Haushaltsbegleitgesetz 2024
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Haushaltsbegleitgesetz 2024

Haushaltsbegleitgesetz 2024

Vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)
Geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. September 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 83)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes1
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes2
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes3
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes4
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden"5
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"6
Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung7
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten8
Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes9
Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes10
Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen11
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes12
Änderung der Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts"13
Änderung der Verordnung über die "Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover"14
Änderung der Verordnung über die "Stiftung Universität Hildesheim"15
Änderung der Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg"16
Änderung der Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück"17
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege18
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes19
Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen20
Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes21
Inkrafttreten22

Art. 1 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes

§ 46 des Niedersächsischen Mediengesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 136) wird wie folgt geändert:
1.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "65" durch die Zahl "73" ersetzt.
2.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl "30" durch die Zahl "22" ersetzt.

Art. 2 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

§ 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird wie folgt geändert:
1.
Am Ende der Nummer 9 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2.
Der Nummer 10 wird das Wort "und" angefügt.
3.
Es wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
"11. ab dem Haushaltsjahr 2024 für kreisfreie Städte 57,24 Euro und für Landkreise 64,53 Euro".

Art. 3 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

§ 115 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 312), wird wie folgt geändert:
1.
Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:
"Ist einer Beamtin oder einem Beamten des Landes in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr das Amt der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung übertragen worden, so tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Altersgrenzen die in § 35 Abs. 2 genannte Altersgrenze."
2.
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Altersgrenze" wird die Angabe "nach den Sätzen 1 bis 3" eingefügt.

Art. 4 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:
1.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
" 2 Absatz 5 gilt entsprechend."
b)
Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:
" 4 Erreichen mehrere teilzeitbeschäftigte Anspruchsberechtigte zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung, so wird der Betrag anteilig gewährt, und zwar gekürzt im Verhältnis der Summe der individuellen wöchentlichen Arbeitszeiten beider Anspruchsberechtigter zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Anspruchsberechtigten."
2.
§ 36a wird wie folgt geändert:
a)
(weggefallen)
b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) 1 § 35 Abs. 7 gilt entsprechend. 2 Im Übrigen wird die Landesregierung ermächtigt, die jeweils maßgebliche Höhe des Familienergänzungszuschlags sowie die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung zu regeln."
3.
Dem § 70 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) 1 Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 2024 ein Amt der Niedersächsischen Besoldungsordnung A des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 260), innehatten, welches in der Besoldungsordnung A nicht mehr aufgeführt ist, werden nach Maßgabe der Anlage 19 in das entsprechende neue Amt übergeleitet. 2 Werden in der Anlage 19 für ein bisheriges Amt zwei neue Ämter aufgeführt, so richtet sich die Überleitung nach der Schülerzahl der Schule, bei der die Beamtin oder der Beamte am 1. August 2024 verwendet wird; § 7 Abs. 6 gilt entsprechend."
4.
Die Anlage 1 (zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39) wird wie folgt geändert:
a)
In der Besoldungsgruppe A 9 werden das Amt "Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis⁴)⁵)" und die Fußnote 5 gestrichen.
b)
Die Besoldungsgruppe A 10 wird wie folgt geändert:
aa)
Das Amt "Fachlehrerin, Fachlehrer
an einer Grund-, Haupt-, Real- oder Förderschule mit Lehrbefähigung für mindestens zwei musisch-technische Fächer -³)"
wird gestrichen.
bb)
Bei dem Amt "Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis" wird das Fußnotenzeichen "⁴)" durch die Fußnotenzeichen "³) ⁴) ⁷)" ersetzt.
cc)
In der Fußnote 4 wird die Angabe "A 9 oder" gestrichen.
dd)
Es wird die folgende Fußnote 7 angefügt:
"⁷) Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 vor dem 1. August 2024 übertragen wurde, erhalten eine allgemeine Stellenzulage nach Anlage 9 Nr. 2 a."
c)
Die Besoldungsgruppe A 11 wird wie folgt geändert:
aa)
Bei dem Amt "Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis" wird das Fußnotenzeichen "⁵)" angefügt.
bb)
In der Fußnote 4 wird die Angabe "A 9 oder" gestrichen.
cc)
Es wird die folgende Fußnote 5 angefügt:
"⁵) Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 vor dem 1. August 2024 übertragen wurde, erhalten eine allgemeine Stellenzulage nach Anlage 9 Nr. 2 a."
d)
In der Besoldungsgruppe A 12 werden die Ämter "Konrektorin, Konrektor", "Lehrerin, Lehrer", "Realschullehrerin, Realschullehrer" und "Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor" jeweils mit allen Angaben sowie die Fußnoten 5 und 7 gestrichen.
e)
Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
aa)
Es werden die folgenden Ämter eingefügt:
"Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor
als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 -⁶)
Lehrerin, Lehrer an einer Förderschule
mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde
mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte".
bb)
Das Amt "Förderschullehrerin, Förderschullehrer⁴)" erhält folgende Fassung:
"Förderschullehrerin, Förderschullehrer⁴)
mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung -
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -".
cc)
Das Amt "Förderschulrektorin, Förderschulrektor" erhält folgende Fassung:
"Förderschulrektorin, Förderschulrektor
als Leiterin oder Leiter
des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule⁶),
des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule⁶),
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 -⁶)
einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl bis 40 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl bis 30 -⁷)".
dd)
Das Amt "Konrektorin, Konrektor" erhält folgende Fassung:
"Konrektorin, Konrektor
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -
als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 -⁶)".
ee)
Das Amt "Lehrerin, Lehrer" erhält folgende Fassung:
"Lehrerin, Lehrer
an einer allgemeinbildenden Schule -⁴)
im Sekundarbereich I bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten -1⁰)¹4)".
ff)
Das Amt "Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor" wird mit allen Angaben gestrichen.
gg)
Das Amt "Realschullehrerin, Realschullehrer" erhält folgende Fassung:
"Realschullehrerin, Realschullehrer
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung -⁴)".
hh)
Das Amt "Realschulrektorin, Realschulrektor" wird mit allen Angaben gestrichen.
ii)
Das Amt "Rektorin, Rektor" erhält folgende Fassung:
"Rektorin, Rektor
als Leiterin oder Leiter
des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule⁶),
des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule⁶),
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 -⁶)".
jj)
Das Amt "Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor" wird mit allen Angaben gestrichen.
kk)
Die Fußnote 10 erhält folgende Fassung:
"1⁰) Mit Ausnahme des Sekundarbereichs I am Gymnasium sowie dem gymnasialen Zweig einer Kooperativen Gesamtschule und an der Integrierten Gesamtschule."
ll)
Es wird die folgende Fußnote 14 angefügt:
"¹4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8."
f)
Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
aa)
Das Amt "Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor" erhält folgende Fassung:
"Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters
einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von 91 bis 180 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von 61 bis 120,
einer Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 120 mit Ausnahme einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen²),
einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540,
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360²),
eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -
als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -".
bb)
Das Amt "Förderschulrektorin, Förderschulrektor" erhält folgende Fassung:
"Förderschulrektorin, Förderschulrektor
einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von 41 bis 90 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von 31 bis 60 -
einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von 91 bis 180 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von 61 bis 120 -²)
als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540 -
als Leiterin oder Leiter
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180,
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360²),
eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,
eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360²),
des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,
des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule²),
des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,
des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule -²)
mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung an einem Gymnasium oder einer berufsbildenden Schule zur Wahrnehmung schulfachlicher Aufgaben -".
cc)
Es wird das folgende Amt eingefügt:
"Konrektorin, Konrektor
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360²),
eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -
als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -
als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -".
dd)
Die Ämter "Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor" und "Realschulrektorin, Realschulrektor" werden jeweils mit allen Angaben gestrichen.
ee)
Das Amt "Rektorin, Rektor" erhält folgende Fassung:
"Rektorin, Rektor
als Leiterin oder Leiter
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180,
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360²),
eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,
eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360²),
des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,
des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule²),
des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,
des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule -²),
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -".
ff)
Das Amt "Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor" erhält folgende Fassung:
"Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor
an einer Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 180
an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 -".
gg)
Es wird das folgende Amt eingefügt:
"Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor
an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 -".
hh)
Das Amt "Zweite Realschulkonrektorin, Zweiter Realschulkonrektor" wird mit allen Angaben
gestrichen.
g)
Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
aa)
Das Amt "Förderschulrektorin, Förderschulrektor" erhält folgende Fassung:
"Förderschulrektorin, Förderschulrektor
einer Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 120 mit Ausnahme einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen -
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -
an einer berufsbildenden Schule oder an einem Gymnasium zur Koordinierung schulfachlicher
Aufgaben -
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -".
bb)
Es wird das folgende Amt eingefügt:
"Direktorin, Direktor
als Leiterin oder Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl bis 150 -¹)⁴)".
cc)
Das Amt "Realschulrektorin, Realschulrektor" wird mit allen Angaben gestrichen.
dd)
Es wird das folgende Amt eingefügt:
"Rektorin, Rektor
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -".
ee)
Das Amt "Studiendirektorin, Studiendirektor" wird wie folgt geändert:
aaa)
Bei dem Funktionszusatz "als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters" werden die Angaben
"- eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl bis 150⁴)
- eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl von mehr als 150¹)⁴)"
gestrichen.
bbb)
Bei dem Funktionszusatz "als Leiterin oder Leiter" wird die Angabe
"- eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl bis 150¹)⁴)"
gestrichen.
h)
Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird das folgende Amt eingefügt:
"Direktorin, Direktor
als Leiterin oder Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl von mehr als 150²)".
bb)
Bei dem Amt "Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor" und dem Funktionszusatz "als
Leiterin oder Leiter" wird die Angabe
"- eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl von mehr als 150²)"
gestrichen.
cc)
Es wird das folgende Amt eingefügt:
"Pflegedirektorin, Pflegedirektor des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen".
i)
Der Abschnitt "Künftig wegfallende Ämter" wird wie folgt geändert:
aa)
Die Besoldungsgruppe A 10 wird wie folgt geändert:
aaa)
Bei dem Amt "Fachlehrerin, Fachlehrer" wird der folgende Funktionszusatz eingefügt:
"- an einer Grund-, Haupt-, Real- oder Förderschule mit Lehrbefähigung für mindestens zwei musisch-technische Fächer -⁵)".
bbb)
Es wird die folgende Fußnote 5 angefügt:
"⁵) Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2."
bb)
Die Besoldungsgruppe A 12 wird mit allen Angaben gestrichen.
cc)
Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
aaa)
Es wird das folgende Amt eingefügt:
"Lehrerin, Lehrer
mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung -⁷)".
bbb)
Dem Amt "Realschullehrerin, Realschullehrer" wird der folgende Funktionszusatz angefügt:
"- als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -".
ccc)
Es wird das folgende Amt angefügt:
"Realschulrektorin, Realschulrektor
als Leiterin oder Leiter des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule -⁶)".
ddd)
Es werden die folgenden Fußnoten 6 und 7 angefügt:
"⁶) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
⁷) Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2."
dd)
Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
aaa)
Es werden die folgenden Ämter angefügt:
"Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters
einer Realschule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 -
einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -¹),
einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 -¹),
einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 360 am Realschulzweig -¹)
als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -
als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -
Realschulrektorin, Realschulrektor
als Leiterin oder Leiter
des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule -
des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule -¹)
einer Realschule mit einer Schülerzahl bis 180 -
einer Realschule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 -¹)
Zweite Realschulkonrektorin, Zweiter Realschulkonrektor
an einer zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 180 am Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 -
einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 -".
bbb)
Es wird die folgende Fußnote 1 angefügt:
"¹) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8."
ee)
Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
aaa)
Es wird das folgende Amt eingefügt:
"Realschulrektorin, Realschulrektor
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -
einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 -
einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Schülerzahl von mehr als 360 am Realschulzweig -".
bbb)
Es wird das folgende Amt eingefügt:
"Studiendirektorin, Studiendirektor
als Leiterin oder als Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl bis 150 -²)³)".
ccc)
Es werden die folgenden Fußnoten 2 und 3 angefügt:
"²) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
³) Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler."
ff)
Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
aaa)
Es wird das folgende Amt eingefügt:
"Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
als Leiterin oder Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl von mehr als 150 -¹)".
bbb)
Es wird die folgende Fußnote 1 angefügt:
"¹) Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler."
5.
Die Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 37) wird wie folgt geändert:
a)
Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Bei dem Amt "Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor" wird der folgende Funktionszusatz eingefügt:
"- als allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Direktorin oder des Direktors
der Polizeiakademie Niedersachsen -".
bb)
Bei dem Amt "Direktorin, Direktor der Feuerwehr" wird im Funktionszusatz die Zahl "400 000" durch die Zahl "200 000" ersetzt.
cc)
Es wird das folgende Amt eingefügt:
"Vizepräsidentin, Vizepräsident der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen".
b)
Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird das folgende Amt eingefügt:
"Direktorin, Direktor der Feuerwehr
bei einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von mehr als 400 000 -".
bb)
Bei dem Amt "Landesbranddirektorin, Landesbranddirektor" wird das Fußnotenzeichen "⁶)" angefügt.
cc)
Es wird die folgende Fußnote 6 angefügt:
"⁶) Wenn nicht in der Besoldungsgruppe B 6".
c)
In der Besoldungsgruppe B 6 wird das folgende Amt eingefügt:
"Landesbranddirektorin, Landesbranddirektor
bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung -".
6.
In der Anlage 4 (zu § 5 Abs. 3 sowie den §§ 32 und 37) wird die Besoldungsgruppe R 3 wie folgt geändert:
a)
Bei dem Amt "Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt" wird dem Funktionszusatz "- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht" das Fußnotenzeichen "³)" angefügt.
b)
Es wird die folgende Fußnote 3 angefügt:
"³) Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8."
7.
Die Anlage 6 (zu § 22 Abs. 2 Satz 4) wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 werden in der Spalte "Zusatz zu den Grundamtsbezeichnungen" die folgenden Zeilen in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
"Gesundheits...",
"Pflege..." und
"Weinkontroll...".
b)
In Nummer 6 werden in der Spalte "Zusatz zu den Grundamtsbezeichnungen" die folgenden Zeilen in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
"Gesundheits..." und
"Pflege...".
8.
Die Anlage 8 (zu § 37) wird wie folgt geändert:
a)
Unter der Überschrift wird das Datum "1. Dezember 2022" durch das Datum "1. Januar 2024" ersetzt.
b)
Unter der Überschrift wird das Datum "1. Januar 2024" durch das Datum "1. August 2024" ersetzt.
c)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Zeilen
"A 125188,31
A 12787,11"
werden gestrichen.
bb)
Bei der Besoldungsgruppe A 13 wird unter der Angabe "Fußnote" die Angabe "7" durch die Angabe "7, 14" ersetzt.
cc)
Der Abschnitt "Künftig wegfallende Ämter" wird wie folgt geändert:
aaa)
Es wird die folgende Zeile angefügt:
"A 152225,90".
bbb)
Die Zeile
"A 12187,11"
wird gestrichen.
ccc)
Es werden die folgenden Zeilen eingefügt:
"A 136225,90
A 141225,90".
d)
In Nummer 3 wird bei der Besoldungsgruppe R 3 unter der Angabe "Fußnote" die Angabe "1, 2" durch die Angabe "1 bis 3" ersetzt.
9.
Die Anlage 9 (zu § 38) wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 4 wird gestrichen.
b)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
10.
Die Anlage 10 (zu den §§ 38 und 44 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
a)
Unter der Überschrift wird das Datum "1. Dezember 2022" durch das Datum "1. August 2024" ersetzt.
b)
In der Spalte "Dem Grunde nach geregelt in" wird die Angabe "Nummern 2 bis 5" durch die Angabe "Nummern 2 bis 4" ersetzt.
11.
Die Anlage 11 (zu § 39) wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 9 werden jeweils die Worte "obersten Behörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt.
b)
Nummer 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
" 1 Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder Behörden des Bundes eine Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes bestimmten Höhe, wenn der Bund den Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bei seinen obersten Gerichtshöfen oder Behörden eine Stellenzulage gewährt und soweit der Bund diese erstattet."
c)
Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa)
Absatz 1 wird gestrichen.
bb)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
cc)
Absatz 4 wird gestrichen.
dd)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 3 und 4.
ee)
Im neuen Absatz 3 wird die Angabe "1 bis 4" durch die Angabe "1 und 2" ersetzt.
12.
Die Anlage 12 (zu § 39) wird wie folgt geändert:
a)
Unter der Überschrift wird das Datum "1. Juli 2023" durch das Datum "1. Januar 2024" ersetzt.
b)
Unter der Überschrift wird das Datum "1. Januar 2024" durch das Datum "1. August 2024" ersetzt.
c)
Bei der Angabe "Nummer 5 Abs. 3" wird in der Spalte "Monatsbeträge in Euro" die Zahl "110" durch die Zahl "180" ersetzt.
d)
Die Angabe "Nummer 10 Abs. 1" wird mit allen Angaben gestrichen.
e)
Unter der Angabe "Nummer 12 Abs. 1" wird in der Spalte "Monatsbeträge in Euro" die Zahl "51,13" durch die Zahl "76,69" ersetzt.
f)
Unter der Angabe "Nummer 12 Abs. 2" wird in der Spalte "Monatsbeträge in Euro" die Zahl "76,69" durch die Zahl "150,00" ersetzt.
g)
Die Angabe "Nummer 12 Abs. 3 und 4" wird mit allen Angaben gestrichen.
13.
Die Anlage 13 (zu § 47 Abs. 6) wird wie folgt geändert:
a)
Unter der Überschrift wird das Datum "1. Dezember 2022" durch das Datum "1. August 2024" ersetzt.
b)
Unter der Angabe "Beamtinnen und Beamten im Schuldienst" wird die Nummer 1 mit allen Angaben gestrichen.
c)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.
14.
In Anlage 15 (zu § 58) wird die Tabelle wie folgt geändert:
a)
Unter der Überschrift wird das Datum "1. Dezember 2022" durch das Datum "1. August 2024" ersetzt.
b)
In der Spalte Einstiegsamt wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
15.
Es wird die folgende Anlage 19 (zu § 70 Abs. 4) angefügt:
" Anlage 19
(zu § 70 Abs. 4)
Überleitungsübersicht
Bisheriges AmtNeues Amt
Besoldungsgruppe A 9Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis Besoldungsgruppe A 10Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis
Besoldungsgruppe A 12Lehrerin, Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule Besoldungsgruppe A 13Lehrerin, Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule
Besoldungsgruppe A 12Realschullehrerin, Realschullehrer mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung Besoldungsgruppe A 13Realschullehrerin, Realschullehrer mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung
Besoldungsgruppe A 12mit Amtszulage Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 Besoldungsgruppe A 14Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 12mit Amtszulage Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 14Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 12mit Amtszulage Konrektorin, Konrektor bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung Besoldungsgruppe A 13Konrektorin, Konrektor bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Besoldungsgruppe A 12mit Amtszulage Lehrerin, Lehrer an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde Besoldungsgruppe A 13Lehrerin, Lehrer an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde
Besoldungsgruppe A 12mit Amtszulage Lehrerin, Lehrer an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte Besoldungsgruppe A 13Lehrerin, Lehrer an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte
Besoldungsgruppe A 12mit Amtszulage Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor an einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig mit einer Schülerzahl bis 80 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 Besoldungsgruppe A 14Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540
Besoldungsgruppe A 12mit Amtszulage Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor an einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl bis 180 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 Besoldungsgruppe A 14Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540
Besoldungsgruppe A 12mit Amtszulage Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 Besoldungsgruppe A 14Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540
Besoldungsgruppe A 13Förderschullehrerin, Förderschullehrer als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 13Förderschullehrerin, Förderschullehrer als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von 181 bis 360 Besoldungsgruppe A 14Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 13Förderschullehrerin, Förderschullehrer als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von 181 bis 360 Besoldungsgruppe A 14Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 13Förderschullehrerin, Förderschullehrer als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule Besoldungsgruppe A 14Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule
Besoldungsgruppe A 13Förderschullehrerin, Förderschullehrer als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule Besoldungsgruppe A 14Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule
Besoldungsgruppe A 13Förderschullehrerin, Förderschullehrer als Leiterin oder Leiter des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule oder Besoldungsgruppe A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule
Besoldungsgruppe A 13Förderschullehrerin, Förderschullehrer als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit einer Schülerzahl bis 180 Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 oder Besoldungsgruppe A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180
Besoldungsgruppe A 13Förderschullehrerin, Förderschullehrer als Leiterin oder Leiter eines bei einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 Besoldungsgruppe A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 13Förderschullehrerin, Förderschullehrer als Leiterin oder Leiter einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl bis 80 Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80
Besoldungsgruppe A 13Förderschullehrerin, Förderschullehrer als Leiterin oder Leiter einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl bis 180 Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 oder Besoldungsgruppe A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180
Besoldungsgruppe A 13Förderschullehrerin, Förderschullehrer als zweite Konrektorin, zweiter Konrektor an einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 80 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 Besoldungsgruppe A 14Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540
Besoldungsgruppe A 13Förderschullehrerin, Förderschullehrer als zweite Konrektorin, zweiter Konrektor an einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 180 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 Besoldungsgruppe A 14Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540
Besoldungsgruppe A 13Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 13Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von 181 bis 360 Besoldungsgruppe A 14Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 13Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von 181 bis 360 Besoldungsgruppe A 14Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 13Konrektorin, Konrektor als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule Besoldungsgruppe A 14Konrektorin, Konrektor als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule
Besoldungsgruppe A 13Konrektorin, Konrektor als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule Besoldungsgruppe A 14Konrektorin, Konrektor als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule
Besoldungsgruppe A 13Realschullehrerin, Realschullehrer mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen und bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Lehrerin, Lehrer im Sekundarbereich I bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten
Besoldungsgruppe A 13Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule oder Besoldungsgruppe A 14Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule
Besoldungsgruppe A 13Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter eines bei einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 Besoldungsgruppe A 14Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 13Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit einer Schülerzahl bis 180 Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 oder Besoldungsgruppe A 14Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180
Besoldungsgruppe A 13Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl bis 80 Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80
Besoldungsgruppe A 13Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl bis 180 Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 oder Besoldungsgruppe A 14Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180
Besoldungsgruppe A 13Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor an einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 80 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 Besoldungsgruppe A 14Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540
Besoldungsgruppe A 13Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor an einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 180 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 Besoldungsgruppe A 14Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Förderschullehrerin, Förderschullehrer als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Förderschullehrerin, Förderschullehrer als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 180 Besoldungsgruppe A 14Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Förderschullehrerin, Förderschullehrer als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Förderschullehrerin, Förderschullehrer als Leiterin oder Leiter des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Förderschullehrerin, Förderschullehrer als Leiterin oder Leiter des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Förderschullehrerin, Förderschullehrer als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 Besoldungsgruppe A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Förderschullehrerin, Förderschullehrer als Leiterin oder Leiter eines bei einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Förderschullehrerin, Förderschullehrer als Leiterin oder Leiter einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von 81 bis 360 Besoldungsgruppe A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180 oder Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Förderschullehrerin, Förderschullehrer als Leiterin oder Leiter einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von 181 bis 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig mit einer Schülerzahl bis 40 und einer Gesamtschülerzahl bis 80 Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 180 Besoldungsgruppe A 14Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von 181 bis 360 Besoldungsgruppe A 14Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter eines bei einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Rektorin, Rektor einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Rektorin, Rektor einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von 81 bis 360 Besoldungsgruppe A 14Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180 oder Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 13mit Amtszulage Rektorin, Rektor einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von 181 bis 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 14Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig mit einer Schülerzahl bis 180 und einer Gesamtschülerzahl von 181 bis 360 Besoldungsgruppe A 14Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 14Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Realschule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 Besoldungsgruppe A 14Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 14Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl bis 180 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl bis 540 Besoldungsgruppe A 14Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 oder Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540 Besoldungsgruppe A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540
Besoldungsgruppe A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig mit einer Schülerzahl von 41 bis 90 und einer Gesamtschülerzahl von 81 bis 180 Besoldungsgruppe A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180
Besoldungsgruppe A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Realschule mit einer Schülerzahl bis 180 Besoldungsgruppe A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180
Besoldungsgruppe A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl bis 180 und einer Gesamtschülerzahl bis 360 Besoldungsgruppe A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180 oder Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 14Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl bis 180 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl bis 540 Besoldungsgruppe A 14Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 oder Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Konrektorin, Konrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14Realschulrektorin, Realschulrektor einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl bis 180 und einer Gesamtschülerzahl bis 360 Besoldungsgruppe A 14Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180 oder Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 14Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 15Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14Rektorin, Rektor einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 15Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14Rektorin, Rektor einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 15Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor an einer Förderschule mit Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von mehr als 270 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 180 Besoldungsgruppe A 14Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor an einer Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 180
Besoldungsgruppe A 14Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor an einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 180 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 Besoldungsgruppe A 14Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540
Besoldungsgruppe A 14Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor an einer zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 180 am Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 Besoldungsgruppe A 14Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540
Besoldungsgruppe A 14Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 Besoldungsgruppe A 14Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540
Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von mehr als 180 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 120 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 120 mit Ausnahme einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen
Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 180 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 360 am Realschulzweig Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig mit einer Schülerzahl von 91 bis 180 und einer Gesamtschülerzahl von 181 bis 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Realschule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360
Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl bis 180 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl bis 540 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 oder Besoldungsgruppe A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Realschulrektorin, Realschulrektor einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl bis 180 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 15Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Realschulrektorin, Realschulrektor einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl bis 540 Besoldungsgruppe A 14mit Amtszulage Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 oder Besoldungsgruppe A 15Rektorin, Rektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von mehr als 180 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 120 Besoldungsgruppe A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor einer Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 120 mit Ausnahme einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen
Besoldungsgruppe A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor einer zusammengefassten Schule mit Förderschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 180 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 Besoldungsgruppe A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 Besoldungsgruppe A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360
Besoldungsgruppe A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Schülerzahl von mehr als 360 am Realschulzweig Besoldungsgruppe A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360"

Art. 5 HBeglG 2024 - Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden"

Dem § 3 des Gesetzes über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden" vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2022 (Nds. GVBl. S. 732), wird der folgende Satz 3 angefügt:
"In den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 führt es dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von jährlich 21 000 000 Euro zu."

Art. 6 HBeglG 2024 - Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"

§ 3 des Gesetzes über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar " vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), wird wie folgt geändert:
1.
Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "und" gestrichen.
2.
Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
3.
Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Tilgung von Krediten, die von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - zur Finanzierung der Wohnraumförderprogramme bis einschließlich 2001 am Kreditmarkt aufgenommen worden sind."

Art. 7 HBeglG 2024 - Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird wie folgt geändert:
1.
§ 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2. eine Berechnung der Obergrenze der nach den §§ 18a bis 18d zulässigen Kreditaufnahme;".
b)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.
2.
§ 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird nach dem Wort "Beteiligungen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und am Ende werden die Worte "für die Darlehensvergabe und" angefügt.
b)
In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und am Ende werden die Worte "und aus Darlehensrückflüssen" angefügt.
3.
In § 18b Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Frühjahrsprojektion" durch die Worte "aktuellen Projektion" ersetzt.
4.
In § 18d Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "nach dem Tilgungsplan nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 4 der Niedersächsischen Verfassung " durch die Worte "nach Artikel 71 Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommener Kredite" ersetzt.

Art. 8 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten

§ 11 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 258), wird gestrichen.

Art. 9 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes

Das Niedersächsische Spielbankengesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 304), wird wie folgt geändert:
1.
Dem § 3 Abs. 11 wird der folgende Satz 4 angefügt:
" 4 Klagen gegen die Erteilung einer Interimszulassung haben keine aufschiebende Wirkung."
2.
§ 4 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
" 2 Der Bruttospielertrag erhöht sich auch, soweit eine Person, die einem Spielverbot unterliegt oder die nach den Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Auszahlung von Gewinnen hat, nach den Spielregeln Gewinne erzielt hat, die ihre im Rahmen des Spielbankbesuchs getätigten Spieleinsätze übersteigen."
3.
§ 5 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
" 2 Auf den Veräußerungsgewinn nach Satz 1 ist eine weitere Abgabe von 30 vom Hundert zu entrichten."
4.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b)
Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
" 2 Abweichend von Satz 1 in Verbindung mit § 30 der Abgabenordnung dürfen die im Rahmen der Steueraufsicht (§ 10 Abs. 5) tätigen Amtsträgerinnen und Amtsträger Daten der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers aus Steuerverfahren nach diesem Gesetz gegenüber der Spielbankaufsicht offenbaren, soweit dies der Erfüllung von Aufgaben der Spielbankaufsicht dient. 3 Die Spielbankaufsicht darf die Daten zu diesem Zweck nach den allgemeinen Vorschriften
verarbeiten, abweichend von § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) auch zu den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 NDSG genannten anderen Zwecken."

Art. 10 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S 921), wird wie folgt geändert:
1.
Dem § 10 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) 1 Die oder der Landesbeauftragte bestellt eine bei ihr oder ihm oder in der Geschäftsstelle nach § 9d Abs. 1 Satz 2 beschäftigte Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter; der amtierende Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen ist vor der Bestellung anzuhören. 2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten, wenn diese oder dieser voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres oder seines Amtes gehindert ist, und übernimmt deren oder dessen Aufgaben bei einer Beendigung der Bestellung nach Absatz 3 bis zur Bestellung einer oder eines neuen Landesbeauftragten. 3 Die Bestellung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, außer aus beamten- oder arbeitsrechtlichen Gründen, durch Abberufung durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten. 4 Für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter gelten Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Halbsatz 1 entsprechend. 5 Die Unabhängigkeit in der Wahrnehmung des Amtes gilt nicht im Verhältnis zu der oder dem Landesbeauftragten."
2.
§ 12 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
" 4 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Landesbeauftragten nach § 10 Abs. 4 vertritt sie oder ihn auch als vorsitzendes Mitglied des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen."
3.
§ 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Das Land richtet bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ein Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit ein und stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 notwendige Ausstattung zur Verfügung."

Art. 11 HBeglG 2024 - Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen

Das Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen" vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 192), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift wird das Wort "Krankenhausinvestitionen" durch die Worte "Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren" ersetzt.
2.
In § 1 Satz 1 wird das Wort "Krankenhausinvestitionen" durch die Worte "Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren" ersetzt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden die Worte "die für die Sicherung der stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, und" gestrichen.
b)
Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
c)
Es werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
"4. Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 KHG in Verbindung mit § 12 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) und
5. Maßnahmen zum Aufbau regionaler Gesundheitszentren im Sinne des § 3 Nr. 12 NKHG ".
4.
§ 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 wird die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG)" durch die Verweisung "§ 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG" ersetzt und nach dem Wort "Finanzierungsmittel" werden ein Komma und die Worte "soweit es sich nicht um Mittel nach Nummer 10 handelt" eingefügt.
b)
Am Ende der Nummer 8 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
c)
Es werden die folgenden neuen Nummern 9 bis 13 eingefügt:
"9. vom Land in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 jeweils eine Zuführung in Höhe von 45 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2,
10. von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen in den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NKHG wegen der Zuführungen des Landes nach Nummer 9 für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
11. vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 11 540 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4,
12. von den Landkreisen und kreisfreien Städten die von ihnen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 NKHG für Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 aufzubringenden Finanzierungsmittel,
13. vom Land im Haushaltsjahr 2024 eine Zuführung in Höhe von 10 000 000 Euro für Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 sowie".
d)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 14 und wie folgt geändert:
Das Wort "Krankenhausträgern" wird durch das Wort "Fördermittelempfängern" ersetzt.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In den Sätzen 1 bis 4 wird jeweils die Angabe "Nr. 9" durch die Angabe "Nr. 14" ersetzt.
b)
Es werden die folgenden neuen Sätze 5 bis 7 eingefügt:
" 5 Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 9 und 10 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 verwendet werden. 6 Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nrn. 11 und 12 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 4 verwendet werden. 7 Die Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 13 sowie entsprechende Mittel nach § 3 Satz 1 Nr. 14 dürfen nur zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 verwendet werden."
c)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 8.
6.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
b)
Satz 2 wird gestrichen.
7.
§ 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
" 2 Dieses kann die Verwaltung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden oder die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) übertragen."

Art. 12 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

In § 55a Abs. 7 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218), werden die Worte "bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 Euro je Geschäftsjahr" gestrichen.

Art. 13 HBeglG 2024 - Änderung der Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts"

In § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts " vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), werden die Worte "bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 Euro pro Geschäftsjahr" gestrichen.

Art. 14 HBeglG 2024 - Änderung der Verordnung über die "Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover"

In § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die "Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover " vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 852), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), werden die Worte "bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 Euro pro Geschäftsjahr" gestrichen.

Art. 15 HBeglG 2024 - Änderung der Verordnung über die "Stiftung Universität Hildesheim"

In § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die "Stiftung Universität Hildesheim " vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 842), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), werden die Worte "bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 Euro pro Geschäftsjahr" gestrichen.

Art. 16 HBeglG 2024 - Änderung der Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg"

In § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die "Stiftung Universität Lüneburg " vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 847), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), werden die Worte "bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 Euro pro Geschäftsjahr" gestrichen.

Art. 17 HBeglG 2024 - Änderung der Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück"

In § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die "Stiftung Fachhochschule Osnabrück " vom 17. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 858), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287), werden die Worte "bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 Euro pro Geschäftsjahr" gestrichen.

Art. 18 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege

Das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80), wird wie folgt geändert:
1.
§ 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Zahl "56" durch die Zahl "59" ersetzt.
b)
In Satz 2 werden das Wort "erhöht" durch das Wort "verringert" und das Wort "mehr" durch das Wort "weniger" ersetzt.
c)
In Satz 3 werden die Worte "Satz 2 findet" durch die Worte "Die Sätze 1 und 2 finden" ersetzt sowie am Ende ein Semikolon und die Worte "anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz nur 56 Prozent" eingefügt.
2.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Zahl "56" durch die Zahl "59" ersetzt und am Ende werden ein Komma sowie die Worte "wenn der Gruppe mindestens so viele Kinder angehören, die am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden, wie Kinder, die vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden werden; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz 58 Prozent" eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden das Wort "erhöht" durch die Worte "von 59 Prozent verringert" und das Wort "mehr" durch das Wort "weniger" ersetzt sowie am Ende ein Semikolon und die Worte "der Finanzhilfesatz von 58 Prozent nach Satz 1 Halbsatz 2 erhöht sich um 0,1 Prozentpunkte je Kind, das vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird, jedoch auf nicht mehr als 59 Prozent" eingefügt.
cc)
In Satz 4 wird die Zahl "2,8" durch die Zahl "3" ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Zahl "2,8" durch die Zahl "3" und die Zahl "56" durch die Zahl "59" ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird die Zahl "2,8" durch die Zahl "3" ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird die Zahl "58" durch die Zahl "59" ersetzt.
3.
§ 30 erhält folgende Fassung:
"§ 30 Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung
1 Der überörtliche Träger gewährt einem Träger einer Kindertagesstätte je bei dem Träger regelmäßig tätiger Kraft, die
1.
nicht über eine in § 9 Abs. 2 oder 3 genannte Qualifikation oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt,
2.
sich in einer Ausbildung in Teilzeit bei dem Träger oder in einem Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 oder 7 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 befindet und
3.
im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einer Kindergartengruppe des Trägers oder in einer altersstufenübergreifenden Gruppe des Trägers, in der mindestens die Hälfte der Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind, während der Kernzeit zusätzlich zu den nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Kräften im Kindergartenjahr durchschnittlich mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig ist,
ab dem 1. August 2023 auf Antrag eine besondere Finanzhilfe in Höhe von 20 000 Euro je Kindergartenjahr. 2 Die besondere Finanzhilfe ist anteilig um die Monate zu verringern, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe nicht für einen vollen Kalendermonat vorliegen."
4.
§ 31 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird das Wort "eines" durch die Worte "des jeweiligen" ersetzt.
b)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. aus dem Anteil der Zahl der Kinder bis zur Einschulung, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, in Tageseinrichtungen für Kinder im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers an der landesweiten Gesamtzahl der Kinder bis zur Einschulung in Tageseinrichtungen für Kinder, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird."
5.
In § 35 Abs. 2 Satz 1 wird in der Formel die Zahl "0,41" durch die Zahl "0,44" ersetzt.

Art. 19 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80), wird wie folgt geändert:
1.
Nach § 161a wird der folgende neue Fünfte Abschnitt eingefügt:
" Fünfter Abschnitt Zusätzliche Finanzhilfe für die Schulen des Zweiten bis Vierten Abschnitts
§ 161b Zusätzliche Finanzhilfe für wesentliche Entwicklungen im Schulwesen
1 Das Land gewährt Trägern von Ersatzschulen und anerkannten Ergänzungsschulen, für die die Träger Finanzhilfe nach den Vorschriften des Zweiten bis Vierten Abschnitts erhalten, eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten, damit die Schulen den wesentlichen Entwicklungen im Schulwesen, insbesondere in den Bereichen Informationstechnik und schulische Sozialarbeit, Rechnung tragen können. 2 Der Zuschuss wird als jährliche Pauschale gewährt. 3 Sie beträgt ab dem Haushaltsjahr 2025 5 084 000 Euro und im Haushaltsjahr 2024 fünf Zwölftel dieses Betrages. 4 Die Pauschale wird auf die Schulträger nach dem Verhältnis der Zahl der Schülerinnen und Schüler an der einzelnen Schule nach Satz 1 an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler an allen Schulen nach Satz 1 aufgeteilt. 5 Maßgeblich für die Aufteilung sind die Schülerzahlen am Stichtag der Schulstatistik des Vorjahres. 6 Die Pauschale wird zum 20. Juni eines jeden Jahres gezahlt, im Jahr 2024 zum 15. November.
§ 161c Zusätzliche Finanzhilfe für den Ausbau von Ganztagsschulen an allgemeinbildenden Schulen
1 Das Land gewährt den in § 161b Satz 1 genannten Trägern allgemeinbildender Schulen eine zusätzliche Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten für den Ausbau von Ganztagsschulen. 2 Der Zuschuss wird als jährliche Pauschale gewährt. 3 Sie beträgt ab dem Haushaltsjahr 2025 7 500 000 Euro und im Haushaltsjahr 2024 fünf Zwölftel dieses Betrages. 4 § 161b Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend."
2.
Der bisherige Fünfte Abschnitt des Elften Teils wird Sechster Abschnitt und der bisherige Sechste Abschnitt des Elften Teils wird Siebter Abschnitt.

Art. 20 HBeglG 2024 - Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen

Das Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 595), wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 9 wird das Wort "sonstige" gestrichen und am Ende wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
b)
Es wird die folgende Nummer 10 angefügt:
"10. betriebliche, insbesondere investive Maßnahmen, die einer nachhaltigen Transformation zu einer klimaangepassten und standortgerechten Landwirtschaft dienen."
2.
Dem § 4 Abs. 1 wird der folgende Satz 8 angefügt:
"In den Haushaltsjahren 2025 bis 2048 wird dem Sondervermögen jeweils zusätzlich ein Betrag in Höhe von 44 000 000 Euro zugeführt; diese Beträge dürfen nur für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 verwendet werden."
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Worte "vom Fachministerium" durch die Worte "hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 1 bis 5 von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium und hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 10 von dem für Umwelt zuständigen Ministerium" ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe "Nrn. 6 bis 9" durch die Angabe "Nrn. 6 bis 10" ersetzt.

Art. 21 HBeglG 2024 - Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Nach § 33b des Niedersächsischen Jagdgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 468), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315), wird im Ersten Unterabschnitt des Siebenten Abschnitts der folgende § 33c eingefügt:
"§ 33c Aufwandsentschädigung für präventive Maßnahmen
1 Die oberste Jagdbehörde kann nach Maßgabe des Haushaltsplans Jagdausübungsberechtigten sowie Hundeführerinnen und Hundeführern brauchbarer, geprüfter Jagdhunde eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Durchführung präventiver Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest im Schwarzwildbestand gewähren. 2 Die Einzelheiten der Gewährung der pauschalen Aufwandsentschädigung werden durch Verordnung der obersten Jagdbehörde geregelt."

Art. 22 HBeglG 2024 - Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
1.
Artikel 4 Nrn. 3 und 4 Buchst. a bis f und g Doppelbuchst. aa, cc und dd, Buchst. i Doppelbuchst. aa bis dd und ee Dreifachbuchst. aaa, Nr. 8 Buchst. b und c Doppelbuchst. aa, bb und cc Dreifachbuchst. bbb und ccc, Nrn. 9, 10 und 11 Buchst. c, Nr. 12 Buchst. b und e bis g sowie Nrn. 13 bis 15 am 1. August 2024,
2.
Artikel 4 Nr. 2 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 2023,
3.
Artikel 18 Nrn. 1 und 2 mit Wirkung vom 1. August 2022,
4.
Artikel 18 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. August 2023 und
5.
Artikel 18 Nrn. 4 und 5 sowie Artikel 19 am 1. August 2024
in Kraft.
Hannover, den 14. Dezember 2023
Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna Naber
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil
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