 LHO , Vollzug von kw-Vermerken sowie zulässigen kapitelübergreifenden Verwendungen von Stellen zu verändern.
(3) 1 Die zur Finanzierung des Beschäftigungsvolumens erforderlichen Mittel werden kapitelweise in einem Personalkostenbudget zusammengefasst. 2 Soweit Mittel im Personalkostenbudget zur Verfügung stehen, kann das Beschäftigungsvolumen überschritten werden, sofern sichergestellt ist, dass dadurch Mehrausgaben in Folgejahren nicht entstehen und die Erreichung des mit der Verwaltungsmodernisierung mitverfolgten Ziels des Personalabbaus nicht beeinträchtigt wird. 3 Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Personalkostenbudgets aufgrund von wesentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen, insbesondere bei Besoldungs- und Tariferhöhungen, bis zur Höhe der in Kapitel 1302 Titel 461 11 veranschlagten Mittel anzupassen; dies gilt auch für die nach § 17a LHO budgetierten Verwaltungsbereiche.
(4) 1 Überschreitungen des Personalkostenbudgets vermindern das Personalkostenbudget im Folgejahr sowie in entsprechendem Umfang das Beschäftigungsvolumen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn das Beschäftigungsvolumen eingehalten wurde. 3 Satz 1 gilt auch nicht für die nach § 17a LHO budgetierten Verwaltungsbereiche.
(5) 1 Die Absätze 2 bis 4 gelten ausschließlich für Kapitel mit Personalkostenbudgetierung. 2 Das Personalkostenbudget umfasst die Titel 422 01, 422 10, 422 11, 428 01, 428 03, 428 05, 428 10, 428 11 und 428 27, soweit sie in den jeweiligen Kapiteln ausgebracht sind, sowie im Kapitel 0314 den Titel 429 10. 3 Abweichend von § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LHO bilden diese Titel innerhalb eines Kapitels sowie innerhalb der Kapitel 0710 bis 0718 einen eigenen Deckungskreis. 4 Sonstige Vorschriften über die Bewirtschaftung von Personalausgaben und Stellen bleiben unberührt.

§ 7 HG 2024

1 Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes abweichend von den Bedarfsnachweisen des Haushaltsjahres 2023 zu den für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln genehmigt wurden, in den entsprechenden Bedarfsnachweisen darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 noch nicht enthalten sind. 2 Entsprechendes gilt
1.
für Änderungen in den Stellenplänen aufgrund der Nummern 1 und 3 der Allgemeinen Bestimmungen 2022/2023 sowie
2.
für die im Haushaltsjahr 2023 nach den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen der Kapitel 0613 bis 0619, 0622, 0623, 0631, 0632 und 0634 bis 0638 in Auswirkung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218), vorgenommenen Stellenumwandlungen.

§ 8 HG 2024

(1) 1 Werden Maßnahmen vom Land Niedersachsen und der Europäischen Union gemeinsam finanziert, bei denen nach dem Recht der Europäischen Union ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht, so kann das Finanzministerium Mehrausgaben ohne Ausgleich durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in Höhe von zweckgebundenen Mehreinnahmen über den im Haushaltsplan veranschlagten entsprechenden Landesanteil hinaus zulassen. 2 § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LHO ist nicht anzuwenden.
(2) 1 Mehrausgaben bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" und "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", durch welche die jeweils für die Gemeinschaftsaufgabe veranschlagten Landesmittel überschritten werden, dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums geleistet werden und müssen durch Einsparungen an anderer Stelle innerhalb des die jeweilige Gemeinschaftsaufgabe betreffenden Einzelplans 08, 09 oder 15 oder durch für diesen Zweck bereitgestellte Mittel öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gedeckt sein. 2 Stellt der Bund zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen bereit, so darf das zuständige Fachministerium mit Einwilligung des Finanzministeriums zusätzliche Verpflichtungen unter Berücksichtigung des Mitleistungsverhältnisses eingehen.
(3) 1 Das Finanzministerium ist ermächtigt, Mittel des Sondervermögens "Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen" in Anspruch zu nehmen, um
1.
Mehrausgaben zu decken, die erforderlich sind, um die Verwertung landeseigener Liegenschaften
oder wirtschaftliche Unterbringungskonzepte, die zur finanziellen Entlastung des Landeshaushalts
beitragen, zu verwirklichen, oder
2.
Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen des Hochbaus durchzuführen.
2 Die Mittelverwendung nach Satz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass der Gesamtumfang der einem Nutzer zur Erfüllung seiner Aufgaben überlassenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte verringert und in entsprechendem Umfang Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte veräußert werden, und ist auf bis zu 50 Prozent der Einnahmen aus dieser Veräußerung begrenzt. 3 Die Mittel sollen für Maßnahmen im Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde eingesetzt werden, der der Nutzer nach Satz 2 zugeordnet ist.

§ 9 HG 2024

(1) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.
(2) Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 10 HG 2024

(1) Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO sind von der Ausgabe abzusetzen:
1.
Erstattungen von anderen als Landesbetrieben für die Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;
2.
Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt, sowie Zahlungen von Eingliederungszuschüssen durch die Bundesagentur für Arbeit;
3.
Erstattungen bei folgenden Titeln (einschließlich entsprechender Titel in Titelgruppen und in nach § 17a LHO budgetierten Kapiteln):
a)
Titel 511 01 und 518 02 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -,
b)
Titel 511 01 - aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,
c)
Titel 514 01 - aus der privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen -,
d)
Titel 517 01 - aus Erstattungen Dritter -,
e)
Titel 525 01, 527 01 und 527 02 - aus Erstattungen des öffentlichen Bereichs sowie nach den Vorschriften über den öffentlichen Personenverkehr -;
4.
Erstattungen für die Beteiligung an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen;
5.
Schadenersatz Dritter im Rahmen der Durchführung im Einzelplan 20 einzeln veranschlagter Hochbaumaßnahmen, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist;
6.
Einnahmen aus Vereinbarungen nach § 34b LHO ;
7.
Zuschüsse des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht (Kapitel 5051);
8.
von Finanzämtern erstattete Vor- oder Umsatzsteuer sowie vereinnahmte Umsatzsteuer;
9.
Einnahmen aus Grundstücksveräußerungen bis zur Höhe der Ausgaben damit verbundener Grundstückserwerbe.
(2) Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO sind von der Einnahme abzusetzen:
1.
an Behörden anderer Körperschaften im Rahmen einer Kostenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), abzuführende Gebührenanteile;
2.
an Behörden gemäß § 13 NVwKostG weiterzuleitende Auslagenerstattungen der Kostenschuldner;
3.
an Finanzämter abzuführende Umsatzsteuer;
4.
Rückzahlungen vereinnahmter Sicherheitsleistungen gemäß den §§ 127a und 132 der Strafprozessordnung ;
5.
Rückzahlungen an die Europäische Union, den Bund oder andere Länder im Rahmen gemeinschaftlicher Finanzierungen, soweit diese noch im Haushaltsjahr der Vereinnahmung zurückgezahlt werden. Dies gilt auch für nur von der Europäischen Union oder dem Bund finanzierte Maßnahmen;
6.
Auszahlungen von im Rahmen der Vermögensabschöpfung vorläufig vereinnahmten Beträgen.
(3) Bei Titel 546 09 dürfen Ausgaben über die dort nach Absatz 1 Nr. 8 abgesetzten Einnahmen hinaus insoweit getätigt werden, als diese
1.
zur Erfüllung umsatzsteuerrechtlicher Pflichten des Landes als Unternehmer zu tätigen sind oder
2.
Beträgen entsprechen, die bei der zuständigen Finanzbehörde abzugs- oder erstattungsfähig sind.
(4) Das Nähere bestimmt das Finanzministerium.

§ 11 HG 2024

Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten vom 2. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 304), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 503), wird der Hebesatz für das Haushaltsjahr 2024 auf 420 Prozent festgesetzt.

§ 12 HG 2024

Für im Zusammenhang mit dem kommunalen Sportstättensanierungsprogramm veranschlagte Haushaltsmittel wird bestimmt, dass abweichend von § 45 Abs. 2 LHO bei übertragbaren Ausgaben Ausgabereste gebildet werden können, die auch über das zweitnächste Haushaltsjahr hinaus verfügbar bleiben.

§ 13 HG 2024

1 Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist ermächtigt, der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. im Haushaltsjahr 2024 eine Finanzhilfe von 2 600 000 Euro zu gewähren. 2 Diese ergänzt die Finanzhilfe gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 569), und ist wie diese nach den Regelungen des § 15 NGlüSpG zu verausgaben.

§ 14 HG 2024

1 Das für Inneres und Sport zuständige Ministerium ist ermächtigt, dem Niedersächsischen Landessportbund e. V. im Haushaltsjahr 2024 eine Finanzhilfe von 1 700 000 Euro für Zwecke der Förderung von Schwimmkursen sowie der Qualifizierung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern im Bereich Schwimmen zu gewähren. 2 Diese ergänzt die Finanzhilfe nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Sportfördergesetzes vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2022 (Nds. GVBl. S. 732), und ist im Februar 2024 auszuzahlen. 3 Die Mittel sind unter Beachtung der Regelungen des Niedersächsischen Sportfördergesetzes und der besonderen Zweckbestimmung aus Satz 1 zu verwenden.

§ 15 HG 2024

Die Vorschriften und Ermächtigungen der §§ 4 , 6 , 9 , 10 und 12 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2025 weiter.

§ 16 HG 2024

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hannover, den 14. Dezember 2023
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna Naber
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil

Anlage 1 HG 2024

(zu § 1 Satz 3 )
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Anlage 2 HG 2024 - Allgemeine Bestimmungen zu den Personalausgaben für das Haushaltsjahr 2024 (Allgemeine Bestimmungen 2024)

(zu § 6 Abs. 1 )
1. Stellenveranschlagungen sowie Bindung an Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise
(1) 1 Das Finanzministerium ist ermächtigt, neue Stellen in der jeweils erforderlichen Besoldungsgruppe auszubringen für
1.
von ihren dienstlichen Tätigkeiten zu mindestens 50 Prozent freigestellte Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen,
2.
Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), zugewiesen werden, sofern für das Land hierdurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen,
3.
Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr als nationale Sachverständige bei Einrichtungen der Europäischen Union eingesetzt und zu diesem Zweck zugewiesen oder unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden,
4.
Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die für die Dauer von mehr als einem Jahr für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union zu anderen Dienstherren oder öffentlichen Einrichtungen abgeordnet, zugewiesen oder unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden, sofern die Dienstbezüge in voller Höhe erstattet werden,
5.
Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter, die im Rahmen eines CARE-Verfahrens zur Vermeidung einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen auf einem anderen Dienstposten eingesetzt werden, wenn eine Beschäftigung im bisherigen Bereich aus in der Person liegenden Gründen nicht möglich ist, für eine angemessene weitere Verwendung sonst keine Planstelle zur Verfügung steht und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme im Einzelfall nachgewiesen ist.
2 Die Stellen erhalten den Vermerk "künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungs-, Zuweisungs-, Abordnungs- bzw. Beurlaubungsvoraussetzungen". 3 Entfallen diese Voraussetzungen, so sind die Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter in eine freie oder die nächste frei werdende Stelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung oder ihrem Gericht einzuweisen. 4 Mit der Einweisung entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Stelle. 5 Sofern durch die Ausbringung der Stellen die Gesamtzahl der besetzbaren Stellen und die Summe der Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht erhöht werden, gelten die Stellen bei Eintritt der Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 als ausgebracht. 6 In Fällen nach Satz 1 Nr. 5 erhält der kw-Vermerk die Fassung "kw mit Ablauf des TT.MM.JJJJ".
(2) 1 Für von ihren dienstlichen Tätigkeiten nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 9. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111), freigestellte Personalratsmitglieder können Stellen durch Ausbringung von Haushaltsvermerken bereitgestellt werden. 2 Für zu mindestens 50 Prozent freizustellende Personalratsmitglieder gelten neue Stellen mit entsprechendem Haushaltsvermerk als ausgebracht, wenn sich dadurch die Gesamtzahl der besetzbaren Stellen und die Summe der Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht erhöhen. 3 Die personalbewirtschaftenden Dienststellen sind ermächtigt, bei einem Wechsel der Person des freigestellten Personalratsmitglieds die ausgebrachte Stelle auch dann mit dem neu freigestellten Personalratsmitglied zu besetzen, wenn dieses einer anderen Besoldungsgruppe angehört; im nächsten Haushaltsplan ist die Stelle wieder in der jeweils erforderlichen Besoldungsgruppe auszubringen.
2. Ausnahmen zu den §§ 49 und 50 LHO
(1) Nicht besetzt werden dürfen
1.
Stellen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 sowie der Besoldungsgruppen A 14 und höher mit Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und der Besoldungsgruppe A 13 , die sich nicht im zweiten Einstiegsamt befinden, es sei denn, dass die Beamtin oder
der Beamte
a)
die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt,
b)
sich in einer Qualifizierung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2023 (Nds. GVBl. S. 197), oder einer entsprechenden laufbahnrechtlichen Bestimmung befindet oder diese erfolgreich abgeschlossen hat oder
c)
gemäß § 13 Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218), geändert durch Verordnung vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 60), ein Amt ohne Qualifizierung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO erhalten kann,
sowie
2.
Stellen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 sowie der Besoldungsgruppen A 7 und höher mit Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppe A 5 und der Besoldungsgruppe A 6 , die sich nicht im zweiten Einstiegsamt befinden, es sei denn, dass die Beamtin oder
der Beamte sich in einer Qualifizierung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 NLVO oder einer entsprechenden laufbahnrechtlichen Bestimmung befindet oder diese erfolgreich
abgeschlossen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 und § 49 Abs. 3 LHO können Stellen, die in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gehoben werden oder worden sind, übergangsweise auch mit Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 besetzt werden, sofern diese den dazugehörigen Dienstposten schon vor der Stellenhebung innegehabt haben.
(3) 1 Im Bedarfsfall dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel verwendet werden
1.
nicht besetzte Stellen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter vorübergehend für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst,
2.
Stellen, deren Inhaberinnen oder Inhaber Grundwehrdienst oder dem Grundwehrdienst gleichgestellten Dienst leisten und Bezüge aus dem Landeshaushalt nicht erhalten, für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.
2 Die Besetzung richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LHO .
(4) 1 Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (in Voll- oder Teilzeit beschäftigt) dürfen anteilig auf mehreren Stellen geführt werden. 2 Jede Stelle darf mit einer beliebigen Anzahl von Teilzeitbeschäftigten sowie Besetzungsanteilen von Vollzeitbeschäftigten besetzt werden, soweit die sich aus den Besetzungsanteilen ergebende regelmäßige durchschnittliche Gesamtarbeitszeit die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten nicht übersteigt. 3 Sofern die Besetzung laufbahngruppenübergreifend erfolgt, darf sie nur in der niedrigsten Laufbahngruppe erfolgen, aus der ein Stellenanteil herangezogen wird.
(5) 1 Begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter werden bei gemäß § 27 BeamtStG herabgesetzter Arbeitszeit nach dem Umfang der verbleibenden Arbeitszeit auf einer entsprechenden Planstelle geführt. 2 Von § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 260), abweichende Besoldungszahlungen gemäß § 12 NBesG bleiben bei der Berechnung der Inanspruchnahme der Planstelle unberücksichtigt. 3 Nach den Sätzen 1 und 2 freie Planstellenanteile können anderweitig besetzt werden.
(6) 1 Das Kultusministerium wird ermächtigt, die in den Bereichen des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Schulwesens bei den Kapiteln 0710 bis 0720 veranschlagten Stellen für Lehrkräfte bei Bedarf abweichend von § 50 Abs. 2 LHO innerhalb dieser Kapitel umzusetzen. 2 Soweit es sich um nicht nur vorübergehende Stellenumsetzungen handelt, sind diese in den Stellenplänen des Haushaltsplans des nächsten Jahres darzustellen.
(7) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesbeschäftigten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden dürfen, können entsprechende nichtbeamtete Ersatzkräfte eingestellt werden.
3. Ausbringung von Leerstellen und Stellen für ehemalige Abgeordnete, Gewährleistungsentscheidungen
(1) 1 Sind planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes länger als ein Jahr unter Wegfall der Bezüge beurlaubt und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, diese Planstelle neu zu besetzen, so kann die stellenbewirtschaftende Dienststelle für diese Bediensteten im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. 2 Entsprechendes gilt, wenn
1.
planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes in die Landesregierung berufen werden,
2.
planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter zu Präsidentinnen und Präsidenten oder Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten von staatlichen Hochschulen ernannt werden.
3 Bei Beurlaubungen nach § 62 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 296), oder § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (Nds. GVBl. S. 32), sowie bei Elternzeit - im Bereich der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen auch bei Beurlaubungen nach § 64 NBG - gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Leerstelle auch bei kürzerer Beurlaubungsdauer ausgebracht werden kann. 4 Im Bereich der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen können die Leerstellen bei Beurlaubungen nach den §§ 62 und 64 NBG sowie bei Elternzeit ohne den Vermerk "künftig wegfallend" ausgebracht werden.
(2) 1 Werden Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter nach dem Ende der Beurlaubung wieder mit Dienstbezügen oder entsprechend den ihnen auf Dauer übertragenen Ämtern verwendet, so sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung - Richterinnen und Richter bei ihrem Gericht - einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. 2 Bis zur Einweisung in eine freie Planstelle sind sie auf Leerstellen zu führen. 3 Solange sie auf der Leerstelle mangels freier Planstelle geführt werden müssen, dürfen die hierdurch entstehenden Mehrausgaben abweichend von § 37 Abs. 1 LHO ohne besondere Einwilligung des Finanzministeriums überplanmäßig geleistet werden. 4 Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, nach Rückkehr der Leerstelleninhaberinnen oder Leerstelleninhaber die Bezüge vorübergehend aus der Leerstelle zu zahlen, sind die hierdurch entstehenden Mehrausgaben im Rahmen der Personalausgaben der Hauptgruppe 4 (außerhalb von Ansätzen in Titelgruppen) einzusparen. 5 Die Einsparauflage gilt nicht für Leerstellen, die im Haushaltsplan für die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren der staatlichen Hochschulen ausgewiesen sind.
(3) 1 Soweit für die Wiederverwendung von Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern des Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis aufgrund ihrer Wahl in die Volksvertretung eines Landes, in den Deutschen Bundestag oder in das Europäische Parlament nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBG oder nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21. Februar 1996 ( BGBl. I S. 326 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650), ruhen und die nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBG oder nach § 6 AbgG wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind, eine freie Planstelle ihrer früheren Besoldungsgruppe nicht zur Verfügung steht, kann das Finanzministerium im Kapitel der jeweiligen Dienstbehörde die hierfür erforderliche Stelle mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit nach § 5 Abs. 4 NBG oder § 124 NBG ruhen, soweit ein solches Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit oder auf Probe nach § 5 Abs. 1 bis 3 NBG oder § 124 NBG wieder auflebt, sowie für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die in ein Amt nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 39 NBG berufen wurden. 3 Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter sind in die nächste frei werdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe bei ihrer Verwaltung oder bei ihrem Gericht einzuweisen. 4 Mit der Einweisung fällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Stelle weg. 5 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Ausbringung der Stellen ist im nächsten Haushaltsplan darzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst entsprechende Anwendung.
(6) 1 Werden Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter unter Wegfall ihrer Bezüge zur Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Rechtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder einem privaten Arbeitgeber beurlaubt, so werden die obersten Dienstbehörden ermächtigt, für die Beurlaubungszeit einen förmlichen Gewährleistungsbescheid nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191), zu erteilen. 2 Diese Ermächtigung umfasst auch allgemeine Gewährleistungsentscheidungen für bestimmte Fallgruppen und Gewährleistungsentscheidungen für eine Zweitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.
4. Wiederbesetzung freier Stellen
Aus Gründen des § 21 BeamtStG freie oder frei werdende Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 und höher dürfen erst nach Unterrichtung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages wiederbesetzt werden, soweit dieser nicht darauf verzichtet hat oder verzichtet.
5. Umwandlung der Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter oder deren Vertreterinnen und Vertreter bei sinkenden Schülerzahlen
1 Sind oder werden im Bereich des Einzelplans 07 Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter frei und ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler an dieser Schule so weit zurückgegangen, dass das der bisherigen Stelleninhaberin oder dem bisherigen Stelleninhaber übertragen gewesene Amt zu hoch eingestuft war, so sind sie in Stellen umzuwandeln, die dem Amt entsprechen, das den künftigen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern nach den besoldungsrechtlich maßgebenden Schülerzahlen zu übertragen ist. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Schülerzahl an der Schule den Schwellenwert innerhalb von drei Jahren voraussichtlich wieder übersteigen wird. 3 In Fällen, in denen die Schülerzahl so weit gesunken ist, dass die Funktion der Stellvertreterin oder des Stellvertreters einer Schulleiterin oder eines Schulleiters besoldungsrechtlich kein herausgehobenes Amt mehr trägt, ist die frei werdende Stelle in eine dem Einstiegsamt, das gemäß § 5 NLVO-Bildung der Lehrbefähigung für das Lehramt der jeweiligen Schulform zugeordnet ist, entsprechende Stelle umzuwandeln; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
6. Wegfall- und Umwandlungsvermerke
Ausnahmen von § 47 LHO bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
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