Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38
Vom 22./28. November 2006 (Nds. GVBl. 2007 S. 109 - VORIS 92100 -) (1)
Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 108)
Präambel
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, und der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Bau und Verkehr, schließen den folgenden Staatsvertrag:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Gegenstand des Staatsvertrages | 1 |
Unterhaltung | 2 |
Verkehrssicherungspflicht, Verkehrslenkung und -beeinflussung, Winterdienst | 3 |
Koordinierte Baubetriebsplanung, Bauwerksprüfung und Bauwerksverwaltung | 4 |
Verkehrsbehördliche Aufgaben | 5 |
Durchführung, Haftung und Kosten | 6 |
Bestehende und abzuschließende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen | 7 |
Kündigung | 8 |
Ratifikation und In-Kraft-Treten | 9 |
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38
Vom 2. April 2007 (Nds. GVBl. S. 141) Aufgrund des
Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38
vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 108) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 9
am 1. April 2007 in Kraft getreten ist. Hannover, den 2. April 2007
Niedersächsische Staatskanzlei
Dr. H a g e b ö l l i n g Staatssekretär
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 Vom 2. April 2007 (Nds. GVBl. S. 141)Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 108) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 am 1. April 2007 in Kraft getreten ist.Hannover, den 2. April 2007Niedersächsische StaatskanzleiDr. H a g e b ö l l i n gStaatssekretär |
Art. 1 BAB A 38-S - Gegenstand des Staatsvertrages
Gegenstand dieses Vertrages ist die länderübergreifende Regelung der Unterhaltung, der Verkehrssicherungspflicht, der Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie des Winterdienstes und der straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten für die Bundesautobahn A 38 zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen und dem Kreuzungspunkt der A 38 mit der L 1002n (Anschlussstelle Arenshausen) einschließlich aller Straßenbestandteile gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes, jedoch ohne das Überführungsbauwerk an der Anschlussstelle Arenshausen.
Art. 2 BAB A 38-S - Unterhaltung
(1) Das Land Niedersachsen übernimmt die Unterhaltung der Bundesautobahn A 38 zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen und dem Kreuzungspunkt der A 38 mit der L 1002n (Anschlussstelle Arenshausen) im Freistaat Thüringen.
(2) Zur Unterhaltung gehören die Durchführung des Betriebs- und Unterhaltungsdienstes, die bauliche Unterhaltung, die Instandsetzung und die Erneuerung.
(3) Für die auf den Freistaat Thüringen entfallenden Unterhaltungskosten beantragt das Land Niedersachsen bei der Bundesrepublik Deutschland die Berücksichtigung der Zuweisung der Mittel. Die Längenstatistik des jeweiligen Landes wird hierauf abgestellt.
(4) Werden im Rahmen der Unterhaltung Ingenieurleistungen Dritter erforderlich, für die die Auftragsverwaltung die Kosten zu tragen hat, werden diese Kosten vom Freistaat Thüringen getragen.
Art. 3 BAB A 38-S - Verkehrssicherungspflicht, Verkehrslenkung und -beeinflussung, Winterdienst
(1) Die Verkehrssicherungspflicht, die Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie der Winterdienst
obliegen ab dem Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe dem Land Niedersachsen.
(2) Die örtliche Abgrenzung des Winterdienstes im Bereich der Anschlussstelle Arenshausen wird durch die beteiligten Straßenbauämter mittels Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Art. 4 BAB A 38-S - Koordinierte Baubetriebsplanung, Bauwerksprüfung und Bauwerksverwaltung
(1) Die Erstellung der Koordinierten Baubetriebsplanung einschließlich der Meldungen an das für den Verkehr zuständige Bundesministerium erfolgt durch das Land Niedersachsen.
(2) Die Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 sowie die mit der Bauwerksverwaltung verbundenen Aufgaben (Führen der Bestandsunterlagen und Bauwerksdaten, statistische Meldung des Gesamtbauwerks und Stellungnahmen zu Sondertransporten) werden durch das Land Niedersachsen wahrgenommen.
(3) Werden im Rahmen dieser Aufgaben Ingenieurleistungen Dritter erforderlich, werden die Kosten hierfür vom Freistaat Thüringen für die Bauwerke und den Heidkopftunnel entsprechend der anteiligen Tunnellänge getragen.
Art. 5 BAB A 38-S - Verkehrsbehördliche Aufgaben
Die straßenverkehrsbehördliche Zuständigkeit für den in Artikel 1 genannten Bereich obliegt dem Land Niedersachsen. Über den Erlass straßenverkehrsbehördlicher Anordnungen wird der Freistaat Thüringen umgehend in Kenntnis gesetzt.
Art. 6 BAB A 38-S - Durchführung, Haftung und Kosten
(1) Bei der Durchführung aller vorgenannten Aufgaben gilt das Recht des Landes, dem die Behörde angehört, der die Aufgaben zur Erfüllung übertragen worden sind oder übertragen werden sollen.
(2) Das Land Niedersachsen übernimmt die vollständige Haftung ausschließlich für die Erfüllung der durch diesen Vertrag übernommenen Aufgaben nach den gesetzlichen Regelungen.
(3) Das Land Niedersachsen erhebt auf Grundlage der Kosten-Leistungs-Rechnung nachgewiesene Verwaltungskosten und stellt diese dem Freistaat Thüringen in Rechnung.
Art. 7 BAB A 38-S - Bestehende und abzuschließende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
(1) Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen vom 18. Februar 2002/4. März 2002 zur Regelung der Unterhaltung, der Verkehrssicherungspflicht, der Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie des Winterdienstes wird mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages aufgehoben.
(2) Soweit zur Durchführung dieses Vertrages künftig weitere Vereinbarungen zu treffen sind, können diese im Wege einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden, soweit sie den Regelungen des Staatsvertrages nicht widersprechen.
Art. 8 BAB A 38-S - Kündigung
Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die vertragsschließenden Länder können ihn mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem für den Verkehr zuständigen Ministerium der anderen Vertragspartei zu erklären.
Art. 9 BAB A 38-S - Ratifikation und In-Kraft-Treten
Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifizierungsurkunden folgt (1) .
Erfurt, den 22. November 2006
Für den Freistaat Thüringen Der Minister für Bau und Verkehr Andreas T r a u t v e t t e r
Hannover, den 28. November 2006
Für das Land Niedersachsen Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Walter H i r c h e
(1) Red. Anm.:
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38
Vom 2. April 2007 (Nds. GVBl. S. 141) Aufgrund des
Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38
vom 7. März 2007 (Nds. GVBl. S. 108) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 am 1. April 2007 in Kraft getreten ist. Hannover, den 2. April 2007
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