Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107 - VORIS 10000 06 00 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 258)
Der Niedersächsische Landtag hat unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels 38 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung die folgende Verfassung beschlossen, die hiermit verkündet wird:
Präambel
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk von
Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele | |
Staatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt | 1 |
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit | 2 |
Grundrechte | 3 |
Recht auf Bildung, Schulwesen | 4 |
Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen | 4a |
Wissenschaft, Hochschulen | 5 |
Kunst, Kultur und Sport | 6 |
Arbeit, Wohnen | 6a |
Tierschutz | 6b |
Klima | 6c |
Zweiter Abschnitt | |
Der Landtag | |
Aufgaben des Landtages | 7 |
Wahl des Landtages | 8 |
Wahlperiode | 9 |
Auflösung des Landtages | 10 |
Beginn und Ende des Mandats, Wahlprüfung | 11 |
Rechtsstellung der Mitglieder des Landtages | 12 |
Bewerbung, Mandatsausübung, Entschädigung | 13 |
Indemnität | 14 |
Immunität | 15 |
Zeugnisverweigerungsrecht | 16 |
Abgeordnetenanklage | 17 |
Präsidium | 18 |
Fraktionen, Opposition | 19 |
Ausschüsse, Ältestenrat | 20 |
Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlussfassung | 21 |
Öffentlichkeit | 22 |
Anwesenheit der Landesregierung | 23 |
Auskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen | 24 |
Unterrichtungspflicht der Landesregierung | 25 |
Behandlung von Eingaben | 26 |
Untersuchungsausschüsse | 27 |
Dritter Abschnitt | |
Die Landesregierung | |
Aufgabe und Zusammensetzung | 28 |
Regierungsbildung | 29 |
Auflösung des Landtages, vereinfachte Regierungsbildung | 30 |
Bekenntnis und Amtseid | 31 |
Misstrauensvotum | 32 |
Rücktritt | 33 |
Rechtsstellung der Regierungsmitglieder | 34 |
Vertretung des Landes, Staatsverträge | 35 |
Begnadigungsrecht, Amnestie | 36 |
Richtlinien der Politik, Ressortprinzip, Zuständigkeit der Landesregierung | 37 |
Verwaltungsorganisation, dienstrechtliche Befugnisse | 38 |
Sitzungen der Landesregierung | 39 |
Anklage von Regierungsmitgliedern | 40 |
Vierter Abschnitt | |
Die Gesetzgebung | |
Erfordernis der Gesetzesform | 41 |
Gesetzgebungsverfahren | 42 |
Verordnungen | 43 |
Notverordnungen | 44 |
Ausfertigung, Verkündung, In-Kraft-Treten | 45 |
Verfassungsänderungen | 46 |
Fünfter Abschnitt | |
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid | |
Volksinitiative | 47 |
Volksbegehren | 48 |
Volksentscheid | 49 |
Kostenerstattung, Ausführungsgesetz | 50 |
Sechster Abschnitt | |
Die Rechtsprechung | |
Gerichte, Richterinnen und Richter | 51 |
Richteranklage | 52 |
Gewährleistung des Rechtsweges | 53 |
Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs | 54 |
Verfassung und Verfahren des Staatsgerichtshofs | 55 |
Siebenter Abschnitt | |
Die Verwaltung | |
Landesverwaltung | 56 |
Selbstverwaltung | 57 |
Finanzwirtschaft der Gemeinden und Landkreise | 58 |
Gebietsänderung von Gemeinden und Landkreisen | 59 |
Öffentlicher Dienst | 60 |
Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes | 61 |
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz | 62 |
Achter Abschnitt | |
Das Finanzwesen | |
Landesvermögen | 63 |
Finanzplanung | 64 |
Landeshaushalt | 65 |
Vorläufige Haushaltsführung | 66 |
Über- und außerplanmäßige Ausgaben | 67 |
Haushaltswirksame Gesetze | 68 |
Rechnungslegung, Entlastung | 69 |
Landesrechnungshof | 70 |
Kreditaufnahme, Gewährleistungen | 71 |
Neunter Abschnitt | |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
Besondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder | 72 |
Übertragung von Hoheitsrechten | 73 |
Mehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des Landtages | 74 |
Volksvertretungen anderer Länder | 75 |
Übergangsvorschrift für die Wahlperioden | 76 |
Übergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs | 77 |
Übergangsvorschrift zu Artikel 71 | 77a |
In-Kraft-Treten | 78 |
Art. 1 - 6c, Erster Abschnitt - Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele
Art. 1 Verf - Staatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt
(1) Das Land Niedersachsen ist hervorgegangen aus den Ländern Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe.
(2) Das Land Niedersachsen ist ein freiheitlicher, republikanischer, demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland und Teil der europäischen Völkergemeinschaft.
(3) 1 Niedersachsen führt als Wappen das weiße Ross im roten Felde und in der Flagge die Farben Schwarz-Rot-Gold mit dem Landeswappen. 2 Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
(4) Landeshauptstadt ist Hannover.
Art. 2 Verf - Demokratie, Rechtsstaatlichkeit
(1) 1 Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2 Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Art. 3 Verf - Grundrechte
(1) Das Volk von Niedersachsen bekennt sich zu den Menschenrechten als Grundlage der staatlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit.
(2) 1 Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung. 2 Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes
Landesrecht. 3 Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.
(3) 1 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2 Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art. 4 Verf - Recht auf Bildung, Schulwesen
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
(2) 1 Es besteht allgemeine Schulpflicht. 2 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.
(3) 1 Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. 2 Sie haben Anspruch auf staatliche Förderung, wenn sie nach Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland genehmigt sind und die Voraussetzungen für die Genehmigung auf Dauer erfüllen.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Art. 4a Verf - Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung.
(2) 1 Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und Rücksichtnahme. 2 Staat und Gesellschaft tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge.
(3) Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen.
Art. 5 Verf - Wissenschaft, Hochschulen
(1) Das Land schützt und fördert die Wissenschaft.
(2) Das Land unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen.
(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Art. 6 Verf - Kunst, Kultur und Sport
Das Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern Kunst, Kultur und Sport.
Art. 6a Verf - Arbeit, Wohnen
Das Land wirkt darauf hin, dass jeder Mensch Arbeit finden und dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und dass die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist.
Art. 6b Verf - Tierschutz
Tiere werden als Lebewesen geachtet und geschützt.
Art. 6c Verf - Klima
In Verantwortung auch für die künftigen Generationen schützt das Land das Klima und mindert die Folgen des Klimawandels.
Art. 7 - 27, Zweiter Abschnitt - Der Landtag
Art. 7 Verf - Aufgaben des Landtages
1 Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. 2 Seine Aufgaben sind es insbesondere, die gesetzgebende Gewalt auszuüben, über den Landeshaushalt zu beschließen, die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu wählen, an der Regierungsbildung mitzuwirken und die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen.
Art. 8 Verf - Wahl des Landtages
(1) Die Mitglieder des Landtages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz haben.
(3) Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, erhalten keine Mandate.
(4) Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments sowie der Volksvertretungen und Regierungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören.
(5) 1 Das Nähere bestimmt ein Gesetz. 2 Dieses kann insbesondere die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von einer bestimmten Dauer des Wohnsitzes abhängig machen.
Art. 9 Verf - Wahlperiode
(1) 1 Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. 2 Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des nächsten Landtages.
(2) Der nächste Landtag ist frühestens 56, spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu wählen, im Fall der Auflösung des Landtages binnen zwei Monaten.
(3) Der Landtag tritt spätestens am 30. Tage nach seiner Wahl zusammen.
Art. 10 Verf - Auflösung des Landtages
(1) 1 Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. 2 Der Beschluss ist unwiderruflich.
(2) 1 Der Antrag auf Auflösung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. 2 Zu dem Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erforderlich.
(3) Über den Antrag auf Auflösung kann frühestens am elften und muss spätestens am 30. Tage nach Schluss der Besprechung abgestimmt werden.
Art. 11 Verf - Beginn und Ende des Mandats, Wahlprüfung
(1) Die Mitgliedschaft im Landtag beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Beginn
der Wahlperiode.
(2) 1 Der Landtag prüft auf Antrag die Gültigkeit der Wahl. 2 Er entscheidet auch, ob ein Mitglied des Landtages sein Mandat verloren hat, wenn
der Verlust nicht schon aus einem Richterspruch folgt.
(3) 1 Das Nähere regelt ein Gesetz. 2 Es kann Entscheidungen nach Absatz 2 einem Ausschuss oder der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages übertragen.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 können beim Staatsgerichtshof angefochten werden.
Art. 12 Verf - Rechtsstellung der Mitglieder des Landtages
1 Die Mitglieder des Landtages vertreten das ganze Volk. 2 Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Art. 13 Verf - Bewerbung, Mandatsausübung, Entschädigung
(1) Wer sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner
Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) 1 Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszuüben. 2 Die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) 1 Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. 2 Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Art. 14 Verf - Indemnität
1 Ein Mitglied des Landtages darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die es im Landtag, in einem Ausschuss oder in einer Fraktion getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. 2 Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Art. 15 Verf - Immunität
(1) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Mitglied des Landtages nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass es bei Begehung der Tat, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, festgenommen wird.
(2) Die Genehmigung des Landtages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitglieds des Landtages oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ein Mitglied des Landtages gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erforderlich.
(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen.
Art. 16 Verf - Zeugnisverweigerungsrecht
(1) Mitglieder des Landtages sind berechtigt, über Personen, die ihnen als Mitgliedern des Landtages oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.
(2) 1 Den Mitgliedern des Landtages stehen Personen gleich, die sie in Ausübung ihres Mandats zur Mitarbeit herangezogen haben. 2 Über die Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet das Mitglied des Landtages, es sei denn, dass seine Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist eine Beschlagnahme unzulässig.
Art. 17 Verf - Abgeordnetenanklage
(1) Der Landtag kann ein Mitglied des Landtages wegen gewinnsüchtigen Missbrauchs seiner Stellung als Mitglied des Landtages vor dem Staatsgerichtshof anklagen.
(2) 1 Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. 2 Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(3) Erkennt der Staatsgerichtshof im Sinne der Anklage, so verliert das Mitglied des Landtages
sein Mandat.
Art. 18 Verf - Präsidium
(1) Der Landtag wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Schriftführerinnen oder Schriftführer (Präsidium).
(2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt in den Räumen des Landtages aus. 2 Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in diesen Räumen bedarf ihrer oder seiner Einwilligung.
(3) 1 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtages, leitet dessen Verwaltung und übt die dienstrechtlichen Befugnisse aus. 2 Sie oder er ist dabei nur an Gesetz und Recht gebunden. 3 Wichtige Personalentscheidungen trifft sie oder er im Benehmen mit dem Präsidium.
(4) 1 Der Landtag kann Mitglieder des Präsidiums auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages durch Beschluss abberufen. 2 Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
Art. 19 Verf - Fraktionen, Opposition
(1) Mitglieder des Landtages können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) 1 Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, die die Landesregierung nicht stützen, haben das Recht auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit. 2 Sie haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung; das Nähere regelt ein Gesetz.
Art. 20 Verf - Ausschüsse, Ältestenrat
(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein.
(2) 1 In den Ausschüssen müssen die Fraktionen des Landtages ihrer Stärke entsprechend, mindestens jedoch durch ein Mitglied mit beratender Stimme, vertreten sein. 2 Fraktionslose Mitglieder des Landtages sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Jedes Ausschussmitglied kann im Ausschuss Anträge stellen.
(3) 1 Zur Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten bildet der Landtag einen Ältestenrat. 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
Art. 21 Verf - Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlussfassung
(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages beruft den Landtag ein und bestimmt, soweit der Landtag nicht darüber beschlossen hat, den Beginn und die Tagesordnung der Sitzungen. 2 Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder oder die Landesregierung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(3) 1 Zu seiner ersten Sitzung wird der Landtag von der Präsidentin oder dem Präsidenten des bisherigen Landtages einberufen. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1 Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt. 2 Für Beschlüsse zum Verfahren des Landtages und für Wahlen kann auch durch die Geschäftsordnung oder durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. 3 Die Beschlussfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
Art. 22 Verf - Öffentlichkeit
(1) 1 Der Landtag verhandelt öffentlich. 2 Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. 3 Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Art. 23 Verf - Anwesenheit der Landesregierung
(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Landesregierung verlangen.
(2) 1 Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. 2 Sie müssen jederzeit gehört werden. 3 Sie unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, des Wahlprüfungsausschusses und des Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs.
Art. 24 Verf - Auskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen
(1) Anfragen von Mitgliedern des Landtages hat die Landesregierung im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.
(2) 1 Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Fünftel der Ausschussmitglieder verlangt, zum Gegenstand einer Ausschusssitzung Akten unverzüglich und vollständig vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. 2 Für Akten und Einrichtungen, die nicht in der Hand des Landes sind, gilt dies, soweit das Land die Vorlage oder den Zugang verlangen kann.
(3) 1 Die Landesregierung braucht dem Verlangen nicht zu entsprechen, soweit dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung wesentlich beeinträchtigt würden oder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohl des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. 2 Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Näheres kann ein Gesetz regeln.
Art. 25 Verf - Unterrichtungspflicht der Landesregierung
(1) 1 Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. 2 Das Gleiche gilt, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht, für die Vorbereitung von Verordnungen, für die Mitwirkung im Bundesrat sowie für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, der Europäischen Gemeinschaft und deren Organen.
(2) Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Näheres kann ein Gesetz regeln.
Art. 26 Verf - Behandlung von Eingaben
Die Behandlung an den Landtag gerichteter Bitten und Beschwerden obliegt dem Landtag, der sich zur Vorbereitung des nach der Geschäftsordnung zuständigen Ausschusses bedient.
Art. 27 Verf - Untersuchungsausschüsse
(1) 1 Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, um Sachverhalte im öffentlichen Interesse aufzuklären. 2 Gegen den Willen der Antragstellerinnen oder Antragsteller darf der Untersuchungsauftrag nur ausgedehnt werden, wenn dessen Kern gewahrt bleibt und keine wesentliche Verzögerung zu erwarten ist.
(2) 1 Die Ausschüsse erheben die erforderlichen Beweise. 2 Hält ein Fünftel der Ausschussmitglieder einen bestimmten Beweis für erforderlich, so hat der Ausschuss ihn zu erheben.
(3) 1 Die Beweisaufnahme ist öffentlich. 2 Die Beratungen sind nicht öffentlich. 3 Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung und die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Beratung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschussmitglieder. 4 Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.
(4) 1 Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten und ihren Bediensteten die Aussage vor den Ausschüssen zu genehmigen. 2 Dies gilt nicht, soweit Gründe nach Artikel 24 Abs. 3 entgegenstehen.
(5) 1 Die Ausschüsse berichten über ihre Untersuchungen. 2 Ausschussmitglieder, die einen Bericht für unzutreffend halten, können ihre Auffassung in einem Zusatz zu dem Bericht darstellen.
(6) 1 Der Landtag kann das Verfahren der Ausschüsse durch Gesetz oder Geschäftsordnung näher regeln. 2 Soweit er nichts anderes bestimmt, sind auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Gerichte und Behörden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß anzuwenden. 3 Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(7) Hält ein Gericht die einem Ausschuss aufgegebene Untersuchung für verfassungswidrig und ist dies für seine Entscheidung erheblich, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.
(8) 1 Die Berichte der Ausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. 2 In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.
Art. 28 - 40, Dritter Abschnitt - Die Landesregierung
Art. 28 Verf - Aufgabe und Zusammensetzung
(1) Die Landesregierung übt die vollziehende Gewalt aus.
(2) Die Landesregierung besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerinnen und Ministern.
(3) Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Volksvertretungen anderer Länder dürfen der Landesregierung nicht angehören.
Art. 29 Verf - Regierungsbildung
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.
(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident beruft die übrigen Mitglieder der Landesregierung und bestimmt ein Mitglied, das sie oder ihn vertritt.
(3) Die Landesregierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag.
(4) Die Berufung und Entlassung eines Mitglieds der Landesregierung durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten nach der Bestätigung bedarf der Zustimmung des Landtages.
(5) Wird die Bestätigung versagt, so kann das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 wiederholt werden.
Art. 30 Verf - Auflösung des Landtages, vereinfachte Regierungsbildung
(1) 1 Kommt die Regierungsbildung und -bestätigung auf Grund des Artikels 29 innerhalb von 21 Tagen nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages oder dem Rücktritt einer Landesregierung nicht zu Stande, so beschließt der Landtag innerhalb von weiteren 14 Tagen über seine Auflösung. 2 Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Landtages.
(2) 1 Wird die Auflösung nicht beschlossen, so findet unverzüglich eine neue Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten statt. 2 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 3 Die weitere Regierungsbildung vollzieht sich nach Artikel 29 Abs. 2 . 4 Artikel 29 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Art. 31 Verf - Bekenntnis und Amtseid
1 Die Mitglieder der Landesregierung haben sich bei der Amtsübernahme vor dem Landtag zu den Grundsätzen eines freiheitlichen, republikanischen, demokratischen, sozialen und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteten Rechtsstaates zu bekennen und folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Niedersächsische Verfassung sowie die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen Menschen üben werde."
2 Der Eid kann mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" oder ohne sie geleistet werden.
Art. 32 Verf - Misstrauensvotum
(1) Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen entziehen.
(2) 1 Der Antrag kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. 2 Über den Antrag darf frühestens 21 Tage nach Schluss der Besprechung abgestimmt werden.
(3) Das Vertrauen kann nur dadurch entzogen werden, dass der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.
Art. 33 Verf - Rücktritt
(1) Die Mitglieder der Landesregierung können jederzeit zurücktreten.
(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident gilt als zurückgetreten, sobald ein neugewählter Landtag zusammentritt oder sobald der Landtag ihr oder ihm das Vertrauen entzieht.
(3) Scheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident aus oder tritt sie oder er zurück, so gilt die Landesregierung als zurückgetreten.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind im Falle ihres Rücktritts verpflichtet, die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger weiterzuführen.
Art. 34 Verf - Rechtsstellung der Regierungsmitglieder
(1) 1 Die Mitglieder der Landesregierung sind keine Beamte. 2 Ihre Bezüge regelt ein Gesetz.
(2) 1 Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. 2 Die Landesregierung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. 3 Jede Ausnahme ist dem Landtag mitzuteilen.
Art. 35 Verf - Vertretung des Landes, Staatsverträge
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.
(2) Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
Art. 36 Verf - Begnadigungsrecht, Amnestie
(1) 1 Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Einzelfall das Begnadigungsrecht aus. 2 Sie oder er kann ihre oder seine Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung von Strafsachen bedürfen eines Gesetzes.
Art. 37 Verf - Richtlinien der Politik, Ressortprinzip, Zuständigkeit der Landesregierung
(1) 1 Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. 2 Innerhalb dieser Richtlinien leitet jedes Mitglied der Landesregierung seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.
(2) Die Landesregierung beschließt
1.
über alle Angelegenheiten, die der Landesregierung gesetzlich übertragen sind,
2.
über die Bestellung der Vertreterinnen oder Vertreter im Bundesrat und deren Stimmabgabe,
3.
über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche,
4.
über Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Mitglieder der Landesregierung sich nicht verständigen,
5.
über Gesetzentwürfe, die sie beim Landtag einbringt,
6.
über Verordnungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Art. 38 Verf - Verwaltungsorganisation, dienstrechtliche Befugnisse
(1) Die Landesregierung beschließt über die Organisation der öffentlichen Verwaltung, soweit nicht Gesetze die Organisation regeln.
(2) Die Landesregierung ernennt und entlässt die Berufsrichterinnen, Berufsrichter, Beamtinnen und Beamten.
(3) Die Landesregierung kann diese Befugnisse auf einzelne Mitglieder der Landesregierung oder auf andere Stellen übertragen.
Art. 39 Verf - Sitzungen der Landesregierung
(1) 1 In der Landesregierung führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident den Vorsitz und leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsordnung. 2 Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen.
(2) 1 Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2 Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. 4 Die Beschlussfähigkeit der Landesregierung und die Stellvertretung der Ministerinnen oder Minister werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
(3) Für die Beratung des Entwurfs des Haushaltsplans sowie für die Beschlussfassung über Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans kann die Geschäftsordnung eine von Absatz 2 Satz 1 abweichende Regelung treffen.
Art. 40 Verf - Anklage von Regierungsmitgliedern
(1) 1 Der Landtag kann Mitglieder der Landesregierung vor dem Staatsgerichtshof anklagen, dass sie in Ausübung des Amtes vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. 2 Artikel 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1 Erkennt der Staatsgerichtshof im Sinne der Anklage, so kann er das Mitglied der Landesregierung des Amtes für verlustig erklären. 2 Die Anklage wird durch den vor oder nach ihrer Erhebung erfolgten Rücktritt des Mitglieds der Landesregierung nicht berührt.
(3) 1 Jedes Mitglied der Landesregierung kann mit Zustimmung der Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs über einen gegen das Mitglied in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwurf nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. 2 Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Absatzes 2.
Art. 41 - 46, Vierter Abschnitt - Die Gesetzgebung
Art. 41 Verf - Erfordernis der Gesetzesform
Allgemein verbindliche Vorschriften der Staatsgewalt, durch die Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden, bedürfen der Form des Gesetzes.
Art. 42 Verf - Gesetzgebungsverfahren
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.
(2) Vor dem Beschluss des Landtages kann die Landesregierung verlangen, dass die Abstimmung bis zu 30 Tagen ausgesetzt wird.
(3) Gesetzentwürfe werden beim Landtag aus seiner Mitte, von der Landesregierung, durch Volksinitiative oder Volksbegehren eingebracht.
Art. 43 Verf - Verordnungen
(1) 1 Gesetze können die Landesregierung, Ministerien und andere Behörden ermächtigen, Vorschriften im Sinne des Artikels 41 als Verordnungen zu erlassen. 2 Die Gesetze müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen.
(2) 1 In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. 2 Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung darf nur, wenn das Gesetz dies zulässt, und nur durch Verordnung weiter übertragen werden.
Art. 44 Verf - Notverordnungen
(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.
(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Ältestenrates des Landtages.
(3) Ist auch der Ältestenrat durch höhere Gewalt gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages festgestellt, so bedürfen die Verordnungen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages.
(4) 1 Die Verordnungen sind dem Landtag unverzüglich vorzulegen. 2 Er kann sie aufheben.
Art. 45 Verf - Ausfertigung, Verkündung, In-Kraft-Treten
(1) 1 Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze sind unverzüglich von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages auszufertigen und von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. 2 Verordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. 3 Nach Maßgabe eines Gesetzes können Gesetze und Verordnungen elektronisch ausgefertigt und das Gesetz- und Verordnungsblatt elektronisch geführt werden.
(2) Verordnungen, die auf Grund des Artikels 44 beschlossen sind, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages gemeinsam mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ausgefertigt und, falls eine Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht möglich ist, öffentlich bekannt gemacht.
(3) 1 Jedes Gesetz und jede Verordnung soll den Tag des In-Kraft-Tretens bestimmen. 2 Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.
Art. 46 Verf - Verfassungsänderungen
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Verfassungsänderungen, die den in Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 2 niedergelegten Grundsätzen widersprechen, sind unzulässig.
(3) 1 Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. 2 Für Verfassungsänderungen durch Volksentscheid gilt Artikel 49 Abs. 2 .
Art. 47 - 50, Fünfter Abschnitt - Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Art. 47 Verf - Volksinitiative
70.000 Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, dass sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst. Ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.
Art. 48 Verf - Volksbegehren
(1) 1 Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. 2 Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. 3 Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
(2) Die Landesregierung entscheidet, ob das Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen werden.
(3) 1 Das Volksbegehren kommt zu Stande, wenn es von zehn vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt wird. 2 Die Landesregierung leitet dann den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.
Art. 49 Verf - Volksentscheid
(1) 1 Nimmt der Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm auf Grund eines Volksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, so findet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder nach dem Beschluss des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. 2 Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens
zur Entscheidung mit vorlegen.
(2) 1 Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit derjenigen, die
ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten, dem
Entwurf zugestimmt hat. 2 Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmt.
Art. 50 Verf - Kostenerstattung, Ausführungsgesetz
(1) Ist ein Volksbegehren zu Stande gekommen, haben die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Volksbegehrens.
(2) Das Nähere über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid regelt ein Gesetz.
Art. 51 - 55, Sechster Abschnitt - Die Rechtsprechung
Art. 51 Verf - Gerichte, Richterinnen und Richter
(1) Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen des Volkes durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.
(2) Die Gerichte sind mit Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern sowie in den durch Gesetz bestimmten Fällen mit ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern besetzt.
(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass bei der Anstellung von Berufsrichterinnen
und Berufsrichtern ein Richterwahlausschuss mitwirkt.
(4) Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Art. 52 Verf - Richteranklage
(1) 1 Verstößt eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit
auf Antrag des Landtages anordnen, dass die Richterin oder der Richter in ein anderes
Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. 2 Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. 3 Der Antrag des Landtages kann nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundesverfassungsgericht die Bestellung von ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern zurücknehmen.
Art. 53 Verf - Gewährleistung des Rechtsweges
Wird eine Person durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt, so steht ihr der Rechtsweg offen.
Art. 54 Verf - Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs
Der Staatsgerichtshof entscheidet
1.
über die Auslegung dieser Verfassung bei Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, auf Antrag des obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter;
2.
bei Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden auf Antrag der Antragstellerinnen und Antragsteller, der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages;
4.
über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung auf Vorlage eines Gerichts gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ;
5.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein Landesgesetz;
6.
in den übrigen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Fällen.
Art. 55 Verf - Verfassung und Verfahren des Staatsgerichtshofs
(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern, die jeweils ein Mitglied persönlich vertreten.
(2) 1 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf sieben Jahre gewählt. 2 Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) 1 Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs dürfen während ihrer Amtszeit weder dem Landtag noch der Landesregierung oder einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes oder der Europäischen Gemeinschaft angehören. 2 Sie dürfen beruflich weder im Dienst des Landes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes stehen. 3 Ausgenommen ist der Dienst als Berufsrichterin oder Berufsrichter und als Hochschullehrerin
oder Hochschullehrer.
(4) Ein Gesetz regelt das Nähere über die Verfassung und das Verfahren des Staatsgerichtshofs und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
(5) Der Staatsgerichtshof hat seinen Sitz in Bückeburg.
Art. 56 - 62, Siebenter Abschnitt - Die Verwaltung
Art. 56 Verf - Landesverwaltung
(1) Das Land übt seine Verwaltung durch die Landesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden aus.
(2) Der allgemeine Aufbau und die räumliche Gliederung der allgemeinen Landesverwaltung bedürfen eines Gesetzes.
Art. 57 Verf - Selbstverwaltung
(1) Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(2) 1 In den Gemeinden und Landkreisen muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen,
unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. 2 In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.
(3) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(4) 1 Den Gemeinden und Landkreisen und den sonstigen kommunalen Körperschaften können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen werden und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. 2 Für die durch Vorschriften nach Satz 1 verursachten erheblichen und notwendigen Kosten ist unverzüglich durch Gesetz der entsprechende finanzielle Ausgleich zu regeln. 3 Soweit sich aus einer Änderung der Vorschriften nach Satz 1 erhebliche Erhöhungen der Kosten ergeben, ist der finanzielle Ausgleich entsprechend anzupassen; im Fall einer Verringerung der Kosten kann er angepasst werden. 4 Der finanzielle Ausgleich für Vorschriften nach Satz 1, die vor dem 1. Januar 2006 erlassen worden sind, richtet sich nach dem bisher geltenden Recht; für den Fall einer Aufgabenverlagerung gilt Satz 3 uneingeschränkt, im Übrigen mit der Maßgabe, dass eine Anpassung im Fall der Verringerung der Kosten nicht erfolgt. 5 Satz 1 gilt entsprechend, soweit sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften Aufgaben zugewiesen oder übertragen werden, wenn unverzüglich Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden.
(5) Das Land stellt durch seine Aufsicht sicher, dass die Gesetze beachtet und die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden.
(6) Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden oder die Landkreise unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände zu hören.
(7) Wird das Land wegen eines Rechtsverstoßes einer kommunalen Körperschaft in Anspruch genommen, so kann es nach Maßgabe eines Landesgesetzes bei der Kommune Rückgriff nehmen.
Art. 58 Verf - Finanzwirtschaft der Gemeinden und Landkreise
Das Land ist verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch Erschließung eigener Steuerquellen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung zu stellen.
Art. 59 Verf - Gebietsänderung von Gemeinden und Landkreisen
(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Gemeinden und Landkreise aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden oder Landkreisen umgegliedert werden.
(2) 1 Gebietsänderungen bedürfen eines Gesetzes. 2 Gebietsteile können auch durch Vertrag der beteiligten Gemeinden oder Landkreise mit Genehmigung des Landes umgegliedert werden.
(3) Vor der Änderung von Gemeindegebieten ist die Bevölkerung der beteiligten Gemeinden zu hören.
Art. 60 Verf - Öffentlicher Dienst
1 Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. 2 Sie dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe, und haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.
Art. 61 Verf - Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Die Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Vertretungskörperschaften kann gesetzlich beschränkt werden.
Art. 62 Verf - Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz
(1) 1 Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert, dass die öffentliche Verwaltung bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten Gesetz und Recht einhält. 2 Sie oder er berichtet über ihre oder seine Tätigkeit und deren Ergebnisse dem Landtag.
(2) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens jedoch der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) 1 Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. 2 Artikel 38 Abs. 1 und Artikel 56 Abs. 1 finden auf sie oder ihn keine Anwendung.
(4) 1 Das Nähere bestimmt ein Gesetz. 2 Dieses Gesetz kann personalrechtliche Entscheidungen, welche Bedienstete der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz betreffen, von deren oder dessen Mitwirkung abhängig machen. 3 Der Landesbeauftragten, oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz kann durch Gesetz die Aufgabe übertragen werden, die Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen zu kontrollieren.
Art. 63 - 71, Achter Abschnitt - Das Finanzwesen
Art. 63 Verf - Landesvermögen
(1) 1 Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. 2 Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages veräußert oder belastet werden. 3 Die Zustimmung kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden.
(2) Für die Veräußerung und Belastung von Vermögen, das im Eigentum Dritter steht und vom Land verwaltet wird, gilt Absatz 1 entsprechend.
Art. 64 Verf - Finanzplanung
1 Der Haushaltswirtschaft ist eine mehrjährige Finanz- und Investitionsplanung zu Grunde zu legen. 2 Das Nähere regelt ein Gesetz.
Art. 65 Verf - Landeshaushalt
(1) 1 Für jedes Haushaltsjahr sind alle Einnahmen des Landes nach dem Entstehungsgrund und alle Ausgaben des Landes nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen. 2 Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. 3 Zusätzlich können Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre ausgewiesen werden.
(2) Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten und das Land zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren nur verpflichten, soweit der Haushaltsplan sie dazu ermächtigt.
(3) Bei Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan veranschlagt zu sein.
(4) Der Haushaltsplan wird im Voraus durch Gesetz festgestellt.
(5) 1 In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. 2 Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 71 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
Art. 66 Verf - Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so sind bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident des Landtages, die Landesregierung und die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs und die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, (1)
1.
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
2.
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
3.
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplans durch Kredit beschaffen.
(1) Red. Anm.
Nach Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210) soll in Artikel 66 Abs. 1 im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt werden. Die Änderung ist nicht durchführbar.
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm. | Nach Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210) soll in Artikel 66 Abs. 1 im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt werden. Die Änderung ist nicht durchführbar. |
Art. 67 Verf - Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) 1 Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs sind mit Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie über- und außerplanmäßige Verpflichtungen zulässig. 2 Dieses gilt nicht, wenn der Landtag noch rechtzeitig durch ein Nachtragshaushaltsgesetz über die Ausgabe entscheiden kann, es sei denn, dass die Ausgabe einen im Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht überschreitet, die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder eine fällige Rechtsverpflichtung des Landes zu erfüllen ist.
(2) 1 Näheres kann durch Gesetz geregelt werden. 2 Es kann insbesondere bestimmen, dass über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen dem Landtag mitzuteilen sind und seiner Genehmigung bedürfen.
Art. 68 Verf - Haushaltswirksame Gesetze
(1) Wer einen Gesetzentwurf einbringt, muss die Kosten und Mindereinnahmen darlegen, die für das Land, für die Gemeinden, für die Landkreise und für betroffene andere Träger öffentlicher Verwaltung in absehbarer Zeit zu erwarten sind.
(2) Der Landtag darf Maßnahmen mit Auswirkungen auf einen bereits verabschiedeten Haushaltsplan nur beschließen, wenn gleichzeitig die notwendige Deckung geschaffen wird.
Art. 69 Verf - Rechnungslegung, Entlastung
1 Die Finanzministerin oder der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. 2 Über das Vermögen und die Schulden ist Rechnung zu legen oder ein anderer Nachweis zu führen. 3 Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung.
Art. 70 Verf - Landesrechnungshof
(1) 1 Der Landesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. 2 Er berichtet darüber dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Landesregierung. 3 Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. 4 Durch Gesetz können dem Landesrechnungshof weitere Aufgaben zugewiesen werden.
(2) 1 Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens jedoch der Mehrheit seiner Mitglieder, auf die Dauer von zwölf Jahren. 2 Die Landesregierung ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten mit Zustimmung des Landtages die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs. 3 Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Art. 71 Verf - Kreditaufnahme, Gewährleistungen
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.
(2) Der Haushalt ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
(3) 1 Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. 2 Soweit sich eine solche Entwicklung negativ auf den Haushalt auswirkt, ist der Ausgleich des Haushalts durch Einnahmen aus Krediten abweichend von Absatz 2 zulässig. 3 Soweit sich eine solche Entwicklung positiv auf den Haushalt auswirkt, sind vorrangig nach Satz 2 aufgenommene Kredite zu tilgen und ist im Übrigen Vorsorge dafür zu treffen, dass keine Kredite nach Satz 2 aufgenommen werden müssen.
(4) 1 Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann abweichend von Absatz 2 aufgrund eines Beschlusses des Landtages der Haushalt durch Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. 2 Der Beschluss bedarf für die Aufnahme von Krediten in Höhe von über 0,5 vom Hundert des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages, im Übrigen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages. 3 Nach Satz 1 aufgenommene Kredite müssen binnen eines angemessenen Zeitraums getilgt werden. 4 Der Beschluss des Landtages (Sätze 1 und 2) ist mit einem entsprechenden Tilgungsplan zu verbinden.
(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Art. 72 - 78, Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 72 Verf - Besondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder
(1) Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.
(2) Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten, soweit ihre Änderung oder Aufhebung nicht in Verfolg organisatorischer Maßnahmen, die sich auf das gesamte Land Niedersachsen erstrecken, notwendig wird.
Art. 73 Verf - Übertragung von Hoheitsrechten
Für das in Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Nds. GVBl. 1962 S. 151) bezeichnete Gebiet können öffentlich-rechtliche Befugnisse des Landes auf die Freie und Hansestadt Hamburg übertragen werden.
Art. 74 Verf - Mehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des Landtages
Mehrheiten oder Minderheiten der "Mitglieder des Landtages" im Sinne dieser Verfassung
werden nach der gesetzlichen Mitgliederzahl berechnet.
Art. 75 Verf - Volksvertretungen anderer Länder
Artikel 22 Abs. 2 und die Artikel 14 , 15 und 16 gelten entsprechend für Volksvertretungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland.
Art. 76 Verf - Übergangsvorschrift für die Wahlperioden
(1) 1 Die Zwölfte Wahlperiode des Landtages endet mit dem 20. Juni 1994. 2 Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung gilt bis zum Ende der Zwölften Wahlperiode fort. 3 Der Ausschuss nach Artikel 12 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung bleibt bis zum Zusammentritt des Landtages der Dreizehnten Wahlperiode bestehen. 4 Artikel 18 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung gilt weiterhin für diesen Ausschuss.
(2) 1 Die Dreizehnte Wahlperiode beginnt mit dem Ende der Zwölften Wahlperiode. 2 Für die Wahl und den Zusammentritt des Landtages der Dreizehnten Wahlperiode gelten noch Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung. 3 Der Landtag der Dreizehnten Wahlperiode wird auf vier Jahre gewählt. 4 Der Landtag der Vierzehnten Wahlperiode ist frühestens 44, spätestens 47 Monate nach Beginn der Dreizehnten Wahlperiode zu wählen; im Übrigen ist Artikel 9 Abs. 2 dieser Verfassung anzuwenden.
Art. 77 Verf - Übergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs
Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bleiben nach In-Kraft-Treten dieser Verfassung in der Zeit, für die sie gewählt worden sind, in ihrem Amt.
Art. 77a Verf - Übergangsvorschrift zu Artikel 71
1 Artikel 71 in der bis zum 30. November 2019 geltenden Fassung ist letztmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. 2 Artikel 71 in der ab dem 1. Dezember 2019 geltenden Fassung ist erstmals auf das Haushaltsjahr 2020 anzuwenden.
Art. 78 Verf - In-Kraft-Treten
(1) Diese Verfassung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Niedersächsische Verfassung vom 13. April 1951 (Nds. GVBl. Sb. I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 301), außer Kraft.
Hannover, den 19. Mai 1993
Der Niedersächsische Ministerpräsident Schröder
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